Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1649/2022
Entscheidungsdatum
29.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1649/2022

Urteil vom 29. August 2024 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.

Parteien

A._______, vertreten durch MLaw Fabian Baumer-Schuppli, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 31. März 2022.

F-1649/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er befand sich seit dem Jahr 2001 als asylsuchende und später vorläufig aufgenommene Per- son in der Schweiz. Im Februar 2013 verzichtete er auf die vorläufige Auf- nahme und kehrte freiwillig in sein Heimatland zurück. Am 17. November 2021 gelangte der Beschwerdeführer sodann erneut in die Schweiz und ersuchte gleichentags im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 6/11). Anschliessend wurde er im BAZ C._______ untergebracht. B. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) am 24. November 2021 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Oktober 2021 in Italien daktylosko- piert worden war (SEM-act. 5/1), leitete die Vorinstanz ein Dublin-Verfah- ren ein (SEM-act. 11/2). C. Mit Schreiben vom 10. Januar 2022 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz, dass die Schweiz auf sein Asylgesuch eintrete und das na- tionale Verfahren durchführe. Zur Begründung führte er aus, dass er auf- grund seiner physischen sowie psychischen Verfassung als äusserst vul- nerable Person einzustufen sei. Des Weiteren verfüge er in der Schweiz über Familienangehörige, von denen er abhängig sei (SEM-act. 33/15). D. Am 17. März 2022 beantragte der Beschwerdeführer seine Zuweisung in den Kanton D.. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund seiner psychischen Erkrankung ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen im Kanton D. lebenden Verwandten bestehe (SEM- act. 45/6). E. Mit Verfügung vom 22. März 2022 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Italien weg und betraute den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM- act. 48/22). Auf das Gesuch um Kantonszuweisung ging die Vorinstanz in- soweit ein, als sie festhielt, dass keine Kantonszuweisung erfolge, wenn der Vollzug der Wegweisung angeordnet werde (SEM-act. 48/22, pag. 12).

F-1649/2022 Seite 3 F. Am 31. März 2022 erliess die Vorinstanz einen «Zuweisungsentscheid an den Kanton» und wies den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. Ferner stellte sie fest, dass eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1, Beilage 1). G. Gegen diese Kantonszuweisungsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Verfügung vom 31. März 2022 sei aufzuheben und die Vorin- stanz anzuweisen, ihn dem Kanton D._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vorsorgliche Zu- weisung an den Kanton D.. Zudem seien die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, vom Vollzug seiner Zuweisung in den Kan- ton E. abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen entschieden habe. Die vorliegende Beschwerdesache sei mit der beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerde D- 1534/2022 koordiniert zu behandeln und zu beurteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (BVGer-act. 1). Der Beschwerde lagen – neben einer Vollmacht und der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 – der Antrag auf Selbsteintritt vom 10. Ja- nuar 2022, der Antrag auf Kantonszuweisung vom 17. März 2022, zwanzig ärztliche Berichte und Bescheinigungen vom 3. Dezember 2021 bis 1. April 2022 sowie ein Schreiben der Verwandten des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2022 bei (BVGer-act. 1, Beilagen 1-25). H. Am 22. April 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-1534/2022 die Beschwerde gut, welche der Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich gegen die Nichteintretens- und Wegweisungsverfügung vom 22. März 2022 (siehe oben Bst. E) erhoben hatte. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urteil des BVGer D-1534/2022 vom 22. April 2022). I. Mit Verfügung vom 28. April 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht im

F-1649/2022 Seite 4 vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Kantonszuweisungsverfü- gung vom 31. März 2022 die Gesuche um Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung und um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (vor- sorgliche Zuweisung an den Kanton D.) ab. Die unentgeltliche Prozessführung gewährte es dem Beschwerdeführer hingegen antragsge- mäss (BVGer-act. 4). J. Mit Verfügung vom 9. Mai 2022 trat die Vorinstanz ein weiteres Mal auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn erneut nach Italien weg und beauftragte wiederum den Kanton E. mit dem Vollzug der Wegweisung. K. Mit Schreiben vom 11. Mai 2022 liess sich die Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die Kantonszuweisungsverfügung verneh- men und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). L. Mit Replik vom 28. Juni 2022 (BVGer-act. 9) legte der Beschwerdeführer weitere Beilagen, darunter eine ärztliche Bescheinigung vom 10. Mai 2022, und mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 (BVGer-act. 11) eine weitere ärztliche Bescheinigung vom 30. September 2022 ins Recht. M. Am 7. Dezember 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren D-2274/2022 die Beschwerde gut, welche der Beschwerdeführer zwi- schenzeitlich gegen die erneute Nichteintretens- und Wegweisungsverfü- gung vom 9. Mai 2022 (siehe oben Bst. J) erhoben hatte. Es hob die ange- fochtene Verfügung auf und wies die Vorinstanz an, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asyl- und Wegweisungsver- fahren in der Schweiz durchzuführen (Urteil des BVGer D-2274/2022 vom 7. Dezember 2022). N. Im vorliegenden Verfahren betreffend Kantonszuweisung duplizierte die Vorinstanz am 20. Januar 2023 (BVGer-act. 13). Seine Triplik reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2023 ein (BVGer- act. 15).

