Schlussanträge des Generalanwalts A. Biondi vom 3. September 2026.###

ECLI:EU:C:2026:699Eu Cjeu03.09.2026

Gesamter Gesetzestext

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 3. September 2026(1)

Rechtssache C‑392/25

Bodegas Sanviver, SL

gegen

Bodegas Vega Sicilia, SA

(Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante [Provinzgericht Alicante, Spanien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsmarke – Verletzungsklage – Antrag auf Nichtigerklärung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum – Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens – Zeitliche Grenzen “






 Einleitung

1.        Die Kernfrage der vorliegenden Rechtssache betrifft das Verhältnis zwischen zum einen der gerichtlichen Verletzungsklage und der Anfechtung der Gültigkeit der Unionsmarke im Wege der Widerklage, für die ausschließlich die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1001(2) benannten nationalen Gerichte zuständig sind (im Folgenden: Unionsmarkengerichte)(3), und zum anderen dem Verwaltungsverfahren zur Erklärung der Nichtigkeit einer solchen Marke, das beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden: EUIPO) zentralisiert ist.

2.        Im System dieser Verordnung wurde die Zuständigkeit für die Erklärung der Ungültigkeit einer Unionsmarke den Unionsmarkengerichten und dem EUIPO gemeinsam übertragen(4).

3.        Die Art. 59 und 60 dieser Verordnung sehen u. a. vor, dass die Nichtigkeit einer solchen Marke entweder beim EUIPO gemäß Art. 63 dieser Verordnung oder im Wege einer Widerklage im Rahmen eines Verletzungsverfahrens bei einem Unionsmarkengericht beantragt werden kann. Um den einheitlichen Charakter der Unionsmarke zu wahren(5) und einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, sieht die Verordnung 2017/1001 vor, dass Entscheidungen über die Gültigkeit dieser Marke ihre Wirkungen in der gesamten Union entfalten(6), und schafft Mechanismen zur Koordinierung paralleler Verfahren, insbesondere durch Aussetzungsmechanismen und Zulässigkeitsvorschriften.

4.        Die Möglichkeit, eine Unionsmarke auf zwei verschiedenen Wegen anzufechten, was zu Parallelverfahren führen kann, öffnet unweigerlich möglichen Verzögerungstaktiken Tür und Tor, die sich die Koordinierungsvorschriften dieser Verordnung zunutze machen(7). Wenngleich solchen Taktiken entgegengetreten werden sollte, darf dieses Ziel nicht dadurch verfolgt werden, dass das Recht des Beklagten einer Verletzungsklage auf Anfechtung der Gültigkeit einer Unionsmarke mittels der in dieser Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe ungebührlich eingeschränkt wird(8).

5.        Das ausschließliche Recht aus einer Unionsmarke, das ihren Inhaber berechtigt, die gewerbliche Benutzung eines Zeichens zu monopolisieren, ist nur gerechtfertigt, wenn die Marke weiterhin ihre unionsrechtlichen Funktionen erfüllt und den Gültigkeitsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Ferner dienen die Vorschriften der Verordnung 2017/1001, mit denen Doppelverfahren und einander widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollen, dem Interesse der Rechtssicherheit, während die Löschung von Zeichen, die den geltenden Anforderungen nicht entsprechen, in einem umfassenderen öffentlichen Interesse liegen.

6.        Vor diesem Hintergrund wird der Gerichtshof mit den von der Audiencia Provincial d’Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens vorgelegten Fragen im Wesentlichen ersucht, sich unter einem anderen Blickwinkel erneut mit der Eigenständigkeit der Widerklage auf Feststellung der Ungültigkeit der Unionsmarke zu befassen.

7.        Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Gesellschaften Bodegas Vega Sicilia SA (im Folgenden: Vega Sicilia) und Bodegas Sanviver SL (im Folgenden: Sanviver) wegen angeblicher Verletzung einer Unionsmarke, deren Inhaberin die erstgenannte Gesellschaft ist. Sie betreffen Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, der bestimmt: „Ist vor einem Unionsmarkengericht eine Klage im Sinne des Artikels 124 – mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung – erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke bereits vor einem anderen Unionsmarkengericht im Wege der Widerklage angefochten worden ist oder wenn beim [EUIPO] bereits ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist.“

8.        Bevor ich darauf eingehe, weise ich darauf hin, dass die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Problematik querschnittliche Bedeutung hat, da die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster(9) eine Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 entsprechende Vorschrift enthält(10).

 Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9.        Vega Sicilia ist Inhaberin der Unionswortmarke Nr. 3181971, „UNICO“, deren Eintragung am 26. Mai 2003 beantragt und am 25. August 2013 für Waren der Klasse 33 (Weine) zugelassen wurde (im Folgenden: streitige Marke). Am 17. Juli 2018 erhob Vega Sicilia gegen Sanviver eine Verletzungsklage sowie eine Klage, mit der sie begehrte, die Beklagte neben der Unterlassung der Markenverletzung und der Beseitigung ihrer Auswirkungen zur Zahlung einer Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden sowie eines Zwangsgelds zu verurteilen, da Sanviver einen Wermut unter dem Zeichen „ÚNICO“(11) mit folgender Darstellung vertrieben habe:

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10.      Sanviver antwortete am 19. November 2018 und beantragte, die Klage abzuweisen, sowie hilfsweise für den Fall, dass die missbräuchliche Verwendung des Zeichens „UNICO“ festgestellt werde, sie lediglich dazu zu verurteilen, die Verwendung dieses Wortes zu unterlassen. In ihrer Klagebeantwortung erklärte diese Gesellschaft, dass sie beim EUIPO die Nichtigerklärung der betreffenden Marke beantragen werde.

11.      In der Vorverhandlung vom 17. Dezember 2018 legte Sanviver eine Kopie des Antrags auf Nichtigerklärung der streitigen Marke vor, den sie am 5. Dezember 2018 beim EUIPO gestellt hatte, ohne eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zu beantragen.

12.      Mit Urteil vom 2. Januar 2020 gab das erstinstanzliche Gericht im Wesentlichen der Verletzungsklage aufgrund von Verwechslungsgefahr sowie teilweise den Entschädigungsanträgen von Vega Sicilia statt.

