B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2583/2021
Urteil vom 23. September 2022 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
gegen
Konsularische Direktion KD, Zentrum für Bürgerservice, Sozialhilfe für Auslandschweizer/innen (SAS), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Auslandschweizer.
F-2583/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist 1945 in der Schweiz geboren und schweizeri- sche Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer ist 1949 in C._______ gebo- ren und ist Staatsangehöriger der Schweiz und Israels. Das Ehepaar lebt seit (...) 2005 in Thailand. B. Die Konsularische Direktion des EDA (KD) hiess das Gesuch der Be- schwerdeführenden vom 6. März 2020 um Unterstützung gemäss Bundes- gesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutio- nen im Ausland (ASG; SR 195.1) am 17. April 2020 teilweise gut und sprach ihnen vom 1. April 2020 bis zum 31. Mai 2020 eine wiederkehrende Leistung von monatlich THB 34'425.– zu. Diese Unterstützung wurde mit der Auflage (Bezeichnung gemäss Verfügung) verbunden, den bestehen- den Mietvertrag zu kündigen. Ab Juni 2020 würde nur noch ein Mietzins von höchstens THB 20'000 (anstatt bisher THB 40'000) berücksichtigt wer- den. C. Zwischen 2020 und 2021 richtete die Vorinstanz einmalige Unterstützungs- leistungen für die Begleichung medizinischer Kosten des Beschwerdefüh- rers aus. D. Das Folgegesuch um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung vom 19. Mai 2020 hiess die Vorinstanz am 14. Dezember 2020 gut und ge- währte den Beschwerdeführenden vom 1. Juni 2020 bis zum 31. März 2021 eine wiederkehrende Leistung von monatlich THB 14'425.–. Sie be- rücksichtigte dabei androhungsgemäss lediglich einen Mietzins von THB 20'000.– und hielt fest, sollten die Beschwerdeführenden nicht in eine Woh- nung mit einem Mietzins von maximal THB 20'000.– umziehen, würde ihnen bei einem Fortsetzungsgesuch die Sozialhilfe verweigert werden. E. Am 19. April 2021 wies die KD das Folgegesuch der Beschwerdeführenden um Ausrichtung einer wiederkehrenden Leistung vom 8. März 2021 ab. F. Mit am 25. Mai 2021 bei der Schweizerischen Botschaft in Thailand einge- reichter Rechtmitteleingabe (Eingang Bundesverwaltungsgericht am
F-2583/2021 Seite 3 2. Juni 2021) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer wieder- kehrenden Leistung. G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H. In ihrer Replik vom 1. Dezember 2021 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der KD betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland nach Art. 33 Abs. 1 ASG unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 62 ASG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und
F-2583/2021 Seite 4 Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweck- mässig gehandhabt und keine den Umständen des Einzelfalls angepasste Lösung getroffen wurde (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 33 ff.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. Geht es – wie hier – um wiederkehrende Leistungen, ist analog zum Sozi- alversicherungsrecht auf dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staats- angehörige im Ausland grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse ab- zustellen, wie sie sich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darge- stellt haben (vgl. Urteil des BVGer C-4103/2013 vom 30. April 2015 E. 2). 4. 4.1 Gemäss Art. 22 ASG gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes Auslandschweizerinnen und -schweizern, die bedürftig sind, Sozialhilfe. Auslandschweizerinnen und -schweizer im Sinne dieses Gesetzes sind nach Art. 3 Bst. a ASG Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Gemäss Art. 24 ASG wird Auslandschweizerinnen und -schweizern nur dann Sozialhilfe gewährt, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht hinrei- chend aus eigenen Kräften und Mitteln, aus Beiträgen von privater Seite oder aus Hilfeleistungen des Empfangsstaates bestreiten können. Aus- landschweizerinnen und -schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit wird in der Regel keine Sozialhilfe gewährt, wenn die ausländische Staats- angehörigkeit vorherrscht (Art. 25 ASG). 4.2 Art und Umfang der Sozialhilfe richten sich nach den besonderen Ver- hältnissen des Empfangsstaates, unter Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse einer oder eines sich dort aufhaltenden Schweizer Staatsangehörigen (Art. 27 Abs. 1 ASG). Je nach Situation kann die So- zialhilfe in Form von wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen gewährt werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland [V-ASG; SR 195.11]). Anspruch auf wiederkehrende Leistungen hat eine Person, wenn ihre an- rechenbaren Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen und ihr
