Schlussanträge des Generalanwalts A. Biondi vom 8. Oktober 2026.###

ECLI:EU:C:2026:835Eu Cjeu08.10.2026

Gesamter Gesetzestext

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 8. Oktober 2026(1)

Rechtssache C‑390/25

HUS-yhtymä,

weitere Beteiligte:

Cloudia OY,

SC Software OY

(Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus [Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Aufträge – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 30 – Wettbewerblicher Dialog – Art. 67 Abs. 5 – Relative Gewichtung der Zuschlagskriterien – Angabe der relativen Gewichtung mittels Margen – Präzisierung der relativen Gewichtung in der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote – Verwendung von Margen in der Auftragsbekanntmachung, aus denen sich nicht die endgültige Rangfolge der Zuschlagskriterien ergibt “






I.      Einleitung

1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts, des Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland), betrifft zwei wichtige Aspekte der Auftragsvergabe.

2.        Zum einen bietet es dem Gerichtshof die Gelegenheit, erstmals die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24/EU(2) über den wettbewerblichen Dialog auszulegen, ein besonderes, mehrstufiges Vergabeverfahren, das typischerweise bei Aufträgen zur Anwendung kommt, die durch technische, rechtliche oder finanzielle Komplexität gekennzeichnet sind. Zum anderen gibt es dem Gerichtshof die Möglichkeit zu Klarstellungen bezüglich der Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber aus Art. 67 Abs. 5 dieser Richtlinie, die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien anzugeben, insbesondere, wenn die Angabe mittels Margen erfolgt. Das Zusammenspiel dieser beiden Aspekte des in der Richtlinie 2014/24 geregelten Vergaberechts steht im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache.

3.        Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem es um ein als wettbewerblicher Dialog ausgestaltetes Vergabeverfahren des Kommunalverbands der Krankenpflegedistrikte Helsinki und Uusimaa (jetzt HUS-yhtymä), des öffentlichen Auftraggebers, geht. Gegenstand des betreffenden Auftrags war die Beschaffung eines umfassenden Leitsystems für Auftragsvergaben und damit zusammenhängender Sachverständigenleistungen.

4.        Aus der Auftragsbekanntmachung ging hervor, dass der öffentliche Auftraggeber den Auftrag auf der Grundlage des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots zu vergeben beabsichtigte. In der der Auftragsbekanntmachung beigefügten Verfahrensbeschreibung wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Vergleich der Angebote auf die in der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote beschriebene Weise erfolgen solle. In diesem Dokument wurden zudem die folgenden vorläufigen Zuschlagskriterien und entsprechenden Gewichtungsmargen angegeben:

–        Preis: 30‑70 %

–        Funktionale Merkmale: 15‑35 %

–        Kompetenz der Expertengruppe: 15‑35 %.

5.        Nachdem HUS‑yhtymä mit vier Bewerbern, die sie aus denjenigen ausgewählt hatte, die Teilnahmeanträge gestellt hatten, einen Dialog geführt hatte, forderte sie diese zur Abgabe ihrer endgültigen Angebote auf. Aus dieser Aufforderung ging die folgende endgültige Gewichtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses und der Zuschlagskriterien hervor:

„– Preis 30 %

– Qualität 70 %

–        Zusätzliche Funktionalitäten (35 Punkte)

–        Befragung (35 Punkte)“.

6.        Mit Vergabeentscheidung und anschließendem Berichtigungsbescheid vergab HUS‑yhtymä den Auftrag an SC Software Oy und benannte Cloudia Oy als Ersatzlieferantin.

7.        Cloudia Oy erhob gegen die Vergabeentscheidung Klage beim erstinstanzlichen Gericht und machte geltend, dass die vom öffentlichen Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung angegebene Gewichtungsmarge der Zuschlagskriterien von 30 % bis 70 % unangemessen groß sei. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage statt und erklärte die Vergabe für nichtig. Hiergegen hat HUS-yhtymä beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel eingelegt.

8.        Im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache hegt das vorlegende Gericht zwei Auslegungszweifel. Es hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Hat der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs im Sinne von Art. 30 der Richtlinie 2014/24 die eingereichten Angebote auf der Grundlage der in der Auftragsbekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien und der sie betreffenden Gewichtung zu bewerten, oder ist er berechtigt, in der nach den Verhandlungen den Bietern zu übermittelnden Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote die relative Gewichtung der in der Bekanntmachung oder Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien insbesondere dann zu präzisieren, wenn diese Gewichtung in der Bekanntmachung oder Beschreibung unter Verwendung einer Marge im Sinne von Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie angegeben wurde?