13.      Sanviver legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Während über die Berufung noch beraten wurde, reichte diese Gesellschaft am 1. Juni 2020 eine Kopie der von der Nichtigkeitsabteilung des EUIPO am 28. Mai 2020 erlassenen Nichtigkeitsentscheidung Nr. 30 563 C ein, in der die absolute Nichtigkeit der streitigen Marke aus den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 genannten Gründen festgestellt wurde. Vega Sicilia übermittelte dem vorlegenden Gericht eine Kopie ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung.

14.      Mit Urteil vom 6. Juli 2020 wies dieses Gericht die Berufung zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Es stellte im Wesentlichen fest, dass diese Entscheidung, da sie nicht bestandskräftig sei, keinen entscheidenden Einfluss auf die Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung habe.

15.      Sanviver legte beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) ein Rechtsmittel ein, das diesem mit Urteil vom 14. Januar 2025(12) stattgab. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) war im Wesentlichen der Ansicht, dass Sanviver berechtigt sei, die Nichtigerklärung der streitigen Marke im Wege einer Widerklage oder eines Antrags auf Nichtigerklärung vor dem EUIPO zu beantragen, wie sie es getan habe. Ab der Stellung dieses Antrags hätte das Verletzungsverfahren sogar von Amts wegen bis zur Bestandskräftigkeit der Entscheidung über die Nichtigerklärung der in Rede stehenden Marke ausgesetzt werden müssen. Die Sache wurde daher an die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) zurückverwiesen, damit diese ihr Urteil bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Nichtigkeit der Marke aussetzt.

16.      Dieses Gericht teilt die Auslegung des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) nicht. Es ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Beklagte nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens wegen Markenverletzung die Nichtigkeit oder den Verfall der Unionsmarke der Klägerin nur noch im Wege der Widerklage geltend machen könne. Falls ein paralleler Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO zulässig sein sollte, könne er keine aufschiebende Wirkung für das gerichtliche Verletzungsverfahren haben.

17.      Vor diesem Hintergrund hat die Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Kann die Beklagte nach Einleitung eines Verfahrens wegen Verletzung einer Marke beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gemäß Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 stellen, wenn sie gemäß Art. 58 Abs. 1, Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1, Art. 124 Buchst. d und Art. 128 dieser Verordnung sowie Art. 17 Abs. 2 und der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beim Unionsmarkengericht eine Widerklage mit demselben Gegenstand hätte einreichen können?

2.      Kann die Beklagte, falls sie im Markenverletzungsverfahren keine Widerklage erhoben hat, auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit stellen, dem für das gerichtliche Verfahren aufschiebende Wirkung zukommt, bis die Entscheidung über den Antrag bestandskräftig geworden ist?

3.      Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Bis zu welchem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens kann die Beklagte beim EUIPO den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls stellen und damit die Aussetzung des Gerichtsverfahrens bewirken?

18.      Im vorliegenden Verfahren haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

 Würdigung

 Zur Zulässigkeit

19.      Sanviver ist der Ansicht, dass die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) unzulässig seien, da Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zu keinen Zweifeln hinsichtlich der Auslegung Anlass gebe. Außerdem habe das vorlegende Gericht nicht erläutert, inwiefern die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienlich seien. Die spanische Regierung macht geltend, die erste Vorlagefrage sei unzulässig, da die Beantwortung dieser Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich sei.

20.      Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat(13). Diese Vermutung kann nur unter außergewöhnlichen Umständen widerlegt werden, wenn die aufgeworfene Frage offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Antwort erforderlich sind(14). Außerdem impliziert der Geist der Zusammenarbeit, der dem Mechanismus des Vorabentscheidungsverfahrens zugrunde liegt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung als auch die Erheblichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen. Der Gerichtshof ist grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen(15).

21.      Im vorliegenden Fall werden im Vorabentscheidungsersuchen die genauen Gründe erläutert, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hat. Außerdem hat dieses Gericht die Erheblichkeit der Fragen im Hinblick auf den Gegenstand des Rechtsstreits begründet, indem es dargelegt hat, inwiefern deren Beantwortung Auswirkungen auf den Ausgang des Ausgangsverfahrens haben kann.

22.      Folglich sind die Vorlagefragen zulässig.

 Zur ersten Vorlagefrage

23.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Beklagter in einem Verletzungsverfahren vor einem Unionsmarkengericht, der die Gültigkeit der in Rede stehenden Unionsmarke nicht mit einer Widerklage vor diesem Gericht angefochten hat, gleichwohl gemäß Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit dieser Marke stellen kann.

24.      Sanviver, die spanische Regierung und die Kommission schlagen vor, diese erste Frage zu bejahen, während Vega Sicilia der Ansicht ist, dass sie zu verneinen sei.

25.      Das vorlegende Gericht ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die Erhebung einer Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht zum Verlust des Rechts des Beklagten führe, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke des Marktteilnehmers zu stellen. Die Ungültigkeit dieser Marke müsse zwangsläufig im Rahmen einer Widerklage nach Art. 124 Buchst. d der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht werden.

26.      Ich muss einräumen, dass einiges für eine solche Auslegung spricht.

27.      Sie ermöglicht es, alle Einwände gegen die Gültigkeit der Unionsmarke vor dem mit der Verletzungsklage befassten Unionsmarkengericht zu bündeln. Dadurch wird grundsätzlich eine schnellere Behandlung der gegenseitigen Ansprüche der Parteien, eine offensichtliche Verfahrensökonomie und die Vermeidung der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen sichergestellt.

