Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-1119/2015
Entscheidungsdatum
09.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-1119/2015

Urteil vom 9. August 2017 Besetzung

Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Michele Naef, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-1119/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (geb. 1982; nachfolgend: Beschwerdeführer), kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Mai 1990 im Rahmen des Familiennach- zugs zusammen mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern zu seinem Vater in der Schweiz und erhielt daraufhin die Niederlassungsbewilligung. Am 10. Februar 2002 heiratete er eine Landsfrau (geb. 1983), welche am 10. April 2004 in die Schweiz einreiste und ebenfalls in den Besitz einer Niederlassungsbewilligung kam. Die Ehe blieb bisher kinderlos. B. Während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz trat der Be- schwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: In den Jahren 2001 bis 2007 wurde er siebenmal – hauptsächlich wegen Strassenverkehrsde- likten, zum Teil groben Verletzungen, mit teilweise hohen Bussen, Verurtei- lungen zu Freiheitsstrafen von mehreren Wochen und zu gemeinnütziger Arbeit (vgl. kant. Akt. S. 353-354) – verurteilt. Am 18. März 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bezirksamt Brugg wiederum wegen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Entwendung zum Gebrauch und Erleichtern der rechtswidrigen Einreise zu einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 90.-, davon 49 Tage bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 24. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (teilweise versucht begangen), Sachbeschä- digung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruch (mehrfache Bege- hung), betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (mehrfache Begehung und mehrfacher Versuch), falscher Anschuldigung, Entwendung zum Gebrauch (mehrfache Begehung), Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, mehrfache Begehung), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs (Motorfahrzeug, mehrfache Begehung) zu einer Freiheits- strafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. C. Gestützt auf das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. August 2011 sowie aufgrund der früher begangenen und abgeurteilten Vergehen widerrief der Migrationsdienst des Kantons Bern (nachfolgend: MIDI) – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs am 20. April 2012 (kant. Akt. S. 277 ff.) – mit Verfügung vom 27. September 2012 die

F-1119/2015 Seite 3 Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weg. Die dagegen bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 31. Oktober 2012 erho- bene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2013 ebenfalls ab- gewiesen (vgl. kant. Akt. S. 348 ff.), womit die Verfügung des MIDI in Rechtskraft erwuchs. D. Am 22. Dezember 2014 verfügte die Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug des Kantons Bern die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den 3. Februar 2015, sofern er an diesem Tag aus der Schweiz ausgeschafft werde (vgl. SEM Akt. S. 3 ff.). Am 21. Januar 2015 wurde ihm bezüglich einer allfälligen Entfernungs- und Fernhalte- massnahme durch die Anstalten X._______ das rechtliche Gehör gewährt (SEM Akt. S. 73-75). E. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 verhängte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 3. Februar 2015 gültiges Einreisever- bot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer all- fälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die letzten beiden abgeurteilten Delinquenzen des Be- schwerdeführers an und führte weiter aus, diese Delikte würden einen schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein- hergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.10]). Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers sei eine Fernhaltemassnahme von zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte angezeigt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Der Beschwerdeführer habe zuerst während längerer Zeit aus- serhalb der Schweiz zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zu- kunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Auch unter Berücksichti- gung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs erweise sich die Fernhaltemassnahme als verhältnismässig und gerechtfertigt. F. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner vorzeitigen Haftentlassung – am 3. Februar 2015 – aus der Schweiz ausgeschafft (vgl. kant. Akt. S. 442- 443).

F-1119/2015 Seite 4 G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung beantragen, eventualiter sei das Einreiseverbot bis zum 6. April 2017 (Ablauf der Probezeit) zu befristen. Zudem machte er geltend, mit der an- gefochtenen Verfügung werde Bundesrecht einschliesslich des rechtlichen Gehörs verletzt, rügte weiter die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit der an- gefochtenen Verfügung. Zur Begründung brachte er vor, dass trotz seiner deliktischen Vergangenheit, welche inzwischen fast 7 Jahre zurückliege, kein zukünftiges Gefährdungspotential von ihm ausgehe. Des Weiteren sei ein Familienleben im Heimatland nicht möglich, da seine Ehefrau in psy- chiatrischer Behandlung sei, welche so im Heimatland nicht durchgeführt werden könne. Als Beweismittel reichte er ein dementsprechendes ärztli- ches Zeugnis vom 16. Februar 2015 zu den Akten (vgl. BVGer act. 1, Bei- lage 5). Das mehrjährige Einreiseverbot sei unverhältnismässig und ver- letzte sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. H. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 äusserte sich die Vorinstanz zu den Rügen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sie sich dieser Auf- fassung nicht anschliesse und sprach sich für die Abweisung der Be- schwerde aus. Bezüglich der in der Beschwerde geltend gemachten per- sönlichen Interessen sei darauf hinzuweisen, dass ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz einem häufigeren persönlichen Kontakt mit seiner Ehefrau bereits entgegen stehe. Ferner sei mit Sicht auf das bisher straffällige Verhalten des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung weiterhin ein über fünf- jähriges Einreiseverbot angezeigt. Es sei insbesondere darauf hinzuwei- sen, dass sich der Beschwerdeführer trotz des relativ langen Aufenthalts in der Schweiz und trotz seiner familiären Beziehungen nicht von der wieder- holten Tatbegehung habe abbringen lassen. Aus ausländerrechtlicher Sicht müsse der Beschwerdeführer über längere Zeit hinweg als Risikofaktor be- trachtet werden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens, der an den Tag ge- legten grossen kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen hochwertige Rechtsgüter erachte die Vorinstanz das zehnjährige Einreise- berbot auch mit Blick auf die persönlichen Interessen des Beschwerdefüh- rers als eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum

F-1119/2015 Seite 5 Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Dem Beschwerdeführer stehe allenfalls die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels be- gründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhal- temassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). I. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 24. Juni 2015 vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und machte erneut geltend, das Recht auf Ach- tung des Familienlebens nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK werde mit der vorliegend angefochten Verfügung verletzt. J. Der weitere Akteninhalt – einschliesslich die beigezogenen kantonalen Ak- ten – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An- ordnung eines Einreiseverbots eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG), soweit sie inzwischen infolge Zeitablaufs nicht gegenstandslos geworden ist; dies ist für den Eventualantrag der Fall. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

F-1119/2015 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung zu- nächst in formeller Hinsicht. Soweit die diesbezüglichen Vorbringen auch Sachverhaltsfeststellungen, Rechtsverletzungen, das Ermessen oder die Angemessenheit betreffen, bilden sie jedoch Gegenstand der materiell- rechtlichen Beurteilung, welche weiter unten folgen wird. Zu prüfen ist an dieser Stelle nur die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund einer ungenügenden Begründung der angefochtenen Ver- fügung. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der ver- fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Ent- scheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentli- chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je kom- plexer die Sach- und Rechtslage, und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.).

F-1119/2015 Seite 7 3.3 Die Vorinstanz verweist in der angefochtenen Verfügung vom 22. Ja- nuar 2015 zur Hauptsache auf die beiden letzten abgeurteilten Delinquen- zen des Beschwerdeführers, insbesondere jedoch auf das Urteil des Regi- onalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. August 2011, das die gravie- rendsten Delikte (gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch [jeweils teilweise ver- sucht begangen], mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage, falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das SVG und Waffengesetz) mit einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe ahndete. Diese Delikte stellten schwere Verstösse gegen die Gesetzge- bung dar, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung einhergehe. Die von ihm im Rahmen des rechtlichen Ge- hörs gemachten Ausführungen vermöchten keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. In ihrer Vernehmlassung hebt die Vorinstanz im Zusammen- hang mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers dessen grosse kriminelle Energie hervor (vgl. Bst. H), und dass sich der Beschwer- deführer trotz seines langen Aufenthalts hierzulande und trotz seiner fami- liären Beziehungen nicht von der wiederholten Tatbegehung habe abbrin- gen lassen. Aus ausländerrechtlicher Sicht müsse der Beschwerdeführer über längere Zeit als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden. 3.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des MIDI vom 27. Sep- tember 2012 die Niederlassungsbewilligung widerrufen. Der in jenem Ver- fahren beurteilte Gesamtsachverhalt bildete die Grundlage für das Verfah- ren zum Erlass der Fernhaltemassnahme. Ob eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich nämlich nicht aus der Sicht des un- beteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit anderen Worten nicht notwen- digerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massge- bend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Für die Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit ist das spezielle Wissen der Partei miteinzubeziehen. Über dieses besondere Wissen verfügte der Beschwerdeführer zweifellos. Die Kenntnis der Strafakten und namentlich der gegen ihn ergangenen Strafurteile versetzte ihn in die Lage zu erkennen, weshalb die Vorinstanz von einer schwerwiegenden Gefahr ausging (vgl. dazu Urteil des BVGer F-3419/2014 vom 16. Januar 2017 E. 3.4). 3.5 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Einreiseverbot zu den quantitativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspra-

