ECLI:EU:C:2025:359•Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 15. Mai 2025.#Telekom Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.#Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation – Richtlinie (EU) 2018/1972 – Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht – Art. 72 – Verpflichtung, Zugang zu baulichen Anlagen zu gewähren – Voraussetzungen.#Rechtssache C-327/24.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 15. Mai 2025.#Telekom Deutschland GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland.#Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation – Richtlinie (EU) 2018/1972 – Zugangsverpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht – Art. 72 – Verpflichtung, Zugang zu baulichen Anlagen zu gewähren – Voraussetzungen.#Rechtssache C-327/24.
ECLI:EU:C:2025:359Eu Cjeu15.05.2025
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 15. Mai 2025 ( 1 )
Rechtssache C‑327/24 [Lolach] ( i )
Telekom Deutschland GmbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sektor der elektronischen Kommunikation – Richtlinie (EU) 2018/1972 – Art. 72 und 73 – Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang – Auferlegung einer regulatorischen Verpflichtung betreffend die Gewährung des Zugangs durch die Regulierungsbehörde“
|
1. |
Im Jahr 2022 verpflichtete die Regulierungsbehörde für den Sektor der elektronischen Kommunikation in Deutschland ( 2 ) die Telekom Deutschland GmbH, anderen Betreibern Zugang zu bestimmten baulichen Anlagen ( 3 ) zu gewähren. |
|
2. |
Die BNetzA stützte ihren Beschluss auf die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 ( 4 ) in innerstaatliches Recht erlassenen nationalen Vorschriften. |
|
3. |
Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wird es dem Gerichtshof erlauben, die Voraussetzungen näher zu beleuchten, die für die Auferlegung der in den Art. 72 und 73 EKEK vorgesehenen Zugangsverpflichtungen gelten. Insbesondere wird es darum gehen, zu klären, welche Ziele solche Verpflichtungen rechtfertigen können. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht. EKEK
|
4. |
Art. 3 („Allgemeine Ziele“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie festgelegten regulatorischen Aufgaben alle angezeigten Maßnahmen treffen, die zur Erreichung der in Absatz 2 vorgegebenen Ziele erforderlich und verhältnismäßig sind. … (2) Im Rahmen dieser Richtlinie verfolgen die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden sowie das [Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK)], die Kommission und die Mitgliedstaaten sämtliche nachstehenden Ziele, wobei die Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht:
… (4) Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden gehen bei der Verfolgung der in Absatz 2 genannten und in diesem Absatz festgelegten politischen Ziele unter anderem so vor, dass sie …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die anderen zuständigen Behörden unparteiisch, objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig handeln.“ |
|
5. |
Art. 61 („Befugnisse und Zuständigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung“) sieht vor: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden oder, im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Artikels, die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden fördern gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und stellen diese sicher und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, den Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt. … (5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 23, 32 und 33. Die nationalen Regulierungsbehörden und anderen zuständigen Behörden, die diese Verpflichtungen und Bedingungen auferlegt haben, prüfen innerhalb von fünf Jahren nach Erlass der im Zusammenhang mit denselben Unternehmen beschlossenen vorherigen Maßnahme, zu welchen Ergebnissen diese Verpflichtungen und Bedingungen geführt haben und ob deren Änderung oder Aufhebung angesichts der sich wandelnden Umstände angemessen wäre. Diese Behörden geben die Ergebnisse ihrer Prüfung nach den Verfahren gemäß den Artikeln 23, 32 und 33 bekannt. …“ |
|
6. |
In Art. 67 („Marktanalyseverfahren“) heißt es: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen fest, ob die Merkmale eines gemäß Artikel 64 Absatz 3 definierten relevanten Marktes die Auferlegung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen. … Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von Verpflichtungen aus dieser Richtlinie rechtfertigen, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
