Schlussanträge des Generalanwalts R. Norkus vom 3. Juli 2025.###

ECLI:EU:C:2025:528Eu Cjeu03.07.2025

Gesamter Gesetzestext

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vorgelegt am 3. Juli 2025 ( 1 )

Rechtssache C‑485/24

Locatrans Sarl

gegen

ES

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation – Chambre sociale [Kassationsgerichtshof – Kammer für Sozialsachen, Frankreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Übereinkommen von Rom) – Art. 6 – Arbeitsvertrag – Rechtswahl der Parteien – Zwingende Bestimmungen des mangels Rechtswahl anzuwendenden Rechts – Anknüpfungskriterien – Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet – Gewöhnlicher Arbeitsort – Änderung des gewöhnlichen Arbeitsorts während der Erfüllung des Vertrags – Beurteilung unter Zugrundelegung der gesamten Dauer des Vertrags oder des letzten Abschnitts, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde“

I. Einleitung

1.

Den rechtlichen Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens bildet das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ( 2 ). Genauer gesagt betrifft die Frage der Cour de cassation (Frankreich) im Wesentlichen die Auslegung der Art. 3 und 6 dieses Übereinkommens. Art. 3 bekräftigt den Grundsatz der Willensfreiheit der Parteien bei der Wahl des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Gemäß diesem Grundsatz, der für alle Mitgliedstaaten gilt, unterliegt der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht. Art. 6, dessen Auslegung im Mittelpunkt dieser Frage steht, führt einen Mechanismus ein, mit dem mangels einer Rechtswahl nach Art. 3 dieses Übereinkommens und abweichend von Art. 4 das Recht bestimmt werden kann, das auf einen Arbeitsvertrag anzuwenden ist ( 3 ).

2.

Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Transportunternehmen und einem Fahrer, der für dieses Unternehmen gearbeitet hat, wegen verschiedener Anträge auf Entschädigung, die der Letztgenannte gegen seinen früheren Arbeitgeber infolge der Beendigung seines Arbeitsvertrags gestellt hat.

3.

In diesem rechtlichen und tatsächlichen Rahmen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Auslegung des Begriffs „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom.

4.

Insbesondere wird der Gerichtshof Gelegenheit haben, die Erwägungen zu präzisieren, die er im Urteil Koelzsch ( 4 ) im Rahmen eines Sachverhalts angestellt hat, der dem dieses Urteils ähnlich ist, wobei jedoch eine neue Frage aufgeworfen wird. Diese Frage betrifft den Beschäftigungszeitraum, den das vorlegende Gericht bei der Bestimmung des nach dieser Vorschrift anzuwendenden Rechts berücksichtigen muss, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber in zwei verschiedenen Phasen ausgeübt hat: zunächst in mehreren Staaten, sodann in dem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft in einem einzigen Staat.

II. Rechtlicher Rahmen

5.

Neben Art. 1, 3 und 6 des Übereinkommens von Rom (jetzt Art. 8 der Verordnung [EG] Nr. 593/2008) ( 5 ) kommt im vorliegenden Fall Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 6 ) (jetzt Art. 19 der Verordnung [EG] Nr. 44/2001) ( 7 ) besondere Bedeutung zu.

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

6.

Mit Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 2002 wurde ES von der Locatrans Sàrl, einem Transportunternehmen mit Sitz in Bettemburg (Luxemburg), als Fahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag sah eine monatliche Arbeitszeit von 166 Stunden vor. Er legte die Anwendbarkeit des luxemburgischen Rechts fest und sah ferner vor, dass die Transporte hauptsächlich Deutschland, die Benelux-Staaten, Italien, Spanien, Portugal und Österreich beträfen.

7.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte Locatrans dem Arbeitnehmer mit, dass sie beschlossen habe, seine wöchentliche Arbeitszeit ab dem 16. Juli 2014 auf 35 Stunden zu reduzieren, mithin auf 151,55 Stunden pro Monat. ES wandte sich gegen diese Änderung.

8.

Mit Schreiben vom 31. März 2014 teilte Locatrans dem Arbeitnehmer mit, dass sie nach Prüfung seiner Tätigkeit der letzten 18 Monate festgestellt habe, dass er einen wesentlichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit, nämlich mehr als 50 %, in Frankreich ausübe und dass sie verpflichtet sei, ihn bei der französischen Sozialversicherung anzumelden.

9.

Locatrans bestätigte ein Angebot, den Arbeitnehmer in einem französischen Unternehmen einzustellen, mit Schreiben vom 17. April 2014 und teilte ihm mit, dass er ab dem 16. Juli 2014 infolge seiner Ablehnung einer Verkürzung seiner Arbeitszeit nicht mehr Teil der Belegschaft des Unternehmens sein werde.

10.

Am 8. Januar 2015 focht der Arbeitnehmer die Beendigung seines Arbeitsvertrags beim Conseil de prud’hommes de Dijon (Arbeitsgericht Dijon, Frankreich) an und stellte mehrere Anträge auf Entschädigung.

11.

Mit Urteil vom 4. April 2017 wies der Conseil de prud’hommes de Dijon die Anträge des Arbeitnehmers mit der Begründung zurück, dass luxemburgisches Recht auf die Erfüllung und die Beendigung seines Arbeitsvertrags anwendbar sei, dass die arbeitnehmerseitige Kündigung klar und eindeutig sei und dass sie nicht in eine missbräuchliche Kündigung umzudeuten sei.

12.

Nachdem der Arbeitnehmer Berufung eingelegt hatte, hob die Cour d’appel de Dijon (Berufungsgericht Dijon, Frankreich) mit Urteil vom 2. Mai 2019 das Urteil vom 4. April 2017 auf. Insoweit stellte dieses Gericht fest, dass die Parteien gemäß dem in Rede stehenden Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis luxemburgisches Recht gewählt hätten. Allerdings habe Locatrans mit Schreiben vom 31. März 2014 eingeräumt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit im Wesentlichen in Frankreich verrichte, und der Arbeitnehmer habe diesen Umstand nachgewiesen. Gemäß Art. 6 des Übereinkommens von Rom dürfe die Wahl des luxemburgischen Rechts durch die Parteien nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen werde, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des französischen Rechts, wie beispielsweise die über die Änderung und Beendigung von Arbeitsverträgen, gewährt werde. Folglich verurteilte dieses Gericht, nachdem es die Beendigung des Arbeitsvertrags in eine Kündigung umgedeutet und festgestellt hatte, dass die Kündigung nicht auf einem tatsächlichen und schwerwiegenden Grund beruhe, Locatrans dazu, dem Arbeitnehmer bestimmte Beträge als Entschädigung zu zahlen.

13.

Locatrans legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde bei der Cour de cassation – Chambre sociale (Frankreich), dem vorlegenden Gericht, ein.

14.