2.      Wenn der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs berechtigt ist, bei Abfassung der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote die in der Bekanntmachung oder Beschreibung unter Verwendung einer Marge im Sinne von Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 angegebene Gewichtung zu präzisieren: Kann die vom öffentlichen Auftraggeber vorliegend in der Phase der Bekanntmachung angewandte Gewichtungsmarge als mit Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 vereinbar angesehen werden, wenn insbesondere zum einen berücksichtigt wird, dass sich aus der vom öffentlichen Auftraggeber angewandten Marge nicht die endgültige Rangfolge der sich auf Preis und Qualität beziehenden Zuschlagskriterien ergibt, und zum anderen beachtet wird, dass die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung in der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote innerhalb der in der Phase der Auftragsbekanntmachung mitgeteilten Marge angegeben werden?

II.    Würdigung

9.        Die beiden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts betreffen die Anwendung von Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 im spezifischen Kontext des in Art. 30 dieser Richtlinie geregelten Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs.

10.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 67 der Richtlinie 2014/24 die Zuschlagskriterien allgemein regelt. Sein Abs. 5 betrifft die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, die relative Gewichtung dieser Kriterien anzugeben. Dieser Abs. 5 gliedert sich in drei Unterabsätze.

11.      Unterabs. 1 sieht vor, dass „[d]er öffentliche Auftraggeber … in den Auftragsunterlagen an[gibt], wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, dieses wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt“.

12.      Gemäß Unterabs. 2 „[kann] [d]iese Gewichtung … mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss“.

13.      Unterabs. 3 sieht Folgendes vor: „Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an.“

14.      Beide Vorlagefragen haben insofern einen Bezug zu Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24, als sie sich auf die Margen beziehen, die HUS-yhtymä für die Angabe der relativen Gewichtung der von ihr vorgesehenen Zuschlagskriterien verwendet hat. Die erste Frage betrifft im Wesentlichen den Zeitpunkt, zu dem der öffentliche Auftraggeber im Rahmen des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs die in der Auftragsbekanntmachung mittels Margen angegebene relative Gewichtung endgültig bestimmen kann; in der zweiten Frage geht es hingegen darum, ob die Bandbreite der von HUS-yhtymä für den betreffenden Auftrag verwendeten Margen „angemessen“ ist.

15.      Zur Beantwortung dieser beiden Vorlagefragen ist vorab kurz auf die in der Richtlinie 2014/24 geregelten wesentlichen Merkmale des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs einzugehen.

A.      Überblick über das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs

16.      Der wettbewerbliche Dialog ist ein flexibles Verfahren, das für die Vergabe besonders komplexer Aufträge konzipiert wurde. Dieses Verfahren ist in Fällen von Nutzen, in denen öffentliche Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat(3). Dies kann beispielsweise bei innovativen Projekten oder bei Dienstleistungen oder Lieferungen der Fall sein, die eine Anpassung oder konzeptionelle Arbeiten erfordern, etwa bei komplexen Anschaffungen, beispielsweise für besonders hochentwickelte Waren, geistige Dienstleistungen wie etwa bestimmte Beratungsleistungen(4). Das grundlegende Ziel des wettbewerblichen Dialogs besteht darin, dem öffentlichen Auftraggeber vor der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote die Möglichkeit zu geben, im Dialog mit den zugelassenen Bewerbern die Mittel, mit denen seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen.

17.      Der wettbewerbliche Dialog wurde erstmals durch die Richtlinie 2004/18 in das Unionsrecht eingeführt(5). Ziel war es, den öffentlichen Auftraggebern ein flexibles, rechtssicheres und transparentes Verfahren an die Hand zu geben, um mit dem Markt in den Dialog zu treten, wenn dies insbesondere aufgrund der Komplexität des Auftrags erforderlich ist. Die Richtlinie 2014/24 hat die ursprüngliche Logik des Verfahrens beibehalten, es jedoch in einen aktualisierten Rechtsrahmen eingebettet.

18.      Das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs ist für die öffentlichen Auftraggeber nicht frei zugänglich, sondern hängt davon ab, dass die in Art. 26 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 genannten Voraussetzungen vorliegen. So kann ein öffentlicher Auftraggeber den wettbewerblichen Dialog nur anwenden, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen: Seine Bedürfnisse können nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden; die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sind, umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen; der Auftrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen des Auftragsgegenstands zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden; die technischen Spezifikationen können nicht mit ausreichender Genauigkeit erstellt werden.

19.      Das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs ist in Art. 30 der Richtlinie 2014/24 geregelt und gliedert sich im Wesentlichen in vier Phasen.

20.      Die erste Phase besteht in der Einleitung des Verfahrens durch Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung durch den öffentlichen Auftraggeber. In dieser Auftragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung werden die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers, die Anforderungen und die zugrunde gelegten Zuschlagskriterien formuliert.(6) Jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer, der die Auswahlkriterien erfüllt, kann die Teilnahme an dem Verfahren des wettbewerblichen Dialogs beantragen(7).

