B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2527/2025
Urteil vom 5. Oktober 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 10. März 2025.
F-2527/2025 Seite 2 Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführerin (serbische Staatsangehörige; geb. [...]) wurde am 7. März 2025 in einem Restaurant in A._______ vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: AWA) wegen des Ver- dachts der illegalen Erwerbstätigkeit kontrolliert. Gleichentags wurde sie von der Polizei des Kantons Solothurn zur Sache einvernommen. Im Rah- men dieser Einvernahme wurde ihr das rechtliche Gehör bezüglich einer Entfernungs- und Fernhaltemassnahme gewährt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4/17 ff.; Akten des kantonalen Migrationsamts [kant. act.] 7/18 ff.). B. Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Beschwerdeführerin unter Androhung von Zwangsmassnah- men im Unterlassungsfall weg und forderte sie auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis zum 19. März 2025 zu verlassen (SEM act. 3/13 ff.). C. Gleichentags verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren (gültig ab 20. März 2025 bis 19. März 2027), ordnete die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen- gener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be- schwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 5/26 ff.). Die Verfügung wurde ihr am 12. März 2025 eröffnet (SEM act. 6/29). D. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2025 (Eingang BVGer am 10. April 2025) an das Bundesverwaltungsge- richt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Einreiseverbots beziehungs- weise dessen zeitliche Reduzierung (Akten des Bundesverwaltungsge- richts [BVGer act.] 1). E. Mit Schreiben vom 29. April 2025 stellte die Vorinstanz dem Bundesver- waltungsgericht den polizeilichen Bericht betreffend Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin zu (BVGer act. 3). F. Nach Angabe eines Zustellungsdomizils wurde die Beschwerdeführerin mit
F-2527/2025 Seite 3 Zwischenverfügung vom 26. Mai 2025 unter anderem aufgefordert, eine verbesserte Beschwerde einzureichen. Diesem Ersuchen kam sie mit Ein- gabe vom 9. Juni 2025 fristgerecht nach. Gleichzeitig stellte sie dem Bun- desverwaltungsgericht eine Kopie der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2025 zu, aus der hervorgeht, dass die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin betref- fend Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nicht an die Hand genommen wurde (BVGer act. 4, 5, 9). G. Bereits am 3. Juni 2025 reichte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreibens ein. Darin führte es zusammenfassend aus, es halte trotz ergangener Nichtan- handnahmeverfügung am Einreiseverbot und der SIS-Ausschreibung fest (BVGer act. 6). H. Das SEM schliesst in seiner Vernehmlassung vom 2. Juli 2025 auf Abwei- sung der Beschwerde (BVGer act. 11). Diese wurde der Beschwerdefüh- rerin am 8. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 12).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-2527/2025 Seite 4 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden (vgl. dazu BVGE 2024 VII/4 E. 7.11). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangen- heit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. etwa BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). Weiter verfügt das SEM gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber wegge- wiesenen ausländischen Personen, welche bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG began- gen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG).
F-2527/2025 Seite 5 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot im Wesentlichen damit, dass das AWA am 7. März 2025 ein Restaurant in A._______ kontrolliert habe und dabei festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin das Lokal am Morgen geöffnet sowie dort Reinigungs- und Bereitstellungsar- beiten verrichtet habe. Sie habe nicht über die erforderliche Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfügt. Die Ausübung einer unbewilligten Erwerbstätigkeit stelle einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts dar, womit auch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen worden sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c und d AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE, Art. 115 AIG). Vorliegend würden hinreichend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung nachgegangen sei (Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG) und sich gleichzeitig rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten habe (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG). Die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts lasse sich aus dem Umstand ableiten, dass die Beschwerdeführerin wegen Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterlegen habe, je- doch keine Bewilligung eingeholt habe. Die kurze Hilfeleistung, der freund- schaftliche Charakter und die spontane Gelegenheit würden nichts an der Tatsache ändern, dass es sich bei der Gefälligkeitshandlung der Beschwer- deführerin im ausländerrechtlichen Sinn um eine Tätigkeit handle, die übli- cherweise von entsprechendem Personal gegen Entgelt verrichtet werde. Selbst wenn die verrichtete Arbeit ohne Gegenleistung erfolgt sei, sei sie im Ausländerrecht als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Es bestehe somit ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens ange- zeigt. Als privates Interesse sei lediglich ihre Möglichkeit der Einreise in die Schweiz zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs auch nicht geltend gemacht, hier über wichtige fa- miliäre oder anderweitige Ankerpunkte zu verfügen, deren Pflege durch das Einreiseverbot verhindert würde. Es seien somit keine aussergewöhn- lichen Interessen ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an ihrer Fernhaltung überwiegen könnten. Die vorliegende Fernhaltemassnahme erweise sich demnach zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als verhältnismässig und angemessen. Dies gelte auch für die Ausschrei- bung im SIS (vgl. Verfügung vom 10. März 2025). 4.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe aus, sie be- dauere den Vorfall, welcher zu dieser Sanktion geführt habe und über- nehme die volle Verantwortung für ihr Verhalten. Sie wolle aber auf
F-2527/2025 Seite 6 mehrere wichtige Punkte hinweisen, die bei der Überprüfung des Einreise- verbots berücksichtigt werden sollten. So entschuldige sie sich aufrichtig für ihr Verhalten, welches weder absichtlich noch böswillig gewesen sei. Um sicherzustellen, dass ihr Verhalten in Zukunft den gesetzlichen Anfor- derungen der Schweiz und der EU entspreche, habe sie sich Ratschläge eingeholt. Das Einreiseverbot habe zudem Auswirkungen auf ihr persönli- ches und berufliches Leben. Sie arbeite als Vollzeit-Touristenführerin in ei- ner Agentur in B._______. Ihre Arbeit erfordere häufige Reisen nach Grie- chenland, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Italien und in die Türkei. Darüber hinaus habe sie enge familiäre Verbindungen in die Schweiz, da ihre Schwester und ihre Neffen dort lebten. Die Möglichkeit, diese in der Schweiz zu besuchen, sei für die Aufrechterhaltung der familiären Bindung von grosser Bedeutung. Seit dem Vorfall habe sie sich überdies aktiv da- rum bemüht, ihr Engagement für positives Verhalten unter Beweis zu stel- len. Sie habe klare und hilfreiche Antworten auf alle Anfragen gegeben und die Anordnungen respektiert. Sie bitte um Nachsicht und die Überprüfung des zweijährigen Einreiseverbots sowie um eine Reduzierung des Verbots auf einen vernünftigen Zeitraum, ausschliesslich für die Schweiz. Sie be- nötige dringend die Möglichkeit, im Mai nach Serbien zurückzukehren und eine Touristengruppe nach Griechenland und Bulgarien zu führen. Sie bitte um eine Reduzierung oder Aufhebung des Einreiseverbots. 5. 5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist dabei weit gefasst (vgl. SPESCHA, in: Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 11 AIG N. 2). Als Erwerbstätig- keit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausge- übte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unent- geltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicher- weise gegen Entgelt entrichtet, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (vgl. SPESCHA a.a.O.; EGLI/MEYER, in: Handkommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 11 N. 6). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäf- tigung nur stunden-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 5.2 Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist.
F-2527/2025 Seite 7 5.2.1 Wie dem Bericht der AWA zu entnehmen ist, sei die Beschwerdefüh- rerin am 7. März 2025 beim Betreten des Restaurants hinter der Theke angetroffen worden. Sie sei zu diesem Zeitpunkt alleine gewesen. Kurz zu- vor habe sie das Restaurant geöffnet. Um zirka 9.15 Uhr seien erste Gäste eingetreten (kant. act. 7/20).
