Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1486/2021
Entscheidungsdatum
12.09.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.06.2023 (2C_828/2022)

Abteilung VI F-1486/2021

Urteil vom 12. September 2022 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.

Parteien

A._______, vertreten durch Michaela Mangisch, Rechtsanwältin, Gruber & Gattlen, Advokatur & Notariat, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familiennachzug.

F-1486/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. [...], algerischer Staatsangehöriger) hei- ratete am 9. Mai 2011 eine 1947 geborene Schweizer Staatsbürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. A.b Ende 2014/anfangs 2015 gaben der Beschwerdeführer und seine da- malige Ehegattin die eheliche Gemeinschaft auf. Die Scheidung erfolgte im Januar 2016. Infolgedessen widerrief das Migrationsamt des Kantons B._______ die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 27. No- vember 2015 und wies ihn aus der Schweiz weg. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde von allen Instanzen und schliesslich vom Bundesge- richt abgewiesen (Urteil des BGer 2C_579/2016 vom 24. August 2017). A.c Im Februar 2017 – noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung – heiratete der Beschwer- deführer die 1984 geborene Schweizer Bürgerin C._______ und ersuchte wiederum um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Am 21. April 2017 wies das Migrationsamt des Kantons B._______ das Gesuch ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil des BGer 2C_642/2019 vom 4. November 2019). A.d Im Mai 2017 verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehe- frau die Schweiz und kehrte in sein Heimatland Algerien zurück. A.e Die Ehefrau reiste im Dezember 2019 in die Schweiz zurück. B. Am 22. Februar 2020 reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und ersuchte am 25. März 2020 beim Migrationsamt des Kantons D._______ (im Folgenden: Migrationsamt) um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. C. Am 17. Dezember 2020 unterbreitete das Migrationsamt dem SEM einen Antrag auf Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. D. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2020 das

F-1486/2021 Seite 3 rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verweigerung der Zustimmung. Er reichte am 22. Januar 2021 eine Stellungnahme ein. E. Am 2. März 2021 verweigerte das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) die Zu- stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Fami- liennachzugs und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. März 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Even- tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbei- ständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsver- beiständung ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 1’200.-, welcher am 3. Juni 2021 einbezahlt wurde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 18. August 2021 an sei- nen Anträgen und deren Begründung fest. J. Am 7. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Einstellungsan- zeige eines Restaurants (unter Vorbehalt des Vorliegens einer Arbeitsbe- willigung) ein. K. Am 7. Oktober 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem ak- tuellen Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete seine Anfrage am 14. Oktober 2021.

F-1486/2021 Seite 4 L. L.a Am 18. November 2021 stellte die Vorinstanz dem Gericht eine Korres- pondenz zwischen der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers und dem zuständigen kantonalen Departement zu, aus welcher hervorgeht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach Algerien gereist sei und nicht vorhabe, in absehbarer Zeit in die Schweiz zurückzukehren. L.b Das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2021 die Möglichkeit, zu dieser Korrespondenz Stellung zu nehmen. Er reichte am 10. Dezember 2021 eine Stellungnahme sowie die Kopie eines Flugti- ckets ein. L.c Am 16. Dezember 2021 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Stellungnahme betreffend ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Gemeinde E._______ sowie entsprechende Beweismittel (Wohnsitzbe- scheinigung, Zug- und Flugticket) ein. M. Am 23. November 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete seine Anfrage am 2. De- zember 2021. N. Am 18. Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei Arbeitsunfähig- keitszeugnisse betreffend seine Ehefrau ein. O. Am 22. März 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer erneut nach dem Verfahrensstand. Das Gericht beantwortete seine Anfrage am 1. April 2022. P. Am 5. April und 20. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse betreffend seine Ehefrau ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 AIG (SR 142.20) i.V.m.