F-1119/2015 Seite 8 xis zählt und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effi- zienzgrundsatz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzlichen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höhe- rer Instanzen entsprechen (vgl. Urteil des BVGer F-7574/2015 vom 19. Ja- nuar 2017 E. 3.4 m.H.). Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht dem- nach in genügender Weise nachgekommen. Dem Beschwerdeführer, schon im Aufenthaltsentzugsverfahren anwaltlich vertreten, war es folglich gestützt auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung möglich, die zentralen Überlegungen für ein langjähriges Einreiseverbot zu erken- nen und sachgerecht dagegen vorzugehen. Den erhobenen formellen Rügen ist demnach keine Folge zu geben. 4. 4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 22. Ja- nuar 2015 ist Art. 67 AuG, der in den Absätzen 1 und 2 eine Reihe von Tatbeständen aufführt, die ein Einreiseverbot nach sich ziehen können. Ge- mäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann das SEM gegen ausländische Perso- nen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG – für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer an- geordnet werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG; ferner BVGE 2014/20 E. 5). Schliesslich kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wich- tigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit aller polizeilicher Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen missachtet

F-1119/2015 Seite 9 werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Demgegenüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-4842/2016 vom 20. April 2017 E. 4.2 in fine m.H.). 4.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise- verbots beträgt fünf Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese Dauer wie erwähnt überschritten werden. Allerdings kam das Bundesver- waltungsgericht in BVGE 2014/20 zum Schluss, dass alle von der Vorin- stanz verhängten Einreiseverbote zwingend zu befristen sind (E. 6.9.). Weiter befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil mit der Frage nach der Höchstdauer solcher Einreiseverbote und entschied, dass diese grundsätzlich fünfzehn Jahre beträgt; nur im Wiederholungsfall kann die Dauer zwanzig Jahre betragen (E. 7). 4.4 Wird gegen eine Person, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihan- delsassoziation besitzt, eine Fernhaltemassnahme verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informations- system (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der SIS-II-Verordnung sowie Art. 20-22 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SI- RENE-Büro (N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. Gemäss Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 24. Au- gust 2011 wurde der Beschwerdeführer in 249 Fällen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (teilweise versucht) mit einer Gesamtde- liktssumme von ca. Fr. 1‘334‘624.60 (SEM Akt. S. 45-61), in 251 Fällen der Sachbeschädigung mit einem Gesamtsachschaden von Fr. 884‘589.30 (SEM Akt. S. 27-45), in 223 Fällen des Hausfriedensbruchs (SEM Akt. S. 15-27), zweimal des betrügerischen Missbrauchs von Datenverarbei- tungsanlagen sowie einmal der falschen Anschuldigung (SEM Akt. S. 15), in 82 Fällen der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (SEM

F-1119/2015 Seite 10 Akt. S. 10-15), in 19 Fällen des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (SEM Akt. S. 9-10) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Drogenein- fluss) als auch Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führe- rausweises (SEM Akt. S. 9) schuldig gesprochen und wurde deswegen mit einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren bestraft. Diese Deliktserie stellt zweifellos einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung dar, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Dass der Beschwerdeführer einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat, ist folglich nicht in Abrede zu stellen. 6. 6.1 Das angefochtene Einreiseverbot gilt für eine Dauer von zehn Jahren. In einem nächsten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) erfüllt sind, was die Verhängung einer mehr als fünfjährigen Fernhaltemassnahme zulässt. 6.2 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine blosse Störung oder einfache Gefährdung polizeilicher Schutzgüter. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, worüber nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Auf eine solche schwerwiegende Gefahr ist nicht ohne Weiteres zu schliessen. Sie kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche oder sexuelle Integrität und Gesundheit) oder aus der Zugehörigkeit des drohenden Deliktes zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ergeben. Zu den letzte- ren Kriminalbereichen zählen namentlich der Terrorismus, der Menschen- und der Drogenhandel sowie die organisierte Kriminalität. Eine entspre- chend qualifizierte Gefährdung kann sich überdies aus einer zunehmend schweren Delinquenz bei Wiederholungstätern mit ungünstiger Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Ge- samtheit das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Ge- fahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche die in Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG genannte Höchstdauer von 5 Jahren überschreiten. 6.3 Eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch mehrfa- chen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl kann nach dem soeben