21.      Die zweite Phase ist der eigentliche Dialog, der den Kern des Verfahrens bildet. Zunächst übermittelt der öffentliche Auftraggeber den ausgewählten Wirtschaftsteilnehmern gleichzeitig und schriftlich Aufforderungen zur Teilnahme am Dialog(8), deren Inhalt in Anhang IX der Richtlinie 2014/24 festgelegt ist.

22.      Der öffentliche Auftraggeber eröffnet anschließend einen Dialog mit den ausgewählten Bewerbern, dessen Ziel darin besteht, die Mittel, mit denen seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Dieser Dialog kann sich auf alle Aspekte des Auftrags erstrecken. Der Dialog kann in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Lösungen durch eine Art schrittweise Auslese zu verringern, wobei auf jeden Fall die in der Bekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien angewandt werden(9).

23.      Während des Dialogs stellen die öffentlichen Auftraggeber sicher, dass alle Teilnehmer gleichbehandelt werden. Insbesondere enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Teilnehmer gegenüber anderen begünstigt werden könnten(10). Die öffentlichen Auftraggeber dürfen Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben(11). Der Dialog wird erst dann beendet, wenn der öffentliche Auftraggeber die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit der bzw. denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können(12).

24.      In der dritten Phase fordert der öffentliche Auftraggeber, nachdem er den Dialog für abgeschlossen erklärt hat, die verbleibenden Wettbewerber auf, auf der Grundlage der in der Dialogphase festgelegten Lösungen ihre endgültigen Angebote einzureichen(13).

25.      In der vierten Phase erfolgen schließlich die Beurteilung der eingereichten Angebote anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in der Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien(14) und im Anschluss daran die endgültige Vergabe des Auftrags.

B.      Zur ersten Vorlagefrage

26.      Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 30 und Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen sind, dass im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs ein öffentlicher Auftraggeber, der die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Beschreibung mittels Margen angegeben hat, berechtigt ist, diese relative Gewichtung in der den Teilnehmern nach Abschluss des mit ihnen geführten Dialogs zu übermittelnden Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote abschließend zu präzisieren.

27.      Wie bereits festgestellt, räumt Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/24 dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit ein, in den Auftragsunterlagen anzugeben, wie er die Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, und diese Gewichtung mittels einer Marge anzugeben, deren größte Bandbreite angemessen sein muss.

28.      Bereits aufgrund der Natur des wettbewerblichen Dialogs ist die Verwendung von Margen bei dieser Art von Verfahren besonders sinnvoll. Wie bereits ausgeführt, setzt der wettbewerbliche Dialog nämlich seinem Wesen nach voraus, dass den öffentlichen Auftraggebern ein hohes Maß an Flexibilität eingeräumt wird, da sie auf diese Art von Verfahren dann zurückgreifen, wenn sie noch nicht in der Lage sind, die Mittel zur Erfüllung ihrer Bedürfnisse genau zu definieren.

29.      In diesem Zusammenhang gewährt die Möglichkeit, Margen mit einer angemessenen größten Bandbreite anzuwenden, ohne die relativen Gewichtungen im Voraus starr festzulegen, den öffentlichen Auftraggebern hinsichtlich der Modalitäten der Anwendung der Zuschlagskriterien einen weiten Ermessensspielraum und ein hohes Maß an Flexibilität. Gleichzeitig bieten die Margen, soweit sie angemessen sind, den Teilnehmern einen Rahmen, der hinreichend präzise ist, damit sie die wesentlichen Elemente der Bewertung erkennen können, die letztlich zur Auftragsvergabe führt.

30.      Was den Zeitpunkt für die Angabe der relativen Gewichtung mittels Margen betrifft, geht aus Anhang IX der Richtlinie 2014/24, insbesondere aus dessen Nr. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 letzter Satz und Art. 54 dieser Richtlinie, ausdrücklich hervor, dass die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder alternativ in der Aufforderung zur Interessensbestätigung, in den technischen Spezifikationen oder in der Beschreibung enthalten sein muss.

31.      Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber, in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen anzugeben, wie die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet werden, bedeutet, dass die Gewichtungsregeln von Beginn des Vergabeverfahrens an klar festgelegt sein müssen, so dass ein öffentlicher Auftraggeber grundsätzlich keine Gewichtungsregeln anwenden darf, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat(15).

32.      Es liegt folglich auf der Hand, dass die Angabe der relativen Gewichtung mittels Margen gemäß den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung zu Beginn des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs erfolgen muss.

33.      Für den Fall, dass sich der öffentliche Auftraggeber für die Verwendung von Margen entscheidet, legt die Richtlinie 2014/24 jedoch nicht fest, in welcher Phase des Vergabeverfahrens und insbesondere in welcher Phase des komplexen Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs diese relative Gewichtung endgültig festzulegen ist.

