B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1409/2018
Urteil vom 6. April 2020 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, Advokatur Leimbacher Gimmel Breunig,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-1409/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1981 geboren und Staatsangehöriger von Bos- nien und Herzegowina. Am 14. August 1983 gelangte er im Rahmen eines Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz und erhielt hier eine Nie- derlassungsbewilligung (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Aargau [AG-act.] 3). B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz trat der Beschwerdeführer im- mer wieder strafrechtlich in Erscheinung. Zwischen dem 13. Dezember 2000 und dem 7. November 2017 wurde er insgesamt einundzwanzig Mal verurteilt. In den folgend aufgezählten vier Fällen wurde gegen ihn eine Freiheitsstrafe ausgesprochen: ̶ Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 13. Dezember 2000: Verur- teilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten we- gen mehrfacher Veruntreuung, mehrfachen Betrugs und mehrfa- cher Urkundenfälschung (AG-act. 24 ff.). ̶ Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 10. Oktober 2007: Verurtei- lung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl, Hehle- rei, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Haus- friedensbruchs, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfah- ren sowie wegen SVG-Widerhandlungen (AG-act. 100 ff.). ̶ Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2009: Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbe- schädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs, alles in Gehilfen- schaft begangen, sowie wegen falscher Anschuldigung (AG- act. 199 ff.). ̶ Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Mai 2015: Verurtei- lung zu einer 24-monatigen Freiheitsstrafe, davon acht Monate un- bedingt, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (AG-act. 448 ff.). Im Weiteren ergingen gegen den Beschwerdeführer zwischen 2001 und 2017 fünfzehn Strafbefehle und zwei Strafurteile wegen wiederholter
F-1409/2018 Seite 3 Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung, Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren, Hehlerei, einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wet- ten sowie wegen einer Tätlichkeit (vgl. zum Ganzen AG-act. 314 ff., 603 ff. und 738 ff.). C. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt ausländerrechtlich verwarnt worden war, verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 11. Juni 2010 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg (AG-act. 246 ff.). Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (AG-act. 296 ff.). Mit Urteil vom 3. Mai 2012 hiess das da- malige Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde gut. Es befand darin, dem Beschwerdeführer sei eine allerletzte Chance einzuräumen, sein Leben in der Schweiz deliktsfrei zu gestalten (AG-act. 345 ff.). D. In der Folge wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Er erwirkte na- mentlich zwei Strafbefehle wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Wi- derhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die ge- werbsmässigen Wetten (AG-act. 412 ff., 443 f.). Am 7. Mai 2015 erfolgte zudem eine Verurteilung wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (AG-act. 448 ff.). Am 15. September 2015 ge- währte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer abermals rechtliches Gehör hinsichtlich eines Widerrufs seiner Niederlas- sungsbewilligung und einer Wegweisung aus der Schweiz (AG-act. 476 ff., 498 ff.). E. Gemäss Vollzugsauftrag vom 4. September 2015 verbüsste der Beschwer- deführer vom 23. Oktober 2015 bis zum 29. März 2016 den unbedingt voll- ziehbaren Teil der mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 7. Mai 2015 verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen einer Halbgefangenschaft (AG-act. 462). F. Am 7. Dezember 2015 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Aar- gau die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg (AG-act. 595 ff.). Eine gegen den Widerruf erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil
F-1409/2018 Seite 4 vom 3. Februar 2017 ab (AG-act. 673 ff.). Das gegen den verwaltungsge- richtlichen Entscheid angerufene Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2017 ebenfalls ab (Urteil des BGer 2C_270/2017 vom 30. November 2017; AG-act. 758 ff.). Während des Verfahrens vor dem Bundesgericht wurde der Beschwerdeführer für eine im Zeitraum von Dezember 2012 bis Dezember 2013 begangene Straftat verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn namentlich am 7. Novem- ber 2017 wegen mehrfacher Hehlerei zu einer unbedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 70.– (AG-act. 738 ff.). G. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 22. Januar 2018 durch die kantonale Migrationsbehörde (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 11 und 13) verfügte das Staatssekretariat für Migration gegenüber dem Beschwerde- führer am 7. Februar 2018 ein neunjähriges Einreiseverbot, gültig ab dem
F-1409/2018 Seite 5 sei und seine Familie nach seiner zwangsweisen Ausreise in der Schweiz wohnhaft bleiben werde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 1 Ziff. 3 und 4). J. Die Vorinstanz liess sich am 28. Mai 2018 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). K. Am 3. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er hielt dabei an seinen Begehren und deren Begründung fest (BVGer-act. 9). L. Auf eine entsprechende Aufforderung hin bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht in einer Eingabe vom 11. Feb- ruar 2020, dass seine Familie inzwischen mit ihm zusammen in Bosnien und Herzegowina lebe. Er halte aber an den beschwerdeweise geltend ge- machten Anträgen fest. Allenfalls sei die Einreisesperre für den Schengen- Raum aufzuheben, da er in keinem anderen Staat als in der Schweiz Straf- taten verübt habe (BVGer-act. 17). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
F-1409/2018 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) eine Teilrevision und Namens- änderung erfahren (Änderung vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Es heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG). Gleichzeitig sind die Änderungen vom 15. Au- gust 2018 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3173) in Kraft getreten. Im vorliegenden Urteil wird die neue Bezeichnung AIG verwen- det. Auf die Teilrevision von Gesetz und Verordnung wird nur insoweit ein- gegangen, als die einschlägigen Bestimmungen Änderungen erfahren ha- ben. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Das Bun- desverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AIG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befris- ten sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wieder- holungsfall 20 Jahre betragen (BVGE 2014/20 E. 6.9 und 7). Aus humani- tären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von
F-1409/2018 Seite 7 der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE, inhaltlich identisch mit Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine sol- che Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-Verordnung]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 4.5 Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers, welches zwischen 2000 und 2017 zu insgesamt einundzwanzig strafrechtlichen Verurteilun- gen führte, stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
F-1409/2018 Seite 8 nung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG dar und kann demnach grundsätz- lich zur Verhängung einer Fernhaltemassnahme führen. Dies wird vom Be- schwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten. Er stellt aber in Abrede, dass von ihm aktuell noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Der letzte strafrechtlich relevante Sachverhalt habe sich zwi- schen September 2013 und Januar 2014 zugetragen und sei am 7. Mai 2015 vom Bezirksgericht Bremgarten abgeurteilt worden. Somit lebe er seit Januar 2014 deliktsfrei. Zudem habe er nie irgendjemanden gefährdet oder sei tätlich geworden (BVGer-act. 1 Ziff. 3). Darauf wird an späterer Stelle einzugehen sein. 5. 5.1 Nachdem die Vorinstanz ein über fünfjähriges Einreiseverbot ausge- sprochen und damit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG bejaht hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Voraussetzungen dazu gegeben waren. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde im Alter von 18 Jahren erstmals straffäl- lig. In der Folge delinquierte er über einen Zeitraum von 15 Jahren in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten ten- denziell immer schwerer wurden. Am 7. Mai 2015 erwirkte er seine schwer- wiegendste Verurteilung zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon acht Monate unbedingt, wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz. Der Beschwerdeführer hatte beim gewerbsmässigen Anbau und der Vorbereitung zum Verkauf von mindestens 2.5 kg Marihuana mitge- wirkt. Die Begehung der Straftat erfolgte professionell, organisiert und ban- denmässig. Die Motive des Beschwerdeführers waren rein finanzieller Art (AG-act. 415 ff.; 595 ff.). Dieses vom Beschwerdeführer begangene Betäu- bungsmitteldelikt betrifft einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter als besonders sensibel gilt und in dem selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen ist. Bereits dieses Delikt kann daher als Grundlage für die Annahme einer schwerwie- genden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG dienen (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 145 E. 2.5; 139 II 121 E. 6.3 und 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-7209/2016 vom 13. August 2019 E. 7.3). 5.3 Zusätzlich ins Gewicht fallen die zahlreichen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen diverser, teils gravierender Verstösse gegen die geltende Rechtsordnung. Hervorzuheben ist dabei die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Obergericht des Kantons
F-1409/2018 Seite 9 Aargau vom 17. Dezember 2009 wegen Gehilfenschaft zum bandenmäs- sigen Diebstahl, welcher Einbruch- und Einschleichdiebstähle mit einem Deliktsbetrag von total ca. Fr. 450'000.– zugrunde lagen (AG-act. 199 ff.). 5.4 Angesichts der langjährigen Delinquenz, die sich teilweise gegen hoch- wertige Rechtsgüter richtete, zunehmend schwerer wurde sowie von hoher krimineller Energie zeugte, kann dem Beschwerdeführer keine gute Ge- fährdungsprognose gestellt werden. Für diese Einschätzung spricht ferner, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafen, Probezeiten noch von wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – selbst der ihm vom kantonalen Rekursgericht eingeräumten, explizit als solcher bezeich- neten allerletzten Chance (AG-act. 347) – von weiterem deliktischem Han- deln abhalten liess. Das Bundesgericht hielt im Urteil zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung fest, es entstehe «der Ge- samteindruck eines uneinsichtigen, hartnäckigen Wiederholungstäters, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt hat und bei wel- chem sämtliche in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktio- nen wirkungslos erscheinen» (Urteil 2C_270/2017 E. 3.3). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, dass die Drogendelinquenz zwischen September 2013 und Januar 2014 erfolgt sei und er seither vollständig deliktsfrei lebe, ist darauf hinzu- weisen, dass für die Beurteilung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist. Von vorrangiger Bedeutung ist vielmehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. hierzu BGE 130 II 176 E. 4.3.3; BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.; Urteil des BVGer F-7209/2016 E. 7.7). Gemäss Vollzugsauftrag vom 4. September 2015 be- fand sich der Beschwerdeführer bis zum 29. März 2016 in Haft. Danach hielt er sich noch bis zu seiner erzwungenen Ausreise am 28. Februar 2018 in der Schweiz in Freiheit auf. In dieser Zeit wurden zwar keine Straftaten mehr aktenkundig (vgl. zur zuletzt aktenkundigen Straftat im August 2014 AG-act. 443 f.). Dieses Wohlverhalten ist indessen insofern zu relativieren, als es zeitlich relativ kurz ausfiel und dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. Mai 2015 eine vierjährige Probezeit auferlegt worden war (AG-act. 451). Einem Wohlverhalten während laufender Probezeit wird aus ausländer- rechtlicher Sicht nur untergeordnete Bedeutung beigemessen (Urteile des BVGer F-2708/2017 vom 5. Dezember 2019 E. 5.3; F-1476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7.3; F-3450/2016 vom 17. September 2018 E. 6.7). Nach dem Ende des Strafvollzugs stand der Beschwerdeführer zudem un-
F-1409/2018 Seite 10 ter dem Eindruck des laufenden Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlas- sungsbewilligung. Letztinstanzlich entschied das Bundesgericht erst am 30. November 2017 darüber. Zeitablauf und Wohlverhalten seit der letzten Tat sind vorliegend deshalb keine Elemente, welche verlässlich und we- sentlich die Gefährdungsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermögen. Über sein anschliessendes Wohlverhalten im Aus- land ist nichts aktenkundig. 5.6 Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nie jemanden gefähr- det habe oder tätlich geworden sei, ist aktenwidrig. Durch sein Betäu- bungsmitteldelikt gefährdete er abstrakt die Gesundheit einer unbestimm- ten Vielzahl von Menschen (vgl. Urteil des BGer 2C_884/2016 vom 25. Au- gust 2017 E. 3.3.1 m.H). Zudem erwirkte er im Januar 2004 einen Strafbe- fehl wegen Tätlichkeit, nachdem er einem Jogger einen Fausthieb versetzt hatte (vgl. AG-act. 59 f.). 5.7 Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung beim Beschwerdeführer von einer schwerwiegen- den Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging. Sie war folglich an die gesetzliche Maxi- malfrist von fünf Jahren nicht gebunden. 6. 6.1 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer in pflichtgemässer Ermessensausübung angeordnet wurde und vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände. Ausgangspunkt der Überlegungen bil- den die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und das von ihm ausgehende, zukünftige Gefähr- dungspotenzial (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Darauf wurde unter dem Gesichts- punkt der Eingriffsvoraussetzungen ausführlich eingegangen, sodass an dieser Stelle auf Wiederholungen verzichtet werden kann. Jenes Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte, offenbarte sein Verhalten jedoch gleichwohl nicht. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass sich
F-1409/2018 Seite 11 die grosse Mehrheit der von ihm begangenen Taten nicht gegen besonders hochwertige Rechtsgüter richtete. Zugunsten des Beschwerdeführers spricht in diesem Zusammenhang auch, dass er seit August 2014 delikts- frei blieb. Zudem dürfte sich seine Ehe und Vaterschaft, die er inzwischen in Bosnien und Herzegowina lebt, stabilisierend auf seine Verhältnisse aus- wirken. Alles in allem besteht ein zwar erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dieses ist je- doch nicht so dominant, dass sich ihm jedes private Interesse unterordnen müsste. 6.3 Zur Illustration entgegenstehender privater Interessen verwies der Be- schwerdeführer in seinen Rechtsschriften vor allem auf seine familiäre Si- tuation, aber auch auf seine Verbundenheit zur Schweiz in sozialer und beruflicher Hinsicht aufgrund seines langjährigen Voraufenthalts hierzu- lande. Im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung argumentierte er noch, seine schweizerische Ehefrau und die beiden noch kleinen Kinder (gebo- ren 2014 beziehungsweise 2017) würden nach seiner Ausreise in der Schweiz wohnhaft bleiben. Die Kinder müssten wegen des Einreiseverbots während Jahren ohne ihren Vater aufwachsen. Ein neunjähriges Einreise- verbot sei vor diesem Hintergrund nicht verhältnismässig und verletze den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (BVGer- act. 1 Ziff. 3 und 4). 6.3.1 Dazu ist vorweg festzuhalten, dass Einschränkungen des Privat- und Familienlebens aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, so- weit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Denn die Niederlassungsbewilligung wurde dem Be- schwerdeführer als Folge seiner Straftaten rechtskräftig entzogen, und er musste die Schweiz in Nachachtung der gleichzeitig angeordneten Weg- weisung verlassen. Eine erneute Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger Kontakte zu in der Schweiz wohnhaften Perso- nen scheitert daher bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht hierzulande. 6.3.2 Tritt hinzu, dass das Bundesgericht im mehrfach erwähnten Urteil 2C_270/2017 vom 30. November 2017 (E. 3.6) – gestützt auf gleichartige Einwände des Beschwerdeführers – den langen Voraufenthalt in der Schweiz und eine Trennung von der Familie unter dem Aspekt des verfas- sungs- und konventionsrechtlich geschützten Anspruchs auf Privat- und Familienleben prüfte und als nicht entscheidend erachtete. Im Übrigen prä-
F-1409/2018 Seite 12 sentiert sich die familiäre Situation des Beschwerdeführers in der Zwi- schenzeit insofern wesentlich anders, als Ehefrau und Kinder nach Bos- nien und Herzegowina gezogen sind und dort mit ihm in familiärer Einheit zusammenleben. Damit ist der Aspekt der Familieneinheit nicht mehr tan- giert. 6.3.3 Eine allfällige neue Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Auf diese Möglichkeit und die dafür bestehenden (insbesondere zeitlichen) Voraussetzungen hat im Übrigen auch das Bundesgericht den Beschwerdeführer im mehrfach zitierten Urteil hingewiesen (Urteil 2C_270/2017 E. 3.7). 