Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1301/2025
Entscheidungsdatum
08.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1301/2025

U r t e i l v o m 8. D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2025.

F-1301/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz und vorgängig am 25. August 2024 in Rumänien um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumä- nien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6497/2024 vom 25. Oktober 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. B.a Am 6. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wie- dererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wies die Vorinstanz dieses ab und erklärte die Verfügung vom 7. Oktober 2024 für rechtskräftig und vollstreckbar. B.b Am 10. Februar 2025 stellte er beim SEM ein Gesuch um Erlass vor- sorglicher Massnahmen. B.c Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Februar 2025 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 28. Januar 2025 an. Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Februar 2025 auf ihren Entscheid vom 28. Januar 2025 zurückkam und jenen durch eine neue Verfügung ersetzte, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Be- schwerdeverfahren mit Entscheid F-1007/2025 vom 19. Februar 2025 als gegenstandslos geworden ab. B.d In seiner Verfügung vom 17. Februar 2025 wies die Vorinstanz die Wie- dererwägungsgesuche vom 6. Januar und 10. Februar 2025 ab, erklärte die Verfügung vom 7. Oktober 2024 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukomme. C. Gegen die Abweisung der Wiedererwägungsgesuche erhob der Beschwer- deführer am 26. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt und beantragte, es sei die Verfügung vom 17. Februar 2025 vollum- fänglich aufzuheben. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, das Wiederer- wägungsgesuch vom 6. Januar 2025 sowie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 10. Februar 2025 gutzuheissen, auf sein Asylgesuch

F-1301/2025 Seite 3 vom 14. September 2024 sei einzutreten und dieses sei materiell zu prü- fen. Eventualiter sei der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt neu zu erstellen sowie individuelle Zusicherungen der rumänischen Behörden hin- sichtlich der Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versor- gung einzuholen und gestützt darauf neu zu verfügen. In prozessualer Hin- sicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonale Migrationsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugs- handlungen Abstand zu nehmen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Person seines Rechtsvertreters sei ihm ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 27. Februar 2025 setzte die In- struktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Ferner setzte sie dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines detaillierten ärztli- chen Zeugnisses. F. Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. G. Am 7. Mai 2025 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Verlaufsbericht – oder im Falle eines Austritts – einen Abschluss- bericht der (Nennung Institution) zu seinem aktuellen Gesundheitszustand einzureichen. H. Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 gingen dem Gericht der Austrittsbericht der (Nennung Institution) vom (...) sowie die Kostennote des Rechtsvertre- ters vom selben Tag zu.

F-1301/2025 Seite 4 I. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 hielt die Vorinstanz – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. J. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 15. August 2025.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Be- schwerdeführer ist zu deren Einreichung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz in- nert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich ein- getretenen erheblichen Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Beweismittel, die erst nach dem Beschwerdeentscheid ent- standen sind, aber vorbestandene Tatsachen belegen sollen, sind im Rah- men einer Wiedererwägung zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22 E. 13.1). Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben oder rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2.1; Urteil des BVGer F-5998/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 4.2).

F-1301/2025 Seite 5 4. 4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Wiedererwägungsgesuch vom 6. Januar 2025 mit einer erheblichen Verschlechterung seines Ge- sundheitszustands seit den Entscheiden im Dublin-Verfahren, das seinen Abschluss mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6497/2024 vom 25. Oktober 2024 gefunden hatte. Seither sei eine weitere ärztliche Anamnese vorgenommen worden, deren Ergebnisse bislang nicht berück- sichtigt worden seien (mit Verweis auf den Arztbericht [...]). Aus dem Be- richt gehe hervor, dass eine Rückführung nach Rumänien, wo er körperlich und emotional missbraucht worden sei, mit einer erheblichen Verschlim- merung der Symptome einhergehen würde. Eine Rückführung könnte möglicherweise den Ausbruch einer neuen suizidalen Krise zur Folge ha- ben.

