Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1301/2017
Entscheidungsdatum
05.09.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1301/2017

Urteil vom 5. September 2018 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Helena Hess, Advokatin, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot (Wiedererwägung).

F-1301/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger (geb. 1977), reiste erstmals am 17. Juli 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylge- such, welches rechtskräftig abgewiesen wurde (Akten des Amts für Migra- tion des Kantons Basel-Landschaft [nachfolgend: kant. act.] I/Urteil der da- maligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 30. August 2002). Mitte August 2001 wurde der Beschwerdeführer polizeilich angehalten, als er im Begriff war, mit Kokain zu handeln (kant. act. I/Verfügung vom 10. September 2001). B. Der Beschwerdeführer heiratete am 28. August 2004 in Nigeria eine schweizerische Staatsangehörige. In der Folge reiste er am 18. Januar 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (kant. act. I/Auszug aus dem Zivilstandsregister so- wie Kopie der Aufenthaltsbewilligung). C. Am 6. Juni 2005 verurteilte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim den Be- schwerdeführer unter anderem wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung zu einer bedingt vollziehbaren Gefäng- nisstrafe von 90 Tagen und einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 500.– bei einer Probezeit von zwei Jahren (kant. act. I/Strafbefehl vom 6. Juni 2005). Im August 2005 wurde der Beschwerdeführer zudem vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend: Migrationsamt) ausländerrechtlich verwarnt (kant. act. I/Verwarnung vom 24. August 2005). D. Mit Urteil vom 19. März 2010 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollzieh- baren Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon 18 Monate unbedingt, bei ei- ner Probezeit von drei Jahren. Die im Jahr 2005 bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe wurde für vollziehbar erklärt und bildete Bestandteil der Gesamtstrafe (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 14/S. 105-134). E. Das Migrationsamt verfügte am 30. Juni 2010 die Nichtverlängerung der

F-1301/2017 Seite 3 Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (kant. act. II/Verfügung vom 30. Juni 2010). Die vom Be- schwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_932/2011 vom 7. Juni 2012 [SEM act. 6/S. 56- 66]; vgl. sodann kant. act. II/Entscheid des Regierungsrats vom 4. Januar 2011; Urteil des Kantonsgerichts vom 31. August 2011 [SEM act. 6/S. 32- 46]). F. Mit Verfügung vom 10. September 2012 verhängte das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration bzw. SEM) gegen den Beschwerdeführer ein zeitlich unbefristetes Einreisever- bot und ordnete die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schenge- ner Informationssystem (SIS II) an (SEM act. 8/S. 82-83). G. Auf die gegen das Einreiseverbot erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil C-5286/2012 vom 27. November 2012 nicht ein, als der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht erbrachte (SEM act. 9/S. 84-86). H. Am 26. November 2014 wurde das Gesuch um Löschung der SIS-Aus- schreibung des Beschwerdeführers vom BMF abgewiesen (SEM act. 11/S. 92-93). I. Am 14. November 2016 ging das Migrationsamt mittels eines formlosen Schreibens auf ein Gesuch um Visumsantrag für längerfristigen Aufenthalt (D) zwecks Familiennachzugs des Beschwerdeführers nicht ein (BVGer act. 15/Beilage 1 sowie kant. act. III). J. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2017 beantragte der Be- schwerdeführer beim SEM die Befristung des Einreiseverbots auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren, eventualiter auf eine Dauer von fünf bis sechs Jahren, subeventualiter die vorzeitige Aufhebung des Einreisever- bots aus wichtigen Gründen (SEM act. 13/S. 98-104).

F-1301/2017 Seite 4 K. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 hiess das SEM das Wiedererwägungs- gesuch teilweise gut und befristete das Einreiseverbot bis zum 29. Juli 2020 (SEM act. 15/S. 139-144). L. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2017 an das Bundesverwaltungsge- richt beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Januar 2017 und die Befristung des Einreiseverbots auf eine Dauer von fünf, höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem 10. Sep- tember 2012 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). M. In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2017 hält die Vorinstanz an der an- gefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 6). N. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 24. April 2017 an seinen Anträ- gen und deren Begründung fest (BVGer act. 8). O. In ihrer Duplik vom 24. Januar 2018 beantragt die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 13). P. Mit Eingabe vom 1. März 2018 nimmt der Beschwerdeführer zu den Aus- führungen der Vorinstanz Stellung und hält an seinen Anträgen fest (BVGer act. 15). Q. Die Vorinstanz liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. R. Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen ein- gegangen.