6.3.4 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Beeinträchtigung des Privat- und Fami- lienlebens einer rechtlichen Prüfung standhält. Als ausländische Person ohne Aufenthaltsbewilligung dürfte sich der Beschwerdeführer ohne Einrei- severbot nur im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz aufhalten. Der mit dem Einreiseverbot verbundene zusätzliche Malus besteht nicht darin, dass dem Beschwerdeführer jede Einreise in die Schweiz schlichtweg untersagt ist, sondern darin, dass er für bewilligungs- freie Kurzaufenthalte eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit ausnahmsweise gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 67 Abs. 5 AIG). In diesem – wenn auch stark eingeschränkten – Rahmen hat der Beschwerdeführer grundsätzlich weiterhin die Möglichkeit, Beziehun- gen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums beziehungsweise auf andere Weise als durch persönliche Treffen werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 6.3.5 Andererseits ist nicht in Frage zu stellen, dass sich das Zentrum der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet bezie- hungsweise befand. Hier hat er seit seiner frühesten Kindheit bis zu seiner erzwungenen Ausreise im Februar 2018 während mehr als 34 Jahren un- unterbrochen gelebt, seine schulische Ausbildung und Lehre durchlaufen und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Hier leben seine Eltern und sein Bruder und hier befinden sich seine sozialen Wurzeln. Dass der Beschwer- deführer eine Landessprache beherrscht, ist nicht zu bezweifeln. Ebenso
F-1409/2018 Seite 13 ist nicht zweifelhaft, dass er in der Schweiz einen Freundes- und Bekann- tenkreis unterhielt und dass er hier vor seiner erzwungenen Ausreise be- ruflich integriert war. Das alles und die bestehende Ehe mit einer Schweizer Bürgerin gilt es bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen. Aller- dings weist sein Legalverhalten, ein wesentliches Element der Integration, massivste Defizite auf. Darauf wurde bereits weiter oben ausführlich ein- gegangen. 6.4 Trotz der vorerwähnten Einschränkungen und Relativierungen ver- kennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das dem Einreiseverbot eigene besondere Kontrollregime den mit der Schweiz vielfach verbunde- nen Beschwerdeführer erheblich trifft. Auf der anderen Seite wurde weiter oben dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht eine Gefährlichkeit an den Tag legt, welche die Ausschöpfung der rechtsprechungsgemässen Maximaldauer eines Einreiseverbots rechtfertigen könnte. In Beachtung al- ler relevanter Faktoren und im Rahmen einer wertenden Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen, aber auch in Berücksichtigung vergleichbarer Fälle gelangt das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte neunjährige Einreiseverbot sowohl dem Grundsatz nach wie auch in seiner Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt (vgl. dazu Urteile des BVGer F-1301/2017 vom 5. September 2018; F-3374/2016 vom 18. Juni 2018; F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017; F-5121/2015 vom 25. Juli 2017; F-4949/2015 vom 30. Mai 2017). 7. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter deren Aufhebung; dies mit der Begründung, er habe aus- serhalb der Schweiz keine Straftaten begangen. 7.1 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS II ausgeschrieben wer- den. Die vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Straftaten erfüllen ferner den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schwere- grad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen- System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass we- gen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-
F-1409/2018 Seite 14 Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirk- samkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetz- barkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Ange- sichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizier- ten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränken muss, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen In- teresse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Aus- schreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchti- gung hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. 7.2 Es bleibt den Schengen-Staaten im Übrigen unbenommen, einer aus- geschriebenen Person aus humanitären Gründen oder Gründen des nati- onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Ein- reise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schen- gener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako- dex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwen- dung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1’100.– festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-1409/2018 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – die Migrationsbehörde des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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