34.      In der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache erfolgte diese endgültige Festlegung am Ende des Dialogs mit den ausgewählten Teilnehmern, in der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote.

35.      Das Ziel der Dialogphase besteht darin, zu ermitteln und festzulegen, wie die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Zu diesem Zweck führen die öffentlichen Auftraggeber strukturierte Gespräche mit den ausgewählten Teilnehmern, die sämtliche Aspekte des Auftrags zum Gegenstand haben können und darauf gerichtet sind, die Informationen über den Auftrag im Verlauf des Dialogs schrittweise zu präzisieren. Erst wenn dieser Dialog beendet wird, weil der öffentliche Auftraggeber die Lösung oder Lösungen ermittelt hat, mit der oder denen seine Bedürfnisse erfüllt werden können, legen die Teilnehmer ihre endgültigen Angebote vor.

36.      Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber, solange der wettbewerbliche Dialog noch nicht abgeschlossen ist, weil noch keine zufriedenstellenden Lösungen gefunden wurden, zur Definition dieser Lösungen weiterhin über die Flexibilität verfügen muss, die ihm das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs bietet. In dieser Phase ist es daher nicht unbedingt erforderlich, dass die mittels Margen angegebene relative Gewichtung der Zuschlagskriterien endgültig festgelegt wird. Würde der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, diese Gewichtung vor dem Abschluss der Dialogphase endgültig festzulegen, bestünde außerdem die Gefahr, dass die speziell durch dieses Verfahren gebotene Flexibilität eingeschränkt oder ihr der Sinn genommen würde.

37.      Ist jedoch der wettbewerbliche Dialog abgeschlossen und sind damit die mögliche Lösung bzw. die möglichen Lösungen endgültig geklärt, kann der öffentliche Auftraggeber die endgültigen relativen Gewichtungen der Zuschlagskriterien innerhalb der zuvor angegebenen Margen festlegen, so dass die verbliebenen Teilnehmer des Dialogs sie bei der Erstellung ihrer endgültigen Angebote berücksichtigen können.

38.      Eine solche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen gewährleistet im Übrigen die Einhaltung sowohl des Grundsatzes der Gleichbehandlung(16) als auch des damit einhergehenden Transparenzgebots(17).

39.      Daher ist die erste Vorlagefrage meines Erachtens wie folgt zu beantworten: Art. 30 und Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs ein öffentlicher Auftraggeber, der die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Beschreibung mittels einer Marge angegeben hat, berechtigt ist, diese relative Gewichtung in der den Teilnehmern nach Abschluss des mit ihnen geführten Dialogs zu übermittelnden Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote abschließend zu präzisieren.

C.      Zur zweiten Vorlagefrage

40.      Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 30 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs in der Auftragsbekanntmachung Margen für die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien verwenden darf, aus denen sich nicht die endgültige Rangfolge dieser Kriterien ergibt, wenn berücksichtigt wird, dass die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung in der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote innerhalb der in der Auftragsbekanntmachung mitgeteilten Marge angegeben werden.

41.      Das vorlegende Gericht stellt diese Vorlagefrage vor dem Hintergrund, dass, wie oben aus Nr. 4 hervorgeht, in dem Vergabeverfahren, das Gegenstand der bei ihm anhängigen Rechtssache ist, der öffentliche Auftraggeber zur Angabe der relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien folgende Margen verwendet hat: für den Preis eine Marge von 30 % bis 70 % und für die Qualität zwei Margen, nämlich von 15 % bis 35 % für die funktionalen Merkmale bzw. von 15 % bis 35 % für die Leistungsfähigkeit der Expertengruppe.

42.      Aufgrund der Verwendung dieser Margen war es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung also nicht möglich, die Rangfolge der Zuschlagskriterien festzustellen und insbesondere zu erkennen, ob bei der endgültigen Vergabe des Auftrags der Preis oder die beiden qualitätsbezogenen Kriterien maßgeblich sein würden. Mit diesen Margen gab es nämlich unzählige Möglichkeiten, lediglich begrenzt durch zwei Extreme: Während bei dem einen, nach endgültiger Festlegung der relativen Gewichtungen, der Preis mit 70 % und die Qualität mit 30 % ins Gewicht gefallen wäre, wären beim anderen – wie es letztlich tatsächlich der Fall war – die Qualität mit 70 % und der Preis mit lediglich 30 % gewichtet worden.

43.      Für die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage, nämlich ob die Verwendung solcher Margen im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs mit Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 vereinbar ist, ist meines Erachtens zunächst eine Auslegung dieser Bestimmung vorzunehmen, um festzustellen, ob sie es allgemein erlaubt, Margen für die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien zu verwenden, aus denen sich nicht die endgültige Rangfolge der Zuschlagskriterien ergibt. Sodann ist zu prüfen, ob im spezifischen Rahmen des als wettbewerblicher Dialog ausgestalteten Vergabeverfahrens wegen der besonderen Merkmale dieses Verfahrens ein besonderer Ansatz gerechtfertigt ist.

