B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1190/2025, F-1897/2025
Urteil vom 23. Februar 2026 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, Rechtsanwältin, RISE, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausweisung und Einreiseverbot; Verfügungen des fedpol vom 24. und 25. Januar 2025.
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geboren 1971, Staatsangehöriger [...] und [...]) ist Journalist und reiste am 24. Januar 2025 als Tourist legal in die Schweiz ein, um am 26. Januar 2025 in B._______ an zwei Veranstaltungen als Redner aufzutreten. B. B.a Die Kantonspolizei B._______ (Kantonspolizei) ersuchte am 22. Ja- nuar 2025 beim Bundesamt für Polizei (fedpol) um Erlass eines Einreise- verbots gegen den Beschwerdeführer. Das fedpol verweigerte dies am 23. Januar 2025 vorerst. Am 24. Januar 2025 wiederholte die Kantonspo- lizei ihr Ersuchen. B.b Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 ([Nr. ...]) erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 24. Januar bis 10. Feb- ruar 2025 ein Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein und ordnete dessen Ausschreibung im nationalen, automatisierten Polizeifahndungs- system RIPOL an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschie- bende Wirkung. B.c Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2025 in B._______ von der Kantonspolizei verhaftet und inhaftiert. Im Beisein seiner damaligen Rechtsanwältin wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend Ausweisung so- wie Administrativhaft gewährt. Gleichentags wurde ihm persönlich das Ein- reiseverbot (vorinstanzliche Referenznummer) eröffnet. B.d Mit Verfügung vom 25. Januar 2025 ([vorinstanzliche Referenznum- mer]; gleichentags direkt an den Beschwerdeführer eröffnet) wies die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer aus der Schweiz aus und verfügte die so- fortige Vollstreckung der Ausweisung. Den Kanton B._______ beauftragte sie mit dem Vollzug und hielt fest, dass das Einreiseverbot vom 24. Januar 2025 bestehen bleibe. Die Ausschreibung im RIPOL werde um die Auswei- sung ergänzt. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B.e Am 27. Januar 2025 reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 3 C. Gegen die Entscheide der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gaben vom 24. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtenen Verfügungen seien für nichtig zu erklä- ren. Eventualiter seien sie aufzuheben und es sei weiter festzustellen, dass die Verfügungen seine Rechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit verletzen würden. Subeventualiter seien die Sachen zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise sei mindestens die Gehörs- verletzung gerichtlich festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Anerkennung des Bundesverwaltungsgerichts als in den vorliegenden Sachen zuständige Instanz. Eventualiter sei ein Mei- nungsaustausch zur Frage der Zuständigkeit mit dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vorzuneh- men. Subeventualiter seien die Beschwerden zuständigkeitshalber an die entsprechende Instanz weiterzuleiten. Die Verfahren seien zu vereinigen. Es seien bei der Kantonspolizei die vollständigen Akten zu allen ihn betref- fenden Vorgängen einzuholen. Auf die Erhebung von Kostenvorschüssen sei aus besonderen Gründen zu verzichten. D. Das Bundesverwaltungsgericht erfasste die Beschwerden unter den Ver- fahrensnummern F-1190/2025 ([vorinstanzliche Referenznummer]) und F-1897/2025 (vorinstanzliche Referenznummer]). Mit Zwischenverfügun- gen vom 12. März 2025 (F-1190/2025) und 26. März 2025 (F-1897/2025) erachtete sich das Bundesverwaltungsgericht als zuständig für die Prüfung der Beschwerden und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung von Kostenvorschüssen auf, die fristgerecht eingingen. E. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 16. April 2025 auf die Einrei- chung von Vernehmlassungen. Diese Eingaben wurden dem Beschwerde- führer zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2025 betreffend beide Verfahren er- suchte das Bundesverwaltungsgericht die Kantonspolizei um Zustellung der Akten zur Einsicht. Der Beschwerdeführer bat das Bundesverwaltungs- gericht mit Schreiben vom 3. und 23. Juni 2025 um Einsicht in die Akten der Kantonspolizei, die vor dem 22. Januar 2025 datieren. Die Instruktions- richterin teilte ihm mit Schreiben vom 10. Juni und 30. Juli 2025 mit, die
