Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2276/2019
Entscheidungsdatum
07.12.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 20.07.2021 (1C_10/2021)

Abteilung VI F-2276/2019

Urteil vom 7. Dezember 2020 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, vertreten durch Philippe Matthys, Ammann Rechtsanwälte AG, Löwenplatz 5, Postfach 1, 3303 Jegenstorf, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-2276/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Thailand stammende Beschwerdeführerin (geb. [...]) heiratete am 12. Januar 2010 in ihrer Heimat den Schweizer Bürger B._______ (geb. [...]). Im April 2010 zog sie zu ihm in die Schweiz. Am 24. Juni 2015 ersuchte sie um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürge- rungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten am 28. Februar 2016 ge- meinsam eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrenn- ten sowie stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- menleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen würden. Am 1. März 2016, in Rechtskraft erwachsen am 17. April 2016, wurde die Beschwerdeführerin erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie das Bürgerrecht des Kantons Bern so- wie das Gemeindebürgerrecht von C.. B. Am 12. August 2016 informierte der Ehemann die Wohngemeinde D. telefonisch darüber, dass sich das Ehepaar am 3. August 2016 freiwillig getrennt habe und die Beschwerdeführerin bereits aus der ge- meinsamen Wohnung ausgezogen sei. C. Mit Schreiben vom 24. August 2016 unterrichtete die Gemeindeschreiberei D. _______ die Vorinstanz über die Trennung und bat um Berücksichtigung der veränderten Lebenssituation. Der Ehemann setzte die Vorinstanz am 27. August 2016 ebenfalls über das Getrenntleben in Kenntnis. D. Am 29. November 2016 reichten die Ehegatten beim Regionalgericht E._______ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein, woraufhin die Ehe am 8. Februar 2017 rechtskräftig geschieden wurde. Die Ehe blieb kinder- los. E. In einem Schreiben vom 12. Juni 2017 setzte die Vorinstanz die Beschwer- deführerin förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklä- rung ihrer erleichterten Einbürgerung in Kenntnis. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz sie auf, zu verschiedenen Fragen schriftlich Stellung zu neh- men. Die Beschwerdeführerin reichte am 25. August 2017 und am 5. Ok- tober 2017 zwei Stellungnahmen ins Recht. Der von der Vorinstanz als

F-2276/2019 Seite 3 Auskunftsperson angefragte Ex-Ehemann liess sich mit schriftlichen Ein- gaben vom 13. November 2017, 5. und 14. Januar 2018 zur Sache ver- nehmen. Am 17. Januar 2018 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur abschliessenden Stellungnahme ein, wovon sie am 19. Februar 2018 Gebrauch machte. F. Der Kanton Bern erteilte am 19. März 2019 seine Zustimmung zur Nichti- gerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 29. März 2019 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung einer Parteibefragung und Edition der vorinstanzlichen Akten sowie der Akten ihres Asylverfahrens. Als Beweismittel legte sie nebst bereits aktenkundigen Dokumenten fol- gende Unterlagen ins Recht: drei Stellungnahmen von Freunden und Be- kannten vom 29. April 2019 beziehungsweise 1. Mai 2019, zwei Fotoko- pien eines Seminarbesuchs vom 21. November 2015, einen Ausdruck ei- nes SMS-Konversationsverlaufs vom 23. August 2016 bis 1. September 2016 sowie eine undatierte Selbstfotografie. I. In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2019 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Gleichzeitig edierte sie die Verfahrensakten und verwies die Beschwerdeführerin bezüglich Einsicht in die Asylverfahrens- akten an den Direktionsbereich Asyl des SEM. Nach Gutheissung ihres Fristerstreckungsgesuchs reichte die Beschwerdeführerin am 5. Septem- ber 2019 eine Replik ein.

