Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1557/2023
Entscheidungsdatum
18.08.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1557/2023

Urteil vom 18. August 2023 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

A., geboren am (...) alias B., geboren am (...), Somalia, vertreten durch Tamara Fink, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Kantonszuweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2023.

F-1557/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Somalia stammende Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Hierbei gab sie an, am X._______ geboren und damit minderjährig zu sein. Anlässlich der Erstbefragung für unbeglei- tete Minderjährige (UMA) erklärte sie unter anderem, dass sich eine Ver- wandte (Cousine) sowie ihre ältere Schwester C.______ im Kanton St. Gal- len aufhielten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 12). B. Am 22. November 2022 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin Wo- chenendbesuche jeweils von Freitag (nach Schulende bzw. Ende des UMA-Programmes) bis Sonntag 19:00 Uhr bei ihrer mit einer Aufenthalts- bewilligung B in Buchs/SG wohnhaften Cousine D._______ (BVGer act. 1, Beilage 3). C. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Erstgespräch UMA tätigte die Vorinstanz, im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, weitere Abklä- rungen. Diese ergaben insbesondere, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland mit anderen Personalien und dem Geburtsdatum Y._______ registriert und als Flüchtling anerkannt worden war (SEM act. 17-24). Auf- grund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab das SEM zudem ein Gutachten zur Altersabklärung in Auftrag (SEM act. 30). Dieses Gutachten lag am 20. Februar 2023 vor und kam zum Schluss, dass sich zum Zeitpunkt der Untersuchung (15. Februar 2023) ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 23 Jahren und ein Mindestalter von 19,4 Jahren ergebe (SEM act. 32). D. Mit Formularverfügung vom 9. März 2023 wies die Vorinstanz die Be- schwerdeführerin dem Kanton Thurgau zu; dies mit einem einleitenden Hinweis auf die anzuwendenden Rechtsgrundlagen und der Feststellung, dass aufgrund der Abklärungen im Bundesasylzentrum keine spezifischen schützenswerten Interessen der asylsuchenden Person ersichtlich seien, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. Gleichzeitig entzog das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung und wies darauf hin, dass die Verfügung nur mit der Be- gründung angefochten werden könne, sie verletze den Grundsatz der Ein- heit der Familie (BVGer act. 1, Beilage 1).

F-1557/2023 Seite 3 Parallel dazu wurde die Beschwerdeführerin dem Kanton Thurgau als un- begleitete minderjährige Person und als medizinischer Spezialfall gemel- det. (SEM act. 33 und 34). Ihr Übertritt vom Bundesasylzentrum Altstätten in den Kanton Thurgau wurde in der Folge auf unbestimmte Zeit verscho- ben (SEM act. 36). E. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sie dem Kanton St. Gallen zuzu- weisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht er- suchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und vorsorgliche Zuweisung in den Kanton St. Gallen. In diesem Zusammenhang stellte sie den Antrag, die Vollzugsbehörde sei superpro- visorisch anzuweisen, von einer Zuweisung in den Kanton Thurgau abzu- sehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung befunden habe. Die Beschwerdeschrift war mit Kopien aus den Vorakten sowie Ausweisko- pien der älteren Schwester und der Cousine ergänzt (BVGer act. 1). F. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2023 wies das Bundesverwaltungsge- richt das Gesuch um einstweilige Zuteilung der Beschwerdeführerin in den Kanton St. Gallen während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess es gut. G. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2023, unter nachträglicher Darlegung der Gründe für die Zuteilung der Beschwerdefüh- rerin in den Kanton Thurgau, auf Abweisung der Beschwerde. H. Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 9. Juni 2023 am eingereich- ten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und deren Begründung fest. Der Replik lagen ein Arztbericht vom 1. Mai 20023 und eine Überweisung vom 8. Mai 2023 an einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst im Kanton Thurgau bei.

F-1557/2023 Seite 4 I. Am 13. Juni 2023 wurde das Mutationsformular für die neue Hauptidentität der Beschwerdeführerin im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssys- tem) vom Geburtsdatum X._______ auf das Geburtsdatum Y._______ (mit einem Bestreitungsvermerk) erfasst. J. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Grie- chenland an. Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte sie am 26. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dieses Verfahren ist noch hängig (BVGer E-3602/2023).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 46 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Formelle Rügen sind insoweit zulässig, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (BVGE 2008/47 E. 1.2 und E. 1.3.2). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

F-1557/2023 Seite 5 2. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes we- gen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz den Zuwei- sungsentscheid nur schemenhaft geprüft und sich nicht mit den ihr bekann- ten verwandtschaftlichen Beziehungen der Asylsuchenden zur Schweiz auseinandergesetzt habe. 3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Per- son den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Be- gründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Hat sie asylsuchende Person um Zuteilung in einen bestimmten Kanton ersucht oder ergeben sich aus den Akten Umstände, die für eine bestimmte Zuweisung sprechen würden, muss sich die Vor- instanz damit konkret auseinandersetzen. Eine blosse Formularverfügung ohne Begründung genügt in einem solchen Fall den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3; 2008/47 E. 3.3.3; Ur- teile des BVGer F-6154/2020 vom 2. Dezember 2021 E. 2.1; F-4921/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2; F-2081/2020 vom 11. September 2020 E. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Erstbefragung UMA angegeben, dass sich eine Cousine und ihre ältere Schwester im Kanton St. Gallen aufhielten. Das SEM hat ihr dementsprechend erlaubt, an den Wochenen- den bei der erwähnten, in Buchs/SG ansässigen Cousine zu logieren (SEM act. 12, BVGer act. 1, Beilage 3). Indem die Vorinstanz gleichwohl mittels einer mit Standardbegründung versehenen Formularverfügung befand, die Beschwerdeführerin dem Kanton Thurgau zuzuweisen, hat sie ihre Be- gründungspflicht verletzt. 3.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge- hörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

F-1557/2023 Seite 6 die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Un- ter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 3.4 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2023 hat die Vorinstanz die Begründung der angefochtenen Verfügung ergänzt. Sie führte hierbei aus, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten verwandtschaft- lichen Beziehungen zur Schweiz zwar habe glaubhaft machen können, aber weder die Schwester noch die Cousine zur Kernfamilie gehörten. Auch eine nahe, tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Betroffenen im Sinne von Art. 8 EMRK sei zu verneinen. Die Beschwerdeführerin und die Schwester seien bereits in Somalia voneinander getrennt worden, als sie beide noch klein gewesen seien. Die Cousine wiederum habe sie erst in der Schweiz kennengelernt, zuvor habe es nie einen Kontakt zu ihr ge- geben. Aufgrund dessen erübrige sich eine Prüfung des Abhängigkeitsver- hältnisses. Die vorgebrachte moralische oder psychische Unterstützung seitens der beiden verwandten Personen vermöchte ein solches aber oh- nehin nicht zu begründen. 3.5 Angesichts dieser Ergänzung der Begründung und der der Beschwer- deführerin dazu gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon die Be- troffene am 9. Juni 2023 Gebrauch machte, ist der festgestellte Verfahrens- mangel als geheilt zu betrachten (vgl. BVGE 2008/47/E. 3). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsu- chenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

F-1557/2023 Seite 7 4.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähn- licher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjäh- rige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Über diesen engen Kern hinaus fallen auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Bezie- hung besteht. Indizien für das Bestehen solcher Beziehungen sind das Zu- sammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängig- keit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Über- nahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender In- tensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten, namentlich solche von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder unter Geschwistern wesentlich. In diesem Fall setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK aber voraus, dass zwischen den beteiligten Personen ein über die normalen af- fektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2; 135 I 143 E. 3.1, je m. H.). 4.3 Besondere Elemente der Abhängigkeit können sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs- und Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4; Urteil des EGMR 65550/13 Belli und Ar- quier-Martinez gegen Schweiz vom 11. Dezember 2018 § 65). Die be- troffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe einer in der Schweiz ansässigen Person angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhän- gigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteil 2C_339/2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteile des BVGer F-2651/2020 vom 4. April 2022 E. 4.3 und F-4445/2020 vom 14. Juni 2021 E. 5.2, je m. H.; Urteil des EGMR 23887/16 I.M. gegen Schweiz vom 9. Ap- ril 2019 § 62; CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 Rz. 18). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Gel- tendmachung des Anspruchs bestehen (Urteile des BGer 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

