B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-1045/2026
Urteil vom 19. Februar 2026 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Jemen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2026 / N (...).
F-1045/2026 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) vom 5. Dezember 2025 ergab, dass er am 10. November 2023 in Lettland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 16. Mai 2024 Schutz gewährt worden war (vgl. hinten E. 4.2). A.b Am 8. Dezember 2025 ersuchte das SEM die lettischen Behörden ge- stützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Dritt- staatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Ab- kommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die Rückübernahme von Personen mit unbe- fugtem Aufenthalt vom 23. Dezember 1997 (SR 0.142.114.879) um Rück- übernahme des Beschwerdeführers. Die lettischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 19. Dezember 2025 zu. A.c Am 29. Dezember 2025 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdefüh- rer ein Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei von der lettischen Grenzpolizei gezwun- gen worden, ein Asylgesuch einzureichen. Danach habe er sich in einem Camp aufgehalten. In der Folge sei er über B._______ in die Schweiz ge- reist. Er verfüge über Verwandte in europäischen Ländern; seine (Nennung Verwandte) lebten seit vielen Jahren in der Schweiz. Seinen lettischen Auf- enthaltstitel habe er nicht bei sich, da er diesen irgendwo deponiert habe. Er habe dort lediglich Schutz, aber nicht Asyl erhalten.
Er wolle nicht nach Lettland zurück, da er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe und von der Bevölkerung, seinem Arbeitgeber sowie den Behörden diskriminiert worden sei. Obwohl er gearbeitet habe, habe er über keine Krankenversicherung verfügt. Auch habe die Polizei seine Anzeige wegen eines Überfalls nicht weiterverfolgt. In Lettland würden Flüchtlinge ange- griffen und schlecht behandelt. Er habe oft Panzer gesehen, weshalb er sich wie im Krieg gefühlt habe. Lieber sterbe er, als zurückzukehren. Da er gegenüber der Zeitung (...) über die schlechte Situation der Flüchtlinge ge- sprochen habe, befürchte er, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht ver- längert würde.
F-1045/2026 Seite 3 Zu seinem Gesundheitszustand führte er an, (Nennung Leiden). Ferner sei er vergesslich sowie nervös und habe Probleme mit schwerer Arbeit. A.d Am 22. und 30. Dezember 2025 sowie 6. Januar 2026 gingen beim SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Am 3. Februar 2026 informierte sich das SEM beim Gesundheitsdienst über seine aktuelle gesundheitliche Situation. A.e Am 5. Februar 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf betreffend sein Asylgesuch sowie zur beabsichtigten Wegweisung aus der Schweiz. Am 6. Februar 2026 nahm er dazu Stellung und hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Vor- bringen fest. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 (Datum Poststempel) erhob er Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-1045/2026 Seite 4 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asyl- suchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 4.2 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Lettland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um ei- nen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer – entgegen der von ihm vertretenen Ansicht – dort als Flüchtling an- erkannt wurde und die Behörden seiner Rückübernahme zustimmten. 4.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
F-1045/2026 Seite 5 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteil- ung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshinder- nisse vorliegen. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3 Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG besteht zugunsten sicherer Dritt- staaten die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte An- haltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehen- den Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den not- wendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensum- ständen aussetzen würden, respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil des BVGer E-447/2022 vom 15. März 2022 E. 6.2). 6.4 6.4.1 Bei Lettland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. auch E. 4.2 hiervor). Lettland ist sodann Signatar- staat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ- kerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Lettland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung
F-1045/2026 Seite 6 ausgesetzt sein könnte. Daran vermag auch die in der Beschwerdeschrift geäusserte pauschale Kritik nichts zu ändern. Ferner gibt es keinen Grund zur Annahme der Gefahr eines Refoulements. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann festgehalten, dass er aus der Anwesenheit seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (Nennung Verwandte) kein Aufenthaltsrecht für sich herleiten kann (vgl. auch Urteil des BGer 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 5.5). 6.4.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; bestätigt durch Savran ge- gen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). Eine solche Situation ist beim Beschwerdeführer – auch unter Berücksich- tigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme – nicht gegeben. So ist diesbezüglich aktenkundig, dass er hinsichtlich der geltend gemachten (Nennung Leiden) röntgenmedizinisch abgeklärt wurde; dabei wurde keine Auffälligkeit festgestellt, welche eine akute Weiterbehandlung erforderlich machen würde (vgl. SEM act. 19). Sodann äusserte er im (Nennung Zeit- punkt) Suizidgedanken, worauf er am (...) einen Termin bei der (Nennung Institution) des Kantons C._______ (D._______) wahrnahm. In der Folge holte er vier Mal beim Gesundheitsdienst ein Reservemedikament. Seither hat er sich gegenüber dem Gesundheitsdienst nicht mehr zu seiner psy- chischen Gesundheit geäussert (vgl. SEM act. 27). Betreffend der – zuletzt in der Rechtsmitteleingabe – vorgebrachten Suizidgefahr ist darauf hinzu- weisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Voll- zugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 oder 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; statt vieler Urteil des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5). Es ist Sache der zuständigen Behörden, im Rahmen der konkreten Ausgestaltung des Voll- zugs geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Le- ben und die Gesundheit der betroffenen Person möglichst nicht beeinträch- tigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-5558/2024 vom 27. November 2024 E. 8.7).
F-1045/2026 Seite 7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat sodann keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Lettland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Als anerkannter Flüchtling kann er sich auf die Qualifikationsrichtlinie berufen und hat aufgrund seines Schutzstatus grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum lettischen Ar- beitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung, zumal Lettland über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2273/2022 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.1 m.w.H.). Es handelt sich beim Be- schwerdeführer um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits etwas mehr als (Nennung Dauer) dort verbracht hat und seinen Angaben zufolge einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. SEM act. 21 S. 2). Konkrete Hin- weise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich – auch unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Probleme – den Akten nicht entnehmen. Soweit er vorbringt, er sei in Lettland von der dortigen Bevölkerung, seinem Arbeitgeber und auch den Behörden benachteiligt worden, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der diesbezüglich wenig konkreten und unbelegten Ausführungen vermag er nicht glaubhaft darzulegen, alles ihm Zumutbare unternommen zu haben, um die benötigte Unterstützung seitens der letti- schen Behörden zu erhalten. Es war ihm denn auch möglich, eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben und sich bei Problemen an die Polizei zu wenden. Der Umstand, dass die Ermittlungsarbeit der Polizei im Anschluss an seine An- zeige nicht seinen Vorstellungen entsprach, vermag noch keine Untätigkeit der Behörden zu belegen. Es ist davon auszugehen, dass die Behörden grundsätzlich bemüht sind, Flüchtlinge zu unterstützen und ihnen den Zu- gang zu sozialen Unterstützungsangeboten und zu medizinischen Leistun- gen zu ermöglichen. Er macht denn auch nicht geltend, dass er sich wegen der fehlenden Krankenversicherung beim damaligen Arbeitgeber oder den zuständigen Behörden beschwert respektive sich um den Erhalt einer sol- chen bemüht hätte. Es ist ihm zuzumuten, sich an die entsprechenden Stel- len zu wenden und im Bedarfsfall seine Rechte auf dem Rechtsweg durch- zusetzen sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe von Nichtregierungsor- ganisationen zu beanspruchen. 6.5.2 Bei dieser Sachlage ist zusammenfassend nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Lettland zwangs-
F-1045/2026 Seite 8 läufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Not- lage. Er vermag daher die Regelvermutung nicht umzustossen, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Lettland zumutbar ist (vgl. oben E. 6.3). 6.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Lettland ist schliesslich möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Behörden haben einer Rück- übernahme ausdrücklich zugestimmt (vgl. SEM act. 17) und es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, wonach die Überstellung nicht möglich sein sollte. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwer- deführers – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – in ge- nügender Weise berücksichtigt und entsprechend gewürdigt. 6.8 Das SEM hat insgesamt den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs- sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-1045/2026 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand: