Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1726/2015
Entscheidungsdatum
07.12.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1726/2015

Urteil vom 7. Dezember 2016 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, substituiert durch MLaw Pascale Ruckstuhl, Rudolf & Bieri AG, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot (Wiedererwägung).

F-1726/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (türkischer Staatsangehöriger, geb. 1984) ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Ab 1988 verfügte er über eine Nie- derlassungsbewilligung. Von 2000 an gab sein Verhalten Anlass zu zahl- reichen polizeilichen Interventionen, Strafverfügungen und Verurteilungen (die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Luzern vom 29. Oktober 2008 führt 28 Vorgänge auf). Daraufhin wurde ihm die Niederlassungsbe- willigung entzogen und er wurde aus der Schweiz weggewiesen (vgl. Urteil des BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010). In der Folge verhängte die Vorinstanz (damals noch Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 26. Februar 2010 gegen den Beschwerdeführer ein vom 2. März 2010 an auf unbestimmte Zeit geltendes Einreiseverbot. Ein am 15. November 2011 gestelltes Gesuch um Suspension des Einreiseverbots für die Zeit vom 28. November – 17. Dezember 2011 wies die Vorinstanz am 29. No- vember 2011 formlos ab. Anfang Juli 2012 reiste der Beschwerdeführer trotz des Einreiseverbots in die Schweiz ein und hielt sich hier rechtswidrig während zweier Monate auf. B. B.a Am 16. Februar 2013 heiratete der Beschwerdeführer in Italien eine italienische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 19. Juni 2013 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt. B.b Am 6. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz von der Polizei angehalten, nachdem er gemäss Stempel im Reisepass am 20. August 2013 mit einem von der italienischen Botschaft in Ankara aus- gestellten Schengen-Visum in den Schengen-Raum eingereist war. B.c Am 20. August 2014 ersuchte die Ehefrau um Familiennachzug für den Beschwerdeführer. Dieses Gesuch wies das zuständige kantonale Migra- tionsamt am 20. November 2014 ab. C. Am 2. Dezember 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz um Aufhebung des Einreiseverbots; allenfalls sei es bis zum 2. März 2016 zu befristen. In seiner Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die familiären Beziehungen zu Ehefrau und Sohn. D. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Februar 2015 erneut von der Polizei

F-1726/2015 Seite 3 angehalten. Er gab an, sich seit rund zwei Monaten in der Schweiz aufge- halten zu haben. Noch am gleichen Tag wurde er aus der Schweiz wegge- wiesen und reiste aus. E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch um Aufhebung des Einreiseverbots ab, befristete dieses jedoch bis zum

  1. März 2018. F. Die Rechtsvertreterin beantragt namens ihres Mandanten mit Beschwerde vom 17. März 2015 die Aufhebung der Verfügung vom 12. Februar 2015 sowie die Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre (bzw. Aufhebung des Verbots infolge Ablaufs). Eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum
  2. März 2016 zu befristen. Subeventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. In ihrer Begründung weist die Rechtsvertreterin im Wesentlichen auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn hin. Diese Beziehungen fielen unter die Garantie des Schutzes des Fami- lienlebens (Art. 8 EMRK). Zudem sei das Kindeswohl vorrangig zu berück- sichtigen. Aufgrund der finanziellen Situation könnten Ehefrau und Sohn nicht häufig in der Türkei reisen. Auch eine vorübergehende Suspension des Einreiseverbots, die in der Regel nur für eine oder zwei Wochen ge- währt werde, könne die Beschränkung des Familienlebens nur bedingt auf- heben. Eine Übersiedelung der Ehefrau in die Türkei sei nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei zwar mehrfach straffällig geworden. Die ent- sprechenden Urteile gingen jedoch auf die Jahre 2006 und 2008 zurück. Seither sei er nicht mehr straffällig geworden und gehe in der Türkei einer geregelten Arbeitstätigkeit nach. Die privaten Interessen des Beschwerde- führers seien deshalb gewichtiger als das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Infor- mationssystem (SIS) sei unzulässig, da der Beschwerdeführer als Ehe- gatte einer EU-Bürgerin von den gleichen Freizügigkeitsrechten profitiere wie seine Ehefrau. G. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 wies die zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ab und forderte