F-2276/2019 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG rich- ten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Da das Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vor der Recht- sänderung eingeleitet wurde, ist die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3). 2. 2.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Nichtigerklärung einer er- leichterten Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

F-2276/2019 Seite 5 4. 4.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin als Beweismassnahme beantragten Parteibefragung ist festzuhalten, dass der Behörde grundsätz- lich die Pflicht zukommt, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we- gen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Die Behörden sind verpflichtet, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaub- ten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streit- sache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 m.H.). 4.2 Der entscheidrelevante Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in hinreichender Weise aus den Akten. Die Beschwer- deführerin erhielt bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung und während des Rechtsmittelverfahrens Gelegenheit, sich zur Angelegenheit schriftlich zu äussern. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass eine Parteibefragung ihre Vorbringen bestätigt und nicht zu neuen relevan- ten Erkenntnisse geführt hätte. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden (BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltender Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

F-2276/2019 Seite 6 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 aBüG), d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorlie- gen müssen, so hat sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgli- che Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse zu orientieren (BGE 132 II 113 E. 3.2). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrens- rechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Be- hörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Aus- künfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Nach Art. 41 Abs. 1 bis aBüG kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spä- testens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Ver- jährungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die Fristen still.

F-2276/2019 Seite 7 6.3 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG eingehalten. Auch die Zu- stimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraus- setzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind so- mit erfüllt. 7. 7.1 Gemäss Art. 12 VwVG obliegt es grundsätzlich den Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewil- lens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Re- gel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien er- schlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Ver- mutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bezie- hungsweise tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsan- wendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfah- rung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsab- klärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3). 7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweisfüh- rungserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letz- ter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge- genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, S. 193 Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes

F-2276/2019 Seite 8 Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehe- lichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein- schaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung der Nichtigerklärung der erleich- terten Einbürgerung aus, die kurzen zeitlichen Abfolgen zwischen der Ehe, der erleichterten Einbürgerung und der nachfolgenden Trennung bezie- hungsweise der rechtskräftigen Scheidung liessen vermuten, dass bereits im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf die Zu- kunft gerichtete eheliche Verbindung vorgelegen habe. Der geschilderte heftige Streit, der zum sofortigen Auszug der Ehegattin aus dem gemein- samen Haushalt geführt habe, könne nicht als plötzliches und unerwartetes Ereignis gesehen werden, das erst nach der Einbürgerung eingetreten sei und zur umgehenden Eheauflösung geführt habe. Vielmehr müsse die Ent- fremdung früher eingesetzt haben. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, im Laufe der Beziehung sei es vermehrt zu kleineren Auseinanderset- zungen gekommen und der besagte Streit habe sich aufgrund vorbeste- hender Begebenheiten ergeben. Demnach habe der Zerrüttungsprozess nicht im Frühling und Sommer 2016 begonnen, sondern sei dann vielmehr abgeschlossen worden. Dafür spreche auch die fortwährende Differenz zwischen den Ehegatten hinsichtlich der Kinderfrage. In einer Gesamtwür- digung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die erleich- terte Einbürgerung erschlichen habe und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung erfüllt seien. Der Altersunterschied der Ehegatten von mehr als 20 Jahren, die Kinderlosigkeit, die Aufenthaltsdauer der Be- schwerdeführerin von weniger als zwölf Jahren in der Schweiz und die feh- lende Aufenthaltsbewilligung zum Zeitpunkt der Heirat seien weitere Gründe, um eine Nichtigerklärung auszusprechen. 8.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, das Ehe- leben sei stets harmonisch und zukunftsorientiert gewesen. Hin und wieder habe es zwar Unstimmigkeiten gegeben, ausgelöst durch den übermässig ausgeprägten Sauberkeits- und Ordnungssinn ihres Ex-Ehemannes. Diese hätten sich gegen Ende der ehelichen Gemeinschaft verschlimmert. Die Ehegatten seien aber stets bemüht gewesen, die Probleme in gemeinsa- men Gesprächen oder unter Beanspruchung externer Hilfe und medika- mentöser Behandlung zu lösen. Dass es in fünf Jahren Ehe zu kleineren Schwierigkeiten kommen könne, sei nicht aussergewöhnlich. Im Übrigen