… (3) Gelangt eine nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die Merkmale eines relevanten Marktes die Auferlegung von Verpflichtungen nach dem Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht rechtfertigen, oder falls die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht zutreffen, erlegt sie weder eine der spezifischen Verpflichtungen gemäß Artikel 68 auf noch behält sie diese bei. Wenn bereits bereichsspezifische, gemäß Artikel 68 auferlegte Verpflichtungen bestehen, so werden sie für die Unternehmen auf diesem relevanten Markt aufgehoben. … (4) Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt gemäß Artikel 63 verfügen. Die nationale Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Artikel 68 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde. …“. |
|
7. |
Art. 68 („Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen“) bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 69 bis 74 und 76 bis 81 festgelegten Verpflichtungen aufzuerlegen. (2) Wird ein Unternehmen aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt die nationale Regulierungsbehörde diesem gegebenenfalls im erforderlichen Umfang die in den Artikeln 69 bis 74 sowie den in [den] Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen auf. Eine nationale Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe erfolgen. (3) Die nationalen Regulierungsbehörden erlegen die in den Artikeln 69 bis 74 sowie in den Artikeln 76 und 80 genannten Verpflichtungen nur Unternehmen auf, die gemäß Absatz 2 dieses Artikels als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden; dies gilt unbeschadet:
… (4) Die nach diesem Artikel auferlegten Verpflichtungen müssen
…“ |
|
8. |
Art. 72 („Zugang zu baulichen Anlagen“) bestimmt: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu baulichen Anlagen, wozu unter anderem auch Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Pfähle, Masten, Leitungsrohre, Leerrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte und Verteilerkästen gehören, und auf deren Nutzung stattzugeben, wenn die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung der Marktanalyse zu dem Schluss gelangt, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindern oder[ ( 5 )] den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden. (2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen dazu verpflichten, den Zugang gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen gemäß der Marktanalyse Teil des relevanten Marktes sind, sofern die Verpflichtung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig ist.“ |
|
9. |
Art. 73 („Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung“) sieht vor: „(1) Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und auf deren Nutzung stattzugeben, unter anderem wenn die nationale Regulierungsbehörde der Auffassung ist, dass die Verweigerung des Zugangs oder unangemessene Bedingungen mit ähnlicher Wirkung die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene behindern oder[ ( 6 )] den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würden. …“ |
B. Nationales Recht. Telekommunikationsgesetz ( 7 )
|
10. |
§ 26 sieht vor: „(1) Die [BNetzA] kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu gewähren, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. (2) Bei der Prüfung, ob und welche Zugangsverpflichtungen nach Absatz 1 gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, prüft die [BNetzA], ob
zur Sicherstellung der in § 2 genannten Ziele ausreichen. Dabei berücksichtigt die [BNetzA] insbesondere:
(3) Die [BNetzA] kann Unternehmen, die über beträchtliche Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem folgende Verpflichtungen auferlegen: …
…“ |
II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefrage
|
11. |
Dem vorlegenden Gericht zufolge ist Telekom Deutschland ein Unternehmen, das Telekommunikationsdienstleistungen anbietet und in diesem Zusammenhang im Rahmen der Marktfestlegung vom 10. Oktober 2019 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang benannt worden ist. Der Markt betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen war jedoch nicht Gegenstand der Marktfestlegung ( 8 ). |
|
12. |
Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (im Folgenden: Beschluss) erlegte die BNetzA Telekom Deutschland folgende Verpflichtungen auf: „1.1 Anderen Unternehmen Zugang zu zum Zeitpunkt der Nachfrage bestehenden Kabelkanalanlagen sowie Masten und Trägersystemen oberirdischer Linien zum Zweck des Aufbaus und Betriebs von Netzen mit sehr hoher Kapazität an festen Standorten oder zum Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung am [Kabelverzweiger] bzw. [Multi-Service Access Node] (Ziffer 1.2 oder 1.3) im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu gewähren, wobei [Telekom Deutschland] eine angemessene Betriebsreserve vorhalten und ihren Eigenbedarf vorrangig befriedigen darf. Soweit der Zugang nicht dem Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung dient, beginnen die Leistungspflicht sowie die sich daran anknüpfenden weiteren Pflichten aus Ziffer 2., 4. und 5. am 01.01.2024. …“ ( 9 ). |
|
13. |
Die BNetzA stützte ihre Entscheidung auf § 26 Abs. 1 TKG. |
|
14. |
Am 19. August 2022 focht Telekom Deutschland den Beschluss vor dem Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) an und beantragte u. a., „1. den [Beschluss] … teilweise aufzuheben, insoweit der Klägerin die folgenden Verpflichtungen auferlegt werden:
…“. |
|
15. |
In ihrer Klage machte Telekom Deutschland geltend, die BNetzA müsse feststellen, dass die in § 26 Abs. 1 TKG genannten Voraussetzungen (Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endkundenmarkts und Beeinträchtigung der Interessen der Endnutzer) kumulativ vorlägen, bevor sie die streitgegenständlichen Verpflichtungen nach § 26 Abs. 2 TKG prüfe ( 10 ). |
|
16. |
Die BNetzA trat der Klage mit der Begründung entgegen, dass sie nicht auf die Prüfung begrenzt sei, ob die beiden Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 TKG erfüllt seien, sondern dass sie mit Blick auf § 26 Abs. 2 TKG weitere Aspekte in ihre Abwägung einfließen lassen könne ( 11 ). |
|
17. |
Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ( 12 ) hängt die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung der Art. 72 und 73 EKEK ab, der die Auslegung von § 26 TKG entsprechen müsse. Hierzu führt es aus:
|
|
18. |
Vor diesem Hintergrund legt das Verwaltungsgericht Köln dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Sind die Art. 72 und 73 EKEK dahin auszulegen, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Prüfung des „Ob“ der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung zu baulichen Anlagen, die nach der Marktanalyse nicht Teil des relevanten Marktes sind, allein zu prüfen haben, ob ohne die Auferlegung dieser Verpflichtung eine Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes einträte oder es den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde, wenn diese Verpflichtung nicht auferlegt würde, oder ob bei der Prüfung der Auferlegung einer Zugangsverpflichtung zu solchen Anlagen über die genannten Voraussetzungen hinaus gleichrangig in einem „Zielbündel“ auch die weiteren Ziele des Art. 3 EKEK und gegebenenfalls weitere Zielsetzungen eingestellt werden dürfen? |
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
|
19. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 3. Mai 2024 beim Gerichtshof eingegangen. |
|
20. |
Telekom Deutschland, die deutsche Regierung, vertreten durch die BNetzA, die griechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. |
|
21. |
Mit Ausnahme der griechischen Regierung haben sie alle an der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 teilgenommen. |
IV. Würdigung
A. Vorbemerkung
|
22. |
Der EKEK ermöglicht es den nationalen Regulierungsbehörden, Unternehmen wie Telekom Deutschland die Verpflichtung aufzuerlegen, anderen Wirtschaftsteilnehmern der Branche (alternativen Betreibern) Zugang zu den baulichen Anlagen ( 13 ) zu gewähren, die zum Vermögen solcher Unternehmen ( 14 ) gehören. |
|
23. |
So können neue alternative Betreiber Zugang zu der bestehenden baulichen Infrastruktur erhalten, die für ihren eigenen Netzausbau erforderlich ist. Ohne einen solchen Zugang würden sie durch höhere Kosten belastet, da sie selbst die Errichtung bestimmter Komponenten (baulicher Anlagen), die für den Ausbau ihrer Netze unerlässlich sind, in Angriff nehmen müssten ( 15 ). |
|
24. |
Zu den Zielen, die mit der Einführung der Zugangsverpflichtung zu den baulichen Anlagen verfolgt wurden, gehört die Förderung der Entwicklung eines nachhaltigen Wettbewerbs zwischen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste. |
B. Abgrenzung des Streitgegenstands
|
25. |
Die BNetzA erlegte Telekom Deutschland die Verpflichtung auf, anderen Unternehmen des Sektors Zugang zu bestimmten baulichen Anlagen zu gewähren; der Wortlaut der Verpflichtung ist in Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben. Als Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung verwies die BNetzA auf § 26 Abs. 3 Nr. 10 TKG ( 16 ). |