F-1486/2021 Seite 5 Art. 85 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) sind mit Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 AIG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von ausländerrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des SEM für das Zustimmungsverfahren (Art. 99 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE). Gemäss Art. 85 Abs. 3 VZAE kann die kantonale Migrationsbehörde dem SEM einen kantonalen Entscheid für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen zur Zustimmung unterbreiten. 3.2 Der Beschwerdeführer als ausländischer Ehegatte einer Schweizerin hat grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 AIG), wobei in casu zu prüfen ist, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt ist (vgl. E. 4.2 hiernach). Für diese Konstel- lation ist das Zustimmungsverfahren nicht gesetzlich vorgesehen, denn sie wird nicht von Art. 85 Abs. 2 VZAE i.V.m. der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden aus- länderrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide (SR 142.201.1) er- fasst. Ein Fall wie der vorliegende unterliegt somit nur der Zustimmung des

F-1486/2021 Seite 6 SEM, wenn der betreffende Kanton gestützt auf Art. 85 Abs. 3 VZAE das Zustimmungsverfahren einleitet. Dies ist hier geschehen, indem das Mig- rationsamt des Kantons D._______ am 17. Dezember 2020 den Antrag auf Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem SEM unterbrei- tet hat. Zu beachten ist, dass die Schwelle zur Nichterteilung der Aufent- haltsbewilligung im Zustimmungsverfahren tiefer liegt als im kantonalen Verfahren, in welchem Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG zur Anwendung kommt (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. b AIG), während im Zustimmungsverfahren Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG anzuwenden ist (Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE; vgl. E. 4.2). 3.3 Der Beschwerdeführer hat die Verweigerung des Familiennachzugs im kantonalen Verfahren bis vor Bundesgericht weitergezogen, wo er unterlag (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Bereits dort stand die Sozialhilfeabhängigkeit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung entgegen. Vor diesem Hintergrund ist es zu verstehen, dass das kantonale Migrationsamt die Erteilung der Bewilligung zur Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen dem SEM zur Zustimmung unterbreitete und dieses Vorgehen dem Beschwer- deführer gegenüber mit dessen «Vergangenheit» begründete (Entscheid vom 16. Dezember 2020). 3.4 Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht sind an die Ein- schätzung der kantonalen Behörde gebunden (Urteil des BVGer F-4440/2020 vom 13. Juli 2020 E. 3). 4. 4.1 Art. 42 Abs. 1 AIG sieht vor, dass ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Es liegen stichhaltige Beweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in der Gemeinde E._______ zu- sammenwohnt. Die Korrespondenz zwischen der Wohnsitzgemeinde und dem zuständigen kantonalen Departement, wonach die Ehefrau nach Al- gerien zurückgekehrt sei, ist somit unbeachtlich. Das Erfordernis des Zu- sammenwohnens i.S.v. Art. 42 Abs. 1 AIG ist gegeben. 4.2 Gemäss Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE verweigert das SEM die Zustim- mung zur erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Per- son Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Ein Widerrufsgrund liegt u.a. vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für

F-1486/2021 Seite 7 die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG). 4.3 Der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG ist erfüllt, wenn eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängig- keit besteht, wobei nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abge- stellt werden kann (vgl. Urteile des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Ent- wicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Wider- ruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunter- halt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können (BGE 122 II 1 E. 3c; Urteil 2C_870/2018 E. 5.2). Im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen sind Ehegatten als wirtschaftliche Einheit zu behandeln. Das bedeutet ei- nerseits, dass Unterstützungsbeiträge für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Andererseits schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 ZGB) – auf den jeweils anderen Partner durch (vgl. Urteile des BGer 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschwerdeführer während seines früheren Aufenthalts in der Schweiz zusammen mit seiner zweiten Ehefrau innerhalb von zwei Jahren Sozialhilfekosten in der Höhe von rund CHF 97'000 verursacht habe. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 4. November 2019 (Urteil 2C_642/2019) festgehalten, dass der Sozi- alhilfebezug des Beschwerdeführers als überwiegend selbstverschuldet und erheblich einzustufen sei und dass keine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar sei. Das Gericht habe daher den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG als erfüllt erachtet. Dem Beschwerdeführer sei es in der Vergangenheit trotz Aufenthaltsbewilligung nicht gelungen, in der Schweiz längerfristig eine Arbeitsstelle inne zu haben und finanziell unabhängig zu sein. Es deute nichts darauf hin, dass sich diesbezüglich seither etwas ge- ändert hätte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde seit ihrer Rück- kehr in die Schweiz im Dezember 2019 erneut von der Sozialhilfe unter- stützt. Die IV-Stelle habe am 29. Juni 2020 festgestellt, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen mög- lich seien und ein allfälliger Rentenanspruch bei fortbestehender ununter-

