ECLI:EU:C:2025:337•Schlussanträge des Generalanwalts R. Norkus vom 8. Mai 2025.#Nestlé Sverige AB gegen Miljönämnden i Helsingborgs kommun.#Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelsicherheit – Verordnung (EU) 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 – Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke – Besondere Informationsanforderungen – Verpflichtende Nährwertdeklaration – Art. 5 Abs. 2 Buchst. g – Zusätzliche verpflichtende Angaben – Art. 6 Abs. 2 – Verbot, die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben auf der Kennzeichnung zu wiederholen.#Rechtssache C-315/24.
Schlussanträge des Generalanwalts R. Norkus vom 8. Mai 2025.#Nestlé Sverige AB gegen Miljönämnden i Helsingborgs kommun.#Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Lebensmittelsicherheit – Verordnung (EU) 1169/2011 – Information der Verbraucher über Lebensmittel – Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 – Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke – Besondere Informationsanforderungen – Verpflichtende Nährwertdeklaration – Art. 5 Abs. 2 Buchst. g – Zusätzliche verpflichtende Angaben – Art. 6 Abs. 2 – Verbot, die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben auf der Kennzeichnung zu wiederholen.#Rechtssache C-315/24.
ECLI:EU:C:2025:337Eu Cjeu08.05.2025
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
RIMVYDAS NORKUS
vorgelegt am 8. Mai 2025 ( 1 )
Rechtssache C‑315/24
Nestlé Sverige AB
gegen
Miljönämnden i Helsingborgs kommun
(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta förvaltningsdomstol [Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Lebensmittelsicherheit – Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke – Informationsanforderungen – Zusätzliche verpflichtende Angaben – Besondere Anforderungen an die verpflichtende Nährwertdeklaration – Verbot der Wiederholung der Angaben aus dieser Deklaration auf der Kennzeichnung“
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1. |
Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof erstmals Gelegenheit, die Vorschriften des Unionsrechts über zusätzliche verpflichtende Angaben im Bereich der Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke auszulegen. |
Rechtlicher Rahmen
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
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2. |
Der 41. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ( 2 ) lautet: „Damit die Informationen zum Nährwert den Durchschnittsverbraucher ansprechen und den Informationszweck erfüllen, für den sie eingeführt werden, sollten sie – in Anbetracht des derzeitigen Kenntnisstands über das Thema Ernährung – einfach und leicht verständlich sein. Es kann den Verbraucher verwirren, wenn ein Teil der Informationen zum Nährwert im allgemein als Packungsvorderseite bekannten Hauptsichtfeld und ein Teil auf einer anderen Packungsseite, wie z. B. der Packungsrückseite, steht. Deshalb sollten alle Bestandteile der Nährwertdeklaration im selben Sichtfeld stehen. Ferner können auf freiwilliger Basis die wichtigsten Bestandteile der Nährwertdeklaration ein weiteres Mal im Hauptsichtfeld erscheinen, damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können. Es könnte den Verbraucher verwirren, wenn frei gewählt werden kann, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen. Deshalb ist es notwendig zu präzisieren, welche Informationen ein weiteres Mal erscheinen dürfen.“ |
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3. |
Art. 9 („Verzeichnis der verpflichtenden Angaben“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend: … l) eine Nährwertdeklaration.“ |
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4. |
Art. 30 dieser Verordnung, der den Inhalt der Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l betrifft, bestimmt in den Abs. 1 und 3: „(1) Die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält folgende Angaben:
… (3) Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels die verpflichtende Nährwertdeklaration gemäß Absatz 1, so können die folgenden Angaben darauf wiederholt werden:
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5. |
Art. 32 („Angabe je 100 g oder je 100 ml“) Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt: „Der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 sind je 100 g oder je 100 ml anzugeben.“ |
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6. |
Art. 33 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1169/2011 bestimmt: „(1) In den folgenden Fällen können der Brennwert und die Mengen an Nährstoffen gemäß Artikel 30 Absätze 1 bis 5 je Portion und/oder je Verzehreinheit in für Verbraucher leicht erkennbarer Weise ausgedrückt werden, sofern die zugrunde gelegte Portion bzw. Verzehreinheit auf dem Etikett quantifiziert wird und die Anzahl der in der Packung enthaltenen Portionen bzw. Verzehreinheiten angegeben ist:
… (2) Abweichend von Artikel 32 Absatz 2 dürfen in den Fällen gemäß Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b die Nährstoffmengen und/oder der Prozentsatz der in Anhang XIII Teil B festgelegten Referenzmengen auch nur je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden. Sind die Nährstoffmengen gemäß Unterabsatz 1 lediglich je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt, wird der Brennwert je 100 g oder je 100 ml und je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt. … (4) Die zugrunde gelegte Portion oder Verzehreinheit ist in unmittelbarer Nähe zu der Nährwertdeklaration anzugeben.“ |
Verordnung (EU) Nr. 609/2013
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7. |
Im 24. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 ( 3 ) heißt es: „Die [Verordnung Nr. 1169/2011] legt allgemeine Kennzeichnungsbestimmungen fest. Grundsätzlich sollten diese allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen auf die von der vorliegenden Verordnung erfassten Lebensmittelkategorien angewendet werden. In der vorliegenden Verordnung sollten jedoch, soweit dies für ihre besonderen Ziele erforderlich ist, Ausnahmen von der [Verordnung Nr. 1169/2011] bzw. Anforderungen, die über deren Bestimmungen hinausgehen, festgelegt werden.“ |
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8. |
Art. 2 Abs. 2 Buchst. g dieser Verordnung bestimmt: „… bezeichnet der Ausdruck: …
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9. |
Art. 9 Abs. 5 und 6 dieser Verordnung sieht vor: „(5) Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel sowie die Werbung dafür müssen Informationen über die angemessene Verwendung dieser Lebensmittel bieten und dürfen weder irreführend sein noch diesen Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken. (6) Absatz 5 steht zweckdienlichen Angaben oder Empfehlungen, die ausschließlich für medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen oder für andere für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt sind, nicht entgegen.“ |
Delegierte Verordnung (EU) 2016/128
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10. |
In den Erwägungsgründen 13, 14 und 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 ( 4 ) heißt es:
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11. |
Art. 5 („Besondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen“) Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung bestimmt: „(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, müssen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke der [Verordnung Nr. 1169/2011] genügen. (2) Neben den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1169/2011] aufgeführten verpflichtenden Angaben sind für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zusätzlich folgende Angaben verpflichtend: …
…“ |
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12. |
Art. 6 („Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration“) Abs. 2 der Delegierten Verordnung sieht vor: „Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der [Verordnung Nr. 1169/2011] dürfen die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden.“ |
Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
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13. |
Die Nestlé Sverige AB (im Folgenden: Nestlé) ist ein Unternehmen der Lebensmittelbranche, das mehrere Erzeugnisse als Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vertreibt. |
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14. |
Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, enthalten diese Erzeugnisse auf der Packungsvorderseite Angaben zum Brennwert und zur Menge verschiedener Nährstoffe, etwa Fett, Eiweiße und Ballaststoffe, die nicht je 100 g oder 100 ml, sondern je Portion oder je Verzehreinheit angegeben werden (im Folgenden: streitige Angaben). |
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15. |
Der Miljönämnd i Helsingborgs kommun (kommunale Umweltbehörde Helsingborg, Schweden) ordnete an, dass Nestlé diese streitigen Angaben zu entfernen habe, da sie unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 eine Wiederholung von Angaben darstellten, die in der nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 verpflichtenden Nährwertdeklaration enthalten und gemäß Art. 32 Abs. 2 dieser Verordnung je 100 g oder je 100 ml ausgedrückt seien. |
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16. |
Nachdem Nestlé einen Rechtsbehelf gegen diesen Bescheid eingelegt hatte, der ohne Erfolg blieb, erhob das Unternehmen Klage beim Förvaltningsrätt i Malmö (Verwaltungsgericht Malmö, Schweden) und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Nestlé machte geltend, dass die streitigen Angaben keine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration darstellten, sondern als Ergänzungen dieser Deklaration gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 anzusehen seien. |
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17. |
Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die streitigen Angaben, obwohl sie je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt würden und nicht je 100 g oder je 100 ml, eine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration darstellten, die nach Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung verboten sei. |
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18. |
Nachdem das Rechtsmittel beim Kammarrätt i Göteborg (Oberverwaltungsgericht Göteborg, Schweden), das feststellte, dass die streitigen Angaben nicht unter Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 fielen, sondern eine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration darstellten, keinen Erfolg hatte, legte Nestlé beim Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden), dem vorlegenden Gericht, ein Rechtsmittel ein. |
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19. |
Um feststellen zu können, ob die Kennzeichnung der in Rede stehenden Erzeugnisse mit der Delegierten Verordnung 2016/128 im Einklang steht, fragt sich das vorlegende Gericht im Wesentlichen, ob die streitigen Angaben eine zusätzliche Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung darstellen oder ob es sich bei diesen Angaben lediglich um eine Wiederholung der Angaben in der verpflichtenden Nährwertdeklaration handelt, die nach Art. 6 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung verboten ist. |
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20. |
Unter diesen Umständen hat der Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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21. |
Die Vorlageentscheidung vom 25. April 2024 ist am 29. April 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Klägerin, der Miljönämnd i Helsingborgs kommun (kommunale Umweltbehörde Helsingborg), der Beklagte des Ausgangsverfahrens, die tschechische Regierung und die Kommission haben auch an der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2025 teilgenommen. |
Würdigung
Vorbemerkungen
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22. |
An dieser Stelle möchte ich auf einige Besonderheiten von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und ihre Folgen für den rechtlichen Rahmen, der auf ihre Kennzeichnung anwendbar ist, eingehen, deren Verständnis wesentlich ist, um die dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen sachdienlich zu beantworten. |
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23. |
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wird im Unionsrecht durch die Verordnung Nr. 1169/2011 geregelt. Diese Verordnung legt allgemeine Anforderungen in diesem Bereich fest und schreibt vor, dass verpflichtende Informationen über Lebensmittel anzugeben sind ( 5 ). Diese Verordnung sieht auch die Möglichkeit der Angabe bestimmter freiwilliger Informationen vor ( 6 ). Da Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke vor allem und trotz ihrer Besonderheiten Lebensmittel sind, gelten diese allgemeinen Anforderungen auch für sie ( 7 ). |
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24. |
Was die Besonderheiten der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Lebensmittel anlangt, so sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach der Legaldefinition zum einen unter ärztlicher Aufsicht zu verwendende Lebensmittel zum Diätmanagement von Patienten, die in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert werden ( 8 ). Mithin zeichnen sich Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke durch ihre besondere Ernährungsfunktion insofern aus, als sie „in spezieller Weise verarbeitet oder formuliert“ werden, um den besonderen Ernährungsanforderungen der Patienten zu entsprechen ( 9 ). |
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25. |
Zum anderen sind Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nach der Legaldefinition zur ausschließlichen oder teilweisen Ernährung von Patienten bestimmt, bei denen eine bestimmte Krankheit oder Störung vorliegt bzw. bestimmte Beschwerden vorliegen ( 10 ). Somit sind diese Lebensmittel ihrem Wesen nach zum menschlichen Verzehr und zur menschlichen Ernährung von Patienten mit eingeschränkter, behinderter oder gestörter Fähigkeit zur Aufnahme, Verdauung, Resorption, Verstoffwechslung oder Ausscheidung gewöhnlicher Lebensmittel oder bestimmter darin enthaltener Nährstoffe oder Stoffwechselprodukte oder von Patienten mit einem sonstigen medizinisch bedingten Nährstoffbedarf bestimmt, für deren Diätmanagement die Modifizierung der normalen Ernährung allein nicht ausreicht ( 11 ). |
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26. |
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass zwischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke und gewöhnlichen Lebensmitteln zwei Hauptunterschiede bestehen: Der eine betrifft die Bevölkerungsgruppe, für die sie bestimmt sind, der andere ihre Verwendung. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sind für gefährdete Bevölkerungsgruppen bestimmt, die aus Patienten bestehen, die an einer Krankheit, einer Störung oder an Beschwerden leiden, die eine spezielle Ernährung erforderlich macht bzw. machen. Gewöhnliche Lebensmittel sind für gesunde Verbraucher bzw. Verbraucher mit einem allgemeinen Profil gedacht. |
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27. |
Diese beiden Arten von Lebensmitteln unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Verwendung. Während die Verwendung von gewöhnlichen Lebensmitteln keinen Bedingungen unterliegt, dürfen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. Diese ärztliche Aufsicht, die untrennbar mit dem Begriff „Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke“ verbunden ist, impliziert somit, dass der Einsatz dieser Lebensmittel, die insofern besonders sind, als sie an die Ernährungsanforderungen des Patienten angepasst sind, dem Patienten von einem Angehörigen der Gesundheitsberufe im Hinblick auf sein Diätmanagement empfohlen werden muss. In diesem Rahmen setzt „ärztliche Aufsicht“ voraus, dass sich ein Angehöriger der Gesundheitsberufe im Sinne der Erwägungsgründe 3 und 15 der Delegierten Verordnung 2016/128 vergewissert, dass der Einsatz eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke für die spezifischen Ernährungsanforderungen des Patienten angemessen ist ( 12 ). |
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28. |
Diese Besonderheiten rechtfertigen es, dass die Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nicht nur den Anforderungen an gewöhnliche Lebensmittel, sondern auch den besonderen Anforderungen genügen muss, die für diese besonderen Lebensmittel gelten. Die Kennzeichnung dieser Lebensmittel unterliegt daher einer zweistufigen Regelung ( 13 ). Somit sind die Verordnung Nr. 609/2013 und die Delegierte Verordnung 2016/128, die u. a. die besonderen Anforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke regeln, im Licht der Verordnung Nr. 1169/2011 zu verstehen, die die allgemeinen Anforderungen festlegt, die für alle Lebensmittel gelten. |
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29. |
In Bezug auf diese allgemeinen Anforderungen nennt Kapitel IV („Verpflichtende Informationen über Lebensmittel“) der Verordnung Nr. 1169/2011 u. a. die Angabe einer Nährwertdeklaration ( 14 ). Diese Deklaration muss Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz enthalten. Bestimmte Angaben, nämlich der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz, können auf der Kennzeichnung gewöhnlicher Lebensmittel wiederholt werden, wenn diese Kennzeichnung die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält ( 15 ). |
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30. |
Um den Besonderheiten von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke Rechnung zu tragen, hat der Unionsgesetzgeber jedoch bestimmte Ergänzungen und Ausnahmen von diesen Bestimmungen für erforderlich gehalten. Um eine angemessene Verwendung dieser Lebensmittel sicherzustellen, ist es seiner Ansicht nach insbesondere zwingend erforderlich, Angaben über die Eigenschaften und Merkmale dieser Lebensmittel zu machen, sowie vollständigere Informationen in der Nährwertdeklaration dieser Lebensmittel zur Verfügung zu stellen ( 16 ). |
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31. |
Insoweit ist als eine der zusätzlichen verpflichtenden Angaben, die über die allgemeinen Anforderungen hinausgehen, die für alle Lebensmittel gelten, eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale vorgesehen, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls, hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses ( 17 ). |
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32. |
Was die besonderen Anforderungen an die Nährwertdeklaration von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke betrifft, so dürfen abweichend von den allgemeinen Regeln in Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden ( 18 ). Allerdings gelten die Art. 31 bis 35 dieser Verordnung für alle in der Nährstoffdeklaration von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke aufgeführten Nährstoffe ( 19 ). |
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33. |