F-1557/2023 Seite 8 5. 5.1 Die dem Kanton Thurgau zugewiesene Beschwerdeführerin möchte in den Kanton St. Gallen umziehen, wo sich B._______ und C._______ auf- halten. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang davon auszuge- hen, dass die geltend gemachten verwandtschaftlichen Verhältnisse hin- reichend belegt sind und es sich bei B._______ um die ältere Schwester und bei C._______ um eine Cousine handelt. Da die Beschwerdeführerin mit keiner der beiden Personen eine Kernfamilie bildet, ist jedoch zu prü- fen, ob nahe, tatsächlich gelebte Beziehungen zu ihnen vorliegen. 5.2 Den Asylakten kann entnommen werden, dass die Schwester der Be- schwerdeführerin Somalia im Jahr 2019 verlassen hatte, im Juli 2021 als Asylsuchende in die Schweiz gelangte und inzwischen vorläufig aufgenom- men wurde (Ref-Nr. [...]). Die Cousine ihrerseits ersuchte bereits im Herbst 2015 in der Schweiz um Asyl nach und ist heute im Besitze einer Aufent- haltsbewilligung (BVGer act. 1, Beilage 5). Nur schon die gestaffelten Ein- reisen sprechen gegen eine hinreichende Intensität der Beziehungen. Be- zogen auf das Verhältnis zur Schwester behauptete die Beschwerdeführe- rin in der Rechtsmitteleingabe, mit ihr bis zu deren Flucht aus Somalia im selben Haushalt gewohnt zu haben. Im Dublin-Gespräch vom 24. April 2023 und in der Replik korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, die Tren- nung von der Schwester sei bereits erfolgt, als sie noch klein gewesen sei. Ihre Tante habe B._______ damals mitgenommen und grossgezogen. Wirklichen Kontakt miteinander hätten sie in ihrem Heimatland danach nicht mehr gehabt. Zum Kontakt zur Cousine führte die Beschwerdeführe- rin anfänglich aus, dass ein solcher durch die Flucht erschwert gewesen sei, räumte später indes ein, C._______ erst in der Schweiz kennengelernt zu haben. Somit kann in beiden Fällen nicht von einer vorbestehenden, nahen und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung (siehe E. 4.2 weiter oben) ausgegangen werden. 5.3 Ergänzend rechtfertigt es sich, auf die im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK bei Personen ausserhalb der Kernfamilie erforderliche zweite Voraussetzung des Abhängigkeitsverhältnisses einzugehen. Auf Be- schwerdeebene wird in diesem Zusammenhang auf das Alter der Be- schwerdeführerin sowie gesundheitliche Probleme hingewiesen. Im ZEMIS ist die Betroffene seit dem 13. Juni 2023 als Volljährige (mit einem Bestrei- tungsvermerk) erfasst, in der Replik ist diesbezüglich vom «jungen Alter» die Rede, das einen erhöhten Grad der Abhängigkeit von ihren hierzulande ansässigen Verwandten mit sich bringe. Im Kontext der dargelegten, bis vor kurzem eher losen Bindungen (siehe E. 5.2 hiervor) stellt die