|
26. |
Um zu beurteilen, ob diese Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig war, nahm die BNetzA eine „Prüfung der Bewertungskriterien nach § 26 TKG“ vor. Zu diesem Zweck prüfte sie, ob die Auferlegung der Zugangsverpflichtung einem breitgefächerten Bündel von Zielen entsprach und zugleich die in diesem Paragrafen festgelegten Grundsätze und Kriterien beachtete. |
|
27. |
Das von der BNetzA geprüfte „Zielbündel“ bestand aus vier Grundzielen:
|
|
28. |
Im Hinblick auf die bei der Verfolgung der festgelegten Ziele anzuwendenden objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Regulierungsgrundsätze und im Hinblick auf die Kriterien, die nach § 26 Abs. 2 Satz 2 TKG bei der Beurteilung der Maßnahme zu berücksichtigen sind, hat die BNetzA erklärt, sie berücksichtigt zu haben ( 17 ). |
|
29. |
Der Rechtsstreit, der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, beschränkt sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Beurteilung der BNetzA anhand des von ihr herangezogenen Zielbündels rechtmäßig war (Auffassung der BNetzA) oder ob sie vielmehr nur die beiden in § 26 Abs. 1 TKG genannten Ziele hätte prüfen dürfen (Auffassung von Telekom Deutschland). |
|
30. |
Die Komplexität der Rechtssache ergibt sich erstens aus den Schwierigkeiten bei der Auslegung von § 26 TKG, der den Inhalt der Art. 72 und 73 EKEK in einer einzigen Bestimmung zusammenfasst. Zweitens werden dieselben Schwierigkeiten auf die Art. 72 und 73 EKEK projiziert. |
|
31. |
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, im Hinblick auf eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 26 TKG bestehe das Hindernis, dass die nationale Regelung widersprüchlichen Auslegungen zugänglich sei ( 18 ). |
|
32. |
Der Gerichtshof kann sich nicht an der Diskussion über die Auslegung von § 26 TKG beteiligen. Aufgabe des Gerichtshofs ist lediglich, auf der Grundlage des Vorabentscheidungsersuchens die Auslegung von Art. 72 oder gegebenenfalls Art. 73 EKEK zu klären. Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht Hinweise zur Beurteilung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht geben. |
|
33. |
Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist „für die Auferlegung des Zugangs zu baulichen Anlagen … allein die Vorschrift des Art. 72 EKEK einschlägig“ ( 19 ). Weiter unten ergänzt es: „Sedes materiae der Problemlösung dürfte … Art. 72 Abs. 2 EKEK sein“ ( 20 ). |
|
34. |
Tatsächlich teilen beide Parteien des Rechtsstreits diese Auffassung. Telekom Deutschland ( 21 ) und die BNetzA (die die Auffassung der deutschen Regierung vorträgt) ( 22 ) stimmen darin überein, dass die Antwort auf die Vorlagefrage von der Auslegung von Art. 72 EKEK abhänge. |
|
35. |
Ich teile die Auffassung des vorlegenden Gerichts und der beiden Parteien des Rechtsstreits, weshalb ich auf die Auslegungsschwierigkeiten eingehen werde, die sich aus Art. 72 Abs. 2 EKEK ergeben. Damit werde ich mich im Folgenden befassen. Am Ende der vorliegenden Schlussanträge werde ich auch auf die (fehlende) Relevanz von Art. 73 EKEK für die Entscheidung des Rechtsstreits eingehen. |
C. Bedeutung von Art. 72 Abs. 2 EKEK für den Fall
|
36. |
Ich bin der Ansicht, dass die Erklärungen einiger der Beteiligten des Vorabentscheidungsverfahrens aufgrund ihres Abstraktionsgrads die Besonderheiten des vorliegenden Falles außer Acht lassen. |
|
37. |
Insbesondere sind meines Erachtens zwei im vorliegenden Fall relevante Umstände nicht gebührend berücksichtigt worden: Erstens ist Telekom Deutschland ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten geregelten Markt für elektronische Kommunikation ( 23 ); zweitens gehören die baulichen Anlagen, zu denen Zugang gewährt wird, nicht zum „relevanten Markt“ ( 24 ). |
|
38. |
Angesichts dieser Umstände findet sich die Antwort auf die Vorlagefrage in Art. 72 Abs. 2 EKEK und, wie die deutsche Regierung vorträgt ( 25 ), in Art. 68 Abs. 4 Buchst. c dieses Kodex. |
|
39. |
Art. 72 EKEK („Zugang zu baulichen Anlagen“) sieht in Abs. 2 vor, dass „[d]ie nationalen Regulierungsbehörden … Unternehmen dazu verpflichten [können], den Zugang gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter die Verpflichtung fallenden Anlagen … Teil des relevanten Marktes sind“ (Hervorhebung nur hier). |
|
40. |
