Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-2043/2015
Entscheidungsdatum
26.07.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-2043/2015

Urteil vom 26. Juli 2017 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo, Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Rahel Altmann.

Parteien

A._______ vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (v.A.) zu Gunsten von B., C. und D._______

F-2043/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (...) reiste die eritreische Staatsangehörige A._______, geb. (...) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), in die Schweiz ein und stellte glei- chentags ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2011 anerkannte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft der damals schwangeren, HIV-positiven Beschwerdefüh- rerin und nahm sie vorläufig in der Schweiz auf (vgl. die Akten der Vor- instanz [nachfolgend: SEM act.] A11/7). C. Mit Entscheid der Vorinstanz vom 6. Juni 2011 wurde das am (...) in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdeführerin (nachfolgend: Kind 4) als Flüchtling vorläufig aufgenommen (vgl. SEM act. Z 2/3). D. Das erstmals am 20. Juli 2011 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug bezüglich des Ehemanns (geb. [...]) sowie der drei minderjährigen Kinder mit Jahrgang 2000 (nachfolgend: Kind 1), (2006) (nachfolgend: Kind 2) und (2010 (nachfolgend: Kind 3) wurde von der Vo- rinstanz mit Verfügung vom 22. August 2011 abgelehnt und darauffolgend wiedererwägungsweise als Asylgesuch aus dem Ausland behandelt (vgl. Urteil des BVGer E-4275/2012 vom 25. März 2014, Sachverhalt A). E. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Ehemanns der Beschwerdeführerin infolge unbekannten Aufenthaltsorts nicht ein. Gleichentags lehnte sie mit separater Verfügung die Asylgesuche betreffend die Kinder 1 bis 3 ab und verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Die dagegen am 16. August 2012 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ab (vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer E-4275/2012 vom 25. März 2014). F. Mit Eingabe vom 20. Mai 2014 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Familiennachzug in Bezug auf ihre im Ausland lebenden Kin- der 1 bis 3 ein (vgl. SEM act. C5).

F-2043/2015 Seite 3 G. Das kantonale Migrationsamt steht gemäss Stellungnahme vom 27. No- vember 2014 dem Familiennachzugsgesuch ablehnend gegenüber (vgl. SEM act. C4/4). H. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör (vgl. SEM act. C6/4). I. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Fa- miliennachzug und Einbezug der Kinder 1 bis 3 in die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin an. Für den in Äthiopien lebenden Ehegatten liege kein formelles Gesuch vor, weshalb sein hypo- thetischer Beitrag an das Familieneinkommen nicht berücksichtigt werden könne (vgl. SEM act. C8/7). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2015 beantragte die Beschwerde- führerin neben einer Parteientschädigung die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Beurteilung des Gesuchs unter Einbezug des Ehegatten, eventualiter die Gutheissung der Beschwerde und der Bewilligung des Familiennachzugs bezüglich der Kinder. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltli- che Prozessführung (vgl. die Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nach- folgend: BVGer act.] 1). K. Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 hielt das SEM fest, dass der nach- trägliche Einbezug des Ehegatten in das Gesuch der Kinder nicht möglich sei. Nach Abschluss des Verfahrens könne die Beschwerdeführerin jedoch ein neues Gesuch für ihren Ehegatten stellen. Im Übrigen halte es an den Erwägungen seiner Verfügung vollumfänglich fest (vgl. BVGer act. 4). L. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2015 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung (vgl. BVGer act. 6). M. Mit Replik vom 11. Juni 2015 hielt die Beschwerdeführerin sowohl am Rückweisungsantrag als auch am Eventualantrag fest (vgl. BVGer act. 7).

F-2043/2015 Seite 4 N. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2015 schilderte die Beschwerdeführerin un- ter Beilage von Beweismitteln ihren Besuch mit Kind 4 bei ihrem Ehemann und den Kindern 2 und 3 in Äthiopien und wies auf deren prekäre Lage hin (vgl. BVGer act. 8). O. Mit Eingabe vom 3. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des erziehungsbegleitenden Schulsozialarbeiters sowie eine Standortbe- stimmung bezüglich Kind 4 ein und betonte die grosse psychische Belas- tung für sie und ihr Kind angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich des Ausgangs des Familiennachzugsgesuchs (vgl. BVGer act. 11). P. Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 übermittelte die Beschwerdeführerin einen psychiatrischen Arztbericht vom 20. Mai 2016 mit entsprechenden Beila- gen. Demnach leide sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit mittelschwerer bis schwerer Ausprägung, welche im engen Zusammen- hang zur Häufigkeit des Kontakts mit ihrer Familie stehe (vgl. BVGer act. 12). Q. Mit Eingabe vom 22. März 2017 aktualisierte die Beschwerdeführerin den Sachverhalt unter Beilage eines Arztberichts vom 15. März 2017 und er- suchte um rasche Urteilsfällung (vgl. BVGer act. 17). R. Am 31. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht einen kur- zen Bericht des Fachpsychologen für Kinder- und Jugendpsychologie vom 30. März 2017 betreffend Kind 4 zu (vgl. BVGer act. 18). S. Auf den weiteren Akteninhalt wird unter Einbezug des Dossiers E-4275/2012 – soweit rechtserheblich – in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in