F-1649/2022 Seite 5 O. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisa- torischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. P. Am 12. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (BVGer-act. 18), nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwi- schenverfügung vom 13. Juni 2024 (BVGer-act. 17) aufgefordert hatte, An- gaben zu seinem aktuellen Gesundheitszustand zu machen sowie weitere allfällige Sachverhaltsveränderungen mitzuteilen. Q. Das vorliegende Verfahren wurde mit den Verfahren D-1534/2022 und D-2274/2022 von Amtes wegen zeitlich dahingehend koordiniert, dass diese vorgängig abgeschlossen wurden. Die entsprechenden Akten wur- den beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton D._______.

F-1649/2022 Seite 6 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdean- hebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 6. April 2022 in formeller Hinsicht die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, namentlich der Begründungspflicht, sowie sinngemäss die ungenügende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Die Vorinstanz habe in ih- rer Verfügung vom 31. März 2022 die Kantonszuweisung ohne Auseinan- dersetzung mit seiner familiären Situation erlassen. Mit Triplik vom 13. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer ferner vor, es fehle auch unter Beizug der Vernehmlassung vom 11. Mai 2022 und der Duplik vom 20. Januar 2023 eine Auseinandersetzung mit den ärztlichen Bescheinigungen vom 10. Mai 2022 und vom 30. September 2022. Dies führe ebenfalls dazu, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2022 auf Basis eines unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalts sowie unter Verletzung der Begründungspflicht ergangen sei (vgl. in diesem Sinne auch bereits die Replik vom 28. Juni 2022). 2.2 Im Asylverfahren gilt wie im übrigen Verwaltungsverfahren der Unter- suchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevan- ten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Un- tersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). Der vorliegend einschlägige Art. 27 Abs. 3 AsylG, wonach das SEM bei der Zuweisung an die Kantone unter anderem den schützenswerten Interes- sen der Asylsuchenden Rechnung zu tragen hat, bildet eine spezialgesetz- liche Konkretisierung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt in diesem Sinne klar, dass die Vorinstanz diesbezüglich relevante Sachverhaltsele- mente – wie namentlich familiäre Beziehungen – bei Vorliegen

F-1649/2022 Seite 7 entsprechender Anhaltspunkte abklären muss, bevor sie über die Kantons- zuweisung entscheidet. 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ge- ben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzie- hen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Hat die asylsuchende Person um Zuweisung an einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vorinstanz damit in der Verfügung konkret ausei- nandersetzen. Eine blosse «Formularverfügung» ohne Begründung ge- nügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; Urteil des BVGer F-3353/2023 vom 3. No- vember 2023 E. 4.1 m.H.). 3. 3.1 Vorab ist betreffend die ärztlichen Bescheinigungen vom 10. Mai 2022 und vom 30. September 2022 festzuhalten, dass die angefochtene Verfü- gung der Vorinstanz am 31. März 2022 erlassen wurde. Entsprechend konnten diese ärztlichen Bescheinigungen in der angefochtenen Verfü- gung nicht berücksichtigt werden. Ob und wie sich die Vorinstanz im Rah- men des Schriftenwechsels zu in dessen Verlauf neu ins Verfahren einge- brachten Beweismitteln äussert, ist dieser sodann – eingedenk der freien gerichtlichen Beweiswürdigung – freigestellt. In diesem Zusammenhang liegt daher offenkundig weder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. 3.2 Hinsichtlich seiner familiären Situation erwähnte der Beschwerdeführer seinen im Kanton D._______ wohnhaften Onkel mütterlicherseits, dessen Ehefrau und deren Kinder (nachfolgend auch zusammenfassend: Ver- wandte) im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 29. November 2021. Er führte aus, zu seinen Verwandten ein gutes Verhältnis zu haben. Er habe sie bereits besucht und sei auch schon von seinem Onkel im BAZ besucht worden (SEM-act. 13/3, pag. 2).

