B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2670/2018
Urteil vom 9. Juli 2019 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Patrick Stach, Stach Rechtsanwälte AG, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-2670/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kolumbianische Staatsangehörige X._______ (geb. [...]) ersuchte am 19. Dezember 2006 als im Ausland lebender Ehegatte einer Schweizerbür- gerin um Gewährung der erleichterten Einbürgerung gestützt auf Art. 28 des bis am 31. Dezember 2017 in Kraft stehenden Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087). Seine Partnerin (geb. [...]) und die gemeinsamen Kinder (geb. [...]) hatten das Schweizer Bür- gerrecht am 17. Juli 2006 nach Art. 58 aBüG erworben (Akten der Vo- rinstanz [SEM act.] 1/3-6). B. In einem am 19. November 2006 im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten Fragebogen bestätigte der Beschwerdeführer unter ande- rem auch, dass er die Rechtsordnung seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachte oder beachtet habe, dass keine ungelöschten Vorstrafen bestehen würden und kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Mit seiner Unter- schrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche An- gaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kön- nen (SEM act. 1/11). C. Am 6. April 2010 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Wallis und der Gemeinden [...]. Der Entscheid erwuchs am 13. Mai 2010 in Rechtskraft (SEM act. 1/83 f.). D. Nachdem die Schweizerische Vertretung in Bogotá am 4. März 2014 per E-Mail einen anonymen Hinweis erhalten hatte, dass der Beschwerdefüh- rer in Spanien wegen Geldwäscherei im Zusammenhang mit Drogenhan- del verurteilt worden sei, übermittelte diese das Schreiben (inkl. französi- scher Übersetzung) dem damaligen Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]; SEM act. 2/85-92). In der Folge er- suchte die Vorinstanz das Bundesamt für Polizei (fedpol) am 24. März 2014 um Zustellung eines kolumbianischen und eines spanischen Strafregister- auszugs des Beschwerdeführers (SEM act. 5/97). E. Mit Schreiben vom 9. Juni 2015 informierte die Bundesanwaltschaft das
F-2670/2018 Seite 3 SEM über den Umstand, dass sie gegen den Beschwerdeführer ein Straf- verfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet habe; das Geld stamme von kriminellen Aktivitäten im Auftrag einer im Drogenhandel tätigen, kolumbi- anischen Vereinigung. Gemäss weiteren Informationen sei der Beschwer- deführer mit Strafentscheid vom 8. Mai 2009 der Strafkammer des natio- nalen Gerichtshofes in Madrid zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von EUR 32'000'000.- verurteilt worden (SEM act. 8/105-106; act. 9/109 ff.). F. Aufgrund dieser Umstände leitete die Vorinstanz am 30. Juni 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung ein; gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme gegeben (SEM act. 11/151 f.; vgl. dazu Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2015 [SEM act. 15/157 ff.). Mit Ein- gabe vom 7. Dezember 2017 nahm er abschliessend Stellung (SEM act. 28/182-184). G. Nachdem die Vorinstanz das Bundesamt für Justiz um Einreichung eines Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister ersucht hatte, wurde ihr dieser, datiert vom 10. November 2015, zugestellt. Daraus geht hervor, dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen den Beschwerdefüh- rer eine Untersuchung wegen Geldwäscherei (schwerer Fall) eingeleitet hat (SEM act. 18/163). H. Am 22. März 2018 erteilte der Kanton Wallis als Heimatkanton des Be- schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (SEM act. 32/190). I. Mit Verfügung vom 27. März 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM act. 33/191 ff.). Das SEM sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die hängige Strafuntersuchung in Spanien, wie auch die darauffolgende Verurteilung vom 8. Mai 2009 verschwiegen hatte. J. Mit Rechtmitteleingabe vom 8. Mai 2018 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die vollumfängliche Aufhebung der vorin-
