B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2561/2019
Urteil vom 5. Februar 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Federspiel, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2561/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), am (...) 1977 geborener tür- kischer Staatsangehöriger, reiste anfangs 2000 mit einem für 15 Tage gül- tigen Visum in die Schweiz ein. Anlässlich dieser Reise will er eine 1980 geborene Schweizerin kennengelernt haben, mit welcher er sich am (...) 2000 – am Tage einer neuerlichen, aber illegalen, Einreise – verheiratete. Er erhielt am 4. Mai 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Ver- bleibs bei seiner Gattin. Das Migrationsamt des Kantons Zürich kam jedoch im Verlauf zum Schluss, er habe eine Umgehungsehe geführt oder sich zumindest rechtsmissbräuchlich auf den Fortbestand einer inhaltslos ge- wordenen Ehe berufen. Am 19. Juli 2002 wurde folglich seine Bewilligung nicht verlängert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regie- rungsrat des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. März 2005 und das Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. April 2005 ab (Akten der Vorinstanz [vi-act.] 1/1-6). Eine im Juli 2005 noch geplante Ehe- schliessung realisierte sich offensichtlich nicht (vgl. vi-act. 1/14). Er will schliesslich die Schweiz verlassen haben. B. Am (...) 2006 heiratete der Beschwerdeführer – nach wiederum illegaler Einreise am Vortag – eine 1983 geborene Schweizerin und erhielt am 13. November 2006 eine Aufenthaltsbewilligung. Infolge der gerichtlichen Trennung der Ehe am (...) 2008 verweigerte das Migrationsamt des Kan- tons Zürich mit Verfügung vom 20. August 2009 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach erfolgter Scheidung am (...) 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess eine dagegen erhobene Beschwerde am 9. Juli 2014 insofern gut, als es die Sache zur Prüfung einer Ermessensbewilligung im Hinblick auf seine unternehmerische Tätig- keit an die Vorinstanz zurückwies (vi-act. 1/26-37). Das Migrationsamt des Kantons Zürich – an welches der Regierungsrat seinerseits die Sache zu- rückgewiesen hatte – wies das Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung am 5. Juni 2016 wiederum ab. Ein Rekurs an den Regierungs- rat blieb ohne Erfolg. Die gegen den Rekursentscheid erhobene Be- schwerde wurde mit Verfügung des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2015 als gegenstandslos abgeschrie- ben, nachdem der Beschwerdeführer inzwischen – am (...) 2015 – mit ei- ner aufenthaltsberechtigten tschechischen Staatsangehörigen die Ehe ge- schlossen und per 8. Oktober 2015 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
F-2561/2019 Seite 3 hatte (vi-act. 1/38-44). Vorgängig hatte die am (...) 2015 eingereiste nach- malige Ehefrau am (...) 2015 eine Arbeitsstelle im Betrieb des Onkels des Beschwerdeführers (resp. des Beschwerdeführers selbst) antreten können (vgl. vi-act. 1/53). C. Nachdem bei den nunmehrigen Ehegatten Befragungen und Wohnungs- kontrollen durchgeführt worden waren, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die Aufenthaltsbe- willigung, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn zum Verlassen des Staatsgebietes bis zum 7. Februar 2017 auf (vi-act. 1/89-95). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil VB.2018.00070 vom 20. Juni 2018, vi-act. 1/45-63) und schliesslich das Bundesgericht (Urteil 2C_746/2018 vom 11. März 2018, vi-act. 2/97-108) blieben ohne Erfolg. Die mit der Sache befassten Instanzen gingen davon aus, die Ehegatten hätten nicht die Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern viel- mehr mit dem Eheschluss die ausländerrechtlichen Vorschriften umgehen wollen, d.h. eine sogenannte Umgehungsehe geschlossen. D. Das Migrationsamt setzte dem Beschwerdeführer am 25. März 2019 eine Ausreisefrist bis zum 11. Juni 2019 (vi-act. 3/109 f.). E. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sprach den Beschwerdefüh- rer mit Strafbefehl vom 24. April 2019 der Täuschung der Behörden mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Bst. a AIG schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bei Gewährung des bedingten Vollzuges (Probezeit zwei Jahre). Die Staatsanwaltschaft erachtete als erstellt, dass die Ehe mit der genann- ten tschechischen Staatsangehörigen in organisierter Art zustande gekom- men sei, nämlich durch die Vermittlung durch Dritte, die dergleichen mehr- fach täten. Der Beschwerdeführer habe dafür ein Entgelt geleistet: an die genannten Dritten (darunter ein Neffe von ihm) und die Ehefrau. Die Ehe sei nur zur Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen für Dritt- staatenangehörige und ohne Ehewillen erfolgt, somit habe der Beschwer- deführer die Behörden durch falsche Angaben und in der Absicht, Dritte zu bereichern, getäuscht (vi-act. 8/120-123).