F-2276/2019 Seite 9 würden auch Aussenstehende die Stabilität der Ehe bestätigen. Als aus- schlaggebenden Grund für die Trennung führt die Beschwerdeführerin den Streit am Abend des 30. Juli 2016 an. An jenem Abend habe sie beabsich- tigt, an einem Personalfest teilzunehmen und anschliessend bei ihrer Tante zu übernachten. Ihr Ex-Ehemann sei hiermit nicht einverstanden gewesen und habe ihr unterstellt, sie wolle ihn betrügen, worauf ein heftiger Streit entbrannt sei. Im Rahmen der Auseinandersetzung habe er sie ins Gesicht geschlagen. Aus Angst vor erneuten Übergriffen sei sie aus der gemeinsa- men Wohnung geflüchtet. Ein weiteres Zusammenleben sei nicht zumutbar gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie jedoch stets den ernsthaften Willen gehabt, die Ehe weiterzuführen. Das ausserordentliche Ereignis be- ziehungsweise die häusliche Gewalt fänden in der angefochtenen Verfü- gung kaum Beachtung, stattdessen stütze sich die Vorinstanz massgeblich auf die unbelegten und unglaubwürdigen Aussagen des Ex-Ehemannes. 8.3 Im Rahmen der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, selbst die Be- schwerdeführerin umschreibe und anerkenne eheliche Schwierigkeiten vor ihrer Einbürgerung. Somit sei bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung kein gemeinsamer Wille für eine stabile und zukunftsgerichtete Ehe mehr vor- handen gewesen. Übliche Meinungsverschiedenheiten müssten erfah- rungsgemäss nicht in einem Seminar aufgearbeitet werden, wie dies bei- spielsweise im November 2015 geschehen sei. Auch wenn die Ausführun- gen des Ex-Ehemannes womöglich überzeichnet seien, würden sie den- noch ein gutes Bild der ehelichen Verhältnisse vermitteln. Abschliessend führt die Vorinstanz an, das von Aussenstehenden wahrgenommene Er- scheinungsbild einer Ehe entspreche erfahrungsgemäss nicht immer der Realität. 8.4 Replizierend bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Fortsetzung der Ehe sei erst durch die Geschehnisse Ende Juli unzumutbar geworden. Bis zum entscheidenden Vorfall hätten die Ehegatten in einer tatsächlichen Le- bensgemeinschaft gelebt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz würden ihre Bemühungen zur Verbesserung der ehelichen Gemeinschaft vielmehr beweisen, dass beide Ehegatten gewillt gewesen seien, an der Beziehung zu arbeiten. 9. Die Chronologie der Ereignisse, namentlich die kurze Zeit zwischen der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung einerseits und der Trennung knapp fünf Mo-