Dieses Gericht hat im Wesentlichen auf die Kollisionsnorm in Art. 6 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens von Rom hingewiesen. Insoweit hat es ausgeführt, dass der Gerichtshof insbesondere im Urteil Koelzsch ( 8 ) die Kriterien für die Auslegung des Begriffs „Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne dieser Vorschrift für den Fall präzisiert habe, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten verrichte. In diesem Urteil habe sich der Gerichtshof auch auf seine Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens gestützt, was die Absicht zeige, bei Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit und bei kollisionsrechtlichen Fragen eine eindeutige Auslegung der Anknüpfungskriterien vorzunehmen. In Bezug auf die letztgenannte Bestimmung hat das vorlegende Gericht auch auf die Relevanz des Urteils Weber ( 9 ) hingewiesen.

15.

Wenngleich die Klarstellungen des Gerichtshofs im Urteil Koelzsch ( 10 ) zur Auslegung des Begriffs des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte“, nach dem Grundsatz favor laboris dazu führen könnten, auf das Kriterium des Ortes abzustellen, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, nimmt der Gerichtshof nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch im Urteil Weber ( 11 ) ausdrücklich auf die Berücksichtigung „der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses“ Bezug, ohne das in Rn. 54 dieses Urteils genannte Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, erneut zu erwähnen.

16.

In Anbetracht dieser Rechtsprechung fragt sich das vorlegende Gericht, ob zur Bestimmung des Rechts, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist, oder ob auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abgestellt werden sollte. Falls das Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgeblich sei, da es dem Arbeitgeber ermögliche, mit geringerem Kostenaufwand Klage zu erheben, bleibt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch der Zweifel bestehen, ob es möglich sei, dieses Kriterium bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts anzuwenden, da ein solcher Ansatz insbesondere dazu führen könne, dass ein und derselbe Arbeitsvertrag, falls Änderungen in Bezug auf den Arbeitsort eintreten, in Abhängigkeit davon nacheinander unterschiedlichen zwingenden Rechtsvorschriften unterläge.

17.

Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation – Chambre sociale, mit Entscheidung vom 10. Juli 2024, die am selben Tag beim Gerichtshof eingegangen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübt, zur Bestimmung des Rechts, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden wäre, bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen ist, oder sollte auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll?

18.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

IV. Zur Vorlagefrage

19.

Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 3 und 6 des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen sind, dass in dem Fall, dass zum einen ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zunächst die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten und sodann seine Tätigkeiten in dem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft in einem einzigen Staat ausgeübt hat, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden sollte, und zum anderen die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft, bei der Bestimmung des Orts, an dem dieser Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, und folglich des mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen oder auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen ist.

20.

Dieses Gericht möchte daher im Wesentlichen wissen, welches dieser beiden Kriterien auf die in Rede stehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist, da diese Beendigung eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweist ( 12 ). Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass im Fall des ersten genannten Kriteriums die Berücksichtigung der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Folge hätte, dass die Begründetheit der Anträge von ES auf der Grundlage des luxemburgischen Rechts geprüft würde und dass diese Anträge daher zurückgewiesen werden müssten. Dagegen wäre im Fall des zweiten in Betracht gezogenen Kriteriums, wenn nur der letzte Beschäftigungsabschnitt berücksichtigt würde, das französische Recht im Bereich der Änderung und Beendigung des Arbeitsvertrags anwendbar, das für ES günstiger wäre.

21.

Insoweit ist dieses Gericht der Ansicht, dass ein berechtigter Zweifel daran bestehe, ob das für die Bestimmung des zuständigen Gerichts maßgebliche Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, auch herangezogen werden könne, um das mangels einer Rechtswahl auf einen Arbeitsvertrag anzuwendende Recht zu bestimmen, da ein solcher Ansatz insbesondere dazu führen könne, dass ein und derselbe Arbeitsvertrag, falls Änderungen in Bezug auf den Ort der Verrichtung der Arbeit eintreten, in Abhängigkeit davon nacheinander unterschiedlichen zwingenden Rechtsvorschriften unterläge.

22.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Beteiligten sind sich uneinig, wie Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom auszulegen ist.

23.

Locatrans und die tschechische Regierung machen unter Bezugnahme auf das Urteil Weber u. a. geltend, dass in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Staaten ausübe, bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene gewöhnlich seine Arbeit verrichte, und folglich bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sei. Die französische Regierung ist wiederum der Ansicht, dass der letzte Beschäftigungsabschnitt berücksichtigt werden könne, um unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu bestimmen, ob engere Anknüpfungspunkte zu einem anderen Land bestünden. ES macht hingegen zunächst geltend, dass sich der Arbeitsort trotz der Formulierung der Vorlagefrage in Laufe seines Arbeitsverhältnisses nicht geändert habe ( 13 ). Daher unterscheide sich seine Situation klar von der, in der das Urteil Weber ergangen sei, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten nacheinander an zwei unterschiedlichen Arbeitsorten ausgeübt habe. Selbst wenn das Urteil Weber für die vorliegende Rechtssache tatsächlich relevant sein sollte, sei jedenfalls auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen. Die Kommission trägt vor, dass in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Anfechtung die Beendigung des Vertrags betreffe und in der die für die Entscheidung relevanten Tatsachen an dessen Ende eingetreten seien, der letzte Beschäftigungsabschnitt zu berücksichtigen sei.

24.

In Anbetracht der Zweifel des vorlegenden Gerichts und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Beteiligten werde ich zunächst einige allgemeine Überlegungen zum Ziel und zur allgemeinen Systematik des Übereinkommens von Rom und zur Kollisionsnorm seines Art. 6 anstellen (Abschnitt A). Sodann werde ich auf den Begriff „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom eingehen und dabei auf die einschlägige Rechtsprechung Bedacht nehmen, um daraus die Konsequenzen für die vorliegende Rechtssache zu ziehen (Abschnitt B).

A. Vorbemerkungen zum Ziel und zur allgemeinen Systematik des Übereinkommens von Rom und der Kollisionsnorm seines Art. 6

25.

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat ( 14 ), ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus der Präambel des Übereinkommens von Rom ergibt, dass dieses geschlossen wurde, um auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts die Rechtsvereinheitlichung fortzusetzen, die mit dem Brüsseler Übereinkommen begonnen hatte ( 15 ).

26.

Auch lässt sich dieser Präambel entnehmen, dass das Ziel des Übereinkommens darin besteht, unabhängig davon, wo das Urteil erlassen werden soll, einheitliche Normen für die Bestimmung des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts zu schaffen. Wie auch aus dem Bericht über dieses Übereinkommen hervorgeht, geht das Übereinkommen auf den Wunsch zurück, die Nachteile zu beseitigen, die sich aus der Unterschiedlichkeit der Kollisionsnormen im Bereich des Vertragsrechts ergeben ( 16 ).

27.

Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich die in Art. 6 des Übereinkommens von Rom vorgesehene Kollisionsnorm einfügt, ist auf die in diesem Übereinkommen aufgestellten allgemeinen Kriterien für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts hinzuweisen. Insoweit legen die in Titel II dieses Übereinkommens aufgestellten einheitlichen Regelungen den Grundsatz fest, dass der Wille der Parteien, denen in Art. 3 des Übereinkommens die freie Wahl des anzuwendenden Rechts eingeräumt wird, vorrangig ist. Mangels einer solchen Rechtswahl sieht Art. 4 des Übereinkommens von Rom vor, anhand welcher Anknüpfungskriterien der Richter das anwendbare Recht bestimmen muss ( 17 ). Diese Kriterien gelten für jede Art von Vertrag ( 18 ).

28.

Bekanntlich sind für bestimmte Arten von Verträgen auch spezielle Regelungen vorgesehen. Insbesondere enthält Art. 6 des Übereinkommens von Rom eine Kollisionsnorm für Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse von Einzelpersonen. Diese spezielle Kollisionsnorm enthält (ebenso wie die in Art. 8 der Rom‑I-Verordnung enthaltene) zwei allgemeine Vorschriften (Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a), eine subsidiäre Vorschrift (Abs. 2 Buchst. b) und eine Ausnahmeklausel (Abs. 2 letzter Satz) ( 19 ). Nach den Verfassern dieses Übereinkommens sollte mit einer solchen Kollisionsnorm eine geeignetere Regelung für Sachverhalte gefunden werden, bei denen die Interessen der betreffenden Staaten nicht auf einer gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere gilt, einen angemesseneren Schutz zu gewähren ( 20 ).

29.

Auf der Grundlage dieser allgemeinen Erwägungen bestimmt Art. 6 Abs. 1 dieses Übereinkommens, dass „[u]ngeachtet des Artikels 3 … in Arbeitsverträgen und Arbeitsverhältnissen die Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen [darf], dass dem Arbeitnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das nach Absatz 2 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre“ ( 21 ). Für den Fall, dass keine solche Rechtswahl getroffen wird, werden in Art. 6 Abs. 2 zwei Anknüpfungskriterien aufgestellt, und zwar in erster Linie das „Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ (Buchst. a), das daher das objektiv anwendbare Recht ist, oder subsidiär „das Recht des Staates, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, sofern dieser seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet“ (Buchst. b) ( 22 ). Eine Ausnahmeklausel wird im letzten Satz dieses Abs. 2 eingeführt, wonach diese beiden Anknüpfungskriterien nicht anwendbar sind, wenn „sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden“.

30.

Vor diesem Hintergrund ( 23 ) und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine Koordinierung zwischen den verschiedenen Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Union zu gewährleisten, werde ich nun den Begriff „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom auslegen.

B. Zum Begriff „Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom

1.   Zur einschlägigen Rechtsprechung sowie zur wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung

31.

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom sieht vor, dass abweichend von Art. 4 mangels einer Rechtswahl nach Art. 3 auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse „das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, [anzuwenden ist], selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist“.

32.

Aus der Lektüre dieser Bestimmung ergibt sich, dass eine wörtliche Auslegung nicht ausreicht, um den autonomen Begriff „das Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zu definieren. Der Gerichtshof hat sich erstmals im Urteil Koelzsch ( 24 ) zu diesem Begriff im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom geäußert ( 25 ).

a)   Zum Urteil Koelzsch: Die Konturen des Begriffs

1) Das Ziel, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und die Notwendigkeit einer weiten Auslegung des Anknüpfungskriteriums

33.

Im Urteil Koelzsch hat der Gerichtshof eine weite Auslegung vorgenommen, um den Begriff „Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, zu umreißen. In diesem Zusammenhang hat er zunächst festgestellt, dass eine solche Auslegung diejenige der in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Kriterien nicht unberücksichtigt lassen darf, soweit diese die Regeln für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für dieselben Bereiche festlegen und ähnliche Begriffe aufstellen ( 26 ). Gestützt auf seine Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung ( 27 ) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet, dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der schwächeren Vertragspartei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen ist ( 28 ).

34.

Sodann hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Brüsseler Übereinkommen und das Übereinkommen von Rom bei Arbeitsverträgen dasselbe Ziel verfolgen, nämlich den angemessenen Schutz des Arbeitnehmers. Er hat daher entschieden, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom im Lichte dieses Ziels so zu verstehen ist, dass er die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, und nicht des Rechts des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, gewährleistet ( 29 ). In Anbetracht dieser Übereinstimmung der Ziele der beiden Übereinkommen hat der Gerichtshof bekräftigt, dass die Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens für die Prüfung des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom maßgeblich bleibt ( 30 ).

35.

Schließlich hat der Gerichtshof festgestellt, dass, wenn die Arbeit in mehreren Mitgliedstaaten verrichtet wird, das Kriterium des Staates, in dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird, weit auszulegen und so aufzufassen ist, dass es sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, und, in Ermangelung eines Mittelpunkts der Tätigkeit, auf den Ort, an dem er den größten Teil seiner Arbeit ausübt ( 31 ). Folglich ist das in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom aufgestellte Anknüpfungskriterium bei der Prüfung, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in einem der betreffenden Staaten verrichtet hat, weit auszulegen ( 32 ). Hierbei hat der Gerichtshof das Wesen der Arbeit im internationalen Transportsektor berücksichtigt und klargestellt, dass sämtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist, die die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnen ( 33 ). Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom dahin auszulegen ist, dass, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten ausübt, der Staat, in dem er im Sinne dieser Bestimmung in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt ( 34 ).

2) Die Grundregel und die indiziengestützte Methode für ihre Konkretisierung: das qualitative Kriterium

36.

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Gerichtshof bei der Beurteilung der Frage, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in einem Vertragsstaat verrichtet hat, und bei der Bestimmung, in welchem er sie gewöhnlich verrichtet hat, in Rn. 50 des Urteils Koelzsch eine Grundregel aufgestellt hat, die auf der Berücksichtigung verschiedener Kriterien beruht. Nach dieser Regel ist „der Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, derjenige, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt ( 35 ).

37.

Um das nationale Gericht bei der Anwendung dieser Regelung zu leiten, hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Besonderheit der Arbeitsverhältnisse im Verkehrssektor mehrere Anhaltspunkte genannt, die bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom berücksichtigt werden können. Insbesondere muss das nationale Gericht ermitteln, in welchem Staat sich der Ort befindet, von dem aus der Arbeitnehmer seine Transportfahrten durchführt, Anweisungen zu diesen Fahrten erhält und seine Arbeit organisiert und an dem sich die Arbeitsmittel befinden. Es muss auch prüfen, an welche Orte die Waren hauptsächlich transportiert werden, wo sie entladen werden und wohin der Arbeitnehmer nach seinen Fahrten zurückkehrt ( 36 ).

38.

Meines Erachtens ist diese „indiziengestützte Methode“ ein wichtiges Element, um die Tragweite eines Begriffs wie dem des „Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, bei seiner Anwendung in einem konkreten Fall zu erfassen. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann mit dieser Methode nicht nur der Realität der Rechtsbeziehungen besser Rechnung getragen werden, da alle die Tätigkeit des Arbeitnehmers kennzeichnenden Aspekte zu berücksichtigen sind, sondern kann damit auch verhindert werden, dass dieser Begriff zur Verwirklichung von Umgehungsstrategien missbraucht wird oder dazu beiträgt ( 37 ).

