Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2215/2022
Entscheidungsdatum
07.06.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2215/2022

U r t e i l v o m 7. J u n i 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien

A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asyl- suchende Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (...).

F-2215/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. März 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. März 2020 in Italien um Asyl nachgesucht hatte. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 das rechtli- che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglich- keit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, in Italien sei sein Leben in Gefahr. Er sei als Informant für die italienische Polizei tätig gewesen. Danach sei er in Deutschland verdeckt bei der B._______ gewesen. Wegen Stressbelastung sei er nach Italien zurückgekehrt, wo er inhaftiert worden sei. In Haft sei er angegriffen und während sechs Tagen gefoltert worden. Die Polizei habe die Information, wonach er als Informant tätig gewesen sei, weitergegeben. Man habe ihn töten wollen und der italienische Staat habe ihn nicht schützen können. Zum medizinischen Sachverhalt befragt, gab er an, an psychischen Be- schwerden zu leiden. Seit ungefähr acht Monaten sei er in Behandlung. In Haft habe er mehrere Nervenzusammenbrüche erlitten. Er leide an De- pressionen, Stress und nervlicher Belastung. C. Die italienischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 1. April 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 11. April 2022 gut. D. Am 6. Mai 2022 (eröffnet am 9. Mai 2022) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F-2215/2022 Seite 3 E. Am 13. Mai 2022 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt sowie die gel- tend gemachte Folter mittels eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll zu ermitteln. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zur nötigen und adäquaten medizi- nischen Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Voll- zugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 16. Mai 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori- schen Vollzugsstopp an. G. Am 20. Mai 2022 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2022 aus der ihm zugewie- senen Unterkunft verschwunden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2022 forderte die Instruktionsrichterin die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine Erklärung einzureichen, aus welcher dessen Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Be- schwerdeverfahrens hervorgehe. I. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte am 30. Mai 2022 eine entsprechende Erklärung ein und gab bekannt, dass sich der Beschwerde- führer seit dem 10. Mai 2022 im Psychiatriezentrum C._______ befinde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

F-2215/2022 Seite 4 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offen- sichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begrün- dungspflicht verletzt, indem sie sich nur mittels Textbausteinen mit der Frage eines Selbsteintritts und einer allfälligen Verletzung von Art. 3 EMRK auseinandergesetzt habe. 3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 3.2. Die Vorinstanz hat sich bei der Frage, ob aufgrund des Gesundheits- zustands des Beschwerdeführers bei einer Rückführung nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht, mit dem Arztbericht des D._______ vom 21. April 2022 auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, es könne ausge- schlossen werden, dass im Fall des Beschwerdeführers eine medizinische Notlage bestehe und sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Italien drastisch verschlechtern würde. Dabei hat sie auch explizit seine Erfahrungen während der Haft, die Dauer seines Aufenthalts in Ita-

F-2215/2022 Seite 5 lien (über 20 Jahre) und seine Sprachkenntnisse in ihre Erwägungen ein- bezogen. Damit hat sie sich ausführlich mit der Situation des Beschwerde- führers auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen genannt, auf die sie ihren Entscheid stützt. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, ein Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll zu verfassen, obwohl er geltend gemacht habe, gefoltert worden zu sein. Zudem bestehe gemäss Arztbe- richt ein Zusammenhang zwischen seinem prekären Gesundheitszustand und den erlebten Gewalterfahrungen. Da seine psychische Belastung ge- rade vom Rückschaffungsstaat herrühre und sich sein Gesundheitszu- stand bereits bei der Vorstellung einer Rückführung drastisch verschlech- tere, hätte die Vorinstanz im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht den (me- dizinischen) Sachverhalt vollständig abklären müssen. 4.2. Der Untersuchungsgrundsatz betrifft die Abklärungspflicht der Be- hörde. Der entsprechende Beschwerdegrund erscheint in der Variante «un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes» in Art. 49 Bst. b VwVG bzw. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG. Er ist erfüllt, wenn die Be- hörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.3. Die Vorinstanz stützt sich in ihrem Entscheid unter anderem auf den Arztbericht des D._______ vom 21. April 2022. Darin wird festgehalten, der Beschwerdeführer reagiere in Stresssituationen mit deutlichen Ein- und Durchschlafstörungen, starken Konzentrationsschwierigkeiten sowie Auf- fälligkeiten im formalen Denken (Gedankenabrisse bei gleichzeitigem Ge- dankendrängen). Zudem sei ein starkes Misstrauen und teilweise seien auch Symptome eines Hyperarousals (starke motorische Unruhe, ange- spannter Muskeltonus, Schwitzen, Tremor) zu beobachten. Damit sind die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers abgeklärt und somit auch deren Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Welche weiteren Er- kenntnisse aus einem Gutachten gemäss Istanbul-Protokoll (kompletter Ti- tel: «Handbuch für die wirksame Untersuchung und Dokumentation von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder entwürdigender Be- handlung oder Strafe») hätten gewonnen werden können, zeigt der Be- schwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat den Untersuchungsgrundsatz folglich nicht verletzt. Entsprechend ist auch

F-2215/2022 Seite 6 der Antrag, den medizinischen Sachverhalt sowie die geltend gemachte Folter mittels eines Gutachtens gemäss Istanbul-Protokoll zu ermitteln, ab- zuweisen. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III- VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zuge- stimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. 5.3. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus hu- manitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob – wie beantragt – das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

F-2215/2022 Seite 7 6.1. Der Beschwerdeführer führt an, er befürchte, in Italien erneut inhaftiert und gefoltert zu werden. Entsprechend bestehe bei einer Rückführung die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK. 6.2. Den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, und es werden vom Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine solchen vorgebracht, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Italien Haft oder Folter drohen sollten. Es bleibt einzig darauf hinzuweisen, dass Italien ein funkti- onierender Rechtsstaat ist und die Behörden grundsätzlich gewillt und fä- hig sind, staatlichen Schutz zu gewähren. 6.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, an psychischen Problemen zu leiden. Seit dem 10. Mai 2022 befinde er sich im Psychiatriezentrum C._______. Eine Rückführung nach Italien würde eine deutliche Retrau- matisierungsgefahr für ihn darstellen, die er als reale existenzielle Bedro- hung wahrnehmen würde. 6.4. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien ernsthaft ge- fährdet würde. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6; F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), weshalb die diagnosti- zierten Beschwerden des Beschwerdeführers (s. E. 3.6) einer Behandlung dort zugänglich sein dürften und damit auch die Gefahr für die im Arztbe- richt erwähnten selbstgefährdenden Kurzschlusshandlungen gesenkt wer- den dürfte. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Ge- sundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil des BVGer E-962/82019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Es liegen keine Hinweise vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine allenfalls nötige, adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts selbstgefährden- des Verhalten kein Vollzugshindernis darstellt (Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer E- 1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Da es sich vor- liegend nicht um gravierende gesundheitliche Probleme im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3) handelt, ist der Eventu- alantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen von

F-2215/2022 Seite 8 den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs des Beschwerdefüh- rers zu medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, abzu- weisen. 6.5. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Voll- zug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behör- den vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO; s. auch Dokument «Überstellungsmodalitäten» in den vorinstanzlichen Ak- ten). 6.6. Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III- VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen wür- den. 7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 16. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorste- henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Ver- fahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-2215/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Versand:

Zitate

Gesetze

20

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 29 BV

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

Gerichtsentscheide

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