Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1157/2020
Entscheidungsdatum
09.12.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1157/2020

Urteil vom 9. Dezember 2021 Besetzung

Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Georges Müller, Rechtsanwalt, Müller & Paparis Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 44, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung.

F-1157/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein (...) geborener ägyptischer Staatsangehöriger, heiratete am 15. Februar 2009 die Schweizer Bürgerin B._______, gebo- ren (...). Er reiste am 15. August 2009 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Seither lebt er in der Schweiz. B. Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 27. August 2014 um erleichterte Einbürgerung. In der Folge wurden im Auftrag der Vo- rinstanz verschiedene Erhebungen durchgeführt. C. In seinem Erhebungsbericht vom 9. Dezember 2014 verwies das Gemein- deamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (fortan: Gemeinde- amt), auf eine Stellungnahme der Wohngemeinde und den dazugehörigen Polizeibericht, in welchem festgehalten wurde, dass eine Scheinehe zi- schen den Ehegatten nicht ausgeschlossen werden könne. Das Gemein- deamt beantragte deshalb, dem Einbürgerungsgesuch sei nicht zu ent- sprechen. D. Mit Schreiben vom 28. August 2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, die getätigten Erhebungen hätten nicht dazu geführt, dass die Zweifel an einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft zwischen ihm und seiner Ehefrau zerstreut worden seien. Sie empfahl dem Be- schwerdeführer, das Gesuch zurückzuziehen. Gleichzeitig gewährte sie ihm das rechtliche Gehör und räumte ihm die Möglichkeit ein, die behörd- lichen Zweifel auszuräumen. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 liess sich der Beschwerdeführer vernehmen und hielt am Einbürgerungsgesuch fest. E. Am 16. November 2015 ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Zustellung der im kanto- nalen Erhebungsbericht erwähnten polizeilichen Einvernahmen der Ehe- leute aus dem Jahr 2014. Diese trafen am 24. Mai 2016 bei der Vorinstanz ein.

F-1157/2020 Seite 3 F. Am 9. Dezember 2016 beauftragte die Vorinstanz das Gemeindeamt mit der Erstellung eines Ergänzungsberichts zum Erhebungsbericht vom 9. Dezember 2014. Das Gemeindeamt erstattete diesen Bericht am 6. Juni 2017 und beantragte die Gutheissung des Einbürgerungsgesuchs. Es führte aus, gemäss polizeilichen Abklärungen sei der Beschwerdeführer bestens integriert und die eheliche Gemeinschaft gegeben. Gestützt auf diesen Informationsstand ersuchte die Vorinstanz die Eheleute am 23. Juni 2017 um Unterzeichnung einer Erklärung, der zufolge sie in einer tatsäch- lichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Ad- resse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Die von beiden Ehegatten am 5. Juli 2017 unterzeichnete Er- klärung ging am 12. Juli 2017 bei der Vorinstanz ein. Gleichzeitig wurde eine vom Beschwerdeführer ebenfalls am 5. Juli 2017 unterzeichnete Er- klärung eingereicht, mit welcher er bestätigte, die Rechtsordnung der Schweiz beachtet zu haben. G. Am 25. August 2017 ging bei der Vorinstanz ein Schreiben des Migrations- amts vom 17. August 2017 ein, in welchem dieses ausführte, gemäss Rap- port der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) vom 8. Au- gust 2017 bestehe der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer versuche, die Behörden zu täuschen. Die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau würde nicht mehr bestehen, da er seit Dezember 2016 eine Freun- din habe. Am 3. Oktober 2017 bat die Vorinstanz deshalb das Gemeinde- amt, die angebliche Freundin des Beschwerdeführers, C._______, persön- lich befragen zu lassen. Die Befragung durch die Kantonspolizei fand am 10. Januar 2018 statt. Am 17. Januar 2018 wurden auch die Eheleute ge- trennt polizeilich befragt. H. Am 27. März 2018 erstattete das Gemeindeamt der Vorinstanz einen wei- teren Ergänzungsbericht. Es beantragte, dem Einbürgerungsgesuch nicht zu entsprechen und führte zur Begründung aus, gemäss ausführlichen Ab- klärungen der Polizei sei die eheliche Gemeinschaft nicht gegeben. Der Beschwerdeführer pflege eine intime Beziehung zu einer anderen Frau. Zudem sei ein Strafverfahren gegen ihn hängig. I. Mit Schreiben vom 16. November 2018 teilte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer mit, dass sie den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft

F-1157/2020 Seite 4 im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c des alten Bürgerrechtsgesetzes (aBüG, AS 1952 1087) bei ihm und seiner Ehefrau als nicht gegeben erachte. Auf- grund der ausserehelichen Beziehung, welche er unterhalte, liege es an ihm, die damit begründete Tatsachenvermutung des Fehlens einer eheli- chen Gemeinschaft umzustossen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 28. Dezember 2018 gesetzt. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 liess dieser sich vernehmen und hielt an seinem Standpunkt fest, es bestehe eine tatsächliche, stabile und intakte eheliche Gemeinschaft. J. Mit Strafbefehl vom 26. März 2019 sprach die Staatsanwaltschaft (...) den Beschwerdeführer der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig und bestrafte ihm mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.-, aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- K. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass die erleichterte Einbürgerung die Beachtung der schwei- zerischen Rechtsordnung voraussetze. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 9. August 2019 angesetzt, um mitzuteilen, ob er unter diesen Um- ständen am Gesuch festhalte. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 hielt der Be- schwerdeführer an seinem Gesuch fest und verlangte den umgehenden Erlass einer Verfügung. L. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. M. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Februar 2020 wandte sich der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Ver- fügung vom 23. Januar 2020 aufzuheben und das Gesuch um erleichterte Einbürgerung sei gutzuheissen. Weiter sei festzustellen, dass das Be- schleunigungsgebot verletzt worden sei. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von

F-1157/2020 Seite 5 Fr. 1'500.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. O. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2019 (recte: 2020) schloss die Vo- rinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte hierzu innert der ihm vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist nicht. P. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung des Art. 50 Abs. 1 BüG rich- ten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorlie- gende Streitsache ist somit nach dem aBüG zu beurteilen, das im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung in Kraft stand. 2. 2.1 Verfügungen des SEM, welche die erleichterte Einbürgerung betreffen, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; vgl. den gleichlautenden Art. 51 Abs. 1 aBüG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung

F-1157/2020 Seite 6 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots durch die Vorinstanz festzustellen (Akten des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer-act.] 1 S. 2). Diese bestreitet ihrerseits eine sol- che Verletzung pauschal (BVGer-act. 6). 4.2 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Von einer Rechtsverzö- gerung ist auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätz- lich infrage steht, aber die Behörde nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – angemessener Frist handelt und für das «Verschlep- pen» keine objektive Rechtfertigung vorliegt (BGE 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5; MÜLLER/BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 46a N. 16). Wird gegen einen mittlerweile ergangenen Akt beschwerdemässig ins Feld geführt, die Behörde habe diesen hinausgezögert, handelt es sich nicht um eine Rechtsverzögerung. Nach der Lehre wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungsbe- schwerde geltend gemacht, die Behörde habe im Verfahren auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B. Behandlungsfris- ten) missachtet. Eine solche Rüge wird nur dann materiell behandelt, wenn noch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Verzögerung besteht (MÜLLER/BIERI, a.a.O., Art. 46a N. 24). 4.3 Das SEM hat mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (Akten der Vo- rinstanz [SEM-act.] 48) das Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Au- gust 2014 (SEM-act. 1) abgewiesen. Dabei handelt es sich um eine sehr lange Verfahrensdauer, die von ihm auch verschiedentlich beanstandet wurde. Das vorinstanzliche Verfahren wurde jedoch mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen. Es hätte dem Beschwerdeführer freigestanden,

F-1157/2020 Seite 7 während dieses Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erhe- ben, worauf er jedoch gemäss Aktenlage verzichtet hat. Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich zum heutigen Zeitpunkt als obsolet, womit kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verzögerung be- steht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die er- leichterte Einbürgerung nach Art. 27 aBüG setzt ferner voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Art. 26 Abs. 1 aBüG). Die Voraus- setzungen müssen im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Das gilt namentlich auch für den Bestand einer ehelichen Gemeinschaft. Ist eine solche von Anfang an nicht gegeben oder tritt im Verlauf des Verfahrens eine Situation ein, in der sie nicht mehr angenommen werden kann, darf die erleichterte Einbürgerung nicht verfügt werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2; 130 II 482 E. 2; 129 II 401 E. 2.2; BVGE 2016/32 E. 4.3.1). 5.2 Die eheliche Gemeinschaft im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom gemeinsamen Willen der Ehe- gatten getragen wird, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Der Gesetzgeber wollte dem ausländi- schen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (Botschaft des Bundesrats zur Än- derung des BüG vom 27. August 1987, BBl 1987 III 293 ff., 310). Sobald an einen Begriff rechtliche Folgen – wie hier der Erwerb des Bürgerrechts an die Ehe – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Ein- zelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Ur- teil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.1 m.H.). 5.3 Zweifel am Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind ange- bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung oder Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.) oder der