39.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Aufstellung der oben genannten Grundregel ( 38 ) auf seine Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ( 39 ) gestützt hat. Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass es in den Rechtssachen, in denen diese Rechtsprechung ergangen ist, um einen Arbeitnehmer ging, der seine Berufstätigkeit in mehreren Staaten ausübte, aber in einem dieser Staaten, in dem dieser Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hatte, ein Büro hatte, von dem aus er seine Arbeit für seinen Arbeitgeber organisierte und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrte. Folglich hat der Gerichtshof bei der konkreten Bestimmung des Orts, an dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, entschieden, dass es sich dabei um den Ort handelt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, oder um den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat ( 40 ).

40.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der Ausdruck „von dem aus“ in Art. 8 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung ( 41 ) bei der Umwandlung des Übereinkommens von Rom in eine Verordnung ( 42 ) eingefügt wurde. Mit diesem neuen Ausdruck hat der Unionsgesetzgeber in diese Verordnung die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 5 Nr.1 des Brüsseler Übereinkommens integriert ( 43 ).

41.

Indessen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens bei im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllten Arbeitsverträgen auch mit einer anderen Situation konfrontiert war, in der unter der Vielzahl betroffener Orte keiner als der Ort bestimmt werden konnte, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt. Dies ist beim Urteil Weber der Fall.

b)   Zum Urteil Weber: Das zeitliche Kriterium

42.

In der Rechtssache, in der das Urteil Weber ergangen ist, stellte sich u. a. die Frage, ob zur Bestimmung, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeit „gewöhnlich“ in einem Vertragsstaat verrichtet hat, auf die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder nur auf dessen letzten Abschnitt abzustellen ist ( 44 ).

43.

Der Gerichtshof hat in einem ersten Schritt eine Abgrenzung der Rechtssache, mit der er befasst war, zu denjenigen vorgenommen, in denen die Urteile Mulox IBC und Rutten ergangen sind, in denen der Arbeitnehmer, anders als in dieser Rechtssache, über ein Büro in einem der Vertragsstaaten verfügte, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildete und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllte ( 45 ). Angesichts dieser Unterschiede hat der Gerichtshof festgestellt, dass die aus diesen Urteilen hervorgegangene Rechtsprechung nicht als Ganzes auf diese Rechtssache übertragen werden kann ( 46 ). Der Gerichtshof hat jedoch ausgeführt, dass diese Rechtsprechung insofern von Bedeutung ist, als sich daraus ergibt, dass bei einem im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllten Arbeitsvertrag Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass er sich auf den Ort bezieht, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt ( 47 ).

44.

In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof aufgrund dieser unterschiedlichen Umstände klargestellt, dass das maßgebliche Kriterium, das zur Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts im Sinne dieser Vorschrift heranzuziehen ist, grundsätzlich der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber geleistet hat ( 48 ). Der Gerichtshof hat daher für Recht erkannt, dass mangels anderer Kriterien dies der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat ( 49 ).

45.

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Gerichtshofs dieses zeitliche Kriterium, das auf die jeweilige Dauer der in den verschiedenen betroffenen Vertragsstaaten ausgeübten Arbeit abstellt, logisch voraussetzt, dass der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Arbeitnehmers bei der Bestimmung des Ortes berücksichtigt wird, an dem der Arbeitnehmer den bedeutendsten Teil seiner Arbeit verrichtet hat und an dem – in einem solchen Fall – der Schwerpunkt seiner Vertragsbeziehungen mit dem Arbeitgeber liegt ( 50 ). So hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehr als einem Vertragsstaat ausübt, grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen ist ( 51 ).

46.

Insoweit halte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof allerdings etwas vorgesehen hat, das auf den ersten Blick als Ausnahme von der Regel des zeitlichen Kriteriums erscheinen könnte, wonach der gewöhnliche Arbeitsort der Ort ist, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat. Meines Erachtens handelt es sich jedoch nicht um eine Ausnahme, sondern vielmehr um die Anwendung dieses zeitlichen Kriteriums durch den Gerichtshof in einem spezifischen Fall. Er hat ausgeführt, dass auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen wäre, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, so dass nach dem klaren Willen der Parteien dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll ( 52 ). Wenn es somit keinen tatsächlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers gibt, beruht das vom Gerichtshof in diesem Urteil aufgestellte zeitliche Kriterium auf einer Grundregel, von der nur abgewichen werden kann, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles der Gegenstand des Rechtsstreits eine engere Verknüpfung mit einem anderen Arbeitsort aufweist ( 53 ). Ich werde später auf dieses zeitliche Kriterium zurückkommen, das bei der Prüfung der Vorlagefrage eine besondere Bedeutung hat ( 54 ).

47.

Zusammenfassend lässt sich nach diesem Teil meiner Würdigung erstens sagen, dass sich der Gerichtshof, als er in Rn. 50 des Urteils Koelzsch die Grundregel aufgestellt hat, dass der Staat, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, derjenige ist, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte, die diese Tätigkeit kennzeichnen, seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt, auf seine Rechtsprechung in den Urteilen Mulox IBC ( 55 ) und Rutten ( 56 ) gestützt hat. Wie ich bereits ausgeführt habe, ist diese Grundregel in der Folge in den Rn. 49 und 50 des Urteils Weber bestätigt worden ( 57 ). Daraus folgt, dass die Überprüfung der Einhaltung dieser Regel den Ausgangspunkt für die Beurteilung der nationalen Gerichte in allen Fällen ist, in denen, wie im vorliegenden Fall, der Arbeitsvertrag im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsstaaten erfüllt wird.

48.

Zweitens hat der Gerichtshof, wie ich oben ausgeführt habe, zur Bestimmung des Staates, der als „Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber im Wesentlichen erfüllt“, angesehen werden kann, qualitative ( 58 ) und zeitliche Kriterien ( 59 ) aufgestellt, die von den nationalen Gerichten ( 60 ) zu berücksichtigen sind. Obwohl nach Ansicht des Gerichtshofs das zeitliche Kriterium grundsätzlich den gesamten Zeitraum der Tätigkeit des Arbeitnehmers für seinen Arbeitgeber umfasst, hat der Gerichtshof die Anwendung dieses zeitlichen Kriteriums in dem spezifischen Fall vorgesehen, in dem der Gegenstand des Rechtsstreits eine engere Verknüpfung mit einem anderen Arbeitsort aufweist ( 61 ). In diesem Fall ist vom nationalen Gericht auf den letzten Beschäftigungsabschnitt ( 62 ) und nicht auf den gesamten Zeitraum der Tätigkeit ( 63 ) abzustellen.

49.

Diese Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung der vorliegenden Rechtssache zu berücksichtigen.

2.   Zu den Konsequenzen, die aus der Analyse der Rechtsprechung für die vorliegende Rechtssache zu ziehen sind

50.