F-1726/2015 Seite 4 den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde fristgerecht einbezahlt. H. Am 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. März 2015 um vorübergehende Suspendierung des Einreisever- bots ab. I. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz die Abwei- sung der Beschwerde. J. Am 8. Juni 2015 ersucht die Rechtsvertreterin – im Sinne eines neuen Eventualantrages – um Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerde- führer regelmässige Suspensionen des Einreiseverbots zu gewähren, da- mit er seine Familie besuchen könne. Am 10. Juni 2015 teilte die Instrukti- onsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass die Aufnahme des neuen Even- tualantrages im vorliegenden Verfahren nicht möglich sei, da er nicht vom Streitgegenstand erfasst sei. Die Rechtsvertreterin wurde jedoch auf die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2015 hingewiesen. K. Am 17. September 2015 wies die Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Sus- pension des Einreiseverbots formlos ab. L. Auf Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters machte der Be- schwerdeführer am 3. August 2016 Angaben zu seiner derzeitigen Situa- tion in der Türkei. Der Eingabe beigelegt waren ein aktueller türkischer Strafregisterauszug sowie Unterlagen zur Firma des Beschwerdeführers (Handelsregisterauszug, Unterschriftenberechtigung, Anmeldung Finanz- amt, Firmenflyer). M. Am 15. August 2016 wies die Vorinstanz erneut ein Gesuch um Suspen- sion des Einreiseverbots formlos ab. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-1726/2015 Seite 5 Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be- schwerdeführer betreffenden Akten des Migrationsamts des Kantons Lu- zern bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote bzw. die Entscheide be- treffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung eines Einreise- verbots sind mit Beschwerde beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs- adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Die Vorinstanz ist am 12. Februar 2015 auf das Gesuch des Beschwerde- führers um (wiedererwägungsweise) Aufhebung des Einreiseverbots ein- getreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid ge- troffen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) prüfen, ob sich das gegen den Beschwerdeführer be- stehende Einreiseverbot im heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskon- form erweist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 1983, S. 144 f. m.H.; RHINOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentli- ches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 1311 m.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1281; zum Um- fang der Prüfung vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). Die Frage, ob die ursprüng- liche Verfügung vom 26. Februar 2010 gemäss der damaligen Rechts- und Sachlage zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. BVGE 2008/24 E. 2.2 m.H.). 3. Seit der Eheschliessung am 16. Februar 2013 mit einer in der Schweiz nie- dergelassenen italienischen Staatsangehörigen ist der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer freizügigkeitsberechtigten Person gemäss Art. 3 Anhang 1 FZA (SR 0.142.112.681). Seither geniesst er daher grund-

F-1726/2015 Seite 6 sätzlich die gleichen aus dem Freizügigkeitsabkommen fliessenden Rech- te (derivative Freizügigkeitsrechte) wie seine (originär berechtigte) Ehefrau (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1; Urteil des BVGer C-4808/2011 vom 27. November 2012 E. 5.4 m.H.). Das Auslän- dergesetz gelangt aufgrund seines Art. 2 Abs. 2 AuG deshalb vorliegend nur soweit zur Anwendung, als das Freizügigkeitsabkommen keine abwei- chende Regelung kennt oder die ordentliche Ausländergesetzgebung eine günstigere Regelung enthält. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2015 bildet Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen vorsieht, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen oder nach sich ziehen können. Ein solches fällt gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG in Betracht, wenn eine ausländische Person gegen die öffentli- che Ordnung und Sicherheit in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Art. 67 Abs. 3 AuG legt fest, dass das Einreise- verbot grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt wird. Diese Höchstdauer kann überschritten werden, wenn die ausländi- sche Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt (vgl. hierzu: BVGE 2014/20). Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhän- gung eines Einreiseverbotes absehen oder ein bestehendes Einreisever- bot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti- gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgü- ter Einzelner. In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Eine derartige Prog- nose lässt sich aus dem vergangenen Verhalten des Betroffenen ableiten,