F-1301/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote beziehungsweise seine Ent- scheide betreffend Gesuche um (wiedererwägungsweise) Aufhebung von Einreiseverboten sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelver- fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange- legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. 2.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh- rers materiell geprüft und die Dauer des bestehenden Einreiseverbots mit Verfügung vom 27. Januar 2017 auf acht Jahre befristet. Damit hat die Vor- instanz einen neuen Sachentscheid getroffen. Das Bundesverwaltungsge- richt kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das zeitlich reduzierte Einreiseverbot als bundesrechtskonform erweist (vgl. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zu- lässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche

F-1301/2017 Seite 6 Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vor- schriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen ver- mutet (vgl. Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 4.2). Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine administrative Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen ei- nes Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesam- ten Umstände des Einzelfalles eine entsprechende Prognose zu erstellen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.3 f.). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil entschie- den, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind (BVGE 2014/20 E. 6.1 bis 6.9). Ausnahmsweise kann die Vorinstanz aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorüber- gehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). Diese Bestimmung bildet eine spe- zialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 4. Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2010 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Er hatte 623 Gramm Kokaingemisch beziehungsweise 205.59 Gramm reines Ko- kain an verschiedene Personen verkauft. Im Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft wurde diesbezüglich ausgeführt, es müsse dem Beschwerde- führer bewusst gewesen sein, dass er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringe. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung seien nur finanzi- elle Interessen ersichtlich, weshalb davon auszugehen sei, dass dem Be- schwerdeführer volle Entscheidungsfreiheit zukam und es ihm daher ein

F-1301/2017 Seite 7 leichtes gewesen wäre, nicht zu delinquieren. Insofern handle es sich beim Beschwerdeführer um einen sogenannten „Money-Dealer“. Das Verschul- den des Beschwerdeführers erscheine insgesamt als hoch (vgl. zum Gan- zen SEM act. 14/S. 110 und 112). Die somit klar zu bejahende Vorausset- zung zum Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG wird vom Beschwerdeführer an- gesichts der von ihm verübten Delikte auch nicht bestritten. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt, die es rechtfertigt, ein über fünfjähriges Einreiseverbot zu verhängen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stützt sich in der Begründung der angefochtenen Verfü- gung insbesondere auf das soeben erwähnte Strafurteil. Zusammen mit den früheren Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz offen- bare der Beschwerdeführer eine grosse Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Er habe die strafbare Handlung aus rein finanziellen Motiven verübt und mit dem Betäubungsmittelhandel die Ge- sundheit vieler Menschen gefährdet. Die vergangene Bewährungszeit im Ausland seit der Ausreise im Jahr 2012 sei zu kurz, um von einem grund- legenden und gefestigten Wandel zu sprechen. Es sei noch immer von ei- nem konkreten Rückfallrisiko auszugehen, weshalb eine schwerwiegende Gefährdung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG bejaht werde und ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als fünf Jahren verhängt werden könne. Unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Be- schwerdeführers, insbesondere der Ehe, sei davon auszugehen, dass den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit ei- nem achtjährigen Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen werde. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden in dem Sinne be- rücksichtigt, als das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension des Einreiseverbots prüfen könne. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, er sei seit seiner Straftat im Jahr 2008 trotz schwieriger Umstände nicht mehr straffällig geworden. Er sei sich der Konsequenzen seiner Taten bewusst, bereue diese und werde gewiss nicht mehr delinquent. Es sei nicht nach- vollziehbar, dass die Vorinstanz annehme, es handle sich bei ihm um einen Rückfalltäter. Damit liege keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, die ein über fünfjähriges Einreiseverbot recht- fertige. Im Rahmen der privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er und seine Ehefrau, die in der Schweiz wohnt, seit vielen

F-1301/2017 Seite 8 Jahren eine – soweit möglich – intakte Ehe führten, an welcher sie festhal- ten würden. Die Ehefrau habe den Beschwerdeführer bereits mehrere Male in Nigeria besucht, obwohl eine Reise dorthin als gefährlich eingestuft werde. Zudem hegten er und seine Ehefrau einen gemeinsamen Kinder- wunsch. Ein Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erweise sich so- mit als unverhältnismässig. Zur Untermauerung seiner Argumente reicht der Beschwerdeführer verschiedene Beilagen ein, namentlich eine Kopie eines Strafregisterauszugs aus Nigeria, einen Chatverlauf der Eheleute so- wie einen Brief- bzw. Mailverkehr mit dem Migrationsamt. 6. 6.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter er- geben (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Bege- hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose ge- stellt werden kann. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Eine schwerwiegende Gefährdung kann erst nach einer längerfristigen Be- währung der straffällig gewordenen Person verneint werden. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Bege- hungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant erscheint viel- mehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H). Im Weiteren ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein stren- gerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). 6.2 Bei den Verurteilungen des Beschwerdeführers stehen Drogendelikte im Vordergrund. Im ersten Fall erachtete es das Bezirksstatthalteramt Arlesheim als erwiesen, dass der Beschwerdeführer während eines unbe- stimmten Zeitraums eine unbestimmte Menge Betäubungsmittel als Dro-