Diese Regel wird in der Empfehlung 2020/2245 bestätigt; dort heißt es: „Artikel 72 [EKEK] [ermöglicht] den nationalen Regulierungsbehörden, den Zugang zu baulichen Anlagen als eigenständige Verpflichtung auf einem relevanten Vorleistungsmarkt aufzuerlegen. Eine solche Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu baulichen Anlagen kann … unabhängig davon gerechtfertigt sein, ob die physische Infrastruktur, zu der Zugang gewährt wird, selbst zum regulierten relevanten Markt gehört“ ( 26 ). |
|
41. |
Wie ich soeben ausgeführt habe, liegen demnach folgende Umstände vor:
|
|
42. |
Art. 72 Abs. 2 EKEK enthält, wie ich noch einmal betonen möchte, die rechtliche Behandlung der Verpflichtung, Zugang zu baulichen Anlagen zu gewähren, die nicht Teil des relevanten Marktes sind, aber einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gehören. Treffen beide Umstände zusammen, ermächtigt dieser Artikel die nationale Regulierungsbehörde, die Zugangsverpflichtung aufzuerlegen. |
|
43. |
Gäbe es eine Regelung wie die in Art. 72 Abs. 2 EKEK nicht, fielen die streitgegenständlichen baulichen Anlagen nicht in den Anwendungsbereich der Zugangsverpflichtungen, da sie nicht Teil des relevanten Marktes sind. Telekommunikationsunternehmen, die Eigentümer der betreffenden baulichen Anlagen sind, könnten Dritten den Zugang zu solchen Anlagen ermöglichen oder verwehren und sich dabei ausschließlich von ihrer Geschäftspolitik leiten lassen. |
|
44. |
Art. 72 Abs. 2 EKEK ermöglicht also die Auferlegung der (in Abs. 1 dieser Vorschrift vorgesehenen) Zugangsverpflichtung zu baulichen Anlagen im Hinblick auf solche Anlagen, die nicht zum relevanten Markt gehören. Genau das ist vorliegend der Fall. |
|
45. |
Von dieser Prämisse ausgehend, muss im nächsten Schritt geklärt werden, warum Art. 72 Abs. 2 EKEK bestimmt, dass die auferlegte Zugangsverpflichtung „im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 [EKEK] notwendig und verhältnismäßig“ sein muss. Handelt es sich um eine bloße Redundanz, oder hat diese Vorschrift eine eigenständige Bedeutung? |
|
46. |
Art. 68 Abs. 4 Buchst. c EKEK regelt allgemein die Auferlegung von Verpflichtungen, die dann u. a. in den Art. 72 und 73 EKEK präzisiert werden, und sieht dabei vor, dass diese Verpflichtungen „im Hinblick auf die Ziele des Artikels 3 gerechtfertigt sein“ müssen. |
|
47. |
Dementsprechend sind die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund der ausdrücklichen Ermächtigung in Art. 68 EKEK befugt, sämtliche„in den Artikeln 69 bis 74 und 76 bis 81 festgelegten Verpflichtungen“ aufzuerlegen, wenn eine solche Auferlegung im Hinblick auf die in Art. 3 EKEK genannten Ziele gerechtfertigt werden kann. Diese Ziele werden zudem in dem zuletzt genannten Artikel aufgeführt, „wobei die Auflistung keiner Rangfolge der Prioritäten entspricht“ ( 27 ). |
|
48. |
Meines Erachtens folgt aus diesem Postulat, ohne dass dies umfangreich dargelegt werden müsste, dass die Zugangsverpflichtungen nach Art. 72 Abs. 2 EKEK für sich genommen durch die Ziele des Art. 3 gerechtfertigt sein können ( 28 ). |
|
49. |
Mit anderen Worten würde die auf Art. 72 Abs. 2 gestützte (ausnahmsweise) Einbeziehung des Zugangs zu baulichen Anlagen, die nicht Teil des relevanten Marktes sind, in den Anwendungsbereich des EKEK ausreichen, damit für den Zugang zu solchen baulichen Anlagen (ebenfalls ausnahmsweise) dieselben Voraussetzungen gelten wie für den Zugang zu entsprechenden Anlagen, die in den Anwendungsbereich des EKEK fallen. |
|
50. |
Wenn Art. 72 Abs. 2 EKEK ausdrücklich verlangt, dass die Verpflichtung „im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig“ ist, so liegt dies meines Erachtens daran, dass die Erfüllung dieser doppelten Voraussetzung (Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit) ausreicht, wenn die von der Zugangsverpflichtung betroffene bauliche Anlage nicht zum relevanten Markt gehört. |
|
51. |
Es handelt sich folglich nicht um eine redundante Aussage (wie ich nochmals betonen möchte, gilt die Voraussetzung der Verfolgung der Ziele von Art. 3 EKEK für alle Zugangsverpflichtungen), sondern um eine Einschränkung: Die Möglichkeit, eine Zugangsverpflichtung im Hinblick auf bauliche Anlagen aufzuerlegen, die nicht in den Anwendungsbereich des EKEK fallen, hängt davon ab, dass diese Verpflichtung durch eine besondere Bestimmung wie Art. 72 Abs. 2 EKEK gedeckt ist. |
|
52. |
Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen von Art. 72 EKEK ist nur marginal; mit den beiden Bedingungen in Abs. 1 werden auch einige der Ziele von Art. 3 EKEK verfolgt:
|
|
53. |
