ECLI:EU:C:2026:115•Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 26. Februar 2026.#Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation.#Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherrechte – Richtlinie 2011/83/EG – Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden – Art. 16 Abs. 1 Buchst. m – Abonnement eines Streamingdienstes – Bereitstellung digitaler Dienstleistungen – Angebotene Leistung mit dynamischem Charakter, die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.#Rechtssache C-234/25.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 26. Februar 2026.#Sky Österreich Fernsehen GmbH gegen Verein für Konsumenteninformation.#Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherrechte – Richtlinie 2011/83/EG – Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden – Art. 16 Abs. 1 Buchst. m – Abonnement eines Streamingdienstes – Bereitstellung digitaler Dienstleistungen – Angebotene Leistung mit dynamischem Charakter, die über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.#Rechtssache C-234/25.
ECLI:EU:C:2026:115Eu Cjeu26.02.2026
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 26. Februar 2026 ( 1 )
Rechtssache C‑234/25
Sky Österreich Fernsehen GmbH
gegen
Verein für Konsumenteninformation
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherrechte – Ausnahmen vom Widerrufsrecht – Verlust des Widerrufsrechts – Digitale Dienstleistungen – Digitale Inhalte – Abonnement eines Streamingdiensts – Qualifizierung eines solchen Dienstes“
I. Einleitung
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1. |
In den letzten Jahren ist die Nutzung von Streamingplattformen (im Folgenden: Streaming) gewachsen, während sich gleichzeitig das Angebot dieser Plattformen erheblich vervielfältigt hat: Den Verbrauchern stehen heute zahlreiche Plattformen zur Verfügung und die von ihnen angebotenen Inhalte haben sich weiterentwickelt. Auch wenn jede dieser Plattformen sicherlich Besonderheiten aufweist, haben sie doch einige wesentliche Merkmale gemeinsam. |
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2. |
So führt die Bereitstellung eines Streamingdiensts dazu, dass dem Verbraucher Inhalte wie Videos oder Musikwerke zum Ansehen oder Anhören zur Verfügung gestellt werden. Diese Inhalte werden auf einem Server gespeichert, auf den die Verbraucher mit ihrem Endgerät über einen Hyperlink oder eine App zugreifen können. Sie können dann ein Werk, das aus den über das Internet live oder auf Abruf („on demand“) zur Verfügung gestellten Inhalten ausgewählt wurde, gemäß den Bedingungen ihres Abonnements und des angebotenen Angebots ansehen oder anhören. |
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3. |
Meistens bietet die Bereitstellung eines Streamingdiensts dem Verbraucher auch die Möglichkeit, die ausgewählten Inhalte herunterzuladen, damit sie auch ohne Internetverbindung angesehen oder angehört werden können. In einem solchen Fall wird das ausgewählte Werk dann auf einem eigenen Speicher gespeichert und kann auch unabhängig von einem Online-Zugang angesehen werden, in der Regel für einen begrenzten Zeitraum, nach dessen Ablauf der Zugriff auf die betreffenden Inhalte in Form eines Downloads nicht mehr möglich ist, wobei dieser weiterhin online verfügbar bleibt. |
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4. |
Außerdem geht das Angebot von Inhalten zum Ansehen oder Anhören in der Regel mit einer Personalisierung ihrer Präsentation auf der jedem Verbraucher eigenen Plattform über Wiedergabelisten wie den aktuell angesehenen oder angehörten Inhalten oder über personalisierte Vorschläge auf der Grundlage bereits konsumierter Inhalte einher. |
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5. |
Diese Plattformen stehen im Mittelpunkt der vorliegenden Rechtssache, die den Gerichtshof veranlasst, zu entscheiden, ob die Bereitstellung eines Streamingdiensts als „Angebot ‚digitaler Inhalte‘“ oder als „Angebot ‚digitaler Dienstleistungen‘“ im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU zu qualifizieren ist ( 2 ). |
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6. |
Eine solche Qualifizierung ist nicht rein semantischer Natur. Gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie kann das darin vorgesehene Widerrufsrecht vor Ablauf der darin grundsätzlich vorgesehenen Frist von 14 Tagen erlöschen, wenn ein „digitaler Inhalt“ zur Verfügung gestellt wird, nicht jedoch im Fall eines Angebots „digitaler Dienstleistungen“. |
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Richtlinie 2019/770
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7. |
In den Erwägungsgründen 19 und 57 der Richtlinie (EU) 2019/770 ( 3 ) heißt es:
…
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8. |
Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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9. |
Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 5 Buchst. g der Richtlinie bestimmt: „(5) Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: …
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10. |
Art. 5 („Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitaler Dienstleistungen“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Der Unternehmer stellt die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen dem Verbraucher bereit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, stellt der Unternehmer die digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nach Vertragsschluss unverzüglich bereit. (2) Der Unternehmer hat die Verpflichtung zur Bereitstellung erfüllt, sobald
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2. Richtlinie (EU) 2019/2161
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11. |
Die Erwägungsgründe 30 und 38 der Richtlinie (EU) 2019/2161 ( 4 ) lauten:
…
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3. Richtlinie 2011/83
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12. |
Die Richtlinie 2011/83 wurde durch die Richtlinie 2019/2161 geändert. Die Umsetzungsfrist ist am 28. November 2021 abgelaufen und die nationalen Umsetzungsvorschriften müssen seit dem 28. Mai 2022 angewendet werden. |
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13. |
Art. 2 der Richtlinie 2011/83 in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke …
…
…
…“ |
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14. |
Art. 14 („Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall“) dieser Richtlinie in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung sieht vor: „… (2a) Im Falle des Widerrufs des Vertrags hat der Verbraucher die Nutzung der digitalen Inhalte oder der digitalen Dienstleistungen sowie deren Zurverfügungstellung an Dritte zu unterlassen. (3) Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, nachdem er ein Verlangen gemäß Artikel 7 Absatz 3 oder Artikel 8 Absatz 8 erklärt hat, so zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist. Der anteilige Betrag, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen hat, wird auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises berechnet. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilige Betrag auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung berechnet. (4) Der Verbraucher hat nicht aufzukommen für: …
…“ |
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15. |
Art. 16 der Richtlinie in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn
…
…
…“ |
B. Österreichisches Recht
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16. |
§ 3 des Bundesgesetzes über Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG) ( 5 ) enthält folgende Begriffsbestimmungen: „…
…“ |
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17. |
§ 18 („Ausnahmen vom Rücktrittsrecht“) dieses Gesetzes bestimmt: „(1) Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über
…
…“ |
III. Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
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18. |
Die Sky Österreich Fernsehen GmbH (im Folgenden: Sky Österreich), eine private Fernsehgesellschaft mit Sitz in Österreich, bietet in diesem Land u. a. Streamingdienste an. Die digitalen Inhalte, die zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden, befinden sich auf einem Server, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät über einen Link oder eine App eine Zugriffsmöglichkeit haben, um über Internet die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme live oder auf Abruf anzusehen. Auch Downloads sind je nach den betreffenden Lizenzgebern möglich. Die digitalen Inhalte können auf einem eigenen Speicher abgespeichert und unabhängig von einem Onlinezugang abgespielt werden. Ein Download kann nur ein einziges Mal angesehen werden und muss binnen 48 Stunden nach Beginn des Abrufs vollständig angesehen worden sein. |
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19. |
Die Onlinebestellung eines Abonnements für Streamingdienste ist nur möglich, wenn der Kunde durch Anklicken folgender Vertragsbestimmung zustimmt: „Bei Bestellung eines Abos: Ich nehme die Sky X Widerrufsbelehrung zur Kenntnis. Ich stimme zu, dass Sky bereits vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt und ich dadurch bei Bestellung eines Abos mein Widerrufsrecht verliere.“ |
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20. |