F-1486/2021 Seite 8 brochener Arbeitsunfähigkeit frühestens nach Ablauf eines Wartejahres be- stehe. Aus der Krebserkrankung von C._______ lasse sich keinesfalls schliessen, dass ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit eine volle IV-Rente zu- gesprochen werde, und selbst wenn sie sich durch eine IV-Rente von der Sozialhilfe ablösen könnte, wäre offen, in welcher Höhe der Anspruch aus- fallen würde. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen sein werde. Auch bezüglich Verhältnismässigkeit der Zustimmungsverweige- rung lägen keine neuen Umstände vor und es könne auf das Urteil 2C_642/2019 des Bundesgerichts verwiesen werden. Demnach könne we- der aufgrund der Aufenthaltsdauer noch aufgrund der Integration des Be- schwerdeführers von einem gewichtigen privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz ausgegangen werden. Darüber hinaus vermöge er nach wie vor nicht nachzuweisen, dass die notwendige medizinische Versorgung von C._______ in Algerien nicht gewährleistet sei und es ihr deshalb auf- grund ihres Gesundheitszustands nicht zumutbar wäre, ihm nach Algerien zu folgen. Die eingereichten Arztzeugnisse würden lediglich die derzeitige Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau attestieren sowie die Tatsache, dass eine grössere Operation bevorstehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Ehepaar die Ehe eingegangen sei, als der Beschwerdeführer bereits kan- tonal letztinstanzlich weggewiesen worden sei, weshalb sie damit hätten rechnen müssen, dass sie die Ehe nicht in der Schweiz würden leben kön- nen. Eine Einschränkung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens sei zulässig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach Algerien zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe ausser Acht ge- lassen, dass er bereits im Mai 2017, vor Abschluss des damaligen Be- schwerdeverfahrens, aufgrund des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen habe. Seit dem erstinstanzlichen Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung am 27. Mai 2015 sei ihm aufgrund der fehlenden Auf- enthaltsbewilligung der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt gewesen. So- mit sei es nicht möglich gewesen, ein eigenes Erwerbseinkommen zu er- zielen und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Seine derzeitige finanzielle Situation sei ausschliesslich auf den fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt zurückzuführen. Es liege kein Selbstverschulden vor. Sobald er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung sei, sei es ihm möglich, ein eigenes Erwerbs- einkommen zu erzielen und damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch die Sozialhilfeabhängigkeit seiner Ehefrau sei nicht selbstverschul- det, sondern ausschliesslich durch ihren gesundheitlichen Zustand und die einjährige Wartefrist bei der IV begründet. Im Februar 2020 habe man bei

F-1486/2021 Seite 9 ihr einen Unterbauchtumor diagnostiziert. Seit der Verfügung der IV vom 29. Juni 2020 habe sich die gesundheitliche Situation verschlechtert und sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seiner Ehefrau nach Ablauf der Wartefrist eine ganze IV-Rente zugesprochen werde. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit verkenne die Vorinstanz zudem, dass sich sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz seit dem bun- desgerichtlichen Wegweisungsentscheid (gemeint: Urteil) vom 4. Novem- ber 2019 massgeblich verändert habe. Er und seine Ehefrau seien auf- grund des Gesundheitszustands letzterer gezwungen gewesen, in die Schweiz zurückzukehren. In Algerien sei die medizinische Behandlung der Krebserkrankung nicht gewährleistet und als schweizerische Staatsbürge- rin sei es seiner Ehefrau nicht zuzumuten, ihm nach Algerien zu folgen. Im Zeitpunkt der Eheschliessung sei die zukünftige Erkrankung noch nicht be- kannt gewesen, weshalb sie die Wegweisung akzeptiert hätten und nach Algerien ausgewandert seien. Er – der Beschwerdeführer – habe ein ge- wichtiges Interesse am Verbleib bei seiner Ehefrau in der Schweiz und die Vorinstanz verletze durch ihre Verfügung Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Insgesamt seien in seinem Fall die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt und es würden keine Widerrufsgründe vorliegen, weshalb er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe. 5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, aus den eingereichten medizinischen Unterlagen lasse sich nicht schliessen, auf welche Art von medizinischer Behandlung die Ehefrau des Beschwerdeführers konkret an- gewiesen sei und zukünftig sein werde. Fest stehe einzig, dass sie auf- grund eines Unterbauchtumors mehrfach habe operiert werden müssen. Die medizinische Versorgung in Algerien sei grundsätzlich allgemein zu- gänglich und kostenlos. Personen, die als Angestellte beschäftigt seien, könnten sich beim Staat krankenversichern lassen. Auch für Nichtversi- cherte sei die öffentliche medizinische Versorgung fast kostenlos. Das Zentrum Pierre und Marie Curie biete zudem Zugang zu medizinischen Leistungen im Bereich der Onkologie und Strahlentherapie. Es sei deshalb davon auszugehen, dass C._______ die Möglichkeit habe, in Algerien eine angemessene medizinische Versorgung zu erhalten. 5.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf einen Internetbericht eines französischen Nachrichtensenders vom Januar 2015 vor, die algerischen Spitäler seien in einem gesundheitsschädlichen Zu- stand. Auch das Zentrum Pierre et Marie Curie werde dort negativ erwähnt (beschädigte Mauern, Blutspuren in den Toiletten, Mücken und Kakerlaken