F-2561/2019 Seite 4 Frühere Verurteilungen in den Jahren 2000 und 2007 waren wegen Verstössen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (respektive des- sen Vorgängererlasse) durch illegale Einreisen erfolgt (vgl. vi-act. 1/23-25, 1/62). F. Mit Verfügung ebenfalls vom 24. April 2019 (eröffnet am 26. April 2019) verhängte das SEM ein Einreiseverbot von drei Jahren Dauer gegen den Beschwerdeführer, beginnend mit dem 12. Juni 2019. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati- onssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (vi-act. 6, 114-116, fortan: «angefochtene Verfügung»). Er hatte sich vorgängig trotz Aufforderung (vi-act. 4/111 f.) nicht vernehmen lassen. Das SEM nahm in seiner Begründung Bezug auf den mit dem Urteil des Bundesgerichts rechtskräftig gewordenen Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers. Die im Zuge des Widerrufs festgestellte rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Bestimmungen des Freizügigkeits- abkommens durch Eingehen einer Ehe zu ehefremden Zwecken, um den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, stelle einen schweren Verstoss gegen die Grundinteressen der Gemeinschaft dar. Das Verhalten lasse darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer – gerade auch aus materiellen Gründen – nicht an die geltende Ordnung halten werde. Es bestehe folglich eine ernsthafte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Anordnung einer Fernhaltemassnahme sei angezeigt. Private überwie- gende Interessen seien nicht aktenkundig. G. Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Be- schwerde. In der Sache liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1), und es sei auf ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein und auch auf eine Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zu verzichten (Ziff. 2). Eventualiter sei ein Einreiseverbot auf maximal zwei Jahre zu befristen (Ziff. 3), subeventuali- ter seien vorgängig eines Entscheides zusätzliche Sachverhaltsabklärun- gen vorzunehmen (Ziff. 4). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Wie- dererteilung der aufschiebenden Wirkung (Ziff. 5) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 6) beantragt.
F-2561/2019 Seite 5 Zur Begründung führte er im formellen Teil seiner Begründung aus, für das Eingehen der Umgehungsehe sei er mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 24. April 2019 bestraft worden, ohne dass eine Landesverweisung ausgesprochen worden wäre – in analoger Anwendung der Regelung von Art. 62 Abs. 2 und Art. 63 Abs. 3 AIG dürfe gestützt auf diese Straftat kein Einreiseverbot ausgesprochen werden. In seinen materiellen Erörterungen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das angefochtene Ein- reiseverbot sei unverhältnismässig. Er habe lange Jahre in der Schweiz gelebt, hart – und auch als Unternehmer – gearbeitet und sich abgesehen vom Eingehen einer Umgehungsehe nichts zuschulden kommen lassen. Die Annahme, er werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden, sei folglich willkürlich. Mit dem Strafbefehl sei der gute Leumund berück- sichtigt und insbesondere keine Landesverweisung ausgesprochen wor- den. Er habe einen grossen Bekanntenkreis in der Schweiz und beabsich- tige, sich demnächst (mit einer EU-Bürgerin) zu verheiraten, weshalb ein «Schengenverbot» nicht gerechtfertigt sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2019 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. Rechtsverbeiständung) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Der folglich einge- forderte Gerichtskostenvorschuss wurde einbezahlt. I. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, das Einreiseverbot sei ge- stützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2019 erfolgt, der Strafbefehl vom 24. April 2019 sei unerheblich. Die Bestimmungen über die Landesverweisung seien beim Eheschluss noch nicht in Kraft gestanden. Das Vortäuschen einer Ehe zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestim- mungen stelle einen schweren Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Vorliegend sei dieses Verhalten mehrfach an den Tag gelegt worden, weshalb keine günstige Prognose gestellt werden könne. Die privaten Interessen fielen folglich nicht ins Gewicht. J. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das Einreichen einer Replik. K. Die Vorinstanz teilte am 21. Dezember 2020 mit, die Ausschreibung des Einreiseverbotes im Schengener Informationssystem SIS werde auf Antrag
