B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.07.2024 (1C_562/2023)
Abteilung VI F-2010/2021
Urteil vom 11. September 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 18. April 2019.
F-2010/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) ersuchte der irakische Staatsangehörige A., geboren am (...), in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 29. Juni 2001 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) sein Asylgesuch ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Asylrekurs- kommission (ARK) mit Entscheid vom 21. August 2001 nicht ein. Dem Be- schwerdeführer wurde eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum (...) angesetzt, welche letztmalig bis am (...) verlängert wurde. A.b Am (...) ging der Beschwerdeführer mit der Schweizer Bürgerin B. die Ehe ein. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am (...) die Niederlassungsbewilligung. A.c Am (Nennung Gesuchszeitpunkt) reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz gestützt auf aArt. 27 Abs. 1 des bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Er- werb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG, SR 141.0) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Gleichentags un- terzeichneten er und seine Ehegattin die Erklärungen betreffend Beach- tens der Rechtsordnung sowie betreffend die eheliche Gemeinschaft. In letzterer erklärten sie gemeinsam, dass sie in einer tatsächlichen, unge- trennten sowie stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu- sammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten beste- hen würden. A.d Mit Schreiben vom (...) teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er zwischen dem (...) und dem (...) unter dem Familiennamen A._______ und dem Vornamen C._______ in D._______ wohnhaft gewe- sen sei. Demgegenüber sei er gemäss Wohnsitzzeugnis von E._______ ab dem (Nennung Zeitpunkt) unter dem Familiennamen F._______ und dem Vornamen G._______ registriert gewesen. Der Aufenthaltstitel habe ebenfalls auf diesen Namen gelautet. Es könnten jedoch keine Wohnsitz- zeugnisse und Aufenthaltstitel berücksichtigt werden, die auf eine andere Identität als das Gesuchformular und den Familienausweis lauten würden. Das SEM forderte den Beschwerdeführer zu einer schriftlichen Stellung- nahme zu diesen Diskrepanzen und zur Einreichung aktueller, auf den glei- chen Namen und Vornamen lautender Originalunterlagen auf. Am 16. April 2015 (Eingangsstempel SEM) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
F-2010/2021 Seite 3 A.e Am (...) ersuchte das SEM die zuständigen Behörden des Kantons H._______ um Erstellung eines Erhebungsberichts, welcher am (...) vor- gelegt wurde (vgl. SEM act. 6). Ebenfalls holte die Vorinstanz am (...) bei den vom Beschwerdeführer bezeichneten Personen Referenzauskünfte ein. Weiter ersuchte es den Beschwerdeführer wiederholt – so am 22. Juli 2016, 22. Juni 2017, 5. Juli 2018 und 31. Januar 2019 – um Zustellung von Informationen sowie von Unterlagen, welche Auskunft über ihn und seine Ehefrau, insbesondere über das gemeinsame Auftreten als Ehepaar im so- zialen Bereich geben könnten. Er und seine Ehefrau antworteten mit Ein- gaben vom 6. September 2017, 25. Juli 2018 und 1. März 2019 (Eingang SEM). A.f Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 empfahl die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurückzuzie- hen. So sei der Nachweis des Vorliegens einer tatsächlichen stabilen ehe- lichen Gemeinschaft mangels entsprechender Belege nicht erbracht wor- den. Weiter bestünden Zweifel betreffend Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung und der Werte der Bundesverfassung, seine Sprachkennt- nisse würden nicht der langen Wohnsitzdauer in der Schweiz entsprechen, er habe keine weiteren Sprachkurse besucht und nehme nicht am gesell- schaftlichen und kulturellen Leben der Schweiz teil. Die Vorinstanz ge- währte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. A.g Am 19. September 2019 ersuchte das SEM die zuständigen Behörden des Kantons H._______ um einen Ergänzungsberichts zum früheren Er- hebungsbericht; dieser wurde am (...) erstellt (vgl. SEM act. 25). A.h Am 19. Mai 2020 teilte das SEM dem Beschwerdeführer den Erhalt des Ergänzungsberichts mit, worin bestätigt werde, dass er und seine Ehe- frau nach wie vor kaum am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz teilnehmen würden. Ferner gewährte es ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme im Zusammenhang mit den Geschehnissen, die zu seiner Verurteilung vom (...) respektive zum Freispruch vom (...) geführt hätten. Ohne fristgerechten Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass er auf die Fortführung des Einbürgerungsverfahrens verzichte. A.i Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, dass er an der Fortführung des Einbürgerungsverfahrens festhalte und an dieser Stelle keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen bestünden.
F-2010/2021 Seite 4 A.j Am 17. Juni 2020 forderte das SEM den Beschwerdeführer unter Hin- weis auf seine Mitwirkungspflicht auf, innert Frist eine abschliessende Stel- lungnahme einzureichen, ansonsten aufgrund der Akten über das Gesuch entschieden werde. A.k Der Beschwerdeführer reichte am 21. August 2020 seine Stellung- nahme ein. A.l Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit hin, sein Gesuch kostenlos zurückzuziehen.
