Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1556/2022
Entscheidungsdatum
03.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1556/2022

Urteil vom 3. September 2024 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matiu Dermont.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, Advokatur Gartenhof, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung vom 1. März 2022.

F-1556/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der nordmazedonische Beschwerdeführer A._______ (geboren [...]) wurde im Kanton Y._______ geboren und wuchs anschliessend in Nord- mazedonien bei seinen Grosseltern auf. Am (...) 1997 reiste er im Famili- ennachzug zu seinen hier niederlassungsberechtigten Eltern ein. Im Jahr 2002 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Nachdem (...) frühere Ehen mit (...) gescheitert waren, heiratete er am (...) 2013 in X._______ seine (...) B._______ (ehemals C.; geboren [...]). Letztere reiste am (...) 2014 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe sind zwei Kinder her- vorgegangen (geboren [...] und [...]). A.b Am 28. Februar 2019 verurteilte das Obergericht des Kantons Y. den Beschwerdeführer wegen gefährdungs- und gewerbsmäs- sig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei (De- liktsbetrag von Fr. 107‘000.–) und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen in der Zeit von Januar 2012 bis März 2015, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Zuvor hatte er die folgenden aktenkundigen Verurteilungen erwirkt: – mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes P._______ vom 20. März 2008 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (be- dingt vollziehbar; Probezeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 500.– wegen einfacher Körperverletzung; – mit Urteil des Gerichtskreises Q._______ vom 29. Januar 2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.– (bedingt vollziehbar; Probe- zeit zwei Jahre) und einer Busse von Fr. 450.– wegen Betrugs (mehrfa- che Begehung); am 26. Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer in- folge seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt; – mit Urteil des Gerichtskreises R._______ vom 5. November 2010 zu einer teilweise als Zusatzstrafe zu den zwei gerade erwähnten Verurtei- lungen ausgesprochenen Busse von Fr. 400.– wegen Widerhandlung gegen das BetmG; – mit Urteil des Regionalgerichts S._______ vom 13. Januar 2011 zu ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– und einer Busse von Fr. 1'500.– wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Vereitelung

F-1556/2022 Seite 3 von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und Konsums von Betäubungsmitteln; – mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft T._______ vom 3. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.– wegen Vergehen gegen das Waffengesetz; – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft T._______ vom 9. Mai 2012 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 250.– wegen Vergehen gegen das BetmG und Übertretung dessel- ben; – mit Strafbefehl vom 26. April 2018 zu einer Busse von Fr. 100.– wegen Verletzung der Verkehrsregeln.

A.c Am 9. Oktober 2019 widerrief die Einwohnergemeinde U._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und verweigerte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. Weiter wies sie das Ehepaar auf Ende des Strafvollzugs des Beschwerdeführers aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde durch das Urteil des BGer 2C_976/2020 vom 19. Oktober 2021 rechtskräftig. B. Nachdem der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines rechtlichen Ge- hörs zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme mit Stellungnahme vom 4. Februar 2022 dazu geäussert hatte, erliess die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. März 2022 (eröffnet am 4. März 2022) gegen ihn ein neunjähriges Einreiseverbot (ab sofort bis zum 28. März 2031 gültig). Gleichzeitig ord- nete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. April 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanz- liche Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot höchstens bis zum 28. März 2027 zu befristen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er machte dabei im Wesentlichen gel- tend, seine deliktische Vergangenheit liege schon weit zurück und er habe den Tatbeweis einer günstigen Legalprognose erbracht. Darüber hinaus sei die angeordnete Fernhaltemassnahme unverhältnismässig, da er 25 Jahre in der Schweiz gelebt habe und seine Familie immer noch hierzu- lande leben würde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Verzicht auf

F-1556/2022 Seite 4 die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertre- ters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu- folge Aussichtslosigkeit ab.

E. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022, unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Eingabe vom 21. September 2022. F. Der unterzeichnende Richter übernahm am 22. Februar 2023 vorliegendes Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktions- richterin. G. Am 3. März 2023 liess letzterer der Vorinstanz ein Doppel der Replik des Beschwerdeführers zukommen und erklärte den Schriftenwechsel unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen für abgeschlossen. H. Am 10. Juli 2024 stellte das Obergericht des Kantons Y._______ dem Bun- desverwaltungsgericht auf dessen Nachfrage hin die Strafakten des Be- schwerdeführers zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-1556/2022 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erlässt die Vorinstanz Einreiseverbote ge- genüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Das An- ordnen der Fernhaltemassnahme wird vorliegend vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten und ist aufgrund der verübten Straftaten auch nicht in Frage zu stellen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b.). 4. Zu prüfen gilt es sodann, ob vom Beschwerdeführer im Verfügungszeit- punkt eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubte. 4.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vor- aus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter

F-1556/2022 Seite 6 Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. 4.2 Mit Strafurteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Feb- ruar 2019 wurde der Beschwerdeführer wie bereits erwähnt zu einer teil- bedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten verurteilt (siehe oben Sachver- halt Bst. A.b). Gemessen an den mengen- und gewerbsmässig qualifizier- ten Widerhandlungen gegen das BetmG wiegt sein Verschulden aus aus- länderrechtlicher Hinsicht sehr schwer. Freiheitsstrafen ab 24 Monaten stellen ein schweres strafrechtliches Verschulden dar, da diese Fälle als so gravierend eingestuft werden, dass ein vollständiger Aufschub der Strafe nicht mehr in Frage kommt und mindestens ein Teil davon zwingend voll- zogen werden muss (Art. 42 e contrario StGB [SR 311.0]). Auch aus frem- denpolizeilicher Sicht bedeutet die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ab 24 Monaten in jedem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung (BGE 139 I 145 E. 2.3 und 3.4; 135 II 377 E. 4.4). Die konkreten Tatbestände dieser Verurteilung verdeutlichen des- sen Schwere. Wie im Rahmen des Wegweisungsverfahrens des Be- schwerdeführers bereits ausgeführt wurde, hat er durch das mehrjährige Handeln mit der reinen Wirkstoffmenge von rund 120 Gramm Heroin Hyd- rochlorid um den Faktor zehn den schweren Fall erfüllt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Februar 2019, E. 15.1). Zu- dem hat er die Drogen nicht in Kleinstmengen oder Konsumeinheiten, son- dern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder Mehrfaches davon an Dro- genkonsumenten veräussert, die sich zugleich als Wiederverkäufer betä- tigten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Y._______ vom 28. Feb- ruar 2019, E. 15.2). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auch der qualifizierten Geldwäscherei für schuldig befunden (vgl. Urteil des Oberge- richts des Kantons Y._______ vom 28. Februar 2019, E. 11 und Dispositiv III.). Aktenkundig sind ferner sieben weitere in die Zeitspanne von 2008 bis 2018 fallende Verurteilungen (Strassenverkehrsdelikte aber auch Wider- handlungen gegen das BetmG, dem Waffengesetz sowie Betrug und ein- fache Körperverletzung). Ausgesprochen wurden dafür jeweils Geldstra- fen.

F-1556/2022 Seite 7 4.3 Bei der Frage, wie es sich mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. Die Vorinstanz hält dazu in der angefochtenen Verfügung fest, dass weitere Straftaten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden können. In den Augen des Beschwerdeführers besteht dagegen in seinem Fall keine konkrete Rückfallgefahr. Er begründet dies insbesondere damit, dass ihm das Regionalgericht S._______ in seinem Urteil vom 13. April 2024 einen teilbedingten Strafvollzug gewährte und dabei aus- führte, er habe sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft wohl- verhalten und dabei seine Absicht gezeigt, sich um seine Familie kümmern zu wollen. Seit dem Jahr 2015 sei er nicht mehr straffällig geworden. Dar- über hinaus habe der Strafvollzug seine spezialpräventive Wirkung nicht verfehlt (vgl. BVGer-act. 1, Rz. 8.3). Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass das Straf- und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unab- hängig voneinander sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug ne- ben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung vor weiteren Straftaten im Vordergrund, wo- raus für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvoll- zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). Hinsichtlich der Rückfallgefahr sind die Ausländerbehörden somit nicht an die diesbezügli- che Einschätzung der Strafbehörden gebunden. 4.4 Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum hinweg delin- quiert und hierbei hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er tat dies in einer Weise, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten im vorliegenden Ver- fahren keiner Relativierung mehr zugänglich ist. Bei Delikten gegen hoch- wertige Rechtsgüter wie die Gesundheit muss rechtsprechungsgemäss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch ge- fährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2; zur Hochwertigkeit der involvierten Rechts- güter und zum strengen Beurteilungsmassstab bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven siehe BGE 139 I 145 E. 2.5). Schwere Drogendelikte gehören zudem zu denjenigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, der in Konkre- tisierung der genannten Verfassungsbestimmung auf den 1. Oktober 2016

