Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2332/2017
Entscheidungsdatum
08.02.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2332/2017

Urteil vom 8. Februar 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

  1. A._______, wohnhaft in der Schweiz,
  2. B._______, wohnhaft in der Schweiz, beide vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum für C._______.

F-2332/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der senegalesische Staatsangehörige C._______ (geb. 1998; nachfol- gend: Gesuchsteller bzw. Sohn) ersuchte Anfang Februar 2017 die schwei- zerische Botschaft in Dakar um Erteilung eines Visums für einen Familien- besuch in der Schweiz. B. Die Botschaft lehnte das Gesuch mit Formularentscheid vom 8. Februar 2017 ab mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend gesichert. C. Der gegen diesen Entscheid am 15. bzw. am 16. Februar 2017 erhobenen Einsprache seines Vaters, A., und dessen Ehefrau, B., (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Gastgeber) ist im Wesentlichen der Wunsch des Beschwerdeführers zu entnehmen, etwas Zeit mit seinem Sohn in der Schweiz verbringen und ihm zeigen zu können, wo und wie er lebe. Zugleich möchte er ihn bei der Vorbereitung für den bevorstehenden College-Abschluss unterstützen. Sinngemäss machen die Beschwerdefüh- renden geltend, sie könnten Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers bieten. D. Nach den durch die kantonale Migrationsbehörde durchgeführten Inland- abklärungen wies das SEM die Einsprache am 24. März 2017 ab. Zur Be- gründung führte es unter anderem aus, der Gesuchsteller stamme aus ei- nem Land, in welchem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend sehr hoher Migrations- druck bestehe. Der Gesuchsteller sei noch Schüler und besuche ein Gym- nasium in Dakar. Aus dem Einladungsschreiben und aus den Angaben im Antragsformular für das Schengen-Visum gehe hervor, dass ein 90-tägiger Aufenthalt des Gesuchstellers (vom 6. Februar 2017 bis zum 5. Mai 2017) in der Schweiz vorgesehen sei, obwohl es im Senegal in diesem Zeitraum keine dreimonatigen Schulferien gebe. Anlässlich der Inlandabklärungen habe der Beschwerdeführer erklärt, er wolle seinen Sohn bei der Vorberei- tung auf die Abschlussprüfung Ende Juni unterstützen. Würde der Gesuch- steller 90 Tage in die Schweiz kommen, bedeutete dies, dass er die Schule bis zu den Prüfungen nicht mehr besuchen könnte. Dies wiederum stelle keine seriöse Prüfungsvorbereitung dar. Aufgrund seines jugendlichen Al- ters und da er noch die Schule besuche, würden dem Gesuchsteller keine

F-2332/2017 Seite 3 besonderen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen obliegen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen könnten. E. Gegen die Abweisung der Einsprache wandten die Beschwerdeführenden sich am 23. April 2017 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 24. März 2017 und die Erteilung eines Ein- reisevisums für den Gesuchsteller für den Zeitraum vom 1. Mai bis und mit 30. Mai 2017. Ferner sei ihm das beantragte Visum vorsorglich und bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszustellen. Die Beschwerde- führenden rügen die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen durch die Vorinstanz, welche der Ansicht sei, dass das Risiko einer nicht fristgerech- ten und anstandslosen Rückkehr des Gesuchstellers aufgrund dessen Herkunft und der wirtschaftlichen Situation im Senegal als sehr hoch ein- zustufen sei. Diese Argumentation reiche für eine Abweisung des Gesuchs nicht aus und sei als willkürlich zu bezeichnen. Der Gesuchsteller habe als angehender Fussballprofi ein grosses Interesse daran, nach seinen Prü- fungsvorbereitungen in der Schweiz, in den Senegal zurückzukehren. Dass es dem Gesuchsteller lediglich um die Prüfungsvorbereitung gehe und er danach wieder in seine Heimat zurückkehren möchte, werde durch den Umstand deutlich, dass neu nur noch ein Visum für Mai 2017 beantragt werde. In diesem Zusammenhang wird auf ein Schreiben des Gesuchstel- lers vom 4. April 2017 verwiesen (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 3). Die Be- schwerdeführenden würden für den Gesuchsteller aufkommen, die finan- ziellen Garantien würden vorliegen und auch ein Hin- und Rückflugticket seien bereits reserviert (vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 4 und Nr. 5). F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2017 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die vorsorgliche Erteilung eines beantragten Visums einer Vorwegnahme des Resultats gleichkäme und somit nicht möglich sei. Da eine Visumserteilung für den beantragten Zeitraum nicht in Frage komme, hätten die Beschwerdeführenden ihr Rechtsschutzinteresse für die Ertei- lung eines Visums für einen späteren Zeitraum darzulegen. G. Unter dem Hinweis auf den Prüfungsplan des senegalesischen Erzie- hungsministeriums für das Jahr 2017, wonach am 4. Juli 2017 ein Aus- weichtermin für die Prüfungen eingeräumt wurde, sowie auf die Reduktion

