B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-123/2026
Urteil vom 12. Januar 2026 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 / N_______.
F-123/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab bei der Aufnahme seiner Personalien an, im Jahr (...) in Afghanistan geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Daten- bank (Eurodac) ergab, dass er am 25. August 2025 in Bulgarien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 15. Oktober 2025 stellte das SEM bei den bulgarischen Behörden ein Informationsersuchen nach Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dub- lin-III-VO). In ihrer Antwort vom 17. Oktober 2025 teilten die bulgarischen Behörden mit, der Beschwerdeführer sei in Bulgarien als B._______, geboren (...), registriert worden und habe am 25. August 2025 ein Gesuch um internati- onalen Schutz gestellt. Er sei am 26. September 2025 untergetaucht, wes- halb er weder habe befragt noch das Asylverfahren abgeschlossen werden können. Er habe keine persönlichen Dokumente abgegeben. Er sei weder im Besitz eines von bulgarischer Seite ausgestellten Aufenthalts- oder Rei- sedokuments noch eines Visums. Er sei auch nicht aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ausgewiesen worden. A.c Am 27. Oktober 2025 ging dem SEM ein (Nennung Beweismittel) zu. A.d Am 27. Oktober 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) durch. Dabei wurden ihm diverse Fragen gestellt zu seinen Personalien, Ausweispapieren, seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Alter, dem Aufenthalt in Bulgarien und zum Reiseweg. Ferner wurde ihm das rechtli- che Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung sei- nes Asylverfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt.
Bezüglich seines Alters führte er an, er sei 16 Jahre alt und kenne sein Geburtsdatum sowie -jahr nicht. Seine Mutter habe ihm am Tag seiner Aus- reise (10. Juni 2025) gesagt, dass er bald 16-jährig werde. In Afghanistan sei es nicht üblich, über das genaue Alter Bescheid zu wissen. Das Perso- nalienblatt habe er nicht selbst ausgefüllt, sondern ein anderer Junge. Er
F-123/2026 Seite 3 sei im Besitz einer Tazkera gewesen, habe diese jedoch während seiner Flucht verloren. Er wisse nicht, was auf dieser gestanden habe und sei bei deren Ausstellung noch ein kleines Kind gewesen. Er habe lediglich drei Jahre die Schule besucht und könne nur wenig lesen und schreiben. Er vermöge sich weder an den Beginn noch an den letzten Tag der Schulzeit zu erinnern. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 18. November 2025 das rechtliche Gehör zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Identität und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburts- datums auf den 1. Januar 2007. A.f Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. November 2025 seine Stellungnahme ein. Mit der Änderung des Alters im ZEMIS sei er nicht einverstanden; er sei minderjährig und habe gegenüber den Schwei- zer Behörden seine wahre Identität angegeben. Es sei ein Altersgutachten durchzuführen, um die Frage der Minderjährigkeit im Rahmen einer Ge- samtwürdigung beurteilen zu können. Gemäss geltender Rechtsprechung verletze der Verzicht auf ein Altersgutachten den Untersuchungsgrundsatz (unter Hinweis auf das Urteil des BVGer F-5625/2020 vom 18. November 2020). Da das Rechtsgut des Kindswohls als hochrangig zu qualifizieren sei, gebiete der Untersuchungsgrundsatz einen möglichst umfassenden Einbezug der zur Verfügung stehenden Untersuchungsmittel. A.g Am 12. Dezember 2025 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Dublin-III-VO. Am 18. Dezember 2025 stimmten letztere der Übernahme des Beschwerdeführers zu. A.h Am 19. Dezember 2025 holte das SEM beim Gesundheitsdienst des Bundesasylzentrums (BAZ) (...) Informationen zum aktuellen Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers ein. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ver- fügte die Wegweisung nach Bulgarien. Zudem stellte sie fest, das Geburts- datum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2007 mit Bestreitungsvermerk. Schliesslich hielt sie fest, einer allfälligen Be- schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F-123/2026 Seite 4 C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Ja- nuar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zwecks vollständi- ger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asyl- gesuch einzutreten. Ferner sei das SEM anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2009 einzutragen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde unter Anordnung vorsorglicher Massnahmen die aufschie- bende Wirkung zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewäh- ren. D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 8. Januar 2026 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde- führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt explizit die Abänderung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums vom 1. Januar 2007 auf den 1. Januar 2009 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach sowohl gegen den Nichteintretensentscheid betreffend das Asyl- gesuch als auch gegen die ZEMIS-Eintragung. Über das Begehren um Än- derung des im ZEMIS vermerkten Geburtsdatums ist nicht im vorliegenden Dublin-Verfahren zu entscheiden, weshalb im Nachgang ein separates Verfahren unter der Geschäfts-Nr. F-220/2026 bezüglich der beantragten Datenänderung im ZEMIS zu führen ist.