F-1557/2023 Seite 9 behauptete Minderjährigkeit im Verfahren des Kantonszuweisung aber so oder so kein besonderes Element einer Abhängigkeit der Beschwerdefüh- rerin von ihren in der Schweiz weilenden Verwandten dar. Dem jugendli- chen Alter kann anderweitig Rechnung getragen werden. So wurde der Kanton Thurgau von der Vorinstanz am 7. März 2023 begleitend zum Zu- weisungsentscheid dazu angehalten, die für UMA vorgesehenen Vorkeh- ren zu treffen (SEM act. 34). Auch die im November 2022 bewilligten Wo- chenendbesuche bei der Cousine in Buchs/SG bleiben ihr erlaubt (siehe Dublin-Gespräch vom 24. April 2023, S. 12/13). Aus ihrem Alter vermag sie mithin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 5.4 Zu keinem anderen Ergebnis führen die geltend gemachten gesund- heitlichen Umstände. Gemäss den entsprechenden Beschwerdebeilagen (ein provisorischer Austrittsbericht der UMA-Betreuung, vier Arztberichte, medizinische Verlaufsblätter) leidet die Beschwerdeführerin hauptsächlich an Herzrasen, Knieschmerzen, Juckreiz, Schmerzen im Steissbein, Perio- denschmerzen, Schlafstörungen und Zahnschmerzen. Zudem sei sie psy- chisch belastet (siehe Beilagen 8-10). Nach dem Übertritt in den Kanton Thurgau wurde sie an eine Ärztin für Kinder- und Jugendmedizin überwie- sen. In ihrem Bericht vom 1. Mai 2023 figurieren zudem die Diagnosen der leicht erhöhten Schilddrüsenwerte und des Verdachts auf eine Posttrauma- tische Belastungsstörung (siehe Beilage zur Replik, BVGer act. 6). Akten- kundig ist auch, dass die von der Betreuung UMA als sehr selbstbewusste und bestimmte Person wahrgenommene Beschwerdeführerin (Beschwer- debeilage 8) teilweise auf medizinische Behandlung verzichtete und sie ihr verschriebene Medikamente zuweilen verweigerte. Auch eine weitere gy- näkologische und psychologisch/psychiatrische Behandlung wünschte sie dem letztgenannten Arztbericht zufolge nicht. Zwar leuchtet ein, dass eine räumliche Nähe zur Cousine und zur Schwester sie emotional und mora- lisch zu stärken vermöchte und wirkungsvolle Unterstützung sich auf diese Weise leichter bewerkstelligen liesse. Lediglich moralische Unterstützung vermag jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ebenso wenig ergeben sich aus den beschriebenen gesundheitlichen Beschwerden be- sondere Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse im Sinne der zitierten Recht- sprechung (vgl. E. 4.3 weiter oben). Für medizinische Belange stehen der Beschwerdeführerin im Kanton Thurgau denn weiterhin entsprechende In- stitutionen der medizinischen Versorgung zur Verfügung. Wie an anderer Stelle erwähnt, wurde sie dort als medizinischer Spezialfall gemeldet (SEM act. 33). Am 8. Mai 2023 erfolgte zudem die Überweisung an einen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst in Romanshorn (BVGer act. 6, Bei- lage 2). Im Übrigen steht es ihr offen, die Wochenenden – wie bis anhin –

F-1557/2023 Seite 10 bei ihrer Cousine zu verbringen, die in Buchs im benachbarten Kanton St. Gallen wohnt. Die zitierten Vergleichsfälle schliesslich (das EGMR- Ur- teil vom 29. Juli 2010 [Mengesha Kimfe c. Suisse, Nr. 24404/05] betraf ein Ehepaar, im Urteil des BVGer E-5768/2021 wurde ein Abhängigkeitsver- hältnis unter Geschwistern bejaht) lassen sich vorliegend nicht heranzie- hen. 5.5 Zusammenfassend bestehen keine verwandtschaftlichen Beziehun- gen, welche anspruchsrelevant von Art. 8 EMRK erfasst werden. Die Zu- weisung der Beschwerdeführerin an den Kanton Thurgau verletzt daher den Grundsatz der Einheit der Familie nicht. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich – nach Heilung des Verfahrens- mangels (siehe E. 3 hiervor) – im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischen- verfügung vom 5. April 2023 die unentgeltliche Rechtpflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung der Verfahrenskos- ten befreit.

(Dispositiv nächste Seite)

F-1557/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die Mig- rationsbehörden der Kantone Thurgau und St. Gallen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-1557/2023 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Thurgau (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (in Kopie)

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