Insoweit trägt die tschechische Regierung im Wesentlichen vor, dass die Delegierte Verordnung 2016/128 nichts enthalte, was Informationen zum Nährwert, ausgedrückt je Portion oder je Verzehreinheit, auf Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke gemäß Art. 33 der Verordnung Nr. 1169/2011 entgegenstehe, der die Angabe dieser Informationen regele. Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 sehe eine Abweichung von Art. 30 der Verordnung Nr. 1169/2011 vor, nicht aber von deren Art. 33. Diese Regierung ist der Ansicht, dass nur die zweite Vorlagefrage zu prüfen sei ( 20 ), die sich auf Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung beziehe. |
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34. |
In diesem Zusammenhang sind daher die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen von der tschechischen Regierung angeführten Bestimmungen und ihre möglichen Folgen für die Behandlung der dem Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu prüfen. |
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35. |
Art. 30 („Inhalt“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1169/2011 nennt im Wesentlichen die Anforderungen an den Inhalt der Nährwertdeklaration von Lebensmitteln, und zwar u. a. die verpflichtenden Angaben, die die Nährwertdeklaration enthalten muss, sowie diejenigen, die sie ergänzen können. Abs. 3 dieses Artikels sieht vor, dass bestimmte Angaben aus der Nährwertdeklaration, die in diesem Absatz ausdrücklich genannt sind, auf der Kennzeichnung des Lebensmittels wiederholt werden können, sofern ein vorverpacktes Lebensmittel eine solche Deklaration enthält. Somit ist diese freiwillige Wiederholung im Hauptsichtfeld bzw. auf der Packungsvorderseite, zulässig, damit die Verbraucher die wesentlichen Informationen zum Nährwert beim Kauf von Lebensmitteln leicht sehen können ( 21 ). |
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36. |
Die dieser Bestimmung folgenden Artikel, insbesondere die Art. 32 („Angabe je 100 g oder je 100 ml“) und 33 („Angabe je Portion oder je Verzehreinheit“), enthalten Vorschriften über die Angabe der Bestandteile, aus denen sich der Inhalt der Nährwertdeklaration zusammensetzt. Während die in diesem Art. 32 enthaltene Hauptvorschrift bestimmt, dass eine solche Angabe je 100 g oder je 100 ml zu erfolgen hat, sieht der genannte Art. 33 weitere Fälle vor, in denen diese Bestandteile zusätzlich zur Form der Angabe je 100 g oder je 100 ml auch je Portion und/oder je Verzehreinheit angegeben werden können ( 22 ). |
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37. |
Alle vorgenannten Artikel stehen in Kapitel IV („Verpflichtende Informationen über Lebensmittel“) Abschnitt 3 („Nährwertdeklaration“) der Verordnung Nr. 1169/2011. |
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38. |
Meines Erachtens ergibt sich aus den Erwägungen in den Nrn. 35 bis 37 der vorliegenden Schlussanträge, dass Art. 30 der Verordnung Nr. 1169/2011 als allgemeine Vorschrift zu verstehen ist, die den Inhalt der verpflichtenden Informationen zum Nährwert festlegt, die in die Nährwertdeklaration von Lebensmitteln aufzunehmen sind. In diesem Artikel wird auch angegeben, welche – genau umschriebenen – Angaben dieser Deklaration auf der Kennzeichnung, d. h. auf der Packungsvorderseite der Lebensmittel, wiederholt werden können. Aus Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 ergibt sich jedoch gerade eine Abweichung von der letztgenannten Vorschrift, was den Inhalt der Angaben angeht, die auf der Kennzeichnung wiederholt werden dürfen. |
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39. |
Dagegen scheinen mir die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1169/2011 näher zu erläutern, in welcher Form die in Art. 30 dieser Verordnung genannten Angaben dargestellt werden können, um die Anforderungen zu erfüllen. Art. 32 dieser Verordnung enthält die „allgemeine“ Formvorschrift, die gegebenenfalls durch die in Art. 33 dieser Verordnung vorgesehene ergänzt werden kann. Diese in diesen beiden Artikeln festgelegten Vorschriften gelten für Angaben über Nährstoffe in der Nährwertdeklaration. Diese Vorschriften gelten auch für die Nährstoffdeklaration von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke insofern, als diese Angaben enthalten muss, die je 100 g bzw. je 100 ml ausgedrückt werden, und durch Angaben ergänzt werden kann, die je Portion oder je Verzehreinheit ausgedrückt werden ( 23 ). |
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40. |
Somit hätten die Bestimmungen der Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1169/2011, die die Angabe der in der Nährwertdeklaration aufgeführten Bestandteile in Bezug auf deren Menge je 100 g oder je 100 ml und gegebenenfalls je Portion und/oder je Verzehreinheit betreffen, keine Daseinsberechtigung, wenn diese Bestandteile und ihre Menge nicht in der Nährwertdeklaration enthalten sein müssten. Folglich existieren die in diesen Artikeln festgelegten Vorschriften nur, weil es einen Art. 30 gibt, der meiner Meinung nach die zentrale Bestimmung des Abschnitts der Verordnung Nr. 1169/2011 über die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Nährwertdeklaration im Bereich der Kennzeichnung darstellt. |
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41. |
Vor diesem Hintergrund würde meines Erachtens der in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebene, in der mündlichen Verhandlung dargelegte Standpunkt der tschechischen Regierung der Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128, der weder auf Art. 32 noch auf Art. 33 der Verordnung Nr. 1169/2011 verweist, ihren Sinn nehmen. Das in Art. 6 Abs. 2 dieser Verordnung vorgesehene Verbot der Wiederholung von Angaben zum Nährwert bezieht sich weder ausdrücklich auf die Angabe je 100 g oder je 100 ml noch ausdrücklich auf die Angabe je Portion oder je Verzehreinheit. Daher ist die in Art. 6 Abs. 2 dieser Delegierten Verordnung vorgesehene Ausnahme als allgemeine Ausnahme zu verstehen, die unabhängig von der Art der Angabe des Brennwerts und der Nährstoffmengen gemäß Art. 32 oder Art. 33 der Verordnung Nr. 1169/2011 gilt. |
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42. |
Folglich stehen der Wortlaut und insbesondere der Regelungszusammenhang der Art. 30, 32 und 33 der Verordnung Nr. 1169/2011 und von Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 dem von der tschechischen Regierung vertretenen Standpunkt entgegen, wonach die erste Frage des vorlegenden Gerichts von der vorliegenden Prüfung ausgenommen werden sollte. Diese erste Frage ist daher wie folgt zu behandeln. |
Zur ersten Vorlagefrage
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43. |
Wie bereits ausgeführt, möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen, ob Angaben zum Brennwert eines Erzeugnisses und zu den Mengen verschiedener Nährstoffe, die andernorts als in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden, eine zusätzliche Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 darstellen können. |
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44. |
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 „[sind n]eben den in Artikel 9 Absatz 1 der [Verordnung Nr. 1169/2011] aufgeführten verpflichtenden Angaben … für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zusätzlich folgende Angaben verpflichtend: … eine Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit[ ( 24 )] in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist, gegebenenfalls, hinsichtlich der besonderen Verarbeitung und Formulierung, mit Angaben zu Nährstoffen, die vermehrt, vermindert, eliminiert oder auf andere Weise verändert wurden, sowie die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses“. |
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45. |
Zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage halte ich es für erforderlich, den Ausdruck „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ des Erzeugnisses im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 auszulegen. Um eine sachdienliche Antwort auf diese Frage zu geben, ist es ferner erforderlich, sodann den in diesem Artikel eingeführten Ausdruck „zusätzliche verpflichtende Angaben“ auszulegen, da diese Beschreibung darunter fällt ( 25 ). |
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46. |
Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 hat unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen ( 26 ). |
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47. |
Als Erstes ist zum Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 darauf hinzuweisen, dass dieser (und im Übrigen auch die Delegierte Verordnung selbst) den Ausdruck „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale, denen das Erzeugnis seine Zweckdienlichkeit in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden verdankt, für deren Diätmanagement es vorgesehen ist“, nicht definiert. Insoweit sind die Begriffe „Eigenschaften“ und „Merkmale“ im besonderen Kontext der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke auszulegen. Diese Begriffe sind so zu verstehen, dass damit Charakteristiken und eine Gesamtheit erkennbarer Bestandteile gemeint sind, die eine Abgrenzung ( 27 ) ermöglichen, im vorliegenden Fall dieser Lebensmittel hinsichtlich ihrer Zweckdienlichkeit oder ihres besonderen Nutzens in Bezug auf die Krankheit, die Störung oder die Beschwerden, für deren Diätmanagement sie vorgesehen sind ( 28 ). |
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48. |
Diese wörtliche Auslegung der Begriffe „Eigenschaften“ und „Merkmale“ wird durch die Beispiele in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 bestätigt, darunter die Besonderheiten der Verarbeitung und Formulierung des Erzeugnisses, die Veränderungen betreffend die Nährstoffe, je nachdem, ob sie vermehrt, verringert, eliminiert oder verändert wurden, und die Begründung für die Verwendung des Erzeugnisses ( 29 ). |
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49. |
Allerdings weist der Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128, der die Angabe der verpflichtenden Informationen bei bestimmten Lebensmitteln, nämlich Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, betrifft, Unterschiede zum Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 auf, die die Angabe der verpflichtenden Informationen bei allen Lebensmitteln betreffen. |
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50. |
Die allgemeinen Kennzeichnungsanforderungen für gewöhnliche Lebensmittel, wie sie sich aus Art. 9 und Art. 30 der Verordnung Nr. 1169/2011 ergeben, beziehen sich nämlich auf die Begriffe „Zutaten“ ( 30 ) bzw. „Stoffe“ und bezeichnen somit die Stoffe, aus denen sich ein Erzeugnis zusammensetzt, und verweisen ganz allgemein auf ihren Inhalt. Die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 verwendeten Begriffe beziehen sich jedoch auf die Eigenschaften oder Besonderheiten, die die angemessene Verwendung dieses Erzeugnisses ermöglichen, indem es an die Ernährungsanforderungen bei einer Krankheit, einer Störung oder bei Beschwerden angepasst wird ( 31 ). Somit scheint mir der Unterschied der bei der Formulierung dieser Bestimmungen verwendeten Begriffe auf dem Willen des Unionsgesetzgebers zu beruhen, eine gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Angabe der Zusammensetzung aller Lebensmittel besondere Vorschrift für die Beschreibung der Eigenschaften von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke einzuführen. |
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51. |
Außerdem geht aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 hervor, dass er die Angabe anderer als der in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 vorgesehenen Informationen betrifft. Diese Angabe scheint mir im vorliegenden Fall von ganz besonderer Bedeutung für die Schlussfolgerung zu sein, dass es diesem Wortlaut zuwiderläuft, dass der Brennwert des Erzeugnisses und die Menge der verschiedenen Nährstoffe unter die Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale fallen können, die zusätzlich zu denjenigen anzugeben sind, die bereits für alle Lebensmittel anzugeben sind. |
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52. |
Diese Schlussfolgerung drängt sich angesichts der Präzisierung in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 umso mehr auf, der solche Informationen als „verpflichtend“ einstuft, was bedeutet, dass sie auf allen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke angegeben werden müssen. |
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53. |
Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass diese wörtliche Auslegung durch den Kontext, in den sich Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 einfügt, und durch die mit dieser Delegierten Verordnung verfolgten Ziele bestätigt wird. |