An dieser Stelle weise ich darauf hin, dass sich aus dem Vorbringen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Beteiligten ergibt, dass die Frage des vorlegenden Gerichts am Schnittpunkt zweier auf den ersten Blick unterschiedlicher Rechtsprechungslinien zu liegen scheint. Am Ende der vorstehenden Prüfung fügen sich diese beiden Ansätze jedoch trotz ihrer scheinbaren Unterschiede in ein und dieselbe Rechtsprechungslinie ein, nach der der Gerichtshof eine Grundregel aufgestellt hat, die auf der Berücksichtigung der qualitativen und zeitlichen Kriterien bei ihrer Anwendung beruht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte das qualitative Kriterium berücksichtigen müssen, das das entscheidende Kriterium darstellt. Das zeitliche Kriterium wird jedoch relevant, wenn es keine qualitativen Elemente gibt oder diese nicht hinreichend genau sind. Im Übrigen können diese beiden Kriterien gleichzeitig und komplementär sein ( 64 ). In jedem Fall müssen die nationalen Gerichte den Grundsatz der Nähe und den Grundsatz des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigen.

51.

Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass sich die Bestandteile, die dieses Arbeitsverhältnis kennzeichnen, wie die Arbeitsleistung, der Ort der Verrichtung der Arbeit oder das Entgelt, weiterentwickeln können, da das Arbeitsverhältnis dauerhafter Natur ist. Insbesondere in einer grenzüberschreitenden Arbeitssituation kann sich der Staat, in dem der Arbeitnehmer „gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“, auch nach Maßgabe der Entwicklung der objektiven Umstände ändern ( 65 ). Mit anderen Worten kann sich das mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendende Recht aufgrund der Natur des Arbeitsverhältnisses, das auf Dauer ausgerichtet ist, ändern. Angesichts des Umstands, dass eines der Ziele des Übereinkommens von Rom darin besteht, das Vertrauen in die Stabilität der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu verstärken, muss die Änderung des anzuwendenden Rechts, die sich aus der Entwicklung der tatsächlichen Umstände ergibt, auch aus dem klaren Willen der Parteien hervorgehen. Diese Änderung darf sich nämlich nicht auf die vor dieser Änderung entstandenen Rechtsverhältnisse auswirken, so dass der Rechtsstreit ratione temporis weiterhin dem Recht unterliegt, das zum Zeitpunkt des Eintritts dieser Umstände anzuwenden ist (tempus regit actum).

52.

Nach alledem stellt sich im Wesentlichen die Frage, welches Kriterium im vorliegenden Fall für die konkrete Bestimmung des Zeitpunkts maßgeblich ist, zu dem der Gegenstand des Rechtsstreits entstanden ist, um den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtete, und damit das Recht, das mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwenden ist, zu bestimmen.

53.

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Locatrans dem Arbeitnehmer mitgeteilt hat, dass die Prüfung seiner Tätigkeit der letzten 18 Monate ergeben habe, dass er einen wesentlichen Teil seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit in Frankreich ausübe und dass er daher bei der französischen Sozialversicherung angemeldet werden müsse. So hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach den Angaben des vorlegenden Gerichts in diesem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft nur in Frankreich ausgeübt. Daher lässt sich meines Erachtens die Auffassung vertreten, dass eine solche Entwicklung oder Änderung der Situation des Arbeitnehmers, die zur dauerhaften Ausübung der Tätigkeit in einem einzigen Vertragsstaat führt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, in den Anwendungsbereich des zeitlichen Kriteriums fällt, wie es der Gerichtshof in den Rn. 53 und 54 des Urteils Weber formuliert hat. Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen von Locatrans die Berücksichtigung des gesamten Zeitraums der Tätigkeit des Arbeitnehmers im vorliegenden Fall nicht relevant wäre, da der maßgebliche Sachverhalt am Ende der Vertragslaufzeit liegt.

54.

Insoweit stimme ich mit der Kommission darin überein, dass in einer Rechtssache wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft und in der die für die Entscheidung relevanten Tatsachen an dessen Ende eingetreten sind, der letzte Beschäftigungsabschnitt zu berücksichtigen ist ( 66 ).

55.

Erstens erachte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte bei der Anwendung des relevantesten (qualitativen oder zeitlichen) Kriteriums zur Bestimmung des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtete, dem mit Art. 6 des Übereinkommens von Rom verfolgten Ziel Rechnung tragen müssen, dem Arbeitnehmer einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Somit muss die Einhaltung der im Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt, vorgesehenen Arbeitnehmerschutzvorschriften so weit wie möglich gewährleistet werden ( 67 ). Wie jedoch die Kommission zu Recht hervorhebt, kann dieses Ziel nur dann ganz erreicht werden, wenn sich bei einer dauerhaften Änderung oder Entwicklung des Staats der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit auch das anzuwendende Recht ändert ( 68 ).

56.

Zweitens scheint mir diese Auslegung mit dem Ziel des Übereinkommens von Rom vereinbar zu sein, den Grad der Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Vertrauen in die Stabilität der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien verstärkt wird ( 69 ). Meines Erachtens geht es nicht darum, das Kriterium des Ortes der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit allgemein von dem Ort abhängig zu machen, an dem die Arbeit zuletzt verrichtet wurde, sondern vielmehr darum, im Rahmen der indiziengestützten Methode unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft, das zeitliche Kriterium des „letzten Beschäftigungsabschnitts“ anzuwenden. Eine korrekte Anwendung dieses zeitlichen Kriteriums dürfte daher für die Parteien keine Quelle der Unvorhersehbarkeit sein. Ich weise darauf hin, dass der Zeitpunkt, ab dem dieser letzte Ort als der gewöhnliche Ort der Verrichtung der Arbeit angesehen werden kann, durch die im Urteil Weber aufgestellten Bedingungen eingegrenzt wird ( 70 ).

57.

Drittens ermöglicht diese Auslegung, die Kohärenz zwischen Art. 5 des Übereinkommens von Brüssel und Art. 6 des Übereinkommens von Rom (forum et ius) zu wahren ( 71 ). Denn für Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen ist in der Regel das Gericht des Ortes zuständig, an dem (oder von dem aus) der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (oder gegebenenfalls das Gericht des Ortes, an dem er seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet hat) ( 72 ). Dieses Gericht wird zugleich auch die zwingenden Vorschriften seines eigenen Rechts (lex loci laboris) anwenden ( 73 ). Insoweit kann dadurch, dass die Anwendung dieses zeitlichen Kriteriums des „letzten Beschäftigungsabschnitts“ durch den Gegenstand des Rechtsstreits, den zeitlichen Eintritt der relevanten Tatsachen und den klaren Willen der Parteien bestimmt wird, die Situation, in der mehrere Gesetze gleichzeitig anwendbar sind, eingegrenzt werden.

V. Ergebnis

58.

Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefrage der Cour de cassation – Chambre sociale (Frankreich) wie folgt zu beantworten:

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ist dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass zum einen ein Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zunächst die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten und sodann seine Tätigkeiten in dem Zeitraum vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses dauerhaft in einem einzigen Staat ausgeübt hat, der nach dem klaren Willen der Parteien zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden sollte, und zum anderen die Anfechtung des Arbeitnehmers die Beendigung des Vertrags betrifft, bei der Bestimmung des Orts, an dem dieser Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, und folglich des mangels einer Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen ist.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 in Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom). In Anbetracht des Zeitpunkts des Abschlusses des Arbeitsvertrags bleibt dieses Übereinkommen auf diesen Vertrag anwendbar.

( 3 ) Art. 4 des Übereinkommens von Rom sieht einen allgemeinen Mechanismus vor, mit dem mangels Rechtswahl der Parteien das auf einen Vertrag anzuwendende Recht bestimmt werden kann.

( 4 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2011 (C‑29/10, im Folgenden: Urteil Koelzsch, EU:C:2011:151, Rn. 40, 46, 50 und Tenor).

( 5 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177, S. 6, im Folgenden: Rom‑I-Verordnung). Diese Verordnung hat das Übereinkommen von Rom ersetzt und wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Da der streitige Vertrag am 15. Oktober 2002 geschlossen wurde, ist dieses Übereinkommen in zeitlicher Hinsicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar.

( 6 ) Übereinkommen von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

( 7 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑I-Verordnung). Diese Verordnung hat das Brüsseler Übereinkommen ersetzt. Die Brüssel‑I-Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1, im Folgenden: Brüssel‑Ia-Verordnung) aufgehoben und ersetzt. Art. 19 der Brüssel‑I-Verordnung wurde zu Art. 21 der Brüssel‑Ia-Verordnung.

( 8 ) Vgl. Rn. 40, 46, 50 und Tenor dieses Urteils.

( 9 ) Vgl. Urteil vom 27. Februar 2002 (C‑37/00, im Folgenden: Urteil Weber, EU:C:2002:122, Rn. 54 und 58).

( 10 ) Rn. 40 und 46 dieses Urteils.

( 11 ) Tenor 2 dieses Urteils.

( 12 ) Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens von Rom bestimmt: „Die Vorschriften dieses Übereinkommens sind auf vertragliche Schuldverhältnisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden.“

( 13 ) ES trägt nämlich vor, er habe seine Beförderungstätigkeit an mehreren Orten ausgeübt und gleichzeitig einen bedeutenden Bezug zu Frankreich, dem Wohnsitzstaat, gehabt, da sich sein Arbeitgeber darauf beschränkt habe, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende tatsächliche Situation zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit genügt zum einen der Hinweis, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen. Zum anderen hat der Gerichtshof im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten den Sachverhalt und die Rechtslage zu berücksichtigen, in die sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen einfügen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association [C‑44/17, EU:C:2018:415, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung]).

( 14 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF (C‑133/08, EU:C:2009:617, Rn. 22 und 23).

( 15 ) In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem siebten Erwägungsgrund der Rom‑I-Verordnung „[d]er materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung … mit der [Brüssel‑I-Verordnung] und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) im Einklang stehen [sollten]“. (Hervorhebung nur hier.) Darüber hinaus sollten gemäß dem siebten Erwägungsgrund der letztgenannten Verordnung „[d]er materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung … mit der [Brüssel‑I-Verordnung] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen“. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, sowohl die Koordinierung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Union als auch die Kohärenz der Anwendungsbereiche bestimmter Vorschriften dieser Texte sicherzustellen; vgl. u. a. Gaudemet-Tallon, H., „Fasc. 337: Convention de Rome du 19 juin 1980 et règlement ‚Rome I‘ du 17 juin 2008 – Champ d’application – Clauses générales“, JurisClasseur Commercial, 2023, S. 1 bis 39, insbesondere Abschnitt 81, und Szpunar, M., „Droit international privé de l’Union: cohérence des champs d’application et/ou des solutions?“Revue critique du droit international privé, Nr. 3, 2018, S. 573 bis 582.

( 16 ) Bericht über das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von Mario Giuliano, Professor an der Universität Mailand, und Paul Lagarde, Professor an der Universität Paris I (ABl. 1980, C 282, S. 1, im Folgenden: Giuliano/Lagarde-Bericht).

( 17 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, ICF (C‑133/08, EU:C:2009:617, Rn. 24 und 25), und vom 14. September 2023, Diamond Resorts Europe u. a. (C‑632/21, EU:C:2023:671, Rn. 67 und 69).

( 18 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF (C‑133/08, EU:C:2009:617, Rn. 25).

( 19 ) Nach Ansicht der Rechtslehre wird in Art. 8 der Rom‑I-Verordnung im Wesentlichen Art. 6 des Übereinkommens von Rom beibehalten, d. h. die Möglichkeit, das anzuwendende Recht zu wählen, allerdings unbeschadet des Schutzes, den die Bestimmungen des objektiv anwendbaren Rechts gewährleisten, das normalerweise das Recht des Staates des Ortes der gewöhnlichen Verrichtung der Arbeit ist, oder mangels Rechtswahl das Recht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, es sei denn, es kommt eine Ausnahmeklausel zum Tragen. Vgl. insbesondere Lagarde, P., und Tenenbaum, A., „De la Convention de Rome au règlement Rome I“, Revue critique de droit international privé, 2008, S. 727 bis 780, insbesondere Rn. 18. Vgl. auch Palao, Moreno, G., „Article 8“, Commentary on the Rome I Regulation, Magnus, U., und Mankowski, P., (Hrsg.), Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 2017, Bd. 22, S. 577 bis 599, insbesondere S. 586, Rn. 7.

( 20 ) Vgl. Giuliano/Lagarde-Bericht, S. 25.

( 21 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 des Übereinkommens von Rom somit den in Art. 3 dieses Übereinkommens aufgestellten Grundsatz der freien Rechtswahl der Parteien einschränkt. Wenn also, anders ausgedrückt, die Rechtsvorschriften, die aufgrund von Abs. 2 anwendbar sind, die Arbeitnehmer besser schützen als das gewählte Recht, so schließen diese Rechtsvorschriften die entsprechenden Vorschriften des gewählten Rechts aus und gelten an deren Stelle. Vgl. Giuliano/Lagarde-Bericht, S. 25. Daher sind die Bestimmungen des gewählten Rechts mit den zwingenden Bestimmungen des Rechts, das mangels einer Rechtswahl objektiv anzuwenden ist, zu kombinieren, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Vgl. in diesem Sinne Palao, Moreno, G., „Article 8“, Commentary on the Rome I Regulation, Magnus, U., und Mankowski, P., (Hrsg.), a. a. O., S. 586, insbesondere Rn. 6.