F-1726/2015 Seite 7 was erklärt, warum Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG die Verhängung einer Fern- haltemassnahme mit einem bereits erfolgten Verstoss gegen die fraglichen Polizeigüter verknüpft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-988/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.2, C-4231/2014 vom 8. April 2015 E. 5.2 und C-8670/2010 vom 7. November 2012 E. 4.2, je mit Hinweisen). 4.3 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AuG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56, 1964, S. 850), 72/194/EWG (ABL. Nr. L 121, 1972, S. 32) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt be- stehende, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi- schen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). 4.4 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt eine tatsächliche und hinrei- chend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesell- schaft berührt. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 der Richtli- nie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der be- treffenden Person, wobei eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zu- grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht demnach Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüp- fen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet wer- den. Insoweit kommt es wesentlich auf die Beurteilung des Rückfallrisikos an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 4.5 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

F-1726/2015 Seite 8 Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, un- abhängig, ob der Betroffene sich auf das FZA berufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 5.1 – E. 5.4 m.H.; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 m.H.). 5. Vorliegend hatte die Vorinstanz im Jahre 2010 gegen den Beschwerdefüh- rer ein Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit erlassen. Aufgrund der 2013 eingetretenen neuen Situation (Eheschliessung, durch die er sich auf das FZA berufen kann, Geburt eines Kindes), befristete die Vorinstanz das Ein- reiseverbot bis zum 2. März 2018. Da die Gesamtdauer mehr als 5 Jahre beträgt, ist für die vorliegende Beurteilung aufgrund von Art. 67 Abs. 3 AuG entscheidend, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die Anordnung ei- nes mehr als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots rechtfertigen kann (vgl. E. 4.5). 6. 6.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfü- gung insbesondere auf die zahlreichen Straftaten, die der Beschwerdefüh- rer als Jugendlicher und junger Erwachsener begangen hat. Sie hebt dabei zwei Urteile hervor: Am 5. Juli 2006 verurteilte das Obergericht des Kan- tons Luzern den Beschwerdeführer in zweiter Instanz u.a. wegen mehrfa- chen Raubes, Raubversuchs und mehrfachen Diebstahls zu 16 Monaten Zuchthaus, teilweise als Zusatzstrafe zu zwei Strafverfügungen aus den Jahren 2003 und 2004. Der Vollzug wurde aufgeschoben und eine Probe- zeit von 3 Jahren festgesetzt. Zudem wurde eine Schutzaufsicht angeord- net, die ihn insbesondere bei der Suche einer Lehrstelle unterstützen sollte. Zwei bedingt ausgesprochene Strafen aus den Jahren 2001 und 2003 wur- den widerrufen (vgl. Akten LU 137 ff.). Am 4. Juli 2008 verurteilte das Kri- minalgericht Luzern den Beschwerdeführer u.a. wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau, Tätlichkeiten, einfacher Körper- verletzung, mehrfachen Betrugs, mehrfacher Drohung und mehrfacher Nö- tigung sowie Nötigungsversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 200.-. Eine fünfwöchige Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2004 wurde widerrufen, jedoch nicht der gewährte bedingte Vollzug der Strafe gemäss Urteil vom 5. Juli 2006. Allerdings wurde die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert (Akten LU 330 ff.). Insgesamt lagen gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 zum mass- geblichen Zeitpunkt 27 Verurteilungen vor, wobei die ersten aus dem Jahre

F-1726/2015 Seite 9 2000 datierten. Neben den erwähnten Delikten handelte es sich um Ver- kehrsdelikte, Delikte gegen die öffentliche Ordnung, Vermögensdelikte, Betreibungsdelikte, Falschgelddelikte und Delikte gegen die Freiheit. 6.2 Auch nach seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 und nach der Eheschliessung 2013 hielt sich der Beschwerdeführer nicht an die schweizerische Rechtsordnung. Gemäss den zur Verfügung stehenden Akten reiste er trotz des bestehenden Einreiseverbots in den Schengen- Raum ein. Unter anderem hielt er sich in der Schweiz auf, wo er weitere Straftaten beging und entsprechend bestraft wurde:

  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 25. März 2014 wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts (zwei Monate ab Juli 2012 sowie 23. August 2013 bis 6. Februar 2014) sowie Widerhand- lung gegen das Waffengesetz: Freiheitsstrafe 180 Tage (Akten LU 616 ff.);
  • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 3. Februar 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts vom
  1. Dezember 2014 bis zum 3. Februar 2015: Freiheitsstrafe 60 Tage (Ak- ten LU 589 ff.).