F-2561/2019 Seite 6 der italienischen Behörden – die dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts- bewilligung erteilt hätten – mit sofortiger Wirkung gelöscht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat – unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.3 – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Gerichtskostenvorschuss fristgerecht be- glichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Mit der Aufhebung der Ausschreibung im Schengener Informationssys- tem gemäss Mitteilung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2020 ist das Ein- reiseverbot in den Schengenraum hinfällig geworden. In diesem Umfang fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) dahin. Im Übrigen ist nach dem Gesagten auf die Be- schwerde einzutreten. 1.4 Nicht restlos verständlich ist, was der Beschwerdeführer mit dem Sub- eventualbegehren 4 – es seien vorgängig eines Entscheides zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen – genau anstrebt. Ein Rückwei- sungsantrag jedenfalls wird nicht gestellt oder begründet. Das Bundesver- waltungsgericht klärt sodann unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die Beschwerde enthält ausser den Beweisofferten bezüglich des Strafbefehls und des Schei- dungsurteils keine Beweisanträge – jener ist aktenkundig und dieses irre- levant – und zeigt nicht auf, inwieweit der Sachverhalt unvollständig erstellt sein soll. Zumal er das auch nicht offenkundig ist, hätte es dem Beschwer- deführer oblegen, Sachverhaltsrügen entsprechend zu substantiieren (vgl.
F-2561/2019 Seite 7 Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3 m.w.H.). 1.5 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Ausländer- und Integrationsge- setzes (AIG, SR 142.20), der – soweit interessierend – mit dem von der Vorinstanz zitierten Art. 67 des Ausländergesetzes (AuG) übereinstimmt. 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
F-2561/2019 Seite 8 über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demge- genüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufent- halt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich- keit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung füh- ren wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Ver- gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, dass der Be- schwerdeführer eine Ehe mit einer EU-Bürgerin aus ehefremden Gründen, nämlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften, geschlos- sen habe. Die entsprechende Feststellung durch das Migrationsamt des Kantons Zürich sei mit der Abweisung der Rechtsmittel, zuletzt durch das Bundesgericht, rechtskräftig geworden. 4.2 Das Eingehen einer Scheinehe wird praxisgemäss als schwerwiegen- der Verstoss gegen die öffentliche Ordnung angesehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-4405/2016 vom 28. Juni 2017 E. 6.2, C-323/2013 vom 14. April 2014 E. 4, C-1483/2012 vom 4. April 2014 E. 5.4 oder C-2348/2012 vom 28. August 2013 E. 4.4). Die eigene Überzeugung des Beschwerdeführers, von ihm werde in Zukunft keine Gefahr mehr ausgehen, ist aufgrund der gegentei- ligen gesetzlichen Vermutung (vgl. E. 3.3) nicht massgeblich. Mit dem Ur- teil des Bundesgerichts vom 11. März 2018 steht fest (und wird auch nicht mehr ernsthaft bestritten), dass der Beschwerdeführer eine Umgehungs- ehe geschlossen hatte. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind somit fraglos erfüllt.
