Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1568/2022
Entscheidungsdatum
12.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1568/2022

U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 2 2 Besetzung

Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Sandra Gisler, MLaw, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Schützenmattstrasse 16 A, Postfach, 4003 Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. März 2022 / N (...).

F-1568/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat- staat im September 2021. Er suchte am 27. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 29. November 2021 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 3. Januar 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zuge- wiesen Rechtsvertretung. C. Am 4. Januar 2022 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rück- übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Ver- ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim- mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die- sem Gesuch wurde am 5. Januar 2022 entsprochen. D. Anlässlich der Befragung vom 11. Januar 2022 wurde dem Beschwerde- führer von der Vorinstanz das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht- eintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutsch- land gewährt, welches gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich für die Behand- lung seines Asylgesuchs zuständig sei. Mit Eingabe vom 26. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester, B._______ (N [...]), ein. Darin führt sie aus, vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland habe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine sehr enge und starke Beziehung bestanden. Es bestehe ein eigentliches Abhängigkeitsverhält- nis zwischen ihnen. Der Beschwerdeführer habe Folter erfahren und sei nebst einer Psychotherapie zur Verarbeitung der erlebten Traumata insbe- sondere auf ihre persönliche Unterstützung angewiesen. Es sei ein Termin bei einem Psychologen/Psychiater für ihn festzulegen. Bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 11. Januar 2022 sei ein Antrag um psychothe- rapeutische Abklärung gestellt worden. E. Mit Eingaben vom 31. Januar 2022, 1. Februar 2022, 2. März 2022 und

F-1568/2022 Seite 3 22. März 2022 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten. Mit E-Mail vom 18. März 2022 klärte die Vorinstanz bei der Pfle- geabteilung des Bundesasylzentrums C._______ ab, ob weitere medizini- sche Dokumente über den Beschwerdeführer vorlägen. Mit E-Mail vom 20. März 2022 liess die Pflegeabteilung der Vorinstanz alle aktenkundigen medizinischen Unterlagen zukommen. F. F.a. Mit Verfügung vom 28. März 2022 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl- gesuche des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Deutschland. Gleichzeitig ordnete es an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Weiter beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editions- pflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. F.b. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nie- der. G. Mit Beschwerde vom 4. April 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. März 2022 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Vorinstanz zu prüfen. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wir- kung sowie der unentgeltlichen Prozessführung, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. H. Am 5. April 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bun- desverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. I. Mit Eingabe vom 7. April 2022 legitimierte sich eine neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers. Mit selbiger Eingabe wurde ein weiterer ärztlicher Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken D._______ (UPK) vom 7. April 2022 eingereicht.

F-1568/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachstehend aufgezeigt, um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

F-1568/2022 Seite 5 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an- deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet

F-1568/2022 Seite 6 eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass er am 29. November 2021 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die deutschen Behörden am 4. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdefüh- rers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die deutschen Behör- den stimmten dem Gesuch am Folgetag zu. Die grundsätzliche Zuständig- keit Deutschlands ist somit gegeben. 6. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist vorliegend nicht gerecht- fertigt und wird vom Beschwerdeführer auch nicht gefordert. Es gibt keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto- kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies- bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausge- gangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 7.2 Ist ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernst- hafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich

F-1568/2022 Seite 7 rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitglied- staaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und ei- nen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Per- sonen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6 m.w.H.). 7.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis be- steht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbe- zug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Euro- päischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 16 N. 8; FILZWIESER/ SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K3 zu Art. 16; Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5). 7.4 Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerdeschrift auf den Er- wägungsgrund 17 der Dublin-III-VO, welcher festhält, dass die Mitglied- staaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienange- hörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Be- ziehung zusammenzuführen und einen bei ihm oder einem anderen Mit- gliedstat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in dieser Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Des Weiteren zi- tiert der Beschwerdeführer aus einer Studie des «Centre Suisse pour la Défense des Droits des Migrants», welche unter dem deutschsprachigen Titel «Der Schutz der Einheit der Familie im Dublin-Verfahren (https://www.centre-csdm.org ˃ Publications ˃ Etudes juridiques ˃ 14.10.2019 publication of study by Prof. Francesco Maiani, UNIL on Familiy Unity in Dublin Procedures, abgerufen am 8. April 2022 [nachfolgend: Stu- die]) veröffentlicht wurde. Er führt basierend auf dieser Studie aus, für die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sei weder ein bestimmtes noch ein intensives Abhängigkeitsverhältnis zwischen den betroffenen Personen er- forderlich. Im Gegenteil: Gemäss den Hinweisen des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union sollte Art. 16 Dublin-III-VO immer angewendet werden,