Der Verein für Konsumenteninformation (im Folgenden: VKI), eine Verbraucherschutzorganisation, hält diese Widerrufsbelehrung, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt wird, für unzureichend. Das Streaming-Abonnement stelle eine „digitale Dienstleistung“ dar, so dass nur die vollständige Erbringung der Dienstleistung zum Entfall des Widerrufsrechts führe, wenn der Verbraucher zur Kenntnis genommen habe, dass er dieses Recht zu diesem Zeitpunkt verliere. Nach Auffassung von Sky Österreich handelt es sich hingegen beim Streamingdienst um „digitale Inhalte“, so dass das Widerrufsrecht bereits mit Beginn der Vertragserfüllung entfalle. |
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21. |
Die Klage des VKI, mit der Sky Österreich zur Unterlassung der Verwendung der oben genannten Vertragsklausel im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verpflichtet werden sollte, wurde in erster Instanz abgewiesen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des VKI jedoch statt und änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin gehend ab, dass es den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst als „digitale Dienstleistung“ qualifizierte, bei der ein Widerrufsrecht nicht bereits bei Beginn der Vertragserfüllung, sondern erst mit vollständiger Erfüllung der Dienstleistung entfalle. |
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22. |
Der mit der Revision von Sky Österreich befasste Oberste Gerichtshof (Österreich), das vorlegende Gericht in dieser Rechtssache, möchte wissen, anhand welcher Kriterien festgestellt werden kann, ob Streamingdienste, die vergleichbare Leistungen wie Sky Österreich anbieten, als Verträge über digitale Inhalte oder über digitale Dienstleistungen einzustufen sind. |
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23. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts erfüllt die von Sky Österreich erbrachte Leistung die Voraussetzung von Daten, „die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“ und entspricht daher der Definition „digitale Inhalte“. Streaming bezeichne nur das Datenübertragungsverfahren, bei dem die Daten bereits während der Übertragung eingesehen oder angehört werden könnten. Allerdings könne diese Leistung auch als „Speicherung von Daten in digitaler Form oder Ermöglichung des Zugangs zu solchen Daten“ angesehen werden und somit eine „digitale Dienstleistung“ darstellen, zumal sie nicht einmalig erbracht werde, regelmäßig mit einer entsprechenden Aktualisierung des Angebots und individuellen Empfehlungen aufgrund des jeweiligen Nutzerverhaltens einhergehe und der Vertrag grundsätzlich auf Dauer angelegt sei. |
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24. |
Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 16 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass das Anbieten von Streamingdiensten, bei denen sich die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, auf einem Server befinden, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen und dann über Internet die in ihrem Abonnement enthaltenen Programme sowohl „live“ als auch „on demand“ betrachten können bzw. alternativ die digitalen Inhalte downloaden und auf einem eigenen Speicher abspeichern und unabhängig von einem Onlinezugang einmal innerhalb von 48 Stunden ansehen können, eine Lieferung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt? |
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25. |
Der VKI, Sky Österreich, die italienische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. |
IV. Würdigung
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26. |
Mit seiner einzigen Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 11 und Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen sind, dass ein Streamingdienst, bei dem sich die dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Inhalte auf einem Server befinden, auf den die Kunden mittels eines Hyperlinks oder einer App zugreifen können, um sie live, auf Abruf oder nach ihrem Herunterladen auch offline anzusehen, ein Angebot „digitaler Inhalte“ darstellt, worauf das in dieser Richtlinie vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung findet. |
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27. |
Nach Auffassung von Sky Österreich ist die von ihr erbrachte Dienstleistung als „Angebot ‚digitaler Inhalte‘“ zu qualifizieren, worauf das 14-tägige Widerrufsrecht des Verbrauchers unter der Voraussetzung keine Anwendung finde, dass der Verbraucher darüber informiert worden sei und zur Kenntnis genommen habe, dass er dieses Recht verliere. Dagegen machen sämtliche anderen Parteien geltend, das Angebot eines Streamingdiensts wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sei ein Angebot „digitaler Dienstleistungen“, worauf die in Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht nicht anwendbar sei, so dass die Verbraucher über eine Frist von 14 Tagen verfügen müssten, um gegebenenfalls auf ihr Abonnement zu verzichten. |