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 4 zugestellten Akten der Kantonspolizei würden vom 25. bis zum 29. Januar 2025 datieren. Den Akten sei überdies zu entnehmen, dass ihm bereits Akteneinsicht gewährt worden sei, weshalb das Akteneinsichtsgesuch nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. G. Der Beschwerdeführer reichte am 12. November 2025 eine Beweismitte- leingabe (Beilage: Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Stände- rates «Verwaltungsinterne Verfahren bei der Verfügung von Einreiseverbo- ten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol)» vom 11. November 2025) ein. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2025 auf eine ergänzende Vernehmlassung. Dieser Verzicht wurde dem Beschwer- deführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 legte der Beschwerdeführer das Urteil des Verwaltungsgerichts B._______ (Urteilsnummer) vom 19. Dezember 2025 ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren F-1190/2025 und F-1897/2025 zu vereinigen. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das fedpol, welche mit der Anordnung der Ausweisung und des Einreiseverbots Verfügungen im erwähnten Sinne und daher zulässige Anfechtungsobjekte erlassen hat. 2.2 Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicher- heit des Landes ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG unzulässig, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Der Beschwerdefüh- rer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung von Art. 10 und 11 EMRK, weshalb die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (vgl. BVGE 2023 VII/5 E. 4.9).
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 5 2.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 4 BGG; Urteil des BGer 2C_227/2025 vom 4. August 2025 E. 3.1). 2.4 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 3. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be- rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung hat. 3.1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men und ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Fraglich ist, ob er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 3.1.2 Vorausgesetzt ist grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 1.3). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen prakti- schen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentli- chen Interesse liegt. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte An- sprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr be- steht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil des BGer 1C_347/2024 vom 14. Ok- tober 2024 E. 1.3). Diese Praxis ist auch für die Vorinstanzen des Bundes- gerichts verbindlich (vgl. Urteil des BGer 1C_647/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.3). 3.1.3 Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot war bis zum 10. Februar 2025 befristet, womit das aktuelle praktische Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen ist. Dies steht dem Eintre- ten auf die Beschwerde jedoch nicht entgegen, da die aufgeworfenen
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 6 Rechtsfragen sich jederzeit wieder stellen können, von grundsätzlicher Be- deutung sind und – mit Blick auf die anlassbezogene, kurze Dauer der Massnahme – kaum je rechtzeitig einer gerichtlichen Prüfung unterzogen werden könnten. Hinzu kommt, dass vorliegend durch die EMRK ge- schützte Ansprüche (Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit) zur Diskussion stehen könnten. Auf das Erfordernis des schutzwürdigen Inte- resses ist daher zu verzichten, so dass die Legitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG bejaht werden kann. 3.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 4. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 5. Am 11. November 2025 wurde der Bericht der Geschäftsprüfungskommis- sion des Ständerates «Verwaltungsinterne Verfahren bei der Verfügung von Einreiseverboten durch das Bundesamt für Polizei (fedpol)» publiziert (https://www.parlament.ch/de/organe/kommissionen/aufsichtskommissio- nen/geschaeftspruefungskommissionen-gpk/berichte, abgerufen am 13.01.2026; Beilage zu act. 19). Dessen Inhalt ist aufsichtsrechtlicher Art und damit nicht verbindlich für die Behandlung der vorliegenden Streitsa- che. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtenen Verfügungen würden derart schwerwiegende Form-, Verfahrens- und inhaltliche Fehler aufwei- sen, dass diese ausnahmsweise für nichtig zu erklären seien. Eventualiter seien die Sachen zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs zur rechts- genüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 7 Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der angefochtenen Verfügungen an die Vorinstanz zu bewir- ken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorinstanz sei bewusst ge- wesen, dass das Einreiseverbot in seine Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV eingreife, weshalb sich im Beschwerdeverfahren menschen- und ver- fassungsrechtliche Fragen stellen würden. Vor diesem Hintergrund hätte sie in der Rechtsmittelbelehrung darauf hinweisen müssen, dass der Be- schwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht offenstehe. Die falsche Rechtsmittelbelehrung stelle einen schwerwiegenden Formfehler dar, der offenkundig gewesen sei. Wie unter E. 2.2 erwähnt, sind Einreiseverbote und Ausweisungen des fed- pol grundsätzlich Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes und ein Rechtsmittel wäre an das EJPD zu richten. Kann die beschwerdeführende Person jedoch in vertretbarer Weise eine Verletzung von Völkerrecht geltend machen, öffnet sich der Rechtsmittel- weg an das Bundesverwaltungsgericht. Die Vorinstanz hätte ihre Rechts- mittelbelehrungen diesbezüglich präzisieren müssen. Die unvollständigen Rechtsmittelbelehrungen bewirkten jedoch keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer und er konnte die vorinstanzlichen Verfügungen mittels Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (vgl. zum Ganzen FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 38 N 22 f.). 6.3 Weiter rügt er, die angefochtenen Verfügungen seien ihm persönlich, nicht seiner Rechtsvertreterin und damit nicht korrekt im Sinne von Art. 34 VwVG eröffnet worden. Die angefochtenen Verfügungen seien daher un- gültig. Die Vorinstanz hat die angefochtenen Verfügungen nicht der bisherigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, sondern ihm direkt eröffnet, ohne die Rechtsvertreterin darüber zu informieren. Eine Behörde macht ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Aus einer mangelhaften Eröffnung darf der Partei kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG). Die Eröffnung einer Verfü- gung an die Partei statt an den Vertreter ist mangelhaft. Die Verfügung ist dadurch aber nicht ungültig oder nichtig, sondern der Mangel führt dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, bis die Verfügung (auch) dem Vertreter mitgeteilt worden ist (RES NYFFENEGGER, in:
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 8 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2018, Art. 11 N 30). Nach Kenntnisnahme des Einreiseverbots und der Auswei- sung hat der Beschwerdeführer durch seine aktuelle Rechtsvertreterin rechtzeitig Beschwerde dagegen erheben lassen. Er hat somit durch die unterlassene Eröffnung des Einreiseverbots und der Ausweisung an seine ehemalige Rechtsvertreterin keine Nachteile erfahren. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert sodann, die Vorinstanz habe sein recht- liches Gehör verletzt. Vor Erlass des Einreiseverbots habe er keine rechts- genügliche Gelegenheit gehabt, sich zu den angeblichen Vorwürfen zu äussern. Die Vorhalte in der Einvernahme durch die Polizei seien nicht ge- nügend konkretisiert gewesen. Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) sei weiter zur beabsichtigten Ausweisung nicht konsultiert worden, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Ihm sei in der Folge auch kein rechtli- ches Gehör zur Ausweisung gewährt worden. Weder die Verfügung bezüg- lich des Einreiseverbots vom 24. Januar 2025 noch diejenige hinsichtlich der Ausweisung vom 25. Januar 2025 würden nachvollziehbare Begrün- dungen enthalten. Aus den Verfügungen ergehe nicht, weshalb das fedpol sich auf die Einschätzung der Kantonspolizei gestützt habe und entgegen seiner eigenen Einschätzung zum Schluss gekommen sei, der Beschwer- deführer stelle eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar. 6.4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei verlangt das Gesetz nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entschei- denden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern; die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vor- gängig zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beziehungsweise Äusserung steht den Betroffenen primär in Be- zug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Be- weisergebnisses zu (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, Praxiskom- mentar VwVG, Art. 30 N 19 f.). Die Behörde braucht die Parteien nicht an- zuhören, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundes- rechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährt (Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 9 Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll unter anderem verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Mo- tiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfü- gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte An- fechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechts- mittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2). 