28.      Im Übrigen entspricht diese Auslegung der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs, der zum einen hinsichtlich der in der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten im Bereich der Gültigkeit von Unionsmarken hervorgehoben hat, dass die Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte nicht als „Ausnahme“ von der Zuständigkeit des EUIPO angesehen werden kann(16). Zum anderen hat der Gerichtshof die Eigenständigkeit der Widerklage nach Art. 124 Buchst. d dieser Verordnung anerkannt(17). Wie der Gerichtshof klargestellt hat, setzt ein solcher Rechtsbehelf zwar die Erhebung einer Verletzungsklage voraus und steht daher mit dieser in Zusammenhang, doch zielt er darauf ab, den Streitgegenstand zu erweitern und die Anerkennung eines von der Klage gesonderten und selbständigen Anspruchs zu erreichen, insbesondere um die betreffende Marke für nichtig erklären zu lassen. Daher hängt sein Schicksal nicht von demjenigen der Verletzungsklage ab, aus deren Anlass er erhoben wurde, und besteht im Fall der Rücknahme der Klage fort(18). Die Widerklage ist daher kein bloßes Verteidigungsmittel, sondern ein echter verfahrensrechtlicher Rechtsbehelf, der es dem Beklagten ermöglicht, die Gültigkeit der Rechte des Inhabers vor dem Unionsmarkengericht anzufechten(19).

29.      Mit der vom vorlegenden Gericht befürworteten Auslegung könnte auch verhindert werden, dass die Verfahren vor dem EUIPO zu rein taktischen Gründen oder zur Verzögerung des Verfahrens genutzt würden, sobald bereits ein Verletzungsverfahren eingeleitet wurde.

30.      Einer solchen Auslegung stehen jedoch meines Erachtens sowohl der Wortlaut als auch der Geist der Verordnung 2017/1001 entgegen.

31.      Sie beruht auf einer Auslegung von Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach diese Vorschrift eine Art „Stichtag“ für die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO festlege, der dem Zeitpunkt der Erhebung der Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht entspreche. Diese Auslegung findet jedoch im Wortlaut dieser Vorschrift keine Stütze. Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sieht weder ausdrücklich noch implizit vor, dass die Erhebung einer Verletzungsklage für den Beklagten den Verlust des Rechts auf Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Ungültigkeit vor dem EUIPO zur Folge hat.

32.      Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus dem Zweck von Art. 132 dieser Verordnung. Dieser Artikel, der in Abschnitt 2 („Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Unionsmarken“) von Kapitel X („Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Unionsmarken betreffen“) der Verordnung 2017/1001 eingefügt ist, enthält, wie sich aus seinem Titel ergibt, „[b]esondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren“, die u. a. das Verhältnis zwischen Parallelverfahren vor den Unionsmarkengerichten und vor dem EUIPO regeln sollen, insbesondere um einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Er regelt jedoch nicht die Voraussetzungen, unter denen ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO gestellt werden kann.

33.      Diese Voraussetzungen sind vielmehr in Art. 63 dieser Verordnung geregelt, der festlegt, welche Personen einen solchen Antrag stellen können und welche Voraussetzungen er erfüllen muss. Dieser Artikel legt jedoch nicht nur keine Frist für die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit fest, sondern sieht in seinem Abs. 3 nur eine einzige Situation vor, in der ein solcher Antrag für unzulässig erklärt wird, nämlich wenn „entweder das [EUIPO] oder das … Unionsmarkengericht über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien in der Hauptsache bereits entschieden hat und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist“(20).

34.      Aus der Systematik von Art. 132 dieser Verordnung folgt, dass die Einleitung eines Verletzungsverfahrens einer späteren Anfechtung der Gültigkeit derselben Unionsmarke vor dem EUIPO nicht entgegensteht. Art. 132 Abs. 2 dieser Verordnung lässt allgemein und ohne Ausnahmen im Zusammenhang mit der Identität des Klägers die Möglichkeit zu, die Gültigkeit einer Unionsmarke zunächst im Wege einer Widerklage im Verletzungsverfahren und dann vor dem EUIPO anzufechten. In einem solchen Fall führt die Vorzeitigkeit der Widerklage zur Aussetzung des Verfahrens vor dem EUIPO und nicht zur Unzulässigkeit dieses Antrags(21).

35.      Die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung hätte daher zur Folge, dass die in der Verordnung 2017/1001 ausdrücklich vorgesehenen Verfahrenswege zur Anfechtung der Gültigkeit der Unionsmarke beschränkt würden.

36.      Eine solche Beschränkung liefe auch dem Geist dieser Verordnung zuwider. Zwar überträgt diese die Zuständigkeit für die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke den Unionsmarkengerichten und dem EUIPO gemeinsam, doch sieht sie ein System der Zentralisierung der Bearbeitung von Anträgen auf Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls beim EUIPO vor(22), in dem die Ungültigkeit dieser Marke vor einem nationalen Gericht nur indirekt im Rahmen einer vom Inhaber erhobenen Verletzungsklage angefochten werden kann(23).

37.      In diesem Zusammenhang kann die Einleitung oder Fortsetzung eines Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens vor dem EUIPO auch nach Erhebung einer Verletzungsklage für sich genommen nicht als Hinweis auf eine Verzögerungstaktik angesehen werden. Ein solches Verfahren kann auch Ausdruck einer legitimen Entscheidung des Beklagten hinsichtlich des am besten geeigneten Verfahrenswegs zur Anfechtung der Gültigkeit der betreffenden Marke sein.

38.      Schließlich kann die vom vorlegenden Gericht vorgeschlagene Auslegung nicht unter Bezugnahme auf die in Art. 129 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gerechtfertigt werden(24). Diese Bestimmung erlaubt es den nationalen Verfahrensvorschriften nicht, das durch diese Verordnung hergestellte Gleichgewicht zwischen der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte und der Zuständigkeit des EUIPO zu verändern. Diese Verordnung legt das Verhältnis zwischen diesen beiden Zuständigkeiten im Bereich der Gültigkeit von Unionsmarken abschließend fest. Folglich können die nationalen Verfahrensvorschriften, auf die sich die Audiencia Provincial d’Alicante (Provinzgericht Alicante) bezieht, wonach der Beklagte, sobald eine Verletzungsklage erhoben worden ist, keinen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder des Verfalls dieser Marke vor der Oficina Española de Patentes y Marcas (Spanisches Patent- und Markenamt) als Einrede geltend machen kann, sondern eine Widerklage erheben muss(25), die durch das Unionsrecht eröffneten verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht einschränken.

39.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 dahin auszulegen ist, dass die Beklagte einer Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der dieser Klage zugrunde liegenden Unionsmarke stellen kann, auch wenn sie bei diesem Gericht eine Widerklage mit demselben Gegenstand im Sinne von Art. 124 Buchst. d und Art. 128 der Verordnung 2017/1001 hätte erheben können.

 Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

40.      Die Antwort auf die erste Vorlagefrage hat ergeben, dass die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO durch den Beklagten einer Verletzungsklage auch nach Erhebung dieser Klage möglich ist. Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, welche verfahrensrechtlichen Folgen ein solcher Antrag für das anhängige Verletzungsverfahren hat. Insbesondere möchte die Audiencia provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante) wissen, ob ein Unionsmarkengericht nach Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verpflichtet ist, das Verletzungsverfahren auszusetzen, bis eine bestandskräftige Entscheidung im Verfahren vor dem EUIPO ergangen ist, wenn der Beklagte keine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit erhoben hat. Mit seiner dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht hingegen für den Fall, dass Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens anwendbar sein sollte, vom Gerichtshof wissen, bis zu welchem Zeitpunkt des Verletzungsverfahrens die Beklagte beim EUIPO den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit und des Verfalls stellen und damit die Aussetzung dieses Verfahrens bewirken könnte.

41.      Da diese Fragen eng miteinander verbunden sind, werde ich sie gemeinsam prüfen.

42.      Vorab ist zwischen den verschiedenen Situationen zu unterscheiden, die eintreten können, wenn ein Verletzungsverfahren und ein Verfahren zur Anfechtung der Gültigkeit der Unionsmarke vor dem EUIPO zwischen denselben Parteien anhängig sind.

43.      Die erste Situation liegt vor, wenn ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem EUIPO vor Einleitung des Verletzungsverfahrens gestellt wurde. In diesem Fall sieht Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 grundsätzlich die Aussetzung des Verletzungsverfahrens vor, soweit keine besonderen Gründe vorliegen, die dessen Fortsetzung rechtfertigen.

44.      Die zweite Situation, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht, tritt ein, wenn der Beklagte, anstatt die Gültigkeit der Unionsmarke mit einer Widerklage anzufechten, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellt.

45.      Die dritte Situation liegt vor, wenn der Beklagte zunächst beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellt und dann eine Widerklage vor dem vom Markeninhaber angerufenen Unionsmarkengericht erhebt. Diese Situation ist in Art. 128 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 geregelt. Nach dieser Vorschrift ist das Unionsmarkengericht, bei dem Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Unionsmarke erhoben worden ist, verpflichtet, darüber das EUIPO in Kenntnis zu setzen, und, wenn beim EUIPO ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit dieser Unionsmarke bereits eingereicht worden ist, muss dieses Gericht grundsätzlich das Verfahren gemäß Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung so lange aussetzen, bis die Entscheidung über den Antrag bestandskräftig ist oder der Antrag zurückgezogen wird(26).

46.      Die vierte Situation betrifft die umgekehrte Chronologie. Der Beklagte bestreitet zunächst die Gültigkeit der Unionsmarke im Wege einer Widerklage und stellt dann beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit. Diese Situation ist ausdrücklich in Art. 132 Abs. 2 dieser Verordnung geregelt, wonach das EUIPO das Verfahren entweder von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei auszusetzen hat. Wie ich in den vorliegenden Schlussanträgen bereits ausgeführt habe, erlauben die Sätze 2 und 3 dieses Absatzes die Fortsetzung des Verfahrens vor dem EUIPO, wenn das mit der Verletzungsklage befasste Gericht auf Antrag einer Partei beschließt, das Verfahren auszusetzen(27).

47.      Während dieses vierte Szenario eindeutig geregelt ist, gilt dies nicht für die drei anderen. Die Schwierigkeiten liegen nicht nur darin, dass Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 unterschiedlich ausgelegt werden kann, wie in den vorliegenden Schlussanträgen noch ausgeführt werden wird, sondern auch darin, dass sich sein Anwendungsbereich teilweise mit dem von Art. 128 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 überschneidet. Das Zusammenspiel dieser beiden Artikel ist im Übrigen keineswegs eindeutig.

48.      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(28).

49.      Was zunächst den Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 angeht, weise ich darauf hin, dass diese Vorschrift vorsieht, dass ein Unionsmarkengericht, vor dem eine Verletzungsklage erhoben worden ist, das Verfahren aussetzt, wenn beim EUIPO „bereits“ ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist(29). Zwar wird durch die Verwendung des Adverbs „bereits“(30) eindeutig ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einleitung des Verfahrens vor dem Unionsmarkengericht und dem Antrag beim EUIPO hergestellt, doch ist nicht offensichtlich, wie genau dieser Zusammenhang zu bestimmen ist.

50.      Drei Auslegungen dieser Vorschrift erscheinen mir angesichts ihres Wortlauts vorstellbar.

51.      Nach einer ersten Auslegung würde die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens nur entstehen, wenn beim EUIPO zum Zeitpunkt der Einleitung des Verletzungsverfahrens „bereits“ ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden ist. Diese Auslegung wird vom vorlegenden Gericht, von Vega Sicilia und von der spanischen Regierung vertreten.

52.      Nach einer zweiten Auslegung würde der relevante zeitliche Zusammenhang nicht das Verletzungsverfahren als solches, sondern vielmehr den Zusammenhang zwischen dem Verfahren vor dem EUIPO und einer möglichen Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor dem Unionsmarkengericht betreffen(31). Nach dieser Auslegung würde das Adverb „bereits“ bedeuten, dass das EUIPO vor Einleitung der Widerklage befasst worden sein muss, unabhängig davon, ob das Verletzungsverfahren zuvor begonnen hat oder nicht.

53.      Schließlich würde nach einer dritten Auslegung die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens allein davon abhängen, ob beim EUIPO ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt wurde, unabhängig davon, ob dieser Antrag vor oder nach der Einleitung des Verletzungsverfahrens gestellt wurde, sofern er einer etwaigen Widerklage vorausginge. Nach dieser Auslegung wäre der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der durch das Adverb „bereits“ zum Ausdruck gebrachten zeitlichen Priorität jener, zu dem das Unionsmarkengericht über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden hat. Diese Auslegung wird von der Kommission und von Sanviver vertreten.