A. Zu den Begriffen „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“
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28. |
Die Begriffe „digitale Inhalte“ und „digitale Dienstleistungen“ sind in Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Richtlinie 2011/83 definiert, der auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2019/770 verweist. |
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29. |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung dieser Bestimmungen nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügen, und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden ( 6 ). |
1. Wörtliche Auslegung
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30. |
Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Richtlinie 2011/83 definiert „digitale Inhalte“ als „Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden“, und „digitale Dienstleistungen“ als „Dienstleistungen, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu solchen Daten ermöglichen, oder … Dienstleistungen, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der entsprechenden Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder sonstige Interaktionen mit diesen Daten ermöglichen“. |
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31. |
Anhand des Wortlauts der Richtlinie 2011/83 lässt sich nicht genau bestimmen, was unter einem Angebot digitaler Inhalte und was unter einem Angebot digitaler Dienstleistungen zu verstehen ist. Wie das vorlegende Gericht betont, kann ein Streamingangebot sowohl als „Bereitstellung digitaler Inhalte“ qualifiziert werden, da es die Zurverfügungstellung und die Einsicht digitaler Daten ermöglicht, als auch als „Bereitstellung digitaler Dienstleistungen“, die es dem Verbraucher ermöglicht, auf Daten zuzugreifen und sie vorübergehend zu speichern. |
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32. |
Der Unionsgesetzgeber erkennt im Übrigen an, dass weiterhin Zweifel bestehen können, ob es sich um einen Dienstleistungsvertrag oder einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte handelt, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden ( 7 ). |
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33. |
Daher ist eine systematische und teleologische Auslegung dieser Bestimmungen vorzunehmen, um eine Trennlinie zwischen der Bereitstellung digitaler Inhalte im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83 in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung und der Bereitstellung digitaler Dienstleistungen im Sinne von Art. 2 Nr. 16 dieser Richtlinie zu ziehen. |
2. Systematische Auslegung
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34. |
Auch wenn sich anhand des bloßen Wortlauts von Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Richtlinie 2011/83 nicht genau bestimmen lässt, was unter dem Begriff „digitale Inhalte“ oder dem Begriff „digitale Dienstleistungen“ zu verstehen ist, liefern zunächst die Richtlinien 2011/83 und 2019/2161 – insbesondere ihre Erwägungsgründe – gleichwohl nützliche Hinweise. |
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35. |
So führt zum einen der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 in seiner ursprünglichen Fassung als Beispiele für digitale Inhalte „Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik, Videos oder Texte, unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming), von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise zugegriffen wird“, an. Im Übrigen bezieht sich der 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 hinsichtlich digitaler Dienstleistungen auf „Dienste zur gemeinsamen Nutzung von Video- oder Audioinhalten und andere Formen des Filehostings, Textverarbeitung oder Spiele, die in der Cloud angeboten werden, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen“. |
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36. |
Der Gesetzgeber räumt zwar im 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161 erneut ein, dass „[e]s … schwierig sein [kann], zwischen unterschiedlichen Arten digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen zu unterscheiden“, gibt aber anhand dieser verschiedenen Beispiele bestimmte Hinweise darauf, was ein Angebot „digitaler Inhalte“ im Gegensatz zu einem Angebot „digitaler Dienstleistungen“ kennzeichnet. So handelt es sich beim ersten um ein punktuelles, zeitlich begrenztes Angebot, das sich auf den angebotenen Inhalt bezieht, während das zweite eine bestimmte Dauer und Zusagen des Unternehmers voraussetzt, so dass sich die Leistung nicht in der bloßen Bereitstellung bestimmter Inhalte erschöpft. |