In seinem Gesuch vom 10. Februar 2025 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen machte er geltend, dass er – mit Verweis auf (Nennung Be- weismittel) – am Morgen des (Nennung Datum) von der Polizei zwangs- weise hätte ausgeschafft werden sollen. Das habe bei ihm zu einer psychi- schen Ausnahmesituation geführt, weshalb er einen Suizidversuch unter- nommen habe, indem er (Nennung Vorhaben). Er befinde sich seit dem (Nennung Zeitpunkt) in stationärer Behandlung in der (Nennung Institu- tion); ein Austrittstermin sei noch nicht festgelegt worden. Dem Notfallpsy- chiater gegenüber habe er Suizidgedanken klar zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen sei die Anordnung vorsorglicher Massnahmen dringend geboten. In seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hält er sodann im Wesentlichen fest, die eingetretene akute Suizidalität in Verbindung mit (Nennung Leiden) würden bei einer Überstellung ein erhebliches Risiko ei- ner Verletzung von Art. 3 EMRK begründen. Zugleich würde ihn eine Über- stellung nach Rumänien seines familiären und stabilisierenden Umfelds in der Schweiz berauben, was einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar- stellen würde. Eine bloss formale Verweisung auf ausreichende medizini- sche Infrastruktur in Rumänien ersetze eine konkrete Einzelfallprüfung nicht, die angesichts seiner aktuellen psychischen Verfassung notwendig sei. 4.2. Das SEM bekräftigt in seiner Vernehmlassung die im ablehnenden Wiedererwägungsentscheid gemachten Ausführungen und Schlussfolge- rungen zur Beurteilung der Suizidalität, welche kein Vollzugshindernis dar- stelle, zu den vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in

F-1301/2025 Seite 6 Rumänien und – mit Blick auf Art. 8 EMRK sowie Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO – zum Umstand, dass sich in der Schweiz (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers aufhielten. Ausserdem wies es unter Bezugnahme auf die Berichte der (Nennung Institution) vom (...) und (...) auf den Umstand hin, dass derzeit keine akuten Gefährdungsaspekte vorliegen würden und die Vollzugsbehörden der Schweiz und das medizinische Personal in Ru- mänien einer kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Rahmen von künftigen Vollzugshandlungen Rechnung tragen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Land über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver- füge und keine Hinweise vorliegen würden, wonach dem Beschwerdefüh- rer eine ausreichende medizinische Behandlung verweigert würde. Die psychiatrische medizinische Versorgung sei in adäquater Weise gewähr- leistet. Es würden weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Es bestehe folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz. Schliesslich hielt das SEM auch bezüglich der Koordination des Asylverfahrens mit dem Gesuch in der Schweiz um Anerkennung der Staatenlosigkeit an seiner Einschätzung fest, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, dessen Ausgang in Rumänien abzuwarten. 5. 5.1. Den seit dem Urteil F-6497/2024 vom 25. Oktober 2024 ergangenen medizinischen Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen: 5.1.1. Gemäss dem Arztbericht (...) vom (...) ist der Beschwerdeführer seit (Nennung Zeitpunkt) bis auf Weiteres in Behandlung. Als Diagnosen wur- den (Nennung Diagnosen) gestellt. Gegenwärtig und zukünftig werde er mit den Medikamenten (...) behandelt. Überdies werde (Nennung Thera- pie) empfohlen. Sodann hält der Bericht fest, dass die geplante Rückfüh- rung in das Land, in welchem er körperlich und emotional missbraucht wor- den sei, zu einer weiteren Verschlimmerung der Symptome und möglich- erweise zum Ausbruch einer neuen suizidalen Krise führen könne. 5.1.2. Dem Eintrittsbericht der (Nennung Institution) vom (...) zufolge trat der Beschwerdeführer (Nennung Grund für Eintritt in die Institution) ein. Als Diagnosen wurden (Nennung Diagnosen) gestellt. Ferner wurde ihm eine Suizidalität attestiert, wobei deren Akutheit aufgrund der Sprachbarriere nicht eingeschätzt werden konnte. (...) Sodann wurde festgehalten, dass er in der Vergangenheit keine Suizidversuche begangen habe.

