Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-10004/2025
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-10004/2025

Urteil vom 21. Januar 2026 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

  1. A._______
  2. B._______, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Zuweisung der Schutzbedürftigen an die Kantone (Status S), Kantonswechsel; Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025.

F-10004/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz gewährte den ukrainischen Beschwerdeführenden am 19. Mai 2022 vorübergehenden Schutz und wies sie dem Kanton C._______ zu. Auf ihr Ersuchen hin, wurde ihnen mit Verfügung vom 21. Juni 2024 der Kantonswechsel in den Kanton D._______ bewilligt. Kurz darauf ersuchten sie aufgrund veränderter Umstände darum, den Kanton nun doch nicht wechseln zu müssen. Nachdem die Beschwerde- führenden schliesslich dennoch mit ihrem Sohn in den Kanton D._______ umgezogen waren, wurde das Kantonswechselgesuch abgeschrieben. Am 14. Oktober 2025 reichten sie ein neues Gesuch um Wechsel in den Kanton C._______ ein. Der Kanton D._______ hatte bereits bezogen auf das vorhergehende Gesuch erklärt, keine Einwände gegen den Wechsel zu haben und liess sich nicht erneut vernehmen, der Kanton C._______ hingegen, lehnte den Kantonswechsel ab. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Kantonswechsel ab. C. Die Beschwerdeführenden gelangten am 22. Dezember 2025 ans Bundes- verwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei auf- zuheben und ihnen sei der Kantonswechsel in den Kanton C._______ zu bewilligen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Bewilligung eines Kantons- wechsels von Schutzbedürftigen zum Gegenstand haben, sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vor- liegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

F-10004/2025 Seite 3 1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Entscheide über die Kantonszuweisung und den Kantonswechsel Schutzbedürftiger können nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG, vgl. BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführen- den rügen in vertretbarerer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Dabei trägt sie den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzbe- dürftigen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Sie verfügt einen Kantonswechsel nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutz- bedürftigen Person oder anderer Personen (Art. 22 Abs. 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1). 2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» wird im Asylgesetz einheitlich ver- wendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegat- ten und deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1). Andere fa- miliäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami- liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten ‒ wie Eltern und ihren erwachsenen Kindern ‒ wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen fami- liären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausge- hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 E. 3.1; BVGE 2008/47 E. 4.1; zum Ganzen zuletzt

F-10004/2025 Seite 4 Urteile des BVGer F-4114/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.3; F-2051/2025 vom 3. Juni 2025 E. 3.2; F-1204/2025 vom 24. April 2025 E. 3.2). 2.3 Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich ‒ unabhängig vom Al- ter ‒ etwa aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krank- heiten ergeben (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich mora- lische Unterstützung genügt dabei nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung zu begründen (Urteil des BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.4 f.; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; zum Ganzen zuletzt Urteile des BVGer F-2051/2025 E. 3.3; F-1204/2025 E. 3.3, F-8151/2024 vom 5. März 2025 E. 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass die Beschwerdeführenden in eine eigene Wohnung ziehen würden und nicht zu ihrem Sohn und den Enkeln, weshalb sie sich nicht auf den Grundsatz der Einheit der erweiterten Kernfamilie berufen könnten. Die Argumenta- tion, dass mit einem Kantonswechsel die Betreuung der Enkel verbessert werden könne, sei nachvollziehbar, vermöge aber keinen Anspruch auf Kantonswechsel zu begründen. Der Begriff der Vulnerabilität werde eng ausgelegt. Eine solche liege namentlich vor bei schwerwiegenden Behin- derungen, bei schwer kranken oder an schwerwiegenden Altersgebrechen leidenden Personen. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Be- schwerdeführenden würden nicht in Abrede gestellt. Den Akten sei aber keine zwingende Notwendigkeit für einen Kantonswechsel zur Verbesse- rung der medizinischen Situation zu entnehmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände bestehe kein Anspruch auf einen Kantonswechsel. 3.2 Die Beschwerdeführenden bringen in ihrer Rechtsmitteleingabe erneut vor, sie würden regelmässig die Betreuung der Enkel übernehmen, was für das Funktionieren des Familienalltags von erheblicher Bedeutung sei. Wei- ter wiederholen sie, sie bedürften regelmässiger ärztlicher Kontrolle und Nachsorge bei Ärzten in E._______ und F._______. Die räumliche Distanz führe zu erheblicher organisatorischer und zeitlicher Belastung. Ihr Sohn habe bereits eine Wohnung in der Nähe des Wohnorts der Enkelkinder und deren Mutter gemietet, in welche sie einziehen könnten. Er müsse die

F-10004/2025 Seite 5 aktuelle, von ihnen gemeinsam bewohnte Wohnung bis Ende Juni 2026 verlassen. Aufgrund seiner neuen Partnerschaft sei ein längerfristiges Zu- sammenwohnen mit ihnen nicht realistisch. Daher sei es die nachhaltigste Lösung, dass sie eigenständig, aber in unmittelbarer Nähe der Enkel woh- nen würden. 4. Die Enkelkinder der Beschwerdeführenden leben bei ihrer Mutter. Die Be- schwerdeführenden machen geltend, ein Umzug in ihre unmittelbare Nähe, würde eine regelmässige, verlässliche und kurzfristig verfügbare Betreu- ung durch sie ermöglichen. Dieser Wunsch ist nachvollziehbar. Nachdem der Kanton C._______ aber einem Kantonswechsel nicht zugestimmt hat, kann daher vorliegend – wie bereits dargelegt (vorne E. 1.4) – einzig ge- prüft werden, ob eine Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie verletzt. Verhältnismässigkeitsüberlegungen, wie sie in der Beschwerde vorgebracht werden, müssen mangels Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK in diesem Zusammenhang unberück- sichtigt bleiben. Die Beschwerdeführenden führen nicht substantiiert aus, dass das Wohl der Enkelkinder ohne ihre Unterstützung gefährdet wäre. Sie wollen denn auch nicht mit ihrem Sohn oder den Enkeln zusammen- ziehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK lässt sich weder aus den beschwerdeweisen Vorbringen noch aus den Akten entneh- men. Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich keine der- artige Vulnerabilität der Beschwerdeführenden, dass ein Kantonswechsel aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation zwingend notwendig wäre. 5. Im Ergebnis verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grund- satz der Einheit der Familie nicht. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig, indes ist mit Blick auf die konkreten Um- stände des vorliegenden Verfahrens von der Auferlegung von Verfahrens- kosten abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

F-10004/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

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