F-2043/2015 Seite 5 Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM betreffend Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Als Beschwerdeführende waren ursprünglich die Kinder 1 bis 3, alle handelnd durch ihre Mutter, rubriziert. Gesuchstellerin, Vertreterin der Kin- der und Adressatin der angefochtenen Verfügung ist jedoch letztere, wes- halb sie als Beschwerdeführerin im Rubrum aufzuführen ist. Vom entspre- chenden Rubrumwechsel ist Vormerk zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids bildet das Gesuch um Familiennachzug der Kinder 1, 2 und 3 und deren Einbezug in die vorläu- fige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Für den Ehemann ist kein Gesuch gestellt worden. Die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einbezugs des Ehegatten hat zum ursprünglichen Gesuchverfah- ren deshalb keinen Bezug. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Nachzug ihres Ehegatten sei für das Wohl der Kinder notwendig, schlägt insofern fehl, als der Einbezug von weiteren Personen im Beschwerdever- fahren eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen würde (vgl. Urteil des BVGer E-4233/2015 vom 29. Juli 2015 E. 1.2; ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 52 N. 3). Demgemäss ist auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge bezüglich ihres Ehemanns, insbesondere den Antrag auf Rückweisung unter dessen Ein- bezug, nicht einzutreten. Die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt die Sachurteilsvoraus- setzungen jedoch insoweit, als sie das Familiennachzugsgesuch der Kin- der 1, 2 und 3 zum Gegenstand hat. 1.5 Auf die Erteilung einer Bewilligung nach Art. 85 Abs. 7 AuG besteht in der Regel kein Anspruch (siehe dazu nachfolgend E. 4 ff.). Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1–3 BGG, BGE 139 I 330 E. 1 und 137 I 284 E. 1 sowie Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1).

F-2043/2015 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) sei – angesichts des Verweises von Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 5 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) – analog anzuwenden und Flüchtlingen mit vorläufiger Aufnahme ebenso wie Flüchtlingen mit Asylstatus der Familiennachzug zu gewähren. 3.2 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die gemäss die- ser Bestimmung anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht ge- trennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord- nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine bedarfsge- rechte Wohnung vorhanden (Bst. b) und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c). In Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 VZAE vor, dass Gesuche für Kinder unter 12 Jahren innerhalb von fünf Jahren und solche für Kinder über 12 Jahre innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist eingereicht werden müssen (vgl. Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt wer- den, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (vgl. Abs. 4). Beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs

F-2043/2015 Seite 7 ist der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen (vgl. Abs. 5). 3.4 Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 85 Abs. 7 AuG geht in der Sache auf Art. 14c Abs. 3 bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) zurück. Mit dieser am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung wurde der Fa- miliennachzug für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig auf- genommene Personen erstmals auf bundesgesetzlicher Ebene geregelt. Bis dahin konnten sich vorläufig aufgenommene Flüchtlinge gemäss der Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in analoger Anwendung auf den günstigeren Art. 51 AsylG berufen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 7.4 f.). Art. 85 Abs. 7 AuG statuiert wie bereits Art. 14c Abs. 3 bis ANAG ein strengeres Nachzugsregime und ist überdies spezifisch auf vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen zuge- schnitten. Als die besondere Bestimmung geht er Art. 58 AsylG und als die jüngere Art. 51 AsylG vor (Urteil des BVGer F-2186/2015 vom 6. Dezem- ber 2016 E. 5.2). 3.5 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Februar 2011 im Status eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings. Das Familiennach- zugsgesuch für die sich im Heimatland beziehungsweise in einem Dritt- staat aufhaltenden Kinder 1, 2 und 3 ist somit allein unter dem Gesichts- punkt von Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 VZAE zu prüfen. 4. Der Wortlaut von Art. 85 Abs. 7 AuG deckt sich, von der dreijährigen War- tefrist für vorläufig Aufgenommene abgesehen, mit demjenigen des Fami- liennachzugs für Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbe- willigung nach Art. 44 AuG. Die Fristen zur Einreichung eines ordentlichen Nachzugsgesuchs sowie die Gutheissung nachträglich eingereichter Ge- suche sind ebenfalls identisch formuliert (vgl. Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201], Art. 47 AuG i.V.m. Art. 73 VZAE sowie Art. 75 VZAE). In historischer Auslegung ergibt sich im Weiteren, dass der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzeswortlaut im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens materiell-rechtlich angepasst wurde (vgl. den Antrag der Kommission zu Art. 14c des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] in AB 2005 S 379 f.; vgl. ferner AB 2005 S 322, 340 ff. und