In seinem Schreiben vom 21. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerde- führer die Vorinstanz um Erlass eines Entscheides. A.m Am 28. Januar 2021 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, ge- mäss in der Zwischenzeit vom (Nennung Behörde) erhaltenen Informatio- nen habe er zwei ausserhalb der Ehe geborene Kinder, welche er aner- kannt habe. Diese Fakten stellten einen zusätzlichen wesentlichen Grund dar, die Einbürgerungsvoraussetzung der tatsächlichen und stabilen eheli- chen Gemeinschaft als nicht erfüllt zu qualifizieren und das Gesuch abzu- lehnen. Durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen habe er dem SEM gegenüber mit Absicht falsche Angaben gemacht. Gleichzeitig räumte es ihm letztmals die Gelegenheit ein mitzuteilen, ob er an seinem Gesuch festhalte oder dieses zurückziehe. A.n In seiner Antwort vom 24. Februar 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Erhebungen des SEM Stellung und hielt an seinem Gesuch um erleichterte Einbürgerung fest. B. Mit Verfügung vom 11. März 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung gemäss aArt. 27 Abs. 1 BüG ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 11. März 2021 aufzuheben und ihm sei die erleichterte Einbürgerung zu gewähren.
F-2010/2021 Seite 5 D. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 – unter einigen ergänzenden Bemerkungen – auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 30. August 2021. F. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 20. September 2021 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 11. März 2021 sowie an der beantrag- ten Abweisung der Beschwerde fest. G. Mit Eingabe vom 4. November 2021 nahm der Beschwerdeführer zur er- gänzenden Vernehmlassung des SEM Stellung und bekräftigte seine in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren. H. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 stellte der vormals zuständige In- struktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Stellungnahme des Be- schwerdeführers vom 4. November 2021 zur Kenntnisnahme zu und hielt fest, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmass- nahmen – abgeschlossen sei. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren zur Behandlung auf die nun vorsitzende Richterin übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestands in Kraft steht. Das Gesuch des Beschwerdeführers datiert vom 26. November 2014, mithin noch vor dem
F-2010/2021 Seite 6 Inkrafttreten des neuen BüG. Deshalb ist die Streitsache in materieller Hin- sicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG). 1.2 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (aArt. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht zunächst eine Verlet- zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es seien ihm die im Rahmen der Erstellung der Erhebungsberichte befragten Nach- barn nicht offengelegt worden und zu deren Aussagen habe er sich nicht äussern und Fragen stellen können. 3.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
F-2010/2021 Seite 7 dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.1.2 Damit die betroffene Person ihr Äusserungsrecht gemäss Art. 30 VwVG wirksam wahrnehmen kann, muss ihr – auf entsprechendes Gesuch hin – in korrekter Weise Akteneinsicht gemäss Art. 26 ff. VwVG gewährt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Mitwir- kungsrecht der Partei, erhebliche Beweise beizubringen (Art. 33 VwVG), mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu beziehen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beein- flussen (vgl. Art. 12 – 19 VwVG). 3.1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Einreichung des Gesuchs um erleich- terte Einbürgerung vom (Nennung Gesuchszeitpunkt) das SEM und die zu- ständigen kantonalen und kommunalen Behörden ermächtigt, "sachdienli- che Auskünfte einzuholen bei Behörden und Drittpersonen, insbesondere bei Strafjustizbehörden, Polizeistellen (...), Zivilstandsbehörden, Betrei- bungs- und Konkursbehörden, Steuerbehörden und weiteren Behörden (vgl. SEM act. 2). Das SEM beauftragte die kantonale Einbürgerungsbe- hörde, das (Nennung Behörde), mit Schreiben vom (...) und vom (...) einen Erhebungsbericht respektive Ergänzungsbericht zu erstellen und die Erfor- dernisse der tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft sowie der sozialen und sprachlichen Integration zu prüfen. Als die beauftragten Behörden telefoni- sche Abklärungen sowie Befragungen durchführten und ein Beamter der (Nennung Behörde) am (...) und am (...) die eheliche Wohnung aufsuchte und mit dem Ehemann sowie mit Nachbarn sprach (vgl. SEM act. 25), han- delten sie mithin im Auftrag der Vorinstanz und hatten den Anspruch der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). Die (Nennung Behörde) durfte als Dienststelle der kantonalen Einbürge- rungsbehörde Auskünfte von den Nachbarn als Auskunftspersonen einho- len (vgl. Art. 12 Bst. c VwVG) und war auch befugt, einen Augenschein vor- zunehmen (vgl. Art. 12 Bst. d VwVG). Dass dieser Augenschein unange- meldet erfolgte, war zulässig, hätte er doch sonst seinen Zweck nicht erfül- len können; zudem konnte der Beschwerdeführer nachträglich zum Be- weisergebnis Stellung nehmen (vgl. SEM act. 20, 27, 29, 31, 33 und act. 38; Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 56 Abs. 3 BZP). Dasselbe hat auch für die dem SEM seitens des (Nennung Behörde) am (...) zugestellten Informatio- nen (vgl. SEM act. 37) zu gelten.
