B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2404/2017
Urteil vom 24. April 2018 Besetzung
Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Roman Kern, Rechtsanwalt, Jacober Bialas & Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-2404/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein in Spanien aufenthaltsberechtigter nigeriani- scher Staatsangehöriger (geb. 1982), wurde am 30. Januar 2016 in St. Gallen von Angehörigen der Stadtpolizei wegen des Verdachts auf Dro- genhandel festgenommen. Man stellte fest, dass er Fr. 1‘770.15 sowie € 20.50 auf sich trug. Eine anschliessende Durchsuchung seiner mutmass- lichen Wohnung verlief negativ (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/20; kantonale Akten [kant. act.] 4/22). B. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2016 verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschwerdefüh- rer wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer be- dingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1‘000. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons St. Gallen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Aus- ländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Ausgrenzung des Beschwerdefüh- rers aus dem Kanton St. Gallen (vgl. SEM act. 3/33-38; kant. act. 8/50-52). C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein vierjähriges Einreiseverbot für schweizerisches und liechtensteinisches Gebiet und entzog einer Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. Gemäss der Begründung der Vorinstanz, welche sich auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 stützt, habe der Beschwerdeführer in der Zeit von ca. Januar 2015 bis Januar 2016 rund 50 Mal je ein Kügelchen Kokain verkauft. Angesichts dieses ernstzu- nehmenden Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung sowie aus polizeipräventiven Gründen sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 AuG ange- zeigt, zumal sich aus den Akten keine privaten Interessen ergeben würden, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwie- gen könnten. D. D.a Am 29. März 2017 stellte die Grenzwachtpolizei Basel Flughafen (Gzw Po Basel Flughafen) bei der Einreisekontrolle am Flughafen Basel fest, dass der Beschwerdeführer mit einem – nicht eröffneten – Einreiseverbot verzeichnet ist. Bei der anschliessenden Befragung auf dem Grenzwacht- posten Basel Flughafen erklärte er sinngemäss, er wisse nichts von einem
F-2404/2017 Seite 3 Einreiseverbot und wolle in der Schweiz einen Freund besuchen (vgl. Rap- port der Gzw Po Basel Flughafen vom 29. März 2017; SEM act. 6/48). Nach der Eröffnung des Einreiseverbotes und der Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer in Richtung Frankreich entlassen (vgl. SEM act. 6/47). D.b Der Beschwerdeführer wurde am 5. April 2017 anlässlich einer Perso- nenkontrolle in St. Gallen angehalten. Er konnte sich mit einem gültigen ni- gerianischen Reisepass sowie einem gültigen spanischen Aufenthaltstitel ausweisen. Ihm wurde erneut das Einreiseverbot eröffnet und die entspre- chenden Dokumente ausgehändigt (vgl. SEM act. 7/53; kant. act. 11/95). E. Mit Beschwerde vom 25. April 2017 an das Bundesverwaltungsgericht be- antragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung und den Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbotes; even- tualiter sei die Dauer des Einreiseverbotes angemessen zu kürzen. Im We- sentlichen lässt er vorbringen, er habe sich lediglich ein Vergehen (kein Verbrechen) gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Schulden kommen las- sen. Die Staatsanwaltschaft sei von einer günstigen Legalprognose aus- gegangen und auch die Ausgrenzung sei auf ein Jahr befristet. Von ihm gehe keine Gefahr für die Schweiz aus und er bedrohe die öffentliche Si- cherheit nicht. Also bestehe kein öffentliches Interesse, ihm die gelegentli- che kontrollierte Einreise zu Besuchszwecken (in die Schweiz) zu verbie- ten bzw. sei dieses so geringfügig und vernachlässigbar, dass es keine Massnahme rechtfertige. Hingegen habe der Beschwerdeführer ein priva- tes Interesse daran, gelegentlich in die Schweiz oder durch die Schweiz reisen zu können. Einerseits habe er hier Freunde und Bekannte, anderer- seits würden seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind in Polen leben, und die Schweiz liege auf dem Weg von Spanien nach Polen. Seine privaten Interessen würden folglich die – wie dargelegt – nicht vorhandenen bzw. vernachlässigbaren öffentlichen Interessen überwiegen. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen mit der vierjährigen „Einreisesperre“ überschritten. Ent- sprechend sei die Dauer des Einreiseverbotes zu kürzen sowie der Schwere des vorgeworfenen Verhaltens anzupassen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers sei Rechnung zu tragen. F. Die Vorinstanz spricht sich in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 für die Abweisung der Beschwerde aus. Gestützt auf den Strafbefehl der