F-2043/2015 Seite 8 AB 2005 N 1158 ff., auch zum Folgenden). Der Gesetzgeber beabsichtigte primär die Regelung des rechtlichen Status vorläufig Aufgenommener und damit deren verbesserte Integration. Im Speziellen wurde der uneinge- schränkte Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie der Familiennachzug mit ei- ner Wartefrist von drei Jahren als Neuerung gegenüber dem Entwurf des Bundesrats hervorgehoben (vgl. insb. für die Kommission die Voten Heber- lein, AB 2005 S 340 f., und Müller, AB 2005 N 1159; vgl. demgegenüber die Botschaft des Bundesrats vom 4. September 2002 [BBl 2002 6845, 6911] sowie den entsprechenden Entwurf [BBl 2002 6938, 6958]). Aufgrund einer historischen, grammatikalischen und systematischen Auslegung ist des- halb bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundes- verwaltungsgerichts im Anwendungsbereich von Art. 44 AuG analog zu übernehmen (vgl. Urteile des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.1 und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.1; Urteil des BVGer E-7073/2013 vom 6. Oktober 2015 E. 4.2; RUEDI ILLES, in: Caroni/ Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: SHK AuG], 2010, Art. 85 N. 24). Aus den Materialien geht nicht hervor, dass die Räte bewusst von völker- rechtlichen Verpflichtungen abweichen wollten. Über die Geltung der Schu- bert-Praxis, wonach bei einem bewussten Abweichen vom Völkerrecht das Landesrecht Vorrang hat, braucht im vorliegenden Fall deshalb nicht ent- schieden zu werden. Zudem ist das Zulassungskriterium des Vorhanden- seins hinreichender finanzieller Mittel und damit der Entlastung der Sozial- hilfe und der öffentlichen Finanzen als Voraussetzung des Familiennach- zugs konventionsrechtlich anerkannt (BGE 139 I 330 E. 3.2. m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR). Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. a bis c AuG sind damit einer völkerrechtskonformen Auslegung grundsätzlich zugänglich (vgl. zur Frage der Völkerrechtskon- formität der vorliegend nicht streitigen dreijährigen Wartefrist das Urteil des BGer 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2). Die Bewilligung im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug liegt mithin im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörden. Ein An- spruch auf Erteilung besteht wie bereits ausgeführt grundsätzlich nicht (vgl. BGE 139 I 330 E. 2 m.w.H. sowie vorn E. 1.5). 5. 5.1 Das am 20. Mai 2014 eingereichte Familiennachzugsgesuch wurde nach Ablauf der dreijährigen Karenzfrist und innerhalb der vorgesehenen

F-2043/2015 Seite 9 Fristen eingereicht (vgl. Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VZAE, auch zum Folgenden; vgl. auch BGE 136 II 497 E. 3.4 sowie Urteil des BGer 2C_201/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3 m.w.H.). Die Beschwerdeführe- rin beabsichtigt zudem, künftig mit ihren nachzuziehenden Kindern zu- sammenzuwohnen. Hinsichtlich der Voraussetzung der bedarfsgerechten Wohnung kann ihr nicht zugemutet werden, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Gesuchstellung über entsprechende Räumlichkeiten verfügen müsste (vgl. Urteil des BVGer F-7288/2014 vom 5. Dezember 2016 E. 5.2). Es wäre ihr angesichts der vorliegenden Aktenlage grundsätzlich möglich, bei einer allfälligen Gutheissung des Gesuchs eine angemessene Wohnung zu finden. Die Vorinstanz lehnte das Familiennachzugsgesuch denn auch im Wesentlichen wegen der Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführe- rin ab. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist ein Familiennachzug dem- gegenüber nur bei Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorge- abhängigkeit zu verweigern und die finanziellen Möglichkeiten aller Fami- lienangehörigen über längere Sicht hinweg zu beurteilen. 5.2 Sozialhilfeunabhängigkeit wird in der Praxis grundsätzlich dann ange- nommen, wenn die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) kein So- zialhilfeanspruch resultiert (Urteil des BVGer E-2371/2015 vom 3. Novem- ber 2015 E. 5.1 m.w.H.; vgl. auch das Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.4). Bei der Beurteilung der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 85 Abs. 7 AuG sind die statusspezifischen Umstände von Flücht- lingen mit zu berücksichtigen (Art. 74 Abs. 5 VZAE; vgl. BGE 139 I 330 E. 3.1 f. und Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.1, je m.w.H. zum Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], insb. mit Verweis auf Art. 23 FK, wonach Flüchtlingen ohne ausländerrechtliche Folgen "die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie den Einheimischen" geschuldet ist). Im Hin- blick auf das öffentliche Interesse kann es sich rechtfertigen, den Familien- nachzug eines (vorläufig aufgenommenen) Flüchtlings zu verweigern, wenn damit die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeab- hängigkeit einhergeht (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen des hier anwesenheitsberechtigten Fami- lienangehörigen sowie den wahrscheinlichen finanziellen Entwicklungen unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglie- der auf längere Sicht auszugehen. Die prospektive Einschätzung der künf- tigen Fürsorgeabhängigkeit setzt folglich eine Gesamtbetrachtung unter Einbezug der spezifischen flüchtlingsrechtlichen Situation voraus, wobei

