Schlussanträge des Generalanwalts D. Spielmann vom 30. April 2025.#AK gegen RU.#Vorabentscheidungsersuchen des Mestský súd Bratislava IV.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Anwendungsbereich – Art. 2 Nrn. 1 und 3 – Begriff des Unternehmens – Begriff des Geschäftsverkehrs – Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Rahmen der Gründung einer Handelsgesellschaft – Richtlinie 93/13/EWG – Art. 2 Buchst. b – Begriff des Verbrauchers – Natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts für die Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat.#Rechtssache C-197/24.

ECLI:EU:C:2025:308Eu Cjeu30.04.2025

Gesamter Gesetzestext

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 30. April 2025 ( 1 )

Rechtssache C‑197/24 [Šiľarský] ( i )

AK

gegen

RU

(Vorabentscheidungsersuchen des Mestský súd Bratislava IV [Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2011/7/EU – Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr – Begriff ‚Unternehmen‘ – Begriff ‚Geschäftsverkehr‘ – Richtlinie 93/13/EWG – Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft – Art. 267 AEUV – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Zulässigkeit – Begriff ‚Verbraucher‘ – Natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt“

Einleitung

1.

Handelt es sich bei einer natürlichen Person, die als Mandant mit ihrem Rechtsanwalt einen Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, in der dieser Mandant der Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, bereits um ein Unternehmen oder noch um einen Verbraucher? Das ist im Kern die Frage, die mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen wird. In dem über die Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts geführten Ausgangsrechtsstreit fragt sich das vorlegende Gericht nämlich, ob Zivilrecht oder Handelsrecht anzuwenden ist.

2.

Diese Rechtssache bietet dem Gerichtshof somit die Gelegenheit, in einem solchen Zusammenhang die Begriffe „Unternehmen“ im Sinne der Richtlinie 2011/7/EU zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ( 2 ) (erste Vorlagefrage) sowie „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 3 ) (zweite Vorlagefrage) zu klären. Bei dieser Gelegenheit lässt sich auch der Frage nachgehen, ob der Gerichtshof zuständig ist, auf die zweite Frage zu antworten, wenn es im Ausgangsrechtsstreit nicht an sich um eine Vertragsklausel geht. Ferner wird darauf einzugehen zu sein, ob die zweite Frage zulässig ist.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3.

Ausweislich des achten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2011/7 sollte u. a. deren Anwendungsbereich auf die als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen beschränkt sein und sollte diese Richtlinie weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen umfassen.

4.

In Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) der Richtlinie 2011/7 heißt es:

„(1)   Diese Richtlinie dient der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von [kleinen und mittleren Unternehmen] zu fördern.

(2)   Diese Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden.

…“

5.

Art. 2 der Richtlinie 2011/7 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Geschäftsverkehr‘ Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen;

…

3.

‚Unternehmen‘ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird;

…“

6.

Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen gemäß Art. 3 oder Art. 4 im Geschäftsverkehr Verzugszinsen zu zahlen sind, der Gläubiger gegenüber dem Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags von mindestens 40 Euro hat.

7.

Ausweislich des zwölften Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 „[kommt b]eim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften … allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren“.

8.

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern.“

9.

Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

…

b)

Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

…“

10.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.

11.

Art. 4 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

„(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

(2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

12.

Art. 8 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten.“

Slowakisches Recht

Handelsgesetzbuch

13.

Gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a des Zákon č. 513/1991 Zb. Obchodný zákonník (Gesetz Nr. 513/1991, Handelsgesetzbuch, im Folgenden: Handelsgesetzbuch) vom 5. November 1991 (Nr. 98/1991 Zb.) ist Unternehmer eine Person, die ins Handelsregister eingetragen ist.

14.

Nach § 57 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs wird, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, eine Gesellschaft durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, der von allen Gründern zu unterzeichnen ist. Die Echtheit der Unterschriften der Gründer ist öffentlich zu beglaubigen.

15.

Gemäß § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs entsteht die Gesellschaft am Tag der Eintragung ins Handelsregister.

16.

§ 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, mit dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 in slowakisches Recht umgesetzt wird, bestimmt, dass „[i]m Fall des Schuldnerverzugs … dem Gläubiger neben den Ansprüchen gemäß §§ 369, 369a und 369b auch das Recht auf eine pauschale Entschädigung für die Kosten der Beitreibung der Forderung zu[steht], ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. …“

Bürgerliches Gesetzbuch

17.

§ 52 des Zákon č. 40/1964 Zb. Občiansky zákonník (Gesetz Nr. 40/1964, Bürgerliches Gesetzbuch) in der im Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt:

„(1) Als Verbrauchervertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wird, unabhängig von seiner Rechtsform.

(2) Die Vorschriften über Verbraucherverträge sowie alle sonstigen Vorschriften über Rechtsverhältnisse, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, finden stets Anwendung, wenn dies für die Vertragspartei, die Verbraucher ist, günstig ist. Abweichende Vertragsbestimmungen oder Vereinbarungen, die nach ihrem Inhalt oder Zweck darauf abzielen, diese Bestimmung zu umgehen, sind nichtig. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, finden stets vorrangig die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, auch wenn andernfalls die Vorschriften des Handelsrechts anzuwenden wären.

(3) Gewerbetreibender ist, wer bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags im Rahmen seiner gewerblichen oder anderen unternehmerischen Tätigkeit handelt.

(4) Verbraucher ist eine natürliche Person, die bei Abschluss und Erfüllung eines Verbrauchervertrags nicht im Rahmen ihrer gewerblichen oder anderen unternehmerischen Tätigkeit handelt.“

Gesetz über die Rechtsanwaltschaft

18.

§ 18 Abs. 4 des Zákon č. 586/2003 Z. z. o advokácii a o zmene a doplnení zákona č. 455/1991 Zb. o živnostenskom podnikaní (živnostenský zákon) v znení neskorších predpisov (Gesetz Nr. 586/2003 über die Rechtsanwaltschaft und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455/1991 über die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit [Gesetz über gewerbliche Tätigkeit] in geänderter Fassung, im Folgenden: Gesetz über die Rechtsanwaltschaft) vom 4. Dezember 2003 (Nr. 239/2003 Z. z.) bestimmt, dass „[b]ei der Erbringung einer Rechtsdienstleistung … der Rechtsanwalt verpflichtet [ist], den Mandanten, der die Rechtsdienstleistung als Verbraucher in Anspruch nimmt, über die Höhe der Vergütung für die Vornahme der Rechtsdienstleistung vor dem Beginn ihrer Ausführung zu informieren. Andernfalls steht ihm keine Vergütung zu. …“

Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.

Der Ausgangsrechtsstreit geht auf eine Klage zurück, die die Klägerin des Ausgangsrechtsstreits, AK, eine Anwaltssozietät ( 4 ), gegen den Beklagten des Ausgangsrechtsstreits, die natürliche Person RU, erhoben hat. In diesem Rechtsstreit geht es um die Zahlung der Vergütung der Anwaltssozietät für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen in Höhe von 3250 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit dem 18. Januar 2023 sowie um die Zahlung der Kosten der Beitreibung ihrer Forderung.

20.

AK gibt an, RU habe „Ende März/Anfang April 2022“ zu ihr Kontakt aufgenommen und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach slowakischem Recht gründen wollen. RU habe Geschäftsführer dieser Gesellschaft und einer ihrer beiden Gründer und Gesellschafter werden sollen. AK und RU hätten daher mündlich einen Vertrag über die Auftragserteilung geschlossen, mit dem sich AK verpflichtet habe, Rechtsdienstleistungen im Gegenzug für eine vereinbarte Pauschalvergütung zu erbringen.