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37. |
Dies ergibt sich zum anderen auch aus den Klarstellungen des Gesetzgebers, ebenfalls in den Erwägungsgründen der Richtlinien 2011/83, 2019/770 und 2019/2161. Dort heißt es nämlich, dass die digitalen Inhalte „eine einmalige Bereitstellung, eine Reihe einzelner Bereitstellungen sowie eine fortlaufende Bereitstellung über einen bestimmten Zeitraum [umfassen]“ ( 8 ), während die digitalen Dienstleistungen „die fortgesetzte Beteiligung des Diensteanbieters“ voraussetzen ( 9 ). Darin sehe ich das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung zwischen dem Begriff „digitale Inhalte“ und dem Begriff „digitale Dienstleistungen“. |
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38. |
Die fortgesetzte Beteiligung des Diensteanbieters zeigt, wie die Kommission hervorhebt, eine gewisse Dynamik sowohl hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Inhalte als auch hinsichtlich der gleichzeitig damit angebotenen Leistungen. Mit anderen Worten darf sich das Angebot digitaler Dienstleistungen im Gegensatz zum Angebot digitaler Inhalte nicht auf eine punktuelle und begrenzte Zurverfügungstellung beschränken. |
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39. |
Zweitens wird diese Auslegung meiner Ansicht nach durch Art. 2 Nrn. 11 und 16 der Richtlinie 2011/83 im Licht von deren Art. 16 Buchst. m bestätigt, wonach das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte gilt. |
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40. |
Eine solche Ausnahme vom Widerrufsrecht ist nämlich dadurch gerechtfertigt, dass der Verbraucher im Fall eines Angebots digitaler Inhalte genau weiß, welche Inhalte er ansehen oder anhören will, da es sich um ein punktuelles und spezifisches Angebot handelt. Darüber hinaus sind die zur Verfügung gestellten Inhalte, sobald sie einmal angesehen oder angehört wurden, für den Verbraucher nur noch von begrenztem Interesse, da sie vollständig konsumiert wurden. Folglich gibt es keinen Zeitraum, in dem der Verbraucher die zur Verfügung gestellten Inhalte testen kann. |
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41. |
Anders verhält es sich bei einem Angebot digitaler Dienstleistungen. In einem solchen Fall ist nämlich angesichts der Beteiligung des Unternehmers und der mit der Zurverfügungstellung der Inhalte verbundenen Leistungen das Bestehen eines Widerrufsrechts voll und ganz gerechtfertigt. Im Rahmen eines Abonnements einer Streamingplattform kann der Kunde somit die Plattform „testen“, um das Repertoire der von ihr angebotenen Werke, ihre praktische Handhabung und die angebotenen Möglichkeiten zum Ansehen oder Anhören sowie die mögliche Personalisierung der Plattform im Zusammenhang mit den konsumierten Inhalten zur Kenntnis zu nehmen. In dieser Situation geht es also nicht nur darum, angebotene Inhalte zu konsumieren, sondern vielmehr zu prüfen, ob die vom Unternehmer angebotene Leistung insgesamt dem Verbraucher zusagt. Ist dies nicht der Fall, kann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. |
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42. |
Jedenfalls ergibt sich aus der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil PE Digital ( 10 ), dass Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 eine Ausnahme vom Widerrufsrecht darstellt, die als unionsrechtliche Vorschrift, welche die zum Schutz der Verbraucher gewährten Rechte beschränkt, eng auszulegen ist ( 11 ). Anders ausgedrückt kann der Begriff „digitale Inhalte“, der zur Ausnahme vom Widerrufsrecht führt, nicht weit ausgelegt werden und sollte daher meines Erachtens auf punktuelle Bereitstellungen beschränkt werden. Sobald eine Dienstleistung über eine solche Handlung hinausgeht, sollte sie daher als „digitale Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 dieser Richtlinie qualifiziert werden. |
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43. |
Unter diesen Umständen ergibt sich aus der systematischen Auslegung von Art. 2 Nrn. 11 und 16 sowie Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 nach meinem Dafürhalten, dass ein Streamingdienst wie der im vorliegenden Fall in Rede stehende kein Angebot „digitaler Inhalte“ darstellt. |
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44. |
Dieses Ergebnis wird durch die teleologische Auslegung dieser Bestimmungen bestätigt. |
3. Teleologische Auslegung
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45. |
Die Richtlinie 2011/83 zielt darauf ab, „ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen“ zu gewährleisten ( 12 ). |
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46. |