F-2670/2018 Seite 4 stanzlichen Verfügung. In prozessrechtlicher Hinsicht wurde die persönli- che Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt (Akten des Bundes- verwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer act.] 1). K. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 dem Antrag auf Parteibefragung nicht statt. Dem Beschwerdeführer wurde indessen Gelegenheit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (BVGer act. 2). L. Mit schriftlicher Eingabe vom 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Akten (BVGer act. 7). M. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). N. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (BVGer act. 11). O. Die unterzeichnende Richterin hat anfangs Dezember 2018 vorliegendes Verfahren übernommen, nachdem der vormals zuständige Richter aus dem Bundesverwaltungsgericht ausgetreten ist. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-2670/2018 Seite 5 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwer- deinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.). 3. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Das ist in der vorliegenden Streitsache das bisherige Recht, weshalb diese nach dem al- ten Bürgerrechtsgesetz (aBüG, AS 1952 1087) zu beurteilen ist. 4. Das Bundesverwaltungsgericht wies den in der Rechtsmitteleingabe vom 8. Mai 2018 gestellten Antrag auf Parteibefragung mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 ab (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Eine solche liess er dem Gericht mit Schreiben vom 2. Juli 2018 zukommen (BVGer act.7; zum fehlenden Anspruch auf persönliche Anhörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H. sowie Urteil des Bundes-
F-2670/2018 Seite 6 gerichts 1C_179/2014 vom 2.September 2014 E. 3.2). Der entscheidwe- sentliche Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten. 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 aBüG kann ein ausländischer Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat, ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemein- schaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. a) und mit der Schweiz verbun- den ist (Bst. b). Die erleichterte Einbürgerung nach Art. 28 aBüG setzt fer- ner voraus, dass die betroffene Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit des Landes nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). Sämtliche Voraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (vgl. Urteil des BVGer F-6366/2016 vom 17. Mai 2018 E. 3.1 m.H.). 5.2 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass die betroffene Person bewusst falsche Anga- ben macht bzw. die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde be- wusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Of- fenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Be- hörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer sol- chen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage ge- stellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014 E. 4.3 m.H.).
F-2670/2018 Seite 7 6. 6.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG in der ursprünglichen Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) galt eine einheitliche Frist von fünf Jahren für die Nichtigerklärung, die mit der Einbürgerung zu laufen begann. Auf den 1. März 2011 wurde in Art. 41 Abs. 1 bis aBüG eine differenzierte Fristenregelung eingeführt, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.
6.2 Der Beschwerdeführer wendet hierzu im Wesentlichen ein, vorliegend sei unbestritten, dass in Bezug auf die Verjährungsfrist altes Recht bzw. die Regelung der ursprünglichen Fassung Anwendung finde und die Nichtiger- klärung innert fünf Jahren seit Erteilung des Bürgerrechts hätte erfolgen müssen. Der von der Vorinstanz gemachte Verweis auf das Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-476/2012 betreffe die Problematik der Schein- ehe und vermöge daher nicht zu überzeugen. Gerade bei fehlenden Über- gangsbestimmungen sei – wie vorliegend – eine Einzelfallbetrachtung vor- zunehmen. Ratio legis der neuen, längeren Verjährungsfrist sei gewesen, Scheinehen vorzubeugen, zumal gleichzeitig habe erreicht werden wollen, dass das Bürgergesetz mit dem neuen Zivilgesetzbuch betreffend Präven- tion von Scheinehen übereinstimme. In casu sei aber kein Fall, der zur Ge- setzesrevision über die Verjährungsfrist geführt habe, zu beurteilen (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 13).