21.

AK habe RU einen Entwurf des Gesellschaftsvertrags und weitere Unterlagen sowie die Rechnung für ihre Dienstleistungen zugesandt, die bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit – 17. Januar 2023 – nicht bezahlt worden sei. Nach Ansicht von AK gelten für den Rechtsstreit die handelsrechtlichen Bestimmungen, weshalb sie die Zahlung der pauschalen Entschädigung für die Kosten der Beitreibung ihrer Forderung in Höhe von 40 Euro gemäß § 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs verlangt. § 369c Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs diene der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7.

22.

RU stellt seinerseits in Abrede, mit AK einen Rechtsdienstleistungsvertrag geschlossen zu haben. Es sei auch keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen worden, und AK habe ihm den Gesellschaftsvertrag und die weiteren Unterlagen zugesandt, ohne dazu beauftragt worden zu sein. RU hält sich für einen Verbraucher, weshalb der Rechtsstreit nicht den Vorschriften des Handelsrechts unterliege.

23.

Unter diesen Umständen hat der Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei), da er Zweifel hegt, ob der Beklagte des Ausgangsverfahrens als Unternehmen im Sinne der Richtlinie 2011/7 oder als Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13 anzusehen ist, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen, dass (i) als „Unternehmen“ auch eine natürliche Person anzusehen ist, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden soll, und (ii) als „Geschäftsverkehr“ ein Geschäftsvorgang anzusehen ist, bei dem in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ein Rechtsanwalt eine Dienstleistung an diese natürliche Person zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft erbringt?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Ist der in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 verwendete Begriff „Verbraucher“ in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch eine natürliche Person umfasst, gegen die eine Forderung aus einem Rechtsdienstleistungsvertrag geltend gemacht wird, wenn Gegenstand dieses Vertrags Dienstleistungen zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft waren und [diese natürliche Person] ihr Geschäftsführer sowie einer der beiden Gründer und Gesellschafter dieser Gesellschaft werden sollte?

24.

Die Kommission und die slowakische Regierung haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Würdigung

Zur ersten Frage

25.

Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die nach slowakischem Recht kein „Unternehmer“ ist, weil noch keine Gesellschaft gegründet wurde, und die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch nimmt, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden soll, als „Unternehmen“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist. Mithin stellt sich die Frage, ob es sich bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen deshalb um „Geschäftsverkehr“ handelt, weil diese Person um Rechtsdienstleistungen zum Zweck einer künftigen beruflichen Tätigkeit ersucht. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts ist die Antwort auf diese Frage für die Entscheidung erforderlich, ob die Klägerin Anspruch auf eine pauschale Entschädigung gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 in der durch § 369c Abs. 1 des slowakischen Handelsgesetzbuchs umgesetzten Form hat.

26.

Einleitend ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/7 nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auf alle Zahlungen, die als Entgelt im „Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, anzuwenden ist. Die Bestimmung dieses Begriffs in Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie nennt zwei kumulative Voraussetzungen. Der Geschäftsverkehr muss erstens entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen und zweitens zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen ( 5 ).

27.

Im vorliegenden Fall geht es bei den Fragen des vorlegenden Gerichts allein um die erste Voraussetzung, nämlich die Möglichkeit, RU als „Unternehmen“ anzusehen.

28.

Aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts und des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe „Unternehmen“ und „Geschäftsverkehr“, da Art. 2 Nrn. 1 und 3 der Richtlinie 2000/35 ( 6 ) nicht auf das nationale Recht verweist, eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen ( 7 ). Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 bezeichnet der Ausdruck „Unternehmen“ jede im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation, ausgenommen öffentliche Stellen, auch wenn die Tätigkeit von einer einzelnen Person ausgeübt wird.

29.

Insoweit soll die Richtlinie 2011/7, die der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr dient, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern, nicht für alle Rechtsgeschäfte gelten, die zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen, insbesondere nicht für alle diejenigen, die von Privatpersonen tagtäglich punktuell abgeschlossen werden ( 8 ). Dass eine Person ein Rechtsgeschäft abschließt, das eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, genügt daher nicht, um unter den Begriff „Unternehmen“ zu fallen, und auch nicht für eine Einstufung dieses Rechtsgeschäfts als „Geschäftsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie. Die betreffende Person muss darüber hinaus als Organisation im Rahmen einer solchen Tätigkeit oder einer unabhängigen beruflichen Tätigkeit handeln ( 9 ).

30.

Dieses Erfordernis setzt zum einen voraus, dass die genannte Person, unabhängig von ihrer Form und ihrer Rechtsstellung im nationalen Recht, diese Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübt – die Tätigkeit kann sich daher nicht auf eine punktuelle und isolierte Leistung beschränken –, und zum anderen, dass sich das betreffende Rechtsgeschäft in den Rahmen dieser Tätigkeit einfügt. Hingegen muss die in Rede stehende Tätigkeit nicht zwangsläufig die wirtschaftliche oder berufliche Haupttätigkeit der betreffenden Person sein oder mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen ( 10 ).

31.

Ich weise jedoch darauf hin, dass in Bezug auf den Begriff „Organisation“ dieses Erfordernis der strukturierten und dauerhaften Ausübung der Tätigkeit nicht zwangsläufig eine organisierte Struktur von Mitteln wie eigene Räumlichkeiten, Personal und für diese Tätigkeit verwendete Geräte oder Ausrüstungen voraussetzt ( 11 ).

32.

Zur Klärung der Frage, ob eine Person als „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 handelt und ob die von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfte somit ihrer Art nach Geschäftsverkehr im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie darstellen, sind daher sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

33.

Im Ausgangsverfahren ist RU, der dortige Beklagte, eine natürliche Person, und das vorlegende Gericht führt keinerlei anderen, mit der Stellung oder der Tätigkeit von RU verknüpften Umstand an, der für seine Einstufung als „im Rahmen ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit handelnde Organisation“ spräche. In den Ausführungen des vorlegenden Gerichts deutet nämlich nichts darauf hin, dass RU eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit strukturiert und dauerhaft ausübte, und nichts spricht dafür, dass sich das betreffende Rechtsgeschäft in den Rahmen einer solchen Tätigkeit einfügte. Mithin ist im vorliegenden Fall keine der beiden oben in Nr. 30 genannten Voraussetzungen für die Feststellung der Existenz eines Unternehmens erfüllt.

34.

Das vorlegende Gericht verweist insoweit auf die Möglichkeit, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Vertragsgegenstand eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit sei. Nach Ansicht der slowakischen Regierung sind Art, Gegenstand und Zielsetzung des betreffenden Rechtsgeschäfts zu berücksichtigen. Im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 2011/7, Zahlungsverzug zu bekämpfen, könnten natürliche Personen, die in den Prozess der Gründung einer Handelsgesellschaft involviert seien und im Zusammenhang mit der von dieser ins Auge gefassten wirtschaftlichen Tätigkeit handelten, als „Unternehmen“ angesehen werden und die entsprechenden Anforderungen seien in Bezug auf die Handelsgesellschaft, deren Gründung geplant sei, zu prüfen. RU habe in der Absicht gehandelt, systematisch eine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, und sei als Unternehmen anzusehen, das am Geschäftsverkehr teilgenommen habe.

35.

Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht.

36.

Denn es ist zwar richtig, dass der Gegenstand des betreffenden Rechtsgeschäfts gegebenenfalls ein Anhaltspunkt unter anderen sein kann, der bei der Beurteilung, ob die Richtlinie 2011/7 Anwendung findet, zu berücksichtigen ist ( 12 ), doch kann er allein, ebenso wenig wie die Absicht der betreffenden Person, genügen, um diese Person im Rahmen des Abschlusses des betreffenden Rechtsgeschäfts als „Unternehmen“ einzustufen.