Aus diesem Grund sind meines Erachtens die Unterschiede zwischen der deutschen Fassung von Art. 72 Abs. 1 EKEK und den anderen Sprachfassungen in Bezug auf die Konjunktion („und“/„oder“), die die beiden in seiner letzten Zeile genannten Ziele koordiniert, letztlich unerheblich ( 29 ). |
|
54. |
Abgesehen davon, dass – wie die Kommission anmerkt – alles auf einen redaktionellen Fehler hinzudeuten scheint ( 30 ), steht fest, dass es sich um Ziele handelt, die derart miteinander verflochten sind, dass sie sich praktisch überschneiden. Zu vermeiden, dass es zu einer Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes kommt, entspricht letztlich den Interessen der Endnutzer. |
|
55. |
Selbst wenn man – aus Gründen der Dialektik – annähme, dass beide Ziele in Art. 72 Abs. 1 EKEK alternativ formuliert sind, scheinen sie jedenfalls bezogen auf ihren Inhalt in der Aufzählung der allgemeinen Ziele in Art. 3 EKEK (Entwicklung des Binnenmarktes und Förderung der Interessen der Bürger) kopulativ miteinander verknüpft zu sein. |
|
56. |
Entscheidend ist, dass Art. 72 Abs. 2 EKEK es der nationalen Regulierungsbehörde erlaubt, eine Zugangsverpflichtung zu baulichen Anlagen aufzuerlegen, wenn diese „zur Erreichung der Ziele des Artikels 3 notwendig und verhältnismäßig“ ist. |
|
57. |
Im Übrigen hat die BNetzA, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, bei der Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme, die in der Auferlegung der Zugangsverpflichtung besteht, bereits berücksichtigt, dass die Unterlassung einer solchen Maßnahme zu Nachteilen für die Endnutzer führen und die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes behindern würde ( 31 ). Es spielt keine Rolle, dass sie für ihre Beurteilung dieser beiden Ziele eine positive Formulierung gewählt hat, statt den Wortlaut von § 26 Abs. 1 TKG aufzugreifen (der mit kleineren Abweichungen dem von Art. 72 Abs. 1 EKEK entspricht). |
|
58. |
Im Ergebnis muss eine Antwort, die sich an der Frage des vorlegenden Gerichts orientiert, bestätigen, dass a) die Auferlegung der umstrittenen Verpflichtung unter Art. 72 Abs. 2 EKEK fällt und b) die Auferlegung nach dieser Vorschrift gerechtfertigt ist, wenn sie zur Erreichung der Ziele von Art. 3 EKEK notwendig und verhältnismäßig ist. |
|
59. |
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Beurteilung der BNetzA auf der Grundlage der ihr vorliegenden Daten zutreffend war, soweit sie Telekom Deutschland die Zugangsverpflichtung zu baulichen Anlagen mit der Begründung auferlegt hat, dass diese Verpflichtung im Hinblick auf das sich aus Art. 3 EKEK ergebende Zielbündel notwendig und verhältnismäßig sei. |
D. Relevanz von Art. 73 EKEK?
|
60. |
Nachdem das vorlegende Gericht darauf hingewiesen hat, dass im vorliegenden Fall „allein die Vorschrift des Art. 72 EKEK einschlägig“ sei, zieht es die Möglichkeit in Betracht, dass Art. 73 dieses Kodex anwendbar sein könnte. |
|
61. |
Falls dies der Fall wäre, ergäben sich daraus drei „Probleme“: a) die Unterschiede zwischen den Sprachfassungen der Vorschrift in Bezug auf das Vorhandensein oder Fehlen des Wortes „insbesondere“ in Abs. 1, b) der sogenannte „Suffizienztest“ für die Abwägung der in Abs. 2 genannten Interessen und c) das Verhältnis zwischen Art. 73 und Art. 68 EKEK. |
|
62. |
Es erscheint mir überflüssig, auf diese „Probleme“ einzugehen, wenn Art. 73 EKEK angesichts der Umstände des vorliegenden Falles schlicht nicht anwendbar ist. Sowohl Telekom Deutschland als auch die deutsche Regierung, vertreten durch die BNetzA, haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass Art. 73 EKEK auf den Rechtsstreit nicht anwendbar ist. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls vorgetragen, dass die Schlüsselbestimmung für die Entscheidung des Rechtsstreits Art. 72 und nicht Art. 73 EKEK sei. |
V. Ergebnis
|
63. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Verwaltungsgericht Köln (Deutschland) wie folgt zu antworten: Art. 72 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ist dahin auszulegen, dass er die Auferlegung von Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu baulichen Anlagen umfasst, die nicht Teil des relevanten Marktes sind, vorausgesetzt, diese Verpflichtungen sind zur Erreichung der in Art. 3 der Richtlinie genannten allgemeinen Ziele notwendig und verhältnismäßig. |
( 1 ) Originalsprache: Spanisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
( 2 ) Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn (Deutschland), im Folgenden: BNetzA.