6.3 Nach der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (be- stätigt durch das Bundesgericht, vgl. Urteil 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.1) gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ab- gelaufen ist (vgl. Urteil des BVGer F-2414/2012 vom 8. September 2016 E. 5 m.w.H.; siehe dazu auch Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Ok- tober 2014 E. 5.1). Wieso die neue Verjährungsfrist lediglich bei Schein- ehen angewendet werden sollte, erhellt sich dem Bundesverwaltungsge- richt nicht. Der Gesetzgeber wollte mit der Fristverlängerung nicht nur der Problematik der Scheinehen Rechnung tragen, sondern in allgemeiner Weise verhindern, dass krasse Missbrauchsfälle (jeglicher Art) erst kurz vor
F-2670/2018 Seite 8 Ablauf der Frist bekannt werden und daher eine Nichtigerklärung der Ein- bürgerung unter Umständen nicht mehr rechtzeitig erfolgen kann (vgl. Be- richt der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats vom 30. Novem- ber 2007, BBl 2008 1284 f. Ziff. 2).
6.4 Mit den vorgenannten Ausführungen sind – entgegen den beschwer- deweisen Ausführungen – die neuen Verjährungsfristen anwendbar.
6.5 Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein, auch bei Anwen- dung der neuen Frist von zwei Jahren sei der Fall verjährt. Das SEM habe am 9. Juni 2015 vom angeblichen Verheimlichen erheblicher Tatsachen er- fahren, somit hätte die Vorinstanz spätestens am 8. Juni 2017 die Nichtig- erklärung verfügen müssen (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 15). Diesen Aus- führungen kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist darauf hin- zuweisen, dass nach klarem Gesetzeswortlaut nach jeder Untersuchungs- handlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, eine neue zwei- jährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt (vgl. Art. 41 Abs. 1 bis 2. Satz aBüG). Das SEM wandte sich mit Schreiben vom 30. Juni 2015, vom 22. Oktober 2015 und vom 6. Oktober 2017 an den Beschwerdeführer (SEM act. 11/151 f., 16/161 und 25/175 ff.). Es kann somit aufgrund der vorgenannten Schritte des SEM nicht davon ausgegangen werden, die Verjährung sei eingetreten. Weiter wurde auch die achtjährige Verjährungs- frist gewahrt. Der Beschwerdeführer wurde am 6. April 2010 erleichtert ein- gebürgert und die vorinstanzliche Verfügung erging am 27. März 2018 (vgl. E. 6.1).
6.6 Gemäss diesen Ausführungen sind die formellen Voraussetzungen ei- ner Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt. Die von Art. 41 Abs. 1 aBüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor, und die relative zweijährige sowie die absolute achtjährige Frist von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG wurden gewahrt. 7. In materieller Hinsicht stellt sich die Streitsache gestützt auf die vorhande- nen Akten wie folgt dar: 7.1 Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen – datiert vom 19. November 2006 – aus, in dem er unter anderem unterschriftlich bestätigte, dass er die Rechtsordnung seines je- weiligen Aufenthaltsstaates beachte oder beachtet habe, dass keine unge- löschten Vorstrafen bestehen würden und keine Strafverfahren gegen ihn
F-2670/2018 Seite 9 hängig seien. Mit seiner Unterschrift nahm er ebenfalls Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürge- rung nach Art. 41 aBüG führen können (SEM act. 1/11). 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 6. April 2010 erleichtert eingebür- gert wurde, machte das SEM aufgrund eines anonymen Hinweises weitere Abklärungen zu seinem Leumund. Dabei stellte sich heraus, dass der Be- schwerdeführer mit Urteil der Strafkammer des Nationalen Gerichtshofs von Spanien vom 8. Mai 2009 wegen Geldwäscherei, begangen als Orga- nisation, zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und einer Busse von EUR 32'000'000.- verurteilt wurde (SEM act. 9/140). Am 8. Juni 2009 wurde das Urteil für rechtskräftig erklärt (SEM act. 9/143). Mit Beschluss vom 14. Sep- tember 2009 setzte die Strafbehörde die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus (SEM act. 9/145) und am 24. März 2010 erklärten die spanischen Be- hörden den Beschwerdeführer für zahlungsunfähig (SEM act. 9/147). Am 10. September 2012 wurde ihm die Strafe erlassen (SEM act. 9/149). 