B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1642/2024
Urteil vom 16. Mai 2024 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (...).
F-1642/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die afghanische Staatsangehörige A._______ (geboren [...] 1959) reiste am 23. Oktober 2023 in die Schweiz ein. Mit Schreiben vom 6. November 2023 beantragten zwei im Kanton Genf wohnhafte Kinder die private Un- terbringung in ihrer Wohnung sowie die Zuweisung von A._______ in den Kanton Genf. A._______ ersuchte am 13. November 2023 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen ihrer Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 28. Februar 2024 gewährte ihr das Staatssekretariat für Migration SEM das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung. Hierbei ersuchte A._______ um Zuweisung in den Kanton Genf, weil vier ihrer Kinder (geboren 1990, 1998, 1999 und 2001) in diesem Kanton lebten. Gleichentags bestätigte zudem ein Sohn schriftlich, A._______ bei sich im Kanton Genf aufnehmen zu wol- len. Mit Verfügung 6. März 2024 anerkannte das SEM A._______ gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling und gewährte ihr Asyl (Dispositiv- Ziffern 1 und 2). Im Weiteren wies das SEM A._______ dem Kanton Neu- enburg zu und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantons- zuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). B. Am 14. März 2024 erhob A._______ gegen die Kantonszuweisung Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, Dispositiv- Ziffer 3 aufzuheben und (sinngemäss) sie dem Kanton Genf zuzuweisen. Sodann sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-1642/2024 Seite 3 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als spezielle Bestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3). Vorliegend rügt die mit Verfügung vom 6. März 2024 als Flüchtling anerkannte Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Zutreffend ging die Vorinstanz daher davon aus, dass eine Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Genf zur Wahrung der Familieneinheit mit ihren vier volljährigen Kindern
F-1642/2024 Seite 4 das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses voraussetzt (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; je m.w.H.). 2.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Ar- quier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m.H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2). 2.4 Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführe- rin an einer chronischen Lumbalgie beziehungsweise an einem lumbo- spondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer mittel- bis hochgradigen Spinalkanalstenose (LWK 4/5) mit epigastrischen Schmerzen und an ei- nem unklaren Entzündungszustand leidet (vgl. Berichte [...] vom 24. Okto- ber 2023, [...] vom 22. und vom 29. November 2023, [...] vom 6. Dezember 2023 und [...] vom 29. Dezember 2023; ärztlicher Kurzbericht vom 17. Ja- nuar 2024). Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 1. Februar 2024 zeigte sich die Beschwerdeführerin zuletzt in einem besseren Allgemein- zustand. Sie sei deutlich vitaler, weniger schmerzgeplagt und könne mitt- lerweile wieder ohne Rollstuhl gehen. (...) diagnostizierte am 18. Februar 2024 noch eine ambulant erworbene Lungenentzündung. 2.5 Vorliegend ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerde- führerin gesundheitlich angeschlagen ist. Ihr Vorbringen, wonach sie sich nicht alleine frei bewegen könne, findet in den medizinischen Akten aber keine Stütze. In der Anhörung vom 28. Februar 2024 gab sie zu Protokoll, an Rückenproblemen, Magenbeschwerden und Verstopfung zu leiden
F-1642/2024 Seite 5 sowie eine Physiotherapie zu absolvieren. Zudem habe sie seit ihrer An- kunft im Bundesasylzentrum 14 Kilogramm abgenommen. Besondere Pflege- oder Betreuungsbedürfnisse der 65-jährigen Beschwerdeführerin sind vor diesem Hintergrund trotz dieser nicht unerheblichen gesundheitli- chen Probleme aber keine erkennbar. Für die Bewältigung ihres täglichen Lebens ist sie nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Sie bringt denn auch nicht vor, während ihres mehrjährigen Voraufenthalts in der Türkei oder auf ihrer Reise in die Schweiz von Drittpersonen gepflegt oder betreut worden zu sein. Auch der Logis anbietende Sohn in (...) will primär für ihr Wohlbe- finden sorgen und ihr eine sichere Umgebung bieten («à veiller à son bien- être et à fournir un environnement sûr» [vgl. Schreiben vom 28. Februar 2024]). Eine Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung ist damit nicht dar- getan. Die Beziehung zu den vier in (...) wohnhaften Kindern fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Die Anrufung des Grundsatzes der Einheit der Familie für einen Wohnsitzwechsel in den Kanton Genf ist der Beschwerdeführerin verwehrt. 3. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin aus ihrer Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG mit Verfügung vom 6. März 2024 einen Anspruch auf Zuweisung in den Kanton Genf ableiten kann. 3.1 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vor- behältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für aus- ländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flücht- linge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Per- sonen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. Au- gust 2022 E. 3.2; F-6389/2020 vom 26. November 2021 E. 3; SEM, Hand- buch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., <
F-1642/2024 Seite 6 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-ver- fahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 23.04.24; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK Migrations- recht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländer- recht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Än- derung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht vorliegend keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Ände- rung des Ausländer- und Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Rei- sen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; E-Art. 85b Abs. 5 AIG [BBl 2020 7509, 7513]). 3.2 Nachdem ihr die Vorinstanz am 6. März 2024 die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kan- ton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 3.1 hiervor; ferner: Urteil F-724/2020 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdefüh- rerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat in der Begründung einen ent- scheidwesentlichen Aspekt ausser Acht gelassen, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt hat (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Genf Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Inso- weit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG). 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststel- lungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2;
F-1642/2024 Seite 7 2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entschei- dungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantons- wechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 3.1 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2024 ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton Genf Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthalts- und Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantons- wechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.). 4. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochte- nen Verfügung vom 6. März 2024 ist aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung vom 14. März 2024 ist gegenstandslos geworden. Eine Par- teientschädigung ist der nicht vertretenen Beschwerdeführerin in Erman- gelung ihr entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-1642/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonalen Migrationsbehörden.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Mathias Lanz
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