ECLI:EU:C:2026:741•Schlussanträge der Generalanwältin L. Medina vom 10. September 2026.###
Schlussanträge der Generalanwältin L. Medina vom 10. September 2026.###
ECLI:EU:C:2026:741Eu Cjeu10.09.2026
Gesamter Gesetzestext
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 10. September 2026(1)
Rechtssache C‑378/25
KX
gegen
Predsedatel na Smetna palata na Republika Bulgaria,
Beteiligte:
Okrazhna prokuratura Silistra
(Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Silistra [Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Aggression gegen die Ukraine – Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – Art. 5k – Verbot der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fällt – Russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder in Russland niedergelassene oder von diesem Land aus kontrollierte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Vergabe eines öffentlichen Auftrags über die Lieferung eines Müllsammelfahrzeugs durch den Bürgermeister einer Gemeinde – Geschätzter Wert des Auftrags unterhalb des Schwellenwerts der Richtlinie 2014/24/EU – Geschätzter Wert des Auftrags oberhalb des Schwellenwerts der diese Richtlinie umsetzenden nationalen Rechtsvorschriften “
I. Einleitung
1. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren(2). Nach Art. 5k der Richtlinie, der mit der Verordnung 2022/576 eingeführt wurde(3), ist die Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Unionsrichtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe, d. h. der Richtlinie 2014/24/EU(4), fallen, an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen sowie an in Russland niedergelassene oder von diesem Land aus kontrollierte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen verboten(5).
2. Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens zwischen KX, dem Bürgermeister der Gemeinde Glavinitsa (Bulgarien), und dem Predsedatel na Smetna palata na Republika Bulgaria (Präsident des Rechnungshofs der Republik Bulgarien). Letzterer verhängte gegen KX eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen Unregelmäßigkeiten bei dem in dieser Gemeinde für den Erwerb eines Müllsammelfahrzeugs durchgeführten Vergabeverfahren(6). Diese Unregelmäßigkeiten sollen im Wesentlichen darin bestanden haben, dass auf die Vergabe des betreffenden öffentlichen Auftrags das Verbot in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 angewendet worden sei, obwohl der Schwellenwert der Richtlinie 2014/24 nicht erreicht gewesen sei.
3. Bislang hat der Gerichtshof sich mehrfach mit der Auslegung der Verordnung Nr. 833/2014 befasst(7). So hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs in ihrem kürzlich ergangenen Urteil Opera Laboratori Fiorentini(8) die Pflichten definiert, die öffentliche Auftraggeber nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 einhalten müssen, wenn es sich bei einem Bieter in einem Vergabeverfahren um ein Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union handelt, das von russischen Staatsangehörigen verwaltet wird(9).
4. Die vorliegende Rechtssache wirft jedoch eine Rechtsfrage mit tiefgreifenderen verfassungsrechtlichen Bezügen auf. Sie betrifft die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen. Der Gerichtshof (Große Kammer) hat in erster Linie zu prüfen, ob ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats russischen Staatsangehörigen sowie natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Russland niedergelassen sind oder von diesem Land aus kontrolliert werden, eine Teilnahme an Vergabeverfahren, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen, in entsprechender Weise wie nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 für Verfahren, die unter diese Richtlinie fallen, verbieten kann.
5. Für den Fall, dass eine Praxis eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats, mit der ein solches Verbot aufgestellt wird, zulässig sein sollte, wird der Gerichtshof weiter zu prüfen haben, ob diese Praxis gegen die Grundsätze verstößt, die nach dem Unionsrecht in Vergabeverfahren zu beachten sind, die nicht unter die Richtlinie 2014/24 fallen, gleichwohl aber von eindeutigem grenzüberschreitenden Interesse sind. Zu diesen Grundsätzen gehören u. a. die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung.
6. Schließlich gibt die vorliegende Rechtssache erstmalig Anlass zu einer möglichen Auslegung von Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 durch den Gerichtshof. Diese Bestimmung enthält einen „Haftungsausschluss“, wonach die Verantwortlichkeit von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union, einschließlich öffentlicher Einrichtungen, ausgeschlossen ist, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 833/2014 verstoßen. Ob ein öffentlicher Auftraggeber in einem Kontext wie demjenigen des Ausgangsverfahrens dafür haftbar gemacht werden sollte, dass er auf das in Rede stehende Vergabeverfahren das Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 angewendet hat, stellt eine zusätzliche Frage dar, auf die der Gerichtshof einzugehen haben wird, um dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache eine sachdienliche Antwort zu geben.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung Nr. 833/2014
7. Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014 heißt es:
„Am 22. Juli 2014 gelangte der Rat [der Europäischen Union] zu dem Schluss, dass er bereit wäre, unverzüglich ein Bündel weiterer bedeutender restriktiver Maßnahmen einzuführen, sollte Russland den Forderungen gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 sowie den Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juli nicht nachkommen. Daher wird es als angemessen erachtet, weitere restriktive Maßnahmen zu ergreifen, um die Kosten für die Handlungen Russlands zu erhöhen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben, und um eine friedliche Beilegung der Krise zu unterstützen. Diese Maßnahmen werden fortlaufend überprüft und können im Lichte der Entwicklungen vor Ort … durch andere restriktive Maßnahmen ergänzt werden.“
8. Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 bestimmt:
„Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.“
2. Verordnung 2022/576
9. In den Erwägungsgründen 1, 2, 3, 4, 10 und 11 der Verordnung 2022/576 heißt es:
„(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung [Nr. 833/2014] angenommen.
(2) Mit der Verordnung [Nr. 833/2014] werden bestimmte im [Beschluss 2014/512(10)] vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Der Rat hat am 8. April 2022 den [Beschluss 2022/578(11)] zur Änderung des [Beschlusses 2014/512/GASP] angenommen. …
(4) Der [Beschluss 2022/578] verbietet … die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.
…
(10) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist – insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung – der Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.
(11) Die Verordnung [Nr. 833/2014] sollte daher entsprechend geändert werden.“
10. Art. 1 der Verordnung 2022/576 bestimmt:
„Die Verordnung [Nr. 833/2014] wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
‚(v) „Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe“ [u. a. die Richtlinie 2014/24],
…‘
…
(23) Die folgenden Artikel werden eingefügt:
‚Artikel 5k
(1) Es ist verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe … fallen, an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben bzw. Verträge mit solchen Personen, Organisationen oder Einrichtungen weiterhin zu erfüllen:
a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden, oder
c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln,
auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden.
…‘
…“
3. Richtlinie 2014/24
11. Der erste Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 lautet:
„Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im [AEUV] niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen, insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb geöffnet wird.“
12. Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 bestimmt:
„Mit dieser Richtlinie werden Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt.“
13. Art. 4 („Höhe der Schwellenwerte“) dieser Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht unterschreitet:
…
c) 215 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; …
…“
14. Art. 18 („Grundsätze der Auftragsvergabe“) der Richtlinie 2014/24 bestimmt:
„(1) Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig.
…“
4. Bulgarisches Recht
15. Mit dem Zakon za obshtestvenite porachki (Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge)(12) in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung wird die Richtlinie 2014/24 in bulgarisches Recht umgesetzt(13).
16. Art. 2 ZOP bestimmt:
„(1) Öffentliche Aufträge werden im Einklang mit den Grundsätzen des [AEUV] und insbesondere mit den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der gegenseitigen Anerkennung sowie den sich daraus ergebenden Grundsätzen vergeben, und zwar:
1. der Gleichheit und dem Verbot jeglicher Diskriminierung;
2. dem freien Wettbewerb;
3. der Verhältnismäßigkeit;
4. der Öffentlichkeit und der Transparenz.
(2) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind die Auftraggeber nicht befugt, den Wettbewerb durch die Aufstellung von Bedingungen oder Anforderungen zu beschränken, die zu einem unzulässigen Vorteil führen oder den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu öffentlichen Aufträgen in ungerechtfertigter Weise beschränken und die nicht durch den Gegenstand, den Wert, die Schwierigkeit, die Menge oder den Umfang des öffentlichen Auftrags bedingt sind.
…“
17. Art. 5 ZOP bestimmt:
„(1) Die Auftraggeber sind für die ordnungsgemäße Schätzung, Planung, Abwicklung sowie den ordnungsgemäßen Abschluss und den Bericht über die Ergebnisse öffentlicher Aufträge verantwortlich. Es gibt öffentliche und sektorspezifische Auftraggeber.
(2) Öffentliche Auftraggeber sind:
…
9. die Bürgermeister von Gemeinden, Bezirken und Kommunen sowie die vom Bürgermeister bestimmten Ortsvorsteher, wenn sie Haushaltsmittel anweisen können;
…“
18. In Art. 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 13 ZOP sind die Verfahrensarten im Sinne dieses Gesetzes aufgeführt. Insbesondere ist in Nr. 1 dieser Bestimmung das „offene Verfahren“, bei dem „jeder Interessierte ein Angebot abgeben kann“, genannt.
19. Art. 20 Abs. 1 ZOP bestimmt:
„(1) Die Verfahren nach Art. 18 Abs. 1 [Nr. 1] kommen zur Anwendung,
1. wenn öffentliche Auftraggeber und deren Konsortien öffentliche Aufträge vergeben, deren geschätzter Wert mindestens beträgt:
…
b) [271 000 Leva (BGN)] – für Lieferungen und Dienstleistungen;
…“
III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
20. KX ist Bürgermeister der Gemeinde Glavinitsa. Nach dem ZOP kann er in dieser Eigenschaft als Auftraggeber handeln, der öffentliche Aufträge vergibt.