7.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er seit Juli 1999 darüber Bescheid gewusst, dass man ihn in Spanien der Geldwäscherei beschuldigte. Er sei jedoch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Erklä- rung davon ausgegangen, dass das Verfahren aufgrund fehlender Beweise eingestellt worden sei, da er nichts mehr davon gehört habe (SEM act. 28/182). 8. 8.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung vom 27. März 2018 im We- sentlichen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer im Einbürge- rungsverfahren die hängige Strafuntersuchung in Spanien wie auch die da- rauffolgende Verurteilung vom 8. Mai 2009 wegen Geldwäscherei ver- schwiegen habe, wodurch er einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 41 aBüG geschaffen habe. Der Beschwerdeführer wäre gemäss SEM ver- pflichtet gewesen, die Einbürgerungsbehörde über das in Spanien hängige Strafverfahren zu informieren. Bereits die Strafuntersuchung hätte einer Einbürgerung entgegengestanden. Selbst wenn er im Zeitpunkt der Erklä- rung nichts davon gewusst hätte, so wäre er gehalten gewesen, die Vorinstanz im Februar 2009 über die Strafuntersuchung zu orientieren, nachdem sich die zuständige spanische Staatsanwaltschaft mit ihm in Ver- bindung gesetzt habe. Auch habe er die darauffolgende Verurteilung trotz des noch nicht abgeschlossenen Einbürgerungsverfahrens nicht mitgeteilt.
F-2670/2018 Seite 10 Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass hängige Strafverfah- ren und Verurteilungen Einbürgerungshindernisse darstellen können (vgl. Pkt. 9 f. S. 8 ebenda). 8.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, davon könne keine Rede sein. Er habe vielmehr zu jeder Zeit davon ausgehen müssen, dass die Vorinstanz bzw. jede andere involvierte Partei einen Sicherheitscheck ma- che und Strafregisterauszüge einhole. Ein Verheimlichen einer strafrele- vanten Tatsache sei demnach kaum möglich gewesen; ein Erschleichen des Bürgerrechts sowieso nicht. Auch habe es sich nicht um eine erhebli- che Tatsache gehandelt, zumal die Strafe des spanischen Strafverfahrens mit Entscheid vom 10. September 2012 wieder erlassen worden sei. Es sei davon auszugehen, dass er, retrospektiv betrachtet, die Rechtsordnungen im jeweiligen Aufenthaltsland respektiert habe. Ferner sei der Einbürge- rungsbehörde bekannt gewesen, dass er in Spanien ebenfalls ein Aufent- haltsrecht besessen habe. Die Vorinstanz hätte ihn aufgrund des unvoll- ständigen Gesuchs (fehlender spanischer Strafregisterauszug) um Nach- besserung auffordern müssen oder den Strafregisterauszug selbst einho- len können. Beides habe das SEM versäumt, was nun nicht zu seinen Las- ten ausgelegt werden könne (Beschwerde Pkt. 1 Ziff. 10 ff.). 9. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es unbestritten, dass das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 m.H.). Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es dabei grundsätzlich der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Allerdings han- delt es sich bei der Einbürgerung um ein allein durch die Partei selbst ein- geleitetes Verfahren, in dem die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ausdrücklich festgeschrieben ist. Eine massgebliche Rolle spielt dabei die Freiwilligkeit des Einbürgerungsverfahrens. Entscheidet sich der Bewerber, ein Einbürgerungsgesuch zu stellen, dann ist es grund- sätzlich zumutbar und verhältnismässig, dass er über alle für die Einbürge- rung wesentlichen Umstände (auch nachteilige) Auskunft zu erteilen hat. Dies gilt sogar dann, wenn sich dies auf strafbares oder auf potenziell straf- bares Verhalten bezieht, soweit dies dem Bewerber bekannt oder jedenfalls erkennbar war (BGE 140 II 65 E. 3.4.2 m.H.; vgl. auch KRAUSKOPF/EMME- NEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 13 N. 10 f.).