F-2404/2017 Seite 4 Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 stehe fest, dass der Beschwerde- führer explizit für den Verkauf von Drogen mehrmals nach St. Gallen ge- reist sei und seinen durch die Aufenthaltsbewilligung von Spanien mögli- chen, bewilligungsfreien Aufenthalt als Kriminaltourist missbraucht habe. Die gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG angeordnete Fernhaltemass- nahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei daher an- gezeigt und mit der verfügten Dauer von vier Jahren angemessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten privaten Gründe (Besuche von Freunden und Bekannten) für Einreisen in die Schweiz seien ohne Nach- weis geblieben. Die Aufenthaltsbewilligung in Spanien sei mit dem Verzicht der Ausschreibung des Einreiseverbotes im SIS berücksichtigt worden. Dem Beschwerdeführer seien damit im übrigen Schengenraum keinerlei Schwierigkeiten oder Reiseeinschränkungen entstanden. In Anbetracht des öffentlichen Interesses an seiner Fernhaltung habe er in Kauf zu neh- men, dass er nicht mehr durch die Schweiz, sondern über Deutschland, von Spanien zu seiner Familie nach Polen reisen könne. G. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. August 2017 an seinen Aus- führungen in der Beschwerde fest und führt des Weiteren aus, die Vor- instanz sehe allem Anschein nach die verwaltungsrechtliche Massnahme als Reaktion auf das strafrechtliche Vorgehen des Beschwerdeführers. Sie habe zeigen wollen, dass Drogenhandel schlicht nicht toleriert werde. Dies sei jedoch nicht Aufgabe der Vorinstanz, sondern der Strafverfolgungsbe- hörden. Von diesen sei der Beschwerdeführer jedoch bereits belangt wor- den, womit die Tat gesühnt worden sei. H. Auf den weiteren Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes St. Gallen – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
F-2404/2017 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst implizit in formeller Hinsicht. Die Vorinstanz habe das Einreisever- bot aus „polizeipräventiven Gründen“ ausgesprochen, ohne weiter darauf einzugehen, worin diese genau bestünden. Auch sei in der angefochtenen Verfügung nicht dargelegt worden, inwiefern das vom Beschwerdeführer begangene Vergehen einen ernstzunehmenden Verstoss darstellen solle. Ferner könne dem Strafbefehl weder die Drogenmenge noch der Rein- heitsgehalt entnommen werden. Zu prüfen ist somit, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aufgrund einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Verfügung verletzt wurde. 3.2 Soweit die Rügen des Beschwerdeführers den Strafbefehl der Staats- anwaltschaft vom 1. Februar 2016 betreffen, ist festzuhalten, dass dieser unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 3.3 Die in Art. 35 VwVG statuierte Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je
F-2404/2017 Seite 6 weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechts- lage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffe- nen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stel- len (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genü- gen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Unbestritte- nermassen ist die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung mit Verweis auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Feb- ruar 2016 knapp ausgefallen. Mit der Erwähnung von Art. 67 AuG wurde zudem die konkrete Gesetzesbestimmung, auf welche sich das SEM beim Erlass einer Verfügung stützte, nur bedingt dargetan. Dessen ungeachtet sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dafür sprechen würden, dass sich die Vorinstanz unzureichend mit dem Strafbefehl und den übrigen kanto- nalen Akten auseinandergesetzt hätte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass Einreiseverbote zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweize- rischen Verwaltungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzliche Be- hörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dürfen des- halb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 3.4 m.H.). Wie die vorlie- gende Beschwerde zu belegen vermag, war es dem Beschwerdeführer möglich, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben. 3.5 Die erhobene Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Nachfol- gend ist dementsprechend die Rechtmässigkeit des materiell-rechtlichen Gehalts der angefochtenen Verfügung zu prüfen. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Perso- nen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von
F-2404/2017 Seite 7 der Verhängung eines Einreiseverbots ausnahmsweise abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt- heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver- letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge- setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegen- über müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergan- genheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Ge- setzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-5357/2015 vom 22. September 2016 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 2016 wegen des Ver- dachts auf Drogenhandel festgenommen. Die Polizei konnte zuvor eine Drogenkonsumentin anhalten, die zugab, vom Beschwerdeführer ein Kü- gelchen Kokain für Fr. 20.- gekauft zu haben (vgl. SEM act. 1/31; kant act. 4/8). Anlässlich der Einvernahme gab sie zu Protokoll, sie konsumiere Dro- gen und habe wiederholt Kokain vom Beschwerdeführer erworben, wel- cher sich seit rund eineinhalb bis zwei Jahren in der Schweiz aufhalte. In diesem Zeitraum habe sie bei ihm rund 50mal Kokainkügelchen bezogen. Sie hätten einen speziellen „Deal“ vereinbart und so erhalte sie das Kokain günstiger, wenn sie seine Telefonnummer weiterleite (vgl. zum Ganzen SEM act. 1/11-17; kant act. 4/25-31). Der Beschwerdeführer bestritt diese Aussagen, räumte jedoch ein, sich seit Dezember 2015 in der Schweiz auf- zuhalten. Er treffe sich ab und zu mit der Drogenkonsumentin, die er im Januar 2016 kennengelernt habe. Sie frage ihn jedes Mal, ob er Kokain