7.1 Aufgrund der langjährigen Deliktskarriere des Beschwerdeführers steht ausser Frage, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG verletzt hat. Das in jener Zeit vom Beschwerde- führer an den Tag gelegte Verhalten zeugt von einer bemerkenswerten Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und von Unbelehrbarkeit (vgl. hierzu das erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 5.1). Zudem hat die Schwere seiner Straftaten im Laufe jener Zeit zugenommen. Die Straftaten richteten sich auch gegen immer hochwertigere Rechtsgüter (physische, psychische und sexuelle Integri- tät). Seit seiner Ausreise aus der Schweiz im Jahre 2010 hat der Beschwer- deführer, soweit ersichtlich, keine schwerwiegenden Straftaten gegen hochwertige Rechtsgüter (physische, psychische oder sexuelle Integrität, Gesundheit) mehr begangen. Er hat jedoch das bestehende Einreiseverbot missachtet und überdies Vermögens- bzw. Urkundendelikte begangen (vgl. E. 6.2). Es kann deshalb nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass auch die Voraussetzungen nach Art. 5 Anhang I FZA erfüllt sind und das Einreiseverbot vom Grundsatz her gerechtfertigt ist.

F-1726/2015 Seite 10 7.2 Zu prüfen ist sodann, ob die eben beschriebene Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich die schwerwiegende Gefahr aus der Hochwertigkeit der delik- tisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexu- elle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwer- kriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Men- schenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehr- fachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prog- nose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 m.H.; BGE 139 II 121 E. 6.3 m.H.). 7.3 Ausgehend von den vom Bundesgericht aufgestellten Kriterien ist auch zum heutigen Zeitpunkt noch von einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG auszugehen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer rund dreissigmal strafrechtlich belangt wurde. Zwar liegen die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2002 – 2004 bzw. 2007 begangenen schwerwiegenden Delikte und deren strafrechtli- che Beurteilung in den Jahren 2006 und 2008 (vgl. E. 6.1) verhältnismässig lange zurück. Allerdings zeigen die seit der Ausreise 2010 begangen De- likte (vgl. E. 6.2) auf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu halten. Er hat damit nicht nur das bestehende Einreiseverbot missachtet und sich illegal hier aufge- halten, sondern während dieses Aufenthalts Betrug und Urkundenfäl- schungen begangen. Letzterer Verurteilung liegt zugrunde, dass er in zwei Fällen Personen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu veranlasste, in eigenem Namen Kredite aufzunehmen und ihm das Geld zu überlassen, ohne Absicht, es zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck stellte er wahrheits- widrige Lohnabrechnungen und Bankauszüge dieser Personen her, um den Kreditvermittler zu täuschen. Zudem war er im Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Teleskopstock), weshalb er auch gestützt auf das Waffen- gesetz verurteilt wurde. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass er sich inzwischen in der Türkei wohlverhalten hat – der eingereichte Strafregisterauszug ist leer – und ihm die ersten Schritte zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz geglückt sind (Sachverhalt Bst. L). Insgesamt ist jedoch nach wie vor von einem erheblichen Risiko weiterer Verstösse ge- gen die Rechtsordnung auszugehen, welches eine Fernhaltemassnahme von mehr als 5 Jahren zu rechtfertigen vermag.