21. KX eröffnete am 29. Dezember 2022 ein Vergabeverfahren über die Vergabe eines öffentlichen Auftrags mit folgendem Gegenstand: „Lieferung eines neuen Spezialfahrzeugs mit einem Aufbau für Müllsammlung und Müllabfuhr für den Bedarf der Gemeinde Glavinitsa im Finanzierungsleasing“. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags ohne Mehrwertsteuer belief sich auf 283 333,33 BGN, etwa 145 000 Euro. In den Bedingungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren war als Ausschlussgrund das „Vorliegen von Umständen nach Art. 5k der [Verordnung Nr. 833/2014]“ aufgeführt.
22. Am 14. Dezember 2023, nach der Vergabe des öffentlichen Auftrags, ordnete der Rechnungshof der Republik Bulgarien eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung öffentlicher Mittel durch die Gemeinde Glavinitsa im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2023 an. Im Anschluss an diese Prüfung stellte die zuständige Verwaltungsbehörde fest, dass KX in Bezug auf das im Dezember 2022 eingeleitete Vergabeverfahrens gegen das ZOP verstoßen habe. Es wurde insbesondere beanstandet, dass KX auf dieses Verfahren das Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 angewendet habe, obwohl der von diesem Verfahren betroffene öffentliche Auftrag einen geschätzten Wert unterhalb des Schwellenwerts nach der Richtlinie 2014/24 gehabt habe. Diese Anforderung habe den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer in ungerechtfertigter Weise beschränkt und sei nicht durch den Gegenstand und Wert des öffentlichen Auftrags bedingt.
23. Nach Erhalt des im Anschluss an die Prüfung ergangenen Bescheids wandte KX sich gegen die darin enthaltenen Feststellungen. Er machte insoweit geltend, der bulgarische Gesetzgeber habe bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/24 die in Art. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Schwellenwerte bewusst herabgesetzt. Folglich sei die Richtlinie 2014/24 nach dem ZOP gleichwohl auf Vergabeverfahren für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge anwendbar, soweit sie einen Wert von über 271 000 BGN, etwa 139 000 Euro, hätten; dies sei bei dem öffentlichen Auftrag, der Gegenstand des Bescheids sei, der Fall. Da das zur Vergabe dieses öffentlichen Auftrags führende Verfahren nach dem ZOP im Einklang mit den in der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen hauptsächlichen Grundsätzen und Anforderungen habe durchgeführt werden müssen, hätten die Vergabebedingungen zwingend einen auf Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 beruhenden Ausschlussgrund enthalten müssen.
24. Der Präsident des Rechnungshofs der Republik Bulgarien folgte am 30. September 2024 den von der Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung getroffenen Feststellungen und verhängte gegen KX eine Sanktion in Höhe von 6 594,04 BGN, etwa 3 500 Euro. KX focht diese Sanktion daraufhin vor dem Rayonen sad Tutrakan (Rayongericht Tutrakan, Bulgarien) an, das in seinem Urteil feststellte, dass er zu Recht haftbar gemacht worden sei. Gegen dieses Urteil legte KX anschließend Beschwerde beim Administrativen sad – Silistra (Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien) ein.
25. Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass unstreitig sei, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 nach dem ZOP auf öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb der Schwellenwerte nach dieser Richtlinie anwendbar seien, wie dies bei dem betreffenden öffentlichen Auftrag des Ausgangsverfahrens der Fall sei. Insoweit handele es sich nach dem Beschluss des Gerichtshofs vom 26. September 2024, Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (C‑550/23, EU:C:2024:808)(14), um eine im Ermessen des Mitgliedstaats stehende Option, die mit dem Hauptziel der Richtlinie im Einklang stehe, das öffentliche Auftragswesen für ein möglichst breites Spektrum von Wirtschaftsteilnehmern zu öffnen.
26. Was Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 angeht, weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach dem Dokument der Europäischen Kommission mit dem Titel „Frequently asked questions on public procurement sanctions against Russia [(Häufig gestellte Fragen zu Sanktionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gegen Russland)]“ Aufträge unterhalb der in der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge von diesem Artikel nicht erfasst würden. Dieser Ansicht ist auch die Komisiya za zashtita na konkurentsiyata (Kommission für Wettbewerbsschutz, Bulgarien), die ausdrücklich vorgebracht hat, dass die Anwendung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 auf Vergabeverfahren, die die in der Richtlinie 2014/24 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichten, die Teilnahme von berechtigten Wirtschaftsteilnehmern in ungerechtfertigter und rechtswidriger Weise beschränke.
27. Das vorlegende Gericht ist insoweit jedoch der Auffassung, dass die von der Kommission und der Kommission für Wettbewerbsschutz vertretene Wortlautauslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 den Zielen dieser Verordnung nicht in gebotener Weise Rechnung trage und zu Lücken in der Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen führen könne. Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 stelle einen Ausschlussgrund dar, der die Ausschlussgründe nach Art. 57 der Richtlinie 2014/24 ergänze. In der vorliegenden Rechtssache könne, da die Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem ZOP für das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergabeverfahren verbindlich gewesen seien, auch davon ausgegangen werden, dass das Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 als Ausschlussgrund auf dieses Verfahren anwendbar sei.
28. Das vorlegende Gericht ist ferner der Auffassung, dass selbst wenn der Wortlautauslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 der Vorzug zu geben wäre, gleichwohl Zweifel bestünden, ob die Aufstellung dieses Ausschlussgrundes für einen Auftrag mit einem Wert unterhalb der Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24 den Wettbewerb in ungerechtfertigter Weise beschränke. Dieser Grund betreffe nicht alle Wirtschaftsteilnehmer, sondern einen eng definierten Kreis von Einzelpersonen und Organisationen, die in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 ausdrücklich aufgeführt seien. Sofern die Beschränkung zur Erreichung eines legitimen Ziels der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) vorgenommen werde, sei zu prüfen, ob sie im Hinblick auf dieses Ziel als gerechtfertigt angesehen werden könne.
29. Vor diesem Hintergrund hat das Administrativen sad – Silistra (Verwaltungsgericht Silistra) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen, dass er auch für öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert unterhalb der Schwellenwerte von Art. 4 der Richtlinie 2014/24 gilt, wenn der Auftraggeber nach nationalem Recht verpflichtet ist, die Bestimmungen der Richtlinie anzuwenden?
2. Stellt die Anforderung zur Vorlage einer Erklärung über das Fehlen der Gründe im Sinne von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des freien Wettbewerbs oder des Verbots der ungerechtfertigten Beschränkung der Teilnehmer gemäß Art. 2 Abs. 2 ZOP dar, wenn diese Anforderung in einem Verfahren aufgestellt wird, in dem die Schwellenwerte der Richtlinie unterschritten sind?
3. Ist Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen, dass er eine Praxis des öffentlichen Auftraggebers zulässt, bei der Anwendung des die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 wiedergebenden nationalen Rechts in Verfahren, deren Werte die Schwellenwerte unterschreiten, von den Teilnehmern Erklärungen über das Nichtvorliegen der Gründe im Sinne dieser Vorschrift zu verlangen?
30. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 6. Juni 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die tschechische Regierung, die Europäische Kommission und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat am 27. April 2026 stattgefunden.
IV. Würdigung
31. Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht klären, ob das Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 auf ein Vergabeverfahren anwendbar ist, das den Schwellenwert für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2014/24 nicht erreicht, und zwar insbesondere in dem Kontext, dass der öffentliche Auftraggeber nach nationalem Recht gleichwohl zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet ist.
32. Dies ist insbesondere der Gegenstand der ersten Vorlagefrage, deren Inhalt eng mit demjenigen der dritten Frage verknüpft ist. Der Hauptunterschied zwischen ihnen besteht darin, dass die dritte Vorlagefrage in ihrer Formulierung nicht von einer Verpflichtung des öffentlichen Auftraggebers aus Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014, sondern vielmehr von einer zu seiner Disposition stehenden Option ausgeht. Mit dieser dritten Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich klären, ob in dem Fall, dass ein öffentlicher Auftrag die Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/24 nicht erreicht, Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 gleichwohl eine Praxis des öffentlichen Auftraggebers zulässt, nach der von einem Bieter in einem Vergabeverfahren die Abgabe einer Erklärung verlangt wird, mit der bestätigt wird, dass keiner der in diesem Artikel genannten Umstände auf ihn zutrifft.
33. Die zweite Vorlagefrage beruht hingegen auf der Annahme, dass das Unionsrecht einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, auf ein Vergabeverfahren, das nicht unter die Richtlinie 2014/24 fällt, ein Verbot anzuwenden, das dem Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 entspricht. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendung dieses Verbots in einer solchen Situation gleichwohl gegen die Grundsätze verstoßen könnte, die nach dem Unionsrecht in Vergabeverfahren zu beachten sind, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/24 unterliegen, nämlich die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung.
34. Da die Antwort auf die zweite Vorlagefrage davon abhängt, ob die erste oder die dritte Vorlagefrage bejaht wird, werde ich diese beiden Fragen zuerst und die zweite Frage zuletzt prüfen.