F-2670/2018 Seite 11 9.1 Damit wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die Vorin- stanz von sich aus über das laufende Strafverfahren in Spanien zu infor- mieren, zumal in der am 19. November 2006 vom Beschwerdeführer un- terzeichneten Erklärung ausdrücklich auch auf hängige Strafverfahren Be- zug genommen wurde. Dem SEM können somit keine Versäumnisse vor- gehalten werden. Dies umso mehr, als sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer zumindest am Anfang des Einbürge- rungsverfahrens in Kolumbien (Bogotá) lebte, wovon auch das SEM aus- ging (vgl. SEM act. 1/21-26). Hinweise finden sich im Gesuch um erleich- terte Einbürgerung vom 19. Dezember 2006, wo der Beschwerdeführer weder Angaben zu seinem damaligen Wohnort machte noch seine Adresse angab, aber unter der Rubrik „Ort und Datum“ Bogotá vermerkte (SEM act. 1/3 und 1/4). In einem Schreiben vom 16. Oktober 2015 an die Vorinstanz führte er überdies aus, dass er sich zur Zeit der Unterzeichnung der Erklä- rung (am 19. November 2006) vorwiegend in Kolumbien (Bogotá) aufge- halten und dort gewohnt habe; Gesuch und Fragebogen seien in Kolum- bien erstellt, und als Beilagen seien diverse Dokumente von Kolumbien (u.a. Strafregisterauszug) eingereicht worden. Dass er damals hauptsäch- lich in Bogotá gelebt habe, so der Beschwerdeführer, ergebe sich auch aus diversen Schreiben des SEM (SEM act. 15/157 f.). Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 wies er zudem darauf hin, dass er zum damaligen Zeitpunkt (Einrei- chung des Gesuchs) keine Aufenthaltsbewilligung in Spanien besessen habe (vgl. Beilage zu BVGer act. 7). Vor dem Hintergrund dieser gemäss SEM „schleierhaften Wohnverhältnisse“ (vgl. Verfügung vom 27. März 2018 Pkt. 7 S. 6) wäre der Beschwerdeführer umso mehr gehalten gewe- sen, der Einbürgerungsbehörde unaufgefordert einen spanischen Strafre- gisterauszug einzureichen. 9.2 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das letzte Dokument, welches er in Bezug auf die Einbürgerung unterschrieben habe, datiere aus dem Jahr 2008. Damals habe weder er noch irgendjemand anderes gewusst, dass der Fall in Spanien noch immer hängig sei. Höre man während zehn Jahren nichts mehr von einem angeblichen Strafverfahren, habe man ein solches schon lange aus dem Bewusstsein gestrichen. Wer wisse denn noch, was er vor beinahe zehn Jahren gemacht habe? Gerade auch, wenn man nie wieder mit dem konfrontiert werde, was vor sieben bzw. zehn Jah- ren geschehen sei. Er sei nicht nur in nachvollziehbarer Weise, insbeson- dere im Wissen darum, dass die Anschuldigungen haltlos seien, davon ausgegangen, dass das Verfahren aufgrund fehlender Beweise eingestellt worden sei, vielmehr sei ihm überhaupt nicht mehr bewusst gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren laufe. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
F-2670/2018 Seite 12 Gesuchs sei somit gemäss bestem Wissen des Beschwerdeführers kein Verfahren gegen ihn hängig gewesen (Beschwerde Pkt. 3 Ziff. 17 ff.; vgl. auch Beilage zu BVGer act. 7). 9.3 Diese Argumentation erscheint im Zusammenhang mit einem Strafver- fahren wegen Geldwäscherei als unglaubhaft. Es gilt überdies als allge- mein bekannt, dass die Einstellung eines Strafverfahrens nicht formlos er- folgt. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bei einer so schweren Anschuldigung (Geldwäscherei) nicht selbst – wie es auch die Vorinstanz ausführt – bei der zuständigen Behörde über den Verlauf der Ermittlungen erkundigte, sondern vielmehr einfach davon aus- ging, das Verfahren sei erledigt. Ferner besteht kein Anlass, nicht auf das spanische Strafurteil vom 8.Mai 2009 und damit auf das dort abgeurteilte delinquente Verhalten des Beschwerdeführers abzustellen. Seine in die- sem Zusammenhang gemachten – im Übrigen unglaubhaften – Vorbringen bezüglich eines "Deals", welchen er mit dem zuständigen Staatsanwalt ab- geschlossen haben soll, laufen ins Leere (Beschwerde Pkt. 3 Ziff. 18). 