F-2332/2017 Seite 4 des Besuchervisums auf einen Monat hielten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Mai 2017 an ihrem Rechtsmittel fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2017 wurden die Beschwerdefüh- renden aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2017 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Behauptung in der Beschwerde- schrift, das SEM habe die Einsprache nur auf Grund der wirtschaftlichen Lage Senegals und des Migrationsdrucks willkürlich abgewiesen, treffe nicht zu. Das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung auf zwei Seiten mit der persönlichen Situation des Gesuchstellers im Senegal aus- einandergesetzt und dargelegt, dass es sich bei ihm um einen ungebunde- nen jungen Mann handle, der weder beruflich etabliert sei noch aktenkun- dig über derart klare und gute Zukunftsperspektiven verfüge, dass diese eine Gewähr für eine fristgerechte Ausreise in den Heimatstaat bieten könnten. J. Der Replik der Beschwerdeführenden vom 16. August 2017 ist zu entneh- men, dass der Gesuchsteller lediglich seinen Vater in der Schweiz besu- chen wolle, den er seit Jahren nicht mehr gesehen habe. Die Beschwerde- führenden rügen erneut, soweit das SEM die Verweigerung des beantrag- ten Schengen-Visums mit dem Hinweis auf die wirtschaftliche Lage und den Migrationsdruck aus dem Senegal begründe, sei dies willkürlich. Diese Argumentation trage dem Einzelfall nicht Rechnung und treffe gleichsam auf zahlreiche andere Jugendliche aus dem Senegal zu. Abschliessend wurde ein einmonatiges Besuchervisum für die Schweiz beantragt. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-2332/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un- ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert wird. 1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.). 3. Soweit die Beschwerdeführenden die Anwendung der rechtlichen Bestim- mungen durch die Vorinstanz rügen bzw. das SEM habe die Einsprache nur auf Grund der wirtschaftlichen Lage Senegals und des Migrations- drucks willkürlich abgewiesen und damit implizit eine Verletzung der Be- gründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör meinen sollten, kann auf die Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung verwiesen

F-2332/2017 Seite 6 werden (vgl. vorstehend Bst. I). Überdies ist die Frage, ob die in der vo- rinstanzlichen Verfügung genannten Gründe zutreffen und ob der rechtser- hebliche Sachverhalt hinreichend sorgfältig abgeklärt wurde, eine Frage der sachverhaltlichen und rechtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2). Soweit die Beschwerde das Will- kürverbot (Art. 9 BV) als verletzt rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses keinen selbständigen Gehalt bzw. keine eigenständige Auswirkung hat, weil das Bundesverwaltungsgericht Sach- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. 4. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines senegalesischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Aufent- halt in der Schweiz zugrunde. Mit der Rechtsmitteleingabe reduzieren die Beschwerdeführenden das Gesuch auf einen 30-tägigen Aufenthalt. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsab- kommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkom- men, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazuge- hörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Aus- ländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 – 5 AuG). 5. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich bei der Visumserteilung um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2014/1 E. 4.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 2 der Verordnung vom

F-2332/2017 Seite 7 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK] sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 VEV). Demgegenüber hat die Behörde ein Visum zu erteilen, wenn die Einreisevoraussetzungen vorliegen, wobei ihr bei deren Beurteilung – unter Berücksichtigung der Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns, namentlich der Rechtsgleichheit und Willkürfreiheit – ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (eingehend zur Auslegung von Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 VEV und Art. 6 SGK: BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5). Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum ver- mittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5 m.H.). 5.2 Drittstaatsangehörige dürfen in den Schengen-Raum für einen Aufent- halt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ein- reisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenz- übertritt berechtigen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 17 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK). Ferner benötigen sie ein Visum, sofern ein solches nach Massgabe des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81/1 vom 21. März 2001 [nachfolgend: Anhang I EG Nr. 539/2001]; vgl. für den vollständigen Nachweis die Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Vi- sum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um- stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei- chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 und 2 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 3 und Abs. 4 SGK, Art. 14 Abs. 1 Bst. a – c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Insbesondere ist eine fristgerechte Wiederausreise zu ge- währleisten und es sind Angaben vorzulegen, mittels derer die Absicht des Verlassens des Schengen-Raums vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des be- antragten Visums beurteilt werden kann (Art. 5 Abs. 2 AuG, Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Ca- roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 33). Des

F-2332/2017 Seite 8 Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informations- system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar- stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge- recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer- ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja- nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben bei der Prüfung der Einreisevor- aussetzungen und der Risikobewertung demzufolge insbesondere zu be- urteilen, ob die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob die gesuchstellende Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt und ob sie für die gesicherte Wiederausreise ausreichend Gewähr bietet (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 Visakodex; vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.w.H.). 5.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes „einheitliches Visum“ (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 Abs. 2 VEV, Art. 32 Visako- dex). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Grün- den des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtun- gen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahms- weise die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten (Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; vgl. zum „Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit“ Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). 6. 6.1 Aufgrund seiner senegalesischen Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [Abl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach- weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevo- raussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wie- derausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der all- gemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gesichert. Zur Einschätzung entspre- chender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.