F-2276/2019 Seite 10 nate beziehungsweise der Scheidung elf Monate später andererseits, be- gründet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres die na- türliche Vermutung, dass die Ehe zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklä- rung beziehungsweise der erleichterten Einbürgerung in Wahrheit nicht in- takt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand aktiv oder passiv getäuscht wurde (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 m.H.). Das Scheitern einer intakten und auf die Zu- kunft ausgerichteten Ehe stellt einen Prozess dar, der – besondere Um- stände vorbehalten – regelmässig wesentlich längere Zeit in Anspruch nimmt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der Vorfall Ende Juli 2016 ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung ein- getretenes Ereignis darstelle, vermag diese natürliche Vermutung nicht zu widerlegen. Der mit diesem Konflikt einhergehende Streit mag heftig ge- wesen sein; dass er als plötzliches und unerwartetes Ereignis das Ende der Ehe bedeutete, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist auf- grund der Schilderungen der Ehegatten davon auszugehen, dass die Ehe seit längerem belastet war. Im vorinstanzlichen Verfahren führten sie über- einstimmend aus, im Laufe der Ehe sei es «vermehrt» sowie «stetig wach- send» zu Auseinandersetzungen gekommen, welche sich «massiv zuge- spitzt» und Wochen vor der Trennung weiter verschlimmert hätten. Die Be- schwerdeführerin habe die eheliche Wohnung am 31. Juli 2016 verlassen, da sie die belastende Situation «nicht mehr länger ertragen» konnte. Ihr Ex-Ehemann habe sie zur Haushälterin degradiert und auch entsprechend behandelt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 17/74 und 21/92). Diese Erläuterungen gegenüber der Vorinstanz zeugen von einem länger dau- ernden Zerrüttungsprozess. Dies wird im Übrigen durch die Umstände ge- stützt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2015 von ihrem Ex-Ehemann tätlich angegriffen wurde und sie im November 2015, na- mentlich ein halbes Jahr vor der erleichterten Einbürgerung, gemeinsam ein Seminar besuchten, um «an ihrer Ehe zu arbeiten» (SEM act. 19/88; Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Die von ihr und ihrem Ex-Ehemann geschilderten Probleme bestreitet die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht. Sie versucht diese al- lerdings dadurch zu relativieren, indem sie sie als «kleinere Schwierigkei- ten», welche nach fünf Jahren Ehe nicht weiter erstaunlich seien, bezeich- net. Ihre Behauptung, eine derartige Entwicklung in einer Ehe sei nicht aus- serordentlich und Meinungsverschiedenheiten liessen erst dann an der Stabilität einer Ehe zweifeln, wenn die Ehegatten nicht mehr bereit wären,

F-2276/2019 Seite 11 die Situation gemeinsam zu verbessern, ist als nachgeschobene Schutz- behauptung zu werten. Aufgrund der vorliegenden Chronologie ist von ei- nem fortgeschrittenen Entfremdungsprozess bereits zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung auszugehen, weshalb nicht mehr auf eine intakte und stabile eheliche Gemeinschaft geschlossen werden kann. Die Unterstützungsschreiben (vgl. BVGer act. 1, Beilagen 9–11) führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Vorliegen einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe kann damit nicht bewiesen werden, denn diesbezügliche Äusserungen beschränken sich naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Den Eheleuten nahestehende Personen würden zudem kaum zu deren Ungunsten aussagen. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht beson- ders aufschlussreich (vgl. Urteil des BVGer C-5043/2010 vom 15. Februar 2013 E. 9.4 m.H.). Die rasche Heirat nach erst kurzer Bekanntschaft, die grösstenteils auf ei- ner Fernbeziehung beruhte, sowie die Tatsache, dass die Beschwerdefüh- rerin nur durch die Heirat eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz er- halten konnte, stützen die natürliche Vermutung, dass die Beschwerdefüh- rerin die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben oder durch Ver- schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Weiter ist der Altersun- terschied zwischen den Ehegatten von rund 21 Jahren zu berücksichtigen. Zwischen der Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens lie- gen sodann lediglich vier Monate. Konkrete Schritte zur Rettung der Ehe (z.B. Eheberatung, etc.) nach dem Vorfall Ende Juli 2016 sind nicht akten- kundig. Aus dem eingereichten kurzen Chatverlauf vom 23. August 2016 bis 1. September 2016 (BVGer act. 1, Beilage 13), welcher angeblich die Konversation mit einer Mediatorin abbildet, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dessen Inhalt vermag keine Bemühun- gen ihrerseits zu belegen. 10. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die na- türliche Vermutung zu widerlegen. Indem die Beschwerdeführerin in der gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe ver- sicherte, hat sie die mit der Einbürgerung befasste Behörde über eine we- sentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichti-

F-2276/2019 Seite 12 gerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Die angefoch- tene Verfügung verletzt kein Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Be- schwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

F-2276/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

F-2276/2019 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gesetze

17

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

BüG

  • Art. 47 BüG
  • Art. 49 BüG
  • Art. 50 BüG

BV

  • Art. 29 BV

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 2 VwVG
  • Art. 12 VwVG
  • Art. 13 VwVG
  • Art. 19 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

10