Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-151/2026
Entscheidungsdatum
19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-151/2026

Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

  1. A._______, geboren (...),
  2. B._______, geboren (...),
  3. C._______, geboren (...),
  4. D._______, geboren (...),
  5. E._______, geboren (...), (...), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2025 / N_______.

F-151/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf ihre Asyl- gesuche nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach F._______ an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-6606/2024 vom 25. Ok- tober 2024 abgewiesen. A.b Am 16. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden in Deutschland Asylgesuche ein. Da sie von den dortigen Behörden nicht in- nert Frist nach F._______ überstellt wurden, ging die Zuständigkeit für ihre Verfahren am 24. Juli 2025 auf Deutschland über. A.c Mit Eingaben vom (...) ersuchten die Beschwerdeführenden neuerlich um Asyl der Schweiz. Mit Verfügung vom 23. September 2025 trat die Vor- instanz auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.a Mit Eingabe vom 2. Dezember 2025 ersuchten die Beschwerdeführen- den das SEM um sofortige Aussetzung des Vollzugs sowie um Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Das SEM nahm die Eingabe als Wieder- erwägungsgesuch entgegen. Zur Begründung der Eingabe führten sie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der Entscheidung des SEM zutiefst erschöpft und verzweifelt. Ihre psychische Gesundheit vermöge diesem Druck nicht standzuhalten. Die Schwierigkeiten hätten die Beschwerdeführerin 2 sogar dazu gebracht, eine Suizidandrohung in Be- tracht zu ziehen. Ihr Gewissen und die Liebe zu ihren Kindern würden sie jedoch am Leben halten. Die Beschwerdeführenden könnten sich eine Rückkehr nach Deutschland nicht vorstellen, da dort ihre Menschenwürde und Gesundheit mit Füssen getreten worden sei. Obwohl die Beschwerde- führerin 2 schwanger gewesen sei, hätten sie monatelang kein Geld erhal- ten und tagelang gehungert. Eines ihrer Kinder sei sehr krank geworden, aber man hätte die Beschwerdeführerin 2 nicht zum Arzt schicken wollen, weil sie keine Krankenversicherung gehabt hätten. Die dortigen Erleb- nisse – Operation an (Nennung Körperteil); Schmerzen während der ge- samten Reise – seien für die Beschwerdeführerin 2 als Mutter und Frau traumatisch gewesen. Sie hätten ein (Nennung Alter) altes Baby und der ältere Sohn werde demnächst operiert. Ihre Kinder hätten sich hier gut in- tegriert und würden sich freuen, zum ersten Mal in die Schule zu gehen.

F-151/2026 Seite 3 Sie würden die Belastung einer Rückkehr nach Deutschland nicht mehr tragen können. Das Land habe unmissverständlich erklärt, keine Flücht- linge mehr aufzunehmen. Die Gesundheit ihres Neugeborenen würde ihnen angesichts der unhygienischen Bedingungen in Deutschland Sorgen bereiten. Ferner bitten die Beschwerdeführenden darum, sie vom ständi- gen Druck der Rückführung sowie vom psychisch und hygienisch unzu- mutbaren Leben in den Lagern zu befreien und ihnen ein normales Leben zu ermöglichen. Die Abschiebung nach Deutschland stelle insbesondere für die Beschwerdeführerin 2 nicht den Beginn eines Alptraumes, sondern dessen Fortsetzung dar. B. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 – eröffnet am 15. Dezember 2025 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfü- gung vom 23. September 2025 als rechtskräftig und vollstreckbar und er- hob eine Gebühr von Fr. 600.–. Ferner lehnte sie das Gesuch um Anord- nung vorsorglicher Massnahmen ab und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerdeeingabe vom 23. De- zember 2025 an das SEM (Übermittlung an das BVGer, Eingang 9. Januar 2026) und beantragten darin den sofortigen Stopp ihrer geplanten Wegwei- sung sowie die neuerliche Überprüfung ihres Falles. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 9. Januar 2026 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 reichten die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ihrer Beschwerdebegründung sowie neue Beweismittel (Auf- zählung Beweismittel) ein. F. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33

F-151/2026 Seite 4 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpas- sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich einge- tretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es ist daher strittig und zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfü- gung am 23. September 2025 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf den Nichteintretensentscheid geboten erscheint.

