B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-2/2018
Urteil vom 30. September 2020 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger mit Jahrgang 1991, gelangte am 24. Dezember 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern und zwei Brüdern in die Schweiz. Er wurde in das Asyl- verfahren seiner Eltern miteinbezogen und im September 2001 vorläufig aufgenommen. Im April 2003 erhielt er eine in der Folge regelmässig ver- längerte Aufenthaltsbewilligung. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat er immer wieder strafrecht- lich in Erscheinung. Den Akten betreffend die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung ist zu entnehmen, dass er von 2005 bis 2009 wegen Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, einfacher Körperverletzung und geringfügigen Diebstahls viermal jungendstrafrecht- lich verurteilt wurde. Im Jahr 2010 wurde er – nunmehr nach Erwachse- nenstrafrecht – wegen Tätlichkeiten mit einer Busse belegt (siehe Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2-3 und Akten des Amtes für Migration des Kan- tons Basel-Landschaft [BL-act.] S. 35 ff.). Mit dem nicht motivierten Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 20. November 2012 wurde er we- gen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfa- cher sexueller Handlungen mit einem Kind, Pornografie, Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfa- cher Drohung sowie mehrfacher Übertretungen des Betäubungsmittelge- setzes zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten verurteilt. Diese wurde zu- gunsten einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB aufgeschoben. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechts- kraft (SEM-act. 1; BL-act. S. 497 ff.). C. Mit Verfügung vom 5. Juli 2013 verweigerte das Amt für Migration des Kan- tons Basel-Landschaft die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn spätestens auf den Zeitpunkt der Entlas- sung aus dem Massnahmenvollzug aus der Schweiz weg (SEM-act. 2). Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die dagegen erho- bene Beschwerde am 3. Dezember 2013 ab und bestätigte die Nichtver- längerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung (SEM-act. 3).
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D. Während des Strafvollzugs befand sich der Beschwerdeführer vom 5. Sep- tember bis 6. Oktober 2013 sowie vom 24. Oktober 2013 bis 7. Januar 2014 auf der Flucht. Am 25. November 2014 wurde die stationäre Mass- nahme für junge Erwachsene wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde in den Vollzug der Freiheitsstrafe überführt (Ak- ten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1 Beilage 3.1-3.2; 18). E. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung, Be- schimpfung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 120 Ta- gen sowie zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt (BVGer- act. 18). F. Mit Verfügungen vom 18. März 2016 und vom 16. März 2017 wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug verwei- gert (BVGer-act. 1 Beschwerdebeilagen 3.1-3.2; 18). G. Auf ein am 8. September 2017 eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. Juli 2013 betreffend die Nichtverlängerung der Auf- enthaltsbewilligung und Wegweisung wurde am 21. September 2017 nicht eingetreten. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte diesen Ent- scheid mit Urteil vom 22. August 2018 (SEM-act. 6-7; BVGer-act. 1 Be- schwerdebeilagen 2.1-2.5; 18). H. Am 14. September 2017 endete die Freiheitsstrafe des Beschwerdefüh- rers, woraufhin er direkt in Ausschaffungshaft versetzt wurde (Anordnung der Ausschaffungshaft bestätigt mit Urteil des BGer 2C_846/2017 vom 30. Oktober 2017). Dort verblieb er bis zu seiner Ausschaffung am 13. März 2018, nachdem zuvor zwei Ausschaffungsversuche gescheitert waren (BVGer-act. 1 Beilage 3.1-3.2; SEM-act. 8).