9.4 Weiter informierte der Beschwerdeführer das SEM nicht von sich aus über das – während des laufenden Einbürgerungsverfahrens – am 8. Mai 2009 in Spanien ergangene Strafurteil. Darüber gilt es nachfolgend noch zu befinden. 9.4.1 Dass die Mitwirkungspflicht auch noch nach der Unterzeichnung der Erklärung besteht, hat das Bundesgericht in Bezug auf Sachverhalte, die den Bestand der Ehe betreffen, schon mehrfach festgehalten (vgl. u.a. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.) und ist auch im Hinblick auf Sachverhalte, welche die Nichtbeachtung der Rechtsordnung betreffen, anwendbar (vgl. Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 6.4.3). 9.4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die er- leichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müs- sen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Än- derung der Verhältnisse orientieren, von der sie annimmt oder annehmen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrens- rechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be- hörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus- künfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
F-2670/2018 Seite 13 9.4.3 Mit der Erklärung vom 18. Dezember 2006 nahm der Beschwerde- führer davon Kenntnis, dass nur eingebürgert werden kann, wer die schwei- zerische Rechtsordnung beachtet und dass die Möglichkeit besteht, die Einbürgerung im Falle von falschen Angaben innert fünf Jahren für nichtig zu erklären (SEM act. 1/12). Im Kontext der erleichterten Einbürgerung des Ehegatten eines Auslandschweizers nach Art. 28 aBüG und der am 19. November 2006 unterzeichneten Erklärung (Beachtung der Rechtsord- nung des jeweiligen Aufenthaltsstaates [SEM act. 1/11]) hätte dem Be- schwerdeführer bewusst sein sollen, dass damit auch die Rechtsordnung des jeweiligen Wohnortes gemeint ist, falls diese mit der schweizerischen Rechtsordnung übereinstimmt. Ansonsten würde der Hinweis bei einem Ehegatten eines Auslandschweizers, der noch nie in der Schweiz gelebt hat, keinen Sinn machen (vgl. dazu auch Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.4). Der Beschwerdeführer hätte somit wissen müssen, dass er nicht erleichtert eingebürgert würde, wenn die Einbürge- rungsbehörde über sein Verhalten bzw. über das im Jahr 2009 ergangene Strafurteil im Bilde wäre. 9.4.4 Auch in dieser Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er das SEM nicht über das im Jahr 2009 ergangene spanische Straf- urteil informierte. Dazu wäre er gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zweifellos gehalten gewesen. Nicht gehört werden kann dabei das Argument des Beschwerdeführers, es habe sich nicht um eine erhebliche Tatsache gehandelt, da die Strafe mit Entscheid vom 10. Sep- tember 2012 wieder erlassen worden sei (Beschwerde Pkt. 1 Ziff. 11) bzw. da das Strafurteil mit Entscheiden vom 14. September 2009 und 10. Sep- tember 2012 wieder aufgehoben worden sei (Beschwerde Pkt. 2 Ziff. 13). Der Erlass der Freiheitsstrafe und nicht die Aufhebung des Urteils vom 8. Mai 2009 als solches erfolgte aufgrund der Tatsache, dass sich der Be- schwerdeführer während der Probezeit bewährte (SEM act. 9/148 f.; siehe dazu auch Art. 80 ff. des spanischen Strafgesetzbuches [Código Penal de España]). Dies ändert somit nichts an der Tatsache, dass er in Spanien wegen Geldwäscherei verurteilt worden war. Es kann in keiner Weise da- von ausgegangen werden, dass er – wie er ausführt – retrospektiv betrach- tet die Rechtsordnung im jeweiligen Aufenthaltsland respektiert habe. 9.5 Der Beschwerdeführer hat somit die Vorinstanz weder über das da- mals noch hängige Strafverfahren in Spanien bezüglich Geldwäscherei in- formiert noch ihr mitgeteilt, dass er mit Strafurteil vom 8. Mai 2009 in Spa- nien wegen Geldwäscherei verurteilt wurde. Dass diese Straftat, die der