F-1556/2022 Seite 8 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2; Urteil des BVGer F- 3577/2020 vom 3. Februar 2023 E. 4.3.1 m.H). 4.5 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Prüfung des Vorlie- gens einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nicht, dass die abgeur- teilten Taten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Erlasses der an- gefochtenen Verfügung bereits mindestens sieben Jahre zurücklagen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeu- tung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Per- son in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H. sowie Urteil des BVGer F-4988/2020 vom 16. Februar 2022 E. 4.2). Seit der letzten Widerhandlung gegen das BetmG im März 2015 bis zu seiner fristgerech- ten Ausreise aus der Schweiz im März 2022 hat sich der Beschwerdeführer abgesehen von einem geringfügigen Verkehrsdelikt während rund sieben Jahre strafrechtlich bewährt. Davon abzuziehen sind die Untersuchungs- haft und der in Halbgefangenschaft verbüsste Teil der Restfreiheitsstrafe (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.) von insgesamt rund einem Jahr. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit teilweise unter dem Druck des erst im Oktober 2021 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Widerruf seiner Niederlassungs- bewilligung und Wegweisung (siehe oben Sachverhalt Bst. A.c) sowie seit seiner Gefängnisentlassung im April 2020 sich in der dreijährigen Probezeit seiner teilbedingten Freiheitsstrafe befand. Die straffreie Zeit von sechs Jahren in der Schweiz erscheint somit im Hinblick auf die Schwere der Dro- gendelikte als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen Wandlung aus- gegangen werden könnte. Nicht zuletzt ist auch angesichts der ihm bei sei- ner Ausreise gestundeten strafrechtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 31'157.80 von einem fortbestehenden Rückfallrisiko auszugehen (siehe Urteil 2C_1008/2021 E. 4.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/4 E. 12.2). 4.6 In Anbetracht der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter und der damit einhergehenden herabgesetzten Anforderungen an die Wie- derholungsgefahr und den konkreten Tatbeständen (darunter auch der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer trotz ausländerrechtlicher Verwarnung weiter delinquiert hatte) ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdefüh- rer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. Dies zumal erschwerend hinzukommt, dass er nicht nur

F-1556/2022 Seite 9 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, sondern auch we- gen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gewerbs- mässig qualifizierter Geldwäscherei sowie weiterer Delikte verurteilt wurde (siehe oben Sachverhalt Bst. A.b). 5. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu. Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme ist in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhält- nismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmass- nahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interes- sen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.1 Die vom Beschwerdeführer ausgehende, angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht hinzunehmende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung (vgl. E. 4) spricht für ein nach wie vor grosses öffent- liches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegen- wirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiederein- reise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmen- praxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 5.2 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer betonte Interesse an der Pflege seines Familienlebens in der Schweiz ist sodann folgendes anzu- merken: Die Beschränkungen des Familienlebens sind in erster Linie da- rauf zurückzuführen, dass er als Folge seiner Straffälligkeit sein Aufent- haltsrecht hierzulande verloren hat (siehe oben Sachverhalt Bst. A.c). Die

F-1556/2022 Seite 10 Pflege regelmässiger physischer Kontakte zwischen ihm und seiner Fami- lie scheitert somit bereits an der fehlenden Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Somit stellt sich im Fol- genden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthalts- rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Be- einträchtigung des Familien- und Privatlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Etwas daran zu ändern vermag auch nicht der Umstand, dass der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäss zentralem Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) am 22. März 2024, auf ihr Gesuch hin, eine Nie- derlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erteilt wurde. Davon abge- leitet kann der Beschwerdeführer zwar laut Art. 43 Abs. 1 AIG – unter Vo- raussetzung der Erfüllung der unter Bst. a-e erwähnten Bedingungen – ei- nen Antrag auf Familiennachzug stellen. In der Konstellation des Be- schwerdeführers ist dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach fünf Jahren seit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung möglich (Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). Nach Art. 51 Abs. 2 AIG besteht aber kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn wie im hiesigen Fall Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (siehe bspw. analog zu Art. 42 AIG das Urteil des BGer 2C_41/2023 vom

  1. März 2024 E. 6.4.1).

Zu beachten ist auch, dass es einer von einer Fernhaltemassnahme be- troffenen Person für Besuche in der Schweiz jederzeit offensteht, vorgän- gig um deren Aussetzung zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem – wenn auch eingeschränkten – Rahmen ver- bleibt dem Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, familiäre Bezie- hungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Physische Kon- takte zu seiner Familie ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere in seinem Heimatstaat, sowie auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. durch digitale Kommunikationsmittel) werden durch das Einreisever- bot nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2024/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer seine familiären und privaten Interessen gegenüber. Diesbezüglich ver- weist er in erster Linie auf seine in der Schweiz lebende Familie; seine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im schulpflichtigen Alter sowie seine Mutter. Ferner verweist er auf seinen eigenen 25-jährigen Aufenthalt hier- zulande. Vor diesem Hintergrund würde die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots einen übermässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des