1.      Zur Auslegung von Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2

44.      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden(18), sowie gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen(19).

45.      Seinem Wortlaut nach sieht Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 vor, dass die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien mittels einer Marge angegeben werden kann, deren größte Bandbreite angemessen sein muss(20).

46.      Anhand einer am Wortlaut orientierten Analyse dieser Bestimmung lässt sich nicht abschließend feststellen, ob die Angabe der relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien mittels Margen die endgültige Rangfolge dieser Kriterien enthalten muss.

47.      Zum einen setzt der Begriff „relative Gewichtung“ als solcher nämlich nicht notwendigerweise voraus, dass eine endgültige Rangfolge der berücksichtigten Faktoren festgelegt wird.

48.      In terminologischer Hinsicht stellt die Gewichtung in der Statistik einen Vorgang (auch als Wägung bezeichnet) dar, mit dem bei der Berechnung eines Durchschnitts jedem Wert ein Koeffizient (das sogenannte Gewicht) zugewiesen wird, der die relative Bedeutung des jeweiligen Werts im Verhältnis zu den anderen Werten angibt. Da die Gewichtung „relativ“ ist, liegt auf der Hand, dass aus ihr hervorgehen muss, in welcher Relation die einzelnen berücksichtigten Elemente ihrer Bedeutung nach zueinander stehen. Wird die Gewichtung jedoch mittels Margen ausgedrückt, wird dadurch zwar im Allgemeinen zumindest eine teilweise Rangfolge der Elemente festgelegt, aber nicht notwendigerweise immer eine vollständige und eindeutige Rangfolge. Es hängt davon ab, wie die Margen definiert werden.

49.      Wenn sich die Margen nicht überschneiden (z. B.: A = 40-50 %, B = 25-35 %, C = 15-20 %), lässt sich die endgültige Rangfolge der verschiedenen Faktoren bereits den Margen entnehmen. Wenn sich jedoch, wie es bei der Ausschreibung des betreffenden Auftrags der Fall ist, die Margen überschneiden (z. B.: A = 30-50 %, B = 25-45 %, C = 10-30 %), kann die endgültige Rangfolge der Faktoren erst dann mit Sicherheit festgestellt werden, wenn die endgültigen Werte innerhalb der Margen abschließend festgelegt sind.

50.      Zum anderen sieht Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 vor, dass die größte Bandbreite der Marge „angemessen“ sein muss. Die Richtlinie 2014/24 verzichtet jedoch – meines Erachtens bewusst – darauf, festzulegen, was unter einer „angemessenen“ Bandbreite zu verstehen ist, und überlässt es somit dem Auslegenden und letztlich dem Gerichtshof, die Tragweite dieses Begriffs im Einzelfall zu bestimmen.

51.      In diesem Zusammenhang ist daher anhand einer systematischen und teleologischen Analyse von Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 zu prüfen, ob diese Bestimmung es erlaubt, die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien mittels Margen anzugeben, aus denen sich nicht bereits im Voraus die endgültige Rangfolge dieser Kriterien der Bestimmung ergibt.

52.      Die fragliche Bestimmung fügt sich systematisch in den Rahmen von Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 ein, der, wie oben in den Nrn. 10 bis 13 ausgeführt, aus drei Unterabsätzen besteht. Unterabs. 1 sieht die grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber vor, die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien anzugeben.

53.      Aus dem 90. Erwägungsgrund und der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass diese Verpflichtung dem Erfordernis Rechnung trägt, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Transparenzgebots sicherzustellen, so dass sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, angemessen über die Kriterien und Modalitäten unterrichten kann, anhand deren das wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird. Durch diese Verpflichtung wird die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 geregelte Pflicht der öffentlichen Auftraggeber konkretisiert, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht diskriminierend zu behandeln und in transparenter Weise vorzugehen(21).

54.      Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2, d. h. die Bestimmung, die es hier auszulegen gilt, gibt den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, die relative Gewichtung mittels Margen anzugeben und räumt ihnen damit eine gewisse Flexibilität ein. Diese Möglichkeit unterliegt keinem Erfordernis der Zweckmäßigkeit. Der öffentliche Auftraggeber kann die Margen somit nach eigenem Ermessen verwenden. Einzige Voraussetzung ist, dass die „größte Bandbreite angemessen“ ist. Auch wenn die Richtlinie 2014/24, wie bereits ausgeführt, nicht näher darauf eingeht, was unter einer „angemessenen Bandbreite“ zu verstehen ist, liegt auf der Hand, dass für die Auslegung des Begriffs auf den Zweck der Pflicht zur Angabe der relativen Gewichtung abzustellen ist. Dieser besteht, wie bereits in der vorstehenden Nummer gezeigt wurde, darin, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des sich daraus ergebenden Transparenzgebots zu gewährleisten.