F-2583/2021 Seite 5 liquidierbares Vermögen bis auf den Vermögensfreibetrag verwertet wor- den ist (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Bst. b V-ASG). Zudem muss ihr Verbleib im Empfangsstaat aufgrund der gesamten Umstände gerechtfertigt sein (Art. 19 Abs. 1 Bst. c V-ASG), was namentlich dann der Fall ist, wenn sich die betreffende Person schon seit mehreren Jahren im Empfangsstaat auf- hält (Ziff. 1), wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Empfangsstaat wirtschaftlich selbständig wird (Ziff. 2) oder wenn sie nach- weist, dass ihr wegen enger familiärer Bande oder anderer Beziehungen die Rückkehr in die Schweiz nicht zugemutet werden kann (Ziff. 3). Dabei ist unerheblich, ob die entsprechenden Leistungen im Ausland oder in der Schweiz kostengünstiger wären (Art. 19 Abs. 2 V-ASG). 4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand- lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Bei der Berechnung des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen sozi- alhilferechtlichen Grundsätze, welche in der Weisung über die Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (nachfolgend: Wei- sung), gültig seit 1. Januar 2020 oder in den Empfehlungen der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) niedergelegt sind. 4.4 Die Sozialhilfe kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 28 ASG), wobei diese verhältnismässig sein müssen und nicht sach- fremd sein dürfen (Ziff 6.4.2 der Weisung). Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit einer Verfügung von einem künftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 913). Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden o- der Unterlassen. Von der Bedingung unterscheidet sie sich dadurch, dass die Rechtswirksamkeit der Verfügung nicht davon abhängt, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Verfügung ist auch gültig, wenn die Auflage nicht erfüllt wird (HÄFELIN MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 919 f.). Während die Er- füllung der Bedingung durch die Behörde nicht beeinflusst werden kann, ist die Auflage selbständig durchsetzbar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., RZ. 920; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5 Aufl. 2022, Rz. 730). 4.5 Gemäss Art. 26 Bst. d ASG kann die Sozialhilfe verweigert oder entzo- gen werden, wenn die gesuchstellende Person die ihr gestellten Bedingun- gen oder Auflagen nicht erfüllt oder wesentliche Änderungen ihrer Verhält- nisse nicht meldet. Der Wortlaut von Art. 38 Abs. 1 V-ASG geht über den
F-2583/2021 Seite 6 Inhalt von Art. 26 ASG hinaus, indem darin festgehalten wird, dass bei ei- nem fehlbaren Verhalten nach Art. 26 ASG die Sozialhilfe «auch lediglich gekürzt» werden kann. Art. 38 Abs. 1 V-ASG findet in Art. 26 ASG eine hin- reichende formell-gesetzliche Grundlage: Wenn die Sozialhilfe verweigert oder entzogen werden kann, dann ist es a maiore ad minus auch zulässig, sie lediglich zu kürzen. Zudem wirkt sich die Verordnungsbestimmung zu Gunsten der gesuchstellenden Person aus. Auch in der Weisung wird in Bezug auf die Wohnkosten explizit festgehalten, dass diese entsprechend reduziert werden, wenn die «Auflage» nicht «befolgt» wird (zur Terminolo- gie vgl. E. 4.6 hiernach), in eine günstigere Wohnung umzuziehen (Ziff. 2.3.1 der Weisung). 4.6 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Anweisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, keine Auflage, sondern eine Bedingung darstellt. Zwar ist die befristete Gewährung der Sozialhilfe nicht davon ab- hängig, dass die Bedingung erfüllt wird. Indessen handelt es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis, dessen Fortsetzung von der Erfüllung der Be- dingung abhängig gemacht wurde (vgl. Sachverhalt Bst. B., D. und E.). So- wohl die Reduktion der Unterstützung (vgl. Verfügung vom 14. Dezember 2020) als auch deren Einstellung mit Wirkung ab 1. April 2021 (vgl. streitige Verfügung vom 19. April 2021) wurde im Wesentlichen damit begründet, die Beschwerdeführenden hätten zwei Mal die «Auflage» nicht erfüllt, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Die Nichteinhaltung der Aufforde- rung wirkte sich somit direkt auf den Ausgang des jeweiligen Verfahrens aus, weshalb hier nicht eine Auflage, sondern eine Bedingung vorliegt. Die Qualifikation als Bedingung ergibt sich auch daraus, dass die Behörde den Umzug in eine günstigere Wohnung nicht durchsetzen kann (vgl. E. 4.4 am Ende). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweigert die Ausrichtung einer wiederkehrenden Leis- tung mit der Begründung, die Beschwerdeführenden hätten die in der Ver- fügung vom 14. Dezember 2020 formulierte Auflage (gemeint: Bedingung), eine Wohnung zu suchen, mit einem Mietzins, der im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Unterkunft dieser Grösse liege (max. THB 20'000), nicht erfüllt. Ferner hätten sie kein Arztzeugnis eingereicht, welches bestä- tigen würde, dass ein Umzug für den Beschwerdeführer aus gesundheitli- chen Gründen nicht möglich sei. 5.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich dagegen auf den Standpunkt, die ortsüblichen Mieten für eine vergleichbare Wohnung würden zwischen