5.2.2 Anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen aus, in besagtem Restaurant nicht gearbeitet zu haben. Sie wohne in einer Wohnung ober- halb des Restaurants. Sie bezahle dafür nichts. Sie sei seit dem 21. Feb- ruar 2025 in dieser Wohnung. Am gleichen Tag sei sie auch in die Schweiz eingereist. Die jetzige Restaurantbesitzerin habe sie am Morgen gefragt, ob sie die Toiletten und das Restaurant reinigen könne, da ihre Kinder krank seien. Sie habe die Toiletten geputzt und einen Teil gewischt. Den Schlüssel habe sie von ihr bekommen. Dies sei vorgestern gewesen. Sie habe ihre Wäsche waschen müssen und von ihr (der Besitzerin) einen Schlüssel bekommen. Sie arbeite nicht im Restaurant. Sie habe auch kei- nen Arbeitsvertrag. Es sei einfach eine kleine Hilfe gewesen. Um zirka 8.36 Uhr sei sie in das Restaurant gegangen und es habe 20 Minuten ge- braucht, bis sie fertig gewesen sei. Es sei ihr bewusst, dass sie für Arbeiten in der Schweiz eine Bewilligung benötige. Gäste habe sie nicht gesehen. Sie habe die Aschenbecher gereinigt und sie vor dem Eingang abgestellt. Danach sei sie hinter die Theke gegangen und sie (die Gäste) seien hin- eingekommen. Sie habe kein Portemonnaie und kein Geld gehabt. Die Gäste habe sie gar nicht bedienen können. Als der Besitzer des Restau- rants gekommen sei, seien auch Gäste hereingekommen. Wenn sie es richtig verstanden habe, so habe er ihnen gesagt, dass das Restaurant nicht offen sei. Die Aschenbecher seien voll gewesen und auf dem Boden sei Asche herumgelegen. Die Asche habe sie dann auch aufgesaugt. Sie habe den Eingang mit dem Mopp nass aufgenommen und mit einem Staubsauger den kleinen Teppich gesaugt (SEM act. 2).
5.2.3 Der Strafanzeige vom 9. April 2025 ist zu entnehmen, dass der Inha- ber des Restaurants anlässlich der polizeilichen Befragung im Wesentli- chen geltend gemacht habe, er habe am Abend des 6. März 2025 die Be- schwerdeführerin gebeten, am Freitag, den 7. März 2025, das Restaurant zu öffnen und für ein bis zwei Stunden auszuhelfen. Die Beschwerdefüh- rerin habe wahrscheinlich auch Gäste bedient. Sie habe Zugriff auf das Serviceportemonnaie sowie auf das Zahlterminal gehabt (Beilage zu BVGer act. 3).
F-2527/2025 Seite 8 5.3 Mit diesen Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Aufgaben verrichtete (Öffnen des Restaurants, Reini- gung der Toiletten und des Eingangs, Putzen der Aschenbecher), die übli- cherweise gegen Entgelt verrichtet werden. Dass diese Tätigkeiten an- scheinend unentgeltlich und nur einmalig erbracht wurden, spielt demge- genüber in Anbetracht des ausländerrechtlich weit gefassten Erwerbsbe- griffs keine Rolle (vgl. E. 5.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin dazu geltend macht, ihr Verhalten sei weder absichtlich noch böswillig gewesen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass es für die Verhängung eines Einreise- verbots bereits genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 3.5 m. w. H.). 5.4 Nichts ableiten lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Staatsan- waltschaft des Kantons Solothurns am 7. Mai 2025 in Bezug auf die Straf- anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess (zur Bindung der Admi- nistrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilenden Behörde vgl. Urteil des BGer 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 3.4; BVGE 2018 VII/2 E. 6.4 sowie statt vieler Urteil des BVGer F-4166/2021 vom 17. Januar 2024 E. 5.2 m.H.). Dieser ist zu entnehmen, dass gemäss den Akten lediglich eine kurze Aushilfe beim Öffnen des Restaurants während ein bis zwei Stunden erstellt sei; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dies noch nicht strafbar, weshalb die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführe- rin wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand zu nehmen sei. Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, von der Nichtanhandnahmeverfü- gung abzuweichen, ist doch der von der Staatsanwaltschaft in diesem Zu- sammenhang zitierte BGE 137 IV 297 in casu nicht einschlägig. Dieser be- trifft das Probearbeiten in einem Betrieb mit Blick auf eine mögliche Anstel- lung und ist damit nicht mit vorliegender Konstellation vergleichbar (vgl. dazu auch Urteile des BVGer F-6702/2023 vom 24. Oktober 2024 E. 5.2; F-2357/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.4). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AIG nachgegangen ist. Dies wird von ihr, wie aus der Beschwerde hervorgeht, auch nicht (mehr) bestrit- ten. Vielmehr macht sie dort geltend, sie anerkenne die Umstände, die zu dieser Entscheidung geführt hätten, vollständig. Weiter ist mit der Vor- instanz auch von der Rechtswidrigkeit ihres Aufenthalts auszugehen. Da