55.      Nach Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 3 im Licht des 90. Erwägungsgrundes können die öffentlichen Auftraggeber nur dann von der Pflicht zur Angabe der relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien abweichen, wenn eine solche Gewichtung insbesondere wegen der Komplexität des Auftrags nicht im Voraus festgelegt werden kann. Eine solche Abweichung von der Pflicht zur vorherigen Angabe der Gewichtung muss jedoch hinreichend gerechtfertigt und begründet werden. Im Übrigen müssen die öffentlichen Auftraggeber in diesem Fall die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge angeben.

56.      Die Angabe der absteigenden Rangfolge der Zuschlagskriterien scheint somit nach der Systematik von Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 eine absolute Grenze darzustellen, die notwendig ist, um den Bewerbern, die die Bedeutung der einzelnen Zuschlagskriterien im Voraus kennen müssen, ein Mindestmaß an Gleichbehandlung und Transparenz zu gewährleisten. Ist es aus objektiven und stichhaltigen Gründen nicht möglich, die relative Gewichtung dieser Kriterien anzugeben, ist gemäß der Richtlinie 2014/24 zumindest die absteigende Rangfolge dieser Kriterien anzugeben.

57.      Wenn jedoch die Angabe der absteigenden Rangfolge der Zuschlagskriterien die absolute Grenze des Ermessens darstellt, das den öffentlichen Auftraggebern bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Bewerber vorab über die jeweilige Bedeutung der Zuschlagskriterien zu unterrichten, eingeräumt wird, so folgt daraus zwangsläufig, dass diese Grenze auch bei der Angabe der relativen Gewichtung dieser Kriterien mittels Margen zu beachten ist. Es wäre meiner Ansicht nach in diesem Zusammenhang auch unlogisch, wenn die in Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 3 als Ausnahme- und Auffangregelung vorgesehene Abweichungsmöglichkeit, für die ausdrücklich eine Rechtfertigungs- und Begründungspflicht vorgesehen ist, strenger wäre und den Ermessensspielraum der öffentlichen Auftraggeber stärker einschränken würde als eine allgemeinere Regel wie die in Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 vorgesehene. Außerdem soll die Verpflichtung, Margen mit einer „angemessenen“ größten Bandbreite vorzusehen, die öffentlichen Auftraggeber ja gerade an der Festlegung von Gewichtungen hindern, die derart unbestimmt sind, dass es den Wettbewerbern nicht von vornherein möglich ist, die relative Bedeutung der einzelnen Zuschlagskriterien zu erkennen.

58.      Eine solche Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung wird im Übrigen durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Die derzeit in Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 enthaltene Regelung wurde durch Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 in das Vergaberecht der Union aufgenommen. Aus den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie(22) geht hervor, dass die Pflicht zur Angabe der relativen Gewichtung der Zuschlagskriterien gerade eingeführt wurde, um den Ermessensspielraum, über den die öffentlichen Auftraggeber nach der bisherigen Rechtslage verfügten und der als zu weit befunden wurde, einzuschränken. Bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmung waren diese nämlich lediglich verpflichtet, in den Verdingungsunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung die Zuschlagskriterien anzugeben, die sie anzuwenden beabsichtigten, und zwar „möglichst in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung“(23). Dies bestätigt, dass die in Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 3 enthaltene Regelung hinsichtlich der Beschränkung des Ermessens der öffentlichen Auftraggeber nicht restriktiver sein kann als die in Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 vorgesehene.

59.      Ferner bin ich aus rein teleologischer Sicht der Ansicht, dass die Einräumung einer Möglichkeit für die öffentlichen Auftraggeber, in der Auftragsbekanntmachung Margen zu verwenden, bei denen die Rangfolge der Zuschlagskriterien zu einem späteren Zeitpunkt geändert werden kann, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verstieße, an die die öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 18 der Richtlinie 2014/24 während des gesamten Vergabeverfahrens gebunden sind(24) und deren Einhaltung, wie oben in Nr. 55 ausgeführt, durch Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie gerade gewährleistet werden soll.

60.      Ließe man die Verwendung von Margen zu, denen die relative Rangfolge nicht zu entnehmen ist, würde den öffentlichen Auftraggebern nämlich die Möglichkeit eingeräumt, den Zuschlagskriterien bei der Bewertung der Angebote eine bestimmte Gewichtung und damit einen den Bietern nicht bekannten relativen Wert zuzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber erhielten somit die Möglichkeit, einem oder mehreren Kriterien auch nach Öffnung der Angebote eine unvorhersehbare Bedeutung beizumessen und dadurch eines der Angebote zu bevorzugen(25).