F-2583/2021 Seite 7 THB 65'000 und THB 80'000 betragen. Der Beschwerdeführer benötige aufgrund seines Gesundheitszustandes eine ständige Betreuung durch die Beschwerdeführerin. Diese sei wiederum auf die Unterstützung des Si- cherheitsdienstes im Gebäude angewiesen, wenn Arztbesuche erforder- lich würden. Ihre Wohnung sei rollstuhlgerecht, was bei den meisten Woh- nungen in Thailand nicht der Fall sei. Zudem biete die Wohnung die Mög- lichkeit, eine Pflegerin unterzubringen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, einen Umzug ohne die Gefahr fataler gesundheitlicher Schäden durchzustehen. Dieser Zustand sei durch medizinische Unterlagen belegt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Beschwerdefüh- renden würden sich weigern, über ihre finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben, indem sie keine Belege zum bei der D._______ investierten Ka- pital eingereicht hätten. Ferner hätten sie es unterlassen, ihre Zusatzversi- cherungen zu kündigen, obwohl sie mehrmals auf die hohen Kosten hin- gewiesen worden seien. Sie hätten folglich das ihnen Zumutbare, um ihre Lage zu verbessern, unterlassen. 5.4 In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, sie hätten ihre persönlichen Verhältnisse von Anfang an offengelegt. Von der D._______ seien ihnen USD 10'000 als Geschäftseinlage für ihre Vorarbeiten gutge- schrieben worden. Dafür sei ihnen ein Anteil von 7.86% und darauf basie- rend eine monatliche Auszahlung gewährt worden. Ihre finanzielle Situa- tion habe sich nach dem plötzlichen Tod des Direktors der D._______ im (...) 2021 grundlegend geändert. Das Unternehmen in E._______ sei ge- schlossen worden. Damit sei kein zukünftiges Einkommen mehr in Aus- sicht. Wohnungen für THB 20'000 hätten jeweils eine Grösse von ca. 35 m 2 , was für den Beschwerdeführer, der nicht mehr auf die Strasse gehen könne, einer Zelle gleichkomme. Die Beschwerdeführerin könne ihn nicht lange alleine lassen, weshalb es wichtig sei, Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe zu haben. Die Entlassungspapiere aus dem Krankenhaus habe die Beschwerdeführerin der schweizerischen Botschaft im Original abgege- ben. 6. Zu prüfen ist zunächst, ob die Bedingung der Vorinstanz, wonach die Be- schwerdeführenden in eine Wohnung mit einem Mietzins von max. THB 20'000 hätten umziehen sollen, verhältnismässig und sachgerecht war. 6.1 Die Wohnkosten (Miet- bzw. Hypothekarzins) stellen einen Teil der ma- teriellen Grundsicherung dar. Gemäss Ziff. 2.3.1 der Weisung sind sie voll
F-2583/2021 Seite 8 anzurechnen, sofern die Wohnungsgrösse den Umständen angemessen ist und der Mietzins im ortsüblichen Rahmen für eine bescheidene Woh- nung dieser Grösse liegt. Überhöhte Wohnkosten werden so lange ange- rechnet, bis eine zumutbare Lösung möglich ist. Die unterstützte Person kann zur Wohnungssuche oder zur Untervermietung verpflichtet (gemeint: angehalten) werden. Die Berücksichtigung der gegenwärtigen Mietkosten kann befristet werden. Wird die Auflage (gemeint: Bedingung) nicht befolgt (gemeint: erfüllt), werden die anrechenbaren Wohnkosten entsprechend reduziert. Im Hinblick auf den Umzug in eine günstigere Wohnung ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen und die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad der sozialen Integration sind zu berücksichtigen. Der Umstand, dass eine Person im be- treffenden Quartier seit vielen Jahren verwurzelt ist, verleiht für sich allein genommen keinen Anspruch auf den Verbleib in einer Wohnung, die das Mietzinsmaximum überschreitet (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2012.00158 vom 12. April 2012 E. 3.3). Sozialhilfesu- chende Personen, die in solchen Wohnungen leben, müssen unter Um- ständen gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Um- gebung – sowie gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf nehmen (Urteil des BGer 2P.207/2004 vom 7. September 2004 E. 3.2). Weigert sich die betroffene Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung um- zuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag redu- ziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (vgl. dazu CLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 120 ff.). 