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I. Am 21. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Anordnung eines allfälligen Einreiseverbots gewährt. Er verzichtete auf eine Stellungnahme und verweigerte die Unterschrift (SEM-act. 4). J. Mit Verfügung vom 29. November 2017 auferlegte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer ein vom 18. Dezember 2017 bis zum 17. Dezember 2032 geltendes Einreiseverbot und ordnete dessen Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS II) an (SEM-act. 9). K. Hiergegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Cli- via Wulliman, mit Eingabe vom 29. Dezember 2017 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht erheben. Er beantragte die Aufhebung des Einrei- severbots, in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung (BVGer-act. 1). L. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wies der damals zuständige Instrukti- onsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BVGer-act. 4). M. Am 26. April 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Ak- ten (BVGer-act. 11). Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (BVGer-act. 17). N. Ende 2018 übernahm die unterzeichnende Richterin zufolge Pensionie- rung des vormals zuständigen Instruktionsrichters das vorliegende Verfah- ren. O. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wies die Vorinstanz ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots ab, das der Beschwerdeführer hinsichtlich einer geplanten religiösen Tempelhochzeit in Basel mit seiner zukünftigen
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Ehefrau B., einer Schweizer Bürgerin, eingereicht hatte (BVGer- act. 19). P. Am 13. Juni 2019 zeigte Advokat Alain Joset die Übernahme des Mandats an und ersuchte um Akteneinsicht, die ihm in der Folge gewährt wurde (BVGer-act. 20-22). Q. Mit Eingabe vom 20. September 2019 reichte Rechtsanwältin Clivia Wulli- mann einen Auszug aus dem sri-lankischen Eheregister zu den Akten und informierte das Gericht über die in Colombo geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B. (BVGer-act. 23). R. Am 2. Oktober 2019 reichte Advokat Alain Joset eine ergänzende Stellung- nahme ein (BVGer-act. 24). S. Nach einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts betreffend die Klä- rung des Mandatsverhältnisses erklärte Rechtsanwältin Clivia Wullimann am 12. November 2019, dass der Beschwerdeführer das Mandat widerru- fen habe. Sie ersuchte um Entschädigung für ihre bisherigen Aufwände und um Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer-act. 25-30). T. Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2019 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (BVGer-act. 31). U. Am 23. Juli 2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Edition der Akten des Amtes für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Land- schaft (BVGer-act. 32). Diese gingen am 28. Juli 2020 beim Bundesver- waltungsgericht ein (BVGer-act. 33).
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V. Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä- gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 29. No- vember 2017 ist Art. 67 des damaligen Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Auslände- rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Um- benennung in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Der vorliegend anzu- wendende Art. 67 ist dabei unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Bezeichnung verwendet wird (vgl. Urteil des BVGer F-7993/2016 vom 5. März 2019 E. 1 m.H.). 2. 2.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
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Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entschei- des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, die Vor- instanz habe eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr und ein von ihm aus- gehendes Risiko für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angenommen, ohne eine konkrete Gefährdungsanalyse vorzunehmen. Er erblickt darin eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz stützt die Anordnung des Einreiseverbots hauptsächlich auf das Strafurteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 20. November 2012 sowie die Straffälligkeiten in seiner Jugendzeit. Bei der – zwar sehr knapp ausgefallenen – Verhältnismässigkeitsprüfung berück- sichtigt sie neben dem öffentlichen Fernhalteinteresse die Anwesenheits- dauer und den Bezug des Beschwerdeführers zu hier lebenden Verwand- ten. Diese Parameter stimmen mit den vorliegenden Akten überein. Der Sachverhalt wurde richtig und im Zusammenhang mit den für das Einrei- severbot ausschlaggebenden Eckpunkten vollständig festgestellt. Die gel- tend gemachte Rüge der unterlassenen Risikoanalyse ist indes unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung hinreichend be- gründet und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewahrt ist. 4.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge- richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde ihren Entscheid in einer nachvollziehbaren Weise begründet, so dass er sachgerecht ange-