Erste Vorlagefrage
35. Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um eine Entscheidung darüber ersucht, ob Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass das Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen, an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige natürliche Personen sowie an in Russland niedergelassene oder von diesem Land aus kontrollierte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auch auf Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb des Schwellenwerts nach Art. 4 dieser Richtlinie anwendbar ist. Die Frage stellt sich in dem Kontext, dass das nationale Recht die Anwendung der Richtlinie 2014/24 auf Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge vorschreibt, die den Schwellenwert dieser Richtlinie nicht erreichen.
36. Nach Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 dürfen öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe fallen, an folgende Parteien nicht vergeben werden: a) russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchst. a genannten Organisationen gehalten werden, und c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchst. a oder b genannten Organisationen handeln(15). Nach Art. 1 Buchst. v dieser Verordnung wiederum ist von den Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe im Sinne der Verordnung Nr. 833/2014 die Richtlinie 2014/24 umfasst.
37. Daraus folgt, dass die von der Richtlinie 2014/24 erfassten öffentlichen Aufträge an russische Staatsangehörige oder an in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht vergeben werden dürfen. Gleiches gilt für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Wesentlichen von diesem Land aus kontrolliert werden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich dabei um eine Auffangkategorie von Verboten, mit der verhindert werden soll, dass Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 umgangen werden könnte und ihm damit die praktische Wirksamkeit genommen wird(16).
38. Außerdem werden nach Art. 1 der Richtlinie 2014/24 mit dieser Richtlinie die Regeln für die Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Wert nicht unter den in Art. 4 genannten Schwellenwerten festgelegt(17). Für öffentliche Lieferaufträge, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, bestimmt Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 in der für den Sachverhalt der Rechtssache relevanten Fassung, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie für Aufträge gelten, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer mindestens 215 000 Euro beträgt. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dann, wenn ein von einem subzentralen öffentlichen Auftraggeber zu vergebender öffentlicher Lieferauftrag diesen Schwellenwert überschreitet, die Anwendung der Richtlinie 2014/24 auf das zu diesem Zweck durchgeführte Vergabeverfahren vorschreibt. Erreicht umgekehrt ein solcher öffentlicher Auftrag diesen Schwellenwert nicht, unterliegt das Vergabeverfahren nicht den Bestimmungen der Richtlinie 2014/24.
39. In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergabeverfahren einen öffentlichen Lieferauftrag betraf, der von einem subzentralen öffentlichen Auftraggeber zu vergeben war und dessen geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer 283 333,33 BGN, etwa 145 000 Euro, betrug. Ausgehend vom Wortlaut von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 kann nicht davon ausgegangen werden, dass das darin enthaltene Verbot auf dieses Vergabeverfahren anwendbar ist, da der betreffende öffentliche Auftrag den Schwellenwert nach Art. 4 Buchst. c der Richtlinie 2014/24 nicht überschritt.
40. Das vorlegende Gericht erläutert jedoch, der bulgarische Gesetzgeber habe sich bei der Umsetzung der Richtlinie 2014/24 in nationales Recht für eine Herabsetzung der Schwellenwerte für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie entschieden. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24 in diesem Mitgliedstaat gleichwohl auf Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit einem Wert unterhalb von 215 000 Euro anwendbar sind. Tatsächlich fallen nämlich nur öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb von 271 000 BGN, etwa 139 000 Euro, nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2014/24. Nach bulgarischem Recht musste das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftrag im Wert von 145 000 Euro dann im Einklang mit den Regeln und Grundsätzen der Richtlinie 2014/24 durchgeführt werden.
41. Auf diese Besonderheit der bulgarischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2014/24 hat der Gerichtshof bereits im Beschluss Agentsia za darzhavna finansova inspektsia hingewiesen(18). Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass sich eine nationale Regelung, durch die Regeln der Richtlinie 2014/24 auf Aufträge anwendbar werden, deren geschätzter Wert die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, aus der Freiheit jedes Mitgliedstaats zur Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge in seinem Zuständigkeitsbereich herleiten lässt. Außerdem hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine solche nationale Regelung nicht gegen die Vorschriften zur Festlegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/24 verstößt, da sie mit ihrem Hauptziel im Einklang steht, nämlich das öffentliche Auftragswesen zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern und öffentlichen Auftraggebern für einen möglichst breiten Wettbewerb zu öffnen(19).
42. Hinzuweisen ist darauf, dass im Bereich des öffentlichen Auftragswesens die Abgrenzung zwischen dem in die Zuständigkeit der Union und dem in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Handeln durch das wirtschaftliche Gewicht des betreffenden öffentlichen Auftrags bestimmt wird. Dies ist insbesondere das Ziel von Art. 4 der Richtlinie 2014/24, der den Wert der für den Binnenmarkt der Union relevanten öffentlichen Aufträge festlegt(20). Öffentliche Aufträge, deren Wert über dem in dieser Bestimmung festgelegten Schwellenwert liegt, werden als für den Binnenmarkt der Union erheblich angesehen, während Vergabeverfahren für Angebote von geringerem Wert unter Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes(21) weiter in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Nach den Feststellungen des Gerichtshofs im Beschluss Agentsia za darzhavna finansova inspektsia können die Mitgliedstaaten in Ausübung ebendieser Zuständigkeit frei entscheiden, die Schwellenwerte der Richtlinie 2014/24 herabzusetzen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie auf Vergabeverfahren anwendbar zu machen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
43. Daraus folgt, dass, auch wenn der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine nationale Regelung wie diejenige, mit der die Richtlinie 2014/24 in bulgarisches Recht umgesetzt wurde, mit dieser Richtlinie vereinbar ist, die Entscheidung des bulgarischen Gesetzgebers, die Schwellenwerte für die Anwendbarkeit dieser Richtlinie herabzusetzen, eine unabhängige Entscheidung dieses Mitgliedstaats zur Regelung von Vergabeverfahren darstellt, die in seine Zuständigkeit fallen.
44. Ferner folgt aus dem Umstand, dass ein Mitgliedstaat die Schwellenwerte der Richtlinie 2014/24 von sich aus herabgesetzt hat, nicht, dass das Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 automatisch auf Vergabeverfahren anwendbar ist, die dem nationalen Recht unterliegen. Der Anwendungsbereich von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 darf nämlich die Grenzen der der Union für Vergabeverfahren übertragenen Zuständigkeiten nicht überschreiten, die, wie oben in Nr. 42 ausgeführt, durch die Schwellenwerte nach Art. 4 der Richtlinie 2014/24 festgelegt werden. Selbst wenn Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014, wie vom vorlegenden Gericht angeführt, einen Ausschlussgrund darstellen sollte, der die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24 aufgezählten Ausschlussgründe ergänzt, kann dieser Ausschlussgrund aus Sicht des Unionsrechts nicht auf ein Vergabeverfahren angewendet werden, das diesem Recht nicht unterliegt.
45. Folglich kann die Antwort auf die Frage, ob ein Verbot der in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 enthaltenen Art auf Vergabeverfahren angewendet werden kann, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sich nicht aus diesem Artikel ergeben. Vielmehr ist diese Frage anhand des nationalen Rechts zu beurteilen, das Ausdruck der Freiheit der Mitgliedstaaten ist, Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge in ihrem Zuständigkeitsbereich festzulegen, sofern selbstverständlich das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, was in meiner Würdigung der zweiten und der dritten Vorlagefrage geprüft werden wird.
46. Ferner fragt das vorlegende Gericht, ob eine Auslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 allein anhand seines in Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Wortlauts dazu führen könnte, dass die Ziele der restriktiven Maßnahmen, die von der Union im Kontext der von Russland gegen die Ukraine verübten militärischen Aggression erlassen wurden, beeinträchtigt werden.
47. Insoweit möchte ich zunächst kurz darauf hinweisen, dass es nicht darauf ankommt, dass die Kommission in ihrem Dokument mit dem Titel „Frequently asked questions on public procurement sanctions against Russia [(Häufig gestellte Fragen zu Sanktionen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gegen Russland)]“ in geänderter Fassung vom 26. Januar 2024(22) ausgeführt hat, dass Aufträge unterhalb der in der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 nicht erfasst würden. Die Kommission erkennt in diesem Dokument zutreffend an, dass allein der Gerichtshof für die Auslegung der im Bereich restriktiver Maßnahmen der Union anwendbaren Verordnungen zuständig ist; daraus folgt, dass dieses Dokument für den Ausgang der Prüfung hinsichtlich der richtigen Auslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 in keiner Weise maßgebend sein kann(23).
48. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass zwar nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind, diese Rechtsprechung stellt jedoch ebenso klar, dass auf systematische und teleologische Auslegungen nur zurückgegriffen werden kann, um widersprüchliche Formulierungen aufzulösen. Keine dieser beiden hermeneutischen Methoden kann Vorrang vor dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut einer Bestimmung haben und diesem Wortlaut damit jede praktische Wirksamkeit nehmen(24).
49. In der vorliegenden Rechtssache sieht Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 ausdrücklich vor, dass das darin enthaltene Verbot auf öffentliche Aufträge anwendbar ist, „die in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe … fallen“, wovon nach Art. 1 Buchst. v dieser Verordnung die Richtlinie 2014/24 umfasst ist. Da der Wortlaut von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 unmissverständlich und seine Bedeutung klar ist, brauchen ferner der Kontext dieser Bestimmung oder die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union nicht weiter geprüft zu werden, um die vom vorlegenden Gericht vorgelegte Frage zu beantworten.