Wie vom Gerichtshof entschieden soll das Widerrufsrecht den Verbraucher in der besonderen Situation eines Vertragsabschlusses im Fernabsatz schützen, in der er keine konkrete Möglichkeit hat, vor Abschluss des Vertrags das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung zur Kenntnis zu nehmen. Das Widerrufsrecht soll also den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit mit der Möglichkeit eingeräumt wird, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren ( 13 ). |
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47. |
Die in Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83 vorgesehene Ausnahme vom Widerrufsrecht dient wiederum dem Schutz des Unternehmers für den Fall, dass die von ihm angebotenen Inhalte bekannt sind und sofort konsumiert werden können. In einer solchen Situation nimmt der Verbraucher, wie von der italienischen Regierung hervorgehoben, die Vorteile der Leistung zum Zeitpunkt ihrer Erbringung in vollem Umfang in Anspruch. Im Übrigen ist, wie Sky Österreich geltend macht, bei digitalen Inhalten die die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmers wahrende Rückabwicklung nicht möglich, so dass die Möglichkeit eines späteren Widerrufs des Verbrauchers für den Unternehmer letztlich darauf hinausliefe, die digitalen Inhalte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. |
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48. |
Unter diesen Umständen sind es sehr wohl die weiter gefassten „digitalen Dienstleistungen“, die im Gegensatz zur bloßen Bereitstellung „digitaler Inhalte“ beständige Zusagen des Unternehmers beinhalten, die es rechtfertigen, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht geltend machen kann, wenn diese Dienstleistungen ihn nach dem Testen nicht zufriedenstellen. Im Gegensatz dazu rechtfertigt es die punktuelle und spezifische Eigenschaft der „digitalen Inhalte“, dass der Verbraucher sie nicht erproben kann, da er vor der Zurverfügungstellung der betreffenden Inhalte Kenntnis von der genauen Leistung hat, die er erhalten wird. |
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49. |
Aus der Untersuchung der Ziele der Richtlinie 2011/83 in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung ergibt sich somit ebenfalls, dass ein Streamingdienst wie der im vorliegenden Fall in Rede stehende kein Angebot „digitaler Inhalte“ darstellt, für das das in dieser Richtlinie vorgesehene 14-tägige Widerrufsrecht nicht gilt. |
B. Zur Missbrauchsmöglichkeit
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50. |
Dieses Ergebnis wird meines Erachtens nicht durch die Ausführungen von Sky Österreich in Frage gestellt, wonach die Möglichkeit für den Verbraucher, sein Widerrufsrecht im Rahmen eines Abonnements eines Streamingangebots wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden auszuüben, mit Sicherheit zu missbräuchlichen Abonnements führen würde. |
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51. |
Sky Österreich weist darauf hin, dass insbesondere bei der Zurverfügungstellung der ersten oder letzten Staffel populärer Serien oder bei entscheidenden Spielen der Fußballmeisterschaften Spitzenwerte bei Abonnements für den Streamingdienst zu verzeichnen seien. Der Verbraucher könne diesen Inhalt quasi kostenlos ansehen, wenn er die Möglichkeit hätte, sein Abonnement unmittelbar nach dem Konsum eines Inhalts zu kündigen. |
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52. |
Der Gesetzgeber hat jedoch, wie von der Kommission hervorgehoben, diese Missbrauchsmöglichkeit in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 in der durch die Richtlinie 2019/2161 geänderten Fassung ausdrücklich berücksichtigt, indem er vorsieht: „Übt ein Verbraucher das Widerrufsrecht aus, … zahlt er dem Unternehmer einen Betrag, der verhältnismäßig dem entspricht, was bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher den Unternehmer von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet, im Vergleich zum Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Leistungen geleistet worden ist.“ |
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53. |
Dies gilt auch dann, wenn der Verbraucher sein Abonnement einer Streamingplattform kündigt: Der Unternehmer erhält eine Entschädigung für die Zurverfügungstellung des Inhalts während des Zeitraums, in dem der Verbraucher dazu Zugang hatte. |
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54. |
Nach Ansicht von Sky Österreich reicht eine solche Entschädigung jedoch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht aus, wonach zur Bestimmung des anteiligen Betrags, den der Verbraucher an den Unternehmer zu zahlen habe, wenn er ausdrücklich verlangt habe, dass die Ausführung des Vertrags während der Widerrufsfrist beginne, und dann den Vertrag widerrufe, grundsätzlich auf den im Vertrag vereinbarten Preis für die Gesamtheit der vertragsgegenständlichen Leistungen abzustellen und der geschuldete Betrag zeitanteilig zu berechnen sei ( 14 ). Eine solche Berechnung berücksichtige nicht die unterschiedlichen Werte der angebotenen Inhalte, da eine Endrunde eines sportlichen Wettkampfs einen anderen wirtschaftlichen Wert habe als eine tägliche Fernsehserie. |