F-2561/2019 Seite 9 4.3 Der Beschwerdeführer verweist auf den zeitgleich mit der angefochte- nen Verfügung erlassenen Strafbefehl. Es dürfe aufgrund es Verbotes des Dualismus und in Anlehnung an die Regelungen der Art. 62 Abs. 2 und 63 Abs. 3 AIG kein Einreiseverbot erlassen werden, zumal die Strafverfol- gungsbehörden auf die Ausfällung einer Landesverweisung verzichtet hät- ten. Ausserdem sei im Strafbefehl sein guter Leumund gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer verkennt damit zweierlei: 4.3.1 Zum Ersten steht die strafrechtliche Landesverweisung – eine si- chernde Massnahme mit starker materieller Strafkomponente – den Straf- verfolgungsbehörden erst seit dem 1. Oktober 2016 mit Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB zu Gebote. Vorliegend wurde eine Katalogtat beurteilt (Art. 66a Abs. 1 Bst. n StGB) – es handelte sich somit in casu jedenfalls um eine Sanktionsschärfung, die dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot untersteht. Nachdem die Eheschliessung als Anlasstat am (...) 2015 statt- gefunden hatte, konnte diese Massnahme somit gar nicht ausgesprochen werden (Grundsatz nulla poena sine lege praevia, Art. 2 Abs. 1 StGB; POPP/BERKEMEIER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.), Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, ebenda, N 61 [zur Rechtsnatur: N 53 ff.] vor Art. 66a-66d StGB). Ferner ist die Sank- tionszumessung im Strafbefehl nicht näher begründet. Die Annahme, es sei der Leumund des Beschwerdeführers in irgendeiner Hinsicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, ist reine Spekulation. 4.3.2 Zum Zweiten handelt es sich beim Einreiseverbot in erster Linie nicht um eine Sanktion, sondern um eine präventive Massnahme zur Abwen- dung künftiger Störungen (vorne, E. 3.3). Das Schliessen einer Umge- hungsehe – und damit der Vermutungssachverhalt für die Annahme einer künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als Eingangserfordernis des Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG – wurde durch die ausländerrechtlich zustän- digen Behörden unabhängig von den Strafverfolgungsbehörden rechts- kräftig festgestellt. 5. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Im Vordergrund steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. 5.1 Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebietet die Bindung des Verwal- tungshandelns an die Zweckbestimmung der Ermessenseinräumung (MOOR/FLÜCKIGER/MARTENET, Droit administratif, 3 e éd. 2012, vol. I, S.
F-2561/2019 Seite 10 743). Der auf Art. 5 Abs. 2 BV abgestützte Grundsatz fordert in einer allge- meinen Umschreibung, dass eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirkli- chung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sein soll (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Rz. 514 m.w.H.). Das Kriterium der Eignung verpflich- tet das Verwaltungshandeln auf die Erreichung des anvisierten öffentlichen Interesses (definiert die „Präzision staatlichen Handelns“ [HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522]). Die Erforderlichkeit gebietet, eine Mass- nahme so zu bemessen, dass der angestrebte Zweck nicht auch mit einer milderen Massnahme erreicht werden könnte („Intensität staatlichen Han- delns“ [HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 522]). Die Zumutbarkeit schliesslich ist – in einer wertenden Abwägung – zu bejahen, wenn der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den dem Privaten auferlegten Belastungen oder bewirkten Eingriff steht – die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 556 f.). 5.2 Wie bereits festgehalten, folgt aus dem bereits festgestellten Verstoss durch den Beschwerdeführer gegen die Rechtsordnung die Vermutung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch künftige neuerliche Verstösse. Angesichts der vergangenen Verstösse, die in illegalen Einreisen einer- seits, der Täuschung der Behörden durch das Eingehen von inhaltsleeren Ehen zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften anderseits be- standen, erscheint ein Einreiseverbot als Fernhaltemassnahme zur Verhin- derung künftiger Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ohne weiteres als geeignet und erforderlich. 5.3 Für die Prüfung der Zumutbarkeit ist eine wertende Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden den Aus- gangspunkt der Überlegungen 5.3.1 Der Beschwerdeführer schloss am (...) 2015 eine Ehe, welche in Wirklichkeit ehefremden Zwecken – namentlich der Umgehung ausländer- rechtlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer, mutmasslich aber auch wirtschaftlichen Interessen der Ehefrau (Zuhalten einer Arbeitsstelle, Geldleistungen) und Dritter (Entgelt für die Vermittlung der Ehe) – diente.