37.

Ich weise darauf hin, dass bei der Ermittlung der Bedeutung einer unionsrechtlichen Vorschrift ihr Wortlaut, ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen sind ( 13 ).

38.

Erstens definiert Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 seinem Wortlaut nach „Unternehmen“ als eine „im Rahmen ihrer … wirtschaftlichen … Tätigkeit handelnde Organisation“, was in die Richtung geht, dass das entsprechende Unternehmen bei Abschluss des betreffenden Rechtsgeschäfts bereits besteht. Hätte der Gesetzgeber ins Auge gefasst, die zukunftsgerichtete Absicht, eine solche wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, zu einem Anhaltspunkt für die Bestimmung des Begriffs „Unternehmen“ zu machen, wäre dies – so scheint mir – ausdrücklich aus dem Wortlaut hervorgegangen ( 14 ), da es sich dabei um eine nicht zu vernachlässigende Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie handelt.

39.

Zweitens scheint mir die systematische Auslegung diese wörtliche Auslegung zu untermauern. Die Richtlinie 2011/7 ist ratione materiae nämlich auf alle Zahlungen anzuwenden, die als Entgelt „im Geschäftsverkehr“ zu leisten sind, sofern er zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führt. Die weite Fassung des Begriffs „Geschäftsverkehr“ wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass der Geschäftsverkehr ratione personae als Geschäftsvorgänge zwischen „Unternehmen“ definiert ist, was die Prüfung voraussetzt, ob das Rechtsgeschäft in der Eigenschaft als „Unternehmen“abgeschlossen wurde ( 15 ). Daher ändert sich an der Feststellung, dass es sich bei der betreffenden Person bei Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht um ein „Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 handelte, meines Erachtens auch nichts durch die Möglichkeit, dass sie gegebenenfalls in der Folgezeit die Unternehmenseigenschaft erwerben kann. Die Möglichkeit einer künftigen Fortentwicklung ihrer entsprechenden Stellung scheint mir auch dann kein für die Beurteilung der Art des betreffenden Rechtsgeschäfts einschlägiger Anhaltspunkt zu sein, wenn diese Entwicklung eine Folge dieses Rechtsgeschäfts wäre ( 16 ). Ich möchte hinzufügen, dass sich das Rechtsgeschäft, um zum „Geschäftsverkehr“ zu gehören, „in den Rahmen“ der betreffenden Tätigkeit der in Rede stehenden Person einfügen muss ( 17 ). Daher stellt der Gerichtshof bei der Prüfung, ob in Anbetracht der Eigenschaft der Parteien die Richtlinie 2011/7 anwendbar ist, auf den Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Rechtsgeschäfts ab ( 18 ).

40.

Was drittens die Zielsetzung der Richtlinie 2011/7 betrifft, ist daran zu erinnern, dass sie nach ihrem Art. 1 Abs. 1 auf die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr abzielt, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern. Jedoch kann nach meiner Meinung das Ziel des wirksamen Schutzes des Gläubigers vor Zahlungsverzug nicht darauf hinauslaufen, den Anwendungsbereich der Richtlinie ratione personae dahin zu verändern, dass in ihn auch eine natürliche Person einbezogen wird, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts nicht die Eigenschaft als „Unternehmen“ erfüllt.

41.

Im vorliegenden Fall deutet in den Ausführungen des vorlegenden Gerichts jedoch nichts darauf hin, dass RU zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Rechtsgeschäfts eine unabhängige wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit ausübte oder sich gegenüber AK als im Rahmen einer solchen Tätigkeit handelnd gezeigt hätte. Außerdem steht fest, dass RU noch nicht Geschäftsführer oder Gesellschafter der – noch nicht nach slowakischem Recht gegründeten – Gesellschaft war, wobei den Akten nicht zu entnehmen ist, ob sie letzten Endes überhaupt gegründet wurde. Zudem hatte das in Rede stehende, zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossene Rechtsgeschäft die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand und es gibt, auch wenn es bei dieser Rechtsberatung inhaltlich um die Gründung einer Handelsgesellschaft ging (Erstellung des Entwurfs für einen Gesellschaftsvertrag, Vorbereitung anderer Unterlagen und Prüfung von Fragen hinsichtlich der Gründung der Gesellschaft und der persönlichen Beteiligung der künftigen Gründer), keinen Hinweis darauf, dass tatsächlich die Absicht bestand, diese Gesellschaft zu gründen, zumal das vorlegende Gericht erwähnt, dass RU bestritten habe, AK mit der Abfassung dieser Rechtsberatung beauftragt zu haben.

42.

Im Übrigen scheinen mir die Zweifel, die das vorlegende Gericht in Anbetracht der Urteile Benincasa ( 19 ) und Česká spořitelna ( 20 ) hegt, auszuräumen zu sein. Die Vorlagen zur Vorabentscheidung in jenen Rechtssachen zielten nämlich insbesondere auf die Feststellung ab, welche Gerichte zuständig waren. Nach der jeweiligen Systematik des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Begriff „Verbraucher“ das entscheidende Anknüpfungskriterium für die gerichtliche Zuständigkeit und ermöglicht es u. a. einem „Verbraucher“ als Kläger, den Beklagten vor anderen Gerichten als denen des Staates zu verklagen, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, ist der Begriff „Verbraucher“ in diesem besonderen Zusammenhang jedoch eng auszulegen, da er Ausnahmen von den Grundregeln auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit zulässt. So hat der Gerichtshof ausgeführt, dass im Rahmen dieser Zuständigkeitsvorschriften ( 21 ) der mit diesen Vorschriften angestrebte und mit der Eigenschaft als„Verbraucher“ verbundene besondere Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist ( 22 ). Mithin wurde in jenen Rechtssachen die Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen Tätigkeit mit dem Ergebnis berücksichtigt, dass die betreffende natürliche Person kein „Verbraucher“ im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens und der Verordnung Nr. 44/2001 war ( 23 ).

43.

Während diese Erwägungen im Rahmen der Bestimmung des zum Zeitpunkt seiner Anrufung zuständigen Gerichts verständlich sind, scheinen sie mir allerdings nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar zu sein.

44.

Diese enge Auslegung des Begriffs „Verbraucher“, bei der der berufsbezogene Zweck des Vertrags, die künftige Berufstätigkeit oder die Entwicklung der Vertragsbeziehung relevante Anhaltspunkte dafür sind, einer Person die Eigenschaft als „Verbraucher“ abzusprechen, ist nämlich in dem besonderen Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften gerechtfertigt. Im Übrigen definieren sowohl Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens als auch Art. 15 der Verordnung Nr. 44/2001 den Verbraucher unter Bezugnahme auf eine Person, die einen Vertrag „zu einem Zweck“ schließt, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann. In der sich aus Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2011/7 ergebenden Definition des Unternehmens fehlt der Begriff „Zweck“.

45.

Demgegenüber erscheint es in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der Richtlinie 2011/7 ( 24 ) nicht gerechtfertigt, den Begriff „Geschäftsverkehr“ besonders weit zu fassen, und zwar dahin, Gegenstand und Zielsetzung des Rechtsgeschäfts als ausschlaggebende Kriterien für die Anwendung dieser Richtlinie ratione personae zu betrachten ( 25 ). Daher ist im vorliegenden Fall die Eigenschaft des Schuldners RU als „Unternehmen“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts, das die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zum Gegenstand hat, zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob die bei der Rechtsberatung ins Auge gefasste Gesellschaft letzten Endes gegründet wird oder nicht.