54.      Da keine dieser Auslegungen von Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 allein auf der Grundlage des Wortlauts dieser Vorschrift zurückgewiesen werden kann, ist eine Analyse des Zusammenhangs und ihrer Ziele erforderlich.

55.      Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung enthält besondere Vorschriften über „im Zusammenhang stehende Verfahren“, jedoch keine allgemeine Definition des Begriffs „im Zusammenhang stehende Verfahren“ für die Zwecke seiner Anwendung.

56.      Da sich die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften über die Rechtshängigkeit und in Zusammenhang stehende Klagen an denen der Verordnung Nr. 1215/2012(32) orientieren, gibt die letztgenannte Verordnung nützliche Hinweise zur Bedeutung dieses Begriffs. Nach Art. 30 Abs. 3 dieser Verordnung stehen für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels „Verfahren … im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“. Legt man diese Definition auch zugrunde, wenn es um den Zusammenhang zwischen dem Verfahren vor dem EUIPO und dem Verletzungsverfahren geht(33), besteht ein Zusammenhang nicht nur zwischen einem beim EUIPO gestellten Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit und einer Widerklage, die dieselbe Unionsmarke betrifft, sondern auch zwischen dem erstgenannten Antrag und einem diese Marke betreffenden Verletzungsverfahren. Im letztgenannten Fall besteht keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die Gültigkeit der Unionsmarke. Hingegen besteht die Gefahr der Unvereinbarkeit zwischen einem Urteil, mit dem die Verletzung dieser Marke festgestellt wird, und einer späteren Entscheidung des EUIPO, mit der diese ex tunc für ungültig erklärt wird(34).

57.      Daraus folgt, dass das Vorliegen im Zusammenhang stehender Klagen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nicht davon abhängt, dass der Beklagte im Verletzungsverfahren zuvor eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke erhoben hat.

58.      Diese Schlussfolgerung wird auch durch Art. 128 Abs. 4 dieser Verordnung gestützt, der speziell den Zusammenhang zwischen Verfahren vor dem EUIPO und Gerichtsverfahren aufgrund einer Widerklage regelt. Wäre Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er nur anwendbar ist, wenn bereits eine Widerklage vor dem Unionsmarkengericht erhoben worden ist, würde sich sein Anwendungsbereich wesentlich mit dem von Art. 128 Abs. 4 dieser Verordnung überschneiden und ihm eine eigenständige Funktion in Bezug auf Verletzungsverfahren genommen.

59.      Da es erforderlich ist, dass diese beiden Vorschriften ihren eigenständigen Anwendungsbereich behalten, ist Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 anzuwenden, wenn beim Unionsmarkengericht zu dem Zeitpunkt, zu dem es nach dieser Vorschrift über die Aussetzung des Verfahrens zu entscheiden hat, noch keine Widerklage eingereicht wurde. Der Beklagte bleibt vorbehaltlich der Einhaltung der anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt, nach Einleitung eines Verfahrens vor dem EUIPO eine Widerklage zu erheben. In einer solchen Situation wird das Unionsmarkengericht über die Aussetzung des Verfahrens auf der Grundlage von Art. 128 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung entscheiden.

60.      Folglich ist die in Nr. 52 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte, zweite Auslegung von Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung abzulehnen. Das Adverb „bereits“ in dieser Vorschrift kann sich nicht auf eine Situation beziehen, in der eine Widerklage erhoben worden ist, da diese Situation speziell in Art. 128 Abs. 4 und Art. 132 Abs. 2 der Verordnung geregelt ist(35). Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zielt vielmehr auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Verletzungsverfahren und dem Verfahren vor dem EUIPO ab.

61.      Es bleibt zu klären, ob gemäß der in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge genannten Auslegung diese Vorschrift nur dann Anwendung findet, wenn der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO vor der Einleitung des Verletzungsverfahrens gestellt wurde, oder ob sie nach der in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Auslegung auch dann gilt, wenn ein solcher Antrag nach Beginn dieses Verfahrens, aber vor Erhebung einer Widerklage gestellt wird.

62.      Die systematische Auslegung ist insoweit nicht aufschlussreich. Insbesondere stützt der vom vorlegenden Gericht angeführte Art. 127 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nicht eine Auslegung von Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach diese Vorschrift keine Anwendung finde, wenn das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit vor dem EUIPO nach Beginn des Verletzungsverfahrens eingeleitet worden sei. Art. 127 Abs. 1 dieser Verordnung stellt nämlich eine Vermutung der Rechtsgültigkeit der Unionsmarke auf, sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit angefochten wird. Diese Vorschrift hindert das Unionsmarkengericht bloß daran, von Amts wegen die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke zu prüfen, die der bei ihm anhängigen Klage zugrunde liegt. Sie schließt jedoch nicht aus, dass sich ein solches Gericht veranlasst sehen kann, das Verfahren gemäß den Vorschriften dieser Verordnung und unter den in dieser Verordnung vorgesehenen Umständen auszusetzen, wenn die Gültigkeit dieser Marke vor anderen zuständigen Stellen angefochten worden ist.

63.      Daher ist auf die allgemeine Systematik und die Ziele der Verordnung 2017/1001 abzustellen.

64.      Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung und, allgemeiner, deren Vorschriften, die den Zusammenhang zwischen der Zuständigkeit der Unionsmarkengerichte und der des EUIPO regeln, sollen zum einen einander widersprechende Entscheidungen verhindern und zum anderen die Prozessökonomie fördern(36).

65.      Eine Auslegung, wonach Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung nur dann Anwendung finde, wenn beim EUIPO ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit vor Beginn des Verletzungsverfahrens gestellt worden sei, würde es ermöglichen, dass Verfahren vor einem Unionsmarkengericht und vor dem EUIPO zumindest bis zur Erhebung einer Widerklage parallel fortgesetzt würden. Dies wäre somit schwerlich mit dem Ziel vereinbar, miteinander unvereinbare Entscheidungen zu verhindern. Wenngleich diese Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit divergierender Entscheidungen über die Gültigkeit und die Verletzung ein und derselben Unionsmarke anerkennt(37), zielt ihre allgemeine Systematik darauf ab, solche Situationen zu begrenzen, indem verhindert wird, dass miteinander zusammenhängende Verfahren gleichzeitig voranschreiten.