F-2010/2021 Seite 8 3.1.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe keine Gelegenheit erhalten, den Auskunftspersonen respektive den Nachbarn Fragen zu stel- len, ist festzuhalten, dass Einvernahmen von Auskunftspersonen grund- sätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen sind (Art. 18 VwVG ist sinngemäss anwendbar; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.132; BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Allerdings steht der Behörde bei der Beurteilung der Frage, ob hinreichende Gründe bestehen, um die Parteien ausnahms- weise von der Anhörung der Auskunftsperson auszuschliessen, ein gegen- über Art. 18 Abs. 2 VwVG – der eine Zeugeneinvernahme in Abwesenheit der Parteien einzig zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater In- teressen erlaubt – weitergehender Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5). Im vorliegenden Fall war es nicht erforderlich, die Befra- gung der Nachbarn unter Einbezug von Fragen des Beschwerdeführers durchzuführen, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen beurteilen und den Sachverhalt erfassen zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-6567/2008 vom 7. April 2009 E. 5.3.3 in fine). Das Vorgehen der (Nennung Behörde) war mithin zulässig, zumal der Beschwerdeführer zu den im Beweisergebnis festgehaltenen Aussagen Stellung nehmen konnte. 3.2 Sodann gehen sowohl die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben als auch des Willkürverbots fehl. Beim Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Aus- kunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; TSCHAN- NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten des SEM liegt offen- sichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu zie- hen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Hier wird jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
F-2010/2021 Seite 9 3.3 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, das SEM habe die Verfahrens- garantie von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, wonach jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist habe (sog. Beschleuni- gungsgebot), ist Folgendes anzuführen: Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Vorlie- gend hat das SEM im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung unter zwei Malen Erhebungsberichte eingeholt, deren Erstel- lung verschiedene kantonale und lokale Behörden involvierte und einige Zeit beanspruchte. Ausserdem forderte es den Beschwerdeführer wieder- holt zur Einreichung weiterer Unterlagen und Auskünften zur Stützung sei- nes Gesuchs auf; diesen Aufforderungen kam der Beschwerdeführer nur zögerlich oder nicht vollständig nach, weshalb die lange Verfahrensdauer zu einem nicht unbeachtlichen Teil auch seinem relativ wenig kooperativen Verhalten geschuldet ist. Vorliegend ist in Würdigung des Verfahrens noch nicht von einem Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot auszugehen. Sodann konkretisiert der Beschwerdeführer nicht ansatzweise und es sind auch keine Hinweise ersichtlich, inwiefern das SEM in Bezug auf das vor- liegende Verfahren das Rechtsgleichheitsgebot verletzt haben sollte. 3.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Rüge einer Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), Art. 32 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO (Unschuldsvermutung) sowie Art. 5 Abs. 2 BV (Verhältnismässigkeitsprinzip) nicht darzulegen, inwiefern das SEM diese Bestimmungen und Garantien verletzt haben soll. Er macht denn auch nicht geltend, ihm wäre der Zugang zu einer richterlichen Be- hörde verweigert worden. Zudem befindet er sich weder in einem Strafver- fahren noch handelt es sich bei der Vorinstanz um eine Strafbehörde. So- dann hat das SEM anerkannt, dass es an strafrechtliche Urteile gebunden ist (vgl. SEM act. 40 S. 12 Bst. N). Alleine der Umstand, dass es den Be- schwerdeführer (wiederholt) aufgefordert hat, im Zusammenhang mit dem mit Urteil des (Nennung Gericht) vom (...) abgeschlossenen Strafverfahren eine persönliche Stellungnahme abzugeben, kann noch kein Verstoss ge- gen die Unschuldsvermutung oder des Rechts auf ein faires Verfahren er- blickt werden.
F-2010/2021 Seite 10 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. 4. 4.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleich- terte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Schweizerin oder einem Schweizer lebt (aArt. 27 Abs.1 BüG). Gemäss aArt. 26 Abs. 1 BüG setzt die erleichterte Einbürge- rung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be- achtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungs- verfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 4.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des aArt. 27 BüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getra- gen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., S. 310). Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind etwa angebracht, wenn ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteile des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3; 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 2.2; je m.w.H.). In die Beurteilung sind im Sinne einer gesamthaf- ten Würdigung der Umstände weiter etwa die Art und Weise des Kennen- lernens der Ehegatten, der Altersunterschied zwischen ihnen, die Dauer der Ehe, die Existenz gemeinsamer Kinder und sonstige Ausprägungen der ehelichen Gemeinschaft miteinzubeziehen (BVGE 2016/32 E. 5.2.3; Urteil des BVGer F-1157/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.3 m.w.H.). In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass das Eingehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung als ein Indiz für den fehlenden Wil- len zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C-4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete
F-2010/2021 Seite 11 Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Er- gebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit nicht mehr als ge- sellschaftsfremd betrachtet werden. Die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, bildet jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer solchen (vgl. Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 10.2 m.H.), wes- halb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER et al., Tatsachenfeststellun- gen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N. 679 ff.). 5. 5.1 Im Verfahren um erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs- verfahren allgemein – der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung be- dient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens be- hördliche Erhebungen durchzuführen beziehungsweise durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Fest- stellung des Sachverhalts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht ei- gene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Bei- trag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Aktenentscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizi- pierter Beweiswürdigung ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit beheben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-3499/2021 vom 11. November 2021 E. 5.1 oder F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.). 5.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislo- sigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach derjenige die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsa- che trägt, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraus- setzungen der erleichterten Einbürgerung nach aArt. 26 Abs. 1 und aArt. 27 Abs. 1 BüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge
F-2010/2021 Seite 12 der Gesuchsteller beziehungsweise die Gesuchstellerin. Der Beweis ist ge- leistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Über- zeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirk- licht hat. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde demnach so zu entscheiden, wie wenn das Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erwie- sen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4 m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung bzw. das geforderte Beweismass ist nicht die mehr oder we- niger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Dabei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um be- gründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Urteil F-1157/2020 E. 6.2 m.H.). 6. 6.1 Das SEM führte, unter Auflistung einer Reihe von Sachverhaltselemen- ten und unter Bezugnahme auf zwei Erhebungsberichte, im Wesentlichen aus, dass trotz der Ehedauer Zweifel am echten Ehewillen des Beschwer- deführers respektive an der Stabilität und Zukunftsgerichtetheit der Ehe so- wie an der Erfüllung der Integrationskriterien gemäss aArt. 26 Abs. 1 BüG bestünden. Zudem habe der Beschwerdeführer die Mitwirkungspflicht ver- letzt. Im Einzelnen hielt das SEM fest, unbesehen der Frage, ob vorliegend eine Zweckehe vorliege, lasse sich den Akten entnehmen, dass die Ehe- frau nicht wisse, wann der Beschwerdeführer in die Schweiz eingereist sei und warum er seine damalige Ehefrau, von der er sich im (Nennung Zeit- punkt) habe scheiden lassen, nicht mitgenommen habe. Sie könne sich zudem nicht mehr genau erinnern, wann sie den Beschwerdeführer ken- nengelernt habe und wann sie mit ihm in sein Heimatland gereist sei. Trotz wiederholter Aufforderungen seien der Beschwerdeführer und seine Ehe- frau nicht in der Lage gewesen, Nachweise zu erbringen, dass sie im sozi- alen Bereich als Ehepaar auftreten würden. Zudem gehe aus den getätig- ten Erhebungen hervor, dass sich der Beschwerdeführer nur sporadisch an zirka zwei Tagen pro Woche in der gemeinsamen Wohnung aufhalte. Dies und die Tatsache, dass er eingestehe, eine "Bekannte" mit einem aus- serkantonalen Wohnsitz zu haben, untermauerten die Zweifel am Beste- hen einer intakten ehelichen Gemeinschaft. Ferner sei der Beschwerde- führer gemäss Abklärungen Vater von zwei ausserhalb der Ehe geborenen Kindern, die er anerkannt habe. Damit habe er sich in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Bei- stand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau verhalten. Zusammengefasst lägen verschiedene gewichtige Hinweise vor,
F-2010/2021 Seite 13 dass die Voraussetzung einer stabilen und auf Zukunft ausgerichteten ehe- lichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes nicht erfüllt sei. Weiter seien die Integrationsvoraussetzungen, worunter unter anderem auch die Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben in der Schweiz falle, vorliegend nicht vollständig erfüllt. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Einreichung seines Gesuchs ferner nicht über aus- reichende Sprachkompetenzen verfügt. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die im Erhebungsbericht behaupteten Ruhestörungen seien ausdrücklich zurückzuweisen. Weiter besitze er Kenntnisse der deutschen Landessprache, eine Einschränkung derselben sei im Erhebungsbericht nirgends vermerkt, auch nicht, dass seine Kenntnisse im Verhältnis zu seiner Dauer in der Schweiz besser sein könnten. Weiter treffe es zu, dass er am gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde nicht teilnehme. Dies sei jedoch seinem grossen beruflichen En- gagement als selbstständiger Unternehmer geschuldet, weshalb er keine Möglichkeiten beziehungsweise Kapazitäten mehr dafür habe. Entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen unterhalte er Kontakte zur Bevölke- rung, zumal er rege Beziehungen zu seinen Lieferanten, Kunden und den Behörden unterhalte. Seit die Kinder der Ehefrau nicht mehr zur Schule gehen würden, hätten sich dementsprechend die Kontakte zu Schulbehör- den und Eltern anderer Kinder erheblich reduziert. Dem Erhebungsbericht sei ferner zu entnehmen, dass er in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft an der gleichen Adresse – und nicht getrennt – lebe, keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten oder entsprechende gerichtliche Verfahren und auch kein Verdacht auf eine Scheinehe bestünden. Weiter