F-1119/2015 Seite 11 Gesagten schon allein angesichts der Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Ge- fahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3 in fine). Vorausgesetzt wird allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit der Realisierung hinreichend gross ist. Sie muss signifikant höher sein als diejenige, die der Annahme einer rechtlich relevanten Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zugrunde liegt (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.3). 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab seinem 21. Lebensjahr etliche Male, mehrheitlich in einschlägigen Bereichen, mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist (vgl. Bst. B). Die im Vordergrund stehen- den Straftaten (Urteil vom 24. August 2011; vgl. dazu E. 5) beging er im Zeitraum zwischen Mitte Juni 2006 und Mai 2008. Wie das hohe Strafmass erkennen lässt, hat sich der Beschwerdeführer ein hohes Verschulden an- rechnen zu lassen, und sein über einen längeren Zeitraum an den Tag ge- legtes Verhalten zeugt von einer erheblichen Uneinsichtigkeit gegenüber der hierzulande geltenden Rechtsordnung sowie von einer hohen kriminel- len Energie. Des Weiteren spricht die erwähnte Deliktserie für eine beson- dere Tätergefährlichkeit. Es besteht daher ein manifestes Interesse an ei- ner längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers von der Schweiz. Ausgangspunkt für die ausländerrechtliche Interessenabwägung bildet die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass Straf- und Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unabhängig voneinander anzuwenden sind. Während der Straf- und Massnahmenvoll- zug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeuti- sche Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung vor (weiteren) Straftaten im Vorder- grund. Hieraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Vollzugsbe- hörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 oder Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 je m.H.). Das ausländerrechtliche schwere Verschulden ergibt sich vorliegend aus der weiter vorne geschilderten Haupttat sowie dem Umstand, dass der Be- schwerdeführer mehrfach oder sogar regelmässig delinquiert hat und sich auch von seinen familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Tatbe- gehung hat abbringen lassen. Vor diesem Hintergrund ist die vom Be- schwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung als schwerwiegend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG zu bezeichnen.

F-1119/2015 Seite 12 6.5 Bei der Frage, wie es sich zum heutigen Zeitpunkt mit der Gefahr der künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es im Wesentlichen auf das Rückfallrisiko an. Der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2015 geltend, dass die von seinem Mandanten verursachten Delikte nun- mehr 7 Jahre zurücklägen und er sich seither tadellos verhalten habe, wes- halb kein künftiges Gefährdungspotential vorhanden sei. Weiter betont er, dass dem Beschwerdeführer eine positive Legalprognose gestellt worden sei und verweist dabei auf den Führungsbericht der Anstalten X._______ vom 5. Dezember 2014 (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines guten Vollzugsverhaltens sowie der gefestigten Bezie- hung zu seiner Frau und seiner Familie am 4. Oktober 2012 in die Aussen- wohngruppe der Anstalten X._______ übergetreten. Hierbei sei vermehrte Selbständigkeit und Eigenverantwortung verlangt worden. Zudem habe er von August 2012 bis Juli 2014 eine Attestlehre zum Fleischfachassistenten EBA absolviert und sei in seiner Freizeit hauptsächlich mit seinen Schul- aufgaben beschäftigt gewesen. Der Wunsch für eine Berufsbildung sei vom Beschwerdeführer selber ausgegangen, und er habe sich von Beginn weg für diese Ausbildung interessiert und engagiert. Er habe seine Ausbildung im Juli 2014 mit einem Notendurchschnitt von 5,2 abgeschlossen und sei- tens der Experten seien Äusserungen laut geworden, dass nach seiner Entlassung Interesse für eine Anstellung bestünde. Der definitive Ent- scheid für den Beschwerdeführer, dass er die Schweiz verlassen müsse, habe ihn in eine schwere Krise versetzt. Die Erkrankung seiner Ehefrau im Jahre 2012 (... Angaben zur Krankheit) habe ihn selbst auch fast an seine psychischen Grenzen gebracht. Während dieser belastenden Zeit habe er aber auch regelmässige Gespräche mit dem Anstaltsfürsorger führen kön- nen. Der Beschwerdeführer habe sich in allen Bereichen positiv entwickelt. 6.6 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Wohlverhalten einer Person im Straf- oder Massnahmenvoll- zug als Basis für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifikante Aus- sagekraft zu. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdefüh- rer wurde mit Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 22. Dezember 2014 auf den Tag seiner Ausschaffung (den 3. Februar 2015) hin bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Die Pro- bezeit ist am 6. April 2017 abgelaufen, womit sich die verstrichene Zeit als zu kurz erweist, als dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern vermag. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass während