F-1301/2025 Seite 7 5.1.3. Einem Zwischenbericht der (Nennung Institution) vom (...) ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor an (Nen- nung Leiden) litt. Ein Austrittsdatum war bis dahin noch nicht festgelegt worden. 5.1.4. Gemäss dem Austrittsbericht der (Nennung Institution) vom (...) wurde der Beschwerdeführer bis zu seinem Austritt am (...) entsprechend den gestellten Diagnosen (Nennung Diagnosen) behandelt. Aufgrund der etablierten Massnahmen (Nennung Therapien) kam es zu einer deutlichen Reduktion sowohl der (...) Symptomatik mit Abnahme des Leidensdrucks. Zum Zeitpunkt des Austritts bestanden keine akuten Gefährdungsaspekte. Der Verlauf des Aufenthalts in der (Nennung Institution) wurde insgesamt als positiv beurteilt; der Patient verliess die Klinik in einem deutlich verbes- serten Zustand im Vergleich zum Eintritt. Für die weiterführende (...) Nach- behandlung wurde er in (Nennung Institutionen) angemeldet. Überdies wurde (Nennung Therapieempfehlung). 5.1.5. Gemäss dem mit der Replik eingereichten (Nennung Beweismittel) ist der Beschwerdeführer dort in hausärztlicher Betreuung. Er hat nach dem Austritt aus der (Nennung Institution) und nach Einleitung einer am- bulanten Nachsorge im (Nennung Spital) eine weiterführende Therapie bis- her abgelehnt, wobei als Grund eine Überforderung vermutet wird. Seine Symptomatik erfüllt gemäss der ärztlichen Beurteilung die Kriterien einer (Nennung Leiden). Es liege eine (Nennung Diagnose) vor. Diese Erkran- kungen stünden im Zusammenhang mit erlebten Kriegs- und Fluchttrau- mata. Bei einer Rückführung nach Rumänien oder einem Wechsel des Um- feldes mit Verlust der stabilisierenden sozialen Struktur (Nennung Ver- wandte, medizinische Versorgung) bestehe ein sehr hohes Risiko einer psychischen Dekompensation. Die fachärztliche Nachsorge in einem stabi- len Umfeld werde als dringend erforderlich erachtet. Er erhielt (Nennung Medikation). 5.2. 5.2.1. Da der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes begründete und gleichzeitig bezweifelte, dass er in Rumänien die von ihm benötigte fachärztliche Weiterbehandlung in einem stabilen Umfeld erhalten könne, ist zunächst die aktuelle medizinische und psychiatrische Versorgung von Asylsuchenden in Rumänien näher zu beleuchten. 5.2.2. Dazu stützt sich das Gericht im Wesentlichen auf folgende Quellen:

F-1301/2025 Seite 8 • Asylum Info Database (AIDA / Jesuit Refugee Service (JRS) Romania / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report Romania, Last updated 21.08.2025, S. 130 ff., https://share.google/bSMc3mSqopXvBRJx6; abgerufen am 21.11.2025 • UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Applying for asylum, undatiert, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/, abgerufen am 21.11.2025 • UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), Where to seek help, undatiert, https://help.unhcr.org/romania/applying-for-asylum/where-to-seek-help/, abgeru- fen am 21.11.2025 • UN High Commissioner for Refugees (UNHCR), UNHCR Romania Factsheet, 31.03.2025, https://www.unhcr.org/media/romania-bi-annual-factsheet-0, abgeru- fen am 21.11.2025 • European Observatory on Health Systems and Policies, Romania: Country Health Profile 2023, 15.12.2203, https://health.ec.europa.eu/system/files/2023- 12/2023_chp_ro_english.pdf, abgerufen am 21.11.2025 • Medic24, Ghid Medic24: Pacientul cu depresie și anxietate în cabinetul medicului de familie [Medic24 Guide: Patient mit Depressionen und Angstzuständen in der Hausarztpraxis], letzte Aktualisierung am 25.05.2025, https://medic24.ro/ghid- medic24-pacientul-cu-depresie-si-anxietate-in-cabinetul-medicului-defamilie, abgerufen am 21.11.2025 • European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Preparing for reform: Roma- nia's asylum system ahead of the EU Pact, 08.2025, https://asylumineu- rope.org/wp-content/uploads/2025/08/Fact-finding-visitRomania.pdf, abgerufen am 21.11.2025 • ICAR Foundation, https://www.icarfoundation.ro/en/, abgerufen am 21.11.2025 • ICAR Foundation, Beneficiaries, undatiert, https://www.icarfoundation.ro/1208/, abgerufen am 21.11.2025 • Scruples Research, Final external evaluation of the “MHPSS” project, supported by the French Red Cross in Romania, 06.12.2204, https://scru- plesresearch.com/wp-content/uploads/2025/04/9.French-RedCross_MHPSS- Project-Final-External-Evaluation-Final-Report.pdf, abgerufen am 21.11.2025 • Refworld; Law No. 122/2006 on Asylum in Romania, https://www.refworld.org/le- gal/legislation/natlegbod/2006/en/102136, abgerufen am 21.11.2025

F-1301/2025 Seite 9 5.3. Hinsichtlich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung in Rumänien haben Asylsuchende von Gesetzes wegen Anspruch auf kostenlose Grundversorgung und angemessene Behandlung, auf Notfallversorgung im Krankenhaus sowie auf kostenlose Gesundheitsversorgung und Be- handlung bei akuten oder chronischen Erkrankungen, die als unmittelbar lebensbedrohlich gelten. Darüber hinaus haben Asylsuchende das Recht, in nationale öffentliche Gesundheitsprogramme zur Prävention, Überwa- chung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten in epidemiologischen Risikosituationen aufgenommen zu werden. Asylsuchenden wird eine per- sönliche Identifikationsnummer zugewiesen, die auf ihren vorläufigen Aus- weispapieren vermerkt ist, damit sie alle gesetzlich vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen können. Diese Leistungen werden durch das medizi- nische Netzwerk der staatlichen Einwanderungsbehörde (IGI; General Im- migration Inspectorate), mithin durch den medizinischen Dienst der Regio- nalzentren und/oder andere gesetzlich zugelassene und autorisierte Ge- sundheitseinrichtungen erbracht, wobei die Kosten durch das IGI übernom- men werden. Die Asylsuchenden sind mithin nicht verpflichtet, für diese Leistungen Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung zu zahlen. Der Umfang der erbrachten medizinischen Leistungen bezieht sich jedoch hauptsächlich auf Gesundheitsuntersuchungen bei der Unterbringung in einem Regionalzentrum und auf Notfälle (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. m rumä- nisches AsylG; vgl. AIDA-Bericht S. 130 f.; UNHCR, Applying for asylum, Rights and duties of asylum-seekers, medical assistance). Es steht den Asylsuchenden offen, nach Erhalt ihrer persönlichen Identifi- kationsnummer sich in das öffentliche Krankenversicherungssystem einzu- schreiben. Um denselben Versicherungsstatus wie rumänische Staatsan- gehörige zu erhalten, müssen sie zudem Beiträge bezahlen und sich bei einem Hausarzt registrieren. 5.4. Asylgesuchstellende mit besonderen Aufnahmebedürfnissen stellen nach Art. 5^1 des rumänischen Asylgesetzes schutzbedürftige Personen dar, die besondere Garantien benötigen, um ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten gemäss dem Asylgesetz zu erfüllen. Darunter fallen ins- besondere auch Menschen mit schweren Krankheiten oder mit psychi- schen Störungen. Bei schutzbedürftigen Personen wird medizinische Hilfe vorrangig geleistet (vgl. ECRE, Preparing for reform: Romania's asylum system ahead of the EU Pact; AIDA-Bericht S. 132 f.). Laut dem Asylgesetz soll Fachpersonal der Einwanderungsbehörde mit dem UNHCR und ein- schlägigen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zusammenarbeiten, um schutzbedürftige Asylsuchende zu identifizieren. Das IGI verfügt dies- bezüglich über Standardarbeitsanweisungen, die von allen

