B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1152/2023
Urteil vom 28. April 2023 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Rechtsanwältin Carla Müller, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2023 / (...).
F-1152/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. Oktober 2022 illegal in Kroatien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und dort daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). B. Am 12. Dezember 2022 lud das SEM den Beschwerdeführer für den fol- genden Tag zum Dublin-Gespräch vor, was er unterschriftlich bestätigte. Weil er nicht zum vereinbarten Termin erschien, gewährte ihm die Vor- instanz noch am selben Tag, 13. Dezember 2022, auf schriftlichem Weg das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 14 und 17). C. Ebenfalls am 13. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Be- hörden aufgrund des «Eurodac»-Treffers um Übernahme des Beschwer- deführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO [SEM act. 15]). D. Die zugewiesene Rechtsvertretung machte vom Äusserungsrecht am 28. Dezember 2022 Gebrauch. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Kroatien kein Asylgesuch gestellt habe. Als er an die kroatische Grenze gelangt sei, habe die kroatische Polizei über die Köpfe von ihm und seine Mitreisenden geschossen. Anschliessend sei er im Wald verhaftet worden. Die Polizei habe ihn hierbei malträtiert. Es habe kein Wasser gegeben und ihm und allen anderen habe man sogar das mitgeführte Essen weggenommen. Nach der Festnahme im Wald sei er infolge der illegalen Einreise unter Anwendung von Gewalt in einem Raum zur Abgabe der Fingerabdrücke gezwungen worden. Es habe kei- nen Übersetzer vor Ort gegeben, sondern bloss einen Polizisten mit wenig Englischkenntnissen. Anschliessend hätten die Polizisten allen Geflüchte- ten eine Wegweisungsverfügung mit einer Ausreisefrist von sieben Tagen
F-1152/2023 Seite 3 ausgehändigt und sie im Zug nach Slowenien geschickt. Es sei ihm zu kei- nem Zeitpunkt ermöglicht worden, ein Asylgesuch einzureichen bzw. sei er nicht danach gefragt worden. In Kroatien sei der Beschwerdeführer unter den Personalien seines Bru- ders erfasst worden, da dessen, den Beschwerdeführer auf der Flucht be- gleitende Frau ihn als Ehemann ausgegeben habe. Dies sei der Grund ge- wesen, weshalb man ihn nicht nach Bosnien zurückgeschickt habe. Von der Schwägerin sei er in Slowenien getrennt worden und er wisse nichts über deren Verbleib. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, seit den Erlebnis- sen in Kroatien habe er nicht nur körperliche Schmerzen, sondern er könne auch nicht mehr schlafen. Er habe jede Nacht Albträume und Angstatta- cken, leide an starken, andauernden Kopfschmerzen und fühle sich die ganze Zeit gestresst. Wegen dieser Beschwerden habe er sich mehrfach beim Gesundheitsdienst der Unterkunft gemeldet und nach Arztterminen gefragt. Bislang habe er jedoch immer nur Paracetamol und Ibuprofen er- halten. Auch wäre er froh, einmal zu einem Psychiater gehen zu können. Es gehe ihm so schlecht, dass er sich unter keinen Umständen vorzustel- len vermöge, nach Kroatien zurückzukehren. Die Polizisten dort seien nicht nur gewalttätiger als in Burundi, sondern auch rassistisch. Manchmal denke er daran, sich das Leben zu nehmen (SEM act. 18). E. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen vom 13. Dezember 2022 am 13. Februar 2023 gut (SEM act. 20). F. Gemäss telefonischer Nachfrage des SEM vom 14. Februar 2023 beim BAZ Brugg meldete sich der Beschwerdeführer vom 16. Dezember 2022 bis zum 13. Februar 2023 wiederholt wegen Kopfschmerzen beim Gesund- heitsdienst, welcher ihm jeweils Schmerztabletten aushändigte. Er (der Be- schwerdeführer) habe angegeben, dass die Medikamente helfen würden, wenn er sie regelmässig einnehme. Gemäss Zentrum waren keine Arztter- mine anstehend. (SEM act. 21). G. Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 (eröffnet tags darauf) trat die Vor- instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung
F-1152/2023 Seite 4 nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kan- ton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde- führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 23). H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Feb- ruar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (BVGer act. 1). I. Am 1. März 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). J. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 erteilte das Bundesverwaltungs- gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut (BVGer act. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-1152/2023 Seite 5 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 3. Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, das SEM habe den Sachverhalt in Bezug auf seine individuelle Situation bei einer möglichen Rückkehr nach Kroatien, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erlebten Gewalt in diesem Land, der notorischen Mängel im kroatischen Asylsystem sowie seiner gesundheitlichen Situation, unzureichend abgeklärt. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie mehrerer Teil- gehalte des rechtlichen Gehörs (insbesondere der Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