F-2043/2015 Seite 10 die Bemühungen des Flüchtlings, sich hier zu integrieren und für seine Fa- milie eigenständig aufkommen zu können, sowie die mittel- bis längerfristig zu erwartende Situation zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014, E. 4.1 ff. [insb. E. 4.3 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR]). Unternimmt der aner- kannte Flüchtling alles ihm Zumutbare, um auf dem Arbeitsmarkt seinen eigenen und den Unterhalt der Familie möglichst autonom bestreiten zu können, und hat er auf dem Arbeitsmarkt wenigstens bereits teilweise Fuss gefasst, muss dies genügen, um das Familienleben in der Schweiz zuzu- lassen. Bedingung dafür ist, dass der anerkannte Flüchtling trotz dieser Bemühungen innerhalb der für den Familiennachzug geltenden Fristen un- verschuldet keine Situation zu schaffen vermag, die es ihm erlaubt, die ent- sprechende Voraussetzung von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG zu erfüllen, sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält und in absehbarer Zeit vermutlich ausgeglichen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 330 E. 4 m.w.H.; vgl. auch die Urteile des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4 und 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4, m.w.H. zur Rechtsprechung des EGMR). 5.3 Die Beschwerdeführerin lebt seit sechs Jahren in der Schweiz und hat hier ihr jüngstes Kind zur Welt gebracht. Sie hat am (...) den Lehrgang Pflegehelferin Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK) abgeschlossen und verfügt seit dem (...) über einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu einem Be- schäftigungsgrad von 60 Prozent (...) (vgl. SEM act. N C5). Gemäss den Akten erzielt die Beschwerdeführerin ein Nettoeinkommen von Fr. 2'009.80. Ihre Ausgaben belaufen sich insgesamt auf Fr. 3'662.20, be- stehend aus dem Grundbedarf von Fr. 1'495.00, der medizinischen Grund- versorgung in Höhe von Fr. 545.20, Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'222.00 sowie Zulagen beziehungsweise einem Einkommensfreibe- trag in der Höhe von Fr. 400.00. Der gemäss SKOS-Richtlinie budgetierte Auszahlungsbetrag der Sozialhilfe mit Stand vom Mai 2015 belief sich so- mit auf Fr. 1'652.40 (vgl. BVGer act. 5/Beilage 2 Verfügung: Sozialhilfe Mai 2015). Gestützt auf diesen Sachverhalt ist unbestritten, dass die Beschwer- deführerin derzeit von der Sozialhilfe abhängig ist (vgl. BVGer act. 5/Bei- lage 1 Bestätigung Sozialhilfe Unterstützung). 5.4 Nebst der aktuellen Situation ist jedoch auch die voraussichtlich künf- tige Entwicklung der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen: Mit dem Familiennachzug der drei minderjährigen Kinder würde – gemäss den von der Beschwerdeführerin nicht widerlegten beziehungsweise bestrittenen Angaben der Vorinstanz respektive des kantonalen Migrationsamts – die