komme er seinen finanziellen Verpflichtungen anstandslos nach und sei bei Erstellung des Erhebungsberichts seit (Nennung Dauer) rechtskräftig frei- gesprochen gewesen. Die Referenzauskünfte seien durchwegs positiv ausgefallen. Die Vorinstanz blende entweder die positiven Punkte im Erhe- bungsbericht aus oder schwäche diese ab, was Rückschlüsse auf die Hal- tung des SEM ihm gegenüber zulasse. Er und seine Ehefrau würden durch ihr Zusammenleben den Tatbeweis erbringen, dass sie gewillt seien, in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben. Es könne ihm nicht vorgehal- ten werden, wenn er nur selten Ferien mache und nicht am gesellschaftli- chen Leben teilnehme, zumal er Prioritäten gesetzt habe und eine solide geschäftlich gefestigte Basis Ferien und einem gesellschaftlichen Leben in der Gemeinde vorziehe. Der Aufbau eines Geschäfts stelle auch eine In- tegrationsbemühung dar, zumal er sich dadurch in das Wirtschaftssystem integriere und mit verschiedenen Personen und Behörden in Kontakt stehe; zudem komme er mit seinem Einkommen für den Unterhalt seiner
F-2010/2021 Seite 14 Familie auf. Er und seine Ehefrau würden als Einheit beziehungsweise als Ehepaar im sozialen Bereich auftreten, sich gut ergänzen und führten eine Ehe mit einer klassischen Rollenverteilung. Es sei unzutreffend, dass er sich lediglich zirka an zwei Tagen in der Woche in der gemeinsamen Woh- nung aufhalte. Er halte sich abwechselnd im Geschäft oder zuhause auf; wenn er zu Besuch bei jemandem sei, könne ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden, pflege er doch in solchen Momenten den Kontakt zur Be- völkerung. Das von der Vorinstanz gezeichnete Bild der Ehe als ungeteilte, von Treue und Beistand getragene Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau entspreche nicht der Realität, da viele Ehen scheiterten und viele Männer aussereheliche Kinder hätten, für die sie sorgen müss- ten. Er und seine Ehefrau würden sehr wohl eine Lebens- und Schicksals- gemeinschaft bilden, wie es den Vorstellungen des ZGB entspreche. Da sie keine gemeinsamen Kinder hätten bekommen können, sei seine Ehe- frau einverstanden gewesen, seinen Kinderwunsch auf andere Weise res- pektive mit einer anderen Frau in Erfüllung gehen zu lassen. Ungeachtet dessen lebten sie in tatsächlicher, stabiler und auf die Zukunft ausgerich- teter ehelicher Gemeinschaft. Die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung seien gegeben. 6.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dem Beschwerdeführer hätte spätestens mit dem Erhalt des vorinstanzlichen Schreibens vom 31. Januar 2019 bewusst sein müssen, dass es erhebliche Zweifel an sei- ner ehelichen Gemeinschaft hege. Dennoch habe er es während des ge- samten Einbürgerungsverfahrens unterlassen, das SEM über die aus- serhalb der Ehe gezeugten Kinder zu informieren. Erschwerend komme hinzu, dass er im Zeitpunkt, als die Kindsmutter bereits mit dem ersten Kind schwanger gewesen sei, die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vorbehaltlos unterzeichnet habe. Mit dieser Erklärung habe er jedoch seine Kenntnis darüber bestätigt, wonach falsche Angaben zu einer Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung führen könnten. Seine Unterschrift und die unterlassene Information über die ausserhalb der Ehe geborenen Kin- der stellten demnach sowohl eine Verletzung der Mitwirkungspflicht als auch eine absichtliche Falschangabe dar. Daran ändere nichts, dass die Ehefrau mit der Realisierung des Kinderwunsches mit Hilfe einer anderen Frau einverstanden gewesen sei. So stelle bereits das Eingehen einer aus- serehelichen sexuellen Beziehung ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft dar (mit Hinweis auf das Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E.10.2 m.w.H.). Umso mehr müsse dies gelten, wenn bewusst eine parallele aussereheliche sexuelle Beziehung mit dem Ziel geführt werde, Kinder zu zeugen. Hinzu komme,
F-2010/2021 Seite 15 dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung hätte bewusst sein sollen, dass angesichts des fortgeschrittenen Alters seiner Ehefrau die Gründung einer eigenen Familie erschwert, wenn nicht sogar unmöglich sein dürfte. Hinsichtlich der Integrationsvoraussetzungen ge- nüge es nicht, ein beschäftigter Geschäftsmann zu sein. Von der einbürge- rungswilligen Person werde zusätzlich verlangt, dass sie am gesellschaft- lichen und kulturellen Leben der Schweiz teilnehme und Kontakte zur Schweizer Bevölkerung auch ausserhalb des Berufes pflege. Wohl sei es zu begrüssen, dass der Beschwerdeführer dank seiner Tätigkeit in der Lage sei, sich in wirtschaftlicher Hinsicht ein Auskommen zu sichern. Der Vorwand, wonach er beruflich sehr absorbiert sei und die spärliche Freizeit mit seiner Familie verbringe, sodass keine Zeit für anderes übrigbleibe, überzeuge aber nicht. Es seien bis zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Integrationsbemühungen ersichtlich; vielmehr entstehe der Eindruck, es fehle ihm am Willen beziehungsweise am Interesse, sich in die schweize- rische Gesellschaft einzubringen und Kontakte ausserhalb der beruflichen oder familiären Beziehungen zu knüpfen. 6.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer wiederholt daran fest, dass er seit (...) Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebe. Dies zeige, dass es ihm bei der Heirat nicht um die Sicherung eines Aufenthalts- rechts in der Schweiz gegangen sei. An der Stabilität der ehelichen Bezie- hung änderten auch die beiden ausserhalb der Ehe geborenen Kinder nichts, zumal dies im Einverständnis mit seiner Ehefrau geschehen sei und die Kinder nach der Geburt behördlich registriert worden seien. Er sei da- von ausgegangen, dass auch das SEM von dieser Mitteilung Kenntnis er- halte, weshalb er keine Veranlassung gesehen habe, das SEM von sich aus über die Geburten zu informieren. Ferner greife es zu kurz, wenn ihn die Vorinstanz bezüglich der Integrationsbemühungen bloss als beschäf- tigten Geschäftsmann sehe, was nicht genüge. Er sei (Nennung Funktion) und habe in dieser Funktion mit verschiedenen Personen und Behörden Kontakt, der in deutscher Sprache stattfinde. Bei gesellschaftlichen und kulturellen Anlässen sei er der Lieferant seiner Produkte (Nennung Pro- dukte). Ausserdem komme er für seine Familie auf und habe gelegentlich Kontakt mit Freunden, jedoch keine Zeit für Theater- oder Konzertbesuche oder Ähnliches. Weiter übe er seine islamische Religion aus, sei aber an- deren Religionen gegenüber tolerant und anerkenne die hiesigen Wertvor- stellungen. Abgesehen von einer (Nennung Angelegenheit) würden gegen ihn keine Strafurteile vorliegen. Es sei zwar unstrittig, dass er in ein Straf- verfahren verwickelt gewesen sei, er sei jedoch vom Vorwurf freigespro- chen worden. Auch wenn er aufgrund seiner beruflichen Belastung nur
