Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2264/2022
Entscheidungsdatum
27.05.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2264/2022

U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichterin Jenny de Coulon Scuntaro, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien

A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch Damian Schweighauser, Advokat, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Mai 2022 / N (...).

F-2264/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. März 2022 in der Schweiz um Asyl. Im entsprechenden Gesuch deklarierte sie, mit dem in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen B., verheiratet zu sein (Akten der Vo- rinstanz [SEM-act.] 1). B. Die Vorinstanz nahm am 25. März 2022 die Personalien der Beschwerde- führerin auf und am 4. April 2022 gewährte sie ihr rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesund- heitszustand. Im persönlichen Gespräch vom 4. April 2022 führte die Be- schwerdeführerin unter anderem an, ihr Ehemann mit F-Status (N [...]) be- finde sich in der Schweiz (vgl. SEM-act. 16 und 19). C. Am 13. April 2022 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Gele- genheit, sich zur Beziehung sowie zu Art und Dauer der Ehe mit B. schriftlich zu äussern (SEM-act. 26). Die Beschwerdeführerin reichte am 25. April 2022 eine vom (...) Januar 2022 datierte und in türkischer Sprache abgefasste Heiratserklärung mitsamt Übersetzung ein (SEM-act. 32 f.). D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 – eröffnet am 11. Mai 2022 – trat die Vo- rinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Bulgarien an und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die ei- ner allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung (vgl. SEM-act. 39). E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 18. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragte, die Verfügung vom 10. Mai 2022 sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materi- elles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vo- rinstanz vom 10. Mai 2022 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung

F-2264/2022 Seite 3 und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchte sie darum, der Beschwerde im Sinne einer vor- sorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll- zugsbehörde unverzüglich anzuweisen, von ihrer Überstellung nach Bul- garien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Zudem sei ihr die unent- geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). F. Am 19. Mai 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elekt- ronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (vgl. BVGer-act. 2).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die Be- schwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

F-2264/2022 Seite 4 3. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge ersuchte die Be- schwerdeführerin am 24. Februar 2022 in Bulgarien um Asyl (vgl. SEM- act. 10). Das an die bulgarischen Behörden gerichtete Wiederaufnahme- gesuch der Vorinstanz vom 21. März 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) blieb unbeantwortet (vgl. SEM-act. 23). Damit anerkannten die bulgari- schen Behörden ihre Zuständigkeit implizit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 4. Die Beschwerdeführerin fordert die Anwendung der Souveränitätsklausel. Sie beruft sich auf die Beziehung zum in der Schweiz wohnhaften B._______ und rügt für den Fall einer Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 4.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbst- eintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitglied- staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Sou- veränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 4.2. Zum von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienkreis gehört in ers- ter Linie die Gemeinschaft der Ehegatten (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 1.3.2). Mit der zu den Akten gereichten Heiratserlaubnis vom (...) Januar 2022 attestieren die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin, ledig zu sein. Ihren eigenen Angaben in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Mai 2022 sowie den schriftlichen Erklärungen vom 13. Mai 2022, beziehungsweise

F-2264/2022 Seite 5 vom 17. Mai 2022 zufolge, ist die Beschwerdeführerin mit B._______ be- reits seit mehreren Jahren verlobt und religiös verheiratet. Den Nachweis einer solchen religiösen Ehe blieb die Beschwerdeführerin jedoch schuldig. Auf die blosse Behauptung eines religiös geschlossenen Ehebandes kann vorliegend nicht abgestellt werden. 4.3. Zu fragen ist weiter danach, ob zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, die vom Schutzbe- reich von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst wird. 4.3.1. Nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Eine partnerschaftliche Beziehung muss dabei seit Langem eheähnlich gelebt werden oder konkrete Hinweise müssen auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Be- ziehung muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Be- ziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung, sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände, wie beispielsweise die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, zu be- rücksichtigen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; Urteil des BVGer F-4509/2019 vom 11. September 2019). 4.3.2. Zwar kann einer Notiz vom 16. März 2022 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufgriff in der Schweiz gegenüber den Zoll- und Grenzbehörden angegeben haben soll, seit ihrer Einreise in die Schweiz am 12. März 2022 bei B._______ in (...) gewohnt zu haben (vgl. SEM-act. 4). Schlüssige, nachvollziehbare und fundierte Aussagen zur Dauer der Beziehung, den Umständen des Kennenlernens, zur Aufrecht- erhaltung der Beziehung in jüngster Vergangenheit oder zu deren Intensität machte die vertretene Beschwerdeführerin bisher jedoch nicht. Belege reichte sie keine ein. Auch die vom (...) Januar 2022 datierte Heiratserlaub- nis gibt über die Dauer oder die Intensität ihrer Beziehung keinerlei Auf- schluss. Aus dem am 13. Mai 2022 unterzeichneten Gesuch um Vorberei- tung der Eheschliessung vermag die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts für sich abzuleiten, zumal damit die Anhängigkeit eines erfolgsverspre- chenden Ehevorbereitungsverfahrens nicht belegt werden kann. Von einer nahen, tatsächlich gelebten und eheähnlichen Beziehung kann vorliegend deshalb nicht ausgegangen werden (vgl. dazu Urteile des BVGer E- 1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.3; E-1300/2022 vom 28. März 2022