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fochten werden kann (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinn müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 324 E. 3.6; 142 II 49 E. 9.2). Dabei kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4 je m.H.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffe- nen festzulegen (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; BVGE 2017 I/4 E. 4.2 m.H.; zum Ganzen KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 7 ff. zu Art. 35; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2 Aufl. 2016, Rz. 17 ff. zu Art. 35; je m.H.). 4.3 Die Vorinstanz führte betreffend das vom Beschwerdeführer ausge- hende Rückfallrisiko in der angefochtenen Verfügung aus, dass bei schwe- ren Straftaten wie im vorliegenden Fall selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden müsse. Eine verlässliche Prognose lasse sich aufgrund der engmaschigen Betreuung des sich in einer stationären Mas- snahme für jugendliche Erwachsene befindlichen Beschwerdeführers zwar nicht treffen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie sowie der ausgeprägten Gering- schätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsord- nung sei ein Rückfallrisiko jedoch zu bejahen. Dies sei mit Blick auf die verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben, sexuelle Integrität) nicht hinzu- nehmen. In ihrer Vernehmlassung ergänzte die Vorinstanz, es sei zu be- rücksichtigen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insbesondere in Bezug auf die Vergewaltigung und die sexuelle Nötigung als brutal, aggres- siv, kompromiss- und respektlos angesehen werden müsse. Er habe den physischen und psychischen Zwang über sein Opfer über eine längere Zeit aufrechterhalten und mit der Zeit intensiviert. Weder sozialarbeiterische noch psychiatrische Massnahmen und jugendstrafrechtliche Sanktionen hätten eine Besserung bewirkt. 4.4 Der angefochtenen Verfügung ist mit dem Verweis auf die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten, über mehrere Jahre hinweg begange- nen und teils schwerwiegenden Straftaten und die damit einhergehende
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Verletzung hochrangiger Rechtsgüter zu entnehmen, worauf die Vorin- stanz ihre Schlussfolgerung stützt, dass sie von einem Rückfallrisiko und einer anhaltenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Ausführungen werden mit einem Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schutz der Öffentlichkeit vor künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie dem general- und spezialpräventiv begründeten Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ergänzt. Dadurch zeigt das SEM zumindest in den Grundzügen an, aus welchen Gründen es von einer ungünstigen Legal- prognose ausgeht. Es präzisiert diese Einschätzung schliesslich in der Ver- nehmlassung, indem es sich auf das strafrechtliche Verschulden des Be- schwerdeführers, sein Verhalten gegenüber dem Opfer der Sexualdelikte, das seit der Jugendzeit fortgesetzte deliktische Verhalten und die Unein- sichtigkeit bezieht. Dem Beschwerdeführer war es möglich, sachgerecht gegen die Verfügung vorzugehen und seine Sicht der Dinge im Zusam- menhang mit der Risikoanalyse in der Beschwerdeschrift und im Be- schwerdeverfahren ausführlich darzulegen. 4.5 Die Begründungspflicht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör wurden nicht verletzt. Im Folgenden bleibt demnach in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die Anordnung des Einreiseverbots und dessen Dauer recht- mässig und verhältnismässig waren. 5. 5.1 Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung, der Be- schwerdeführer habe seit seiner Jugendzeit mit seiner regelmässigen Straffälligkeit massiv gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos- sen und dadurch die objektive Rechtsordnung in erheblichem Mass ver- letzt, weshalb gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a-c AIG eine Fernhaltemass- nahme anzuordnen sei. Dabei seien hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität betroffen gewesen. Das gesamte Verhalten lasse auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegen- über der schweizerischen Rechtsordnung schliessen, weshalb ein general- und spezialpräventiv begründetes gewichtiges öffentliches Interesse an ei- ner langjährigen Fernhaltung bestehe. Der Beschwerdeführer stelle schon nur aufgrund des begangenen Verbrechens – gemeint sind wohl die Sexu- aldelikte – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
