Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-263/2024
Entscheidungsdatum
06.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-263/2024

Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung

Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2023.

F-263/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist am (...) 2002 geboren und syrische Staatsan- gehörige. Sie ersuchte am 27. November 2023 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/2). Die ihr zugewiesene Rechtsvertre- tung bevollmächtigte sie am 30. November 2023 (SEM-act. 11/2). B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde gegen diese Kantonszuweisung die aufschiebende Wir- kung (SEM-act. 19/11). C. Gleichentags teilte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsver- tretung der Vorinstanz mit, dass das Mandatsverhältnis beendet sei (SEM- act. 22/1). Mit Schreiben vom 4. Januar 2024 informierte der rubrizierte Rechtsvertreter die Vorinstanz – unter Beilage einer Vollmacht – darüber, dass er mit der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin beauftragt worden sei, und ersuchte um vollständige Einsicht in ihre Asylakten (SEM- act. 24/3). D. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 ihres rubrizierten Rechtsvertreters ge- langte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur vollständigen und richti- gen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Weiter eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuer- kennen. Sodann beantragte sie eventualiter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei dem Kanton C._______ zuzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei ihr vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und nach Gewährung der Akten- einsicht sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung einer

F-263/2024 Seite 3 Beschwerdeergänzung anzusetzen. Darüber hinaus beantragte sie, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien sei. Eventualiter sei eine an- gemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzu- setzen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Das Bundesverwaltungsgericht erfasste die Beschwerde hinsichtlich der begehrten Kantonszuweisung im vorliegenden Verfahren unter der Ge- schäftsnummer F-263/2024 und hinsichtlich der begehrten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung in einem separaten Verfah- ren unter der Geschäftsnummer E-219/2024. F. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-219/2024 das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Akten- stücke A2, A3, A4, A6, A8, A9, A10, A11, A12, A13, A16, A17, A18, A19, A21, A22, A23, A24 und A25 gut und wies die Vorinstanz an, der Beschwer- deführerin Einsicht in diese Akten zu gewähren; das Gesuch um Einsicht in die Aktenstücke A1, A5, A7, A14, A15 und A20 wies sie demgegenüber ab. G. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 im vorliegenden Verfahren wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ohne ihren Gegenbericht davon ausgehe, dass mit der gewährten Akten- einsicht im Verfahren E-219/2024 ihr Akteneinsichtsgesuch vorliegend ge- genstandlos geworden ist, und gewährte ihr hinsichtlich der begehrten Kantonszuweisung die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerdeer- gänzung (BVGer-act. 3). H. Am 19. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeer- gänzung ein (BVGer-act. 4). I. Mit Urteil E-219/2024 vom 19. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsge- richt die Beschwerde betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und Asylgewährung ab.

F-263/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2). Die Beschwerdeführerin rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton C._______. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- anhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde – ungeachtet des formellen Fehlers der Vorinstanz (vgl. so- gleich E. 2 ff.) – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2024 und der Beschwerdeergänzung vom 19. Februar 2024 in formeller Hinsicht die ungenügende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung vom

F-263/2024 Seite 5 27. Dezember 2023 die Kantonszuweisung ohne Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass vier ihrer Brüder in der Schweiz lebten, erlassen. 2.2 Im Asylverfahren gilt wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevan- ten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Un- tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). Der vorliegend einschlägige Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach das SEM bei der Zuweisung an die Kantone unter anderem den schützenswerten Interes- sen der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, bildet eine spezialgesetz- liche Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt in diesem Sinne klar, dass die Vorinstanz diesbezüglich relevante Sachverhaltsele- mente – wie namentlich familiäre Beziehungen – bei Vorliegen entspre- chender Anhaltspunkte abklären muss, bevor sie über die Kantonszuwei- sung entscheidet. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret ausei- nandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung ge- nügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht

F-263/2024 Seite 6 nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. No- vember 2023 E. 4.1 m.H.). 3. 3.1 Hinsichtlich ihrer familiären Situation gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anhörung nach Art. 29 AsylG am 14. Dezember 2023 bei der Vorinstanz an, zwölf Geschwister zu haben. Vier ihrer Brüder lebten in der Schweiz (SEM-act. 12/14, pag. 4). 3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 führte die Vorinstanz zur Begründung der Kantonszuweisung aus, dass die Vertei- lung auf die Kantone bevölkerungsproportional und unter Berücksichtigung bereits in der Schweiz lebender Familienangehöriger, der Staatsangehö- rigkeiten und besonders betreuungsintensiver Fälle erfolge. Die Kantons- zuweisung könne nur mit der Begründung angefochten werden, sie ver- letze den Grundsatz der Einheit der Familie. Dabei umfasse der im Asyl- recht geltende Familienbegriff die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehe- und Konkubinatspartner sowie deren minderjährige Kinder. Demnach werde die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen (SEM- act. 19/11, pag. 6). Die in der Schweiz lebenden Brüder der Beschwerde- führerin erwähnte die Vorinstanz nicht. 3.3 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist darin nicht zu sehen. Die Beschwerdeführerin gab zwar bei ihrer Anhörung am 14. Dezember 2023 an, dass vier ihrer Brüder in der Schweiz lebten (SEM-act. 12/14, pag. 4). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vorinstanz diesen Umstand im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 betref- fend die Kantonszuweisung als nicht entscheiderheblich einstufte. So hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung am 14. Dezember 2023 auf die Frage, ob sie wünsche, in Nähe ihrer in der Schweiz lebenden Brüdern zu wohnen, denn auch angegeben, dass es für sie keine Rolle spiele (SEM- act. 12/14, pag. 11). Mithin lagen im Verfügungszeitpunkt keine Anhalts- punkte für ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis der volljährigen Geschwister vor und die Vorinstanz hat ihre Pflicht zur vollständigen Erhe- bung des rechtserblichen Sachverhalts nicht verletzt. 3.4 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung vom 27. Dezember 2023 ihrer Begründungspflicht in Bezug auf die Kantonszuweisung jedoch nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat damit den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte, zumindest im Ergebnis festhalten müssen, dass der Umstand, dass vier ihrer Brüder in