50. Jedenfalls ist festzustellen, dass ausgehend von einer Betrachtung im Kontext der Verträge und insbesondere im Licht der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabeverfahren, wie in den vorliegenden Schlussanträgen erläutert, die systematische Auslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 die grammatikalische Auslegung dieser Bestimmung stützt. Auch die teleologische Auslegung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 führt zu einem entsprechenden Ergebnis. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Hauptziel von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 darin besteht, die finanziellen Ressourcen der Russischen Föderation, die ihr eine Fortsetzung ihrer militärischen Aggression gegen die Ukraine ermöglichen, wirksam zu beeinträchtigen(25). Entgegen der vom vorlegenden Gericht in der Vorlageentscheidung zum Ausdruck gebrachten Auffassung kann dieses Ziel, das unter uneingeschränkter Wahrung der der Union übertragenen Zuständigkeiten verwirklicht werden muss, erreicht werden, ohne davon auszugehen, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 auf einen Fall der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art anwendbar ist, da das darin enthaltene Verbot öffentliche Aufträge erfasst, die nach dem Unionsrecht für den Binnenmarkt relevant sind und deren Schutz der Union übertragen ist.
51. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich in Bezug auf die erste Vorlagefrage zu dem Ergebnis, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass das Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen, an russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene oder von diesem Land aus kontrollierte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht auf Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb des in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerts anwendbar ist, auch wenn der öffentliche Auftraggeber nach nationalem Recht zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet ist.
Dritte Vorlagefrage
52. Aus dem Umstand, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 nicht auf öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb des Schwellenwerts der Richtlinie 2014/24 anwendbar ist, wie im Rahmen meiner Würdigung der ersten Vorlagefrage festgestellt, folgt nicht, dass nationale öffentliche Auftraggeber zwingend daran gehindert wären, entsprechende Verbote für Vergabeverfahren einzuführen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Dies ist Gegenstand der dritten Vorlagefrage, mit der das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis des öffentlichen Auftraggebers entgegensteht, nach der von Bietern im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, der den Schwellenwert der Richtlinie 2014/24 nicht erreicht, verlangt wird, zu bestätigen, dass keiner der in diesem Artikel genannten Umstände auf sie zutrifft.
53. Sowohl die Verordnung Nr. 833/2014 als auch die Verordnung 2022/576 – mit der letztgenannten Verordnung wurde Art. 5k in die erstgenannte Verordnung eingefügt – stützen sich auf Art. 215 AEUV. Dies ist die einzige Bestimmung des Titels IV, der im Fünften Teil des AEUV über „[d]as auswärtige Handeln der Union“ enthalten ist(26). Unter der Überschrift „Restriktive Maßnahmen“ bezieht sich Art. 215 Abs. 1 AEUV auf die Befugnis des Rates, auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um die Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern auszusetzen, einzuschränken oder vollständig einzustellen. In Art. 215 Abs. 1 AEUV wird weiter bestimmt, dass ein solcher Beschluss nach den besonderen Bestimmungen über die GASP, insbesondere denjenigen in Titel V Kapitel 2 EUV, zu erlassen ist(27).
54. Hinzuweisen ist darauf, dass wenngleich der Begriff in Art. 215 Abs. 1 AEUV selbst nicht verwendet wird, die nach dieser Bestimmung erlassenen Maßnahmen üblicherweise als „sektorale“ oder „sektorspezifische“ restriktive Maßnahmen bezeichnet werden. Diese Maßnahmen zielen auf strategische wirtschaftliche Tätigkeiten des Landes ab, gegen das sie angewendet werden, um größtmöglichen Druck auf seine Regierung auszuüben und eine Änderung der Politik oder des Verhaltens herbeizuführen(28). In Bezug auf die Handlungen der Russischen Föderation, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und die anschließende Aggression der russischen Streitkräfte gegen dieses Land hat die Union bisher 21 Maßnahmenpakete erlassen(29), die ein breites Spektrum sektoraler Beschränkungen umfassen(30), von denen die meisten in der Verordnung Nr. 833/2014(31) in später geänderter Fassung enthalten sind.
55. Ferner sind sektorspezifische restriktive Maßnahmen von „individuellen“ restriktiven Maßnahmen zu unterscheiden, nämlich solchen, die sich gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nicht staatliche Organisationen richten und mit denen nicht in allgemeiner Weise Beschränkungen wirtschaftlicher Tätigkeiten und Sektoren festgelegt werden(32). Auf der Grundlage von Art. 215 Abs. 2 AEUV ist für ihren Erlass auch ein vorheriger Beschluss des Rates nach Titel V Kapitel 2 EUV erforderlich(33). Bei individuellen restriktiven Maßnahmen handelt es sich typischerweise um das Einfrieren von Vermögenswerten, Verbote der Einreise in das Hoheitsgebiet der Union und Beschränkungen des Verkehrs betroffener Personen oder Organisationen innerhalb dieses Gebiets. Ein Beispiel für diese Art von Maßnahmen sind insbesondere die Maßnahmen, die als Reaktion auf die militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erlassen wurden(34).
56. In der vorliegenden Rechtssache ist die Frage, ob es nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 zulässig ist, dass ein öffentlicher Auftraggeber das Vorliegen der in diesem Artikel genannten Umstände im Rahmen eines Vergabeverfahrens als Ausschlussgründe ansieht, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist, anhand der Art der der Union durch die Verträge für den Bereich restriktiver Maßnahmen übertragenen Zuständigkeiten zu beurteilen. Letztlich hängt die Antwort auf diese Frage davon ab, ob der Erlass von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 der Aufstellung eines entsprechenden Verbots auf nationaler Ebene entgegensteht, entweder weil die Zuständigkeit der Union für diesen Bereich als ausschließlich anzusehen ist oder weil sie als geteilt anzusehen ist und die Verordnung Nr. 833/2014 jeglichem Handeln der Mitgliedstaaten vorgreift.
57. Bekanntlich gilt für die Zuständigkeiten der Union der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, der in Art. 5 Abs. 1 EUV verankert ist und in Art. 5 Abs. 2 EUV näher konkretisiert wird. Nach diesem Grundsatz kann die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig werden, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten(35).
58. Die Arten und Bereiche der Zuständigkeit der Union sind im Ersten Teil Titel I AEUV ausdrücklich aufgeführt. Insbesondere sind nach Art. 2 Abs. 1 AEUV die ausschließlichen Zuständigkeiten der Union diejenigen, für die im Wesentlichen keine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten besteht, weil davon ausgegangen wird, dass diese Zuständigkeit von den Mitgliedstaaten vollständig auf die Union übertragen worden ist(36). Sie umfassen die in Art. 3 Abs. 1 AEUV konkret aufgeführten Bereiche, zu denen beispielsweise die gemeinsame Handelspolitik gehört. Nach Art. 3 Abs. 2 AEUV hat die Union ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, u. a. wenn der Abschluss notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann.
59. Geteilte Zuständigkeiten sind hingegen diejenigen, in denen die Verträge der Union eine Zuständigkeit übertragen, die sich nicht auf die Bereiche bezieht, die in Art. 3 AEUV genannt sind – d. h. die Bereiche, in denen die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt – oder die in Art. 6 AEUV genannt sind – d. h. die Bereiche, in denen die Union über unterstützende, koordinierende und ergänzende Zuständigkeiten verfügt(37). Nach Art. 2 Abs. 2 AEUV können dann, wenn die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit übertragen, sowohl die Union als auch die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Zuständigkeit jedoch nur wahrnehmen, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht bereits ausgeübt hat. Daraus folgt, dass eine geteilte Zuständigkeit durch die Vorgreiflichkeit des Tätigwerdens der Union zu einer ausschließlichen Zuständigkeit werden kann(38).
60. Wie in Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, sind was restriktive Maßnahmen angeht, sowohl sektorspezifische als auch individuelle Maßnahmen in dem Teil des AEUV geregelt, der das auswärtige Handeln der Union betrifft. Der Erlass dieser Maßnahmen setzt jedoch voraus, dass vorher ein Beschluss auf dem Gebiet der GASP, insbesondere nach Art. 29 EUV, erlassen wurde. In dem oben angeführten Urteil Parlament/Rat betrachtete der Gerichtshof diese zweiteilige Rechtsquelle für restriktive Maßnahmen, die sowohl auf dem EUV als auch auf dem AEUV fußt, als „Bindeglied“(39), das durch den Vertrag von Lissabon ausdrücklich vorgesehen wurde, um eine Verbindung zwischen der GASP und dem ordentlichen auswärtigen Handeln der Union herzustellen, das mit wirtschaftlichen Sanktionen gegen Drittstaaten oder gegen natürliche oder juristische Personen oder nicht staatliche Organisationen verbunden ist(40).
61. Was die vorliegende Rechtssache angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 2 Abs. 4 AEUV „dafür zuständig [sein muss], eine [GASP] zu erarbeiten und zu verwirklichen“. Hierbei handelt sich nicht um einen Bereich, der als solcher in der Liste in Art. 3 AEUV, geschweige denn in derjenigen in Art. 6 AEUV, aufgeführt ist. Folglich kann diese Politik weder als ausschließliche Zuständigkeit der Union noch als koordinierende oder unterstützende Zuständigkeit eingestuft werden. Ferner ließe sich die Ansicht vertreten, dass die GASP auch nicht als geteilte Zuständigkeit eingestuft werden kann(41), weil die Union entgegen dem, was in Art. 2 Abs. 2 AEUV bestimmt ist, im Rahmen dieser Politik nicht „gesetzgeberisch tätig werden“ kann(42). Daraus folgt, dass die GASP Besonderheiten aufweist, die ihre Einstufung in die allgemeinen Arten von Unionszuständigkeiten erschweren.
62. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass sich die Zuständigkeit der Union in der GASP nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EUV „auf alle Bereiche der Außenpolitik“ [erstreckt]“(43). Diese weite Definition des inhaltlichen Geltungsbereichs der GASP macht es meines Erachtens unmöglich, alle möglichen Handlungen oder Beschlüsse im Rahmen der GASP und ihre Durchführungsmaßnahmen nach dem AEUV innerhalb einer einzigen Art von Unionszuständigkeit zu erfassen. Umgekehrt hängt die Entscheidung darüber, ob ein im Rahmen der GASP erlassener Beschluss jedes Handeln der Mitgliedstaaten ausschließt – entweder weil er als ausschließliches Handeln der Union angesehen werden könnte oder weil für ihn vom Vorliegen einer geteilten Zuständigkeit, für die ein Vorgriff erfolgt ist, ausgegangen werden könnte – von dem konkreten Bereich ab, auf den sich die jeweilige Maßnahme bezieht(44).
63. Dies wird besonders deutlich, wenn es um sektorspezifische restriktive Maßnahmen nach Art. 215 Abs. 1 AEUV geht, die einen der unter die GASP fallenden Bereiche darstellen und, wie bereits erwähnt, eine große Bandbreite von Maßnahmen umfassen können, mit denen größtmöglicher Druck auf die Regierung eines Drittlands ausgeübt und eine Änderung der Politik oder des Verhaltens herbeigeführt werden sollen(45). Beispielsweise enthält die Verordnung Nr. 833/2014 neben dem für die vorliegende Rechtssache relevanten Verbot in Art. 5k der Verordnung auch Maßnahmen völlig anderer Art, um Druck auf die Russische Föderation wegen ihrer die territoriale Unversehrtheit der Ukraine untergrabenden Handlungen(46) auszuüben, nämlich u. a. Ausfuhrkontrollen(47), Einfuhrverbote(48), Finanz- und Investitionsverbote(49) sowie Beschränkungen für Dienstleistungen(50). In diesem Kontext erscheint meines Erachtens ein allumfassender Ansatz nicht ausreichend, um zu bestimmen, welche konkrete Art der Zuständigkeit von der Union beim Erlass sektorspezifischer restriktiver Maßnahmen nach Art. 215 Abs. 1 AEUV ausgeübt wird. Vielmehr ist eine konkrete Prüfung anhand des Zuständigkeitsbereichs vorzunehmen, der von den jeweiligen sektorspezifischen restriktiven Maßnahmen betroffen ist.
64. In der vorliegenden Rechtssache ist, wie in den Nrn. 42 und 43 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, das öffentliche Auftragswesen ein Bereich, der in die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit fällt. Diese Verfahren stellen ein grundlegendes Instrument zur Verwirklichung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts der Union dar, der nach Art. 4 Abs. 2 AEUV zu den „Hauptbereichen“ gehört, in denen eine von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit gilt. Da Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 eine vom Rat für diesen Bereich erlassene restriktive Maßnahme ist, ist er daher als Ausdruck einer von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilten Zuständigkeit anzusehen.
65. An dieser Stelle bleibt, wenn Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 Ausdruck einer geteilten Zuständigkeit der Union ist, die Frage zu klären, ob diese Bestimmung geeignet ist, einem Handeln auf der Ebene der Mitgliedstaaten, das in der Aufstellung eines Verbots der darin enthaltenen Art besteht, vorzugreifen.
66. In meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen SG und JA (C‑706/25 und C‑707/25, EU:C:2026:474) habe ich bereits die drei Fallgestaltungen benannt, in denen nach der Lehre eine Vorgreiflichkeit möglich ist(51). Es handelt es sich um die Fälle, dass i) die Union ein bestimmtes Gebiet vollständig harmonisiert hat, so dass den Mitgliedstaaten als Folgewirkung hieraus ihre Zuständigkeit zum gesetzgeberischen Tätigwerden genommen wird (bereichsbezogene Vorgreiflichkeit), ii) das nationale Recht das ordnungsgemäße Funktionieren des Unionsrechts beeinträchtigt oder die Verwirklichung der mit ihm verfolgten Ziele behindert (hindernisbezogene Vorgreiflichkeit) oder iii) das nationale Recht gegen eine Vorschrift des Unionsrechts verstößt (Vorgreiflichkeit einer Regelung).
67. Vorliegend spricht kein hinreichend überzeugendes Argument dafür, dass im Fall von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 eine der möglichen Arten einer Vorgreiflichkeit vorliegt.
68. Erstens ist offensichtlich, dass der Rat mit der Beschränkung des Verbots in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 auf Verfahren, die den Unionsrichtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe, einschließlich der Richtlinie 2014/24, unterliegen, keine vollständige Harmonisierung in diesem Bereich vorgenommen hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 ist von seinem Anwendungsbereich ein Handeln auf nationaler Ebene in Bezug auf öffentliche Aufträge mit einem geschätzten Wert, der die Schwellenwerte dieser Richtlinien nicht überschreitet, ausgenommen. Zweitens ist meines Erachtens ebenso eindeutig, dass bei einem von einem nationalen öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren aufgestellten Verbot, das allgemein auf Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 verweist und dessen vollständigen Wortlaut übernimmt, wie dies bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbot der Fall ist, nicht davon ausgegangen werden kann, dass es die Verwirklichung des Ziels der restriktiven Maßnahmen der Union, insbesondere derjenigen, die gegen die Russische Föderation wegen ihrer Aggression gegen die Ukraine erlassen wurden, behindert. Ganz im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Ziele beider Verbote miteinander im Einklang stehen. Drittens kann aufgrund des identischen Anwendungsbereichs des auf Unionsebene und auf nationaler Ebene angewendeten Verbots keine Rede davon sein, dass zwischen Unionsrecht und nationalem Recht ein Widerspruch bestände.
69. Daraus folgt, dass nicht davon auszugehen ist, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 einem Handeln auf nationaler Ebene vorgreift, mit dem russischen Staatsangehörigen sowie in Russland niedergelassenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Teilnahme an Vergabeverfahren verboten wird, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen. Vielmehr muss es den Mitgliedstaaten freistehen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Vergabeverfahren ein entsprechendes Verbot zu erlassen, sofern selbstverständlich dieses Verbot nicht in irgendeiner Hinsicht geeignet ist, die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union zu behindern.
70. Hiergegen könnte erstens angeführt werden, dass ein Verbot der in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 festgelegten Art im Vorhinein durch die nationalen Rechtsvorschriften über Vergabeverfahren und nicht von den öffentlichen Auftraggebern im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis geregelt werden müsse. Auch wenn dies im Hinblick auf die Kohärenz und die einheitliche Anwendung eines Ausschlussgrundes innerhalb des Hoheitsgebiets eines bestimmten Mitgliedstaats wünschenswert sein mag, stellt dies eine Frage dar, die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegt, wie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erörtert wurde. Da diese Praxis nämlich im Rahmen von Vergabeverfahren Anwendung findet, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, ist eine etwaige Inkohärenz oder Uneinheitlichkeit zwischen öffentlichen Auftraggebern dieses Mitgliedstaats ein Gesichtspunkt, der durch das nationale Recht zu klären ist.
71. Zweitens ist in der mündlichen Verhandlung in der vorliegenden Rechtssache auch vorgebracht worden, die Kommission sei zu dem Schluss gelangt, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, zusätzliche Aufnahmen in die Listen für individuelle restriktive Maßnahmen vorzunehmen, die über diejenigen hinausgingen, die von der Union erlassen worden seien(52). Der Standpunkt der Kommission lässt sich jedoch leicht damit erklären, dass mit individuellen restriktiven Maßnahmen hauptsächlich Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten gegen die betroffenen natürlichen und juristischen Personen verhängt werden, was, wie von der Kommission zutreffend angeführt, besondere Wirkungen für den Kapital- und Zahlungsverkehr hat. Mit individuellen restriktiven Maßnahmen werden ferner Beschränkungen der Einreise in die Union, die eine einzige Außengrenze hat, und der Freizügigkeit innerhalb dieses Gebiets, in dem die Binnengrenzen abgeschafft wurden, verhängt. Dürften die Mitgliedstaaten bedingungslos eigene Aufnahmen in die Listen vornehmen, würde dies die einheitliche Anwendung der Einreise- und Freizügigkeitsregeln nach dem AEUV behindern. Abgesehen davon, dass dies nicht Gegenstand der vom vorlegenden Gericht vorgelegten Frage ist, ist meines Erachtens ein Ansatz, mit dem zwischen individuellen restriktiven Maßnahmen einerseits und der sektorspezifischen restriktiven Maßnahme in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 andererseits unterschieden wird, aufgrund ihrer völlig unterschiedlichen Rechtsnatur gerechtfertigt(53).