( 3 ) Zum Begriff „bauliche Anlage“ und „[zum Vermögen des Betreibers gehörende] bauliche Anlage“ siehe Fn. 13 der vorliegenden Schlussanträge.
( 4 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36; berichtigt in ABl. 2019, L 334, S. 164, im Folgenden: EKEK). Durch diesen Kodex wurde u. a. die Richtlinie 2002/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 7) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung neu gefasst.
( 5 ) In der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung wird, im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen, die disjunktive Konjunktion „oder“ statt der kopulativen Konjunktion „und“ verwendet.
( 6 ) In der deutschen Sprachfassung dieser Bestimmung wird, im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen, die disjunktive Konjunktion „oder“ statt der kopulativen Konjunktion „und“ verwendet.
( 7 ) Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I 2021 S. 1858) in der Fassung vom 10. September 2021, geändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022 S. 1166) (im Folgenden: TKG).
( 8 ) S. 5 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.
( 9 ) Der Tenor des Beschlusses enthält einen Abschnitt 1.2, der, wie Telekom Deutschland in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, vor dem vorlegenden Gericht nicht angefochten wurde.
( 10 ) S. 9 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.
( 11 ) S. 10 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.
( 12 ) S. 12 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.
( 13 ) Im EKEK sind die Begriffe „bauliche Anlage“ und „[zum Vermögen des Unternehmens gehörende] bauliche Anlage“ nicht definiert. Art. 72 EKEK enthält für die Zwecke der Gewährung des Zugangs eine nicht abschließende Aufzählung der Bestandteile von „baulichen Anlagen“. Einige Sprachfassungen verwenden in der Überschrift von Art. 72 die Begriffe „obra civil“ (spanisch), „génie civil“ (französisch), „civil engineering“ (englisch), „bauliche Anlagen“ (deutsch), während andere die Begriffe „ativos de engenheria civil“ (portugiesisch) und „infrastrutture di ingenieria civile“ (italienisch) verwenden. Im Hinblick auf die zum Vermögen des Unternehmens gehörenden baulichen Anlagen, die im 187. Erwägungsgrund des EKEK erwähnt werden, findet sich dieser Begriff in einigen Sprachfassungen dieses Erwägungsgrundes („activos de obra civil“ [spanisch], „actifs de génie civil“ [französisch], „civil engineering assets“ [englisch], „ativos de engenharia civil“ [portugiesisch]), in anderen aber nicht („infrastrutture civili“ [italienisch], „bauliche Anlagen“ [deutsch]).
( 14 ) Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens geht es nicht um die Frage, ob die Telekom Deutschland auferlegte Verpflichtung, Zugang zu den zu ihrem Vermögen gehörenden baulichen Anlagen zu gewähren, nur die ihr gehörende passive Infrastruktur umfasst oder auch die im öffentlichen oder privaten Eigentum stehende Infrastruktur, die diese Betreiberin aus unterschiedlichen Rechtsgründen nutzen kann. In der mündlichen Verhandlung hat die BNetzA erklärt, dass sich die Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs auf die von Telekom Deutschland genutzten baulichen Anlagen erstrecke.
( 15 ) Der 187. Erwägungsgrund des EKEK unterstreicht die Bedeutung dieser Zugangsmodalität: „Bauliche Anlagen, in denen elektronische Kommunikationsnetze ausgebaut werden können, sind wegen der hohen Kosten einer Replizierung und der erheblichen Einsparungen bei ihrer Wiederverwendung von zentraler Bedeutung für einen erfolgreichen Ausbau neuer Netze. Deshalb ist … eine besondere Abhilfemaßnahme erforderlich für Fälle, in denen ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, der Eigentümer solcher baulichen Anlagen ist. …“
( 16 ) In der mündlichen Verhandlung hat die BNetzA auf eine Frage des Gerichtshofs erklärt, sie habe konkret § 26 Abs. 3 Nr. 10 TKG angewandt.
( 17 ) Insbesondere hat sie auf folgende Gesichtspunkte verwiesen, die zur Sicherstellung der in § 2 TKG genannten Ziele ausreichten: die technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, bereits auferlegte Verpflichtungen nach dem TKG oder bereits abgeschlossene oder angebotene kommerzielle Zugangsvereinbarungen im betreffenden oder in einem verbundenen Vorleistungsmarkt und die bloße Auferlegung von Zugangsverpflichtungen zu Kabelkanalanlagen sowie Masten und Trägersystemen oberirdischer Linien. Sie hat außerdem vorgetragen, die Grundrechte auf freie Berufswahl und auf Schutz des Eigentums der Betroffenen im Blick behalten zu haben.
( 18 ) Der Vorlagebeschluss umfasst Erwägungen zum Inhalt von § 26 TKG und zu seiner Entstehungsgeschichte in Deutschland, die „mehr Fragen aufwirft, als sie Antworten gibt“.
( 19 ) S. 14 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.
( 20 ) S. 16 des deutschen Originals des Vorlagebeschlusses.
( 21 ) In ihren schriftlichen Erklärungen (Rn. 17) führt Telekom Deutschland aus, die Beantwortung der Vorlagefrage hänge davon ab, ob die in Art. 72 Abs. 1 EKEK formulierte Bedingung eine zusätzliche bzw. gegenüber der in Art. 68 EKEK angeordneten Abwägung des Zielbündels „selbstständige Voraussetzung“ sei.
( 22 ) Rn. 13 der schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung. In der mündlichen Verhandlung hat sie diesen Standpunkt ausdrücklich vertreten.
( 23 ) Es handelt sich um den Vorleistungsmarkt für den an festen Standorten lokal bereitgestellten Zugang. Seine Einstufung als geregelter Markt („Markt 1“) ist im Anhang der Empfehlung (EU) 2020/2245 der Kommission vom 18. Dezember 2020 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die gemäß der Richtlinie [2018/1972] für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. 2020, L 439, S. 23), enthalten.
( 24 ) Beide Umstände sind im Vorlagebeschluss angegeben. Der zweite ist u. a. im Wortlaut der Vorlagefrage selbst enthalten.
( 25 ) Schriftliche Erklärungen der deutschen Regierung, Rn. 13 am Ende.
( 26 ) 28. Erwägungsgrund der Empfehlung 2020/2245. In ihrem 27. Erwägungsgrund wird erläutert, dass die Kommission „geprüft [hat], ob es angemessen wäre, in diese Empfehlung einen separaten Markt für den Zugang zu physischen Infrastrukturen aufzunehmen. Da jedoch in der Union bei den Netztopologien, der generellen Verfügbarkeit von Leerrohren und der Nachfrage nach Zugang zu Leerrohren und Masten erhebliche Unterschiede bestehen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass ein separater Markt für den Zugang zu physischen Infrastrukturen derzeit auf Unionsebene nicht zu ermitteln ist und daher nicht in die Liste der Märkte aufgenommen werden sollte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen.“
( 27 ) Ich möchte daran erinnern, dass Art. 3 EKEK neben den drei allgemeinen Zielen der Förderung des Wettbewerbs, der Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts und der Förderung der Interessen der Endnutzer mit derselben Priorität die Förderung der Konnektivität und des Zugangs zu Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse aller Personen und Unternehmen der Union umfasst.
( 28 ) Im Urteil vom 17. November 2022, TOYA (C‑243/21, EU:C:2022:889), hat der Gerichtshof entschieden, dass „eine Praxis …, die darin besteht, im Voraus Mindestbedingungen für den Zugang zur physischen Infrastruktur eines Netzbetreibers ohne spezifische Streitigkeiten festzulegen, ohne dass zuvor festgestellt worden wäre, dass dieser Betreiber über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, zum allgemeinen Ziel der Richtlinie [2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. 2014, L 155, S. 1)] beitragen kann, da sie die gemeinsame Nutzung der bestehenden physischen Infrastrukturen fördert und erleichtert“ (Rn. 55). Der Gerichtshof führt weiter aus, dass „eine solche Praxis auch zur Verfolgung der Hauptziele der Zugangs- und der Rahmenrichtlinie bei[trägt]. Da diese Praxis nämlich die gemeinsame Nutzung der bestehenden physischen Infrastrukturen fördert und erleichtert, trägt sie zur Schaffung eines nachhaltigen Wettbewerbs, zur Stärkung der Interoperabilität elektronischer Kommunikationsdienste, zur Entwicklung des Binnenmarkts in diesem Sektor und zur Förderung der Interessen der Bürger und Verbraucher in der Union bei, wobei es sich um Ziele handelt, die insbesondere in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Rahmenrichtlinie und Art. 1 Abs. 1 der Zugangsrichtlinie verankert sind“ (Rn. 56).
( 29 ) Der Unterschied (der sich im deutschen Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 EKEK wiederholt) verschwindet zudem im Wortlaut von § 26 Abs. 1 TKG, in dem die kopulative Konjunktion „und“ verwendet wurde.
( 30 ) In den meisten Fassungen, die ich vergleichen konnte, wird die kopulative Konjunktion verwendet.
( 31 ) Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.