46.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7 in Verbindung mit deren Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass, vorbehaltlich des Vorliegens weiterer Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine natürliche Person im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, der Umstand, dass diese Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, für sich genommen nicht ausreichen kann, um diese Person als „Unternehmen“ einzustufen und mithin das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ zu qualifizieren.

Zur zweiten Frage

47.

Für den Fall, dass die erste Vorlagefrage verneint wird, stellt das vorlegende Gericht die zweite Vorlagefrage, mit der es im Wesentlichen in Erfahrung bringen möchte, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, als Verbraucher im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

48.

Ich halte es für erforderlich, zunächst zu prüfen, ob der Gerichtshof für die Beantwortung dieser zweiten Frage zuständig ist, und sodann, ob diese Frage zulässig ist, bevor ich sie schließlich inhaltlich beantworte.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

49.

Von der Richtlinie 93/13 werden zum einen nur Klauseln erfasst, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden (Art. 3 dieser Richtlinie), und zum anderen nur Klauseln, die weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis und der Leistung betreffen (Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie).

50.

Wie hier vom vorlegenden Gericht angegeben und von der slowakischen Regierung betont, geht es im Ausgangsverfahren jedoch nicht um eine in dem betreffenden (hier mündlichen) Vertrag enthaltene – missbräuchliche oder nicht missbräuchliche – Klausel, sondern um die Bestimmung des Begriffs „Verbraucher“ in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13. Zudem ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens verpflichtet haben soll, Rechtsdienstleistungen im Gegenzug für eine „vereinbarte“ Pauschalvergütung zu erbringen, was den Gedanken aufkommen lässt, dass die Vergütung im Einzelnen ausgehandelt wurde.

51.

Daher findet die Richtlinie 93/13 über „missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ als solche keine Anwendung auf die Sachentscheidung im Ausgangsrechtsstreit.

52.

Dementsprechend stellt sich folgende Frage nach einem Bezug des Ausgangsrechtsstreits zum Unionsrecht und mithin nach der Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der zweiten Frage: Ist der Gerichtshof auch dann dafür zuständig, einen in einem Sekundärrechtsakt (der Richtlinie 93/13) enthaltenen Begriff (den des „Verbrauchers“) auszulegen, wenn dieser Rechtsakt auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar ist?

53.

Die Rechtsprechung zur Zuständigkeit des Gerichtshofs in diesem Bereich hat sich weiterentwickelt und wurde von zahlreichen Generalanwälten ( 26 ) und in der Literatur ( 27 ) auf brillante und treffende Weise analysiert, systematisiert und zusammengefasst. Der Gerichtshof selbst hat seine Analysemethode insbesondere im Urteil Ullens de Schooten ( 28 ) klargestellt. In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof zunächst zur Beantwortung der Frage nach der Auslegung des Grundsatzes der außervertraglichen Haftung des Staates für zuständig erklärt, da er einen unionsrechtlichen Grundsatz darstellt, und sodann in der Sache geprüft, ob das System der außervertraglichen Haftung eines Mitgliedstaats in einer Rechtssache, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinauswiesen, Anwendung finden konnte, obwohl die die in Rede stehenden Grundfreiheiten (Niederlassungsfreiheit, freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr) betreffenden Vorschriften der Verträge bei einem solchen „rein innerstaatlichen“ Sachverhalt grundsätzlich keine Anwendung finden. Der Gerichtshof hat in den Rn. 50 bis 53 des Urteils die vier Fallgestaltungen angeführt, in denen diese Vorschriften auch in dieser Situation auszulegen sind, und hat damit die Fälle systematisiert, in denen es ermöglicht wird, das Unionsrecht geltend zu machen (oder auszulegen), in dem Sinne, dass es gerechtfertigt ist, dass sich ein Kläger vor seinem nationalen Gericht auf dieses Recht beruft und dass dieses Gericht den Gerichtshof nach seiner Tragweite fragt, obwohl die Situation nicht in den Anwendungsbereich der herangezogenen Regelung fällt.

54.

Im vorliegenden Fall erscheint die vierte im Urteil Ullens de Schooten genannte Fallgestaltung besonders relevant, da sie die Fälle erfasst, in denen zwar der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, aber die Vorschriften des Unionsrechts durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte, deren Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt wurden ( 29 ).

55.

In diesen Fällen behält der Gerichtshof nämlich seine Zuständigkeit bei, indem er einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts den Vorrang gibt, um zu gewährleisten, dass diese Sachverhalte und die durch das Unionsrecht geregelten Sachverhalte gleichbehandelt werden. Somit rechtfertigt sich eine Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts durch den Gerichtshof in rein innerstaatlichen Sachverhalten dadurch, dass diese Vorschriften vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar erklärt worden sind, um zu gewährleisten, dass innerstaatliche und unionsrechtlich geregelte Sachverhalte gleichbehandelt werden ( 30 ).

56.

In einem solchen Zusammenhang ist es Sache des vorlegenden Gerichts, gemäß den Vorgaben von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit einen Anknüpfungspunkt bezüglich der in Rede stehenden Vorschriften des Unionsrechts aufweist, der die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht ( 31 ).

57.

Im vorliegenden Fall ersucht erstens das vorlegende Gericht um die Auslegung eines „Begriffs“, und zwar des Begriffs „Verbraucher“, wie er in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 definiert ist. Insoweit hat der Gerichtshof seine in Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und b AEUV vorgesehene Zuständigkeit zur Auslegung im Wege der Vorabentscheidung inhaltlich so weit verstanden, dass sie sich auch auf die „aus dem Unionsrecht übernommenen Begriffe“ erstreckt. Denn es besteht ein klares Interesse daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern ( 32 ).

58.

Zweitens stelle ich mir die Frage, inwieweit der in der Richtlinie 93/13 verwendete Begriff „Verbraucher“ durch die angeführten slowakischen Bestimmungen „unmittelbar und unbedingt“ auf innerstaatliche Sachverhalte wie den hier in Rede stehenden für anwendbar erklärt worden ist und ob der Gerichtshof ungeachtet dessen, dass es an der Geltendmachung einer – missbräuchlichen oder nicht missbräuchlichen – Klausel fehlt, zuständig ist, über die erbetene Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ zu befinden.

59.

Ich weise darauf hin, dass die Verweisung sinngemäß „unmittelbar“ ist, wenn sie konkret und nicht allgemein ist, und „unbedingt“, wenn die Unionsvorschriften, auf die verwiesen wird, „ohne Beschränkung auf den Ausgangssachverhalt anwendbar“ sind ( 33 ), was bedeutet, dass das vorlegende Gericht von der Auslegung des Gerichtshofs nicht abweichen kann ( 34 ); anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Antwort auf die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage in keinem Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit stünde und deshalb rein hypothetisch wäre ( 35 ).

60.

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht erläutert, dass der Begriff „Verbraucher“ in § 52 Abs. 4 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs der Übertragung des in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 definierten Ausdrucks diene und dass gemäß § 18 Abs. 4 des slowakischen Gesetzes über die Rechtsanwaltschaft nach dem Willen der Slowakischen Republik „die Verbrauchereigenschaft bei Fragen der anwaltlichen Vergütung für Rechtsdienstleistungen zu berücksichtigen ist“. Daraus schließt das vorlegende Gericht im Wesentlichen, dass die Bejahung seiner zweiten Frage es ihm ermöglichen würde, den Ausgangsrechtsstreit in Anwendung dieser verbundenen Bestimmungen zu entscheiden.

61.