( 22 ) Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass „der Gesetzgeber eine Rangordnung unter den Kriterien aufstellen wollte, die für die Bestimmung des auf den Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts zu berücksichtigen sind“, d. h. zwischen den Buchst. a und b von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom. Der Gerichtshof hat insoweit insbesondere festgestellt, dass „für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts das Kriterium für die Anknüpfung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Arbeitsvertrags an den Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Aufgaben verrichtet, vorrangig zu berücksichtigen [ist und dass] seine Anwendung … die Berücksichtigung des subsidiären Kriteriums des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, [ausschließt]“ (vgl. Urteil vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd [C‑384/10, im Folgenden: Urteil Voogsgeerd, EU:C:2011:842, Rn. 32 und 34]); zum Seetransport vgl. Rn. 38 dieses Urteils. Eine solche Rangordnung gilt auch für Art. 8 Abs. 2 und 3 der Rom‑I-Verordnung und führt in diesen beiden Fällen nach Auffassung des Gerichtshofs zu einer weiten Auslegung des Kriteriums des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, während das Kriterium des Ortes der Niederlassung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat, nur anzuwenden ist, wenn das Gericht nicht in der Lage ist, den Staat zu bestimmen, in dem gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird (vgl. in diesem Sinne auch Rn. 33 bis 35 dieses Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Zu diesem rechtlichen Hintergrund vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 33 bis 36).

( 24 ) In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, ging es um die Kündigung eines in Deutschland wohnhaften und von einer luxemburgischen Gesellschaft, die ihrerseits Tochtergesellschaft einer dänischen Gesellschaft ist, im grenzüberschreitenden Verkehr eingestellten Lastkraftwagenfahrers. Er war der luxemburgischen Sozialversicherung angeschlossen. Die Tätigkeit dieser Tochtergesellschaft bestand in der Beförderung von Blumen und anderen Pflanzen von Dänemark zu verschiedenen Bestimmungsorten vor allem in Deutschland, aber auch in andere europäische Länder mit in Luxemburg zugelassenen Lastwagen, deren Abstellplätze sich in Deutschland befanden. In Deutschland verfügte diese Tochtergesellschaft weder über einen Gesellschaftssitz noch über Geschäftsräume. Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 13 bis 16).

( 25 ) Dieser Begriff ist nach Ansicht des Gerichtshofs in dem Sinne autonom auszulegen, dass der Inhalt und die Tragweite dieser Kollisionsnorm anhand von einheitlichen und autonomen Kriterien ermittelt werden müssen, um die volle Wirksamkeit des Übereinkommens von Rom im Hinblick auf seine Ziele sicherzustellen. Vgl. in diesem Sinne Urteil Koelzsch (Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. insoweit Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge. Umgekehrt, betreffend die Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens von Rom bei der autonomen Auslegung des Begriffs in Art. 19 Nr. 2 der Brüssel‑I-Verordnung, vgl. im Bereich des Luftverkehrs Urteil vom 14. September 2017, Nogueira u. a. (C‑168/16 und C‑169/16, im Folgenden: Urteil Nogueira u. a., EU:C:2017:688, Rn. 55 und 56).

( 27 ) Vgl. Urteile vom 9. Januar 1997, Rutten (C‑383/95, im Folgenden: Urteil Rutten, EU:C:1997:7, Rn. 22), und vom 10. April 2003, Pugliese (C‑437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).

( 28 ) Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Arbeitnehmer seine wirtschaftliche und soziale Tätigkeit im erstgenannten Staat ausübt und dass dort das geschäftliche und politische Umfeld die Arbeitstätigkeit beeinflusst. Daher muss die Einhaltung der im Recht dieses Staates vorgesehenen Arbeitnehmerschutzvorschriften so weit wie möglich gewährleistet werden. Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 42).

( 30 ) Insoweit hatte Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2010:789, Nr. 83) hervorgehoben, dass „nicht von einer allgemeinen Vermutung ausgegangen werden kann, alle gleichen oder vergleichbaren Begriffe müssten einheitlich ausgelegt werden, sondern dass die Frage, ob eine einheitliche Auslegung zu erfolgen hat, immer auf den Einzelfall bezogen zu prüfen ist“.

( 31 ) Vgl. Urteil Koelzsch, Rn. 45.

( 32 ) Vgl. Fn. 22 der vorliegenden Schlussanträge.

( 33 ) Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 48). Vgl. insoweit Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2010:789, Nrn. 93 bis 96).

( 34 ) Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 50).

( 35 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht bei seiner Würdigung auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers und nicht auf die Tätigkeit des Arbeitgebers abstellen muss; vgl. van Calster, G., European Private International Law, Bloomsbury, 2016, S. 111.

( 36 ) Vgl. Urteil Koelzsch, Rn. 49. Diese Anhaltspunkte sind vom Gerichtshof auch in dem besonderen Fall des Seeverkehrssektors berücksichtigt worden (vgl. Urteil Voosgeerd [Rn. 38]). Im speziellen Fall des Luftverkehrssektors hat der Gerichtshof festgestellt, dass außerdem der Ort zu berücksichtigen ist, an dem die Flugzeuge stationiert sind, in denen die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird (vgl. Urteil Nogueira u. a. [Rn. 64]).

( 37 ) Vgl. Urteil Nogueira u. a. (Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 38 ) Vgl. Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

( 39 ) Dieser Artikel wurde zu Art. 19 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung, der wiederum zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Brüssel‑Ia-Verordnung wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck „von dem aus“ vom Unionsgesetzgeber in die erste Vorschrift beim Erlass der Brüssel‑I-Verordnung nicht eingefügt wurde, wohl aber in die zweite Vorschrift beim Erlass der Brüssel-Ia-Verordnung.

( 40 ) Vgl. zu Arbeitnehmern, die in mehreren Staaten als Handelsvertreter tätig sind, Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (C‑125/92, im Folgenden: Urteil Mulox IBC, EU:C:1993:306, Rn. 25 und 26), und Rutten (Rn. 25 und 27). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof im ersten dieser Urteile erstmals zum Fall eines Arbeitnehmers geäußert hat, der seine Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtete.

( 41 ) Art. 8 Abs. 2 der Rom‑I-Verordnung bestimmt: „Soweit das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht nicht durch Rechtswahl bestimmt ist, unterliegt der Arbeitsvertrag dem Recht des Staates, in dem oder andernfalls von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. …“ Hervorhebung nur hier.

( 42 ) Wie die Autoren der Lehre ausführen, soll diese Klarstellung die Arbeitnehmer besser schützen, die ihre Arbeit auf zahlreichen Auslandsreisen verrichten, wie dies beim Personal im internationalen Transportsektor, im Luft- oder Seeverkehr der Fall ist, da dieses Personal häufig an eine feste Arbeitsbasis gebunden ist. Vgl. in diesem Sinne Francq, S., „Le règlement Rome I sur la loi applicable aux obligations contractuelles. De quelques changements …“, Journal du droit international (Clunet), 2009, Bd. 36, Nr. 1, S. 41 bis 69. Generalanwältin Trstenjak hält diese Änderung für wichtig, da sie u. a. zeige, dass diese Bestimmung weit auszulegen sei; vgl. ihre Schlussanträge in der Rechtssache Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2010:789, Nr. 77).

