B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2440/2023
Urteil vom 8. Mai 2023 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A., geboren am (...), alias B., geboren am (...), Irak, Bundesasylzentrum Bern, DSH Thun, Allmendstrasse 96, 3600 Thun, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2023 / (...).
F-2440/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. März 2023 im Bundesasylzentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. Dezember 2022 in Lettland um Asyl nachgesucht hatte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 4. April 2023 im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin so- wie zum medinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er im Wesentlichen, nachdem er bereits vier oder fünf Monate unterwegs gewesen sei, in Lett- land aufgegriffen worden zu sein. Drei Monate habe er dort in einem ge- schlossenen Flüchtlingslager verbracht. Es habe Gespräche gegeben und es seien ihm Blätter vorgelegt worden. Er habe von Anfang an gesagt, dass er in die Schweiz wolle. Er habe von den Behörden Dokumente erhalten, welche er einreichen könne. Er sei in Lettland auch einmal im Spital gewe- sen. In der lettischen Unterkunft habe es Leute gegeben, die schon drei Jahre dort gewesen seien. Aus diesem Grunde habe er ein Asylgesuch ge- stellt, um von dort rauszukommen. Er sei in die Schweiz gekommen, um seine Mutter zu finden, welche er seit 28 Jahren nicht mehr gesehen habe. Er sei sich aber nicht sicher, ob sie tatsächlich hier lebe. Die Flüchtlingsun- terkunft in Lettland sei ein Gefängnis gewesen. Er wolle nicht in dieses Land zurückkehren, lieber würde er sich umbringen. Nach Lettland zurück- zukehren, bedeute für ihn den Tod. Wenn Menschenrechte eingehalten würden, dürfe das SEM ihn nicht zurückschicken; es hätten russische Re- geln gegolten. Zudem sei er in einer Einzelzelle gewesen und habe kaum Kleider gehabt. Zum Gesundheitszustand gab er an, dass es ihm überhaupt nicht gut gehe. Es fühle sich an, wie wenn man ihn während fünf Monaten gefoltert hätte. Er sei als Kleinkind verkauft worden und möchte seine leibliche Mutter wie- derfinden, was nur über einen DNA-Test gehe. Weil er die hiesige Sprache nicht spreche, habe er sich nicht bei der Pflege gemeldet. Er habe eine Allergie, dagegen jedoch eine Schlaftablette bekommen. Ausserdem leide er an Kopfschmerzen und bräuchte Untersuchungen (SEM act. 12). C. Das SEM ersuchte die lettischen Behörden am 5. April 2023 um
F-2440/2023 Seite 3 Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 13]). D. Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 19. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III- VO zu (SEM act. 17). E. Während des vorinstanzlichen Verfahrens ging beim SEM die Kopie eines in lettischer Sprache verfassten Dokuments ein, bei welchem es sich nach Angaben des Beschwerdeführers um einen Beleg für seine Haft in Lettland handle (SEM act. 16). F. Mit Verfügung vom 26. April 2023 (eröffnet am 28. April 2023) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Lettland und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan- ton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdefüh- rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine auf- schiebende Wirkung zukomme (SEM act. 22). G. Die zugewiesene Parteivertretung erklärte am 28. April 2023 das Mandats- verhältnis für beendet (SEM act. 25). H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2023 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom SEM in der Schweiz zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F-2440/2023 Seite 4 Das Rechtsmittel war mit Ausweiskopien von C.______, der dem Be- schwerdeführer zufolge in der Schweiz ausfindig gemachten Mutter, er- gänzt (BVGer act. 1). I. Am 3. Mai 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
F-2440/2023 Seite 5 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Behandlung des Asyl- gesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitglied- staat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi- tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in ei- nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Ho- heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Analoges gilt bei einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezo- gen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der
F-2440/2023 Seite 6 sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 30. Dezember 2022 in Lettland ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 6). Das SEM ersuchte die dortigen Be- hörden am 5. April 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM act.13). Nachdem sie seiner Wiederaufnahme am 19. April 2023 ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt haben (SEM act. 17), steht die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands fest. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland würden sys- temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli- chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Lettland ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Als Mitgliedstaat des Dubliner Regel- werks hat sich Lettland völkerrechtlich verpflichtet, die Rechte zu beachten und zu wahren, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Euro- päischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 6.2 Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden syste-