F-1157/2020 Seite 8 Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1). In die Beurteilung sind im Sinne einer gesamthaften Würdigung der Umstände weiter etwa die Art und Weise des Kennenlernens der Ehegatten, der Altersunterschied zwi- schen ihnen, die Dauer der Ehe, die Existenz gemeinsamer Kinder und sonstige Ausprägungen der ehelichen Gemeinschaft miteinzubeziehen. (BVGE 2016/32 E. 5.2.3; Urteile des BVGer C-4192/2012 vom 29. April 2013 E. 4.3, C-5145/2007 vom 14. April 2009 E. 4.2, je m.H.). In der Recht- sprechung wird davon ausgegangen, dass das Eingehen einer ausserehe- lichen sexuellen Beziehung als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist (vgl. Urteil des BVGer C- 4216/2012 vom 6. März 2014 E. 8.2.2 m.H.). Eine einmalige oder kurzfris- tige vorübergehende Untreue braucht indes nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungs- modelle und die aussereheliche Zeugung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit nicht mehr als gesellschafts- fremd betrachtet werden. Die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehe- lichen sexuellen Kontakten kam, bildet jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandel- ter Moral nach wie vor als zentrales Element einer solchen (vgl. Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 10.2 m.H.), weshalb im Wi- derspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER et al., Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N. 679 ff.). 6. 6.1 Im Verfahren auf erleichterte Einbürgerung gilt – wie im Verwaltungs- recht allgemein – der Untersuchungsgrundsatz. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest, wobei sie sich der zulässigen und zumutbaren Möglichkeiten der Sachaufklärung bedient. Die Notwendigkeit, im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens behördli- che Erhebungen durchführen bzw. durchführen zu lassen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. In dieser Hinsicht hält Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG fest, dass Parteien in einem durch eigenes Begehren eingeleiteten Verfahren verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken. Diese dem Verwaltungsrecht eigene Verpflichtung gilt auch in Einbürgerungsverfahren und besteht selbst dann, wenn sich der von der gesuchstellenden Person zu erbringende Beitrag zu ihrem Nachteil auswirkt (vgl. Urteil des BGer 1C_238/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.4

F-1157/2020 Seite 9 m.H.). Verweigert die Partei die Mitwirkung, kann die Behörde einen Akten- entscheid fällen, sofern sie ihre Abklärungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen hat. Wenn die Behörde in antizipierter Beweiswürdigung ausschliessen kann, dass weitere Ermittlungen die Beweislosigkeit behe- ben könnten, kann sie einen Beweislastentscheid fällen (vgl. Urteil des BVGer F-1066/2019 vom 22. September 2020 E. 5.2 m.H.). 6.2 Führt ein regelkonform durchgeführtes Beweisverfahren zu Beweislo- sigkeit, stellt sich die Beweislastfrage. Der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach diejenige Person die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache trägt, die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB), gilt auch für die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung nach Art. 26 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 aBüG. Die Beweislast für deren Vorliegen trägt demzufolge der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin (vgl. Urteil BVGer F-2224/2016 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde ge- stützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat. Ist das nicht der Fall, hat die Behörde demnach so zu entscheiden, wie wenn das Nichtvorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erwiesen wäre (vgl. BVGE 2008/23 E. 4 m.H.). Gegenstand der behördlichen Überzeugung bzw. das gefor- derte Beweismass ist nicht die mehr oder weniger hohe Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Sachverhalts, sondern sein tatsächliches Vorliegen. Da- bei sind bloss abstrakte oder theoretische Zweifel, die immer möglich sind, nicht massgebend. Es muss sich um begründete Zweifel handeln, das heisst solche, die sich nach den gesamten Umständen aufdrängen (vgl. Ur- teil des BVGer C-2390/2012 vom 22. November 2013 E. 4.3). 7. 7.1 Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Beschwerdeführer und sei- ner Ehefrau während des Gesuchsverfahrens eine intakte und stabile ehe- liche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG bestand. Ob- jektiv beweisbelastet hierfür ist der Beschwerdeführer als gesuchstellende Partei (vgl. oben E. 6.2). 7.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass während des Gesuchsverfahrens keine stabile und intakte eheliche Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes vorlag. Sie begründet dies in der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2020 (SEM-act. 48) ausführlich und im Wesentlichen mit den Umständen des Kennenlernens (kurze Ferienbekanntschaft) und der Hochzeit (keine Familienangehörige anwesend, zwei unbekannte Trauzeugen, keine Hoch- zeitsfotos), der raschen Heirat nur acht Monate nach dem Kennenlernen,