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55. |
Es dürfe nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass Verbraucher versucht sein könnten, ihr Widerrufsrecht allein mit dem Ziel auszuüben, Zugang zu einem einzigen attraktiven Inhalt zu erhalten, und dass eine zeitanteilige Berechnung, wie in der Rechtsprechung vorgesehen, zu keiner angemessenen Entschädigung des Unternehmers führen könne. |
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56. |
Allerdings sieht zum einen Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/83 die Zahlung eines Betrags vor, der dem entspricht, was geleistet worden ist, ohne jeglichen Hinweis auf die Dauer der in Rede stehenden Dienstleistung. Zum anderen ist die Lösung, zu der der Gerichtshof im Urteil PE Digital ( 15 ) gelangt ist, meines Erachtens dadurch gerechtfertigt, dass der wirtschaftliche Wert der in dieser Rechtssache angebotenen Dienstleistung – eine Partnervermittlungs-Website – stabil und beständig war. Es war in anderen Worten für einen Verbraucher nicht attraktiver, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestellen, um in den Genuss eines speziellen Inhalts zu kommen. |
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57. |
In Anbetracht dieser Erwägungen halte ich diese Lösung nicht für strikt auf die Situation der finanziellen Entschädigung übertragbar, die der Verbraucher schuldet, der nach der Bestellung eines Abonnements einer Streamingplattform von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, da diese Entschädigung meines Erachtens neben der Dauer, während der der Verbraucher Abonnent einer Plattform war, auch den wirtschaftlichen Wert der verschiedenen zur Verfügung gestellten und angesehenen Inhalte berücksichtigen kann ( 16 ). |
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58. |
Unter diesen Umständen halte ich das in Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge festgestellte Ergebnis aufrecht. |
V. Ergebnis
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59. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten: Art. 2 Nrn. 11 und 16 sowie Art. 16 Buchst. m der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung, sind dahin auszulegen, dass ein Streamingdienst, bei dem sich die dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Inhalte auf einem Server befinden, auf den die Kunden mittels eines Hyperlinks oder einer App zugreifen können, um sie live, auf Abruf oder nach dem Herunterladen auch offline anzusehen, kein Angebot „digitaler Inhalte“ darstellt. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
( 3 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. 2019, L 136, S. 1).
( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. 2019, L 328, S. 7).
( 5 ) BGBl. I Nr. 109/2022.
( 6 ) Urteile vom 17. November 1983, Merck (292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12); vom 22. Dezember 2022, Sambre & Biesme und Commune de Farciennes (C‑383/21 und C‑384/21, EU:C:2022:1022, Rn. 54); vom 15. Januar 2026, AVR-Afvalverwerking (C‑692/23, EU:C:2026:4, Rn. 37), sowie vom 15. Januar 2026, Ambito territoriale di caccia Ancona 2 (C‑615/24, EU:C:2026:10, Rn. 23).
( 7 ) 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161.
( 8 ) 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161.
( 9 ) 30. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/2161.
( 10 ) Urteil vom 8. Oktober 2020 (C‑641/19, EU:C:2020:808).
( 11 ) Urteil vom 8. Oktober 2020, PE Digital (C‑641/19, EU:C:2020:808, Rn. 43).
( 12 ) Vierter Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 und zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/770.
( 13 ) Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch (C‑430/17, EU:C:2019:47, Rn. 45).
( 14 ) Urteil vom 8. Oktober 2020, PE Digital (C‑641/19, EU:C:2020:808).
( 15 ) Urteil vom 8. Oktober 2020 (C‑641/19, EU:C:2020:808).
( 16 ) Insoweit halte ich die Bewertung des wirtschaftlichen Wertes eines bestimmten Inhalts für einfacher, wenn ein solcher Inhalt auch für den Kauf oder die Miete außerhalb eines Abonnements angeboten wird. Eine solche Möglichkeit einzuräumen, läuft zwar darauf hinaus, dass der Unternehmer nicht mehr nur langfristige Abonnementverträge mit den Verbrauchern abschließt, ermöglicht jedoch eine genaue Bezifferung des Wertes der abgespielten Inhalte.
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