F-1119/2015 Seite 13 des Strafvollzugs das Verfahren bzgl. Niederlassungsbewilligung und da- mit das weitere Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers strittig war, weshalb die Bedeutung des bisherigen Wohlverhaltens auch gestützt da- rauf zu relativieren ist. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rück- fallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. 6.7 Eine günstige Prognose leitet der Beschwerdeführer ausserdem davon ab, dass er sich stets einsichtig gezeigt habe, wenn er auf seine Delikte angesprochen worden sei. Dass er anderen Menschen Schaden zugefügt habe, sei ihm während der Tathandlungen nicht bewusst gewesen. Er habe sich in einer Gruppendynamik mit seinen Mittätern befunden und die guten Ratschläge seitens seines Umfeldes ignoriert. Unter dem daraus resultier- ten Freiheitsentzug litten sein familiäres Umfeld und insbesondere seine Frau, wofür er sich sehr schäme. Er habe sich in der Vollzugszeit zu einer gereifteren Person entwickelt. Auch diese Einwände sind gestützt auf die in E. 6.6 gemachten Ausführungen zu relativieren, weshalb weiterhin von einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen werden muss. 6.8 Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass zum heutigen Zeitpunkt der qualifizierte Fernhaltegrund einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren verfügt werden kann. 7. 7.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (E. 6) eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl.

F-1119/2015 Seite 14 BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemass- nahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schen- gen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m. H.). 7.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an einem möglichst ungehinderten Familienleben in der Schweiz gegenüber. Aufgrund des Krankheitsverlaufes seiner Ehe- frau sei es für sie gemäss den ärztlichen Feststellungen nicht zumutbar, im Kosovo zu leben, da dort keine brauchbare psychiatrische Behandlung durchführbar sei. Deshalb sei es für ihre Gesundheit entscheidend, in der Schweiz zu bleiben. Des Weiteren seien die örtliche Nähe zu deren Schwester als auch ihre Arbeit als Raumpflegerin wichtige stabilisierende Faktoren für ihre Gesundheit (vgl. BVGer act. 1, Beilage 5; ärztliches Zeugnis vom 16. Februar 2015). Durch das verhängte Einreiseverbot sei ihm die Unterstützung seiner hilfsbedürftigen Ehefrau nicht mehr möglich. 7.4 Einleitend ist an dieser Stelle – wie auch von der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 ausgeführt – hervorzuheben, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens vorliegend auf- grund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzu- führen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Wider- ruf der Niederlassungsbewilligung, auf den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Strafvollzug hin, verlassen. Aspekte wie ein langer Voraufenthalt hier- zulande oder allfällige Schwierigkeiten bei der Reintegration im Heimatland können im Rahmen des vorliegenden Verfahrens daher nur sehr einge- schränkt Berücksichtigung finden. Im Folgenden stellt sich demnach einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge- hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2).

F-1119/2015 Seite 15 7.5 Die Pflege regelmässiger Kontakte zu seiner Ehefrau scheitert – wie eben dargetan – bereits am fehlenden Bleiberecht. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 verheiratet und die Ehefrau ist 2004 in die Schweiz eingereist und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Ihre psychische Erkran- kung, welche im Jahre 2001 im Kosovo zum ersten Mal aufgetreten sei und 2012 wieder ausbrach, bedürfe voraussichtlich einer lebenslangen medi- kamentösen Behandlung, damit kein neuer Krankheitsschub vorkomme. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Krankheit nicht auch im Kosovo behandelt werden könnte. Zudem hätte es den Eheleuten aufgrund der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers und des Wi- derrufs seiner Niederlassungsbewilligung bewusst sein müssen, dass ein „normales“ Familienleben in der Schweiz über längere Zeit vereitelt sein wird. Wie in der angefochtenen Verfügung des SEM bereits erwähnt, be- stehen die Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerde- führer während der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen schlichtweg zu untersagen. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründeten Gesuchs die zeitweilige Suspension der angefochtenen Fernhaltemass- nahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension wird praxisge- mäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.; sowie zur Praxis des SEM den Bericht in Erfüllung des Postulates 12.3002 der SPK- SR vom 22. Mai 2013, Ziff. 2.2.1). 7.6 Ein Einreiseverbot kann bei einer schwerwiegenden Gefahr für fünf bis fünfzehn Jahre ausgesprochen werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 7). Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes- sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung der relevanten Be- urteilungselemente (langjährige, schwere Delinquenz; gewerbs- und ban- denmässige Begehung der Delikte; Probezeit eben erst abgelaufen) eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. Die Ausschrei- bung im SIS II erfolgt insbesondere angesichts von abgeurteilten oder zu befürchtenden Straftaten gewisser Schwere (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a oder Bst. b SIS-II-Verordnung, siehe auch E. 4.4 hiervor), eine Voraussetzung, welche im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls erfüllt ist. Auch die Aus- schreibung im SIS ist somit rechtens.

F-1119/2015 Seite 16 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-1119/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den am 13. April 2015 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] / [...] zurück) – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Teuscher Jacqueline Moore

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