F-263/2024 Seite 7 der Schweiz lebten, als nicht entscheidrelevant erachtet werde. Da sie dies nicht getan hat, war für die Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei erkenn- bar, ob und, falls ja, wie dieser Umstand mit Blick auf die Kantonszuwei- sung gewürdigt wurde, obwohl er diesbezüglich ein potentiell entscheiden- des Sachverhaltselement darstellt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Ver- waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 3.6 Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Brüdern äussern und ihre Vorbringen wer- den durch das Gericht mit voller Kognition geprüft. Zudem würde eine Rückweisung zu einer unnötigen Verzögerung führen, so dass auch Gründe der Prozessökonomie für eine Heilung des formellen Fehlers spre- chen. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrach- ten. Der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Er- lasses an einem Verfahrensmangel litt, wird indes im Kosten- und Entschä- digungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 6). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kan- tone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur

F-263/2024 Seite 8 mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (siehe hierzu vorne E. 1.3). 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). 4.3 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen Ver- wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem beson- deren, über die üblichen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängig- keitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Ein solches Abhän- gigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus be- sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR 23887/16 I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Ziff. 62; 65550/13 Belli und Arquier- Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehöri- gen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-162/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). Dies kann auch in Si- tuationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich er- weist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu be- gründen (Urteile des BVGer F-720/2023 vom 15. Mai 2024 E. 8.1; F-6545/2024 vom 18. März 2024 E. 4.3). Das besondere Abhängigkeits- verhältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

F-263/2024 Seite 9 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuweisung an den Kanton C.. Dort leben vier volljährige Brüder von ihr. Die Beschwerdefüh- rerin und ihre vier Brüder bilden jedoch keine Kernfamilie. Die Beschwer- deführerin kann sich daher bezüglich der beantragten Kantonszuweisung nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn zwi- schen ihr und ihren im Kanton C. lebenden Brüdern ein Abhängig- keitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 4.3) beste- hen sollte. 5.2 In der Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2024 und der Beschwerdeer- gänzung vom 19. Februar 2024 bringt die Beschwerdeführerin diesbezüg- lich pauschal vor, dass sie auf ihre im Kanton C._______ lebenden Brüder angewiesen sei. Dieses unbelegte Vorbringen ist nicht ansatzweise geeig- net, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 4.3) zu begründen. Auch den vorinstanzlichen Akten ist keinerlei Hin- weis auf ein solches zu entnehmen. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin bei ihrer Anhörung am 14. Dezember 2023 selber an, dass es für sie keine Rolle spiele, ob sie in der Nähe zu ihren im Kanton C._______ lebenden Brüdern wohnen werde oder nicht (SEM-act. 12/14, pag. 11). 5.3 Da das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren im Kanton C._______ lebenden Verwandten nicht in den Schutzbereich des An- spruchs auf Achtung des Familienlebens fällt, verletzt die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2023 hinsichtlich der Kantonszuweisung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie aufgezeigt (vgl. oben- stehend E. 3), litt die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2023 je- doch im Zeitpunkt ihres Erlasses hinsichtlich der Kantonszuweisung an ei- nem Verfahrensmangel. Dieser Mangel ist zwar geheilt (vgl. hierzu oben- stehend E. 3.5 und 3.6). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur durch das Ergreifen eines Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangt ist, darf ihr jedoch kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6 Bst. b VGKE keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. EMARK

F-263/2024 Seite 10 2003 Nr. 5). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung wird damit gegenstandslos. 6.2 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist der Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass sie im Beschwerdeverfahren letztlich mit ihren Rechtsbegehren nicht durchgedrungen ist, des Weiteren eine angemes- sene Parteientschädigung für die ihr aus der Beschwerdeführung aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE 2008/47 E. 5). Diese ist aufgrund des hinrei- chend abschätzbaren Zeitaufwands ihres Rechtsvertreters für das vorlie- gende Verfahren betreffend Kantonszuweisung und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 8, Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf pauschal Fr. 250.– festzusetzen. 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_610/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.2 in fine). (Dispositiv nächste Seite)

F-263/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

Versand:

Zitate

Gesetze

26

Gerichtsentscheide

18