F-1486/2021 Seite 10 in den Zimmern). Das Gesundheitssystem in Algerien sei im Zerfall. Die Wartefrist für eine Krebsbehandlung betrage aufgrund von Überlastung bis zu sechs Monate. Die medizinische Versorgung in Algerien sei für seine Ehefrau nicht zumutbar. Algerische Persönlichkeiten und selbst der algeri- sche Präsident liessen sich regelmässig in der Schweiz behandeln. Das algerische Konsulat habe aufgrund der gesundheitlichen Situation in Alge- rien die in der Schweiz wohnhaften algerischen Bürger aufgerufen, finan- zielle und materielle Hilfe zu leisten. Die Vorinstanz stütze sich auf ein me- dizinisches Consulting, das sie selbst erstellt habe und deshalb nicht neut- ral sei. Zudem sei der besagte Bericht lückenhaft und deshalb als Beweis- mittel für eine genügende medizinische Versorgung in Algerien nicht taug- lich. Seine Ehefrau sei ausserdem nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Zusätzlich zur Krebserkrankung sei ihr im Jahr 2019 eine starke Depres- sion bescheinigt worden, die eine Rückkehr nach Algerien umso mehr un- zumutbar mache. Er – der Beschwerdeführer – habe vor dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung diverse Arbeitstätigkeiten ausgeübt und es sei ihm jeweils ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Sein Arbeitswille zeige sich auch im Besuch eines Deutschkurses und in seinem mittlerweile guten Sprachniveau. Mit seinen ausserordentlich guten Arbeitsbestätigungen und Qualifikationen sei davon auszugehen, dass ihm im Falle der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Zugang zum Arbeitsmarkt leicht möglich sei. Die Chancen auf ein ausreichendes eigenes Einkommen seien damit sehr gut. 6. Der Beschwerdeführer erhielt von April 2016 bis Ende Mai 2017 Unterstüt- zungsleistungen von rund CHF 52'600. Von Juni 2017 bis Ende Februar 2018 wurde er sodann gemeinsam mit seiner Ehefrau mit ca. CHF 16'000 Sozialhilfe unterstützt. Seine Ehefrau erhielt zudem ab September 2016 wirtschaftliche Hilfe. Insgesamt beliefen sich die Sozialhilfeleistungen für die Ehegatten bis Mitte 2018 auf über CHF 97'000. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. November 2019 festgehalten hat, war der Fürsor- gebezug zu diesem Zeitpunkt sogar als erheblich i.S.v. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG einzustufen (Urteil 2C_642/2019 E. 3.2). In Bezug auf die Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht da- mals angesichts der jeweils nur kurzen Beschäftigungsverhältnisse ausge- führt, dass keine Loslösung von der Sozialhilfe absehbar erscheine (Urteil 2C_642/2019 E. 3.4). An der damaligen Ausgangslage hat sich in der Zwi- schenzeit nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. Vielmehr sind sowohl er als auch seine Ehegattin seit ihrer Rückkehr in die Schweiz wiederum Empfänger von Unterstützungsbeiträgen. Zudem ist angesichts