F-2527/2025 Seite 9 sie bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit über keine Bewilligung verfügte, wurde ihr Aufenthalt mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit sogleich rechtswid- rig (vgl. Art. 11 Abs. 1 AIG; VETTERLI / D’ADDARIO DI PAOLO, in: Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, Art. 115 N. 24; BGE 131 IV 174 E. 4.4; Urteile des BVGer F-5785/2019 vom 30. April 2020 E. 5.1, F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 7.1 und 7.3 m.H.). Die Beschwer- deführerin gab damit hinreichenden Anlass zur Verhängung eines Einrei- severbots im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft erlassenen Nichtanhandnahmeverfügung sind demge- genüber die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG nicht gegeben (vgl. Urteil des BVGer F-47/2024 vom 5. Novem- ber 2024 E. 6.4). 6. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind schliesslich unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprü- fen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine exakte Prognose, für wel- chen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist natur- gemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020, E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verweist die Beschwerdeführerin unter an- derem auf ihre positiven Beiträge und ihre persönliche Weiterentwicklung. Sie zeige Reue und entschuldige sich; sie habe mit ihrem Verhalten aufge- zeigt, dass sie die Absicht habe, eine verantwortungsbewusste und geset- zestreue Bürgerin zu sein. Seit dem Vorfall habe sie zudem aktive Schritte unternommen, um die relevanten Gesetze und Vorschriften besser zu ver- stehen. Dabei verkennt sie jedoch, dass bei Drittstaatsangehörigen der Rückfallgefahr nicht dieselbe zentrale Bedeutung zukommt wie bei freizü- gigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Über- legungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2). In diesem Sinne dient das Einreiseverbot ganz allgemein der Ge- fahrenabwehr durch Einwirkung auf andere Rechtsgenossen. Der miss-
F-2527/2025 Seite 10 achteten ausländerrechtlichen Norm kommt im Interesse einer funktionie- renden Rechtsordnung denn auch eine hohe Bedeutung zu, die es durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen gilt. Zudem ist aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin durchaus auf eine Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung zu schliessen (vgl. E. 3.1 in fine), wes- halb dem Einreiseverbot auch spezialpräventiver Charakter zukommt (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1645/2016 vom 12. Januar 2017 E. 6.2 m.H.). Es besteht somit ein nicht unwesentliches Interesse an der Fernhal- tung der Beschwerdeführerin. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüberzustellen. Diesbezüglich verweist sie auf ihre hier in der Schweiz lebende Schwester und deren Kinder. Diese Beziehungen be- gründen hingegen kein Familienverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, ge- hört doch zum geschützten Personenkreis in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Ebenso wird auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend gemacht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, BGE 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrem grundsätzlichen Interesse, in die Schweiz einreisen und sich hierzulande frei bewegen zu können, weder über familiäre noch über sonstige gewichtige private Inte- ressen, die der ausgesprochenen Fernhaltemassnahme entgegenstehen könnten. 6.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt (zu den Ver- gleichsfällen mit Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer ohne Bewilligung bei einem zweijährigen Einreiseverbot siehe beispielsweise Urteile des BVGer F-7700/2024 vom 1. Mai 2025; F-5824/2022 vom 6. März 2024; F-2973/2023 vom 19. Februar 2024; F-1934/2022 vom 6. März 2023; F-145/2019 vom 28. Mai 2019). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeord- neten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS. Die Beschwerdeführerin macht in dieser Hinsicht in unsubstantiierter Weise geltend, sie arbeite als Vollzeit-Touristenführerin in B._______. Diese Tätigkeit erfordere häufige
F-2527/2025 Seite 11 Reisen nach Griechenland, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Italien und in die Türkei (Beschwerde Ziff. 2). 7.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). Der SIS-VO-Grenze ist dabei Genüge ge- tan, wenn die drittstaatsangehörige Person Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umgangen oder versucht hat, diese Rechtsvorschriften zu umgehen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze). Dies ist vorliegend der Fall.
7.3 Damit ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die Ein- reise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Eine damit einhergehende Beeinträchtigung ihrer (nicht belegten) Tätigkeit als Touristenführerin hat sie in Kauf zu nehmen. Den Schengen-Staaten bleibt es zudem unbenommen, bei Vorliegen besonderer Gründe die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Urteil des BVGer F-3265/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.5). Die Ausschreibung ist somit zu Recht erfolgt und verhältnismässig. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
F-2527/2025 Seite 12 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2527/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer
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