66.       Auch der Grundsatz der Priorität der mit der Sache befassten Instanz(38) gebietet eine solche Auslegung nicht. Wenn das Verfahren zur Feststellung der Ungültigkeit nach Erhebung der Verletzungsklage, aber vor oder anstatt einer Widerklage eingeleitet wurde, ist das EUIPO, obwohl es als Zweites befasst wurde, dennoch die erste Instanz, vor der die Gültigkeit der Unionsmarke angefochten wurde(39). Unabhängig davon, ob sie in demselben oder in einem anderen Verfahren aufgeworfen wird, ist eine solche Frage jedoch stets vorrangig gegenüber der Frage nach der Verletzung der mit dieser Marke verbundenen Rechte(40).

67.      Gleiches gilt für das Erfordernis, Verzögerungstaktiken des Beklagten in einem Verletzungsverfahren zu verhindern(41), das dem mit der Verordnung 2017/1001 verfolgten Ziel der Verhinderung miteinander unvereinbarer Entscheidungen nicht zuwiderlaufen sollte(42).

68.      Umgekehrt ermöglicht eine Auslegung, wonach Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung auch dann Anwendung findet, wenn das Verfahren vor dem EUIPO nach Beginn des Verletzungsverfahrens eingeleitet wird, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten.

69.      Eine solche Auslegung bedeutet zwar, dass ein Unionsmarkengericht veranlasst sein kann, über eine etwaige Aussetzung in jedem Stadium des Verletzungsverfahrens, von dessen Einleitung bis zu dessen Abschluss durch ein rechtskräftiges Urteil, zu entscheiden.

70.      Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Stellung eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit beim EUIPO automatisch zu einer Aussetzung des Verfahrens führen muss. Die Verordnung 2017/1001 selbst sieht eine Garantie vor, indem sie es dem Unionsmarkengericht ermöglicht, das Verfahren fortzusetzen, wenn „besondere Gründe“ dies rechtfertigen. Der Unionsgesetzgeber wollte den Unionsmarkengerichten einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Zweckmäßigkeit einer solchen Aussetzung einräumen, damit sie den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen können(43).

71.      Bei der Beurteilung, ob „besondere Gründe“ vorliegen, das Verfahren nicht auszusetzen, kann das Unionsmarkengericht Umstände berücksichtigen, die darauf hindeuten, dass der beim EUIPO gestellte Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit Teil einer Taktik des Beklagten ist, die lediglich darauf abzielt, das Verletzungsverfahren zu verzögern. Es kann insbesondere Gesichtspunkte wie den Zeitpunkt der Stellung dieses Antrags(44), seinen Zusammenhang mit dem Verletzungsverfahren, seine Erfolgsaussichten und das Gesamtverhalten des Beklagten berücksichtigen. Selbst wenn eine Aussetzung beschlossen worden ist, scheint im Übrigen nichts in Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung den Inhaber einer Unionsmarke daran zu hindern, im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften eine Überprüfung des Vorliegens „besonderer Gründe“ nach dieser Vorschrift zu begehren und die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Schließlich weise ich darauf hin, dass das EUIPO das Verfahren auch aussetzen kann, wenn die Umstände dies rechtfertigen(45).

72.      Aus all den in den vorliegenden Schlussanträgen dargelegten Gründen bevorzuge ich eine Auslegung von Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach die Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens auch dann gilt, wenn beim EUIPO ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke nach Einleitung des Verletzungsverfahrens und vor oder anstatt Erhebung einer Widerklage gestellt wurde. Eine solche Auslegung ermöglicht es meines Erachtens, die mit dieser Verordnung verfolgten konkurrierenden Ziele besser miteinander in Einklang zu bringen. Sie beugt der Gefahr von einander widersprechenden Entscheidungen vor und ermöglicht es den Unionsmarkengerichten, den Missbrauch von Verfahrensrechten durch die Anwendung der Ausnahme für „besondere Gründe“ zu verhindern.

73.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung eines Unionsmarkengerichts, vor dem eine Klage wegen Verletzung dieser Marke erhoben worden ist, das Verfahren auszusetzen, sofern keine besonderen Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens bestehen, auch dann gilt, wenn der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke beim EUIPO nach Beginn des Verletzungsverfahrens vor oder anstatt einer Widerklage gestellt worden ist.

 Ergebnis

74.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen der Audiencia Provincial de Alicante (Provinzgericht Alicante, Spanien) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 132 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke

ist dahin auszulegen, dass

der Beklagte einer Verletzungsklage vor einem Unionsmarkengericht beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der dieser Klage zugrunde liegenden Unionsmarke stellen kann, auch wenn er bei diesem Gericht eine Widerklage mit demselben Gegenstand im Sinne von Art. 124 Buchst. d und Art. 128 dieser Verordnung hätte erheben können.

2.      Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung

ist dahin auszulegen, dass

die Verpflichtung eines Unionsmarkengerichts, vor dem eine Klage wegen Verletzung dieser Marke erhoben worden ist, das Verfahren auszusetzen, sofern keine besonderen Gründe für die Fortsetzung des Verfahrens bestehen, auch dann gilt, wenn der Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Unionsmarke beim EUIPO nach Beginn des Verletzungsverfahrens vor oder anstatt einer Widerklage gestellt worden ist.


1      Originalsprache: Französisch.


2      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).


3      Art. 123 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … für ihr Gebiet eine möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter Instanz [benennen], die die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen“. Diese Gerichte sollen den Schutz der Unionsmarken sicherstellen. Zu diesem Zweck sieht Art. 124 Buchst. a und d der Verordnung 2017/1001 vor, dass diese Gerichte u. a. „für alle Klagen wegen Verletzung und – falls das nationale Recht dies zulässt – wegen drohender Verletzung einer Unionsmarke“ sowie „für die in Artikel 128 [dieser Verordnung] genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit“ einer solchen Marke ausschließlich zuständig sind.


4      Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).


5      Vgl. 32. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001.


6      Art. 1 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.


7      So wird in der Praxis eine Taktik, die darin besteht, beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu stellen, mit dem in erster Linie bezweckt wird, eine unmittelbar bevorstehende Verletzungsklage zu blockieren und bis zur endgültigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren zu verzögern, als „Alicante-Torpedo“ bezeichnet.