72. Drittens wird zwar im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung 2022/576 festgestellt, dass die mit der Verordnung Nr. 833/2014, einschließlich Art. 5k der Verordnung, eingeführten Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen und daher „insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung“ den Erlass von Rechtsvorschriften auf Unionsebene erfordern, dies ist indes Ausdruck der vom Rat vorgenommen Beurteilung, ob der Erlass eines Verbots für die Vergabeverfahren, die in die Zuständigkeit der Union fallen, mit dem Subsidiaritätsgrundsatz im Einklang steht. Diese Feststellung ist jedoch unerheblich dafür, ob die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Verbot für Vergabeverfahren aufstellen können, die in ihre Zuständigkeit fallen.
73. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich in Bezug auf die dritte Vorlagefrage zu dem Ergebnis, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 dahin auszulegen ist, dass er für sich genommen der Anwendung des darin festgelegten Verbots als unabhängiger Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers nach nationalem Recht nicht entgegensteht. Dies gilt auch für eine nationale Praxis, nach der der öffentliche Auftraggeber von einem Bieter die Abgabe einer Erklärung verlangt, mit der bestätigt wird, dass keiner der in diesem Artikel genannten Umstände auf ihn zutrifft, sofern dieses Verbot nicht in irgendeiner Hinsicht geeignet ist, die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union zu behindern; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts.
Zweite Vorlagefrage
74. Nachdem festgestellt worden ist, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 einem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, für ein Vergabeverfahren, das nicht unter die Richtlinie 2014/24 fällt, ein Verbot umzusetzen, das dem in dieser Bestimmung geregelten Verbot entspricht, ist zu prüfen, ob dies gleichwohl gegen die Grundsätze verstoßen könnte, die nach dem Unionsrecht für in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallende Vergabeverfahren zu beachten sind. Dies ist im Wesentlichen der Gegenstand der zweiten, vom vorlegenden Gericht vorgelegten Frage.
75. Wie bereits in meiner Würdigung der ersten und der dritten Vorlagefrage festgestellt, behalten die Mitgliedstaaten grundsätzlich eine Regelungszuständigkeit für öffentliche Aufträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt jedoch die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht(54).
76. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass das vorlegende Gericht mit der zweiten Vorlagefrage auch wissen möchte, ob die in Art. 2 Abs. 2 ZOP festgelegten Grundsätze des freien Wettbewerbs und des Verbots der ungerechtfertigten Beschränkung der Teilnehmer mit der Einführung eines dem Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 entsprechenden Verbots durch einen öffentlichen Auftraggeber vereinbar sind. Dieser Teil der Vorlagefrage ist jedoch als unzulässig anzusehen, da der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig ist und es allein Sache des nationalen Gerichts ist, die genaue Tragweite der Rechtsvorschriften seines Mitgliedstaats zu bestimmen(55).
77. Was ferner das grenzüberschreitende Interesse an dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrag angeht, ist festzustellen, dass die Vorlageentscheidung hierzu keine Angaben enthält. Jedenfalls hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass dieses Interesse anhand objektiver Kriterien zu beurteilen ist, zu denen u. a. ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren gehören können(56). In der vorliegenden Rechtssache obliegt es dem vorlegenden Gericht, festzustellen, ob dies für den betreffenden öffentlichen Auftrag in Betracht kommt, bevor eine weitere Prüfung vorgenommen wird(57).
78. Sollte festgestellt werden, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende öffentliche Auftrag eindeutige grenzüberschreitende Auswirkungen hat, möchte ich im Einklang mit den Erklärungen der Kommission zunächst darauf hinweisen, dass der vom öffentlichen Auftraggeber in diesem Verfahren aufgestellte Ausschlussgrund in mit dem in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 enthaltenen Verbot identischem Wortlaut formuliert ist. Nach dem vierten Erwägungsgrund der Verordnung 2022/576, mit der diese Bestimmung, wie bereits erwähnt, in die Verordnung Nr. 833/2014 eingefügt wurde, sollte mit dem Verbot im Wesentlichen die Vergabe öffentlicher Beschaffungsaufträge an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen verhindert werden. Dies fällt unter das übergeordnete Ziel, sicherzustellen, dass die finanziellen Ressourcen der Russischen Föderation, die ihr eine Fortsetzung ihrer militärischen Aggression gegen die Ukraine ermöglichen, wirksam beeinträchtigt werden(58).
79. Aus der vorstehenden Feststellung lässt sich ableiten, dass bei öffentlichen Aufträgen, die den Unionsrichtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe, einschließlich der Richtlinie 2014/24, unterliegen, aus Sicht des Rates das Ziel von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 die Einschränkung der fundamentalen Grundsätze des AEUV, die üblicherweise auf Vergabeverfahren anwendbar sind, die in die Zuständigkeit der Union fallen, rechtfertigt. Demnach kann schwerlich die Ansicht vertreten werden, dass ein in entsprechender Weise geregeltes Verbot eines nationalen öffentlichen Auftraggebers für ein Vergabeverfahren, das in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fällt und im Wesentlichen dasselbe Ziel verfolgt wie Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014, zu einem Verstoß gegen diese Grundsätze führen könne.
80. Was jedenfalls erstens den Grundsatz der Nichtdiskriminierung angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Teilnahme von Wirtschaftsteilnehmern aus Drittländern an Vergabeverfahren davon abhängt, ob eine mit der Union geschlossene internationale Übereinkunft gleichen und wechselseitigen Zugang zu diesen Verfahren gewährleistet. Das bedeutet, dass Wirtschaftsteilnehmer aus diesem Land nicht wie Wirtschaftsbeteiligte der Mitgliedstaaten behandelt werden können, wenn ein Drittland kein solches Abkommen mit der Union geschlossen hat(59). Was die vorliegende Rechtssache angeht, ist festzustellen, dass die Russische Föderation nicht Vertragspartei des in Art. 25 der Richtlinie 2014/24 genannten Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (World Trade Organisation Agreement on Government Procurement; im Folgenden: GPA) ist. Insoweit können russische Wirtschaftsteilnehmer nicht beanspruchen, in gleicher Weise behandelt zu werden wie jeder andere Wirtschaftsteilnehmer aus den Mitgliedstaaten der Union.
81. Daher verstieße ein öffentlicher Auftraggeber wie derjenige des Ausgangsverfahrens nicht gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wenn er eine Bestimmung mit einem Art. 5k Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 833/2014 entsprechenden Wortlaut als Ausschlussgrund erlässt.
82. Entsprechendes gilt in Bezug auf in der Union niedergelassene Personen, Organisationen und Einrichtungen, die aber mit in Russland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verbunden sind. Zwar wäre dies in diesem Fall nicht darauf zurückzuführen, dass die Russische Föderation nicht Vertragspartei des GPA ist, sondern vielmehr darauf, dass nach Art. 5k Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 833/2014 die darin enthaltenen Verbote auf alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Wesentlichen von diesem Land aus kontrolliert werden, erstreckt werden. Wie in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass es sich bei diesen Bestimmungen um eine Auffangkategorie von Verboten handelt, mit der verhindert werden soll, dass Art. 5k Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2014 umgangen werden könnte und ihm damit die praktische Wirksamkeit genommen wird(60).
83. Zweitens hat der Gerichtshof zum Grundsatz der Gleichbehandlung klargestellt, dass nach diesem Grundsatz alle Bieter die gleiche Chance haben sollen, ihre Angebote einzureichen(61). Außerdem beinhaltet er eine Transparenzpflicht, damit der öffentliche Auftraggeber überprüfen kann, ob dieser Grundsatz eingehalten worden ist. Diese Pflicht beinhaltet, dass zugunsten potenzieller Bieter eine hinreichende Öffentlichkeit sichergestellt wird, um den Dienstleistungsmarkt dem Wettbewerb zu öffnen und die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Vergabeverfahren unparteiisch durchgeführt wurden(62). In der vorliegenden Rechtssache stellt dies keine streitige Frage dar, da, wie sich aus den Angaben in der Vorlageentscheidung ergibt, in den Bedingungen für die Teilnahme an dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vergabeverfahren ausdrücklich und unmissverständlich die in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 genannten Umstände als Ausschlussgrund aufgeführt sind.
84. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass eine Praxis eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaats, mit der ein dem Verbot nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 entsprechendes Verbot aufgestellt wird, nicht gegen die Grundsätze verstößt, die nach dem Unionsrecht für Vergabeverfahren zu beachten sind, die nicht unter die Richtlinie 2014/24 fallen, an denen aber gleichwohl ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, nämlich die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das daraus folgende Transparenzgebot.
85. Der Vollständigkeit halber und für den Fall, dass der Gerichtshof mit der in den vorstehenden Nummern vorgenommenen Würdigung oder mit meiner Beurteilung der dritten Vorlagefrage nicht übereinstimmen sollte, möchte ich ihm gleichwohl vorschlagen, die Relevanz von Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 für die Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit zu prüfen. Keine der Vorlagefragen betrifft diese Bestimmung. Da diese Rechtssache jedoch eine verwaltungsrechtliche Sanktion betrifft, die gegen eine Einzelperson verhängt wurde, die wegen fehlerhafter Anwendung von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 auf ein nicht unter die Richtlinie 2014/24 fallendes Vergabeverfahren haftbar sein soll, wäre es sinnvoll, dem vorlegenden Gericht Hinweise zu dem in Art. 10 dieser Verordnung vorgesehenen „Haftungsausschluss“ zu geben(63).