F-1301/2017 Seite 9 gendealer verkauft und somit mehrfach gegen das Betäubungsmittelge- setz verstossen hat (kant. act. I/Strafbefehl vom 6. Juni 2005 S. 2). Noch während seiner zweijährigen Probezeit und trotz der ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung stieg der Beschwerdeführer wieder in den Drogenhandel ein. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft stellte sodann fest, dass der Beschwerdeführer gesamthaft 623 Gramm Kokain verkauft und damit einen Gewinn von Fr. 12‘000.– erwirtschaftet hat. Als Beweggrund für die Deliktsbegehung seien nur finanzielle Interes- sen ersichtlich. Das Verschulden des Beschwerdeführers erscheine insge- samt als hoch. Zudem erfülle die Tat die Qualifizierung der Gewerbsmäs- sigkeit (vgl. SEM act. 14/S. 110-111). Das Bundesgericht führte im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus, dass die Straftat des Be- schwerdeführers für sich allein schwer gewichtet werden müsse und ein manifestes Interesse daran bestehe, ihm einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu verwehren. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers sei nicht hinzunehmen (Urteil 2C_932/2011 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz ein strenger Massstab anzuwenden und selbst ein geringes Restrisiko weiterer Störungen nicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5). Negativ ins Gewicht fallen beim Beschwerdeführer in dieser Hinsicht die Gesundheitsgefährdung durch den gewerbsmässigen Handel mit Kokain sowie die Begehung aus rein finanziellen Motiven und noch während sei- ner Probezeit. In Anbetracht der sich über Jahre erstreckenden delikti- schen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz gekennzeichnet war, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafe, Probezeit, auslän- derrechtlicher Ermahnung, noch von der bestehenden Ehe von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. An dieser Einschätzung vermag der Umstand, dass die beurteilten Strafta- ten (2002, 2005-2008), die Entlassung aus dem Strafvollzug (2010; vgl. SEM act. 14/S. 135-136 und kant. act. II), die Ausreise aus der Schweiz (2012; vgl. SEM act. 7/S. 78) schon längere Zeit zurückliegen, nichts zu ändern. Der Zeitraum, in der sich der Beschwerdeführer nach Verbüssung der Freiheitsstrafe bewähren konnte, ist (noch) zu kurz, um zu einer güns- tigen Prognose bezüglich des Rückfallrisikos zu gelangen und von einem grundlegenden persönlichen Wandel auszugehen (vgl. hierzu statt vieler:

F-1301/2017 Seite 10 Urteil des BVGer F-395/2016 vom 18. Januar 2018 E. 6.3). Die Beteuerung des Beschwerdeführers, dass er künftig keine Straftaten mehr begehen werde, ist aufgrund der gegenteiligen gesetzlichen Vermutung nicht mass- geblich (vgl. oben E. 3.1). Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer der teilbedingte Strafvollzug gewährt wurde, kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das Strafrecht und das Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen (vgl. oben E. 6.1). 6.3 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt den qualifizierten Fernhaltegrund einer schwerwie- genden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt. Daraus folgend rechtfertigt es sich, ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren zu verfügen. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Mass- nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.). 7.2 Das Einreiseverbot soll in seiner spezialpräventiven Wirkung weitere Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum verhindern und ihn dazu anhalten, bei einer künftigen Wiedereinreise keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bege- hen. In generalpräventiver Hinsicht soll die öffentliche Sicherheit und Ord- nung durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). Angesichts dessen sowie der vom Beschwer- deführer ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung (vgl. oben E. 6.2 f.) ist nach wie vor von einem erhebli- chen Fernhalteinteresse auszugehen. 7.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile sind in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht mehr hat, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich nicht ver- längert und er aus der Schweiz weggewiesen wurde (Urteil des BGer