61.      Im Übrigen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur eindeutig hervor, dass vom Beginn des Vergabeverfahrens an klar festgelegt sein muss, wie die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet werden, damit die Bieter objektiv feststellen können, welches Gewicht ein Zuschlagskriterium gegenüber einem anderen hat, wenn der öffentliche Auftraggeber sie später bewertet, sondern auch, dass die Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien während des gesamten Verfahrens nicht verändert werden darf(26).

62.      Einzig und allein für die Unterkriterien hat der Gerichtshof eine Ausnahme von diesem restriktiven Ansatz zugelassen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und das sich daraus ergebende Transparenzgebot gewahrt werden(27).

63.      Meines Erachtens ergibt sich daher aus dem Vorstehenden, dass Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 es nicht erlaubt, die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien durch Margen anzugeben, die die endgültige Rangfolge dieser Kriterien nicht im Voraus festlegen. Solche Margen können deshalb nicht als „angemessen“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

2.      Zur Anwendung von Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 im spezifischen Rahmen des wettbewerblichen Dialogs

64.      Es ist jedoch zu prüfen, ob die spezifischen Merkmale und Besonderheiten des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs (siehe oben, Nrn. 16 bis 25) einen besonderen Ansatz bei der Anwendung von Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 im Rahmen eines solchen Vergabeverfahrens rechtfertigen.

65.      Wie aus den genannten Nummern hervorgeht, setzt das Vergabeverfahren des wettbewerblichen Dialogs aufgrund seines spezifischen Ziels, dem öffentlichen Auftraggeber vor Einholung der endgültigen Angebote die Ermittlung und Bestimmung der zur Erfüllung seiner Bedürfnisse am besten geeigneten Mittel im Dialog mit den zugelassenen Bewerbern zu ermöglichen, voraus, dass der öffentliche Auftraggeber über einen weiteren Ermessensspielraum verfügt als in anderen Verfahren.

66.      Wie bereits erwähnt, haben die öffentlichen Auftraggeber nämlich gerade dann ein Interesse an der Nutzung dieser Verfahrensform, wenn sie nicht in der Lage sind, die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Insbesondere im Rahmen des für den wettbewerblichen Dialog charakteristischen Dialogs stehen für den öffentlichen Auftraggeber die Funktionalitäten, über die er verfügen möchte, oder die Leistungen, die er erreichen möchte, im Vordergrund. Unter diesen Umständen ist nicht ausgeschlossen, dass die Tatsache, dass ein öffentlicher Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Mittel zur Befriedigung seines Bedarfs schon zu Beginn konkret zu antizipieren, es ihm gleichermaßen unmöglich macht, die Zuschlagskriterien von Anfang an präzise zu gewichten.

67.      In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach dem Umfang des Ermessensspielraums, der dem öffentlichen Auftraggeber bei dieser Gewichtung einzuräumen ist.

68.      Indem Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 die Möglichkeit vorsieht, diese Gewichtung mittels einer Marge anzugeben, erlaubt er es zweifellos, auf die genaue Vorabfestlegung der Gewichtung zu verzichten, und räumt damit dem öffentlichen Auftraggeber bereits einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs ist der Begriff der „angemessenen“ Bandbreite, wie bereits gezeigt wurde, weit auszulegen. Dieser Ermessensspielraum kann jedoch nicht so weit gefasst sein, dass es den öffentlichen Auftraggebern gestattet wäre, abweichend von Unterabs. 3 dieser Bestimmung auch von der Angabe der absteigenden Rangfolge der Zuschlagskriterien abzusehen.

69.      Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2014/24 für den speziellen Bereich des Vergabeverfahrens des wettbewerblichen Dialogs keine spezifische Regelung enthält, die eine Abweichung oder eine differenzierte oder besondere Anwendung von Art. 67 Abs. 5 dieser Richtlinie vorsähe. Art. 67 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24 hat allgemeine Geltung und gilt in vollem Umfang für alle in dieser Richtlinie vorgesehenen Vergabeverfahren.

70.      Zweitens geht aus Art. 30 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 ausdrücklich hervor, dass der öffentliche Auftraggeber im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs verpflichtet ist, die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz während des gesamten Verfahrens zu beachten.

71.      Zwar sind diese Grundsätze unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vergabeverfahrens des wettbewerblichen Dialogs zu betrachten und anzuwenden, das seinem Wesen nach einen weiten Ermessensspielraum voraussetzt, doch geht aus den vorstehenden Nrn. 59 bis 61 hervor, dass es – auch im Bereich des wettbewerblichen Dialogs – potenziell einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wettbewerber darstellen würde, wenn den öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit eingeräumt würde, die Rangfolge der Zuschlagskriterien zu einem Zeitpunkt zu ändern, zu dem sie bereits Kenntnis der von den verschiedenen Teilnehmern vorgeschlagenen Lösungen erlangt haben.