86. Wie in der Einleitung der vorliegenden Schlussanträge angeführt, sind nach Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 Wirtschaftsteilnehmer aus der Union, einschließlich öffentlicher Einrichtungen, von der Haftung befreit, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 833/2014 verstoßen.
87. In der vorliegenden Rechtssache geht aus meiner Würdigung der ersten Vorlagefrage hervor, dass Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 nicht auf Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb des Schwellenwerts der Richtlinie 2014/24 anwendbar ist, auch wenn der öffentliche Auftraggeber nach nationalem Recht zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet ist. Außerdem handelt ein öffentlicher Auftraggeber bei der Umsetzung eines Verbots der in Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 enthaltenen Art in einem Vergabeverfahren, das nicht unter die Richtlinie 2014/24 fällt, im Rahmen des nationalen Rechts und nicht des Unionsrechts(64).
88. Es ließe sich die Ansicht vertreten, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 nicht angewendet werden könne, um die Haftung einer Person wie derjenigen auszuschließen, gegen die die Sanktion im Ausgangsverfahren verhängt wird, da diese Person jedenfalls nicht nach der Verordnung Nr. 833/2014 handeln würde. Dieser Ansicht kann jedoch meines Erachtens nicht gefolgt werden. Dieser öffentliche Auftraggeber beginge nämlich einen Fehler im Hinblick auf den richtigen Anwendungsbereich von Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014, so dass seine Haftung nach Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 zu beurteilen wäre. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache umso offensichtlicher, weil die Unklarheit in Bezug auf den Anwendungsbereich des Verbots nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 zu einem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, das letztlich Gegenstand einer Entscheidung der Großen Kammer des Gerichtshofs sein wird.
89. Daraus folgt, dass in dem Fall, dass vernünftige Zweifel in Bezug auf den Anwendungsbereich einer Bestimmung der Verordnung Nr. 833/2014 bestehen und der betreffende öffentliche Auftraggeber im Wesentlichen nachweisen kann, bei seinem Vorgehen in gutem Glauben gehandelt zu haben, die Haftung dieses Auftraggebers für die unrichtige Anwendung eines dem Verbot nach Art. 5k dieser Verordnung entsprechenden Verbots auf ein Vergabeverfahren, in dem diese Bestimmung nicht anwendbar war, nach Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 ausgeschlossen ist.
90. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen komme ich, was die zweite Vorlagefrage angeht, zu dem Ergebnis, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das daraus folgende Transparenzgebot dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung des Verbots nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 als unabhängiger Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers nach nationalem Recht, nämlich im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, der nicht der Richtlinie 2014/24 unterliegt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht – dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts –, nicht entgegenstehen. Jedenfalls ist in dem Fall, dass vernünftige Zweifel in Bezug auf den Anwendungsbereich einer Bestimmung der Verordnung Nr. 833/2014 bestehen und der betreffende öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, bei seinem Vorgehen in gutem Glauben gehandelt zu haben, die Haftung dieses Auftraggebers für die unrichtige Anwendung eines dem Verbot nach Art. 5k dieser Verordnung entsprechenden Verbots auf ein Vergabeverfahren, in dem diese Bestimmung nicht anwendbar war, nach Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 ausgeschlossen. Die Beurteilung dieser Gesichtspunkte ist Sache des nationalen Gerichts.
V. Ergebnis
91. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Administrativen sad – Silistra (Verwaltungsgericht Silistra, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:
1. Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass das Verbot der Vergabe öffentlicher Aufträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 geänderten Fassung fallen, an russische Staatsangehörige, in Russland ansässige natürliche Personen oder an in Russland niedergelassene oder von diesem Land aus kontrollierte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht auf Aufträge mit einem geschätzten Wert unterhalb des in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerts anwendbar ist, auch wenn der öffentliche Auftraggeber nach nationalem Recht zur Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichtet ist.
2. Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass er für sich genommen der Anwendung des darin festgelegten Verbots als unabhängiger Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers nach nationalem Recht nicht entgegensteht. Dies gilt auch für eine nationale Praxis, nach der der öffentliche Auftraggeber von einem Bieter die Abgabe einer Erklärung verlangt, mit der bestätigt wird, dass keiner der in diesem Artikel genannten Umstände auf ihn zutrifft, sofern dieses Verbot nicht in irgendeiner Hinsicht geeignet ist, die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union zu behindern; dies zu prüfen, ist Sache des nationalen Gerichts.
3. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie das daraus folgende Transparenzgebot
sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung des Verbots nach Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 in der durch die Verordnung 2022/576 geänderten Fassung als unabhängiger Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers nach nationalem Recht, nämlich im Kontext eines öffentlichen Auftrags, der nicht der Richtlinie 2014/24 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1952 geänderten Fassung unterliegt, an dem aber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht – dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts –, nicht entgegenstehen. Jedenfalls ist in dem Fall, dass vernünftige Zweifel in Bezug auf den Anwendungsbereich einer Bestimmung der Verordnung Nr. 833/2014 in geänderter Fassung bestehen und der betreffende öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, bei seinem Vorgehen in gutem Glauben gehandelt zu haben, die Haftung dieses Auftraggebers für die unrichtige Anwendung eines dem Verbot nach Art. 5k dieser Verordnung in geänderter Fassung entsprechenden Verbots auf ein Vergabeverfahren, in dem diese Bestimmung nicht anwendbar war, nach Art. 10 der Verordnung Nr. 833/2014 ausgeschlossen. Die Beurteilung dieser Gesichtspunkte ist Sache des nationalen Gerichts.
1 Originalsprache: Englisch.
2 (ABl. 2014, L 229, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 (ABl. 2022, L 111, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 833/2014).
3 Vgl. auch Art. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2025/395 des Rates vom 24. Februar 2025 (ABl. L, 2025/395), mit der Art. 5k der Verordnung Nr. 833/2014 teilweise geändert wurde. Diese Änderung ist jedoch auf den vorliegenden Sachverhalt zeitlich nicht anwendbar.
4 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65). Die für den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache relevante Fassung der Richtlinie 2014/24 ist die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 (ABl. 2021, L 398, S. 23) geänderte Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2014/24).
5 Vgl. Art. 5k Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Für die in den Buchst. b und c dieser Bestimmung genannten Umstände wird in den vorliegenden Schlussanträgen die Formulierung „von Russland aus kontrollierte juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen“ oder eine ähnliche Formulierung verwendet, soweit nicht eine genauere Angabe erforderlich ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist unten in Nr. 10 angeführt.
6 Im Interesse der leichteren Lesbarkeit wird mit dem Begriff „Vergabeverfahren“ in den gesamten vorliegenden Schlussanträgen ein „Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ bezeichnet.
7 Vgl. Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236), vom 5. September 2024, Jemerak (C‑109/23, EU:C:2024:681), vom 30. April 2025, Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main (Ausfuhr von Barmitteln nach Russland) (C‑246/24, EU:C:2025:295), und vom 5. Februar 2026, Hauptzollamt Düsseldorf (Fahrzeug mit Ursprung in Russland) (C‑619/24, EU:C:2026:73).
8 Urteil vom 12. Februar 2026, Opera Laboratori Fiorentini (C‑313/24, im Folgenden: Urteil Opera Laboratori Fiorentini, EU:C:2026:91).
9 Ebd. (Rn. 51 bis 56).
10 Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2014, L 229, S. 13).
11 Beschluss (GASP) 2022/578 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. 2022, L 111, S. 70).
12 DV Nr. 13 vom 16. Februar 2016, S. 2 (im Folgenden: ZOP).
13 Vgl. § 3 der Zusatzbestimmungen des ZOP.
14 Im Folgenden: Beschluss Agentsia za darzhavna finansova inspektsia.
15 Wie in Fn. 3 angegeben, wurde Art. 5k Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 833/2014 durch Art. 1 Abs. 25 der Verordnung 2025/395 wie folgt geändert: „c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b des vorliegenden Absatzes genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln“.
16 Vgl. hierzu Urteil Opera Laboratori Fiorentini (Rn. 33 und 36).
17 Die Schwellenwerte werden nach Art. 6 der Richtlinie 2014/24 alle zwei Jahre überprüft.
18 Dieser Beschluss erging nach Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der u. a. vorsieht, dass der Gerichtshof, wenn die Beantwortung der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.
19 Beschluss Agentsia za darzhavna finansova inspektsia (Rn. 29 und 30).
20 Vgl. den Verweis auf Art. 114 AEUV in den Erwägungsgründen der Richtlinie 2014/24 und erster Erwägungsgrund der Richtlinie.
21 Vgl. Nowicki, P., „Article 4: Threshold amounts“, in Caranta, R., und Sánchez-Graells, A. (Hrsg.), European Public Procurement – Commentary on Directive 2014/24/EU, Edward Elgar Publishing, 2021, S. 43 bis 44.
22 Vgl. Nrn. 7 und 33 dieses Dokuments; abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/system/files/2024-01/faqs-sanctions-russia-public-procurement_en.pdf.
23 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Jemerak (C‑109/23, EU:C:2024:307, Nr. 69).
24 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. Dezember 2005, EZB/Deutschland (C‑220/03, EU:C:2005:748, Rn. 31).
25 Urteil Opera Laboratori Fiorentini (Rn. 46 und 47).
26 Vgl. hierzu Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C‑130/10, im Folgenden: Urteil Parlament/Rat, EU:C:2012:472, Rn. 56 und 57).