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Ordnung dar, weshalb die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreisever- bots überschritten werden dürfe (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verhängte Fern- haltemassnahme erscheine auch in Berücksichtigung der langen Anwe- senheit und der familiären Beziehungen als verhältnismässig und gerecht- fertigt (SEM-act. 9). 5.2 Der Beschwerdeführer wendete hiergegen ein, der Erlass des Einrei- severbots sei nicht zulässig gewesen, da er sich zum Zeitpunkt der Anord- nung noch in der Schweiz befunden habe und ein hängiges Wiedererwä- gungsgesuch nicht berücksichtigt worden sei. Die Dauer der Fernhalte- massnahme sei zudem nicht angemessen. Die relevanten Straftaten seien strafrechtlich im Sinne einer eimaligen Gesamthandlung zu werten, die sich zudem allesamt in den Jugendjahren ereignet hätten. Seit der Deliktsbe- gehung seien zum Zeitpunkt der Anordnung des Einreiseverbots mehr als fünf Jahre vergangen, während derer er sich stets wohlverhalten habe. Er habe seine Strafe verbüsst und im Strafvollzug einen Anti-Aggressionskurs absolviert. Er sei kein Risikofaktor und stelle keine schwerwiegende, aktu- elle Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Es liege ein Ermessensmissbrauch und eine Ermessensüberschreitung vor, inso- weit die Einreiseverbotsdauer von fünf Jahren überschritten werde. Ein Einreiseverbot von 15 Jahren verletze das Willkürverbot sowie in Anbe- tracht des Urteils des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 auch das Rechtsgleichheitsgebot (BVGer-act. 1). Er habe seine Lektion gelernt und wolle seine Vergangenheit hinter sich lassen (BVGer-act. 17). Aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin könne er sich auf seinen An- spruch auf Familienleben berufen. Er sei in Sri Lanka völlig mittellos und auf sich alleine gestellt. Auch sein Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert. In Bezug auf die Verurteilung durch das Richteramt Dor- neck-Thierstein werde zudem die Einleitung eines Revisionsverfahrens ge- prüft (BVGer-act. 24). 6. 6.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der
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ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 6.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus- länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü- gungen missachtet werden (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE; inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 2 VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Bestand ein solches Verhal- ten in der Vergangenheit, bildet dies ein gewichtiges Indiz für die Gefahr entsprechender künftiger Störungen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; Urteil des BVGer F-1910/2019 vom 2. Juni 2020 E. 3.2 je m.H.). Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Urteils C-5819/2012 vom 26. August 2014 m.H.;
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statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-3595/2017 vom 26. März 2020 E. 5.2). 6.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über deren Vorliegen gestützt auf alle Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts er- geben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesund- heit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur beson- ders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Ter- rorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil F-3595/2017 E. 5.4 m.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass des Einreiseverbots hauptsäch- lich auf das Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 20. November 2012, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit ei- nem Kind, Pornografie, Raufhandels, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfa- cher Drohung sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgeset- zes (BetmG, SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie zu einer Busse verurteilt wurde (SEM-act. 1; das Urteil ist rechtskräftig, die kundgegebene Absicht, die Einleitung eines Revisionsgesuchs zu prüfen, ist offenbar nicht weiterverfolgt worden, vgl. BVGer-act. 24). Bereits zuvor war er, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergibt, strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er im Zeitraum zwischen 2005 und 2009 wegen Tätlichkeiten, Widerhandlungen gegen das Transportgesetz, einfa- cher Körperverletzung und geringfügigen Diebstahls viermal jungendstraf- rechtlich verurteilt, im Jahr 2010 wurde er nach Erwachsenenstrafrecht we- gen Tätlichkeiten mit einer Busse belegt (siehe SEM-act. 2-3; BL-act. S. 35 ff.).