F-2043/2015 Seite 11 Beschwerdeführerin aufgrund der zu erwartenden Familienzulagen bei gleichbleibenden Anstellungsbedingungen ein geschätztes monatliches Einkommen von Fr. 3'580.00 erzielen. Demgegenüber würden sich die Ausgaben nach den SKOS-Richtlinien auf gut Fr. 4'197.00 belaufen (vgl. SEM act. C4 und C5). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sich der Ehemann um die nachzuziehenden Kinder kümmern und sie ent- sprechend das Arbeitspensum erhöhen könnte, vermag insofern nicht zu überzeugen, als – wie dargelegt – die Einreise des Ehemanns nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildet (siehe vorn E. 1.4). Das in der Schweiz lebende Kind 4 besucht derzeit den Kindergarten (vgl. BVGer act. 11 und 18). Die Beschwerdeführerin scheint äusserst bemüht, sich in der Schweiz beruflich und sozial zu integrieren. Es ist jedoch davon aus- zugehen, dass im Falle des Nachzugs der drei minderjährigen Kinder im Alter von (...), (...) und (...) Jahren bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten anfallen würden und sie diese mit ihrem derzeitigen Lohn nicht de- cken könnte. Zudem wäre fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin an- gesichts der Betreuung von vier minderjährigen Kindern ihr Arbeitspensum aufrechterhalten könnte. Es ist demzufolge auch in Zukunft von einer wei- ter bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit beziehungsweise im Fall der Gut- heissung des Gesuchs von deren erheblicher Erhöhung auszugehen. Er- schwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psy- chischen Leiden den geplanten Beginn für die berufsbegleitende Ausbil- dung für eine verkürzte Lehre zur Fachfrau Gesundheit verschieben musste (vgl. BVGer act. 17). Auch wenn sie angesichts des Vorgebrachten sehr bemüht ist, künftig nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig zu sein, bleibt zu bezweifeln, ob sie mit dem Familiennachzug der drei minderjähri- gen Kinder und den daraus resultierenden Pflichten ihr Arbeitspensum min- destens gewährleisten und ihre Ausbildung wahrnehmen könnte. Die Be- schwerdeführerin bestätigte sodann selbst, im Falle des Nachzugs der min- derjährigen Kinder ohne Ehemann ihr Arbeitspensum nicht steigern zu kön- nen (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 8). Die Tatsache, dass sie ein Nachzugsgesuch für ihren Ehemann unterlassen hat, muss ihr zugeschrie- ben werden. Damit ist im vorliegenden Fall von einer fortgesetzten und er- heblichen Fürsorgeabhängigkeit auszugehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 3.2 und 4.1 m.w.H.). Zumindest eines der kumulativen Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG ist damit nicht erfüllt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine fortgesetzte und er- hebliche Sozialhilfeabhängigkeit aufgrund von Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG an sich zu einer Abweisung des Gesuchs um Familiennachzug führt. Sie hält

F-2043/2015 Seite 12 demgegenüber einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK als gegeben. Da sie als Flüchtling anerkannt worden sei und die unveränderte Lage in Eritrea eine baldige Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme ausschliesse, sei von einem gefestigten Aufenthaltsrecht auszuge- hen. Die Ablehnung des Gesuchs würde einen übermässigen Eingriff in Art. 8 EMRK bedeuten und wäre somit unzulässig. Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, dass die Beschwerdeführerin nicht über ein faktisches Aufenthaltsrecht verfüge, weshalb sie sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne. Schliesslich liesse sich auch aus der Kinderrechtskonvention nichts zu ihren Gunsten ableiten. So habe die Beschwerdeführerin ihren Heimat- staat freiwillig verlassen und damit die Trennung mit ihrer Familie durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführt. Allenfalls bestehe auch die Möglichkeit, dass die Familieneinheit in Äthiopien gelebt werde, sei es dort für eritrei- sche Staatsangehörige doch verhältnismässig einfach, eine Aufenthaltsbe- willigung zu erhalten. 6.2 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert den Schutz des Familienlebens, welches in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern, umfasst (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2 und 129 II 11 E. 2). Die Garantie kann verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Das in Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigt wird, ohne dass es dieser möglich beziehungsweise zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 143 I 21 E. 5.1 und 139 I 330 E. 2.1, je m.w.H.). Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung können sich auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben, deren Anwe- senheit in der Schweiz jedoch faktisch als Realität hingenommen wird be- ziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 ff. und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.4. ff. m.H.; vgl. zur Rechtspre- chung des EGMR die Urteile Jeunesse gegen Niederlande vom 3. Oktober 2014 [Nr. 12738/10] § 103 ff. m.w.H., Agraw gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 3295/06] § 44 ff. und Mengesha Kimfe gegen Schweiz vom 29. Juli 2010 [Nr. 24404/05] § 61 ff.). 6.3 Gemäss der Definition von Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Perso- nen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,

F-2043/2015 Seite 13 wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf- ten Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Personen, denen die Flüchtlingseigen- schaft anerkannt wird, bei denen aber Asylausschlussgründe vorliegen (z.B. subjektive Nachfluchtgründe, d.h. die Schaffung von Fluchtgründen durch oder nach Ausreise aus dem Heimatland), erhalten in der Schweiz den Status der vorläufigen Aufnahme (vgl. Art. 83 Abs. 8 AuG i.V.m. Art. 53 und 54 AsylG). Anerkannte Flüchtlinge, ob vorläufig aufgenommen oder mit Asyl, können in der Regel nicht nur vorübergehend, sondern langfristig nicht mehr in ihren Herkunftsstaat zurückkehren (siehe den Bericht des Bundesrats vom 12. Oktober 2016 "Vorläufige Aufnahme und Schutzbe- dürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen", insb. S. 9, 18 ff. und 30 ff. [www.sem.admin.ch> Publikationen & Service > Allgemeine Berichte, ab- gerufen im Juni 2017; nachfolgend: Bericht Bundesrat]). Ihr Aufenthalt in der Schweiz muss in den vorwiegenden Fällen zumindest faktisch als Re- alität hingenommen werden (Bericht Bundesrat, S. 18; MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations- recht, 3. Aufl. 2014, S. 289 f.). Sowohl die Tatsache, dass ein Grossteil der vorläufig aufgenommenen Flüchtlinge in der Schweiz verbleiben, als auch die Notwendigkeit einer Einzelfallbeurteilung hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts wurde bereits vom Gesetzgeber festgestellt (vgl. Voten Heber- lein, AB 2005 S 340 f., Blocher, AB 2005 S 343 und Müller, AB 2005 N 1159). Angesichts der zunehmenden Aufweichung des Begriffs des faktischen Anwesenheitsrechts durch das Bundesgericht (vgl. Urteile des BGer 2C_360/2016 vom 31. Januar 2017 E. 5.2 und 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1.2.2, E. 4.4 ff., insb. E. 4.5.2 e contrario m.w.H. ["on peut douter que de simples considérations financières permettent de justifier le refus d'une demande de regroupement familial sous l'angle de l'art. 8 § 2 CEDH, lorsqu'un des membres de la famille est titulaire d'une admission provisoire"]; vgl. ferner BGE 143 I 437 E. 4.1, in welchem das Bundesgericht unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführen- den [abgewiesene Asylsuchende] eine Berufung auf Art. 8 EMRK bejahte, BGE 141 I 49 E. 3.7 am Ende, sowie Urteil 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E 1.1.1 ff.), der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte (vgl. insb. die Urteile Jeunesse § 103 ff., Tanda-Muzinga gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 2260/10] § 75 f., 82 und Mugenzi gegen Frankreich vom 10. Juli 2014 [Nr. 52701/09] § 54 f., 62, je m.w.H.) sowie der zitierten Analyse des Bundesrats erscheint es angezeigt, bei Familiennachzugsgesuchen von (vorläufig aufgenomme- nen) Flüchtlingen betreffend deren Ehegatten und minderjährigen Kindern

F-2043/2015

Seite 14

ein faktisches Aufenthaltsrecht anzunehmen und die Dauer des Aufenthalts

erst in der Güterabwägung zu berücksichtigen. Dabei geht es nicht um die

Vorwegnahme eines Anspruchs auf Familiennachzug, sondern lediglich

um die Prüfung, ob dem Familienleben des Flüchtlings bei der Beurteilung

der Anspruchsvoraussetzungen in zureichender Weise Rechnung getra-

gen wurde (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.3

mit Verweis auf das Urteil 2C_320/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.3.3).

Die weiteren einzelfallspezifischen Umstände – insbesondere die Inkauf-

nahme der Trennung der Familie, allfällige Kontaktmöglichkeiten in einem

Drittstaat sowie die Beurteilung des weiteren Verbleibs in der Schweiz an-

gesichts der Situation im Heimatland – sind ebenfalls in die Interessenab-

wägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK miteinzubeziehen (vgl. hinten E. 7; vgl.

ferner ANDREAS ZÜND/THOMAS HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnah-

men im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt

des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, N. 29 ff. m.w.H; PETER

UEBERSAX, Die EMRK und das Migrationsrecht aus der Sicht der Schweiz,

in: Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], EMRK und die Schweiz, 2010,

  1. 231 f.; MARTINA CARONI, in: SHK AuG, Vorbemerkungen zu Art. 42–52
  2. 57).

6.4 Aufgrund ihrer Anerkennung als (vorläufig aufgenommener) Flüchtling

sowie angesichts der Tatsache, dass eine Aufhebung ihres rechtlichen Sta-

tus in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist, kann im Fall der Be-

schwerdeführerin – im Sinne des soeben Erwähnten – ein faktisches Auf-

enthaltsrecht angenommen werden.

6.5 Die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren drei min-

derjährigen Kindern ist unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK differenziert

zu betrachten. Die beiden jüngeren Kinder leben zusammen mit ihrem Va-

ter in Äthiopien. Im Jahr 2015 besuchte die Beschwerdeführerin gemein-

sam mit ihrem jüngsten Kind ihren Ehemann sowie die beiden Kinder wäh-

rend vier Wochen (vgl. BVGer act. 8 inkl. Beilage 1). Angesichts der Aus-

führungen ist von einer glaubhaften, nahen und echten Beziehung zwi-

schen ihr und ihren beiden in Äthiopien lebenden Kindern auszugehen. Der

älteste Sohn, mittlerweile 17-jährig, lebt gemäss Akten nach wie vor in Erit-

rea bei seiner Grossmutter mütterlicherseits (vgl. BVGer act. 1/Beschwer-

deschrift S. 4). Über eine tatsächlich gelebte Beziehung zwischen der Mut-

ter und ihrem ältesten Kind, zu dessen leiblichen Vater die Beschwerde-

führerin keinen Kontakt hat, lassen sich den Akten keine Angaben entneh-

men. Mit Verweigerung des Familiennachzugs besteht ein Eingriff in den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK bezüglich der beiden jüngeren Kinder,

F-2043/2015 Seite 15 nicht jedoch betreffend das älteste Kind (vgl. Urteil des BGer 2C_1045/2014 vom 26. Juni 2015 E. 1.1.2 m.w.H. zur Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie E. 1.1.3 mit Verweis auf das Urteil 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013). 6.6 Im Weiteren erscheint es der Beschwerdeführerin und ihrem in der Schweiz geborenen Kind "nicht von vornherein ohne weiteres zumutbar", das Familienleben im Ausland, namentlich Äthiopien, zu führen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 4.3.1 am Ende, auch zum Folgenden). Dementsprechend ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK geboten, welche sämtlichen Umständen des Einzelfalls umfassend Rechnung trägt. Zu prüfen bleibt, ob der Eingriff hinsichtlich der Verweigerung des Familiennachzugs bezüg- lich der Kinder 2 und 3 gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. 7. 7.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft keinen absolu- ten Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, respektive auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts, oder auf einen beson- deren Aufenthaltstitel. Vielmehr erweist sich eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde, im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK liegende Massnahme als zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ei- nem legitimen Zweck im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" er- scheint (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.1 und 135 I 153 E. 2.1). In Fällen, die so- wohl das Familienleben als auch die Immigration betreffen, hängt der Um- fang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet zu dulden oder ihren Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Um- ständen des Einzelfalls ab. Es wird eine Gesamtbetrachtung verlangt, bei welcher der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann sowie die Natur der Bin- dungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (z.B. illegaler Aufenthalt), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung (z.B. Kri- minalität) oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes (z.B. Sozialhilfeabhängigkeit) der Bewilligung entgegenstehen. Von besonde- rem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durf- ten, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist

F-2043/2015 Seite 16 dies nicht der Fall, bedarf es besonderer beziehungsweise aussergewöhn- licher Umstände ("exceptional circumstances"), damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehöri- gen zu dulden (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 I 330 E. 2.2 f. sowie Urteile des EGMR Jeunesse § 100 ff. m.w.H., Tanda-Muzinga § 64 ff., Biraga und andere gegen Schweden vom 3. April 2012 [Nr. 1722/10] § 49 ff., Darren Omoregie und andere gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57 sowie Konstatinov gegen Niederlande vom 26. April 2007 [Nr. 16351/03] § 48). Soweit Kinder betroffen sind, ist dem Kindeswohl im Sinne einer Leitmaxime eine gewichtige Bedeutung zuzumessen, wobei auch wiederum die einzelfallspezifischen Umstände, namentlich das Alter, die Situation im Heimatstaat und die Abhängigkeit zu den Eltern, massge- blich sind. Der Umstand allein, dass das Kind in einem Staat eine bessere Ausganglage hat, reicht selbstredend nicht (vgl. statt vieler die Urteile des EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 46 f., Jeunesse § 73 ff., § 109 sowie Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 78 ff., § 84, je m.w.H. insb. zum Überein- kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im (...) verlassen und ist am (...) illegal in die Schweiz eingereist. Erst durch ihre Ausreise aus Eritrea, welche angesichts des rechtskräftig negativen Asylentscheids als freiwillig anzunehmen ist, schuf sie subjektive Nach- fluchtgründe. Ihre drei minderjährigen Kinder liess sie bei ihrer Schwieger- mutter in Eritrea zurück (vgl. zum Ganzen die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2011 [SEM act. A11/7]). Mit dieser Entscheidung musste sie unweigerlich eine langfristige Trennung von ihrer Familie in Kauf neh- men, da sie mit der Gewährung eines uneingeschränkten Familiennach- zugs nicht rechnen konnte (vgl. z.B. Urteil des EGMR Konstatinov § 48 f.). Insbesondere bei subjektiven Nachfluchtgründen – wie im vorliegenden Fall – verstösst es nicht ohne weiteres gegen Art. 8 Ziff. 1 EMRK, eine Ein- reise von gewissen Bedingungen abhängig zu machen (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonven- tion, 6. Aufl. 2016, § 22 N. 76 m.w.H.). Damit der Familiennachzug bewilligt werden kann, muss die Integration auf gutem Weg und derart gesichert erscheinen, dass zumindest eine Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit ernstlich absehbar erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urteil des BGer 2C_674/2013 vom 23. Januar 2014 E. 4.2 m.H.). Obwohl sich die Beschwerdeführerin seit über sechs Jahren in der Schweiz aufhält und ihre Integrationsbemühungen und -erfolge als intakt zu erachten sind, ist