F-123/2026 Seite 5 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Hauptpunkt die Kassation derselben, da das SEM durch den Verzicht auf die Anordnung eines medizinischen Altersgutachtens, den Ver- zicht auf die Einholung weiterer Unterlagen – insbesondere auch bezüglich des medizinischen Sachverhalts – den Untersuchungsgrundsatz sowie das rechtliche Gehör verletzt habe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2). 5. 5.1 Das SEM führte vorliegend eine EB UMA durch. In deren Verlauf nahm es zur Kenntnis, dass der Beschwerdeführer die mitgeführte Tazkera auf der Flucht verloren und weder eine Kopie noch ein Foto derselben habe. Das SEM kam in der Folge nach einer Würdigung aller wesentlichen An- haltspunkte (kein rechtsgenügliches Identitätsdokument eingereicht; vage, ausweichende und unplausible Aussagen zu seinem Geburtsdatum und Alter; Registrierung in Bulgarien als volljährige Person; fehlende Notwen- digkeit für die Anordnung einer Altersanalyse im vorliegenden Fall) zum Schluss, dass genügende Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden, und hat diese in der angefochtenen Verfügung einlässlich aufgeführt (vgl. SEM act. 37, S. 2-5). Asylsuchende sind gesetzlich dazu verpflichtet, alle Dokumente einzureichen, die Auskunft über ihre Identität, Herkunft und ihren Reiseweg
F-123/2026 Seite 6 geben oder Rückschlüsse darauf erlauben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG i.V.m. Art. 2a AsylV1). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, zumal er keinerlei diesbezüglich relevante Unterla- gen oder Identitätsdokumente eingereicht hat. Ohnehin ist praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert einer Tazkera auszugehen, selbst wenn sie im Original vorliegt (vgl. Urteil des BVGer E-322/2021 vom 17. Februar 2021 E. 3.4). In diesem Zusammenhang erstaunt – wie das SEM zutreffend erörterte –, dass er in der Lage war, einige Details zum Ablauf der Ausstel- lung seiner Tazkera wiederzugeben, obwohl er zu dieser Zeit eigenen An- gaben zufolge erst ein kleines Kind gewesen sei (vgl. SEM act. 20 Ziff. 1.06); demgegenüber will er jedoch keine Kenntnisse zu dem auf der Taz- kera vermerkten Alter gehabt haben, obwohl er diese zumindest einige Zeit auf seiner Flucht mitgeführt habe. Er gab denn auch an, er habe für seine Flucht sein Alter wissen müssen (vgl. SEM act. 20 Ziff. 1.6). Es hätte daher nahegelegen – falls er wegen seiner geringen Lesekenntnisse das auf der Tazkera vermerkte Alter nicht hätte lesen können – eine lesekundige Per- son zu fragen. Befremdlich erscheint auch, dass er anführt, er wisse nicht, wie alt er genau sei und welches Alter er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan gehabt habe, um demgegenüber auf den Tag genau angeben zu können, wann er letztlich seine Heimat verlassen oder wie lange er sich auf seiner Fluchtroute im (...) und in (...) aufgehalten haben will (vgl. SEM act. 20 Ziff. 1.06 und 5.02).
