Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1362/2025
Entscheidungsdatum
10.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1362/2025

U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung

Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien

A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver- fahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 14. Februar 2025 / N (...).

F-1362/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2023 erstmals ein Asylge- such in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck- Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. Am 22. Januar 2024 erliess die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kroatien als zuständiger Dublin-Mitglied- staat. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (...), mit Bestreitungsvermerk, laute. B. Gegen diese Verfügung (sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Datenänderung) gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Januar 2024 an das Bundes- verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit rechtskräftigem Urteil D-592/2024 vom 6. März 2024 vollumfänglich ab. Die Überstellung nach Kroatien erfolgte am 12. Juni 2024. C. Am 19. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut schriftlich um Asyl. Die Vorinstanz nahm das Gesuch als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen, erliess am 18. Juli 2024 gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG einen zweiten Nichteintretensentscheid und verfügte wiederum die Wegweisung nach Kroatien. Gegen diese Ver- fügung wurde kein Rechtsmittel ergriffen, sodass auch diese in Rechtskraft erwuchs. Am 5. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer verhaftet und am 8. Januar 2025 aus der Ausschaffungshaft direkt nach Kroatien über- stellt. D. Am 16. Januar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch in der Schweiz, welches die Vorinstanz wiederum als Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG entgegennahm. E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 gewährte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroati- ens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur

F-1362/2025 Seite 3 Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum vorgesehenen erneuten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zur vorgesehenen erneuten Wegweisung nach Kroatien. F. Ebenfalls am 30. Januar 2025 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Be- hörden um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch am 13. Februar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025, zugestellt am 21. Februar 2025, trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. H. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2025 focht der Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. Februar 2025 an und beantragte deren Aufhebung so- wie die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Ent- scheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventua- liter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusi- cherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat umgehend Obdach, Nahrung und eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfü- gung stehe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abzusehen, bis das

F-1362/2025 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. I. Am 3. März 2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elekt- ronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Über- stellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2025 von der Vorinstanz zu Recht als (zweites) Mehrfach- gesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG qualifiziert worden ist. Auf das erste Asylgesuch vom 8. Oktober 2023 wurde mit Entscheid des SEM vom 22. Januar 2024 nicht eingetreten (rechtskräftig bestätigt mit Urteil des BVGer D-592/2024 vom 6. März 2024). Auf das zweite Asylgesuch vom 19. Juni 2024 trat die Vorinstanz mit unangefochten in Rechtskraft erwach- sener Verfügung vom 18. Juli 2024 ebenfalls nicht ein. Die Einreichung des schriftlichen und begründeten dritten Asylgesuchs erfolgte damit innert fünf Jahren nach Rechtskraft der letzten Nichteintretensverfügung. Bei Mehr- fachgesuchen findet keine Vorbereitungsphase statt (Art. 111c Abs. 1 AsylG), sondern die Vorinstanz gewährt der asylsuchenden Person – wie vorliegend erfolgt – schriftlich das rechtliche Gehör zur Rückkehr in den mutmasslich weiterhin zuständigen Dublin-Staat (Weisung SEM vom 1. Ja- nuar 2008 «Mehrfachgesuche, ausserordentliche Verfahren und

F-1362/2025 Seite 5 Aussetzung des Vollzugs» [Stand 6. Mai 2021] Ziff. 5.1.2.2; nachfolgend: Weisung SEM). 2.2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Nichts anderes gilt für ausreichend begründete Mehrfachgesuche wie das vorlie- gende (Weisung SEM Ziff. 5.1.2.2; ungenügend begründete Mehrfachge- suche werden formlos abgeschrieben [Art. 111c Abs. 2 AsylG] und das SEM erlässt einen Wegweisungsentscheid gestützt auf Art. 64a AIG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwer- deführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungs- gemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zustän- digkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers hinreichend abgeklärt und gewürdigt und insbesondere berücksichtigt, dass ihm in Kroatien der Zugang zu medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten offensteht. Das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freundin hat die Vorinstanz mangels eingereichter Be- lege zu Recht verneint. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehler- freier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite Mehrfachgesuch des Be- schwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen sowie das

F-1362/2025 Seite 6 ausführliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-592/2024 vom 6. März 2024 verwiesen. 3.2. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringt, in Kroatien von Schleppern bedroht, mit einem Messer verletzt und von der kroatischen Polizei geschlagen worden zu sein, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Ebenso wenig vermögen dies seine allgemeinen und pauschalen Hinweise hinsichtlich systemischer Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren, katastrophaler Unterbringungsbedingungen, erschwertem Zugang zur Gesundheitsver- sorgung und Polizeigewalt gegenüber Schutzsuchenden. Mangels syste- mischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon aus- gegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtli- chen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwer- deführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer- kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensricht- linie] und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Auf- nahmerichtlinie] sowie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über ge- meinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger [Rückführungsrichtlinie]; Urteile des BVGer F-3533/2024 vom 16. Juli 2024 E. 2.2; F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2). Entsprechend kann sich der Beschwerdeführer bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte an die kroati- schen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Suizidalität und die Medikamen- teneinnahme des Beschwerdeführers lassen sich anhand der Akten nicht objektivieren. Selbst bei entsprechendem Nachweis würde sein Gesund- heitszustand nicht zur Annahme führen, eine Überstellung nach Kroatien verstosse gegen Art. 3 EMRK (betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteil des BVGer F-2897/2024 vom 15. Mai

F-1362/2025 Seite 7 2024 E. 6.8). Das im Gesuch vom 16. Januar 2025 ferner geltend ge- machte, bis dato unbelegt und unsubstantiiert gebliebene Abhängigkeits- verhältnis zu seiner angeblich in der Schweiz wohnhaften Freundin bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht mehr vor und es sind auch in den Akten keine Hinweise auf ein solches ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist. Ebenso wenig besteht Anlass, die Vor- instanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusiche- rungen im Sinne des Subeventualantrags einzuholen, weshalb auch das entsprechende Subeventualbegehren abzuweisen ist. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2025 nicht zu beanstanden und die Be- schwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 6. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt der am 3. März 2025 verfügte Vollzugs- stopp dahin. 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Be- gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus- sichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Zeitpunkt der Gesuchstel- lung waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1362/2025 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

Versand:

Zitate

Gesetze

18

AIG

  • Art. 64a AIG

AsylG

  • Art. 3 AsylG
  • Art. 6 AsylG
  • Art. 31a AsylG
  • Art. 44 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111 AsylG
  • Art. 111a AsylG
  • Art. 111c AsylG

BGG

  • Art. 83 BGG

EMRK

  • Art. 3 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG

Gerichtsentscheide

7
  • 2C_221/202019.06.2020 · 198 Zitate
  • 2C_856/201510.10.2015 · 237 Zitate
  • D-592/2024
  • F-1362/2025
  • F-1883/2023
  • F-2897/2024
  • F-3533/2024