F-1301/2025 Seite 10 Aufnahmezentren und Mitarbeitenden angewendet werden, die mit Asylsu- chenden vom Zeitpunkt ihrer Ankunft an und während des gesamten Asyl- verfahrens in Kontakt stehen. Um die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchen- den zu beurteilen, bewerten Spezialisten innerhalb des IGI, gegebenenfalls zusammen mit Experten anderer zuständiger Institutionen und Behörden, die besonderen Bedürfnisse. Je nach den spezifischen Bedürfnissen jedes als schutzbedürftig identifizierten Asylsuchenden benachrichtigt das IGI die Behörden und spezialisierten Stellen und arbeitet mit ihnen zusammen, um die erforderliche Hilfe zu leisten (vgl. AIDA-Bericht S. 81 f.). 5.5. Die Stiftung "ICAR Foundation", verfügt in der Praxis als einzige Orga- nisation über die erforderliche langjährige Erfahrung in der psychologi- schen Betreuung von Folteropfern und traumatisierten Asylsuchenden; sie ist in allen rumänischen Aufnahmezentren präsent. Diese kümmert sich insbesondere auch um die medizinische und psychologische Hilfe für Flüchtlinge und führt beispielsweise im Empfangszentrum in Timișoara me- dizinische Screenings durch. Werden dabei psychische Probleme festge- stellt, wird die betroffene Person an eine Fachklinik weitergeleitet. Eine ärztliche Fachperson der "ICAR Foundation" ist einmal pro Woche im Zent- rum präsent. Im Dezember 2024 startete die Stiftung das vom "Asylum, Migration and Integration Fund" (AMIF) unterstützte Projekt SERISSA – In- tegrierte Gesundheitsdienste für Asylsuchende. In Fortsetzung ihres Enga- gements zur Unterstützung von Personen im Asylverfahren führt die ICAR- Stiftung ein zweijähriges Programm durch, das von multidisziplinären Fachteams realisiert wird und ein umfassendes Dienstleistungspaket um- fasst, darunter Informationsveranstaltungen, individuelle und gruppenbe- zogene Sozialberatung, psychologische Unterstützung sowie medizinische Untersuchungen und Behandlungen. Die Projektaktivitäten werden in sechs Städten – Bukarest, Galați, Giurgiu, Rădăuți, Șomcuta Mare und Ti- mișoara – in den regionalen Integrationszentren und dem regionalen Zent- rum für Unterbringung und Verfahren für Asylsuchende durchgeführt (AIDA-Bericht S. 132; www.icarfoundation.ro/en/, Services, Psychological and Social). Gemäss eigener Darstellung setzt sich die ICAR-Stiftung be- reits seit dem Jahr 2002 für asylsuchende Personen ein. Sie bietet in ihrem Zentrum in Bukarest ebenfalls kostenlose medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Hilfe an (vgl. www.icarfoundation.ro/1208/, Benefici- aries). Gemäss der Nichtregierungsorganisation "Romanian National Council for Refugees" (CNRR) hatten Asylsuchende im Jahr 2024 meist ohne grös- sere Hindernisse Zugang zu medizinischen Leistungen in den Aufnahme- zentren. Die Versorgung geschah durch Hausärzte/innen, die mit den