F-2010/2021 Seite 16 sehr zurückhaltend am gesellschaftlichen Leben teilnehme, sei ihm insge- samt eine gute Integration zu attestieren. 6.5 In seiner ergänzenden Vernehmlassung bestreitet das SEM sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers. So entbehre die Behauptung, die Er- hebungen seien teilweise ungenau und oberflächlich durchgeführt worden, jeglicher Grundlage. Dass der Beschwerdeführer nach Ende des Asylver- fahrens und Ablauf der letztmals verlängerten Ausreisefrist in der Schweiz habe verbleiben dürfen, sei lediglich auf das damals eingeleitete Ehevor- bereitungsverfahren zurückzuführen; es sei daher erwiesen, dass er ein neues Aufenthaltsrecht lediglich durch den Eheschluss mit seiner Schwei- zer Ehefrau habe erwirken können. Sodann sage eine langjährige Ehe noch nichts über deren Qualität aus. Vielmehr stehe die Zeugung eines ausserehelichen Kindes in grobem Widerspruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlech- tergemeinschaft zwischen Mann und Frau. Wisse der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssten, so müsse er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbürgerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren. Die Pflicht dazu ergebe sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtli- chen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits dürfe sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen würden. Durch das Verschweigen der Geburt der ausserehelichen Kinder habe er seine Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren verletzt. Sein diesbe- züglicher Einwand überzeuge nicht. Diese Unterlassung bekräftige die be- stehenden Zweifel an der Stabilität seiner Ehe, welche bisher nicht hätten ausgeräumt werden können. Die Verweigerung, Unterlagen einzureichen, welche die Stabilität der Ehe belegen könnten und die belastenden Aus- künfte aus der Nachbarschaft des Beschwerdeführers würden erschwe- rend hinzukommen. Soweit der Beschwerdeführer seine fehlende Teil- nahme am kulturellen und sozialen Leben der Schweiz sowie die fehlenden Kontakte zur Schweizer Bevölkerung ausserhalb seines beruflichen Um- felds mit Zeitmangel begründe, stelle dies kein Kriterium dar, welches das Nichterfüllen der Einbürgerungsvoraussetzungen objektiv zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr sei die fehlende Teilnahme auf seine subjektiv gewählte Lebensführung zurückzuführen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die fi- nanzielle Unterstützung zweier Familien zeitraubend sein könne. Dies ver- deutliche aber auch, dass seine Prioritätensetzung woanders als in seiner
F-2010/2021 Seite 17 Integration liege. Das Fehlen von bisherigen Integrationsbemühungen be- stätige diese Annahme. 6.6 In seiner Stellungnahme vom 4. November 2021 beruft sich der Be- schwerdeführer auf seine bisherigen Ausführungen und die Kritik an den bislang durchgeführten Erhebungen, so insbesondere im Zusammenhang mit der Befragung von Nachbarn. Es treffe nicht zu, dass er verschiedene Identitäten verwendet habe, die in den Akten ersichtlichen unterschiedli- chen Namen seien durch die irakische Schreibweise bedingt. Die Verlän- gerung der Ausreisefrist sei auf Gründe zurückzuführen, die unter anderem in der politischen Situation seiner Heimat lägen, was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Ebenso wenig der Umstand, dass er ein Ehevor- bereitungsverfahren eingeleitet habe, nachdem er seine Frau kennen- und lieben gelernt habe. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht stelle sodann die Dauer der Ehe ein Gradmesser für deren Stabilität und mithin auch für deren Qualität dar. Der Kinderwunsch sei zwischen ihm und seiner Ehefrau ausdiskutiert worden, was den Vorwurf von Untreue widerlege. Seine Ehe sei nach wie vor intakt. Die vom SEM der Beurteilung zugrunde liegende Hypothese treffe auf ihn nachweislich nicht zu. Weiter dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er den Informationsaustausch zwischen Ge- meinde und Ausländerbehörde nicht kenne und er von einem automati- schen Austausch der Informationen ausgegangen sei. Es treffe nicht zu, dass er absichtlich eine Tatsache verschwiegen habe. Das SEM habe denn auch offenbar Kenntnis von den ausserehelichen Kindern gehabt, weshalb nicht argumentiert werden könne, diese Tatsache sei nicht bekannt gewe- sen. Im Weiteren habe er viele Kontakte und Berührungspunkte zur Schweizer Bevölkerung. Alleine der Umstand, dass sich dieser Kontakt vorwiegend auf das berufliche Umfeld auswirke, dürfe ihm nicht zum Nach- teil gereichen, zumal er aufgrund seiner beruflichen Auslastung nahezu kein Privatleben geniesse. Massgebend müsse der Kontakt zur Schweizer Bevölkerung sein. Demgegenüber sei es von untergeordneter Bedeutung, ob dieser Kontakt aus dem beruflichen oder privaten Umfeld herrühre. Das SEM verkenne, wenn es seine berufliche Auslastung einzig in einen Zu- sammenhang mit der Verpflichtung, für zwei Familien aufzukommen, stelle. Auch ohne diese Verpflichtung bedinge eine selbständige Erwerbstätigkeit ein überdurchschnittliches unternehmerisches Engagement. Es sei erstellt, dass er im Übrigen für seine Familie da sei, weshalb ihm deswegen keine fehlende Integration und fehlende Integrationsbemühungen unterstellt wer- den könnten.