Ferner bleibt die zeitliche Einbettung der Ereignisse, so insbesondere der angeführte 3-jährige Schulbesuch vage und der Beschwerdeführer legt diesbezüglich – wie vom SEM zu Recht erwogen – ein ausweichendes Aussageverhalten an den Tag. Als er von den Taliban mit (Nennung Ge- genstand) verletzt worden sei, habe ihm seine Mutter den weiteren Schul- besuch verboten. Gefragt nach dem Zeitpunkt, wann er mit der Schule auf- gehört habe, variierte er seine Aussagen mit Blick auf die Machtübernahme der Taliban im August 2021. So seien diese bereits ein Jahr respektive ein oder zwei Monate an der Macht gewesen, als er verletzt worden sei (vgl. SEM act. 20 Ziff. 1.17.04 S. 6). Gestützt auf diese Angaben wäre er somit im August 2022 respektive im September/Oktober 2021 verletzt worden und hätte dannzumal die Schule verlassen; im Widerspruch dazu steht je- doch sein Vorbringen, er habe die dritte Klasse abgeschlossen, wobei der Schulbeginn jeweils im Frühjahr gewesen sei (vgl. SEM act. 20 Ziff. 1.17.04 S. 5 f.). Weitere zeitliche Ungereimtheiten ergeben sich hinsichtlich des an- geführten Reiseweges. Seinen Angaben zufolge ist er am 10. Juni 2025 ausgereist und etwas mehr als vier Monate später, am (...) in die Schweiz gelangt. Auf seinem Reiseweg reiste er durch verschiedene Länder und
F-123/2026 Seite 7 hielt sich dort unterschiedlich lange auf. So sei er zunächst in den (...) – Aufenthalt 25 Tage – und danach in die (...) gereist, wo er 20 Tage geblie- ben sei. Die Reise vom (...) in die (...) habe etwa einen Monat gedauert. Nach der (...) sei er über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Wird die jeweilige vom Beschwerdeführer angegebene Aufenthaltsdauer der von ihm durchquerten Länder und der Reisezeit zusammengerechnet, ergibt sich ein Zeitraum von knapp drei Monaten (vgl. SEM act. 20 Ziff. 5.01-5.03). Der fehlende Monat bis zur tatsächlichen Einreise in die Schweiz lässt sich zudem ohne Weiteres dadurch erklären, dass er sich gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden vom (...) bis (...), mithin 31 Tage in Bulgarien aufgehalten hat (vgl. SEM act. 14). Die gegenteilige Be- hauptung des Beschwerdeführers, er sei bloss zwei Tage dort geblieben, findet demgegenüber keinerlei Stütze in den Akten und ist daher als blosse Parteibehauptung zu werten. 5.2 Weiter sind die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände seiner Registrierung in Bulgarien als unglaubhaft zu qualifizieren. Obwohl er an- führt, bei seiner dortigen Ankunft schwer verletzt gewesen und daher im Spital gelandet zu sein, will er bereits zwei Tage später aus Angst vor einer Deportation in seine Heimat von dort weggegangen sein, was ihm bei einer schweren Fussverletzung und ohne fremde Hilfe kaum möglich gewesen wäre (vgl. SEM act. 20 Ziff. 2.06). Umso mehr gilt dies als er behauptet, seine Verletzung sei von den Behörden gar nicht behandelt worden (vgl. SEM act. 20 Ziff. 8.01 S. 11). Wenig überzeugend und kaum substanziiert zu bezeichnen ist sodann seine Schilderung, die Behörden hätten ihn nach Afghanistan zurückschieben wollen, weil "Sie haben mir immer wieder das Flugzeugzeichen gegeben und gesagt: Deport". Weder vermag er aufzu- zeigen, welche Personen dies und aus welchem Grund getan hätten noch ist es realitätsnah, wie er gestützt auf zwei Wörter einer ihm unbekannten respektive nicht geläufigen Sprache zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Weiter hat er keinerlei Beweismittel eingereicht, die einen derartigen Spi- talaufenthalt nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Überdies ver- strickt er sich bezüglich des Schicksals seiner Mutter und seines Bruders in weitere gewichtige Ungereimtheiten. So gibt er in der Befragung an, er sei traurig, weil er nicht wisse, wo sich die erwähnten Verwandten aufhalten würden und ob sie noch lebten (vgl. SEM act. 20 Ziff. 1.06 und 8.02). Im Widerspruch dazu ist einem in den Akten liegenden (Nennung Beweismit- tel) zu entnehmen, dass er seinen Angaben zufolge Zeuge und Opfer von Gewaltereignissen geworden sei, bei denen er seine Familie verloren habe. So seien die Mutter und sein Bruder auf brutale Art und Weise getötet worden, weshalb er unter belastenden Erinnerungen an diese Ereignisse