27 Vgl. insbesondere Art. 29 EUV, der die Rechtsgrundlage für den Erlass von Beschlüssen des Rates zur Bestimmung des Standpunkts der Union zu einer bestimmten geografischen oder thematischen Frage bildet.
28 Vgl. hierzu Urteile vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 123), und vom 25. Juni 2020, VTB Bank/Rat (C‑729/18 P, EU:C:2020:499, Rn. 59).
29 Zu einem Überblick über die von der Union seit Beginn der militärischen Handlungen der Russischen Föderation gegen die Ukraine erlassenen restriktiven Maßnahmen vgl. Rat der Europäischen Union, Zeitleiste – Sanktionspakete gegen Russland seit Februar 2022, abrufbar unter https://www.consilium.europa.eu/de/policies/sanctions-against-russia/timeline-packages-sanctions-since-february-2022/.
30 Zu einer umfassenden Liste wirtschaftlicher restriktiver Maßnahmen in Bezug auf die Verordnung Nr. 833/2014 vgl. Restriktive Maßnahmen der EU als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/summary/eu-restrictive-measures-in-view-of-russia-s-invasion-of-ukraine.html.
31 Wenngleich die Verordnung Nr. 833/2014 das hauptsächliche Rechtsinstrument zur Umsetzung der sektoralen restriktiven Maßnahmen der Union gegen die Russische Föderation darstellt, umfasst sie nicht alle Regelungen über restriktive Maßnahmen der Union in Bezug auf die Russische Föderation. Vgl. u. a. Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland (ABl. L, 2024/1485) und Verordnung (EU) 2024/2642 des Rates vom 8. Oktober 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der destabilisierenden Aktivitäten Russlands (ABl. L, 2024/2642).
32 Trotz ihrer inhaltlichen Unterschiede werden sektorspezifische und individuelle restriktive Maßnahmen häufig als Bestandteil einer gemeinschaftlichen Reaktion der Union auf eine bestimmte Situation erlassen. Vgl. insbesondere zehnter Erwägungsgrund des Beschlusses (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 50, S. 1), in dem erklärt wird, dass die Reaktion der Union auf „die unbegründete Invasion der Ukraine durch Streitkräfte der Russischen Föderation … sowohl sektorspezifische als auch individuelle restriktive Maßnahmen umfass[t]“.
33 Vgl. Urteil Parlament/Rat (Rn. 47, 57 und 58). Siehe auch oben, Fn. 27.
34 Verordnung des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2014, L 78, S. 6).
35 Vgl. auch Art. 4 Abs. 1 EUV.
36 Nach dieser Bestimmung dürfen die Mitgliedstaaten nur gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.
37 Vgl. Art. 2 Abs. 5 AEUV, der sich im Wesentlichen auf nicht harmonisierende Zuständigkeiten bezieht, über die die Union das Handeln der Mitgliedstaaten in bestimmten Politikbereichen fördern, erleichtern oder ergänzen kann, während die vorrangige Regelungsbefugnis bei den Mitgliedstaaten verbleibt.
38 Andere Arten geteilter Zuständigkeiten werden im AEUV ausdrücklich als nicht vorgreiflich betrachtet. Vgl. zum auswärtigen Handeln der Union Art. 4 Abs. 4 AEUV, der die Vorgreiflichkeit im Bereich der humanitären Hilfe und Zusammenarbeit ausschließt.
39 Urteil Parlament/Rat (Rn. 59).
40 Vgl. auch De Baere, G., „From ‚Don’t Mention the Titanium Dioxide judgment‘ to ‚I Mentioned it Once, But I Think I Got Away with it All Right‘: Reflections on the Choice of Legal Basis in EU External Relations after the Legal Basis for Restrictive Measures Judgment“, The Cambridge yearbook of European legal studies, Bd. 15, 2013, S. 554.
41 Vgl. hierzu Cremona, M., „The position of CFSP/CSDP in the EU’s constitutional architecture“, in Blockmans, S., und Koutrakos, P. (Hrsg.), Research Handbook on the EU’s Common Foreign and Security Policy, Edward Elgar Publishing, 2018, S. 6, und Ramopoulos, T., „Article 24 TEU“, in Kellerbauer, M., u. a. (Hrsg.), The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights: a commentary, Oxford, 2019, S. 214.
42 Vgl. Art. 24 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 EUV.
43 Hervorhebung nur hier.
44 Vgl. hierzu Lenaerts, K., Van Nuffel, P., und Corthaut, T., EU Constitutional Law, Oxford University Press, 2021, S. 337, wo ausgeführt wird, dass „die GASP nicht aus einer Liste von Zuständigkeiten besteht, sondern vielmehr Ziele und Instrumente formuliert, um eine ‚Außenpolitik‘ neben und in Verbindung mit dem sonstigen auswärtigen Handeln der Union zu verfolgen“.
45 Vgl. Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge.
46 Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 833/2014, aus dem hervorgeht, dass die Union verschiedene, in den Geltungsbereich des Vertrags fallende Maßnahmen kombiniert, um dieses Ziel zu erreichen. Vgl. auch die Erwägungsgründe der zahlreichen späteren Verordnungen zur Änderung der Verordnung Nr. 833/2014, insbesondere Erwägungsgründe 3 bis 9 der Verordnung 2022/576.
47 Vgl. u. a. die Art. 2, 2a, 2aa, 2b, 3, 3b, 3c, 3f, 3h, 3k, 3ra, 3s, 3t und 4 der Verordnung Nr. 833/2014 in Verbindung mit den entsprechenden Anhängen.
48 Vgl. u. a. die Art. 3g, 3i, 3m, 3ma, 3o, 3p, 3ra, 3u und 3v der Verordnung Nr. 833/2014 in Verbindung mit den entsprechenden Anhängen.
49 Vgl. u. a. die Art. 5, 5a, 5aa, 5b, 5e, 5f, 5h, 5i und 5l der Verordnung Nr. 833/2014 in Verbindung mit den entsprechenden Anhängen.
50 Vgl. u. a. die Art. 3g, 3l, 3m, 3n, 3r, 3rb, 3s, 3t, 3u, 4, 5j, 5m, 5n und 5p der Verordnung Nr. 833/2014 in Verbindung mit bestimmten Bestimmungen über Beförderung und technische Hilfe.
51 Vgl. insbesondere Nr. 84 jener Schlussanträge und die dort angeführte Quelle aus der Lehre.
52 Stellungnahme der Kommission vom 8. November 2019 zur Vereinbarkeit der von Mitgliedstaaten verhängten Maßnahmen des Einfrierens von Vermögenswerten mit dem Unionsrecht (Commission opinion of 8 November 2019 on the compatibility of national asset freezes imposed by Member States with Union law) (C[2019] 8007 final, S. 2).
53 Vgl. jedoch Urteil vom 12. März 2026, EM SYSTEM (C‑84/24, EU:C:2026:181, Rn. 74 ff.), wo der Gerichtshof anerkennt, dass die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen gegen eine juristische Person, die nicht konkret in die Liste einer Unionsverordnung über restriktive Maßnahmen aufgenommen ist, die Maßnahme des Einfrierens von Vermögenswerten verhängen können.
54 Vgl. hierzu Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (C‑318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme (C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (C‑318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Keine der Vorlagefragen, einschließlich der zweiten Frage, zielt darauf ab, zu klären, ob im Fall des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden öffentlichen Auftrags ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht. Vielmehr äußert das vorlegende Gericht Zweifel in Bezug auf die Tragweite der Grundsätze, die bei Vergabeverfahren, die nicht unter die Richtlinie 2014/24 fallen, nach dem Unionsrecht jedenfalls zu beachten sind. Daher sollte die vorliegende Frage meines Erachtens nicht auf ihre Zulässigkeit geprüft werden, selbst wenn keine weiteren Angaben zu den grenzüberschreitenden Auswirkungen des betreffenden öffentlichen Auftrags vorliegen. Vgl. z. B. Urteil vom 19. April 2018, Oftalma Hospital (C‑65/17, EU:C:2018:263, Rn. 42 bis 46).
58 Siehe Nr. 50 der vorliegenden Stellungnahme, insbesondere den Verweis auf das Urteil Opera Laboratori Fiorentini (Rn. 46 und 47).
59 Vgl. Urteil vom 13. März 2025, CRRC Qingdao Sifang u. a. (C‑266/22, EU:C:2025:178, Rn. 58 und 59). Vgl. entsprechend auch Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret (C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 45 und 55), in dem Art. 43 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243) ausgelegt wird. Diese Bestimmung hat einen mit Art. 25 der Richtlinie 2014/24 identischen Wortlaut.
60 Vgl. insbesondere Urteil Opera Laboratori Fiorentini (Rn. 56 und 57), wo der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine auf Tatsachen gestützte Prüfung vorgenommen werden muss, um festzustellen, ob ein Unternehmen tatsächlich im Namen oder auf Anweisung einer in Russland niedergelassenen Organisation handelt.
61 Vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell’Adda (C‑42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C‑324/98, EU:C:2000:669, Rn. 61 und 62).
63 Vgl. u. a. Urteil vom 14. Juni 2007, Medipac – Kazantzidis (C‑6/05, EU:C:2007:337, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Siehe Nrn. 44 und 45 der vorliegenden Schlussanträge.
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