F-2010/2021 Seite 18 7. Vorliegend ist die Frage zu prüfen, ob eine intakte Ehe im Sinne der Recht- sprechung zu aArt. 27 Abs. 1 Bst. c BüG besteht respektive nachgewiesen ist und ob die Voraussetzungen von aArt. 26 Abs. 1 Bst. a BüG erfüllt sind. 7.1 Unstrittig fest steht, dass der Beschwerdeführer nach (...)jähriger Ehe am (Nennung Gesuchszeitpunkt) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte. Dabei gaben er und seine Ehefrau die gemeinsame Erklärung ab, seit (über) drei Jahren in einer tatsächlichen und stabilen Ehe zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Ferner ermächtig- ten sie die am Einbürgerungsverfahren beteiligten Behörden bei Bedarf sachdienliche Auskünfte einzuholen. Weiter steht fest, dass er in den Jah- ren (...) und (...) aussereheliche Kinder zeugte, welche er anerkannte, und er gemäss eigenen Angaben für "zwei Familien" finanziell aufzukommen hat (siehe E. 6.5 hiervor). 7.2 Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer vorlie- gend im Zeitpunkt seines Gesuchs vorbehaltlos die Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft unterzeichnete, obwohl die Kindsmutter in die- sem Moment bereits mit dem ersten ausserhalb der Ehe gezeugten Kind schwanger war. Auch im weiteren Verlauf des Einbürgerungsverfahrens respektive nach der Geburt der Kinder im (...) und (...) sah er offensichtlich keine Veranlassung, das SEM über die jeweiligen Geburten und die Aner- kennung der Vaterschaft zu informieren. In seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2019 (vgl. SEM act. 23) führte er aus, er und seine Ehefrau lebten als Ehepaar unter dem gleichen Dach zusammen, seien sich während der bisherigen Ehedauer treu gewesen und leisteten sich Beistand und Unter- stützung (vgl. SEM act. 23 S. 2 f.). In der Eingabe vom 21. August 2020 wiederum hielt er fest, er habe zwar eine in einem anderen Kanton wohn- hafte Bekannte, unterhalte aber keine Beziehung zu einer anderen Frau; zu seinen Kindern pflege er eine gute Beziehung (vgl. SEM act. 32 S. 3). Erst auf vorinstanzlichen Vorhalt vom 28. Januar 2021 (vgl. SEM act. 38) gestand er ein, dass er Vater von zwei ausserehelichen Kindern sei. So hätten sich die Versuche, mit seiner Ehefrau seinen Kinderwunsch zu er- füllen – mutmasslich aufgrund deren Alters – nicht verwirklichen lassen (vgl. SEM act. 39). 7.3 Nach dem Ausgeführten ist auch vom Beschwerdeführer mittlerweile unbestritten, dass es zwischen ihm und der Kindsmutter wiederholt zu se- xuellen Kontakten gekommen ist. Bereits darin sind, wie vorgehend darge- stellt (vgl. oben E. 4.2), entscheidende Indizien gegen das Bestehen einer
F-2010/2021 Seite 19 intakten Ehe zu erkennen. In die gleiche Richtung weisende, wenn auch weniger aussagekräftige Indizien bilden die vorliegenden Umstände der Hochzeit – namentlich die kurze Kennenlernphase der Eheleute, die Un- kenntnis der Ehefrau über den Beginn dieser Kennenlernphase, über den Einreisezeitpunkt des Beschwerdeführers in die Schweiz und über den Zeitpunkt, wann sie mit ihm seine Heimat besucht habe. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status in der Schweiz ver- fügte (vgl. Urteil des BVGer C-5995/2009 vom 4. März 2013 E. 6.4). Weiter hält sich der Beschwerdeführer dem ergänzenden Erhebungsbericht zu- folge seit (Nennung Dauer) nur sporadisch in der gemeinsamen Wohnung auf (vgl. SEM act. 25/pag. 163). Was die verschiedenen Referenzschrei- ben von Personen, die ganz überwiegend aus beruflichen Gründen mit dem Beschwerdeführer in Kontakt stehen (SEM-act. 8, 12), anbelangt, so ist damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahr- nehmung eines äusseren Erscheinungsbildes im Berufsumfeld. Für die Be- urteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigun- gen regelmässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteile des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 11.3; C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 6.7). Insoweit sind in der vorliegenden Streitsache er- hebliche Zweifel am Bestand einer stabilen Ehe angezeigt. Der Beschwer- deführer kann diese Zweifel nicht entkräften und vermag das Vorliegen ei- ner Ehegemeinschaft im Sinne von aArt. 27 Abs. 1 Bst. c BüG – entgegen der ihm hierfür obliegenden Beweislast – nicht hinreichend zu belegen. Dass die Ehegatten seit (Nennung Zeitpunkt) an der gleichen Adresse wohnen und ihren Angaben zufolge verschiedene Ferienaufenthalte ge- meinsam verbracht hätten, fällt zwar zu ihren Gunsten ins Gewicht, vermag aber in Anbetracht der Indizienlage kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Sie vermögen denn auch ausser einer Reise nach I._______ im Jahr (...) keinerlei Belege (Reiseunterlagen; Fotos u.