F-151/2026 Seite 5 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 11. De- zember 2025 zur Auffassung, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. September 2025 beseitigen könnten. In dieser Verfügung habe sie sich mit der Situation der Beschwerdeführen- den nach ihrer Rückkehr nach Deutschland sowie ihren Vorbringen der mangelnden Unterstützung ebendort auseinandergesetzt. Gleichermas- sen sei festgestellt worden, dass Deutschland ihrer Übernahme zuge- stimmt habe und das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art: 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz (Dublin-III-VO) aufweisen würden. Sie könnten sich gestützt auf die Aufnahmerichtlinie an die Behörden wenden, um eine Unterkunft sowie sozialstaatliche wie auch medizinische Unterstützung zu erhalten. Sodann sei das Land ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Bei einer allfälligen Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebe- dingungen oder falls sie sich durch die Behörden ungerecht oder rechts- widrig behandelt fühlen sollten, könnten sie ihre Rechte auf dem Rechts- weg einfordern.

Ebenfalls hat sich das SEM im Nichteintretensentscheid vom 23. Septem- ber 2025 mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Diesbezüglich seien keine neuen medizinischen Un- terlagen zu den Akten gereicht worden. Gemäss dem (Nennung Beweis- mittel) betreffend die Geburt des jüngeren Sohnes am (...) habe sich ausser (Nennung kurzzeitige gesundheitliche Beeinträchtigung) ein stets unauffäl- liger Wochenbettverlauf gezeigt. Dem Bericht sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 in Deutschland regelmässige Schwanger- schaftskontrollen habe in Anspruch nehmen können. Sie wünsche psycho- logische Unterstützung und es würden wöchentliche Kontrollen bei der Mütter- und Väterberatung empfohlen. Dem Vorbringen einer in Deutsch- land verweigerten medizinischen Versorgung könne daher nicht gefolgt werden. Hinsichtlich der vorgebrachten Operation des ältesten Sohnes würden keine Unterlagen vorliegen. Deutschland verfüge über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur und sei gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Ver- sorgung zu gewähren. Es lägen keine Hinweise auf derart spezifische Be- handlungen vor, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Die medizinischen Probleme seien vorliegend nicht von einer derartigen

F-151/2026 Seite 6 Schwere, dass eine Überstellung nach Deutschland einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeuten würde. Hinsichtlich der Suizidandrohung der Beschwerdeführerin 2 sei anzuführen, dass eine Überstellung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermöge, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreife, um die Umsetzung eines Sui- zids zu verhindern. Es liege daher in der Verantwortung der mit der Über- stellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung die allenfalls notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Zusammenhang mit dem Kin- deswohl sei darauf zu verweisen, dass Deutschland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei. Weder seien Hinweise auf unverzüglich behand- lungsbedürftige Beeinträchtigungen der Kinder ersichtlich, die nicht auch in Deutschland behandelt werden könnten, noch sei bei einer Überstellung eine Trennung der Kinder von ihren Eltern zu befürchten. Darüber hinaus liege aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer hierzulande keine Verwur- zelung der Kinder in der Schweiz vor. Zudem kenne auch Deutschland eine Schulpflicht, weshalb die Kinder dort eingeschult werden könnten. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift sowie in ihrer Beschwerdeergänzung halten die Beschwerdeführenden zunächst an der bereits im Wiedererwägungs- gesuch vorgebrachten Argumentation fest, wonach sie in Deutschland nicht die nötige medizinische Unterstützung erhalten hätten. Insbesondere sei die Schwere der Erkrankung ihres Sohnes C._______ trotz ihrer zahl- reichen Hinweise nicht erkannt respektive behandelt worden. Das wahre Ausmass des Risikos bleibender Schäden bei ihm habe erst durch die fachärztliche Betreuung in der Schweiz festgestellt werden können. Zudem sei derzeit eine Operation geplant (vgl. [Nennung Beweismittel]). Sodann habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 massiv ver- schlechtert, weshalb eine dringende medizinische Notwendigkeit für einen Verbleib in der Schweiz bestehe. Diesbezüglich werde auf den beigelegten (Nennung Beweismittel) verwiesen. Aufgrund der akuten Gefährdung des Kindeswohls und ihrer familiären Notsituation sei vom Selbsteintrittsrecht der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen und die Überstellung zu stoppen. 4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen keine we- sentliche Veränderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprüngliche Verfügung vom 23. September 2025 in Frage stellen könnten. Bereits im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens hat sich die Vorinstanz in der erwähnten Verfügung mit dem medizinischen Sachverhalt der Beschwer- deführenden, der in Deutschland vorhandenen ausreichenden medizini-