F-2404/2017 Seite 8 dabei habe, er habe ihr aber noch nie Kokain verkauft oder gegeben (vgl. zum Ganzen SEM act. 1/21-29; kant. act. 4/10-18). 5.2 Mit Entscheid vom 1. Februar 2016 verfügte das Migrationsamt St. Gal- len gestützt auf Art. 74 Abs. 1 AuG die Ausgrenzung des Beschwerdefüh- rers. 5.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.- (bei einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 1‘000 bestraft (SEM act. 3/36-38; kant. act. 8/50-52). Die sanktionierte Straftat stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG dar, für die ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 5.4 Demzufolge gilt es als erstellt, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges Verhalten hinreichende Gründe für die Verhängung einer Fern- haltemassnahme gesetzt hat. Die in der Beschwerde sowie in der Replik dargelegte Überzeugung, wonach von ihm keine Gefahr (mehr) für die Schweiz ausgehe und die öffentliche Ordnung durch ihn nicht bedroht sei, sowie der Einwand, er sei bereits für seine Vergehen strafrechtlich belangt worden, greifen hier nicht. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozi- alisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrations- behörden der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weite- ren) Straftaten im Vordergrund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Vollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Wie bereits ausgeführt, ist die Verhängung eines Einrei- severbots denn auch keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, son- dern stellt eine Massnahme zur Abwendung künftiger Störungen der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung dar (vgl. vorstehend E. 4.2). Zudem zeigt das jüngste Ereignis (Anhaltung des Beschwerdeführers am 5. April 2017 in St. Gallen), dass er trotz bestehendem – und ihm am 29. März 2017 nachweislich eröffneten – Einreiseverbot in die Schweiz eingereist und so- mit nicht bereit ist, sich an unsere Rechtsordnung und die allgemeinen Ge- pflogenheiten zu halten. Die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sind demnach fraglos erfüllt.
F-2404/2017 Seite 9 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte- resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 125). 6.2 Der Beschwerdeführer ist in einem besonders sensiblen Bereich (Be- täubungsmitteldelikt) verurteilt worden. Er hat als Kriminaltourist über einen längeren Zeitraum Kokain verkauft. Zudem hat ihn das ihm eröffnete Ein- reiseverbot nicht davon abgehalten, erneut in die Schweiz zu reisen. Es liegt insbesondere ein generalpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers vor, dies auch im Sinne einer kontinuierlichen Praxis und als Zeichen gegenüber Kriminaltouristen. Eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme ist darin zu sehen, dass sie den Betroffenen ermahnt, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die geltenden Re- geln einzuhalten. Es besteht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüber zu stellen. Diesbezüglich machte er geltend, er habe Freunde und Bekannte in der Schweiz. Ausserdem reise er durch die Schweiz, wenn er von Spanien aus seine in Polen lebende Familie besu- che (vgl. vorstehend Bst. D). 6.4 Aufgrund seines Aufenthaltstitels für Spanien wurde auf die Ausschrei- bung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem SIS II verzichtet. Dem Beschwerdeführer ist es folglich nicht verwehrt, sich im Schengenraum – mit Ausnahme der Schweiz und des Fürstentums Liech- tenstein – aufzuhalten. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht festgestellt hat, kann er nach wie vor von Spanien aus seine in Polen le- bende Ehefrau sowie die gemeinsame Tochter besuchen. Dass er dazu inskünftig – auf dem Landweg – über Deutschland und nicht mehr über die
F-2404/2017 Seite 10 Schweiz reisen kann, ist ihm zuzumuten. Sein dargelegtes Interesse, wei- terhin in die Schweiz einreisen zu können, um den Kontakt mit Freunden aufrechtzuerhalten, blieb sehr vage und unbestimmt (vgl. vorstehend Bst. F.). Demnach sind keine privaten Interessen ersichtlich, die eine Aufhe- bung oder eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen vermögen. Überdies sind dem Beschwerdeführer während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchsaufenthalte bei ihm allfällig nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf begründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). 6.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das auf vier Jahre befristete Einreiseverbot auch im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berück- sichtigung der gängigen Praxis eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
F-2404/2017 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den vom Beschwerdeführer in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. _______ zurück) – das Migrationsamt St. Gallen (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Philippe Weissenberger Ulrike Raemy
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