F-2332/2017 Seite 9 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise- gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit po- litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen kön- nen ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Mit einem nominalen Pro-Kopf-Einkommen von 965 € gehört Senegal zur Gruppe der Least Developed Countries und belegte im Jahr 2015 Platz 25 der ärmsten Länder der Welt. Zwar ist der Anteil der in Armut lebenden Menschen zwischen den Jahren 2001 und 2005 von 55 % auf 48 % gefal- len, doch liegt er seit dem Jahr 2011 noch immer bei circa 47 %. Bei dem Doing Business Report 2016 gehörte Senegal zu den zehn Ländern mit den meisten Verbesserungen, allerdings nahm es in der Rangliste der ins- gesamt 189 bewerteten Länder lediglich Platz 153 ein. Eines der grössten Investitionshemmnisse Senegals stellt der nach wie vor überregulierte Ar- beitsmarkt dar, dessen einseitig arbeitnehmerfreundliche Regelungen nicht zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen. Senegals Wirtschaft wird von den Bereichen Landwirtschaft, Bauwirtschaft, Fischerei und Dienstleistun- gen dominiert. Obwohl fast 80% der Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig sind, ist deren Produktivität nicht zufriedenstellend. Der wichtigste Wachstumsbereich ist der Dienstleistungssektor (Finanzwesen, Telekom- munikation und Immobilien). Hier tragen der informelle Sektor über 60 % und der Telekommunikations-Sektor ungefähr 10 % zum Bruttoinlandspro- dukt bei. Der Bankensektor hat unter anderem wegen überhöhter Gebüh- ren eine der grössten Gewinnmargen in der Region. Um den Tourismus anzukurbeln hat die senegalesische Regierung die Visumspflicht abge- schafft und die hohen Flughafengebühren gesenkt (Quelle: www.auswaer- tiges-amt.de > Aussen- und Europapolitik > Länderinformationsquellen > Senegal > Wirtschaftspolitik, abgerufen im Januar 2018). 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der 19-jährige Gesuchsteller mit sei- ner Familie in Dakar lebt, wo er [zur Schule geht] und kurz vor den Ab- schlussprüfungen steht bzw. diese mittlerweile wohl abgeschlossen hat. Sein Vater, der seit dem 31. Dezember 2011 in zweiter Ehe mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet ist, lebt in der Schweiz und hat als Künstler, aber auch als Geschäftsführer, ein Auskommen (vgl. SEM act. 2 S. 25). Die Bereitschaft, das Heimatland bzw. den Aufenthaltsstaat zu verlassen,

F-2332/2017 Seite 10 wird dort begünstigt, wo – wie im Fall des Gesuchstellers – bereits Ver- wandte im Ausland leben. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wie- derausreise als allgemein sehr hoch einschätzt. Allerdings sind bei der Ri- sikoanalyse neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweis- rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers beste- hen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H.). 6.5 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Senegal ist nur wenig bekannt. Aktenkundig lebt er mit seiner Familie zu- sammen, wobei es sich um seine (leibliche) Mutter und seine Geschwister handeln dürfte. Besondere Verpflichtungen beziehungsweise Verantwort- lichkeiten persönlicher oder familiärer Natur gegenüber Familienangehöri- gen oder Drittpersonen sind aus den Akten nicht ersichtlich und werden nicht geltend gemacht. Es werden keine weiteren Angaben zum privaten Hintergrund gemacht. Damit, sowie aufgrund seines jugendlichen Alters, ist nicht davon auszugehen, dass in seinem persönlichen oder familiären Umfeld Verpflichtungen vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. 6.6 In beruflicher Hinsicht wird geltend gemacht, der Gesuchsteller habe seine Schulausbildung abgeschlossen und es biete sich ihm im Senegal die Chance, als Fussballer den Durchbruch zu schaffen. Entsprechende Beweismittel wurden jedoch nicht zu den Akten gereicht und auch in das Visumsformular fanden die geltend gemachten sportlichen Ambitionen des Gesuchstellers keinen Eingang. Auch wenn der Gesuchsteller seine Ver- bundenheit mit seinem heimatlichen Fussballverein zum Ausdruck bringt, wird ihn diese nicht nachhaltig von einer Migration abhalten können. Fuss- ball ist eine Sportart, welche im Gegensatz zu alpinen Sportarten oder auch bspw. Eishockey nicht an geografische und klimatische Besonderheiten ei- nes Landes gebunden ist, und grundsätzlich an jedem beliebigen Ort auf der Welt ausgeübt werden kann. Der Gesuchsteller könnte sich folglich auch in der Schweiz einen Fussballverein suchen, dort das Training besu- chen und so seine sportlichen Ambitionen ausleben. Damit wird in berufli- cher Hinsicht nichts geltend gemacht, was die Prognose der gesicherten Ausreise positiv beeinflussen könnte.