6.4.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihren Entscheiden hinsichtlich der Ge- fährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Be- schwerdeführer auf die Einschätzung der Kantonspolizei und erwähnt nicht, dass sie selbst zuerst zu einer anderen Einschätzung gekommen ist (vgl. fedpol-Akten act. 04). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche Um- stände sich nach ihrer eigenen Einschätzung geändert haben, die zu einer anderen Beurteilung geführt haben. Erst in einer internen Aktennotiz vom 29. Januar 2024 (recte wohl: 2025) führt die Vorinstanz verschiedene Nachrichten des Beschwerdeführers auf der Internet-Plattform «X» an, auf welche sie sich angeblich bei ihrem Entscheid gestützt habe (vgl. fedpol- Akten act. 30). In den beiden Verfügungen wird hingegen nicht detailliert ausgeführt, welche «X»-Nachrichten die Vorinstanz als problematisch ein- stuft. Sie erwähnt lediglich, dass die Kantonspolizei B._______ ihrem An- trag um Erlass eines Einreiseverbots eine Einschätzung beigelegt habe, wonach der Beschwerdeführer über seinen «X-Account» Inhalte verbreite, die «als klar antisemitische Hassrede (Hate Speech) eingestuft werden» können und dass durch die vorgebrachten Argumente «terroristische Grup- pierungen oder terroristische Aktionen [...] legitimiert oder impliziert gefor- dert» würden. Es bleibt damit auch unklar, welches die konkreten und ak- tuellen Anhaltspunkte gewesen sind, aufgrund derer die Vorinstanz zum Ergebnis gekommen ist, es liege eine Gefährdung durch den Beschwerde- führer vor, insbesondere die Gefahr der Bestärkung anderer Personen zu gewalttätig-extremistischen oder terroristischen Straftaten. Die nachträgli- che Aktennotiz vermag eine rechtsgenügliche Begründung der Verfügun- gen nicht zu ersetzen. Hinsichtlich des Einreiseverbots (Verfügung vom 24. Januar 2025) und der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs des Be- schwerdeführers vor Erlass dieser Verfügung stützt sich die Vorinstanz auf
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 10 Art. 30 Abs. 2 Bst. e VwVG und führt aus, es sei eine Gefahr im Verzuge, da der Auftritt des Beschwerdeführers bereits am 26. Januar 2025 geplant gewesen sei. Worin die Gefahr bestehe und weshalb die Anordnung der Massnahme keinen Aufschub dulde, begründet sie nicht. Weiter erwähnt die Vorinstanz in beiden Verfügungen, dass der NDB vor Anordnung der Massnahme angehört worden sei. Dies trifft hingegen nur auf das Einreiseverbot zu. Der NDB wurde am 22. Januar 2025 gefragt, wie er die Situation zum Auftritt des Beschwerdeführers beurteile und was der NDB von einem Einreiseverbot halte (fedpol-Akten act. 06). Dieser ant- wortete am 23. Januar 2025, es würden ihm keine Erkenntnisse vorliegen, die für ein Einreiseverbot beigesteuert werden könnten (fedpol-Akten act. 06). Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG hört das fedpol den NDB vorgängig an, wenn eine Ausweisung verfügt wird. Dies wurde vorliegend unterlas- sen. In den Verfügungen sowohl zum Einreiseverbot als auch zur Auswei- sung erläutert die Vorinstanz sodann nicht, wie sich der NDB inhaltlich zur Anordnung der Massnahmen geäussert hat. Die Vorinstanz legt weiter nicht dar, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen und auf wel- che sich die Verfügungen stützen. Auch wenn sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, muss sie ihre Überlegungen dennoch darlegen, damit der Beschwerdeführer die Verfü- gung sachgerecht anfechten kann. Vorliegend hat die Vorinstanz die Be- gründungspflicht verletzt. 6.5 Die Aktenführungspflicht bildet das Gegenstück zum Akteneinsichts- recht, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teilgehalt des An- spruchs auf rechtliches Gehör darstellt. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenen- falls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführung beinhaltet insbesondere die geord- nete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Einsichtsanspruch deren Relevanz für die Entscheidfindung ist (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz die Aktenführungspflicht verletzt. Aus den Ak- ten geht nur sehr summarisch hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz nach einer ersten Ablehnung das Einreiseverbot dennoch verfügt hat. Der Ablauf zwischen der Ablehnung des Ersuchens der Kantonspolizei B._______ und dem Erlass der Verfügung ist lediglich unvollständig