F-2264/2022 Seite 6 E. 5.2.5; F-3895/2021 vom 7. September 2021 E. 6.3). Die Beschwerde- führerin kann sich nicht auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen. 4.4. Fehl geht sodann die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser gilt im Asylverfahren nicht uneingeschränkt. Der Beschwerdeführerin kommt an der Feststellung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 8 AsylG; BVGE 2015/4 E. 3.2). Mit Schreiben vom 13. April 2022 gewährte ihr die Vorinstanz Ge- legenheit, sich zur geltend gemachten Ehe zu äussern (vgl. SEM-act. 26). Welche Abklärungsmassnahmen die Vorinstanz unterlassen haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar. Der Antrag auf Rück- weisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4.5. Eine Verletzung der Informationspflicht gemäss Art. 23 Abs. 4 Dublin- III-VO kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Die Vorinstanz ist nicht gehalten, den ersuchten Mitgliedstaat auf inkohärente, unsubstantiierte und unbelegte Aussagen zu einer Partnerschaft, respektive zu einem reli- giös angetrauten Ehegatten in der Schweiz hinzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um sachdienliche Angaben zur Zuständigkeitsbestimmung, die im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens auszutauschen sind (vgl. Urteil des BVGer F-4557/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.6 m.H.). So- mit haftet dem Wiederaufnahmegesuch vom 21. März 2022 keine Nichtig- keit an. 4.6. Schliesslich ist kein konkretes und ernsthaftes Risiko ersichtlich, die bulgarischen Behörden könnten sich weigern, ihr nach der Rücküberstel- lung Zugang zum Asylverfahren zu gewähren oder ihren Antrag unter Ein- haltung der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Dublin-Rückkehrerin von allfälligen Push- Backs betroffen sein wird (statt vieler: Urteil des BVGer D-1406/2022 vom 31. März 2022 E. 9.3; D-729/2022 vom 21. Februar 2022 E. 4.2.2). Eine Einzelfallprüfung durch die Vorinstanz ist daher nicht erforderlich. Asylver- fahren und Aufnahmebedingungen in Bulgarien weisen keine systemi- schen Mängel auf (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.1 und 6.6.7). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine vulnerable Person. Gesundheitliche Überstellungshindernisse macht sie keine geltend und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Eine kurz- zeitige Hospitalisierung am 12. April 2022 machte keine Folgebehandlun- gen notwendig. Folglich besteht kein Grund für eine zwingende Anwen- dung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO.

F-2264/2022 Seite 7 5. 5.1. Bulgarien bleibt daher für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Eine auf Art. 9 Dublin- III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz fällt bereits deshalb ausser Be- tracht, weil im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren keine (erneute) Zu- ständigkeitsprüfung stattzufinden hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Wie bereits dargelegt, könnte die Beschwerdeführerin je- doch auch nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin- III-VO betrachtet werden (vgl. oben E. 4.2 f.; BVGE 2017 VI/1 E. 4.2). Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende völkerrechtli- che Bestimmung. Das ihr im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermes- sen hat die Vorinstanz gesetzeskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass sie vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. 5.2. Aus dem von ihr zu den Akten gereichten Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung vom 13. Mai 2022 ergibt sich nicht, ob ein Ehevorberei- tungsverfahren tatsächlich anhängig gemacht wurde. So oder anders er- fordert ein solches die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Ihr ist es zumutbar, das Ehevorbereitungsverfahren im Aus- land abzuwarten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Das Gesuch um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. 6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuwei- sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-2264/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jenny de Coulon Scuntaro Mathias Lanz

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11
  • BGE 144 I 26608.05.2018 · 1.974 Zitate
  • BGE 144 II 129.11.2017 · 2.020 Zitate
  • 2C_880/201703.05.2018 · 133 Zitate
  • D-1406/2022
  • D-729/2022
  • E-1300/2022
  • F-2264/2022
  • F-3895/2021
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  • F-4557/2019
  • F-7195/2018