F-2670/2018 Seite 14 Beschwerdeführer vor der Einbürgerung begangen hatte, eine solche aus- geschlossen hätte, ist offensichtlich (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.5.3). Indem er die entsprechen- den Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwieg, täuschte er diese vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache, sodass die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG als erschlichen zu gelten hat. 10.
10.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 aBüG wird der Entscheid über die Nichtigerklä- rung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde gelegt. Die Rechtspre- chung geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass im Falle einer er- schlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regel- folge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen ab- zuweichen ist (vgl. etwa Urteil des BVGer C-1680/2013 vom 14. Dezember 2015 E. 8).
10.2 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Unverhält- nismässigkeit der Nichtigerklärung. Rechtsmittelweise macht er dazu sinn- gemäss geltend, in der Zeitspanne zwischen dem am 8. Mai 2009 in Spa- nien ergangenen Strafurteil und der Eröffnung der Strafuntersuchung in der Schweiz durch die Bundesanwaltschaft am 7. November 2013 hätte er ein neues Gesuch um Einbürgerung stellen können, welches gutgeheissen worden wäre. Nach Erlass der Strafe in Spanien dürfe vorliegend nur eines gelten: er habe die Rechtsordnung (auch in der Schweiz) jederzeit respek- tiert (vgl. Beschwerde Pkt. 2 Pkt. 13).
10.3 Wie bereits ausgeführt, ist gerade nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Rechtsordnung zu jeder Zeit respektiert habe, wie das Urteil der spanischen Strafbehörde vom 8. Mai 2009 klar aufzeigt (vgl. E. 9.4.4). Davon ist auch das SEM ausgegangen. Angesichts der Straffäl- ligkeit des Beschwerdeführers erweist sich die Nichtigerklärung mit Blick auf die gesetzlichen Integrationsanforderungen – bei deren Vorliegen eine erleichterte Einbürgerung überhaupt erst ausgesprochen werden kann – als klar vom Gesetzeszweck gedeckt und verhältnismässig. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet überdies nicht Gegenstand die- ses Verfahrens. Darüber wäre in einem eigenständigen Verfahren zu befin- den. Die dafür zuständige Migrationsbehörde hat dabei auch die Interessen des Beschwerdeführers und die seiner Familie hierzulande zu würdigen
F-2670/2018 Seite 15 (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2 m.H.). Die Ehefrau und die Kinder des Be- schwerdeführers sind überdies von der vorliegenden Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nicht betroffen. Die Argumentation des Be- schwerdeführers, dass er bei einer Einreichung eines Gesuchs um erleich- terte Einbürgerung zu einem späteren Zeitpunkt das Schweizer Bürger- recht erlangt hätte, ist rein spekulativ und vermag den Verzicht auf die Nich- tigerklärung nicht zu rechtfertigen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach zusammenfassend als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2670/2018 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis – [...]
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-2670/2018 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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