F-2332/2017 Seite 11 6.7 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Gesuchsteller lebt, sind ebenfalls wenig transparent. Aktenkundig erklärten die Beschwerdeführen- den zwar wiederholt, sie würden für den Gesuchsteller alle anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten übernehmen; in welchen wirtschaftlichen Verhältnisse sich die in Dakar lebende Familie des Gesuchstellers befindet bzw. von welchen Subsistenzmitteln er dort lebt, geht jedoch aus den Akten nicht hervor. Es versteht sich von selbst, dass diese mangelnde Transpa- renz nicht auf eine Verwurzelung, sondern vielmehr auf die mögliche Ge- fahr schliessen lässt, dass der Betroffene – wie viele andere auch – eine Existenz durch Emigration suchen könnte. Die Vorinstanz hält daher zu Recht fest, dass dem Gesuchsteller keine ausserordentlichen familiären, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen in der Heimat obliegen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr böten. 6.8 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden ihren Sohn bzw. Stiefsohn in die Schweiz zu Besuch einladen möchten und dieser den Wunsch äussert, seinen Vater in der Schweiz zu besuchen. Weder der Ge- suchsteller noch die Beschwerdeführenden konnten jedoch Unterlagen einreichen, welche die Zweifel am fristgerechten Verlassen der Schweiz zu entkräften vermögen. Gerade der ursprünglich wenig plausible Besuchs- zeitpunkt kurz vor dem Ausbildungsabschluss wie auch die erst im Verlauf des Verfahrens zu Tage getretenen Absichten einer Fussballerkarriere durften bei der Vorinstanz zu Recht Zweifel über den Aufenthaltszweck und die Rückkehrabsichten aufkommen lassen. Aufgrund der vorliegenden Ak- ten kann damit weder auf eine gesicherte wirtschaftliche Existenz noch auf besondere familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen des Gesuchstellers im Senegal geschlossen werden, die geeignet sind, das Ri- siko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufent- halt in der Schweiz erheblich herabzusetzen (vgl. ähnliche Urteile des BVGer F-3984/2016 vom 14. August 2017 E. 6 und C-3438/2014 vom 22. Januar 2015 E. 7.2). 7. Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindli- cher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlas- sen ihres Gastes einstehen (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die wiederholten Zusicherungen der Beschwerdeführenden, dass der Gesuchsteller die Schweiz fristgerecht wieder verlassen werde, können zu keiner anderen Einschätzung führen.

F-2332/2017 Seite 12 8. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit drei Jahren nicht mehr gesehen habe. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten ohne Weiteres erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer F-1508/2017 vom 23. Juni 2017 E. 7.3 – E. 7.4 m.w.H.). Aktenkundig ist der Beschwerdeführer im Besitz eines bis zum 15. Mai 2019 gültigen se- negalesischen Reisepasses, die Beschwerdeführerin besitzt einen bis zum 17. April 2022 gültigen Schweizer Reisepass (vgl. SEM act. 2 S. 27 und S. 29). Folglich verfügen die Beschwerdeführenden über Reisedokumente, die ihnen eine Zusammenkunft ausserhalb der Schweiz ermöglichen. An- gesichts der potenziell gefährdeten öffentlichen Interessen der Schweiz ist daher auch die Verweigerung eines räumlich beschränkten Visums aus hu- manitären Gründen (vgl. E. 5.5) verhältnismässig und angezeigt. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Geltung auch die Interessen der übrigen Schengen- Staaten beeinträchtigen kann (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.2 m.H.). 9. Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-2332/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auf- erlegt. Sie sind durch den am 18. Mai 2017 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Einschreiben) – die Vorinstanz (...)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy

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Zitate

Gesetze

18

AuG

  • Art. 5 AuG

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 9 BV

des

  • Art. 1 des

i.V.m

  • Art. 12 i.V.m

SGK

  • Art. 6 SGK

VEV

  • Art. 2 VEV
  • Art. 4 VEV
  • Art. 12 VEV
  • Art. 17 VEV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

6
  • BGE 135 II 112.11.2008 · 2.613 Zitate
  • 2C_270/201506.08.2015 · 231 Zitate
  • C-3438/2014
  • F-1508/2017
  • F-2332/2017
  • F-3984/2016