F-151/2026 Seite 7 schen Infrastruktur und den dortigen Behandlungsmöglichkeiten auseinan- dergesetzt. Sodann hielt sie mit zutreffender Begründung fest, dass Deutschland gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erfor- derliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störun- gen umfasse, zu gewähren. Es sind – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Deutschland ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig ver- weigern würde. So war es der Beschwerdeführerin 2 während ihrer Schwangerschaft in Deutschland denn auch möglich, regelmässige Kon- trollen in Anspruch zu nehmen (vgl. SEM act. 105 S. 2 oben). An dieser Erkenntnis vermag auch das mit der Beschwerdeergänzung eingereichte persönliche, undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin 2 an das (Nen- nung Institution) nichts zu ändern, worin unter anderem auf die schwierige persönliche Situation und die nicht ausreichende medizinische Versorgung hingewiesen wird, zumal dieses keinen Beleg dafür darstellt, dass die Be- hörden selbst grundlegendste medizinische Empfehlungen ignoriert hät- ten. Es ist angesichts der in Deutschland bestehenden ausreichenden me- dizinischen Infrastruktur nicht ersichtlich, weshalb es den Beschwerdefüh- renden verwehrt sein sollte, dort weitergehende notwendige medizinische Betreuung zu erhalten; dies insbesondere mit Blick auf die Weiterbehand- lung des (Nennung Leiden) des Beschwerdeführers 3 oder der Psyche der Beschwerdeführerin 2, welche gemäss dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten (Nennung Beweismittel) wegen (Nennung Grund) in Be- handlung war und als Medikament (...) verordnet erhielt. Sie kann eine all- fällig benötigte (Nennung Therapie) ohne Weiteres in Deutschland in An- spruch nehmen. Auch vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzule- gen, weshalb eine Überstellung nach Deutschland den spezialisierten Hei- lungsprozess des Beschwerdeführers 3 in der Schweiz unterbrechen und das Risiko einer dauerhaften (Nennung Leiden) massiv erhöhen würde.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen wer- den (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). All- fälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin 2 ist im Hinblick auf

F-151/2026 Seite 8 einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch die Vollzugsbehörden mittels geeigneter medizinischer Massnahmen und Betreuung entgegen- zuwirken.

Wie ebenfalls bereits vom SEM dargelegt, steht Art. 3 Abs. 1 KRK einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen: Die Kinder sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Eltern fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwur- zelt. Bei einer Wegweisung ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass in Deutschland die Gefahr bestanden hätte (während des vorherigen Aufent- halts) oder künftig bestehen könnte, die Kinder würden von ihren Eltern getrennt. 4.4 Das SEM kam daher insgesamt zu Recht zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden hierzulande vorliegen würden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Ausfüh- rungen auf Wiedererwägungsstufe insgesamt keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Zusammenfassend ist auf Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsge- suchs schliessen. 5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die Verfügung vom 23. September 2025 wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Vor- instanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Dezember 2025 zu Recht abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar

F-151/2026 Seite 9 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-151/2026 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, der medizinischen Situation der Beschwerde- führerin 2 im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

Zitate

Gesetze

15

AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111b AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

KRK

  • Art. 3 KRK

m.w.H

  • Art. 4.5. m.w.H

VGG

  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

5