6.2 Die Beschwerdeführenden haben für ihren Standpunkt, wonach ein Umzug in eine günstigere Wohnung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht möglich sei, keine Belege eingereicht. Ent- sprechend ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers einem Umzug nicht entgegensteht. Die Vorinstanz konnte aufzeigen, dass Wohnungen in Bangkok für THB 20'000 gemietet werden können, welche den sich aus der Erkrankung des Beschwerdeführers (Epi- lepsie und mehrere Schlaganfälle) ergebenden Bedürfnissen, wie die Nähe zu öffentlichen Verkehrsmitteln (konkret der BTS/MRT-Linie), Sicherheits- dienst im Gebäude, etc. entsprechen. Auch hatten die Beschwerdeführen- den genügend Zeit gehabt, eine günstigere Wohnung zu finden, wurden
F-2583/2021 Seite 9 sie doch bereits im April 2020 hierzu aufgefordert. Es wäre ihnen somit möglich und zumutbar gewesen, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Die entsprechende Bedingung erweist sich somit als sachgerecht und ver- hältnismässig. 7. Zu prüfen bleibt, welche Konsequenzen sich aus der Nichterfüllung der Be- dingung ergeben. 7.1 Wie bereits dargelegt, sieht die Weisung explizit eine Reduktion der Wohnkosten im Budget und damit eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen vor, wenn die Auflage (gemeint: Bedingung) nicht befolgt (gemeint: erfüllt) wird, in eine günstigere Wohnung umzuziehen (Ziff. 2.3.1 der Weisung). Dies deckt sich mit Art. 38 Abs. 1 V-ASG, der die Möglichkeit einer Kürzung der Leistungen enthält, wenn Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt wer- den. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführenden, auch wenn sie in ei- ner Wohnung für THB 20’000 leben würden, ihren Lebensunterhalt den- noch nicht aus eigener Kraft bestreiten könnten. Zudem ist der betagte Be- schwerdeführer schwer krank und auf permanente Unterstützung durch die ebenfalls betagte Beschwerdeführerin und auf Medikamente angewiesen. Die gänzliche Streichung von Unterstützungsleistungen könnte die Be- schwerdeführenden in eine existentielle Notlage bringen. Vor diesem Hin- tergrund erscheint diese Massnahme nicht angemessen, zumal die Mög- lichkeiten der Kürzung von Leistungen besteht. Die Berücksichtigung eines angemessenen Mietzinses im Budget der Beschwerdeführenden und ge- stützt darauf die Ausrichtung einer entsprechenden Unterstützungsleistung erscheint vorliegend geboten und steht im Einklang mit der Aufgabe der Sozialhilfe, eine einfache, den Anforderungen der Menschenwürde genü- gende Lebensführung zu gewährleisten. Weshalb die Vorinstanz von Art. 38 Abs. 1 V-ASG bzw. von Ziff. 2.3.1 der Weisung abweicht, legt sie nicht dar (vgl. zur Unangemessenheit im Zusammenhang mit dem Abwei- chen von Verwaltungsverordnungen SCHINDLER, a.a.O., Art. 49 N. 40) und ist auch nicht nachvollziehbar. Die gänzliche Verweigerung der Unterstüt- zungsleistungen steht zwar im Einklang mit Art. 26 Bst. d ASG, erscheint aber unangemessen im Sinne von Art. 49 Bst. c VwVG. 7.2 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auf- forderung, im Budget der Beschwerdeführenden einen angemessenen
F-2583/2021 Seite 10 Mietzinsanteil anzurechnen und gestützt darauf eine wiederkehrende Leis- tung ab dem 1. April 2021 gemäss den gesetzlichen Bestimmungen fest- zusetzen. 7.3 Bei diesem Ergebnis ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie hätten nach dem Tod des Direktors der D., Herrn F., im (...) 2021 und der Schliessung der D._______ in E_______, keine Aus- sicht auf ein künftiges Einkommen mehr, nicht einzugehen. Die Vorinstanz wird diesen Umstand im Budget der Beschwerdeführenden beziehungs- weise bei der Festsetzung der Höhe der Anspruchsberechtigung zu be- rücksichtigen haben. 8. 8.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Kosten zu er- heben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführenden wären für die ihnen erwachsenen notwen- digen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass ihnen – die nicht anwaltlich vertreten sind – aus dem vorliegenden Verfahren Kosten im Sinne der massgeblichen Best- immungen entstanden sind. Deshalb ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-2583/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die Schweizerische Vertretung in Bangkok.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
F-2583/2021 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes- gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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