F-1301/2025 Seite 11 Zentren zusammenarbeiteten. Bei Bedarf wurden die Betroffenen für Fa- chuntersuchungen, etwa in der Psychiatrie, weitergeleitet. Gemäss CNRR stellten insbesondere Sprachbarrieren und bürokratische Hürden Hinder- nisse dar, welche die Qualität und Schnelligkeit der Versorgung ausserhalb der Zentren oder den Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten und So- zialleistungen beeinträchtigten. Interventionen von NGOs – wie beispiels- weise "Save the Children" – halfen, um die Rechte der Asylsuchenden durchzusetzen, indem sie sie zu Arztterminen begleiteten und bei der Kom- munikation, Dokumentation und Nachsorge unterstützten (vgl. AIDA-Be- richt S. 131 f.). Sodann ist am Rande auf das Projekt "Mental health and psychosocial sup- port" (MHPSS) des Französischen Roten Kreuzes (FRC) sowie auf den vom rumänischen Gesundheitsportal Medic24 im März 2025 zusammen- gestellten Leitfaden zur Erfassung, Betreuung und Behandlung von Patien- ten/innen mit Depressionen und Angststörungen durch Hausärzte/innen hinzuweisen. Auch wenn diese Massnahmen nicht primär auf Asylsu- chende ausgerichtet sind, dürfte dadurch eine weitere Sensibilisierung der rumänischen Behörden für die Problematik der Betreuung und Behandlung psychisch erkrankter Personen stattfinden, mithin zu einem (weiteren) Aus- bau des erforderlichen Know-hows und der benötigten Strukturen beitra- gen. 5.6. Vor dem Hintergrund obiger Feststellungen ist die bisherige Recht- sprechung des Gerichts, gemäss welcher Rumänien über eine ausrei- chende medizinische Infrastruktur verfügt, die nebst der gebührenden Be- handlung von physischen Beschwerden auch eine angemessene (Wei- ter-) Behandlung von psychischen Leiden und Traumata ermöglicht, zu be- stätigen. 6. 6.1. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die medizinische Sachlage im Vergleich zur Situation im Zeitpunkt des Urteils F-6497/2024 in ihrem Kern nicht in einem anderen Licht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im besagten Urteil fest, dass Rumänien über eine medizinische Infrastruk- tur verfügt, die die Behandlung (Nennung Leiden) ermöglicht. Wie vorste- hend erläutert, ist diese Rechtsprechung zu bestätigen. Ferner liegen keine substanziierten Hinweise vor, wonach ihm die Behörden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würden (a.a.O. E. 7.2.2). Demnach stellen die medizinischen Probleme keine überstellungshindernden Ge- sundheitsbeeinträchtigungen dar. Nachdem – wie bereits erwähnt – eine deutliche Verbesserung der psychischen Verfassung des

F-1301/2025 Seite 12 Beschwerdeführers aus dem (Nennung Beweismittel) ersichtlich ist und sich aus dem Bericht (Nennung Beweismittel) auch nichts Gegenteiliges ergibt, wird die rechtserhebliche Schwelle zu Art. 3 EMRK aktuell nicht er- reicht oder gar überschritten (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Daran vermag die in der Be- schwerde geäusserte, jedoch nicht weiter substantiierte Befürchtung einer allenfalls fehlenden fachärztlichen Versorgung in Rumänien – auch vor dem Hintergrund der in E. 5.2-5.5 vorstehend aufgezeigten aktuellen me- dizinischen und psychiatrischen Versorgung von Asylsuchenden in Rumä- nien – nichts zu ändern. 6.2. Sodann ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren F-6497/2024 mit der Frage der geltend gemachten Labilität des Beschwerdeführers respektive dessen diagnostizierter Suizidalität bereits befasste (a.a.O. E. 7.2.3). So hielt es fest, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar- stellt (mit Verweis auf die Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und die Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts, so etwa Urteil des BVGer F-6033/2023 vom 10. November 2023 E. 10.5 m.w.H.). Die Geltendmachung eines Suizidri- sikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