F-1152/2023 Seite 6 3.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt im angefochtenen Nichteintretensentscheid hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezug- nahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers mit seiner individu- ellen Situation, den von ihm angeführten Misshandlungen in Kroatien (starke Schläge in Rippen und Hüfte, Fusstritte, Wegnahme von Essen), den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen so- wie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik – unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien – auseinandergesetzt. Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Prob- leme hat die Vorinstanz in ihre Erwägungen miteinbezogen und daraus im Hinblick auf allfällige Vorkehren ihre Schlüsse gezogen (zum medizini- schen Sachverhalt vgl. auch nachfolgend E. 7.3 f.). Weitergehende Abklä- rungen waren aufgrund dessen nicht angezeigt. Es ist demnach keine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes erkennbar. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Auch dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat das SEM Genüge getan. So hat es – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem es nach Prüfung und Würdigung der Parteivorbringen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überle- gungen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4 ff.). Dabei musste es sich nicht aus- drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2). So finden sich in den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zum Verhalten der kroatischen Grenzbehörden dem Beschwerdeführer gegenüber, zur Frage einer Ket- tenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Män- geln im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem sowie zu den Möglichkei- ten des Beschwerdeführers, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren.
F-1152/2023 Seite 7 Auch zu den medizinischen Belangen hat sich das SEM, wie erwähnt, ge- äussert, weshalb es dem Betroffenen ohne weiteres möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfol- gerungen der Vorinstanz hinsichtlich deren Erkenntnisse zu Kroatien und der Würdigung seiner Aussagen nicht teilt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern bildet Gegenstand der materiell-rechtli- chen Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.5 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwen- dung. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri- terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si- tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei- nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO räumten den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 17. Oktober 2022 illegal nach Kroa- tien eingereist war (SEM act. 6). Die dortigen Behörden stimmten dem
F-1152/2023 Seite 8 entsprechenden Übernahmeersuchen am 13. Februar 2023 ausdrücklich zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 20). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal in das Hoheitsgebiet von Kroatien gelangt zu sein, er moniert jedoch, dass den dortigen Behörden irreführende bzw. nicht korrekte Angaben übermittelt worden seien. Zum einen habe das SEM seinen Geburtsort Y._______ im Übernahmeersu- chen in Ruanda anstatt in Burundi angesiedelt, zum andern habe es Kroa- tien nicht darüber informiert, dass er dort als Gatte seiner Schwägerin un- terwegs gewesen und deshalb unter den Personalien seines Bruders er- fasst worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss «Eurodac»-Eintrag in Kroatien bereits unter den jetzigen Persona- lien und mit der Nationalität «Burundi» daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 6). Auch das Übernahmeersuchen vom 13. Dezember 2022 nimmt ausdrücklich Bezug auf diesen Eintrag und gibt – nebst weiteren sachdienlichen Angaben – auch Personalien und Herkunftsland korrekt wieder; einzig der Geburtsort wird irrtümlicherweise in Ruanda verortet (siehe SEM act. 15). Wohl haben die kroatischen Behörden diese Position in ihrer Zustimmung vom 13. Februar 2023 unter der Rubrik «Date/Place of birth, Nationality» so übernommen (SEM act. 20), in den vom 20. Feb- ruar 2023 datierenden Überstellungsmodalitäten wird der ersuchte Mit- gliedstaat indes nochmals auf die burundische Nationalität des Beschwer- deführers aufmerksam gemacht (SEM act. 22). Der kroatische Partner- staat hat mithin alle notwendigen relevanten Informationen erhalten, wes- halb kein Anlass besteht, die Angelegenheit aus diesem Grund an das SEM zurückzuweisen. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich argumentiert, zur Abgabe der Fingerabdrücke genötigt worden zu sein, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Auslände- rinnen und Ausländern sich auf die Eurodac-Verordnung stützt und als le- gitim erweist (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3120/2022 vom 22. Juli 2022 E. 7.3 m.H.). 5.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 6. 6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf- nahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische
F-1152/2023 Seite 9 Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäi- schen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu ge- meinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des interna- tionalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 In seinem Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wieder- aufnahme) Verfahren handelt; es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen würden, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kro- atien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammen- hangs zwischen Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (vgl. a.a.O. E. 9.4.2 ff.). Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzei- chen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröff- nung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass solches systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine
F-1152/2023 Seite 10 erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asyl- verfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren er- hielten; dies unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rah- men eines Take-Charge- oder Take-Back-Verfahrens überstellt werde. Ins- besondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.4 Sodann lassen die vom Beschwerdeführer bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Schläge und Fusstritte durch Polizisten sowie einschüchterndes Verhalten; Aufforderung wegzu- gehen; Wegnahme von Essen) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmensch- liche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Die geltend gemachten Erlebnisse scheinen, wie angetönt, im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise zu stehen. Bezüglich der Behandlung von Personen an der Gren- ze sieht sich Kroatien schon seit geraumer Zeit mit teils schweren Vorwür- fen konfrontiert (vgl. a.a.O. E. 9.1 - 9.4.2 m.w.H.). Wohl erscheint nicht aus- geschlossen, dass auch im Landesinnern die Polizei beziehungsweise Si- cherheitskräfte nicht immer ein einwandfreies Verhalten an den Tag legen. Damit ist aber nichts zum vorliegend zu beurteilenden Umstand der Rück- kehr des Beschwerdeführers nach Kroatien im Rahmen eines Take- Charge-Verfahrens gesagt. Bei einer Überstellung nach Kroatien würde er auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt (siehe hierzu auch SEM act. 22). Er würde damit nicht mit einer Situation konfrontiert, wie er sie an der kroatischen Aussengrenze erlebt haben will (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-1924/2023 vom 13. April 2023 E. 6.4 m.H.). Gegen das Fehl- verhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte der Beschwerdeführer im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort täti- gen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroati- schen Asylsystem hin (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1883/2023 vom 12. April 2023 oder E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 6.5 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quel- len, in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird (so insbesondere:
F-1152/2023 Seite 11 Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 21. Dezember 2021 und 13. September 2022; Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe [CPT] vom 3. Dezember 2021; Artikel WOZ vom 22. Dezember 2022; Publikationen von Amnesty International [AI] und Border Crossing Spielfeld) – nicht gerechtfertigt. 7. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrecht- lichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Perso- nen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die kroatischen Behörden wür- den sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf inter- nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es obliegt denn ihm, nach erfolgter Überstellung nach Kroatien dort ein Asylgesuch einzureichen. Den Akten sind hierbei auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.2 Die kroatischen Behörden haben der Aufnahme des Beschwerdefüh- rers explizit zugestimmt und sich damit bereit erklärt, die Verantwortung für ein allfälliges Asylverfahren zu übernehmen. Ausserdem hat der Betroffene nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention
F-1152/2023 Seite 12 (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung wäre der Beschwerdeführer nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedin- gungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroa- tischen Behörden, die sich, wie dargetan, im Übrigen auf Vorkommnisse bei seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. 7.3 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.4 Eine solche Situation liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer gab im Rah- men der Ausübung des rechtlichen Gehörs hierzu am 28. Dezember 2022 an, seit den Erlebnissen in Kroatien nebst körperlichen Schmerzen auch Schlafstörungen zu haben. Konkret erwähnte er Albträume und Angstatta- cken. Nachts «springe» er häufig aus dem Schlaf. In der Asylunterkunft habe er deshalb das Bett wechseln müssen, weil es für ihn im oberen Eta- genbett zu gefährlich gewesen sei. Des Weiteren klagte er über starke Kopfschmerzen. Ausserdem fühle er sich die ganze Zeit gestresst. Wohl habe er sich mehrere Male an den Gesundheitsdienst des Bundesasyl- zentrums gewandt und nach Arztterminen gefragt, bislang habe man ihn dort jedoch stets mit Schmerzmitteln abgespiesen. Überdies würde er gerne zu einem Psychiater gehen. Aufgrund der in Kroatien gemachten Er- fahrungen hege er manchmal suizidale Gedanken (SEM act. 18). Aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergibt sich allerdings einzig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. Dezember 2022 und 13. Februar 2023 wiederholt wegen Kopfschmerzen beim Gesundheits- dienst des Bundesasylzentrums vorstellig geworden ist. Entsprechenden telefonischen Auskünften zufolge erhielt er zur Linderung jeweils Schmerz- tabletten. Diese hätten laut den Angaben des Patienten geholfen, wenn er sie regelmässig eingenommen habe (SEM act. 21). In der
F-1152/2023 Seite 13 Rechtsmitteleingabe relativierte dieser, die Medikamente hätten im ersten Moment geholfen. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Pflegepersonal derweil nie den Willen geäussert, psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen. Dass er weitere Hilfe benötige, ist nicht aktenkundig. Unabhängig davon gelingt es ihm damit nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Kroatien seine Ge- sundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der vorstehend zitierten restriktiven Recht- sprechung nicht zu rechtfertigen. Die von ihm geltend gemachten gesund- heitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste 7.5 Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, in der Schweiz me- dizinisch versorgt. Dem SEM waren seine gesundheitlichen Probleme – auch diejenigen psychischer Natur – bekannt. In Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung wären von zusätzlichen medizini- schen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dies- bezüglich keine weiteren Vorkehren (angeregt wurden psychologische Ab- klärungen bzw. ein Termin bei einem Psychiater) getroffen hat. Die auf Be- schwerdeebene erhobene Rüge der unvollständigen Feststellung des me- dizinischen Sachverhalts erweist sich somit als nicht stichhaltig. 7.6 Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den antragstellenden Personen die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversor- gung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden Personen mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen ist allgemein be- kannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur so- wie namentlich ein genügendes Angebot für psychische Betreuung verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerde- führer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 7.7 Soweit in der Ausübung des rechtlichen Gehörs vom 28. Dezember 2022 und der Rechtsmitteleingabe vom 28. Februar 2023 darüber hinaus
F-1152/2023 Seite 14 suizidale Gedanken des Beschwerdeführers angesprochen werden, gilt es festzuhalten, dass Suizidalität gemäss bundesgerichtlicher Praxis für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Dies entspricht auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (siehe bspw. Urteile des BVGer F-4459/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 7.8; F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5; F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2; F-27/2021 vom 25. Februar 2021 E. 9.2). Im Übrigen trägt die Vorin- stanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung, indem sie die dor- tigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend ge- schehen, figuriert das geltend gemachte Hauptleiden (Kopfschmerzen) doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 22). 7.8 Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendi- ger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
F-1152/2023 Seite 15 11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG stattgegeben. Demzufolge ist der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit. Da er auf Beschwerdeebene durch die ihm zugewiesene Parteivertreterin vertreten ist, sind ihm aus der Beschwerdeführung keine Kosten erwachsen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-1152/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-1152/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, Bundesasylzentrum Zürich, ad Ref-Nr. (...) – das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)