Zugegebenermaßen lässt die betreffende Bestimmung des nationalen Rechts die Verweisung auf das Unionsrecht nicht ausdrücklich erkennen und liefert auch das vorlegende Gericht insoweit keinen konkreten Anhaltspunkt (wie beispielsweise die Gesetzesmaterialien). Allerdings ist im Rahmen des Systems der gerichtlichen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV ausschließlich das vorlegende Gericht für die Auslegung des nationalen Rechts zuständig. Im Übrigen stellt die slowakische Regierung nicht in Abrede, dass der Begriff „Verbraucher“, um dessen Auslegung ersucht wird, im vorliegenden Fall anwendbar sein wird, auch wenn sie nahelegt, den Begriff „Verbraucher“ eher im Licht der Informationspflicht und damit anhand von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Richtlinie 2011/83 über die Rechte der Verbraucher auszulegen.

62.

Außerdem betrifft Abs. 2 des vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen angeführten § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vorschriften über Verbraucherverträge und sieht namentlich vor, dass sie stets Anwendung finden, wenn dies für die Vertragspartei, die Verbraucher ist, günstig ist, und dass abweichende Vertragsbestimmungen oder Vereinbarungen, die nach ihrem Inhalt oder Zweck darauf abzielen, diese Bestimmung zu umgehen, nichtig sind, was uns zur Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln zurückführt und die Angabe des vorlegenden Gerichts bestätigt, dass § 52 des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs der Umsetzung des in dieser Richtlinie verwendeten Begriffs „Verbraucher“ diene.

63.

Schließlich gibt es für mich keinen Grund, daran zu zweifeln, dass sich das vorlegende Gericht an die Auslegung des Gerichtshofs gebunden sieht, da es selbst betont, dass die Antwort des Gerichtshofs es ihm ermöglichen werde, den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

64.

Daher ist davon auszugehen, dass der slowakische Gesetzgeber eine unmittelbare und unbedingte Verweisung auf den Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13 vornehmen wollte, damit bei den durch die angeführte Vorschrift des slowakischen Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten innerstaatlichen Sachverhalten derselbe Begriff des „Verbrauchers“ Anwendung findet wie bei durch diese Richtlinie geregelten Sachverhalten.

65.

Im Ergebnis hindert also der Umstand, dass der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, den Gerichtshof nicht daran, seine Zuständigkeit zu bejahen, da davon ausgegangen werden kann, dass der slowakische Gesetzgeber beschlossen hat, diesen Begriff des „Verbrauchers“ anzuwenden ( 36 ).

66.

Drittens besteht meines Erachtens ein Interesse der Union an der Wahrung einer begrifflichen Einheitlichkeit des Begriffs „Verbraucher“ bei einem „funktional und rechtlich vergleichbaren“ nationalen und europäischen Kontext ( 37 ), was dann der Fall ist, wenn im jeweiligen Kontext – wie hier – derselbe Zweck verfolgt wird und er denselben Gegenstand betrifft.

67.

Allerdings gibt es keine einheitliche Definition des Begriffs „Verbraucher“ im Unionsrecht ( 38 ), und jede Richtlinie enthält ihre eigene, für den jeweiligen Rechtsakt relevante Definition des Begriffs „Verbraucher“ ( 39 ). Im Übrigen wird dieser Begriff „Verbraucher“ je nach dem Sekundärrechtsakt, um den es geht, mehr oder weniger weit ausgelegt ( 40 ).

68.

Daher kann der Begriff „Verbraucher“ im Sinne einer Richtlinie nur mit Vorsicht aus dem Anwendungsbereich des Unionsrechtsakts, für den er definiert ist, „herausgelöst“ werden.

69.

Die durch die Richtlinie 93/13 geregelten Angelegenheiten betreffen jedoch Unionsrechtsvorschriften, die in den Mitgliedstaaten ein bestimmtes Rechtsgebiet harmonisieren. Die unionsrechtlichen Regelungen finden daher unabhängig davon Anwendung, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt rein innerstaatlichen Charakter hat. Sie finden auch auf Sachverhalte Anwendung, die keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen ( 41 ).

70.

Zudem beruht das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem darauf, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befindet. Auch in den einzelnen europäischen Verbraucherrichtlinien ist dies der Fall ( 42 ). Angesichts von Formulierungen, die keine wesentlichen Unterschiede aufweisen, legt der Gerichtshof die Begriffe daher übereinstimmend aus, und er hat auch bereits auf die Absicht des Unionsgesetzgebers hingewiesen, der Definition des „Verbrauchers“ einen übergreifenden Charakter beizumessen ( 43 ).

71.

Daher halte ich unter den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls, die die Feststellung zulassen, dass der vom vorlegenden Gericht jeweils dargelegte nationale und europäische Kontext „funktional und rechtlich vergleichbar“ sind, ein Interesse der Union daran für gegeben, dass der Gerichtshof den Begriff „Verbraucher“ in der Richtlinie 93/13 einheitlich auslegt, um in diesem Zusammenhang die Gefahr unterschiedlicher Auslegungen der anwendbaren nationalen Bestimmungen zu vermeiden.

72.

Vor diesem Hintergrund bin ich der Meinung, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts zuständig ist.

Zur Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage

73.

Sofern man daraus, dass die slowakische Regierung den Beschluss vom 28. April 2022, Rozhlas a televízia Slovenska ( 44 ), erwähnt, ableiten kann, dass sie die Unzulässigkeit der zweiten Vorlagefrage geltend macht, weise ich kurz darauf hin, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht spricht. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof daher nur dann möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind. Es entspricht ebenfalls einer ständigen Rechtsprechung, die nunmehr Ausdruck in Art. 94 der Verfahrensordnung gefunden hat, dass eine Auslegung des Unionsrechts, die für das nationale Gericht von Nutzen ist, nur dann möglich ist, wenn das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese beruhen, erläutert. Außerdem muss in der Vorlageentscheidung im Einzelnen angegeben werden, aus welchen Gründen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint ( 45 ). Die Rechtfertigung der Vorlage zur Vorabentscheidung liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Vorlage für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist ( 46 ).

74.

In Anbetracht der gemachten, insbesondere in Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Angaben scheint mir das vorlegende Gericht diese Anforderungen im vorliegenden Fall indessen hinreichend erfüllt zu haben.

75.

Denn erstens hat das vorlegende Gericht genau angegeben, aus welchen Gründen es um diese Auslegung ersucht und welche Bedeutung sie für den Ausgangsrechtsstreit haben werde ( 47 ). Daher ist, auch wenn es – wie bereits erwähnt – dem Anschein nach im Ausgangsrechtsstreit nicht um eine Vertragsklausel geht und er mithin der Sache nach nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, die erbetene Auslegung des Unionsrechts für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderlich und steht somit nicht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

76.

Zweitens ergibt sich aus den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass die Frage nicht rein hypothetischer Natur ist. Ich weise darauf hin, dass es diese Angaben im Übrigen der slowakischen Regierung und der Kommission ermöglicht haben, von dem ihnen mit Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verliehenen Recht zur Abgabe von Erklärungen Gebrauch zu machen.

77.

Drittens scheint mir der Gerichtshof auch über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu verfügen, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

78.

Daher hat das vorlegende Gericht meines Erachtens die in Art. 94 der Verfahrensordnung vorgesehenen Anforderungen erfüllt, so dass das Vorabentscheidungsersuchen zulässig ist.

Zur Auslegung von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8

79.

Das vorlegende Gericht möchte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist.

80.

Ich weise darauf hin, dass die Eigenschaft der betreffenden Person als „Verbraucher“ anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen ist, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt ( 48 ). Zudem hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine weite Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ erforderlich ist, um den Schutz allen natürlichen Personen zu sichern, die sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Position befinden ( 49 ).