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7.2 7.2.1 Die Akten zeichnen in strafrechtlicher Hinsicht das Bild eines jungen Mannes, der seit 2005 immer wieder jugendstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist, wobei ihn die entsprechenden Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten haben. Am schwersten wiegen die von Januar 2010 bis April 2010 im Alter von 18 respektive 19 Jahren be- gangenen Taten gegenüber seiner damaligen Freundin. Er hat die damals 14-Jährige mehrfach vergewaltigt und mehrfach sexuell genötigt, sich zu ihrem Nachteil mehrfach der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Drohung schuldig gemacht. Gemäss einem Gutachten der Psychiatrischen Dienste (...) vom 11. Juli 2011, das im Nachgang an diese Taten erstellt wurde, sei beim Beschwerdeführer eine erhebliche Selbstwertproblematik festzuma- chen. Diese stehe im Zusammenhang mit der bereits früh ungenügenden Fähigkeit, Regeln und Normen einzuhalten und drücke sich in der Aus- übung von Aggressivität aus (BL-act. S. 555). Zum Zeitpunkt des psychiat- rischen Gutachtens wurde eine Störung des Sozialverhaltens, schnelle Reizbarkeit, hohe Aggressionsbereitschaft und ein Mangel an empathi- schem Vermögen gegenüber anderen Menschen festgestellt. Der Gutach- ter ging zu diesem Zeitpunkt bei einer intensiven Behandlung während ei- ner längeren stationären Massnahmen zwar von einer Chance der Nach- reifung aus (BL-act. S. 556 f.). Betreffend Rückfallgefahr konstatierte der Psychiater jedoch eine «prinzipiell gewaltbejahende Einstellung» und ein «höchstens ansatzweise» vorliegendes Problembewusstsein im Hinblick auf die Einsicht und die Auseinandersetzung mit seinen Taten. Er schloss insgesamt auf eine sehr ungünstige Legalprognose (BL-act. S. 559 ff.). 7.2.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, wurde die bereits im Jugendalter an den Tag gelegte Delinquenz von anfänglichen Tätlichkeiten, Diebstäh- len und einfachen Körperverletzung hin zur mehrfachen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Nötigung einer Minderjährigen zunehmend schwerer. Angesichts der fortgesetzten, über mehrere Jahre dauernden, teils schweren Delinquenz und insbesondere der mehrfachen Begehung von Sexual- und Gewaltdelikten kann nicht von blossen in der Jugend be- gangenen Taten, die aus Sicht des Beschwerdeführers als «einmalige Ge- samthandlung» zu werten seien, gesprochen werden. Die dem Beschwer- deführer zur Hauptsache vorgeworfenen Straftaten betreffen mit der sexu-
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ellen Integrität ein hochwertiges Rechtsgut und gehören zu denjenigen An- lasstaten, die nach geltendem Recht zum Verlust eines jeden Aufenthalts- rechts sowie zu einer obligatorischen Landesverweisung von fünf bis 15 Jahren Dauer führen (Art. 121 Abs. 3 Bst. b und Abs. 4 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfas- sungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und des Völker- rechts Rechnung zu tragen, auch wenn die Bestimmungen nicht direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 2C_861/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.2 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind (Urteil F-3595/2017 E. 6.3). 7.2.3 Der Beschwerdeführer hat auch etwas mehr als ein Jahr nach der Begehung der letzten Sexualdelikte nur wenig Problembewusstsein und Einsicht gezeigt (vgl. die Schlussfolgerung im psychiatrischen Gutachten vom 11. Juli 2011 in BL-act. S. 559 ff.). Davon zeugen auch die geschei- terte stationäre Massnahme für junge Erwachsene und die verweigerte be- dingte Entlassung aus dem Strafvollzug (siehe BVGer-act. 1 Beilagen 3.1- 3.2; 18). Letzteres lässt entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers nicht darauf schliessen, dass er sich im Strafvollzug wohlverhalten habe. So lässt sich dem Urteil des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 18. Septem- ber 2017 entnehmen, dass er zweimal aus dem Strafvollzug flüchtete (BVGer-act. 1 Beilage 3.1). Daran ändert auch der gemäss eigenen Anga- ben im Strafvollzug besuchte Anti-Aggressionskurs nichts. Seit der Aus- schaffung am 13. März 2018, die nach dem Ende des Strafvollzugs und der anschliessenden Ausschaffungshaft erfolgte, sind knapp zweieinhalb Jahre vergangen. Zwar macht der Beschwerdeführer – ohne dies weiter zu belegen – geltend, sich seither wohlverhalten und aus seinen Fehlern ge- lernt zu haben und ein anderer Mensch geworden zu sein. Die Zeitdauer erscheint aus ausländerrechtlicher Perspektive unter Berücksichtigung der Sexualdelikte, bei denen auch nur ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden muss, aber als zu kurz, als dass das Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Wahr- scheinlichkeit der Realisierung weiterer Straftaten zum heutigen Zeitpunkt verneint werden könnten. Zusätzlich ins Gewicht fällt zudem, dass beim