F-1649/2022 Seite 8 Seinen Antrag auf Zuweisung an den Kanton D._______ vom 17. März 2022 begründete er zusammenfassend damit, dass er – wie der Vorinstanz aus seinem ersten Asylverfahren bekannt sei – im Irak zusammen mit sei- nem Onkel aufgewachsen und dieser daher wie ein Bruder für ihn sei. Be- reits während seines ersten Aufenthalts in der Schweiz von 2001 bis 2013 habe er eine sehr enge Beziehung zu seinen Verwandten gepflegt. Sie hät- ten ihn bereits damals psychisch und materiell stark unterstützt und seien weiterhin eine unverzichtbare Stütze für ihn. Seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz habe er fast jedes Wochenende bei ihnen im Kanton D._______ verbracht. Seine Verwandten stünden im ständigen Austausch mit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung sowie seiner Psychiaterin und unterstützten ihn bei Alltagsproblemen. Bei psychischen Zusammenbrü- chen und akuten Angstzuständen seien sie stets erreichbar und hätten im- mer eine offene Tür und ein freies Bett für ihn. In ihrer Verfügung vom 22. März 2022 betreffend Nichteintreten auf sein Asylgesuch prüfte die Vorinstanz die geltend gemachte Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinen Verwandten und kam zum Schluss, dass diese nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK falle (SEM-act. 48/22). Das Bundesverwaltungsge- richt schloss sich dieser Auffassung an (vgl. Urteil des BVGer D-1534/2022 vom 22. April 2022 E. 7.3). 3.3 In der in casu angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 betreffend Kantonszuweisung ging die Vorinstanz nicht explizit auf die geltend ge- machte Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten ein. Zur Begründung führte sie lediglich aus, dass sich aus den Abklärungen im BAZ keine spezifischen schützenswerten Interessen des Beschwerdefüh- rers ergeben hätten, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. 3.4 Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist darin nicht zu sehen. Zwar lagen aufgrund des Vorverfahrens (vgl. E. 3.2) konkrete Anhalts- punkte für das allfällige Bestehen einer geschützten Familienbeziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 27 Abs. 3 AsylG vor, sodass die Vo- rinstanz grundsätzlich auch im Hinblick auf den Kantonszuweisungsent- scheid Veranlassung hatte, den Sachverhalt diesbezüglich abzuklären. Da zwischen der Verfügung betreffend Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. März 2022 und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 lediglich neun Tage lagen und sich der Sachverhalt in dieser Zeit hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung

F-1649/2022 Seite 9 zu den Verwandten des Beschwerdeführers nicht verändert hat, ist indes davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beziehung basierend auf ihrer Beurteilung in der Verfügung vom 22. März 2022 als nicht entscheiderheb- lich einstufte. Gleichsam war die Vorinstanz auch nicht gehalten, den Sach- verhalt diesbezüglich zu aktualisieren. Sie hat ihre Pflicht zur vollständigen Erhebung des rechtserblichen Sachverhalts mithin nicht verletzt. 3.5 Die Vorinstanz ist in der hier angefochtenen Verfügung vom 31. März 2022 ihrer Begründungspflicht jedoch nicht rechtsgenüglich nachgekom- men und hat damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Sie hätte, zumindest im Ergebnis und unter begründendem Verweis auf den Nichteintretensentscheid vom 22. März 2022 – festhalten müssen, dass sie die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Ver- wandten für nicht entscheidrelevant erachtet. Da sie dies nicht getan hat, war für den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennbar, ob und, falls ja, wie die Beziehung mit Blick auf die Kantonszuweisung gewürdigt wurde, obwohl sie diesbezüglich ein entscheidendes Sachverhaltselement dar- stellt (vgl. Art. 27 Abs. 3 AsylG). Die von der Vorinstanz erlassene «Formu- larverfügung» vom 31. März 2022 genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht in diesem Punkt nicht. 3.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts- lage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Ver- waltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalis- tischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 3.7 Vorliegend konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Beziehungs- situation zu seinen Verwandten äussern und seine Vorbringen werden durch das Gericht mit voller Kognition geprüft. Zudem würde eine Rück- weisung zu einer unnötigen Verzögerung führen, so dass auch Gründe der