Gestützt auf die Akten ist nicht zu verkennen, dass der aktuelle gesund- heitliche Zustand des Beschwerdeführers (auch) durch Gewalterfahrungen mit (Nennung Personen) (wieder) ausgelöst worden sein könnte. Seine Angst, in dieses Land zurückzukehren, ist insofern nachvollziehbar. Dem steht jedoch gegenüber, dass er auf legalem Weg nach Rumänien über- stellt und nicht – wie im (Nennung Zeitpunkt) – mit der Situation an der türkisch-rumänischen Grenze konfrontiert wird (vgl. Urteil F-6497/2024 E. 7.2.1). Gemäss dem Austrittsbericht der (Nennung Institution) vom (...) befand sich der Beschwerdeführer nach seinem Suizidversuch am (...), als er (Beschreibung Vorgehen), bis am (...) in dieser Klinik in stationärer Be- handlung. Sein Gesundheitszustand verbesserte sich durch diese Behand- lung deutlich. So kam es gemäss dem Austrittsbericht zu einer wesentli- chen Reduktion der (...) Symptomatik mit erheblicher Abnahme des Lei- densdrucks. Zudem bestanden zum Zeitpunkt des Austritts keine akuten Gefährdungsaspekte mehr. Sodann wurde er für eine (Nennung Nachbe- handlung) angemeldet, welche seither bei seinem Hausarzt erfolgt.

F-1301/2025 Seite 13

Das SEM hat denn auch den medizinischen Umständen zu gegebener Zeit bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um- stände zu informieren (vgl. Urteil F-6497/2024 E. 7.2.2 am Ende m.H. auf SEM act. 15 S. 10; Art. 31 f. Dublin-III-VO). Insoweit kann der Traumatisie- rung des Beschwerdeführers hinreichend entgegengetreten werden. 6.3. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass ihm die Dublin-III-VO kein Recht einräumt, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat oder den für eine medizinische Behand- lung bestgeeignetsten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-4406/2024 vom 18. Juli 2024 E. 6.9 m.w.H.). 7. Zusammenfassend ist seit Ergehen der Verfügung vom 7. Oktober 2024 beziehungsweise des Urteils F-6497/2024 vom 25. Oktober 2024 keine we- sentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die es rechtfertigen würde, von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien abzuse- hen. Nach wie vor liegen keine Gründe für eine Anwendung der Souverä- nitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Eine Überstellung stellt vorliegend keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Eine gesetzeswidrige Ermessensaus- übung kann nicht ausgemacht werden. Individuelle Zusicherungen der ru- mänischen Behörden hinsichtlich der Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung sind keine einzuholen (vgl. Urteil F-6497/2024 E. 7). Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Wiedererwägungsgesuche des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM vom 17. Feb- ruar 2025 zu bestätigen.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihm wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 die unentgeltliche Pro- zessführung gewährt. Es sind demzufolge keine Verfahrenskosten zu er- heben.

F-1301/2025 Seite 14 9.2. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 4. März 2025 wurde das Ge- such um entgeltliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechts- vertreter abgewiesen, weshalb kein amtliches Honorar auszurichten ist. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-1301/2025 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das SEM hat die rumänischen Behörden vorgängig des Wegweisungsvoll- zugs in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände betreffend den Beschwerdeführer zu informieren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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Gesetze

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AsylG

  • Art. 6 AsylG
  • Art. 105 AsylG
  • Art. 106 AsylG
  • Art. 108 AsylG
  • Art. 111b AsylG

AsylV

  • Art. 29a AsylV

BGG

  • Art. 83 BGG

Dublin

  • Art. 31 Dublin

EMRK

  • Art. 3 EMRK
  • Art. 8 EMRK

m.w.H

  • §§ 180 m.w.H
  • §§ 181 m.w.H
  • §§ 182 m.w.H
  • §§ 183 m.w.H
  • §§ 184 m.w.H
  • §§ 185 m.w.H
  • §§ 186 m.w.H
  • §§ 187 m.w.H
  • §§ 188 m.w.H
  • §§ 189 m.w.H
  • §§ 190 m.w.H
  • §§ 191 m.w.H
  • §§ 192 m.w.H
  • §§ 193 m.w.H

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 56 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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