F-1568/2022 Seite 8 wenn eine der aufgeführten Situationen von Verletzlichkeit vorliege, die er- forderliche familiäre Bindung und der rechtmässige Aufenthalt nachgewie- sen werden könnten, die Person, die Unterstützung bieten solle, dazu in der Lage sei und wenn die betroffenen Personen ihre Zustimmung erteil- ten. Die Bestimmung weise die Mitgliedstaaten an, die antragstellende Per- son und sich rechtmässig aufhaltende Familienangehörige in der Regel nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, wenn eine Per- son aufgrund einer der aufgelisteten Gründe von einer anderen abhängig sei. In der Präambel werde klargestellt, dass damit durchaus ein verbindli- ches Zuständigkeitskriterium vorliege. 7.5 Das SEM verneint die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, der Beschwerdefüh- rer sei zwar seit Februar 2022 in der UPK in Behandlung. Dies wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ohne psychotische Symptome und akute Gefährdungsaspekte, die medikamentös behandelt werde. Daraus ergebe sich aber kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwester B._______ wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohem Alter. Entsprechende Hinweise würden sich auch aus dem Dossier der Letztgenannten nicht ergeben. Hinzu komme, dass die Schwester selbst eine Familie habe und sich in einem psychisch labilen Zustand befinde. 7.6 7.6.1. Die familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner als anerkannter Flüchtling mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebenden Schwester dürfte (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. Der Beschwerdeführer brachte sodann im Rahmen des Dublin-Gesprächs und nun auf Beschwerdeebene den Wunsch vor, bei der Schwester zu verblei- ben. Diese äusserte sich gleichlautend. Damit sind verschiedene Ermes- sensdeterminanten gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. 7.6.2. Ein hinreichendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Be- schwerdeführer und seiner Schwester ist jedoch im Rahmen einer Gesamt- betrachtung zu verneinen. Die eingereichten Arztberichte der UPK bele- gen, dass er an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Ängsten, depressivem Syndrom, Intrusionen, Schlafstörungen, Albräumen und Suizidgedanken leidet. Die behandelnde Psychologin hält im Bericht vom 7. April 2022 fest, ohne die Nähe zu seiner Schwester sei von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Patienten mit erhöhter Suizidalität auszugehen. Das Gericht verkennt nicht, dass es sich

F-1568/2022 Seite 9 dabei um erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt und die Schwester einen stabilisierenden Einfluss auf die Lebenssituation des Be- schwerdeführers ausüben könnte. In diesem Zusammenhang ist in Erinne- rung zu rufen, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO neben Fällen der Abhän- gigkeit aufgrund einer schweren Krankheit oder Behinderung, die einen Bedarf an körperlicher Unterstützung nach sich ziehen, auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata Anwendung finden kann, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen quasi als Mittel zur Gewährleistung einer gewissen psychischen Stabilität und Vermeidung ei- ner schweren Dekompensation auf Dauer als unerlässlich erweist (vgl. Ur- teil F-280/2021 E. 8.4 m.w.H.). Gemäss ärztlichem Bericht benötigt der Be- schwerdeführer zur psychischen Stabilisierung und Besserung seines Ge- sundheitszustands vorab eine psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung. Entsprechend ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er für die Bewältigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und seines Alltags auf eine dauerhafte Unterstützung der Schwester angewiesen ist, und ist da- von auszugehen, dass die nötige Behandlung auch ohne Beistand der Schwester innert absehbarer Zeit zu einer hinreichenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen wird. Es fehlt damit an einem eigentli- chen Abhängigkeitsverhältnis. Sofern der Beschwerdeführer ein solches nicht als Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin- III-VO versteht (vgl. E. 7.4), stellt er sich mit dieser Rechtsauffassung in Widerspruch zu der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5; E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3; F-6844/2017 vom 8. März 2018 E. 3.3.2.2 f.; D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 6.2). Auf diese Praxis zurückzukommen, besteht für das Gericht auch unter Berücksichtigung der auf der erwähnten Studie beru- henden Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer fordert subsidiär zu Art. 16 Dublin-III-VO eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, res- pektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge- mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Er macht hierfür wie- derum gesundheitliche Gründe geltend. 8.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3

F-1568/2022 Seite 10 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 8.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerde- führer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig ist oder eine Über- stellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheits- zustand vermag – ohne diesen relativieren zu wollen – eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts stellt Suizidalität zudem kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer E-1770/2021 vom 29. April 2021 E. 10.1). Im Übrigen ist allgemein be- kannt, dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruk- tur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die er- forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe- ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Deutsch- land dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung ver- weigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Um- ständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Dabei haben sie die auf Beschwerdeebene neu eingereichten ärztlichen Unterlagen zu berücksich- tigen.

F-1568/2022 Seite 11 8.4 Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine Verlet- zung von Art. 8 EMRK in seiner Ausprägung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens, zumal die Abhängigkeit von B._______ nicht über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindun- gen hinausgeht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1). 8.5 Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der vorstehenden Erwägun- gen, dass die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 8.6 Im Übrigen verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung der Kann-Be- stimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf einen Er- messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes- sens zu entnehmen. Ein hinreichender Grund für eine Anwendung der Er- messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht nicht. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.7 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie- derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

F-1568/2022 Seite 12 11. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü- gung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegen- dem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Verbeiständung sind abzu- weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind deshalb nicht erfüllt. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13. Der am 5. April 2022 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. (Dispositiv nächste Seite)

F-1568/2022 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Michael Spring

Versand:

Zitate

Gesetze

22

AIG

  • Art. 83 AIG

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV
  • Art. 32 AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 8 EMRK

m.w.H

  • Art. 8.2.1 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

11
  • BGE 144 II 129.11.2017 · 2.020 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • C 326/02
  • D-3794/2014
  • E-1770/2021
  • E-2142/2020
  • E-3970/2018
  • F-1568/2022
  • F-280/2021
  • F-445/2019
  • F-6844/2017