72.      Daraus folgt meines Erachtens, dass Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 in seiner oben in Nr. 63 vorgenommenen Auslegung trotz des weiten Ermessens, das den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen des Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs eingeräumt wird, auch auf dieses Vergabeverfahren in vollem Umfang anzuwenden ist.

73.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der letzte Halbsatz der zweiten Vorlagefrage, wonach die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung, die im vorliegenden Fall der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote zu entnehmen waren, innerhalb der in der Auftragsbekanntmachung mitgeteilten Marge angegeben wurden, für die Beantwortung dieser Frage unerheblich erscheint. Würden nämlich in der Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote Zuschlagskriterien oder endgültige Werte ihrer relativen Gewichtung angegeben, die nicht den in der Auftragsbekanntmachung enthaltenen Angaben und Margen entsprechen, verstieße dies gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie gegen Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24.

74.      Im Ergebnis ist die zweite Vorlagefrage meines Erachtens daher wie folgt zu beantworten: Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 30 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs in der Auftragsbekanntmachung keine Margen für die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien verwenden darf, aus denen sich nicht die endgültige Rangfolge dieser Kriterien ergibt.

III. Ergebnis

75.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 30 und Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24/EU sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs ein öffentlicher Auftraggeber, der die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung oder in der Beschreibung mittels einer Marge angegeben hat, berechtigt ist, diese relative Gewichtung in der den Teilnehmern nach Abschluss des mit ihnen geführten Dialogs zu übermittelnden Aufforderung zur Abgabe der endgültigen Angebote abschließend zu präzisieren.

2.      Art. 67 Abs. 5 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24 in Verbindung mit Art. 30 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens des wettbewerblichen Dialogs in der Auftragsbekanntmachung keine Margen für die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien verwenden darf, aus denen sich nicht die endgültige Rangfolge dieser Kriterien ergibt.


1      Originalsprache: Italienisch.


2      Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).


3      Vgl. 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24.


4      Vgl. Erwägungsgründe 42 und 43 der Richtlinie 2014/24.


5      Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114). Vgl. insbesondere Art. 29 der Richtlinie.


6      Vgl. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2014/24.


7      Vgl. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2014/24.


8      Vgl. Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 3 und Art. 54 der Richtlinie 2014/24.


9      Art. 30 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24.


10      Art. 30 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/24.


11      Art. 30 Abs. 3 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/24.


12      Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2014/24.


13      Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie 2014/24.


14      Art. 30 Abs. 7 der Richtlinie 2014/24.


15      Vgl. in diesem Sinne zu Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 Urteil vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso (C‑6/15, EU:C:2016:555, Rn. 24 und 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).


16      Nach ständiger Rechtsprechung verlangt dieser Grundsatz, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben müssen, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen. Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2019, Telecom Italia (C‑697/17, EU:C:2019:599, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17      Dieses Gebot soll nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen gewährleisten, dass alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer die Entscheidung über die Teilnahme an Ausschreibungen auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen treffen können und dass die Gefahr von Günstlingswirtschaft und Willkür seitens des öffentlichen Auftraggebers ausgeschlossen ist. Vgl. u. a. Urteil vom 4. April 2019, Allianz Vorsorgekasse (C‑699/17, EU:C:2019:290, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).


18      Vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2026, AVR-Afvalverwerking (C‑692/23, EU:C:2026:4, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).


19      Vgl. u. a. Urteil vom 22. April 2015, Drukarnia Multipress (C‑357/13, EU:C:2015:253, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).


20      Siehe oben, Nr. 12.


21      Vgl. zu Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 Urteil vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso (C‑6/15, EU:C:2016:555, Rn. 21).


22      Vgl. die Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer‑, Dienstleistungs- und Bauaufträge (KOM/2000/275 endg.) (ABl. 2001, E29, S. 11), insbesondere Nrn. 6.2 und 6.3.


23      Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache TNS Dimarso (C‑6/15, EU:C:2016:160, Nr. 22).


24      Vgl. u. a. zuletzt Urteil vom 5. März 2026, AESTE (C‑210/24, EU:C:2026:145, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).


25      Siehe hierzu auch zum einen die oben genannte Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie (KOM/2000/275 endg.), Nr. 6.2, und zum anderen die Erläuterungen der Europäischen Kommission zum wettbewerblichen Dialog (Dokument CC/2005/04, S. 7 erster Absatz, am Ende).


26      Vgl. zu Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 Urteil vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso (C‑6/15, EU:C:2016:555, Rn. 25).


27      Der Gerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt, und zwar unter drei Voraussetzungen, nämlich dass diese nachträgliche Festlegung erstens die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung bestimmten Zuschlagskriterien nicht ändert, zweitens nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und drittens nicht unter Berücksichtigung von Umständen gewählt wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten. Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, TNS Dimarso (C‑6/15, EU:C:2016:555, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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