F-2440/2023 Seite 7 mische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Ge- bots erwarten kann und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 9.1; E-403/2002 vom 3. Februar 2022 E. 6.1; D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1 und 7.2.2). Diesbezüglich ver- weist der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf seine Ausfüh- rungen anlässlich des Dublin-Gesprächs. Diese Äusserungen sind nicht geeignet, die vorstehend dargelegte Einschätzung der Vorinstanz in Frage zu stellen. 6.3 Unter diesen Umständen erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 7. Zu prüfen ist sodann, ob die Anwesenheit von C.______ in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Es soll sich um seine leibliche Mutter handeln. Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch vom 4. April 2023 an, sie seit 28 Jahren nicht gesehen bzw. sie gar nie gekannt zu haben, da er bei einer anderen Familie aufgewachsen sei. Er wolle sie ausfindig ma- chen und vermute sie in der Schweiz, sei sich dessen indes nicht sicher. Deshalb habe er in die Schweiz kommen müssen (SEM act. 12). In der Rechtsmitteleingabe erklärte er, seine Mutter nach 30 bzw. 25 Jahren end- lich gefunden zu haben. Ein erstes Treffen habe am 13. April 2023 stattge- funden. Die irakische Staatsangehörige C._______ ist laut den eingereich- ten Ausweiskopien und den Einträgen im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) am (...) geboren, am 10. Oktober 2015 als Asylsuchende in die Schweiz gelangt ([...]) und zwischenzeitlich im Besitze einer Aufenthalts- bewilligung B für anerkannte Flüchtlinge. Eltern volljähriger Kinder gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, wes- halb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Auch eine An- wendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kommt nicht in Betracht, da die in dieser Bestimmung erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwanger- schaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Mutter durch den Antragsteller erfordern würden, offenkundig nicht gegeben sind. Ohnehin muss vorlie- gend eine damit einhergehende, enge familiäre Bindung verneint werden, zumal sich die Betroffenen eben erst kennengelernt haben.
F-2440/2023 Seite 8 8. 8.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann be- handeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 8.2 Wie angetönt, gilt die Vermutung, dass Lettland – als Dublin-Mitglied- staat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert (vgl. vorste- hend E. 6.2). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So hat er namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seine Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Soweit er mit dem im vorinstanz- lichen Verfahren eingereichten lettischen Dokument zum Ausdruck bringen will, sich dort vor einer Inhaftierung zu fürchten, ist seine Befürchtung als unbegründet zu erachten, da er nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkeh- rer und damit rechtmässig nach Lettland einreisen würde. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 8.3 Sodann hat der Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. Soweit er im Dublin-Gespräch vorbrachte, schlechten Aufnahmebedingungen ausgesetzt gewesen und misshandelt worden zu sein, wirken seine Angaben pauschalisierend und überzeichnet. Es steht
F-2440/2023 Seite 9 ihm frei, sich dagegen gegebenenfalls mit rechtlichen Mitteln zur Wehr zu setzen, zumal Lettland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist. Ferner ist davon auszugehen, dass primär Personen, welche illegal nach Lettland gelangten, Gefahr laufen, Opfer von allfälligem behördlichem Fehlverhalten zu werden, nicht jedoch Dublin-Rückkehrende. 8.4 Auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK sind nicht erfüllt. Der Fa- milienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hin- ausgehend auch die Beziehungen zwischen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt die Beru- fung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten, und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhält- nis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, weil sich die mutmassliche leibliche Mutter und der Beschwerdeführer – wie erwähnt – bis vor kurzem gar nicht kannten. Dass die beiden sich künftig gegenseitig unterstützen könnten, ändert nichts daran, dass hier weder von einem ver- gangenen noch aktuellen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtspre- chung ausgegangen werden kann, weshalb eine Überstellung nach Lett- land keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. 8.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, machte der Beschwer- deführer anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend, an einer Allergie und Kopfschmerzen zu leiden. Einmal habe er sich bei der Pflege gemeldet, aber damals das falsche Medikament erhalten. Sonstige Beeinträchtigun- gen physischer oder psychischer Natur sind aktuell keine ersichtlich. Dies- bezüglich gilt es darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahme- richtlinie verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder- liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. hierzu bspw. Urteil E-403/2022 E. 7.3 m.H.). 8.6 Soweit sich der Beschwerdeführer dahingehend äusserte, sich lieber umzubringen als nach Lettland zurückzukehren (SEM act. 12), ist schliess- lich festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Praxis für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober
F-2440/2023 Seite 10 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts (siehe bspw. Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Lettland Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine all- fällig notwendige medizinische Behandlung informiert. 8.7 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Lettland die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendi- ger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 9. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Lettland der für die Be- handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO. 11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 12. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
F-2440/2023 Seite 11 13. Der am 3. Mai 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin. 14. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtpflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä- gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Somit sind die Vor- aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt; die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-2440/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-2440/2023 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – die Vorinstanz, Bundesasylzentrum Bern, ad (...) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)