F-1486/2021 Seite 11 des bisherigen Werdegangs des Beschwerdeführers nicht mit einer ra- schen und dauerhaften Integration auf dem Arbeitsmarkt zu rechnen. Eine nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe erscheint deshalb als unwahr- scheinlich. Daran vermag die von ihm eingereichte Einstellungsanzeige ei- nes Hotelbetriebs nichts zu ändern, zumal diese eine lediglich auf wenige Monate befristete Anstellung beinhaltet. In Bezug auf eine potentielle IV- Rente für die Ehefrau ist anzufügen, dass derzeit weder feststeht, ob ein solcher Anspruch besteht, noch wie hoch eine allfällige Rente ausfallen würde. Einzig aufgrund einer hypothetischen Einnahmequelle kann der Be- schwerdeführer nichts zu Gunsten seines Familiennachzugs ableiten. Seine übrigen Vorbringen beziehen sich auf die Frage des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt jedoch nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des BGer 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3). Der Wider- rufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG, dessen Schwelle deutlich tiefer liegt als jene von Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG, ist zweifellos erfüllt. 7. 7.1 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Familienlebens. Der Ehefrau des Beschwerdeführers, welche Schweizerische Staatsangehörige ist, kann nicht ohne Weiteres zugemutet werden, sich in Algerien niederzulassen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Folglich ist das Recht auf Familienleben tangiert und der Beschwerdeführer kann sich auf Art. 8 EMRK berufen. Es bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs mit Art. 8 EMRK vereinbar ist. Ein Eingriff ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage basiert und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirt- schaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlun- gen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freihei- ten anderer notwendig ist (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2; Urteil des Bundes- gerichts 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 3.1). Das öffentliche In- teresse an der Verweigerung der Bewilligungserteilung und die betroffenen privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. 7.2 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit besteht in der Vermeidung einer zusätzlichen künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt (Urteil des BGer 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.1). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben alleine bis Mitte 2018 Sozialhilfeleistungen in Höhe

F-1486/2021 Seite 12 von mehr als CHF 97'000 bezogen und konnten sich bis heute nicht aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösen (vgl. E. 6). Es besteht ein grosses öffent- liches Interesse an der Vermeidung weiterer öffentlicher Auslagen. 7.3 Zu prüfen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Ver- bleib in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist im Juli 2012 im Alter von [...] Jahren in die Schweiz eingereist und hat sich hier bis Mai 2017 aufge- halten. Von Mai 2017 bis Februar 2020 hat er wiederum in Algerien gelebt. Erst seit Februar 2020 hält er sich nunmehr wieder in der Schweiz auf. Er hat den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Zu- dem hat er sich in der Schweiz weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Er hätte bis zum rechtskräftigen Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung, also bis im August 2017, die Möglichkeit gehabt, in der Schweiz einer Er- werbstätigkeit nachzugehen. Dass er von dieser Möglichkeit nicht bezie- hungsweise nur für jeweils sehr kurze Zeitspannen Gebrauch gemacht hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2019 [VB.2018.00423] E. 3.4), ist ihm anzulasten. Aus dem Umstand, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ ihm mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2015 die Aufenthaltsbewilligung entzogen hat, kann er im Hinblick auf seine wirtschaftliche Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das- selbe gilt für die Tatsache, dass er von Mai 2017 bis Februar 2020 in Alge- rien weilte. Der Beschwerdeführer und C._______ sind seit Februar 2017 verheiratet. Im Februar 2020 wurde bei C._______ ein Unterbauchtumor diagnostiziert, worauf sie anfangs März 2020 operiert wurde. Seither ist sie zu 100 % arbeitsunfähig. Die Krebserkrankung kann indessen nicht als Er- klärung für die Unterstützungsleistungen dienen, da sich C._______ be- reits vor ihrer Erkrankung wirtschaftlich nicht integrieren konnte (vgl. Urteil [VB.2018.00423] E. 3.5). Zudem ist festzuhalten, dass sich das Ehepaar erst nach dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers kennengelernt hat. Folglich musste ihnen das Risiko einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz von Beginn weg bewusst gewe- sen sein. Sie konnten nicht damit rechnen, ihre Ehe ohne weiteres in der Schweiz leben zu können (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 mit Hinweisen). 7.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs das private Inte- resse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.

F-1486/2021 Seite 13 8. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 86 Abs. 2 Bst. a VZAE i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG sowie unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu- folge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’200.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-1486/2021 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Fabienne Thoma-Hasler

F-1486/2021 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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