F-1556/2022 Seite 11 Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK dar- stellen. Darüber hinaus sei auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen, wonach die Interessen der Kinder vorrangig zu beachten sind. 5.3.1 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der heute (...)-jäh- rige Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, in der Schweiz geboren wurde, seine Kindheit aber in Nordmazedonien verbrachte, im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz einreiste und hierzulande bis zu seiner Wegweisung im Jahr 2022 verweilte. Er hält sich folglich mit 25 Jahren vergleichsweise lang in der Schweiz auf. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110 E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Die langjährige Bindung des Beschwerdeführers zur Schweiz ist bei der vorlie- genden Verhältnismässigkeitsprüfung zusammen mit den folgenden Sach- verhaltselementen entsprechend zu würdigen. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine Lehre als G._______ abgeschlossen und mehr als 10 Jahren als H._______ bei einem Grossverteiler gearbeitet. Er bezog nie Sozialhilfe. Ab 2017 absolvierte er diverse Schulungen und Kurse. Die deutsche Sprache beherrscht er. Auf gesellschaftlicher Ebene macht der Beschwerdeführer aber keine ausserfamiliären Beziehungen, deren Ein- schränkung ihn besonders hart treffen würden, geltend. Bei seiner Integra- tion fällt schliesslich wiederum auch die von ihm ausgegangene Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und die damit einhergehende Missachtung der Werte der Bundesverfassung negativ ins Gewicht (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). 5.3.2 Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Familie anbe- langt, steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot dessen Recht auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Aufgrund der Lebenssituation der Familie wäre sicherlich ein regelmässiger physischer Kontakt der beiden Kinder mit beiden Elternteilen am effektivsten durch die Anwesenheit des Vaters in der Schweiz zu erreichen. Diesbezüglich gilt es aber zunächst festzuhalten, dass seine Verantwortung als Ehemann den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, schwer straffällig zu wer- den. Einige seiner Straftaten verübte er noch vor der Heirat mit seiner Ehe- gattin im Jahr 2013 und ihrer Einreise in der Schweiz im darauffolgenden Jahr (vgl. SEM-act., S. 76 f.). Die Gründung der Familie fällt zudem auf einen Zeitpunkt, zu welchem den beiden Ehegatten aufgrund des laufen- den Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass die Fortsetzung ihres Aufenthaltes in der Schweiz auf dem

F-1556/2022 Seite 12 Spiel stand. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer die gegenwär- tige Einschränkung des Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Die mit dem Einreiseverbot einhergehen- den Nachteile hat er mithin selbst zu verantworten; auch sind sie in Kauf zu nehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus der Schweiz gezeigt hat, seine Familie unterstützen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist auch zu verstehen, dass die Ehegat- tin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers zusammen mit dessen (...) im gleichen Haushalt leben und sich gegenseitig unterstützen (vgl. SEM- act., S. 116). 5.3.3 Das Kindeswohl der beiden schulpflichtigen Kinder gibt im Lichte der KRK zu folgenden Bemerkungen Anlass. Die Interessen der betroffenen Kinder sind bei allen staatlichen Massnahmen ein vorrangig zu berücksich- tigender Gesichtspunkt (Art. 3 Abs. 1 KRK; vgl. STEFANIE SCHMAHL, Kin- derrechtskonvention mit Zusatzprotokollen, Handkommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 3 N. 6). Dabei sind die objektiven Kinderschutzinteressen zu würdigen (vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordne- ten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ACHERMANN et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, 2023, S. 10). Kinder, deren Eltern sich in verschiedenen Staaten aufhalten, ha- ben ein Recht auf regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelba- ren Kontakt zu beiden Elternteilen, soweit nicht aussergewöhnliche Um- stände vorliegen (Art. 10 Abs. 2 KRK; SCHMAHL, a.a.O., Art. 10 N. 6 ff.; vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 11 BV; nicht einschlägig ist in casu Art. 9 Abs. 3 KRK, der den Fortbestand familiärer Kontakte im Trennungsfall gewähr- leistet, vgl. SCHMAHL, a.a.O., Art. 9 N. 9 ff.; Botschaft betreffend den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von 1989 über die Rechte des Kindes vom 29. Juni 1994, BBl 1994 V 1 ff., 32 f.; BGE 139 I 315 E. 2.4). Anzu- merken ist allerdings auch, dass Art. 3 Abs. 1 KRK das Wohl des Kindes bewusst als «ein» und nicht als «den» (einzigen) Faktor bezeichnet, der vorrangig zu berücksichtigen ist (SCHMAHL, a.a.O., Art. 3 N. 7). Das Kin- desinteresse, mit beiden Elternteilen regelmässige physische Kontakte pflegen zu können, ist demnach im Rahmen der Interessenabwägung ein vorrangig zu berücksichtigender Faktor, aber nichtsdestoweniger ein Fak- tor unter anderen, die es abzuwägen gilt. 5.4 Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbots ist schliesslich die Recht- sprechung und Kasuistik des Bundesverwaltungsgerichts zu berück-