F-1726/2015 Seite 11 8. 8.1 Angesichts des weiterhin bestehenden erheblichen öffentlichen Inte- resses an einer länger dauernden Fernhaltung des Beschwerdeführers bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz festgelegte Dauer verhältnis- mässig erscheint. Hierfür ist eine wertende Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass- nahme beeinträchtigen privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E.8.1 m.H.). 8.2 Der Beschwerdeführer ist während langer Jahre strafrechtlich in Er- scheinung getreten (vgl. Sachverhalt Bst. A und E. 6) und hat sich auch nach seiner Ausreise 2010 nicht an die schweizerische Rechtsordnung ge- halten hat (illegale Einreise und Aufenthalt sowie Betrug und Urkundenfäl- schung [E. 6.2]). Dem sich hieraus ergebenden öffentlichen Interesse (vgl. E. 7.3) setzt der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Ehefrau und sein 2013 geborener Sohn in der Schweiz leben. Er macht in diesem Zusam- menhang insbesondere geltend, dass die Vorinstanz das Kindeswohl nicht genügend berücksichtigt habe. Gerade im Kleinkindalter sei es wichtig, dass ein Kind seinen Vater regemässig sehe, damit eine Beziehung aufge- baut werden könne. Vorübergehende Suspensionen des Einreiseverbots genügten nicht, da sie nur für kurze Zeit und in grossen Abständen gewährt würden. Besuche seiner Ehefrau und des Sohnes in der Türkei seien auf- grund der finanziellen Verhältnisse der alleinerziehenden Mutter nicht mög- lich. 8.3 Mit dieser Begründung bezieht sich der Beschwerdeführer auf die durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Garantie des Familienle- bens. Dieser Garantie kommt bei der vorliegenden Beurteilung allerdings nur so weit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienle- ben zusätzlich erschwert. Für solche Besuche gelten die allgemeinen Vor- aussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in den Schen- gen-Raum. Um trotz des Einreiseverbots in die Schweiz einreisen zu kön- nen, muss der Beschwerdeführer die vorübergehende Aussetzung der Wir- kungen der Fernhaltemassnahme beantragen (sog. Suspension, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Zusätzlich zu diesem administrativen Aufwand gilt es zu berücksichtigen, dass Suspensionen praxisgemäss nur bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt werden (im

F-1726/2015 Seite 12 vorliegenden Fall etwa sind seit Erlass der angefochtenen Verfügung drei Suspensionsgesuche abgewiesen worden, vgl. Sachverhalt Bst. H, K und M). Insofern bewirkt das Einreiseverbot eine deutliche Restriktion gegen- über der Anwendung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen, die dem Beschwerdeführer einen 90tägigen Aufenthalt je 180-Tage-Zeitraum er- möglichen würde. 8.3.1 Die geltend gemachte Familienbeziehung zwischen dem Beschwer- deführer, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen, mittlerweile bald 4 Jahre alten Sohn scheint gelebt zu werden und intakt zu sein, soweit es die Um- stände erlauben (und darüber hinaus, vgl. Sachverhalt Bst. B.b. und D). Es ist daher von einem nicht zu vernachlässigenden Interesse des Beschwer- deführers an der Aufrechterhaltung und mit zunehmendem Alter des Soh- nes auch an der Intensivierung der Beziehung auszugehen. 8.4 Stellt man diese privaten Interessen des Beschwerdeführers dem öf- fentlichen Interesse an seiner Fernhaltung gegenüber, erscheint ein 8-jäh- rigens Einreiseverbot als unverhältnismässig. Als verhältnismässig erweist sich vielmehr eine Befristung auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils. 9. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG), als sie in der angefochtenen Verfügung die Dauer des Einreiseverbots auf 8 Jahre festsetzte. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen und das Einreiseverbot auf den Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu befristen. 10. 10.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Ko- sten von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss ist zu- rückzuerstatten. 10.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer zudem eine re- duzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Da dem Gericht keine Kostennote der Rechtsvertreterin vorliegt, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen (Art. 14 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Kom-

F-1726/2015 Seite 13 plexität und des für das Verfahren relevanten Aufwandes der Rechtsvertre- terin (Art. 8 VGKE), ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 800.- festzulegen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dauer des Einreise- verbots wird auf das Datum des vorliegenden Urteils begrenzt. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.- festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. Die Differenz von Fr. 200.- zu dem in der Höhe von Fr. 900.- einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zu- rückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Kopie Eingabe vom 3. August 2016 [act. 26], Akten Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Luzern (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Barbara Kradolfer

F-1726/2015 Seite 14

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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  • Art. 49 VwVG
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  • Art. 63 VwVG

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