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drittstaatsangehörigen Beschwerdeführer der konkreten Rückfallgefahr oh- nehin nur untergeordnete Bedeutung zukommt, da auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung miteinfliessen dürfen (vgl. Urteil des BVGer F-7406/2018 vom 6. Mai 2020 E. 5.3.3 m.H.; Urteil des BGer 2C_1045/2019 vom 30. Januar 2020 E. 4.4). Der Zeitablauf und das gel- tend gemachte, jedoch nicht belegte Wohlverhalten seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung sind vorliegend deshalb keine Elemente, welche verlässlich und wesentlich die Gefährdungsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermögen. 7.2.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass auch zum heutigen Zeit- punkt noch anzunehmen ist, vom Beschwerdeführer gehe eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG aus. Das gegen ihn verhängte Einreisever- bot darf daher ohne Verletzung von Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG die Re- gelhöchstdauer von fünf Jahren übersteigen. Die Vorinstanz durfte entge- gen der Ansicht des Beschwerdeführers auf Basis des rechtskräftigen Ent- zugs der Aufenthaltsbewilligung und diesbezüglich hängigem Wiedererwä- gungsgesuch ein Einreiseverbot verhängen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 6.4). Dass dieses als reine Fernhaltungsmassnahme seine Wirkung – die Ver- hinderung einer erneuten Einreise – erst ab der tatsächlichen Ausreise aus der Schweiz, die aufgrund der geplanten Ausschaffung ohnehin absehbar war, würde entfalten können, liegt in der Natur dieser Massnahme (vgl. CA- RONI ET AL., Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 253 f.). 7.3 Die Anordnung des Einreiseverbots ist nach dem Gesagten im Übrigen auch nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat auf Basis der strafrechtlichen Vor- würfe die nachvollziehbare und begründete Schlussfolgerung gezogen, dass eine Fernhaltemassnahme angezeigt sei. Dieses Fazit ist weder of- fensichtlich unhaltbar, noch steht die Anordnung des Einreiseverbots mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz. Der Erlass des Einreiseverbots läuft schliess- lich auch nicht in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (siehe Urteil des BGer 2C_1045/2019 E. 4.3 m.H.).
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8.1 Es bleibt folglich zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung in rechts- konformer Anwendung des Ermessens ergangen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Ge- sichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentli- chen und privaten Interessen vorzunehmen. Ausgangspunkt der Überle- gungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 8.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz – und im Schengen- Raum – verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. In generalpräventiver Sicht soll die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ei- nem besonders sensiblen Bereich ist nach wie vor von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen (siehe E. 7.2 vorn). So werden Sexualdelikte als besonders verwerflich erachtet und das damit verbun- dene öffentliche Interesse an ausländerrechtlichen Massnahmen als hoch eingestuft (vgl. Urteil des BGer 2C_1045/2019 E. 5.5 m.H. auf BGE 139 II 65 E. 5.2). Im Rahmen der Interessenabwägung darf berücksichtigt wer- den, dass die Straftaten seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Lan- desverweisung nach sich ziehen würden und die Vergewaltigung eine der in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten ist, die zu einer Ausweisung und zur Auferlegung eines Einreiseverbots führen würde (Urteil des BGer 2C_1045/2019 E. 5.5 m.H. auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dass die letzten ihm zur Last gelegten De- likte bereits mehrere Jahre zurückliegen, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht allein auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeu- tung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2008/24