8      Vgl. entsprechend Urteil vom 27. April 2004, Turner (C‑159/02, EU:C:2004:228, Rn. 28).


9      Verordnung des Rates vom 12. Dezember 2001 (ABl. 2002, L 3, S. 1).


10      Vgl. Art. 91 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002. Ähnliche Fragen wie die in der vorliegenden Rechtssache gestellten werden vom Okresný súd Banská Bystrica (Bezirksgericht Banská Bystrica, Slowakei) in Bezug auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Rechtssache C‑616/25, Elektrizace železnic Praha, gestellt.


11      Diese Klagen stützten sich auf das Vorliegen einer doppelten Identität gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung und den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehenen verstärkten Schutz für bekannte Marken.


12      Urteil Nr. 92/2025 (ECLI:ES:TS:2025:92).


13      Urteil vom 22. Juni 2023, État belge (Nach der Rückkehrentscheidung eingetretene Umstände) (C‑711/21 und C‑712/21, EU:C:2023:503, Rn. 30).


14      Urteil vom 22. Dezember 2008, Régie Networks (C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46).


15      Urteil vom 25. Juni 2024, Ilva u. a. (C‑626/22, EU:C:2024:542, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16      Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 43).


17      Vgl. Urteile vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 38 bis 40), und vom 8. Juni 2023, LM (Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit) (C‑654/21, EU:C:2023:462, Rn. 32 bis 34).


18      Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 39 und 40). Nach demselben Argumentationsmuster hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass eine Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit einer Unionsmarke nicht in ihrem Gegenstand durch den Rahmen begrenzt wird, der durch die Verletzungsklage abgesteckt wird, und sämtliche Rechte betreffen kann, die der Inhaber dieser Marke aus ihrer Eintragung ableitet; vgl. Urteil vom 8. Juni 2023, LM (Widerklage auf Nichtigerklärung) (C‑654/21, EU:C:2023:462, Rn. 55). Dank der Eigenständigkeit, die der Gerichtshof sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht der Widerklage nach Art. 124 Buchst. d der Verordnung 2017/1001 zuerkennt, ist diese kein bloßes Verteidigungsmittel, sondern ein sicherer, umfassender und schneller Rechtsbehelf, der es dem Beklagten einer Verletzungsklage ermöglicht, alle seine Ansprüche gegen den Markeninhaber geltend zu machen. Unter diesem Gesichtspunkt ist sie für einen solchen Beklagten nicht weniger interessant als ein Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO.


19      Urteil vom 8. Juni 2023, LM (Widerklage auf Nichtigerklärung) (C‑654/21, EU:C:2023:462, Rn. 55).


20      Ein beim EUIPO gestellter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit ist daher grundsätzlich auch dann zulässig, wenn er vom Beklagten in einem laufenden Verletzungsverfahren gestellt wird. Außerdem hängt die Zulässigkeit eines solchen Antrags nicht davon ab, ob der Beklagte, der berechtigt ist oder war, im Rahmen dieses Verfahrens eine Widerklage zu erheben, von diesem Recht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Eine „spiegelbildliche“ Vorschrift zu Art. 63 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ist in Art. 128 Abs. 2 dieser Verordnung enthalten, der vorsieht, dass „[e]in Unionsmarkengericht … eine Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit [abweist], wenn das [EUIPO] über einen Antrag wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine unanfechtbar gewordene Entscheidung erlassen hat“.


21      Art. 132 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 bestimmt: „Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit der Unionsmarke im Wege der Widerklage bereits vor einem Unionsmarkengericht angefochten worden ist.“


22      Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 42).


23      Mehrere Vorschriften der Verordnung 2017/1001 scheinen im Übrigen eine Präferenz des Unionsgesetzgebers für das Verfahren vor dem EUIPO widerzuspiegeln. Dies gilt insbesondere für Art. 132 Abs. 2 Sätze 2 und 3 dieser Verordnung, wonach ein Unionsmarkengericht, das vorrangig mit einer Frage der Gültigkeit der Unionsmarke befasst wird, auf Antrag einer Partei das Verfahren aussetzen kann, um dem EUIPO die Fortsetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens zu ermöglichen. Gleiches gilt für Art. 128 Abs. 7 dieser Verordnung, der es einem solchen mit einer Widerklage befassten Gericht erlaubt, das Verfahren auf Antrag des Inhabers der Unionsmarke auszusetzen und den Beklagten aufzufordern, beim EUIPO die Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit zu beantragen; andernfalls gilt die Widerklage als zurückgenommen. Die Spezialisierung des EUIPO und seine Alleinzuständigkeit für die Gewährung oder Ablehnung der Eintragung von Unionsmarken sind zweifellos der Grund für diese verschiedenen Mechanismen, die es ermöglichen, das Verfahren vor dem EUPO auch dann fortzusetzen, wenn eine Verletzungsklage und eine Widerklage erhoben wurden, obwohl sie von einer Initiative der Parteien oder des angerufenen Gerichts abhängen und in dessen Ermessen liegen.


24      Art. 129 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 sieht vor: „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wendet das Unionsmarkengericht die Verfahrensvorschriften an, die in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Verfahren betreffend nationale Marken anwendbar sind.“


25      Es handelt sich um Art. 61bis Abs. 5 der Ley de Marcas (Gesetz über Marken), eingeführt durch das Real Decreto-ley 23/2018 de transposición de directivas en materia de marcas, transporte ferroviario y viajes combinados y servicios de viaje vinculados (Königliches Gesetzesdekret 23/2018 zur Umsetzung der Richtlinien über Marken, den Schienenverkehr sowie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen) vom 21. Dezember 2018 (BOE Nr. 312 vom 27. Dezember 2018, S. 127305), mit dem die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2015, L 336, S. 1) umgesetzt wurde.