81.

Im vorliegenden Fall sprechen meines Erachtens sowohl die Formulierung der Definition des „Verbrauchers“, in der Präsens verwendet wird ( 50 ), als auch der Zusammenhang und das mit der Richtlinie 93/13 verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes für die Annahme, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens als natürliche Person, die noch nicht die Tätigkeit aufgenommen hat, derentwegen sie sich gegenüber dem Rechtsanwalt als an seinen Rechtsdienstleistungen interessiert gezeigt hatte, als „Verbraucher“ anzusehen ist. Es deutet nämlich nichts darauf hin, dass der Beklagte des Ausgangsverfahrens bereits eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt hätte, in deren Rahmen sich dieser Rechtsdienstleistungsvertrag einfügen würde. Außerdem erfolgt diese dem vorlegenden Gericht obliegende Beurteilung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und im Einklang mit dem Ziel des Schutzes des Verbrauchers bei Verträgen mit Gewerbetreibenden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsdienstleistungsvertrags ( 51 ). Hierzu muss das nationale Gericht im Rahmen seiner Beurteilung sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, um festzustellen, ob die betreffende natürliche Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit oder aber zu anderen Zwecken gehandelt hat ( 52 ).

82.

Die Eigenschaft der betreffenden Person als „Verbraucher“ ist daher nicht anhand ihrer Absicht, gegebenenfalls Wirtschaftsteilnehmer zu werden, sondern anhand der Antwort auf die Frage zu beurteilen, ob sie bei Abschluss des in Rede stehenden Vertrags im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht.

83.

Angesichts der Angaben im Vorabentscheidungsersuchen und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht insoweit vorzunehmenden Nachprüfungen ist im vorliegenden Fall die Eigenschaft als „Verbraucher“ meines Erachtens zu bejahen. Dasselbe scheint mir im Übrigen für den Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 2011/83 zu gelten.

84.

Die vom vorlegenden Gericht in Anbetracht des Urteils Gruber ( 53 ) gehegten Zweifel scheinen mir auszuräumen zu sein, und zwar unter entsprechender Heranziehung der in den Rn. 42 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge in Bezug auf die Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337), und vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165), dargelegten Gründe. Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, kann die enge Auslegung des Begriffs „Verbraucher“, die im Urteil Gruber zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der in den Art. 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen abweichenden Zuständigkeitsvorschriften für Verträge mit doppeltem Zweck vorgenommen wurde, nicht entsprechend auf den Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 erstreckt werden ( 54 ).

85.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 8 dahin auszulegen ist, dass eine natürliche Person, die einen Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, in der diese natürliche Person deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, die Eigenschaft als „Verbraucher“ zukommt. Dies steht unter dem Vorbehalt der dem vorlegenden Gericht obliegenden Nachprüfungen in Bezug auf die Umstände des Einzelfalls mit besonderem Augenmerk darauf, ob die betreffende natürliche Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht.

Ergebnis

86.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Mestský súd Bratislava IV (Stadtgericht Bratislava IV, Slowakei) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr in Verbindung mit Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie

ist dahin auszulegen, dass,

vorbehaltlich des Vorliegens weiterer Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass eine natürliche Person im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat, der Umstand, dass diese Person die Dienste eines Rechtsanwalts zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft in Anspruch genommen hat, in der sie deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte, für sich genommen nicht ausreichen kann, um diese Person als „Unternehmen“ einzustufen und mithin das mit dem Rechtsanwalt abgeschlossene Rechtsgeschäft als „Geschäftsverkehr“ zu qualifizieren.

2.

Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 geänderten Fassung in Verbindung mit ihrem Art. 8

ist dahin auszulegen, dass

er eine natürliche Person einschließt, die einen Rechtsdienstleistungsvertrag zum Zweck der Gründung einer Handelsgesellschaft geschlossen hat, in der diese natürliche Person deren Geschäftsführer und einer der beiden Gründer und Gesellschafter werden sollte. Dies steht unter dem Vorbehalt der dem vorlegenden Gericht obliegenden Nachprüfungen in Bezug auf die Umstände des Einzelfalls mit besonderem Augenmerk darauf, ob die betreffende natürliche Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat oder nicht.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 (ABl. 2011, L 48, S. 1). Diese Richtlinie hat mit Wirkung vom 16. März 2013 die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. 2000, L 200, S. 35) aufgehoben und ersetzt.

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 (ABl. 1993, L 95, S. 29) in der durch die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. 2011, L 304, S. 64) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 93/13).

( 4 ) Ursprüngliche Gläubigerin ist eine Rechtanwältin, die inzwischen Geschäftsführerin der Sozietät, der Klägerin des Ausgangsrechtsstreits, ist, an die sie ihre Forderung abgetreten hat.

( 5 ) Wie das vorlegende Gericht ausführt, ist der Begriff „Geschäftsverkehr“ weit zu verstehen und nicht notwendigerweise mit dem Begriff „Vertrag“ gleichzusetzen (vgl. zu sukzessiven Lieferungen von Waren oder Erbringungen von Dienstleistungen im Rahmen ein und desselben Vertrags Urteil vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C‑419/21, EU:C:2022:948, Rn. 22 und 25). Die Richtlinie 2011/7 ist nach ihrem Art. 1 Abs. 2 nämlich „auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden“, und zwar unabhängig davon, ob die entsprechenden Vorgänge einem speziellen Vertrag entsprechen. Auch genügt es, dass Geschäftsvorgänge „zu einer“ Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen „führen“ (vgl. entsprechend Urteil vom 18. November 2020, Techbau (C‑299/19, EU:C:2020:937, Rn. 44). Ob überhaupt ein Geschäftsvorgang (hier ein mündlicher Vertrag zwischen AK und RU) vorliegt, unterliegt der Beurteilung des vorlegenden Gerichts.

( 6 ) Die Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2011/7 aufgehoben.

( 7 ) Vgl. entsprechend zu der durch die hier in Rede stehende Richtlinie 2011/7 ersetzten Richtlinie 2000/35 Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C‑256/15, im Folgenden: Urteil Nemec, EU:C:2016:954, Rn. 38).

( 8 ) Vgl. Urteil Nemec (Rn. 32).

( 9 ) Vgl. Urteil Nemec (Rn. 33).

( 10 ) Vgl. Urteil Nemec (Rn. 34 und 35). In diesem Urteil hatte Herr Nemec mit der Freiwilligen Feuerwehr Murska Sobota (Slowenien) einen Mietvertrag geschlossen, wonach er dieser mietweise einen Tankwagen zum Wassertransport in Dürrezeiten überließ. Es wurde davon ausgegangen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag eine wirtschaftliche Tätigkeit betraf und zur Ausstellung einer Rechnung geführt hatte und dass Herr Nemec (der als selbständiger Gewerbetreibender die Tätigkeit des Drehens von Maschinenteilen und des Schweißens ausübte), auch wenn dieser Vertrag nicht unter seine Tätigkeiten fiel, so angesehen werden konnte, als habe er als „Unternehmen“ im „Geschäftsverkehr“ gehandelt, wenn sich das Rechtsgeschäft zwar nicht auf die in seiner Gewerbeerlaubnis genannte Tätigkeit bezog, jedoch im Rahmen der Ausübung einer strukturierten und dauerhaften unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit erfolgte, was das vorlegende Gericht anhand sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu prüfen hatte.

( 11 ) Vgl. Urteil vom 14. November 2024, Agenciart – Management Artístico (C‑643/23, EU:C:2024:959, Rn. 33).

( 12 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑199/19, EU:C:2020:548, Rn. 26), in dem dem Gerichtshof zufolge aus der Vorlageentscheidung nicht klar hervorging, ob J. M., als er mit RL einen Mietvertrag über Geschäftsräume schloss, als Organisation in Ausübung ihrer unabhängigen wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit gehandelt hat und damit ebenfalls ein „Unternehmen“ war. Dass der Gegenstand des Mietvertrags, die Geschäftsräume, gewerblich verwendet wurde, lieferte nach Auffassung des Gerichtshofs einen Hinweis in diese Richtung. Es war jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, die insoweit erforderlichen Feststellungen zu treffen.

( 13 ) Vgl. z. B. Urteil vom 12. Dezember 2024, Tusnia (C‑725/23, EU:C:2024:1015, Rn. 20).

( 14 ) Beispielhaft weise ich darauf hin, dass die Richtlinie 93/13 den Begriff „Verbraucher“ definiert als eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, „zu einem Zweck handelt“, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Das Gleiche gilt für die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18), die bei der Definition der Begriffe „Verbraucher“ und „Gewerbetreibender“ ausdrücklich die Zwecke deren jeweiligen Handelns berücksichtigt. Dies ist beim Begriff „Unternehmen“ in der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Richtlinie 2011/7 nicht der Fall.

( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Nemec (Rn. 43): „Das vorlegende Gericht hat … zu klären, ob Herr Nemec im vorliegenden Fall den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrag als ‚Unternehmen‘ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2000/35 abgeschlossen hat.“ Hervorhebung nur hier.

( 16 ) Vgl. entsprechend in dem anderen Kontext der Richtlinie 93/13 Urteil vom 20. März 2025, Arce (C‑365/23, EU:C:2025:192, Rn. 47 bis 51), in dem der Gerichtshof, insoweit den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in derselben Rechtssache (C‑365/23, EU:C:2024:865, Nrn. 55 bis 57) folgend, entscheiden hat, dass die Eigenschaft einer Person als „Verbraucher“ zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Vertrags zu beurteilen ist. Demzufolge verliert ein Minderjähriger, der zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags über Dienstleistungen zur Förderung der sportlichen Entwicklung und Karriere die betreffende sportliche Betätigung nicht berufsmäßig betrieb, die Eigenschaft eines „Verbrauchers“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 nicht deshalb, weil er während der Vertragserfüllung Berufssportler geworden ist.

( 17 ) Vgl. Nrn. 29 und 30 der vorliegenden Schlussanträge.

( 18 ) Vgl. beispielsweise Urteil vom 14. November 2024, Agenciart – Management Artístico (C‑643/23, EU:C:2024:959, Rn. 35): „Der Abschluss eines Agenturvertrags durch eine Person, die den Beruf der Schauspielerin ausübt, gehört … zur beruflichen Tätigkeit dieser Person und steht damit in engem Zusammenhang, da der Abschluss eines solchen Agenturvertrags, der gerade in der Förderung und im Management dieser Tätigkeit besteht, zwangsläufig gegenstandslos wäre, wenn die Person diesen Beruf nicht ausübte.“ Hervorhebung nur hier.

( 19 ) Im Ausgangsrechtsstreit, der dem Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa (C‑269/95, EU:C:1997:337), zugrunde lag, ging es um einen Franchisevertrag mit einer Gerichtsstandsklausel, dessen Gültigkeit von der Frage abhing, ob Herr Benincasa, der Kläger, der die Gesellschaft, seine Vertragspartnerin, vor dem Gericht des Erfüllungsorts verklagt hatte, als „Verbraucher“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der aufeinander folgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) angesehen werden konnte.

( 20 ) Im Ausgangsrechtsstreit, der dem Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165), zugrunde lag, ging es um eine Wechselverbindlichkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft, der eine Wechselbürgschaft für einen Blankowechsel übernommen hatte, den diese Gesellschaft zugunsten einer Bank zur Sicherung eines Kreditvertrags ausgestellt hatte, und um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung dieses Rechtsstreits gemäß Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die das Brüsseler Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ersetzt.

( 21 ) Vgl. auch Urteile vom 25. Januar 2018, Schrems (C‑498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 bis 32), und vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C‑774/19, EU:C:2020:1015, Rn. 29 und 31).

( 22 ) Auch den Rn. 41 und 42 des Urteils vom 10. Dezember 2020, Personal Exchange International (C‑774/19, EU:C:2020:1015), ist zu entnehmen, dass es bei über einen langen Zeitraum erbrachten Dienstleistungen möglich ist, die Entwicklung der Vertragsbeziehung zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Eigenschaft als „Verbraucher“ oder „Gewerbetreibender“ gegeben ist. Nach Rn. 46 desselben Urteils kann auch die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien sein.

( 23 ) Ich möchte hinzufügen, dass in der Rechtssache Česká spořitelna (C‑419/11) – wie das vorlegende Gericht betont – der Wechselbürge, als er den streitigen Wechsel unterzeichnete, für Verbindlichkeiten der bereits bestehenden Gesellschaft bürgte, deren Geschäftsführer er war und an der er eine Mehrheitsbeteiligung hielt.

( 24 ) Vgl. Nrn. 37 bis 40 der vorliegenden Schlussanträge.

( 25 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. (Begriff des Verbrauchers) (C‑570/21, im Folgenden: Urteil YYY., EU:C:2023:456, Rn. 49 bis 51).

( 26 ) Zur Rolle der Generalanwälte als treibende Kraft vgl. Domenicucci, D. P., „Le renvoi préjudiciel et les contours mouvants des situations purement internes“, in Ferraro, F., und Lannone, C. (Hrsg.), Le renvoi préjudiciel, Bruylant, Brüssel, 2023, insb. S. 127 ff.

( 27 ) Vgl. neben weiteren Verfassern in der Literatur, Dubout, E., „Voyage en eaux troubles: vers une épuration des situations ‚purement‘ internes?“, R.A.E., 2016, Nr. 4, S. 679; Wildemeersch, J., Contentieux de la légalité des actes de l’Union européenne, Bruylant, Brüssel, 2019, S. 352 bis 357; Berlin, D., „Incompétence de la Cour de justice et irrecevabilité de la question préjudicielle: comment sortir de l’imbroglio jurisprudentiel?“, R.A.E., 2019, Nr. 4, S. 801; Varga, Z., „Les conditions de recevabilité des renvois préjudiciels“, in Guide pratique du contentieux européen devant les juridictions nationales, Bruylant, Brüssel, 2021.

( 28 ) Urteil vom 15. November 2016 (C‑268/15, im Folgenden: Urteil Ullens de Schooten, EU:C:2016:874).

( 29 ) Vgl. Rn. 53 des Urteils Ullens de Schooten und die dort angeführte Rechtsprechung (nämlich die Urteile vom 18. Oktober 1990, Dzodzi,C‑297/88 und C‑197/89, EU:C:1990:360, Rn. 36, 37 und 41, vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem,C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 27 und 32, sowie vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a.,C‑32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20).

( 30 ) Vgl. u. a. Urteile vom 17. Mai 2017, ERGO Poist’ovňa (C‑48/16, EU:C:2017:377, Rn. 29 bis 31), vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 206), sowie vom 29. Juli 2024, LivaNova (C‑713/22, im Folgenden: Urteil LivaNova, EU:C:2024:642, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 31 ) Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 207), sowie LivaNova (Rn. 46).