F-1649/2022 Seite 10 Prozessökonomie für eine Heilung des formellen Fehlers sprechen. Die festgestellte Gehörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kan- tone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). Angefochten werden kann dieser Entscheid nur mit der Begründung, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (siehe hierzu vorne E. 1.3). 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). 4.3 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen Ver- wandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem beson- deren, über die üblichen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängig- keitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Ein solches Abhän- gigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus be- sonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR 23887/16 I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Ziff. 62; 65550/13 Belli und Arquier- Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehöri- gen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-162/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). Dies kann auch in

F-1649/2022 Seite 11 Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu be- gründen (Urteile des BVGer F-720/2023 vom 15. Mai 2024 E. 8.1; F- 6545/2024 vom 18. März 2024 E. 4.3). Das besondere Abhängigkeitsver- hältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vor- liegen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begehrt die Zuweisung an den Kanton D._______. Dort leben sein Onkel und dessen Familie als vorläufig Aufge- nommene. Der Beschwerdeführer einerseits und seine Verwandten ande- rerseits bilden jedoch keine Kernfamilie. Der Beschwerdeführer kann sich daher bezüglich der beantragten Kantonszuweisung nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn zwischen ihm und seinem Onkel bzw. seinen Verwandten ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 4.3) besteht. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung eines Abhängigkeitsver- hältnisses – im Wesentlichen gleich wie bereits im Dublin-Verfahren – zu- sammenfassend geltend, er sei mit seinem Onkel aufgewachsen und die- ser sei für ihn wie ein Bruder. Seine Verwandten kümmerten sich seit seiner Ankunft in der Schweiz um ihn. Er habe nahezu jedes Wochenende bei ihnen verbracht und sei sowohl psychisch als auch materiell stark unter- stützt worden. Da er unter schwerwiegenden psychischen Problemen leide, sei die Unterstützung durch seine Verwandten von ausserordentli- cher Wichtigkeit, was auch die zuständige Fachärztin im ärztlichen Kurz- bericht vom 14. März 2022 festgestellt habe (BVGer-act. 1, Beilage 20). Darüber hinaus gehe aus der ärztlichen Bescheinigung seiner Psychiaterin vom 30. September 2022 (BVGer-act. 11) nochmals klar hervor, dass er psychisch schwerwiegend erkrankt sei und zwischen ihm und seinen Ver- wandten eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe. Seine langanhaltenden und schwerwiegenden psychischen Probleme be- dürften – nebst der ununterbrochenen Psycho- und Traumatherapie im etablierten psychotherapeutischen Vertrauensverhältnis – einer intensiven Betreuung durch seine Verwandten. Dies habe auch das Bundes-

F-1649/2022 Seite 12 verwaltungsgericht in seinem Urteil D-2274/2022 vom 7. Dezember 2022, dort unter E. 7.3 und E. 7.4, festgestellt. Die erforderliche enge persönliche und psychische Betreuung könnten zudem nur seine im Kanton D._______ lebenden Verwandten erbringen, da er keine weiteren Familienangehöri- gen in der Schweiz habe, zu denen er eine solch intensive emotionale Be- ziehung pflege. Ausweislich der jüngsten ärztlichen Bescheinigung seiner Psychiaterin vom 5. Juli 2024 seien ihm seine im Kanton D._______ leben- den Verwandten weiterhin eine grosse Stütze im Alltag und trügen dazu bei, seine psychische Verfassung zu stabilisieren (BVGer-act. 18, Bei- lage 1). 5.3 Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass – wie bereits durch das Bun- desverwaltungsgericht in seinem Urteil D-1534/2022 vom 22. April 2022 festgestellt worden sei – kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis des Be- schwerdeführers zu seinen im Kanton D._______ wohnhaften Verwandten bestehe und eine ausreichende psychiatrische Versorgung des Beschwer- deführers auch im Kanton E._______ möglich sei. Zudem sei der Be- schwerdeführer mit dem E._______ einem Nachbarkanton D`s._______ zugeteilt, welcher verkehrstechnisch sehr gut erschlossen sei. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen Verwandten sei es zumutbar, den ge- genseitigen persönlichen Kontakt über diese kurze Distanz zu pflegen. Selbst bei einer Zuweisung in den Kanton D._______ könne der Beschwer- deführer nicht davon ausgehen, in unmittelbarer Nähe zu seinen Verwand- ten untergebracht zu werden. Unter Umständen könnte die Anreise zu sei- nen Verwandten dann sogar länger dauern, als von seiner aktuellen Unter- bringung aus. 6. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein relevantes Abhängigkeits- verhältnis in casu zu verneinen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem entsprechenden Abhän- gigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen im Kanton D._______ lebenden Verwandten bereits mit Urteil D-1534/2022 vom 22. April 2022 unter E. 7.3 festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handle, der trotz der diagnostizierten Erkrankungen keineswegs als pflegebedürftig angesehen werden könne (vgl. auch die Bezugnahme auf diese Feststellung im nachfolgenden Urteil D-2274/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3). Zwar habe er eigenen Angaben zufolge wäh- rend des rund achtjährigen Aufenthalts im Heimatstaat traumatische Erfah- rungen gemacht, welche ihn schwer beeinträchtigten. Dennoch sei er in

