Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1908/2022
Entscheidungsdatum
22.05.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1908/2022

Urteil vom 22. Mai 2023 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.

Parteien

A._______, vertreten durch Kaveh Jourabchian, Farsipol Immigration Consulting, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zu Besuchszwecken

F-1908/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Die iranische Staatsangehörige B., geboren 1968, (nachfolgend: die Gesuchstellerin) ersuchte bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen 61-tägigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Tochter. B. Mit Formularverfügung vom 27. Dezember 2021 verweigerte die Schwei- zerische Auslandsvertretung in Teheran das Visum mit der Begründung, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum erscheine nicht als hinreichend gesichert. C. Gegen diesen Entscheid erhob A., geboren 1992, Iran (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin), am 27. Januar 2022 Einsprache beim Staatsekretariat für Migration (nachfolgend: die Vorinstanz). D. Am 23. März 2022 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. April 2022 gelangte die Beschwerdefüh- rerin an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um die Aufhebung der Verfügung vom 23. März 2022 und die Erteilung des bean- tragten Visums für die Gesuchstellerin. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2022 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte die Be- schwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmassli- chen Kosten von Fr. 800.– zu leisten. Dieser Aufforderung kam die Be- schwerdeführerin am 7. Juni 2022 nach. G. Am 9. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzende Eingabe ein.

F-1908/2022 Seite 3 H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (Poststempel 19. Dezember 2022) verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnnen und Aus- länder und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsge- richtsgesetz, VGG; SR 173.32]). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorangegangenen Einspracheverfah- ren teilgenommen und ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich an- gestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden, da eine Besuchs- absicht nach wie vor möglich erscheint und sich die Frage betreffend Vi- saerteilung somit erneut stellen könnte. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher ein- zutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht

F-1908/2022 Seite 4 von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken für die Schweiz zugrunde. Da sich die Beschwerdeführerin nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz- stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über- nommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und seine Aus- führungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher grundsätzlich nicht gehalten, drittstaatsan- gehörigen Personen die Einreise zu gestatten. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (BVGE 2014/1 E. 4.1.1 und 4.1.5; 2011/48 E. 4). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018), erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.

F-1908/2022 Seite 5 Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, VK, Abl. L 243 vom 15.9.2009]). 3.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Vi- sum wird sodann verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekun- deten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung eines Besuchervisums erfüllt, insbesondere ob sie für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bietet. 4.1 Mit Blick auf die allgemeine Lage in Iran wies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf schwierige wirtschaftliche und politische Verhältnisse im Herkunftsland der Gesuchstellerin und einen damit einhergehenden sehr hohen Migrationsdruck hin. Die Wirtschaft Irans steckt tief in der Rezes- sion; Inflation und Arbeitslosigkeit sind hoch. Ursächlich dafür sind Klien-

F-1908/2022 Seite 6 telpolitik, internationale Sanktionen und die grosse Abhängigkeit vom Erd- ölexport. Die Corona-Krise hat dabei die Situation zusätzlich verschärft. Teile der Mittelschicht sind verarmt. Zum Missmanagement des Staates kommt das fehlende Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in ihre Regie- rung. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Lan- des zu Protesten gegen die Regierung. Auch die schwierige Wirtschafts- lage und die latenten Spannungen führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen, mit politischen For- derungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Bei Aus- schreitungen und gewaltsamen Zusammenstössen zwischen den Sicher- heitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt. Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. So wurden im Oktober 2022 mehrere Personen bei einem Attentat auf den Shah Cheragh-Schrein in Shiraz ge- tötet oder verletzt. Im April 2022 sind Attentate auf Kleriker in Moscheen in Mashhad (Provinz Khorasan) und in Gonbad Kavus (Provinz Golestan) verübt worden. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und An- schlägen (vgl. https://www.bpb.de /themen/naher-mittlerer-os- ten/iran/501914/wirtschaft/ und https://www. eda.admin.ch/eda/de/home/ vertretungen-und-reisehinweise/iran/reise-hinweise-fuer deniran.html#eda df2646; jeweils abgerufen im April 2023). Vor diesem Hintergrund besteht bei der iranischen Bevölkerung ein vielfacher Wunsch nach Auswande- rung, der erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben. Dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Iran daher allgemein als hoch einschätzt, ist nicht zu beanstanden. 4.2 Daneben sind bei der Risikoanalyse sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei der Prognose über die Ab- sicht einer gesuchstellenden Person, den Schengen-Raum fristgerecht zu verlassen, sind deren persönliche, familiäre und berufliche beziehungs- weise wirtschaftliche Situation sowie deren Interessenlage mitzuberück- sichtigen (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dies die Prognose für eine anstands- lose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, denen in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen obliegen, das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8).

F-1908/2022 Seite 7 4.3 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine im Jahre 1968 gebo- rene geschiedene Frau. In Ihrem Heimatland verfügt sie bei gegebenem Aktenstand über keine speziellen gesellschaftlichen oder familiären Ver- pflichtungen. Ihre einzige Tochter befindet sich in der Schweiz, welche hier wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufge- nommen wurde. Die Gesuchstellerin ist pensioniert und bezieht eine Rente von umgerechnet Fr. 1296. –. Sie besitzt eine Wohnung und zwei Bank- konten (insgesamt circa Fr. 21’000.–). Die dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wie- derausreise zu begünstigen. Denn selbst wenn sich die Gesuchstellerin in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situation befindet, vermag sie dies nicht verlässlich daran zu hindern, das Herkunftsland dau- erhaft zu verlassen. Grundeigentum und andere Vermögenswerte gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (BVGer F-4758/2018 vom 14. April 2020 E. 6.3.2 m.w.H.). Auch lässt der Umstand, dass ein fast drei- monatiger Besuchsaufenthalt angestrebt wird, auf eine weitgehende Un- gebundenheit der Gesuchstellerin schliessen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise erfahrungsge- mäss erhöht ist, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten in der Schweiz bereits ein soziales Beziehungsnetz besteht (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). Dies ist vorliegend der Fall, lebt doch die einzige Tochter der Ge- suchstellerin mit deren Ehemann in der Schweiz. 4.4 Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Gesuchstellerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich nicht auf die Achtung des grund- und menschenrechtlich geschützten Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen können (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 I 266 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3; je m.w.H.). 4.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und vor dem dargelegten persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Be- suchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermag auch die einge- reichte Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Denn die Beschwerde- führerin kann zwar als Gastgeberin mit rechtlich verbindlicher Wirkung für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent- halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes ein- stehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). Demnach wurde das Visum für den gesamten Schengen-Raum zu Recht verweigert.

F-1908/2022 Seite 8 Zudem sind keine Gründe für die Ausstellung eines räumlich begrenzten Schengen-Visums erkennbar (vgl. Art. 2 Bst. d Ziff. 2, Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5, Art. 11 Bst. b VEV; Art. 32 Abs. 1 cum Art. 25 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VK sowie Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig und kann mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG] SR 173.110).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1908/2022 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gregor Chatton Caroline Rausch

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