F-2561/2019 Seite 11 Auffällig ist, dass der Eheschluss ein hängiges Rechtsmittelverfahren be- endete, in dem seine wegen einer mutmasslichen früheren Umgehungs- ehe in Frage stehende Aufenthaltsbewilligung zu beurteilen gewesen wäre. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass bereits der erste Aufenthaltstitel wegen des Führens einer inhaltsleer gewordenen – respektive mutmass- lich von Beginn weg gewesenen – Ehe nicht verlängert wurde (vgl. zu den früheren Ehen u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2018 E. 3.2 vi-act. 1/56, zu den Hintergründen der Vermittlung der Ehe durch Dritte ebenda, E. 3.5 f. vi-act. 1/53 f. resp. Urteil des BGer vom 11. März 2019 E. 5.1 f. und 5.6 vi-act. 100 ff.). Er verschaffte sich mit der Umgehungsehe erhebliche aufenthaltsrechtliche Vorteile. Er tat dies zum wiederholten Male und zumindest im letzten Fall mit planmässigem Vorge- hen. Das Fehlverhalten wiegt objektiv schwer; aus dem manifestierten Ver- halten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen. Es ist einerseits aus spezialpräventiver Sicht angezeigt, wei- tere illegale Handlungen dieser Art durch den Beschwerdeführer zu unter- binden. Zudem ist die hohe Bedeutung der ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung zu betonen. Es besteht deshalb das generalpräventiv motivierte Interesse, diese ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (zur Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen vgl. z.B. Urteile des BGer 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3 und 3.4.3 oder 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.w.H.). 5.3.2 Auf Seiten der privaten Interessen fallen die lange Aufenthaltsdauer und die – soweit ersichtlich – erfolgreiche berufliche Integration des Be- schwerdeführers ins Gewicht. Ersteres ist indessen insofern zu relativie- ren, als der Aufenthalt zumindest weitestgehend nur durch das Eingehen oder Aufrechterhalten von Umgehungsehen gesichert werden konnte. Zur beruflichen Integration ist zu bemerken, dass sich die gewonnenen Er- kenntnisse im Bäckerei- und Gastronomiesektor ohne weiteres auch in der angestammten Heimat des Beschwerdeführers (und auch in Italien, wo er sich aktuell aufzuhalten scheint) verwertet werden können. An der unter- nehmerischen Tätigkeit bestehen zudem erhebliche Zweifel (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juni 2018 E. 3.10 f, vi- act. 1/50 f.; vom Bundesgericht offengelassen: vi-act. 1/98). Zur persönli- chen Integration wird seitens des Beschwerdeführers – der sich vor der Vorinstanz nicht vernehmen liess – auf Beschwerdeebene einzig vage auf «viele Bekannte und Freunde in der Schweiz» verwiesen; inwieweit diese Kontakte besonders intensiv sein sollen und nicht anderweitig aus der Ferne mittels moderner Formen der Telekommunikation respektive in der
F-2561/2019 Seite 12 persönlichen Begegnung im übrigen Schengenraum, der dem Beschwer- deführer nun offensteht, wahrgenommen werden können, wird nicht erklärt. Nach den Feststellungen des Bundesgerichts verbrachte der Beschwerde- führer die Jahre seiner Kindheit, Jugend und des jungen Erwachsenenal- ters in der Heimat und durchlief dort auch Schul- und Berufsbildung. Die Türkei scheint er regelmässig zu bereisen, auch besteht dort ein familiäres und soziales Netz (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2019 E. 5.5, 7.1 vi-act. 1/98, 100). In der Beschwerde ans Bundesgericht vom 3. Sep- tember 2018 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts hatte der Be- schwerdeführer zu dieser Frage keine Stellung genommen, er hatte sich auf die Frage der wirtschaftlichen Integration konzentriert (vgl. vi-act. 1/64 ff.). 5.3.3 In einer wertenden Gewichtung der entgegenstehenden Interessen kann nicht geschlossen werden, das private Interesse des Beschwerdefüh- rers an unkontrollierten Einreisen in die Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Das auf drei Jahre befristete Einreisever- bot stellt auch in der Dauer unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen eine angemessene und verhältnismässige Mass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit dar. 5.4 Nicht mehr zu beurteilen ist nach deren Löschung die Ausschreibung des Einreiseverbotes im Schengener Informationssystem (vorne, E. 1.3). 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Begehren, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sind. Betreffend den gegenstandslos ge- wordenen Teil kann mit Blick auf Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und die Praxis (statt Vieler Urteil des BGer F-5525/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 6) in summarischer Würdigung von einem mut- masslichen Unterliegen ausgegangen werden, 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VVG). Diese werden in An- wendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des) auf Fr. 1'200.–
F-2561/2019 Seite 13 festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Par- teientschädigung steht dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterlie- gens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2561/2019 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Thomas Bischof
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