26      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 100 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) und Art. 104 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 2. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) keine inhaltsgleiche Bestimmung enthielten, sondern das Unionsmarkengericht lediglich dazu verpflichteten, dem EUIPO mitzuteilen, dass Widerklage erhoben wurde. Die Änderung wurde durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2869/95 der Kommission über die an das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) zu entrichtenden Gebühren (ABl. 2015, L 341, S. 21) eingeführt. Die Gründe für diese Änderung gehen weder aus den Erwägungsgründen der letztgenannten Verordnung noch aus dem Vorschlag der Kommission oder der diesem vorausgegangenen Folgenabschätzung noch aus der von ihr in Auftrag gegebenen Max-Planck-Studie hervor.



27      Siehe Fn. 23 der vorliegenden Schlussanträge.


28      Urteil vom 10. Juli 2025, Sánchez Romero Carvajal Jabugo (C‑322/24, EU:C:2025:556, Rn. 35).


29      Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verlangt nur, dass es um dieselbe Unionsmarke geht, nicht jedoch, dass die Parteien oder die Ungültigkeitsgründe identisch sein müssen.


30      Ich weise darauf hin, dass dieses Adverb nicht in allen Sprachfassungen der Verordnung 2017/1001 enthalten ist (es fehlt z. B. in der dänischen Fassung).


31      Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 würde nach dieser Auslegung das Zusammenspiel zwischen zwei Verfahren regeln, in denen jeweils die Gültigkeit derselben Unionsmarke in Frage gestellt würde.


32      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1). Vgl. 33. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1001. Art. 122 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt: „Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionsvorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auf Verfahren betreffend Unionsmarken und Anmeldungen von Unionsmarken sowie auf Verfahren, die gleichzeitige oder aufeinander folgende Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken betreffen, anzuwenden.“



33      Ich weise darauf hin, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß der in Art. 122 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 vorgesehenen Regel auf die von Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 erfassten Sachverhalte nicht unmittelbar anwendbar ist und darüber hinaus nur den Zusammenhang zwischen gerichtlichen Verfahren betrifft.


34      Dies gilt unabhängig davon, dass die Entscheidung des EUIPO erga omnes wirkt, während die gerichtliche Entscheidung nur inter partes wirkt.


35      Da die in Art. 128 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 vorgesehene Regel der Koordinierung zwischen dem Verfahren vor dem EUIPO und dem Verfahren, das sich aus einer Widerklage ergibt, erst 2015 eingeführt wurde, schließe ich nicht aus, dass nach der Absicht des Unionsgesetzgebers der Zusammenhang zwischen diesen beiden Verfahren ursprünglich in Art. 100 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 und anschließend in Art. 104 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 geregelt war, die Vorgängerbestimmungen zu Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 waren. Dies würde auch den Verweis am Ende von Art. 128 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 auf Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung erklären.


36      Vgl. Urteile vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 54 bis 56), und vom 8. Juni 2023, LM (Widerklage auf Nichtigerklärung) (C‑654/21, EU:C:2023:462, Rn. 44).


37      Art. 62 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 sieht vor: „Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über Klagen auf Ersatz des Schadens, der durch fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Markeninhabers verursacht worden ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Marke nicht: … Entscheidungen in Verletzungsverfahren, die vor der Entscheidung über den Verfall oder die Nichtigkeit unanfechtbar geworden und vollstreckt worden sind“.


38      Dieser Grundsatz ist in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 verankert und bestimmt die Ausübung der Zuständigkeiten der Unionsmarkengerichte und des EUIPO im Bereich der Gültigkeit der Unionsmarke, vgl. Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 44).


39      Im Urteil vom 13. Oktober 2022, Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (C‑256/21, EU:C:2022:786, Rn. 44), hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[n]ach Art. 132 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 … die Zuständigkeit bei der Instanz [liegt], die als Erste mit einem Rechtsstreit über die Gültigkeit einer Unionsmarke befasst wird“.


40      Offensichtlich vorausgesetzt, dass der Ausgang des Verletzungsverfahrens von dem des Verfahrens zur Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Ziele abhängt. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2017, Raimund (C‑425/16, EU:C:2017:776, Rn. 25 und 26). Hervorzuheben ist auch, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Gültigkeit der Unionsmarke nur vor dem EUIPO angefochten wurde, der Grundsatz der Priorität der mit der Sache befassten Instanz nicht als Kriterium für die Koordinierung miteinander zusammenhängender Verfahren dient, sondern ihre parallele Durchführung ermöglicht.


41      Insoweit weise ich darauf hin, dass die wirksame Verhinderung solcher Taktiken weitgehend davon abhängt, welche Tragweite der in Art. 128 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 verankerten Vorschrift beizumessen ist. Je nach Auslegung dieser Vorschrift könnte es nämlich für die Aussetzung des Verfahrens nach Art. 128 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 dieser Verordnung ausreichen, wenn der Beklagte einer Verletzungsklage selbst nach Erhebung der Verletzungsklage und anschließender Widerklage beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit stellt.


42      Ich weise darauf hin, dass Art. 132 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nicht nur dann Anwendung findet, wenn das Verfahren vor dem EUIPO vom Beklagten der Verletzungsklage eingeleitet wird, und dass er nicht nur den Zusammenhang zwischen dem Verfahren vor dem EUIPO und dem Gerichtsverfahren, sondern auch den Zusammenhang zwischen gerichtlichen Verfahren regelt.


43      Dieser Begriff ist jedoch eng auszulegen; vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember 2006, Nokia (C‑316/05, EU:C:2006:789, Rn. 30), zum Begriff „besondere Gründe“ im derzeitigen Art. 130 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001.


44      Der bloße Umstand, dass der Beklagte anstatt einer Widerklage beim EUIPO einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit gestellt hat, reicht jedoch für sich genommen nicht aus, um die Aussetzung auszuschließen.


45      Das Gericht hat insoweit anerkannt, dass das EUIPO ein weites Ermessen besitzt, vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2014, Royalton Overseas/HABM – S.C. Romarose Invest (KAISERHOFF) (T‑556/12, EU:T:2014:985, Rn. 33). Die Beschwerdekammer des EUIPO, bei der die Beschwerde von Vega Sicilia anhängig ist, hat im Übrigen das bei ihr anhängige Verfahren mehrfach und insbesondere bis zur Entscheidung über die Unterscheidungskraft der Marke UNICO in dem von Vega Sicilia eingeleiteten Verletzungsverfahren ausgesetzt.

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