F-2043/2015 Seite 17 angesichts ihres derzeitigen psychischen Gesundheitszustands und des- sen Auswirkungen auf die berufliche Situation zum heutigen Zeitpunkt (noch) von einer erhebliche Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit respektive deren Erhöhung auszugehen. Dies begründet auch unter Be- rücksichtigung der flüchtlingsspezifischen Umstände der Beschwerdefüh- rerin ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verweigerung des Fami- liennachzugs (siehe dazu vorn E. 5.4). Die geltend gemachten privaten In- teressen sind nachvollziehbar; es liegen jedoch keine ausserordentlichen Umstände vor, die das öffentliche Interesse zum Urteilszeitpunkt zu über- wiegen vermöchten. Im Hinblick auf das Kindeswohl ist zu berücksichtigen, dass die Kinder 2 und 3 mittlerweile in Obhut ihres Vaters in einem kleinen Dorf in der Nähe von Y._______ leben (vgl. BVGer act. 1/Beschwerde- schrift S. 4). Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind ist es – zumindest bis zur Stabilisierung der psychischen und beruflichen Situation – zumutbar, ihre Familie in Äthiopien zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich das Gesuch lediglich auf die Kinder und nicht den Ehemann bezieht. Ein Teilfamilien- nachzug würde die Familie weiter auseinanderreissen und wäre nicht im Sinne des Kindswohls (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.8). Zudem liegt, entgegen der Ankündigung in der Beschwerde, keine schriftliche Bestätigung des Ehemanns vor (vgl. BVGer act. 1/Beschwerdeschrift S. 6). Sofern sich je- doch die berufliche und psychische Situation der Beschwerdeführerin sta- bilisieren sollte und der Einbezug ihres Ehemanns in Frage käme, er- scheint ein Familiennachzug angesichts ihrer erheblichen Integrationsbe- mühungen und ihres Willens zur Beseitigung der Sozialhilfeabhängigkeit nicht ausgeschlossen (siehe dazu vorn E. 5.2). Die entsprechende Prüfung eines neuen Gesuchs nach Art. 85 Abs. 7 AuG würde der Vorinstanz oblie- gen. Diese hätte in ihrer Interessenabwägung insbesondere die Zumutbar- keit eines Familienlebens in Äthiopien für die Beschwerdeführerin und das in der Schweiz geborene Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu berücksichtigen. 7.3 Angesichts der drohenden Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Verweigerung des Familien- nachzugs. Die geltend gemachten privaten Interessen sind nachvollzieh- bar, vermöchten – zumindest bis die Beschwerdeführerin finanziell und psychisch stabil ist – das erhebliche öffentliche Interesse jedoch nicht auf- zuwiegen, zumal bis dahin Besuche und Kontakte zu den Kindern und dem Ehemann in Äthiopien möglich sind. Art. 8 EMRK ist damit nicht verletzt.

F-2043/2015 Seite 18 7.4 Im Übrigen bestehen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen, die einen absoluten Anspruch auf Bewilligung des Familiennachzugs begründen könnten (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.3.1 m.H. zur FK sowie BGE 135 I 153 E. 2.2.2 m.H. zur KRK). 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Familiennachzugs- gesuchs betreffend die Kinder 1, 2 und 3 gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK und anderweitiger völker- rechtlicher Verpflichtungen als rechtmässig. Die vorinstanzliche Verfügung beachtet das Bundesrecht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist angemessen (Art. 49 VwVG e contrario). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht geschuldet. (Dispositiv nächste Seite)

F-2043/2015 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Vom Rubrumwechsel wird Vormerk genommen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Migrationsamt des Kantons X._______ (ad: [...]; in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Rahel Altmann

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Zitate

Gesetze

32

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 51 AsylG
  • Art. 54 AsylG
  • Art. 58 AsylG

AuG

  • Art. 44 AuG
  • Art. 47 AuG
  • Art. 83 AuG
  • Art. 85 AuG

BV

  • Art. 13 BV

CEDH

  • § 2 CEDH

EMRK

  • Art. 8 EMRK

FK

  • Art. 23 FK

II

  • Art. 129 II

m.w.H

  • Art. 4.1 m.w.H
  • § 84 m.w.H
  • § 100 m.w.H
  • § 103 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 65 VwVG

VZAE

  • Art. 73 VZAE
  • Art. 74 VZAE
  • Art. 75 VZAE

Gerichtsentscheide

22