( 43 ) Vgl. insoweit Fn. 40 der vorliegenden Schlussanträge.

( 44 ) Rn. 26 dieses Urteils. Es ist darauf hinzuweisen, dass es bei dieser Rechtssache um einen Arbeitnehmer, einen Koch, ging, der zunächst von seinem Arbeitgeber auf maritimen Einrichtungen auf dem an die Niederlande angrenzenden Festlandsockel und dann in den dänischen Hoheitsgewässern eingesetzt wurde.

( 45 ) Vgl. Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge. Herr Weber verfügte nämlich nicht über ein Büro in einem der Vertragsstaaten, das „den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gebildet und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt hätte“. Vgl. Urteil Weber (Rn. 48).

( 46 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 49).

( 47 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 49 und Nr. 2 des Tenors).

( 48 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 50). Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall, in dem der Arbeitnehmer während des gesamten betroffenen Beschäftigungszeitraums durchgehend dieselbe Berufstätigkeit für seinen Arbeitgeber ausgeübt hat, das qualitative Kriterium, das auf die Natur oder die Bedeutung der an verschiedenen Orten der Vertragsstaaten verrichteten Arbeit abstellt, ohne jede Relevanz ist (Rn. 51).

( 49 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 58 und Nr. 2 des Tenors). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits in der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs das zeitliche Kriterium in Verbindung mit einem qualitativen Kriterium, das die Existenz eines Büros berücksichtigt, von dem aus der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert, findet. Vgl. insoweit Urteil Rutten (Rn. 27).

( 50 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 52).

( 51 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 58 und Nr. 2 des Tenors).

( 52 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 54).

( 53 ) Vgl. Urteil Weber (Rn. 53, 58 und Nr. 2 des Tenors). Was Rn. 53 dieses Urteils betrifft, möchte ich betonen, dass der vom Gerichtshof verwendete Ausdruck „eine engere Verknüpfung mit einem anderen Arbeitsort aufweist“ nicht mit der Ausnahmeklausel im letzten Satz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom verwechselt werden darf. In diesem Urteil hat der Gerichtshof Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt, der eine solche Ausnahmeklausel nicht vorsah.

( 54 ) Vgl. insoweit Nrn. 48 und 50 bis 57 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Rn. 24 bis 26 dieses Urteils.

( 56 ) Rn. 23 und 27 dieses Urteils. Vgl. Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

( 57 ) Vgl. Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

( 58 ) Dieses Kriterium stellt in den Fällen, in denen ein tatsächlicher Mittelpunkt der Tätigkeiten des Arbeitnehmers festgestellt werden kann, auf die Natur und die Bedeutung der an verschiedenen Orten der Vertragsstaaten verrichteten Arbeit ab. Vgl. in diesem Sinne Urteil Koelzsch (Rn. 48 bis 50).

( 59 ) Dieses Kriterium stellt auf die jeweilige Dauer der in jedem Vertragsstaat ausgeübten Arbeit ab. Es ist anzuwenden, wenn Arbeitnehmer während des gesamten betroffenen Beschäftigungszeitraums dieselbe Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausgeübt hat. Vgl. in diesem Sinne Urteil Weber (Rn. 51 und 52).

( 60 ) Vgl. Nrn. 37 und 44 der vorliegenden Schlussanträge.

( 61 ) Dieser Ausdruck, der nicht mit der Ausnahmeklausel im letzten Satz von Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom verwechselt werden darf (vgl. Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge), scheint sich an Rn. 25 des Urteils Mulox IBC zu orientieren: „[D]as vorlegende Gericht [wird] berücksichtigen dürfen, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung, die zum Ausgangsverfahren geführt hat, seine Tätigkeit ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats verrichtete.“

( 62 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Weber (Rn. 53 und 54).

( 63 ) Sodann erscheint es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung des gewöhnlichen Arbeitsorts auf diesen Zeitraum abstellen sollte, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt, beispielsweise wenn es um eine Entschädigung des Arbeitnehmers für Ereignisse geht, die zu Beginn des Vertragsverhältnisses eingetreten sind.

( 64 ) Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der wesentliche Teil der Aufgaben des Arbeitnehmers zwölf Monate lang in einem ersten Land und dann zehn Monate lang in einem anderen Land verrichtet wurde.

( 65 ) Vgl. a contrario zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Rom‑I-Verordnung meine Schlussanträge in der Rechtssache Liechtensteinische Landesbank (Österreich) (C‑279/24, EU:C:2025:380, Nr. 53).

( 66 ) Dieses zeitliche Kriterium könnte mit dem qualitativen Kriterium kombiniert werden, das darin besteht, dass der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum von seinem Arbeitgeber bei der französischen Sozialversicherung angemeldet war. Vgl. Fn. 48 der vorliegenden Schlussanträge.

( 67 ) Vgl. Urteil Koelzsch (Rn. 42) und Fn. 29 der vorliegenden Schlussanträge.

( 68 ) Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wäre die Erreichung dieses Ziels nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer im Ausgangsverfahren nicht in gleicher Weise den vom französischen Recht gewährten Schutz im Bereich der Vertragsbeendigung erhielte wie ein anderer Arbeitnehmer, der nur eineinhalb Jahre vor Beendigung des Vertrags eingestellt worden wäre und während dieses Zeitraums von eineinhalb Jahren mehr als die Hälfte seiner Arbeit in Frankreich verrichtet hätte.

( 69 ) Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2009, ICF (C‑133/08, EU:C:2009:617, Rn. 23 und 44).

( 70 ) Der Gerichtshof sieht drei Bedingungen vor: die Dauer der an einem bestimmten Ort ausgeübten Tätigkeit, die dauerhafte Ausübung dieser Tätigkeit an einem anderen Ort und den klaren Willen der Parteien, dass dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll. Vgl. Urteil Weber (Rn. 54 und Nr. 2 des Tenors).

( 71 ) Vgl. insbesondere Nr. 28 und Fn. 15 der vorliegenden Schlussanträge.

( 72 ) Dieses Anknüpfungskriterium ist in Art. 19 Abs. 2 Buchst. a der Brüssel‑I-Verordnung, jetzt Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Brüssel‑Ia-Verordnung, vorgesehen. Obwohl dieses Kriterium nicht immer übertragbar ist, wenn es darum geht, das anwendbare Recht zu bestimmen (tempus regit actum), können Gerichtsort und Recht übereinstimmen, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits am Ende des Arbeitsverhältnisses liegt. Da die Brüssel‑I-Verordnung am 1. März 2002, d. h. zwei Tage nach der Verkündung des Urteils Weber in Kraft getreten ist (Rn. 54), könnte dieses Kriterium in Anwendung dieser Rechtsprechung das zuständige Gericht bestimmen, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits die Beendigung des Vertrags betrifft, sofern ein klarer Wille der Parteien besteht und dieser „letzte Ort“ beständig und dauerhaft ist.

( 73 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Koelzsch (C‑29/10, EU:C:2010:789, Nr. 81).

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