F-1157/2020 Seite 10 dem grossen Altersunterschied, der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erhalten hätte und insbesondere mit einer von ihm – nach Dafürhalten der Vorinstanz – mindestens zwischen 2017 und 2018 mit C._______ geführten ausserehelichen Intimbeziehung. Zudem erfülle der Beschwerdeführer die zwingende Einbürgerungsvoraussetzung der Res- pektierung der Rechtsordnung nicht, da er von der Staatsanwaltschaft (...) mit Strafbefehl vom 26. März 2019 der üblen Nachrede und Beschimpfung schuldig gesprochen worden sei (vgl. SEM-act. 42). 7.3 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen der Vorinstanz in der Be- schwerdeschrift (BVGer-act. 1) im Wesentlichen entgegen, es würden die seit 2009 an der gleichen Wohnadresse gelebte eheliche Gemeinschaft, die eingereichten Fotografien, die Ausführungen der Eheleute über ge- meinsam verbrachte Zeit und aktenkundig positive Referenzauskünfte für die Stabilität der Ehe sprechen. Dass in einem islamischen Land der Ehe- akt anders vollzogen werde als hierzulande, dürfe nicht als Indiz zu Un- gunsten des Beschwerdeführers gewertet werden. Auf eine Hochzeitsfeier sei infolge Geldmangels verzichtet worden. Die schnelle Heirat indiziere, dass man nicht getrennt voneinander habe leben wollen. C._______ habe gegenüber der Polizei angegeben, dass eine freundschaftliche Beziehung zum Beschwerdeführer bestehe. Es habe gemäss ihren Angaben nur eine kurze unverbindliche intime Beziehung gegeben. Sodann habe sie ausge- führt, sie habe keine Probleme, Geschlechtsverkehr mit verheirateten Män- nern zu haben und gleichzeitig festgehalten, eine Beziehung mit dem Be- schwerdeführer könne sie sich nicht vorstellen. Weiter bringt der Be- schwerdeführer vor, ein «sexueller Ausrutscher» ändere nichts an einer tat- sächlich gelebten Ehe. Er und seine Ehefrau seien trotz der kurzfristigen Untreue im Jahr 2017 nach wie vor in einer glücklichen, stabilen, intakten und zukunftsorientierten Ehe. Die angefochtene Verfügung verneine eine solche in ungerechtfertigter, willkürlicher und rechtswidriger Weise. Die Vo- rinstanz verletze mit ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu und Glau- ben. Das Gemeindeamt habe mit Ergänzungsbericht vom 6. Juni 2017 (SEM-act. 29) die Gutheissung des Einbürgerungsgesuches beantragt mit der Begründung, der Gesuchsteller sei bestens integriert und die eheliche Gemeinschaft gegeben. Dies beweise, dass sämtliche bis zu diesem Zeit- punkt aktenkundigen Tatsachen kein Anlass für erhebliche Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft geboten hätten. Die Vorinstanz widerspreche sich, wenn sie diese nun als Indizien gegen das Vorliegen einer tatsächli- chen Ehe verwerte.

F-1157/2020 Seite 11 7.4 Nach dem Ausgeführten ist auch vom Beschwerdeführer mittlerweile unbestritten, dass es zwischen ihm und C._______ zumindest einmalig zu einem sexuellen Kontakt gekommen ist. Bereits darin ist, wie vorgehend dargestellt (vgl. oben E. 5.3), ein gewichtiges Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe zu erkennen. In die gleiche Richtung weisende, wenn auch weniger aussagekräftige Indizien bilden praxisgemäss die vorliegen- den Umstände der Hochzeit – namentlich die kurze Kennenlernphase der Eheleute – sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Eheschlusses über keinen gesicherten ausländerrechtlichen Status in der Schweiz verfügte (vgl. Urteil des BVGer C-5995/2009 vom 4. März 2013 E. 6.4). Was die beiden Referenzschreiben (SEM-act. 8, 9) anbe- langt, so ist damit der Beweis einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen. Vielmehr beschränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regel- mässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. Urteile des BVGer F- 3142/2018 vom 10. August 2020 E. 11.3; C-333/2012 vom 21. August 2014 E. 6.7). 7.5 Insoweit sind in der vorliegenden Streitsache erhebliche Zweifel am Bestand einer stabilen Ehe angezeigt. Der Beschwerdeführer kann diese Zweifel nicht entkräften und vermag das Vorliegen einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG – entgegen der ihm hierfür oblie- genden Beweislast – nicht hinreichend zu belegen. Dass die Ehegatten seit 2009 an der gleichen Adresse wohnen und gemäss einer im vorinstanzli- chen Verfahren eingereichten Dokumentation verschiedene Ferienaufent- halte gemeinsam verbracht haben dürften (SEM-act. 14 S. 63 ff.), fällt zwar zu ihren Gunsten ins Gewicht, vermag aber in Anbetracht der Indizienlage kein anderes Ergebnis herbeizuführen. Hervorzustreichen ist, dass es der Beschwerdeführer, obwohl er von der ihn im Auftrag des Gemeindeamts befragenden Kantonspolizei explizit auf seine verwaltungsverfahrensrecht- liche Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war (SEM-act. 34 S. 412), un- terliess, den Behörden Auskunft über seine Beziehung zu C._______ zu erstatten. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Bericht vom 5. März 2018 dies- bezüglich zutreffend fest, bei sämtlichen Fragen über dieses Verhältnis habe er konsequent die Aussage verweigert (SEM-act. 34 S. 231). Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus dieser bewusst unterlassenen Mitwir- kung in freier Würdigung der gesamten Sachlage den Schluss, dass sich die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und C._______ nicht auf ein einmaliges Treffen beschränkten, sondern über eine gewisse