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E. 6.2; zuletzt Urteil des BVGer F-1409/2018 vom 6. April 2020 E. 5.5 m.H.). Zeitablauf und Wohlverhalten seit der letzten Tat sind vorliegend deshalb keine Elemente, welche verlässlich und wesentlich die Gefähr- dungsprognose und damit die Interessenabwägung zu Gunsten des Be- schwerdeführers zu beeinflussen vermögen. 8.3 8.3.1 Den öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an persönlichen Kontakten zu seiner in Deutschland lebenden Schweizer Ehefrau B._______ gegenüber. Zudem verfüge er in Sri Lanka nicht über ein soziales Netzwerk und habe mangels kultureller Vernetzung und sprachlicher Fähigkeit keine Arbeit finden können (BVGer-act. 23; 24). Der Beschwerdeführer rügt damit eine Beeinträchtigung seines Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. 8.3.2 Bezüglich der Beziehung zu B._______ ist vorab festzuhalten, dass die Pflege eines regelmässigen Kontaktes in der Schweiz respektive im Schengen-Raum bereits am fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwer- deführers scheitert. Einschränkungen des Privat- und Familienlebens kön- nen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend ein Einreiseverbot nur überprüft werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Fernhalte- massnahme stehen, nicht aber, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaf- ten Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Vorliegend stellt sich daher einzig die Frage, ob die über das fehlende Aufenthaltsrecht hin- ausgehende und durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 BV standhält (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2 m.H.; Urteil des BVGer F-4043/2018 vom 23. Januar 2020 E. 7.3). Ohnehin ist jedoch fraglich, ob die Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. Zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK ge- hört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 m.H.). Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 m.H.). Weder den Akten noch den auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben lässt
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sich diesbezüglich entnehmen, wie eng die Beziehung des Beschwerde- führers zu B._______ ist und in welcher Weise das Eheleben vor der am 21. Dezember 2018 in Colombo erfolgten Trauung gelebt wurde respektive heute gelebt wird. So ist davon auszugehen, dass die Eheleute nie zusam- mengelebt haben, jedenfalls ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise aus den Akten. Ohnehin muss dem Beschwerdeführer und B._______ zum Zeitpunkt der Eheschliessung bewusst gewesen sein, dass sie ihre Bezie- hung auf absehbare Zeit nicht würden in der Schweiz leben können. Die mit B._______ geschlossene Ehe vermag dem Beschwerdeführer daher keine Ansprüche hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Einreisever- bots zu vermitteln, da die Beziehung nicht tatsächlich gelebt wird (Urteil des BGer 2C_922 vom 26. Februar 2020 E. 1.2.1). Zu seiner in der Schweiz wohnhaften Eltern und zwei Brüdern pflegte der Beschwerdefüh- rer im Jahr 2011 offenbar keinen respektive wenig Kontakt. Er machte im Beschwerdeverfahren denn auch nicht geltend, eine Beziehung zu ihnen zu unterhalten, die unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK von rechtli- cher Relevanz wäre. 8.3.3 Auch aus dem gemäss Art. 8 EMRK geschützten Privatleben kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So vermochte er nach seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 1999 nie richtig Fuss zu fassen. Seit 2005 ist er immer wieder jugendstrafrechtlich und strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er keine Lehre absolviert, ab dem 1. August 2010 bezog er schliesslich Sozialhilfe. Aus einer pädagogischen Wohngruppe wurde er Ende Juni 2012 wegen Koka- inkonsums ausgeschlossen (SEM-act. 3). Aufgrund seiner diversen straf- rechtlichen Verurteilungen und der unzureichenden Integration wurde in der Folge 2013 seine Aufenthaltsbewilligung trotz der damals rund 14-jäh- rigen Aufenthaltsdauer nicht mehr verlängert, weshalb er die Schweiz schliesslich verlassen musste (SEM-act. 2; 3). Dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht über ein soziales Netz verfüge und beruflich dort nicht habe Fuss fassen können, stellt angesichts der missglückten Integration in der Schweiz kein zusätzliches durch das Einreiseverbot bewirktes Er- schwernis dar. Daran ändert auch der gemäss eigenen Angaben ver- schlechterte Gesundheitszustand, der im Übrigen unbelegt geblieben ist, nichts. Wie im Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthalts-