ä.) vorzulegen, die ihre Anga- ben zu stützen vermöchten (vgl. SEM act. 29). Besonders hervorzustrei- chen ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, den Behörden Auskunft über seine Beziehung zur Mutter der beiden Kinder zu geben (vgl. vorste- hende E. 7.2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus dieser bewusst unterlassenen Mitwirkung in freier Würdigung der gesamten Sachlage den Schluss, dass sich die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschwerdefüh- rer und der Kindsmutter über eine gewisse Zeit hingezogen haben müssen, zumal ihm diese zwei Kinder gebar. Sodann ist dem ergänzenden Erhe- bungsbericht zu entnehmen, dass Nachbarn davon Kenntnis hätten, dass
F-2010/2021 Seite 20 der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer in einem anderen Kanton wohnhaften Frau führe (vgl. SEM act. 25/pag. 163). Er verneinte zudem bis zum Moment, als er mit Schreiben des SEM vom 28. Januar 2021 mit sei- ner Vaterschaft der beiden Kinder konfrontiert wurde, dass er seiner Ehe- frau untreu gewesen sei oder eine Beziehung mit einer anderen Frau habe. Das diesbezügliche pauschale Abstreiten muss als unglaubhaft eingestuft werden. Auf den vorinstanzlichen Vorhalt hin hat der Beschwerdeführer da- nach eingeräumt, der Vater dieser Kinder zu sein; mithin hat er auch eine sexuelle Beziehung zur Kindsmutter gepflegt. Ein solchermassen zielge- richtetes, sich am Wissenstand der Behörden orientierendes Aussagever- halten ist ebenso als klares Indiz gegen das Bestehen einer Ehegemein- schaft zu werten. Von Belang erscheint schliesslich der grosse Altersunter- schied von rund (...) Jahren zwischen den Eheleuten. Einem solchen As- pekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn – wie dies für den Kulturkreis des Beschwerdeführers grundsätzlich zutrifft – Ehen in der Regel zur Fa- miliengründung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.3 und zur Altersfrage im Kontext von Ausländer- rechtsehen etwa auch Urteil des BGer 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3; siehe ferner zur Unzulässigkeit bi- und polygamer Ehen infolge Verstosses gegen den Ordre public im Kontext der Umgehung aufenthalts- rechtlicher Bestimmungen BGE 141 III 1 E. 4 m.w.H.). Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer tatsächlichen Ehegemeinschaft dar. Bezeichnenderweise begründet der Beschwerdeführer den ausserehelichen Kontakt mit dem starken Kinderwunsch in den Jahren (...), als seine Ehefrau bereits in ei- nem Alter war, das die Gründung einer eigenen Familie als überwiegend unrealistisch erscheinen liess. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen zu beweisen, dass zwischen ihm und seiner Schweizer Ehefrau ein stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemein- schaft gemäss aArt. 27 Abs. 1 Bst. c BüG besteht. 7.4 Zudem bestehen Zweifel an einer Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse, zumal er – zumindest im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung – lediglich gebrochenes Deutsch sprechen konnte (vgl. SEM act. 6/pag. 43) und laut eigenen Angaben kein oder kaum ein Inte- resse zeigt, am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen (vgl. SEM act. 6/pag. 44; act. 25/pag. 162). Dementsprechend wurden trotz wiederholter Aufforderung des SEM keine geeigneten Belege eingereicht, die Anhaltspunkte für eine solche Integration liefern könnten. Der Einwand, er habe als selbstständiger Unternehmer mit hoher Arbeitsbelastung keine oder kaum Zeit dafür, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So hat das SEM
F-2010/2021 Seite 21 zu Recht darauf hingewiesen, dass er als Bewerber die für die erleichterte Einbürgerung vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen der Integration – auch wenn wenig Zeit dafür zur Verfügung stehen sollte – zu erfüllen hat. 7.5 Die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit als nicht erfüllt zu betrachten. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Beschwerdeführer die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat, offengelassen werden. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 4. Juni 2021 in der gleichen Höhe geleistete Kosten- vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
F-2010/2021 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
F-2010/2021 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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