F-1157/2020 Seite 12 Zeit hingezogen haben. Dies deckt sich mit den Angaben von C._______ gegenüber der Kantonspolizei. Dort gab sie am 10. Januar 2018 an, mit dem Beschwerdeführer «ein paar Monate» eine unverbindliche intime Be- ziehung geführt zu haben (SEM-act. 34 S. 403). Ihre Mutter, D., sagte ihm Rahmen eines gegen den Beschwerdeführer geführten Strafver- fahrens gegenüber der Kantonspolizei am 20. Juli 2017 sodann aus, dass ihre Tochter und der Beschwerdeführer seit Ende Dezember 2016 eine Lie- besbeziehung führen würden (SEM-act. 32 S. 211 f.). Das diesbezügliche pauschale Abstreiten des Beschwerdeführers muss als unglaubhaft einge- stuft werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als er noch im vorinstanzlichen Verfahren mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 geltend machte, keinerlei sexuelle Beziehungen zu anderen Personen zu pflegen (SEM-act. 40 S. 428), auf Beschwerdeebene nun aber in direktem Widerspruch hierzu einen sexuellen Kontakt mit C. eingeräumt hat. Ein solchermas- sen zielgerichtetes, sich am Wissenstand der Behörden orientierendes Aussageverhalten ist ebenso als Indiz gegen das Bestehen einer Ehege- meinschaft zu werten. 7.6 Von Belang erscheint schliesslich der grosse Altersunterschied von mehr als 19 Jahren zwischen den Eheleuten. Einem solchen Aspekt kommt zusätzliche Bedeutung zu, wenn – wie dies für den Kulturkreis des Be- schwerdeführers grundsätzlich zutrifft – Ehen in der Regel zur Familien- gründung geschlossen werden (vgl. Urteil des BVGer C-7973/2010 vom 13. Juni 2013 E. 7.3 und zur Altersfrage im Kontext von Ausländerrechtse- hen etwa auch Urteil des BGer 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 3.3). Unter den konkreten Begebenheiten stellt der Altersunterschied ein ge- wichtiges Indiz gegen das Bestehen einer tatsächlichen Ehegemeinschaft dar. 8. Dem Beschwerdeführer ist es im Ergebnis nicht gelungen zu beweisen, dass zwischen ihm und seiner schweizerischen Ehefrau ein stabile und auf die Zukunft ausgerichtete eheliche Gemeinschaft gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG besteht. Die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung sind somit als nicht erfüllt zu betrachten. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG beachtet hat, kann unter diesen Umständen offenge- lassen werden.

F-1157/2020 Seite 13 9. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verstoss gegen den Grund- satz von Treu und Glauben und gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) ist im Vorgehen der Vorinstanz schliesslich nicht zu erkennen. Nachdem beim SEM am 25. August 2017 das Schreiben des Migrationsamts vom 17. Au- gust 2017 eingegangen war, in welchem dieses ausführte, gemäss Rap- port der Kantonspolizei vom 8. August 2017 bestehe der begründete Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer versuche die Behörden zu täuschen (SEM-act. 32 S. 209), war die Vorinstanz gehalten, weitere Abklärungen zu tätigen und den Sachverhalt neu zu würdigen. Dieses Vorgehen erweist sich als rechtmässig. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-1157/2020 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 13. März 2020 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Beilage: Akten Ref- Nr. [...]) – das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Michael Spring

F-1157/2020 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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