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 11 dokumentiert. Das Handeln der Vorinstanz ist damit ungenügend nachvoll- ziehbar. Aus den Akten müsste erkennbar sein, wie der Entscheid zustande kam und welche Informationen für das Handeln der Vorinstanz ausschlag- gebend waren. 7. 7.1 Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er sich als of- fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicher- heit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. In- haltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nich- tigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfeh- ler in Betracht (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3). Kein Nichtigkeitsgrund stellen unter anderem das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGE 104 V 162, Urteil des BGer 1C_270/2011 vom 29. August 2011 E. 5.2) und die fehlende Begründung einer Verfügung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, Rz 1125) dar. Die Vorinstanz war vorliegend funktionell und sachlich für den Erlass der Verfügungen zuständig. Zwar weisen beide Verfügungen Verfahrensfehler auf, diese sind jedoch nicht als krass einzustufen und führen damit nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen. 7.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Man- gel auf Rechtsmittelebene geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Ent- scheidgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen ei- nes Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; LORENZ KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, Kom- mentar zum VwVG, Art. 35 N 22). Vorliegend ist von einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Ge- hörs des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Mangel kann auf Rechtsmittelebene nicht geheilt werden. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht hat die Vorinstanz sowohl auf eine Vernehmlassung
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 12 als auch auf eine ergänzende Vernehmlassung nach Zustellung des Be- richts der Geschäftsprüfungskommission verzichtet. 7.3 Die Beschwerden sind gutzuheissen. Die angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben und die Sachen zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor diesem Hintergrund erüb- rigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers näher ein- zugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten. 8.2 Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Der in den Honorarno- ten vom 3. und 20. Juni sowie 12. November 2025 für beide Beschwerden geltend gemachte Aufwand von Fr. 11’539.–, Fr. 889.– und Fr. 872.– (44.3 Stunden zu Fr. 300.– zuzüglich Barauslagen; total Fr. 13’300.–) erscheint für die vorliegenden Verfahren selbst vor dem Hintergrund deren Komple- xität als zu hoch. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der zwei Beschwerden und der Nutzung der Synergien erscheint ein Aufwand von 30 Stunden zu Fr. 300.– als angemessen, zuzüglich Barauslagen von Fr. 10.–. Nicht zu berücksichtigen ist der in der Honorarnote vom 19. Ja- nuar 2026 geltend gemachte Aufwand von Fr. 167.– für die Einreichung des Urteils des Verwaltungsgerichts B._______ vom 19. Dezember 2025, handelt es sich dabei eher um eine Kanzleitätigkeit und das Ergebnis des Verwaltungsgerichts B._______ ist für das vorliegende Verfahren nicht re- levant. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsvertreterin zu Lasten des fedpol ein Honorar von insgesamt Fr. 9’010.– (inklusive Auslagen, jedoch umfasst die Partei- entschädigung keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da der Beschwerdeführer im Ausland lebt; act. 15) zuzuspre- chen. (Dispositiv nächste Seite)
F-1190/2025, F-1897/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren F-1190/2025 und F-1897/2025 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die angefochtenen Verfügun- gen aufgehoben. Die Sachen werden im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvor- schüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 3'000.– werden dem Beschwerde- führer zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 9’010.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Eid- genössische Justiz- und Polizeidepartement.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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