F-1556/2022 Seite 13 sichtigen. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. April 2022 fest- gehalten, entspricht die ausgesprochene Dauer des vorliegenden Einrei- severbots von 9 Jahren bei ähnlich schwerwiegenden Verstössen gegen das BetmG weitgehend der gängigen Rechtspraxis (vgl. Urteile F- 5121/2015 vom 25. Juli 2017: Ehefrau und Kind in der Schweiz, Freiheits- strafe von 33 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Einreiseverbot von zehn Jahren; F-1388/2017 vom 24. Juli 2018: Familienmitglieder und Freunde in der Schweiz, Freiheitstrafe von 30 Mo- naten u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG, Einrei- severbot von neun Jahren; F-1409/2018 vom 6. April 2020: Ehefrau in der Schweiz, Kinder mittlerweile zum Beschwerdeführer gezogen, Freiheits- strafe von 24 Monaten wegen qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG, bandenmässiger Diebstahl und Hehlerei, Einreiseverbot von 9 Jahren; F-4561/2019 vom 8. März 2021: Ehefrau in der Schweiz, Freiheits- strafe von 27 Monaten u.a. wegen Widerhandlung gegen das BetmG und illegalen Aufenthalts, Einreiseverbot von zehn Jahren). Daran vermag der Verweis des Beschwerdeführers in seiner Replik auf den Fall BGE 139 I 31, bei dem die Straftat eine höhere Menge der gleichen Betäubungsmit- telsubstanz betraf und nur ein dreijähriges Einreiseverbot zur Folge gehabt haben soll, nichts ändern. Das gerade erwähnte Urteil befasste sich nicht mit der Rechtmässigkeit eines Einreiseverbots, sondern mit derjenigen ei- ner Wegweisung aus der Schweiz. Auch wurde gegen die betreffende straf- fällige Person im Vergleich zur vorliegenden Freiheitsstrafe von 34 Mona- ten eine tiefere Freiheitsstrafe von 24 Monaten ausgesprochen, was bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots entsprechend zu berück- sichtigen war. 5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer zweifellos eine enge Bindung zur Schweiz hat, gleichwohl aber auf mehrfache und teilweise schwerwiegende Weise gegen die hiesige öffent- liche Ordnung verstossen hat. Eine wertende Gewichtung der sich gegen- überstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesver- waltungsgericht somit zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von neun Jahren Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Mit der Befristung der Fernhaltemassnahme auf neun Jahren wurde bereits den besonderen Umständen (das verfahrensauslösende Delikt liegt 9 Jahre zurück, an- schliessendes Wohlverhalten, sowie die familiären, privaten und Interes- sen der Kinder) ausreichend Rechnung getragen. Allein aufgrund der be- gangenen Delikte und der Häufung derselbigen wäre nämlich die Verhän- gung einer längeren Fernhaltemassnahme zumindest erwägbar gewesen.

F-1556/2022 Seite 14 6. Nicht zu beanstanden ist schliesslich die Ausschreibung des Beschwerde- führers im SIS, was vom ihm auch nicht bestritten wird. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europä- ischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [abgelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der N-SIS-Verord- nung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die dem Beschwerdeführer in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten er- füllen zweifellos den Schweregrad von aArt. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO und es geht von ihm eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. hierzu BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 m.H.). Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen aller Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Aufgrund des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen können Einreiseverbote ihre volle Wirk- samkeit nur entfalten, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Die damit ein- hergehende zusätzliche Einschränkung der persönlichen Bewegungsfrei- heit ist folglich hinzunehmen. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenom- men, bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten. 7. Die verfügende Behörde kann schliesslich ausnahmsweise aus humanitä- ren oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreise- verbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Humanitäre oder andere wichti- gen Gründe, welche rechtfertigen könnten, von der Anordnung einer Fern- haltemassnahme abzusehen, werden vorliegend jedoch keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich

F-1556/2022 Seite 15 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sowohl das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot wie auch die Ausschreibung im SIS im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzu- weisen. Das Eventualbegehren zur Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Neubeurteilung wird dadurch gegenstandslos. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1556/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– werden dem Beschwer- deführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matiu Dermont

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