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54. |
Was erstens den Kontext betrifft, ist zunächst auf den Kontext einzugehen, in dem die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. g vorgesehene Regelung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke erlassen wurde. Diese Regelung ergänzt nämlich alle bereits für sämtliche Lebensmittel geltenden Regelungen, wie ihre Überschrift, „[b]esondere Anforderungen an die Lebensmittelinformationen“, bestätigt. |
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55. |
Sodann gehen alle in Art. 5 der Delegierten Verordnung 2016/128 genannten Angaben, insbesondere diejenigen über die Verwendung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke unter ärztlicher Aufsicht ( 32 ), über die bestimmte Altersgruppe, für die diese Lebensmittel bestimmt sind ( 33 ), oder auch über Vorsichtsmaßnahmen und Kontraindikationen ( 34 ) über den Rahmen des Nährwerts eines Lebensmittels hinaus und sollen zusätzliche Informationen liefern. |
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56. |
In diesem Zusammenhang ist schließlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 ein spezielles Verbot der Wiederholung der in der Nährwertdeklaration enthaltenen Angaben auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke vorsieht ( 35 ). Insoweit ist anzumerken, dass es sich bei den streitigen Angaben, was ihren Inhalt betrifft, um Informationen handelt, die unter die Nährwertdeklaration nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 fallen. Ebenso wie die Kommission bin ich der Ansicht, dass Angaben zum Brennwert und zur Nährstoffmenge unabhängig davon, wie sie ausgedrückt werden, Informationen gleicher Art bleiben. |
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57. |
Somit kann das in Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 vorgesehene Verbot oder die Verpflichtung nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung, die beide das Aufführen bestimmter Angaben auf der Kennzeichnung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke betreffen, nicht abhängig von den unterschiedlichen Arten der Angabe dieser Informationen variieren, da diese sich nicht deshalb verändern, weil ihr Inhalt, der allein für die Anwendung der oben genannten Bestimmungen relevant ist, auf unterschiedliche Weise angegeben wird ( 36 ). Die Annahme des Gegenteils, wie dies Nestlé befürwortet, würde meiner Meinung nach zu einer Umgehung des Verbots in Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 führen. |
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58. |
Aus diesen Gründen lässt es meines Erachtens der Kontext, in den sich Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 einfügt, nicht zu, dass die streitigen Angaben unter die zusätzlichen verpflichtenden Angaben fallen können, die nur für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gelten. Erst recht können sie nicht unter die „Beschreibung der Eigenschaften und/oder Merkmale“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g dieser Delegierten Verordnung fallen. |
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59. |
Zweitens scheint mir die vorstehende Schlussfolgerung am ehesten im Einklang mit den Zielen der Delegierten Verordnung 2016/128 zu stehen. |
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60. |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Delegierte Verordnung 2016/128 die Verordnung Nr. 609/2013 ergänzt, indem sie die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festlegt. Diese ergänzen die allgemeinen Anforderungen, die nach der Verordnung Nr. 1169/2011 für alle Lebensmittel gelten und die folglich auch für die im vorliegenden Fall in Rede stehenden speziellen Lebensmittel gelten. |
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61. |
Mit der Festlegung dieser besonderen Anforderungen, um so den Besonderheiten von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke Rechnung zu tragen ( 37 ), soll die Delegierte Verordnung 2016/128 gewährleisten, dass diese Lebensmittel sicher, nutzbringend und wirksam für die Personen sind, für die sie bestimmt sind ( 38 ). Indem der Unionsgesetzgeber besondere Anforderungen im Bereich der Kennzeichnung bestimmter Lebensmittel vorsieht, möchte er somit ein hohes Schutzniveau für gefährdete Verbraucher erreichen, um es ihnen zu ermöglichen, die Erzeugnisse genau zu erkennen, die ihre teilweise oder einzige Nahrungsquelle darstellen ( 39 ). |
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62. |
Zunächst würde eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 dahin, dass er eine Verpflichtung auferlegt, auf der Verpackung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke als zusätzliche Informationen die für alle Lebensmittel verpflichtenden Angaben, wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden, aufzuführen, dem Ziel zuwiderlaufen, besondere Anforderungen in dem fraglichen Bereich festzulegen. |
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63. |
Sodann besteht bei dieser Auslegung auch die Gefahr, dass der Schutz von gefährdeten Verbrauchern, der darin besteht, dass sie die Erzeugnisse genau identifizieren können, die ihre teilweise oder einzige Nahrungsquelle darstellen, nicht mehr gewährleistet wäre. Die Verpflichtung, nur bestimmte Informationen zum Nährwert auf der Packungsvorderseite anzugeben, könnte diese Verbraucher verwirren oder sogar in die Irre führen ( 40 ). |
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64. |
Schließlich bin ich entgegen dem Vorbringen von Nestlé nicht davon überzeugt, dass zur Rechtfertigung von Nestlés Auslegung von wesentlichen Informationen ( 41 ) über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gesprochen werden kann, wie dies bei gewöhnlichen Lebensmitteln der Fall ist ( 42 ), insbesondere aufgrund ihrer besonderen Natur, die in den Vorbemerkungen beschrieben wurde. Die Zusammensetzung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke kann nämlich beispielsweise je nach der Krankheit oder Störung bzw. den Beschwerden der Patienten, für deren Diätmanagement sie bestimmt sind, und je nach dem Alter der Patienten, dem Ort, an dem sie medizinisch behandelt werden, und dem Verwendungszweck des Erzeugnisses stark variieren ( 43 ). |
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65. |