F-123/2026 Seite 8 leide (vgl. SEM act. 25). Nachdem sich weder den Akten noch der Be- schwerdeschrift irgendwelche Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass er seit seiner Einreise neue Erkenntnisse über das Schicksal seiner Familien- angehörigen erlangt hätte, sind an den gegenüber dem medizinischen Fachpersonal abgegebenen Auskünften über den gewaltsamen Tod seiner Verwandten erhebliche Zweifel anzubringen. 5.3 In seiner Beschwerdeschrift bringt der Beschwerdeführer keine sub- stanziierten Einwände gegen die vorinstanzliche Feststellung der Volljäh- rigkeit vor. Weder seine Ausführungen zum äusseren Erscheinungsbild, noch zum sozio-kulturellen Kontext Afghanistans, in welchem Daten und Jahreszahlen nicht von Bedeutung seien, vermögen angesichts des erheb- lich widersprüchlichen und vagen Aussageverhaltens (vgl. E. 5.2 f. vorste- hend) zu überzeugen. 5.4 Sodann ist der Beschwerdeführer in Bulgarien als volljährige Person registriert worden und es kann davon ausgegangen werden, dass die dort zuständigen Behörden ihn bei der Einreichung des Asylgesuches nicht mit einem beliebigen Geburtsdatum registriert haben. Die im Rahmen der Be- fragung angeführten Umstände, wie diese Registrierung geschehen sei, erweisen sich als unglaubhaft (vgl. E. 5.3 vorstehend). Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass seine Registrierung in Bulgarien als erwachsene Person auf seinen eigenen Aussagen beruht. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten gewesen, dass er das durch die Behörden vermerkte und sei- ner Ansicht nach unzutreffende Geburtsdatum nicht während seines über einen Monat dauernden Aufenthaltes in Bulgariens und des parallel dazu laufenden Asylverfahrens unbestritten respektive unkorrigiert gelassen hätte. Dementsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, bei den Behör- den detaillierte Informationen über den Registrierungsprozess einzuholen. 5.5 Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Vorinstanz beim Entscheid be- treffend die Erstellung eines Altersgutachtens Ermessen zukommt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-1799/2024, E-1839/2024 vom 3. September 2024 E. 4.2 m.w.H.). Angesichts des Nichteinreichens eines rechtsgenüg- lichen Identitätsdokuments und des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ein kostenin- tensives medizinisches Altersgutachten in Auftrag zu geben, da eine Ver- letzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen ist. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweis- losigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet
F-123/2026 Seite 9 und aufgrund der bestehenden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; siehe ferner Art. 40 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.123). Im Übrigen lässt sich auch durch eine medizinische Altersabklärung kein exaktes Geburtsdatum bestimmen. Eine solche kann lediglich im besten Fall ein mehr oder weniger starkes Indiz für die Voll- respektive Minderjährigkeit einer Person darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 6.1). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 5.2 – 5.5), sind die Ausführungen des SEM hinsichtlich der Volljährigkeit des Beschwerde- führers zu bestätigen, weshalb das Gericht auch auf Beschwerdestufe kei- nen Anlass sieht, ein medizinisches Altersgutachten einzuholen. 5.6 Das SEM durfte vorliegend rechtskonform in antizipierter Beweiswürdi- gung auf die Anordnung eines Altersgutachtens sowie auf die Einholung weiterer Unterlagen verzichten, ohne den rechtserheblichen Sachverhalt insgesamt falsch oder unvollständig festzustellen. Es ist der ihm obliegen- den Untersuchungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Auch ist der medizinische Sachverhalt als ausrei- chend erstellt zu erachten (vgl. E. 6.4 nachfolgend).
Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. 6. 6.1 Die bulgarischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 18. Dezember 2025 zu (vgl. SEM act. 31), weshalb die Zu- ständigkeit Bulgariens gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. 6.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteil F-6791/2025 vom 9. Septem- ber 2025 E. 3). Es ist nicht anzunehmen, Bulgarien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitglied- staat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in ver- schiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017
F-123/2026 Seite 10 VI/5 E. 8.5.3.3). Mangels systemischer Mängel im bulgarischen Asylsys- tem erübrigen sich Weiterungen zur Gefahr einer allfälligen Kettenabschie- bung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129–142 und Ziff. 2 des Dispositivs). 6.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen auch angesichts der an- erkanntermassen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien nicht den Schluss zu, er habe bei einer Überstellung dorthin im Rahmen des Dublin-Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder eine Ver- letzung von Art. 5 und 7 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rück- kehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahme- bedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Auf- nahmerichtlinie]). 6.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist ak- tenkundig, dass bei ihm (Nennung Leiden) diagnostiziert wurden. Am (...) und (...) besuchte er jeweils eine (Nennung Therapie). Es bestünden bei ihm Anzeichen einer (Nennung Leiden). Eine psychologisch-psychiatrische Behandlung wird als dringend indiziert erachtet; von einer Anmeldung beim zuständigen Ambulatorium wurde (Nennung Grund) abgesehen. Es sind ein Folgetermin am (...) in der (Nennung Institution) geplant, wobei es sich dabei um eine niederschwellige Behandlung handelt. Gemäss einem der Beschwerde beiliegenden (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwer- deführer vom (...) bis (...) in der (Nennung Institution) behandelt. Es wurden bei ihm (Nennung Diagnose). Die Entlassung aus der (Nennung Institution) geschah am (...) in gegenseitigem Einvernehmen. Bei Austritt habe er sich klar und glaubhaft von akuten selbst- oder fremdgefährdenden Gedanken distanziert. Eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Beglei- tung wird empfohlen.
Die diagnostizierte (Nennung Leiden) ist medikamentös behandelbar und erscheint nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Urteil des EGMR
F-123/2026 Seite 11 Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff., wonach zwangsweise Rückweisungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss ge- gen Art. 3 EMRK darstellen können; vgl. auch Urteil des BVGer F- 4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.2). Bulgarien ist gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ver- pflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versor- gung zu gewähren. Es verfügt über eine ausreichende medizinische Infra- struktur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4901/2025 vom 10. Juli 2025 E. 2.3). Der medizinische Sachverhalt ist als ausreichend erstellt zu erach- ten, weshalb kein Anlass besteht, einen weiteren psychiatrischen Bericht beziehungsweise Folgetermin abzuwarten. Das SEM durfte dementspre- chend in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass aus der weiteren psychiatrischen Abklärung keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten waren, und musste diese nicht abwarten. 6.5 Individuelle Garantien müssen einzig bei sehr vulnerablen Personen eingeholt werden (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2, bestätigt im Urteil F-1735/2025 vom 31. März 2025 E. 6.2). Eine solche ist vorliegend trotz der in E. 6.4 aufgeführten Diagnosen zu vernei- nen. 6.6 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können so- dann Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umset- zung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler Urteil E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5 m.H.). Auch nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung stellt Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist im Hin- blick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete me- dizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. 6.7 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Bestim- mungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entge- gen. Die Vorinstanz hat vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zulässigerweise abgesehen. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfall- prüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
F-123/2026 Seite 12 7. Nach dem Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 8. Januar 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 9. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-123/2026 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird vom vorliegenden Dublinverfahren getrennt und unter der Verfahrensnum- mer F-220/2026 geführt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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