( 32 ) Im Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga (C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:785, Rn. 36 und 41), hat sich der Gerichtshof bereit erklärt, den vorlegenden Gerichten auf die Frage nach der Auslegung des Begriffs „Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“, wie er in dem kraft nationalen Rechts, nicht aber kraft Unionsrechts anwendbaren Art. 2 Nr. 83 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2014, L 187, S. 1) definiert war, zu antworten (vgl. hierzu auch die die Gegenmeinung vertretenden Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in den verbundenen Rechtssachen Baltijas Starptautiskā Akadēmija und Stockholm School of Economics in Riga, C‑164/21 und C‑318/21, EU:C:2022:333, insbesondere Nr. 66). Vgl. auch Urteil vom 13. Oktober 2022, Rigall Arteria Management (C‑64/21, EU:C:2022:783, Rn. 25), in dem die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beantwortet wird, obwohl der in Rede stehende Vertrag nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. 1986, L 382, S. 17) fiel, um deren Auslegung ersucht worden war. Vgl. auch Urteil LivaNova (Rn. 43), in dem der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Spaltungsvorgang nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie 82/891/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften (ABl. 1982, L 378, S. 47) fiel, sich der Gerichtshof aber insbesondere deshalb für die Auslegung der Wendung „Gegenstand des Passivvermögens[, der] im Spaltungsplan nicht zugeteilt [wird]“ in Art. 3 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 82/891 für zuständig erklärt hat, weil das vorlegende Gericht klargestellt hatte, dass mit der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Bestimmung des Zivilgesetzbuchs Art. 3 Abs. 3 Buchst. b dieser Richtlinie in nationales Recht umgesetzt worden sei und der italienische Gesetzgeber daher beschlossen habe, ihn auf die dort in Rede stehenden Spaltungen anzuwenden.

( 33 ) Zur Klärung dieser Begriffe vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Allianz Hungária Biztosító u. a. (C‑32/11, EU:C:2012:663, Nr. 29), des Generalanwalts Pikamäe in den verbundenen Rechtssachen Deutsche Post u. a. (C‑203/18 und C‑374/18, EU:C:2019:502, Nrn. 46 und 49), sowie des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C‑620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 55 und 56).

( 34 ) Vgl. hierzu Beschluss vom 9. September 2014, Parva Investitsionna Banka u. a. (C‑488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 29).

( 35 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Venturini u. a. (C‑159/12 bis C‑161/12, EU:C:2013:529, Nr. 50), wonach die Zuständigkeit des Gerichtshofs nur dann gegeben ist, „wenn feststeht, dass die von ihm vorgenommene Auslegung für das nationale Gericht bindend ist – andernfalls betrifft das Vorabentscheidungsersuchen einen hypothetischen Fall … und führt zu einem Missbrauch des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens“.

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C‑3/04, EU:C:2006:176, Rn. 17). Vgl. auch Urteil vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C‑295/16, EU:C:2017:782, Rn. 30 bis 33), in dem sich der Gerichtshof für zuständig erklärt hat, da das nationale Recht die Vorschriften der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken für auf Fälle wie die im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar erklärt hatte, obwohl diese Fälle nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen. Vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa (Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag) (C‑279/23, EU:C:2024:605, Rn. 19 und 20). Vgl. schließlich die in Fn. 32 zu Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile.

( 37 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache J & S Service (C‑620/19, EU:C:2020:649, Nrn. 43 bis 45, 54 bis 61 und 71 bis 73).

( 38 ) Vgl. u. a. Schlussanträge der Generalanwältin Medina in der Rechtssache Banco de Santander (Vertretung einzelner Verbraucher) (C‑346/23, EU:C:2024:690, Nr. 63) zum Begriff „Verbraucher“ in der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. 2004, L 145, S. 1), sog. „MiFID‑I-Richtlinie“. Vgl. auch Stuyck, J., „La notion de consommateur en droit de l’Union européenne“, in Combet, M., Le droit européen de la consommation au XXIe siècle, État des lieux et perspectives, Bruylant, Brüssel, 2022, S. 25.

( 39 ) So heißt es in der Richtlinie 93/13, dass sie den Begriff „Verbraucher“„bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen“, definiere.

( 40 ) Im Rahmen verbraucherschützender Rechtsakte wie der Richtlinie 93/13 wird dieser Begriff weit, im Rahmen die gerichtliche Zuständigkeit betreffender Rechtsakte aber eng ausgelegt (vgl. Nrn. 42 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge).

( 41 ) Vgl. Urteil vom 31. Mai 2018, Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:367, Rn. 58 und 59).

( 42 ) Beispielsweise enthalten die Richtlinie 2011/83 (über die Rechte der Verbraucher), die Richtlinie 2005/29 (über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt), die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. 2013, L 165, S. 63) und die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. 2019, L 136, S. 28) in der Sache dieselbe Definition, nach der es sich bei einem „Verbraucher“ um eine natürliche Person handelt, die „zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen“ bzw. „die nicht ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit“ oder ihrer „gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“; diese Definition unterscheidet sich nicht grundlegend von der des Verbrauchers in der Richtlinie 93/13 („die … zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“).

( 43 ) Vgl. z. B. Urteil YYY. (Rn. 40 und 45).

( 44 ) Dieser Beschluss der offensichtlichen Unzulässigkeit (C‑638/21, EU:C:2022:339) betraf einen Rechtsstreit zwischen der slowakischen nationalen Einrichtung des öffentlichen Rechts RTVS und einer zur Entrichtung der obligatorischen Rundfunkgebühren verpflichteten natürlichen Person und hatte mithin keinen Vertrag zum Gegenstand, sondern ein durch gesetzliche Vorschriften geregeltes Rechtsverhältnis. Der Beschluss erwähnt auch den Umstand, dass das vorlegende Gericht keinerlei Zweifel daran gehabt habe, dass der Kläger kein Gewerbetreibender und der Beklagte kein Verbraucher sei (Rn. 22).

Der Beschluss der offensichtlichen Unzulässigkeit vom 6. Juni 2023, Rozhlas a televízia Slovenska (C‑669/22, EU:C:2023:473), betraf ebenfalls einen Rechtsstreit zwischen der RTVS und einem zur Entrichtung der Rundfunkgebühren Verpflichteten, und es wurde entschieden, dass es an einer hinreichend klaren und genauen Darstellung des zwischen den nationalen Vorschriften und der Richtlinie 93/13 hergestellten Zusammenhangs fehlte (Rn. 29).

( 45 ) Vgl. u. a. Urteil LivaNova (Rn. 53 und 54).

( 46 ) Vgl. Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 44).

( 47 ) Dadurch unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von dem Sachverhalt, zu dem der Beschluss vom 28. April 2022, Rozhlas a televízia Slovenska (C‑638/21, EU:C:2022:339, Rn. 23 bis 25), ergangen ist.

( 48 ) Vgl. u. a. Urteil YYY. (Rn. 30).

( 49 ) Vgl. Urteil YYY. (Rn. 35 bis 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch, insbesondere zu Verträgen zwischen Verbrauchern und Rechtsanwälten, Urteile vom 15. Januar 2015, Šiba (C‑537/13, EU:C:2015:14), und vom 12. Januar 2023, D. V. (Rechtsanwaltsvergütung – Abrechnung nach dem Zeitaufwand) (C‑395/21, EU:C:2023:14).

( 50 ) Danach ist Verbraucher eine natürliche Person, die zu einem Zweck „handelt“, der nicht „ihrer“ gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, was nahelegt, dass die Frage, ob diese gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt wird. Das ist der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher des Schutzes bedarf.

( 51 ) Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 „[wird d]ie Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel … unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt“.

( 52 ) Vgl. Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń (C‑347/23, EU:C:2024:919, Rn. 31).

( 53 ) Urteil vom 20. Januar 2005 (C‑464/01, EU:C:2005:32).

( 54 ) Urteil YYY. (Rn. 51).

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