F-1649/2022 Seite 13 der Lage gewesen, eine mehrmonatige Reise in die Schweiz zu bewältigen und sich unter der Woche im BAZ aufzuhalten, ohne auf die unmittelbare Unterstützung seiner Verwandten im Alltag angewiesen gewesen zu sein. Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers lasse nicht darauf schliessen, dass er anhaltend auf die unmittelbare Nähe seiner Verwandten angewie- sen sei. Ein Abhängigkeitsverhältnis, aufgrund dessen die Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen in der Schweiz un- ter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen würde, könne vorliegend nicht angenommen werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die behandelnde Psychiaterin von einem Abhängigkeitsverhältnis aus- gehe. Bei dieser Einschätzung handle es sich nicht um eine rechtliche Be- urteilung und es obliege dem Gericht, zu prüfen, ob eine Beziehung aus juristischer Sicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle respektive als Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung ein- zustufen sei. 6.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Anlass von dieser Einschätzung abzuweichen. Es verkennt nicht, dass der Beschwer- deführer in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen leidet und der unmittelbare Kontakt zu seinen im Kanton D._______ lebenden Verwandten gemäss ärztlicher Einschätzung zu einer Verbesse- rung seines Krankheitsbildes führt. Bei gesamthafter Würdigung der vorlie- genden Umstände und insbesondere der vorhandenen medizinischen Un- terlagen ist indes nicht davon auszugehen, dass er im Sinne der dargeleg- ten Rechtsprechung in einem unter Art. 8 Ziff. 1 EMRK relevanten Abhän- gigkeitsverhältnis zu seinen im Kanton D._______ lebenden Verwandten steht. Der Beschwerdeführer leidet zwar nach der jüngsten ärztlichen Be- scheinigung vom 5. Juli 2024 weiterhin an einer ausgeprägten posttrauma- tischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Erkran- kung bei gegenwärtig mittelgradiger Episode (BVGer-act. 18, Beilage 1), was grundsätzlich eine besondere Hilfsbedürftigkeit indiziert. Jedoch ver- mögen die zuletzt effektiv diagnostizierten Symptome (mittelgradig ausge- prägte Zukunftsangst, Ein- und Durchschlafstörungen, gedrückte Stim- mung) objektiv betrachtet keine entscheiderhebliche Unterstützungsbe- dürftigkeit bei der Alltagsbewältigung zu begründen. Im Ergebnis vermag nach dem Gesagten der Grad der konkret festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers im aktuellen Zeitpunkt kein Ab- hängigkeitsverhältnis zu seinen im Kanton D._______ lebenden Verwand- ten im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen.

F-1649/2022 Seite 14 6.3 Da die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen im Kanton D._______ lebenden Verwandten nicht in den Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens fällt, verletzt die angefochtene Verfügung den Grundsatz der Einheit der Familie nicht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus die Zuweisung an den Kan- ton D._______ mit einem Anspruch gemäss Art. 14 Ziff. 1 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) auf vollständige Rehabilitation zu begründen sucht, kann er daraus nichts für sich herleiten. Denn Art. 14 Ziff. 1 FoK begründet keinen Anspruch auf Zuweisung an einen bestimmten Kanton. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit gerichtlicher Zwischenverfügung vom 28. April 2022 gutgeheissen wurde (BVGer-act. 4), sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1649/2022 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Sebastian Kempe Gero Vaagt

Versand:

Zitate

Gesetze

21

Gerichtsentscheide

17