F-1301/2017 Seite 11 2C_932/2011). Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- und Fami- lienlebens ist für die Beurteilung im vorliegenden Fall nicht ausschlagge- bend, da die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte des Beschwer- deführers zu seiner Ehefrau in der Schweiz grundsätzlich bereits an einem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Das Befinden über eine allfällig neue Aufenthaltsbewilligung liegt in der Zustän- digkeit der Kantone (vgl. Art. 42 ff. AuG). Bei der Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung durch den Kanton wäre das Einreiseverbot, entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers, aufzuheben (Urteil des BGer 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2). 7.4 Im Folgenden stellt sich daher einzig die Frage, ob die über die Verwei- gerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis, vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Diese Erschwernis besteht für den Beschwerdeführer in der Notwendigkeit, für Besuche bei seiner Ehefrau in der Schweiz jeweils vorab ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots zu stellen, welche für eine kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden kann (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Allein der Umstand, dass ein Einreiseverbot dazu führt, dass der Betroffene seine Angehörigen in der Schweiz nicht besuchen kann, stellt in der Regel keine Unverhältnismässigkeit dar, wäre sonst das Instrument des Einreise- verbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Es ist dem Ehepaar grundsätzlich zuzumuten, die Kontakte untereinander weiterhin mittels Telefon oder moderner Kommunikationsmittel (SMS, WhatsApp, Skype, Facebook, usw.) zu pflegen oder sich ausserhalb der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten zu treffen. Das verfassungs- und konventionsrechtlich garantierte Recht auf Achtung des Familienle- bens vermittelt ohnehin keinen Anspruch auf freie Wahl des für das Fami- lienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 m.H.). Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, die zeitweilige Sus- pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Dass er bis anhin aufgrund der Schmerzhaftigkeit einer Tren- nung nach dem Wiedersehen mit seiner Ehefrau keine Suspension bean- tragt hat, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen. 7.5 Trotz der zumutbaren Möglichkeiten, das Familienleben zu pflegen, ist nicht zu verkennen, dass ein Einreiseverbot den Beschwerdeführer und

F-1301/2017 Seite 12 seine in der Schweiz lebende Ehefrau in ihrem Familienleben trifft bezie- hungsweise die während mehr als 13 Jahren bestehende Ehe als erhebli- ches persönliches Interesse zu gewichten ist. Zu Gunsten des Beschwer- deführers fällt aus, dass er seit seiner letzten Tat im Jahr 2008 soweit er- sichtlich nicht mehr straffällig wurde (vgl. Kopie Strafregisterauszug des Beschwerdeführers: BVGer act. 1/Beilage 12). Eine besonders intensive Integration in der Schweiz, welche über das Eheleben hinaus zu Anknüp- fungspunkten an Land und Leute führen könnte, ist hingegen nicht ersicht- lich. 7.6 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des BVGer C-3368/2013 vom 23. Juni 2014 und macht dabei geltend, dass die Menge der gehandelten Drogen deutlich grösser gewesen sei und das Bundes- verwaltungsgericht die Dauer des Einreiseverbots dennoch auf acht Jahre reduziert habe. Da die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz des Beschwerdeführers weniger schwer wiegen würden als im verglichenen Fall, erscheine es sachgerecht, die vorliegende Fernhaltemassnahe zu re- duzieren (vgl. BVGer act. 1 Ziff. 11 sowie BVGer act. 8 Ziff. 3). Freilich hat die betroffene Person im Verfahren C-3368/2013 mit einer grösseren Menge Drogen gehandelt und musste eine längere Freiheitsstrafe (vierein- halb Jahre) verbüssen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass sich die Umstände im genannten Fall in wesentlichen Punkten von der vorliegen- den Konstellation unterscheiden: namentlich hat es sich um eine einzelne Straftat gehandelt und der Betroffene hatte 24 Jahre in der Schweiz gelebt. Zudem lebten drei minderjährige Kinder des Betroffenen in der Schweiz, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu be- rücksichtigen ist (BVGE 2013/4 E. 7.4.4 m.H.). 7.7 Unter diesen Umständen führt die Abwägung der öffentlichen und pri- vaten Interessen insgesamt zum Schluss, dass ein achtjähriges Einreise- verbot nicht zu beanstanden ist. Die Fernhaltemassnahme erweist sich selbst vor dem Hintergrund der Ehe, die sich als beständig erwiesen hat, und des geäusserten Kinderwunsches unter Berücksichtigung der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts als verhältnismässig und an- gemessen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-4314/2015 vom 17. Okto- ber 2017 sowie F-3736/2017 vom 24. Mai 2018). 8. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers als Drittstaatsangehöriger im SIS II ist angesichts des Dargelegten nicht zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu

F-1301/2017 Seite 13 befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), eine Voraussetzung, die im vorlie- genden Fall aufgrund des oben Gesagten ohne Weiteres erfüllt ist. 9. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- sen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1301/2017 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der am 13. März 2017 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Karin Schnidrig

Versand:

Zitate

Gesetze

14

AuG

  • Art. 42 AuG
  • Art. 67 AuG

Ausländergesetz

  • Art. 67 Ausländergesetz

BGG

  • Art. 83 BGG

BV

  • Art. 13 BV

EMRK

  • Art. 8 EMRK

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 37 VGG

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG

VZAE

  • Art. 80 VZAE

Gerichtsentscheide

15