Daher ist die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 dahin, dass der Brennwert des Erzeugnisses und die Menge verschiedener Nährstoffe andernorts als in der Nährwertdeklaration angegeben werden und eine zusätzliche Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale der Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke darstellen können, nicht geeignet, das mit der Delegierten Verordnung 2016/128 verfolgte Ziel eines hohen Schutzniveaus für gefährdete Verbraucher zu erreichen. Zur Erreichung dieses Ziels ist es meiner Ansicht nach erforderlich, dass sowohl die Angehörigen der Gesundheitsberufe, die an der medizinischen Überwachung der Verwendung dieser Lebensmittel beteiligt sind, als auch die gefährdeten Verbraucher eine sachkundige Entscheidung auf der Grundlage aller Informationen zum Nährwert treffen. |
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66. |
Nach alledem ist meines Erachtens auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 dahin auszulegen ist, dass die streitigen Angaben keine zusätzliche Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses im Sinne dieses Artikels darstellen können. |
Zur zweiten Vorlagefrage
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67. |
Da diese Frage nur für den Fall gestellt wurde, dass die erste Frage bejaht wird, ist sie nicht zu beantworten, falls der Gerichtshof Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 in dem von mir in Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge vorgeschlagenen Sinn auslegt. |
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68. |
Um das Verbot in Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 nicht auszuhöhlen, können die streitigen Angaben jedenfalls nicht allein aufgrund der Form, in der sie ausgedrückt werden, von diesem Verbot ausgenommen werden. Die Form ändert nämlich nichts am Inhalt, der meiner Meinung nach das einzige relevante Kriterium für die Anwendung dieses Verbots bleibt ( 44 ). |
Ergebnis
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69. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Högsta förvaltningsdomstol (Oberstes Verwaltungsgericht, Schweden) wie folgt zu beantworten: Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke ist dahin auszulegen, dass Angaben zum Brennwert eines Erzeugnisses und zur Menge verschiedener Nährstoffe, die andernorts als in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden, keine zusätzliche Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale des Erzeugnisses darstellen können. |
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. 2011, L 304, S. 18, berichtigt in ABl. 2014, L 331, S. 41).
( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. 2013, L 181, S. 35, berichtigt in ABl. 2014, L 349, S. 67).
( 4 ) Delegierte Verordnung der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. 2016, L 25, S. 30).
( 5 ) Art. 2 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1169/2011.
( 6 ) 47. Erwägungsgrund, Art. 36 und 37 der Verordnung Nr. 1169/2011.
( 7 ) 24. Erwägungsgrund und Art. 6 der Verordnung Nr. 609/2013.
( 8 ) Vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013.
( 9 ) Urteil vom 2. März 2023, Kwizda Pharma (C‑760/21, EU:C:2023:143, Rn. 39).
( 10 ) Vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 609/2013.
( 11 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, Orthomol (C‑418/21, EU:C:2022:831, Rn. 26, 31 und 32).
( 12 ) Vgl. Urteil vom 2. März 2023, Kwizda Pharma (C‑760/21, EU:C:2023:143, Rn. 71 und 74).
( 13 ) 24. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 609/2013.
( 14 ) Art. 9 Abs. 1 Buchst. l der Verordnung Nr. 1169/2011.
( 15 ) Vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1169/2011.
( 16 ) Erwägungsgründe 13 bis 15 der Delegieren Verordnung 2016/128.
( 17 ) Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 18 ) Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 19 ) Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 20 ) Vgl. Nr. 20 der vorliegenden Schlussanträge.
( 21 ) Vgl. 41. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011. Insoweit halte ich es für angebracht, auf Folgendes hinzuweisen: Zum einen ist die Zulassung der Wiederholung strikt auf die in Art. 30 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Angaben beschränkt und schließt somit die Wiederholung aller anderen Informationen aus, und zwar für alle Lebensmittel. Zum anderen bezieht sich Art. 30 Abs. 3 dieser Verordnung auf einen ganz speziellen Fall, in dem auf der Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels an einer anderen Stelle als in einer Nährwertdeklaration, d. h. in der Praxis auf der Vorderseite dieser Kennzeichnung, Informationen wiederholt werden, die grundsätzlich in der Nährwertdeklaration enthalten sein müssen.
( 22 ) Insoweit geht aus dem 35. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1169/2011 hervor, dass die Entscheidung, vorzuschreiben, dass sich die verpflichtende Nährwertdeklaration auf Mengen von 100 g oder 100 ml beziehen sollte, und gegebenenfalls zusätzliche Angaben auf Portionsbasis zuzulassen, aus Gründen der Vergleichbarkeit von Produkten in unterschiedlichen Packungsgrößen getroffen wurde.
( 23 ) Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2016/128. Die Möglichkeit einer solchen Ergänzung, die in unmittelbarer Nähe zur Nährwertdeklaration erfolgen kann, sollte keinesfalls mit der Wiederholung dieser Angaben auf der Kennzeichnung selbst verwechselt werden, die nach Abs. 2 dieses Artikels ausdrücklich verboten ist.
( 24 ) Diese Formulierung variiert je nach Sprachfassung dieser Bestimmung. Wie Nestlé vorträgt, wird in der schwedischen Fassung der Schwerpunkt auf den Nutzen des Erzeugnisses in einem solchen Fall gelegt („[e]n beskrivning av de egenskaper och/eller kännetecken som gör produkten särskilt användbar i relation till“). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dies u. a. auch auf die englische („a description of properties and/or characteristics that make the product useful in relation to“), die spanische („una descripción de las propiedades o características que expliquen la utilidad del producto en el manejo dietético“) und die litauische („produkto savybių ir [arba] ypatumų, dėl kurių jis yra naudingas“) Fassung zutrifft.
( 25 ) Wie sich aus der Formulierung der ersten Vorlagefrage durch das vorlegende Gericht ergibt, das klarstellt, dass es sich um die Auslegung der „zusätzlichen Beschreibung“ handelt.
( 26 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a. (C‑610/18, EU:C:2020:565, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 27 ) Zur Definition der Begriffe „Eigenschaften“ und „Merkmale“ vgl. Le Petit Robert de la langue française, Paris, Le Robert.
( 28 ) Je nach Sprachfassung unterschiedlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, sondern gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (Urteil vom 3. April 2014, 4finance,C‑515/12, EU:C:2014:211, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 29 ) Hervorhebung nur hier. Da diese Beispiele im Übrigen von Fall zu Fall variieren können, ist daraus abzuleiten, dass ihre Aufzählung nicht erschöpfend ist.
( 30 ) Zur Definition des Begriffs „Zutat“ vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1169/2011. Dieser Ausdruck bezeichnet „jeden Stoff und jedes Erzeugnis, einschließlich Aromen, Lebensmittelzusatzstoffen und Lebensmittelenzymen, sowie jeden Bestandteil einer zusammengesetzten Zutat, der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und der – gegebenenfalls in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden bleibt; Rückstände gelten nicht als ‚Zutaten‘“.
( 31 ) Soweit dieser Artikel ein Beispiel für die Besonderheiten der Nährstoffe enthält, die vermehrt, verringert, eliminiert oder anderweitig verändert wurden, ist die dadurch bewirkte Veränderung des Nährstoffs dahin auszulegen, dass sie es ermöglicht, die Besonderheiten eines Lebensmittels für besondere medizinische Zwecke insbesondere aufgrund der Veränderung der Dosierung der Nährstoffe, aus denen es sich zusammensetzt, zu charakterisieren. In Übereinstimmung mit dem vorlegenden Gericht ist auch darauf hinzuweisen, dass es möglich wäre, die besondere Anforderung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. g der Delegierten Verordnung 2016/128 zu erfüllen, ohne spezifische Mengen anzugeben.
( 32 ) Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 33 ) Art. 5 Abs. 2 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 34 ) Art. 5 Abs. 2 Buchst. f der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 35 ) Nach Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1169/2011 gehören die Angaben zum Brennwert und zum tatsächlichen Nährstoffgehalt (etwa Fett, Eiweiß und Ballaststoffe) zu den verpflichtenden Informationen, die in der Nährwertdeklaration eines Lebensmittels enthalten sein müssen. Abs. 3 dieses Artikels erlaubt zwar für gewöhnliche Lebensmittel eine Wiederholung bestimmter Informationen der Nährwertdeklaration, die Angaben zu Eiweiß und Ballaststoffen gehören jedoch nicht dazu. Jedenfalls ist die Wiederholung der in Art. 30 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1169/2011 genannten Informationen auf der Verpackung von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nach dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/128 ausdrücklich verboten.
( 36 ) Dies scheint mir auch durch Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2016/128 bestätigt zu werden, der u. a. vorsieht, dass die Vorschriften über die Angabe der Nährstoffe in der Nährwertdeklaration, d. h. die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 1169/2011, für alle in dieser Deklaration aufgeführten Nährstoffe gelten.
( 37 ) 13. Erwägungsgrund und in diesem Sinne 15. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 38 ) Fünfter Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/128.
( 39 ) Vgl. insoweit 13. Erwägungsgrund der Delegierten Verordnung 2016/128 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 15 und 26 der Verordnung Nr. 609/2013.
( 40 ) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der von Nestlé in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Umstand, dass dieses Unternehmen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke in den meisten Fällen an Angehörige der Gesundheitsberufe und nicht unmittelbar an Verbraucher vermarkte, dieses Ergebnis nicht in Frage stellen kann, da die angesprochenen Verkehrskreise zu den geschäftlichen Entscheidungen eines Unternehmens gehören, die ihrer Natur nach subjektiv sind, und die Auslegung der Ziele der Delegierten Verordnung 2016/128 nicht beeinflussen können.
( 41 ) In ihren Erklärungen macht Nestlé geltend, dass diese wesentlichen Informationen den Brennwert und die Menge der verschiedenen Nährstoffe beträfen.
( 42 ) Denn auf welcher Grundlage könnte man im Fall einer Person, die an einer Krankheit, einer Störung oder an bestimmten Beschwerden leidet und für die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke aufgrund dieser Situation die einzige Nahrungsquelle darstellen, sagen, dass die Angabe bestimmter Informationen zum Nährwert wichtiger sei als andere Angaben? Zwar wäre dies bei Personen, für die diese Lebensmittel eine teilweise Nahrungsquelle darstellen, eher vorstellbar, doch wie wäre es möglich, die Wirtschaftsteilnehmer des Sektors zu verpflichten, sicherzustellen, dass für die speziellen Bedürfnisse in jedem Fall dieser gefährdeten Patienten die Angaben zum Nährwert, die sie auf der Packungsvorderseite angeben möchten, tatsächlich aus medizinischer Sicht wesentliche Informationen bzw. wichtigere Informationen als andere darstellen? Meines Erachtens eignen sich die Ziele der Delegierten Verordnung 2016/128 nicht für solch einen kasuistischen Ansatz, der sicherlich nicht geeignet wäre, die Rechtssicherheit in diesem Bereich zu gewährleisten und vor allem den Schutz gefährdeter Verbraucher sicherzustellen.
( 43 ) Vgl. Urteil vom 2. März 2023, Kwizda Pharma (C‑760/21, EU:C:2023:143, Rn. 77).
( 44 ) Siehe Nrn. 33 bis 42, 56 und 57 der vorliegenden Schlussanträge.
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