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bewilligung festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer mit den sri-lankischen Verhältnissen vertraut ist und die lokale Sprache spricht. 8.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich als Zwischenfazit, dass das gewich- tige öffentliche Interesse an der langjährigen Fernhaltung die privaten Inte- ressen des Beschwerdeführers überwiegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Beziehung zu seiner Ehefrau über moderne Kommunikati- onsmittel sowie bei Besuchsaufenthalten seiner Frau in Sri Lanka zu pfle- gen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Einreiseverbote zudem ge- stützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). 8.4 Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist die Rechtsprechung und Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Demge- mäss ist die maximale Fernhaltedauer von 15 Jahren den schwerwie- gendsten Fällen vorbehalten, in denen ein ausserordentlich stark ausge- prägtes öffentliches Fernhalteinteresse das Ausschöpfen des Massnah- menrahmens verlangt und keine erheblichen privaten Interessen vorliegen, die für eine Reduktion der Fernhaltedauer sprechen (Urteil des BVGer C-1542/2015 vom 27. Januar 2016 E. 6.4.3 m.H.). Vorliegend fallen die sich über mehrere Jahre erstreckende Delinquenz und insbesondere die über mehrere Monate mehrfach begangenen, für das damals minderjäh- rige Opfer traumatisierenden Sexualdelikte ins Gewicht. Der Beschwerde- führer hat sich im Strafvollzug zudem offenbar uneinsichtig gezeigt (Ab- bruch der stationären Massnahme für junge Erwachsene aufgrund von Aussichtslosigkeit, zweimalige Flucht). Das Gericht verkennt jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer eine schwierige und von Gewalt geprägte Kindheit erlebt hat (siehe BL-act. S. 540 ff.). Mit seinem Aufenthalt von Ende 1999 bis März 2018 hat er zudem fast 19 Jahre in der Schweiz gelebt, wobei es zu relativieren gilt, dass er seit seiner Verurteilung vom 20. No- vember 2012 unter dem Eindruck des Massnahmen- und Strafvollzugs stand sowie ab 2013 um das Verfahren betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wusste. Ins Gewicht fällt schliesslich auch, dass er einen Teil der Straftaten noch im Jugendalter begangen hat. Die Anord- nung eines Einreiseverbots in der Höhe der Maximaldauer von 15 Jahren scheint daher vorliegend als zu lang. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung wird mit einem Einreiseverbot von 13 Jahren hinreichend
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Rechnung getragen (vgl. die vergleichbare Konstellation im Urteil des BVGer F-7593/2015 vom 24. November 2017 E. 6.7). Damit wird – wie vom Beschwerdeführer gerügt – auch dem Rechtsgleichheitsgebot Rech- nung getragen. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass das in der Be- schwerde zitierte Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 von Vornerhein nicht zum Vergleich beigezogen werden kann, da der Be- schwerdeführer sich in jener Konstellation auf das FZA berufen konnte, wo- bei unter anderem keine generalpräventiven Überlegungen in die Interes- senabwägung miteinbezogen werden. 9. Somit verletzte die Vorinstanz mit dem auf 15 Jahre bemessenen Einreise- verbot Bundesrecht (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist teilweise gut- zuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf 13 Jahre – bis zum 17. Dezember 2030 – zu befristen 10. 10.1 Wie die vorangehenden Erwägungen aufzeigen, erweist sich die Be- schwerde aus retrospektiver Sicht nicht als aussichtslos. Es ist deshalb auf die Zwischenverfügung vom 19. November 2019 zurückzukommen und den Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung stattzugeben. 10.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.3 Betreffend Parteikosten machte die vormalige Rechtsvertreterin am 12. November 2019 einen Aufwand von Fr. 1'303.- geltend, was als ange- messen erscheint. Der neu mandatierte, aktuelle Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung der Schwierigkeit der Streit- sache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erscheint ein Gesamtbetrag von Fr. 2’000.- als angemessen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe- bruar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320]). Vom genannten Betrag entfallen im Umfang des Obsiegens Fr. 300.- auf die Parteientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht. Der Restbetrag von Fr. 1'700.- entfällt auf das amtli-
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che Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwer- deführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4). (Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot wird bis zum 17. Dezember 2030 befristet. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 300.- auszurichten. Der Restbetrag von Fr. 1'700.- geht zulasten der Gerichts- kasse. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück) – das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: