ECLI:EU:C:2024:993•Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 28. November 2024.###
Schlussanträge der Generalanwältin T. Ćapeta vom 28. November 2024.###
ECLI:EU:C:2024:993Eu Cjeu28.11.2024
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
TAMARA ĆAPETA
vom 28. November 2024 ( 1 )
Rechtssache C‑745/23 [Alenopik] ( i )
Maksu- ja Tolliamet
gegen
UT
(Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus [Oberstes Gericht, Estland])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) 2018/1672 – Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden – Art. 3 Abs. 1 – Natürliche Person, die in die Europäische Union einreist – Methode zur Ermittlung des Wertes der Währung eines Drittstaats für Zwecke der Anmeldung“
I. Einleitung
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1. |
Trotz des raschen Wandels der Kriminalität und des Aufkommens von Cyberkriminalität – wie Online-Betrug und illegalen Online-Marktplätzen – bleiben die Methoden der Geldwäsche weitestgehend traditionell. „Nur Bares ist Wahres“ und daher ist Bargeld quer durch fast alle kriminellen Tätigkeiten eines der am weitesten verbreiteten Mittel zur Geldwäsche und zur Finanzierung terroristischer Tätigkeiten ( 2 ). |
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2. |
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 ( 3 ) (im Folgenden: Verordnung über die Überwachung von Barmitteln) müssen Personen, die in die Union einreisen oder aus der Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, über den sie in die Europäische Union einreisen oder aus der Europäischen Union ausreisen, anmelden (im Folgenden: Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1). |
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3. |
Die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln enthält jedoch keine Angaben zu der Methode, mit der der Wert der Währung eines Drittstaats bestimmt wird, um zu ermitteln, ob der Schwellenwert von 10000 Euro eingehalten worden ist. Auf welcher Grundlage dürfen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats daher den Wert der auf eine solche Währung lautenden Barmittel insbesondere in Fällen ermitteln, in denen die Europäische Zentralbank keinen Referenz-Wechselkurs veröffentlicht? Das ist, kurz gesagt, die Frage, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu beantworten hat. |
II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage
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4. |
Am 13. Januar 2023 überquerten UT (im Folgenden: Antragstellerin in erster Instanz oder nur Antragstellerin) und ihre Tochter nach einem Tag voller Besorgungen und Familienbesuchen die „Brücke der Freundschaft“ zwischen Iwangorod (Russland) und Narva (Estland). |
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5. |
An der Zollstelle entschieden sie sich, den grünen Korridor zu passieren und brachten damit zum Ausdruck, dass sie bei den zuständigen Behörden nichts anzumelden hätten. Bei der Durchsuchung wurde jedoch festgestellt, dass sie jeweils 500000 ukrainische Griwna (UAH) in Barmitteln mit sich führten, die in Bündeln von 100 Scheinen gestapelt und mit Gummibändern zusammengehalten waren. Die Barmittel wurden in ihren Taschen, unter dem Futter ihrer Kleidung und in den Kapuzen ihrer Jacken versteckt gefunden. |
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6. |
Da die Europäische Zentralbank für ukrainische Griwna keinen offiziellen Referenz-Wechselkurs veröffentlicht ( 4 ), zogen die zuständigen estnischen Behörden zur Feststellung des Wertes der von der Antragstellerin mitgeführten 500000 UAH in Euro den Wechselkurs des auf dem Webportal www.xe.com, einem in Kanada ansässigen Unternehmen für Online-Deviseninstrumente und ‑dienstleistungen, veröffentlichten Währungsumrechners heran ( 5 ). |
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7. |
Nach den Angaben des Währungsumrechners dieses Webportals belief sich der Wert der Barmittel, die die Antragstellerin und ihre Tochter am Tag des in Rede stehenden Grenzübertritts mit sich führten, auf jeweils 12565,71 Euro. |
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8. |
Daher stellten die zuständigen Behörden fest, dass die von der Antragstellerin und ihrer Tochter mitgeführten Barmittel den in der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln festgelegten Schwellenwert von 10000 Euro überschritten, weshalb diese Barmittel hätten angemeldet werden müssen. |
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9. |
Mit Entscheidung vom 13. Februar 2023 verhängten die zuständigen estnischen Behörden gegen die Antragstellerin eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro wegen Nichtanmeldung von Barmitteln ( 6 ). Außerdem entschieden die Behörden, die nicht angemeldeten ukrainischen Griwna einzuziehen. |
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10. |
Im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Viru Maakohus (Gericht erster Instanz, Viru, Estland) erklärte die Antragstellerin, dass die aufgefundenen Barmittel nicht ihr gehörten und dass sie von der Pflicht, diese Barmittel anzumelden, nichts gewusst habe. Die Barmittel gehörten RR, einem ukrainischen Staatsangehörigen, der sich in Estland aufhalte und der wegen des andauernden Krieges in der Ukraine dieses Geld nicht in die Europäische Union transferieren könne. Deshalb habe er die Tochter der Antragstellerin gebeten, die ihm gehörenden Barmittel von Iwangorod nach Estland zu bringen. Nach Überprüfung des Wechselkurses für ukrainische Griwna auf dem Webportal www.tavid.ee sei RR zu dem Ergebnis gekommen, dass die Barmittel nicht angemeldet werden müssten, da ihr Wert, wie er auf diesem Webportal angegeben worden sei, angeblich unter dem Schwellenwert von 10000 Euro gelegen habe. RR soll diese Information an die Tochter der Antragstellerin weitergegeben haben, die sodann ihre Mutter darüber informiert habe. Daher behauptete die Antragstellerin, sie habe die 500000 UAH nicht heimlich nach Estland verbringen wollen, sondern die Barmittel aus Angst vor Diebstahl versteckt. |
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11. |
In dem darauf folgenden Gerichtsverfahren gab das Viru Maakohus (Gericht erster Instanz, Viru) der Beschwerde der Antragstellerin teilweise statt und hob die ursprüngliche Sanktions- und Einziehungsentscheidung der zuständigen estnischen Behörden mit Entscheidung vom 28. April 2023 auf. Stattdessen verhängte das Viru Maakohus (Gericht erster Instanz, Viru) eine Geldbuße von 400 Euro und ordnete die Rückgabe der beschlagnahmten 500000 UAH an. |
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12. |
Die zuständigen estnischen Behörden legten Kassationsbeschwerde beim Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland) ein. |
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13. |
Das Riigikohus (Oberstes Gericht) äußert Zweifel hinsichtlich der Art und Weise der Feststellung des Wechselkurses in der ihm vorliegenden Rechtssache. Er weist darauf hin, dass die Methode für die Umrechnung von Barmitteln in einer Währung, deren Wechselkurs nicht durch die Europäische Zentralbank veröffentlicht werde, in Euro durch das Unionsrecht und das nationale Recht nicht konkretisiert werde. |
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14. |
Unter diesen Umständen hat das Riigikohus (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Wie ist der Wechselkurs festzulegen, auf dessen Grundlage der Wert von Barmitteln im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln festzustellen ist, wenn es sich um eine Währung handelt, deren Wechselkurs nicht von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird? |
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15. |
Die estnische Regierung und Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. |
III. Würdigung
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16. |
Die vorliegenden Schlussanträge sind wie folgt gegliedert. Zunächst werde ich kurz den rechtlichen Hintergrund der sich aus der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln ergebenden Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 vorstellen (A). Sodann werde ich mich der Hauptargumentationslinie der estnischen Regierung und der Kommission zuwenden, wonach die Grundsätze der Währungsumrechnung, die sich aus dem Zollkodex der Union ( 7 ) und dem Rechtsakt zu dessen Durchführung ( 8 ) ergäben, bei der Auslegung der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln zu berücksichtigen seien (B). Schließlich werde ich darlegen, weshalb ich der Ansicht bin, dass die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln die Frage, wie der Wert von Barmitteln in einer Fremdwährung festzustellen ist, den zuständigen nationalen Behörden überlässt (C). |
A. Rechtlicher Kontext der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1
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17. |
Im Jahr 1991 erließ der Unionsgesetzgeber die Geldwäscherichtlinie ( 9 ). Wie ihr Name schon besagt, bestand das Ziel dieser Richtlinie in der Bekämpfung der Geldwäsche von Erträgen illegaler Herkunft und des organisierten Verbrechens, aber auch im Schutz der Solidität, der Integrität und des Vertrauens in das Finanzsystem insgesamt ( 10 ). Die Richtlinie verlangte daher, dass Kreditinstitute, Finanzinstitute und bestimmte Berufsgruppen die Identität von Kunden feststellten, deren Transaktionen sich auf einen Betrag von 15000 Ecu (European Currency Unit) oder mehr beliefen ( 11 ). |
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18. |
Zu diesem Zeitpunkt gab es jedoch kein Instrument des Unionsrechts, das nationale Grenzkontrollen des Bargeldverkehrs vorschrieb, weshalb nur einige Mitgliedstaaten solche Kontrollen eingeführt hatten ( 12 ). |
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19. |
In der Erkenntnis, dass das Fehlen solcher unionsweiter Kontrollen die Wirksamkeit der durch die Geldwäscherichtlinie eingeführten Überwachungspflichten beeinträchtigen könnte, wurde zwischen den Zolldienststellen der (damals) 15 Mitgliedstaaten eine gemeinsame Aktion namens „Operation Moneypenny“ eingeleitet ( 13 ). Mit dieser Aktion sollte das Ausmaß des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs an den Binnen- und Außengrenzen der Europäischen Union überprüft werden ( 14 ). |
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20. |
Auch wenn die Tragweite dieser Aktion begrenzt war, zeigte sie, dass die Menge des auf diesem Weg über die Unionsgrenzen beförderten Bargelds ausreichte, um eine potenzielle Gefahr für die Interessen sowohl der Europäischen Union als auch der Mitgliedstaaten darzustellen, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Unterschiede bei den Kontrollen des Bargeldverkehrs in den Mitgliedstaaten (sofern es solche Kontrollen gab) ( 15 ). |
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21. |
Die Hinzufügung des Euro als (nahezu) einzige Währung zum Binnenmarkt ohne Grenzen machte diese Unterschiede bei den nationalen Kontrollen des Bargeldverkehrs noch problematischer für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ( 16 ). |
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22. |
Vor diesem Hintergrund wurde die Verordnung Nr. 1889/2005 erlassen. |
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23. |
Begleitend zu den Maßnahmen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ ( 17 ) wurde mit der Verordnung Nr. 1889/2005 für Personen, die Barmittel „in Höhe von 10000 [Euro] oder mehr“ mit sich führen, die Verpflichtung eingeführt, diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats anzumelden ( 18 ). |
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24. |
Obwohl dieser Schwellenwert unterhalb der in der dritten Geldwäscherichtlinie ( 19 ) festgelegten Kontrollschwelle von 15000 Euro angesetzt wurde, sollte durch die Verordnung Nr. 1889/2005 die dritte Geldwäscherichtlinie ergänzt und der Gefahr entgegenwirkt werden, dass die durch diese Richtlinie eingeführte Überwachung zu einem Anstieg der physischen Bewegungen von Barmitteln zu illegalen Zwecken an den Außengrenzen der Europäischen Union führen ( 20 ). |
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25. |
Im Jahr 2018 trat die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln an die Stelle ihrer Vorgängerverordnung aus dem Jahr 2005, um Aktualisierungen einzufügen, in denen nationale bewährte Verfahren sowie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ zum Ausdruck kamen ( 21 ). |
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26. |
In der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln wird die durch ihre Vorgängerverordnung eingeführte Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 beibehalten. |
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27. |
Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung müssen Mitführende, die in die Europäische Union einreisen oder aus der Europäischen Union ausreisen und Barmittel im Wert von 10000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Barmittelbetrag bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, über die sie in die Europäische Union einreisen oder aus der Europäischen Union ausreisen, anmelden und diesen Behörden die Barmittel für eine Kontrolle zur Verfügung stellen. |
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28. |
Der Begriff „Barmittel“ wird so abgegrenzt, dass er vier Kategorien umfasst, darunter auch die Kategorie „Bargeld“ ( 22 ). |
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29. |
„Bargeld“ ist definiert als „Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind oder als Zahlungsmittel im Umlauf waren und über Finanzinstitute oder Zentralbanken gegen Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind, eingetauscht werden können“ ( 23 ). |
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30. |
Jedoch sieht die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, wie ihre Vorgängerverordnung, zumindest auf den ersten Blick keine Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 in Fällen von Barmitteln vor, die auf eine Nicht-Unionswährung lauten. |
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31. |
Allerdings wird im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung erläutert, dass das mit ihr eingeführte System zur Überwachung von Barmitteln im Hinblick auf das Ziel der Verordnung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und aufzudecken, auf Geldmittel im Wert von 10000 Euro „oder deren Gegenwert in einer anderen Währung“ anwendbar ist ( 24 ). |
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32. |
Liest man die Verordnung im Zusammenhang mit dem Bestreben, sicherzustellen, dass das Finanzsystem und die Geldströme im Gebiet der Europäischen Union nicht für Geldwäsche und andere illegale Zwecke genutzt werden ( 25 ), erstreckt sich der Umfang der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 daher auch auf Barmittel, die auf eine andere Währung als den Euro lauten. |
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33. |
Allerdings legt auch die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln keine konkrete Methode fest, nach der der Wert von nicht auf Euro lautenden Barmitteln für die Zwecke der Einhaltung der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 festzulegen ist. |
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34. |
Damit stellt sich die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Problematik. |
B. Rückgriff auf die unionsrechtlichen Zollvorschriften
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35. |
Sowohl die estnische Regierung als auch die Kommission vertreten in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung, dass die Feststellung des Wertes von Barmitteln in einer Nicht-Unionswährung für die Zwecke der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 auf der Grundlage der auf die Vorschriften über die Ermittlung des Zollwerts anwendbaren Grundsätze der Währungsumrechnung zu erfolgen habe, die im Zollkodex der Union sowie in dem Rechtsakt zu dessen Umsetzung zu finden seien ( 26 ). |
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36. |
Ich bin anderer Meinung. Der Zollkodex der Union ist nur auf Waren anwendbar, und Bargeld, das sich als Tauschmittel im Umlauf befindet, fällt nicht unter den Begriff „Ware“. |
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37. |
Selbst wenn die unionsrechtlichen Zollvorschriften Anwendung fänden, wäre der Ausgang der vorliegenden Rechtssache jedenfalls gleich – es wäre nämlich immer noch Sache der Mitgliedstaaten, den anwendbaren Wechselkurs festzustellen. |
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38. |
Zunächst werde ich darlegen, weshalb die unionsrechtlichen Zollvorschriften keine Anwendung finden. |
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39. |
Zur Definition des Anwendungsbereichs des Zollkodex der Union heißt es in dessen Art. 1 Abs. 1, dass dieser Rechtsakt die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festlegt, „die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren Anwendung finden“ ( 27 ). |
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40. |
Die Anwendbarkeit des Zollkodex der Union auf die Umstände des Einzelfalls hängt daher von der Frage ab, ob es sich bei „Barmitteln“ um eine „Ware“ im Sinne dieses Unionsrechtsakts handelt. |
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41. |
Der Zollkodex der Union definiert den Anwendungsbereich des Begriffs „Ware“ nicht ( 28 ), verweist aber auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Daher muss der Begriff „Ware“ eine eigenständige und einheitliche Auslegung im Unionsrecht erhalten. |
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42. |
Diese Bedeutung wurde durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Italien entwickelt, in dem er ausgeführt hat, dass „unter Waren im Sinne [des Unionsrechts] … Erzeugnisse zu verstehen [sind], die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“ ( 29 ). |
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43. |
Im Bereich des freien Warenverkehrs hatte der Gerichtshof in zwei späteren Urteilen, Thompson u. a. ( 30 ) und Bordessa u. a. ( 31 ), erneut Gelegenheit, klarzustellen, dass „Bargeld“ – sei es in Form von Münzgeld oder in Form von Banknoten – keine „Ware“ im Sinne des freien Warenverkehrs darstellt, da es sich dabei um einen Wertgegenstand handelt. |
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44. |
So war der Gerichtshof im Urteil Thompson u. a. mit der Frage befasst, ob Krügerrand – in Südafrika geprägte Goldmünzen – in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Warenverkehr fallen. Der Gerichtshof wies darauf hin, dass „Zahlungsmittel im System des Vertrages nicht als Waren zu betrachten sind, die unter [den freien Warenverkehr] fallen“ ( 32 ). Der Gerichtshof führte aus: „Wenn auch zweifelhaft sein kann, ob Krügerrand als gesetzliches Zahlungsmittel zu erachten sind, so ist [daher] doch festzustellen, dass diese Münzen auf den Währungsmärkten der Mitgliedstaaten, die den Handel mit ihnen gestatten, als Geld behandelt werden.“ ( 33 ) Ihr Transfer fällt daher nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Warenverkehr ( 34 ). |
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45. |
Diese Logik wurde im Urteil Bordessa u. a. auf Banknoten der Währung eines Mitgliedstaats ausgedehnt. In dieser Rechtssache ging es um natürliche Personen, die die Grenze zwischen Spanien und Frankreich überschritten und 38 Mio. bzw. 50 Mio. Spanische Peseten mit sich führten ( 35 ). Auf das Ersuchen des nationalen Gerichts um Hinweise zu der Frage, ob ein Verfahren der vorherigen Genehmigung durch die Verwaltung oder einer vorherigen Anmeldung unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr fällt, führte der Gerichtshof aus, dass „ein materieller Transfer von Vermögenswerten … unter Artikel [65 AEUV] und die Richtlinie zu dessen Durchführung fällt“ ( 36 ), also unter den freien Kapitalverkehr und nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Warenverkehr ( 37 ). |
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46. |
Aus der oben angeführten Rechtsprechung ergibt sich somit, dass Bargeld in Form von Fremdwährungen vom Anwendungsbereich des Begriffs „Ware“ in dem Sinn, der diesem Begriff in Art. 28 AEUV beigemessen wird, nicht erfasst ist, solange die Währungsmärkte das Handeln mit diesem Geld gestatten. |
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47. |
In der vorliegenden Rechtssache geht aus der nationalen Akte hervor, dass die beiden als Bezugspunkte für die Berechnung des Äquivalents von 10000 Euro in ukrainischen Griwna herangezogenen Webportale davon ausgehen, dass dieses Geld in Euro umgewandelt werden kann ( 38 ). |
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48. |
Allein aus diesem Grund erscheint es mir als erwiesen, dass es sich bei der ukrainischen Griwna um eine Währung handelt, die von den Währungsmärkten als für die Umrechnung in Euro geeignet anerkannt ist ( 39 ). |
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49. |
Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht komme ich daher zu dem Schluss, dass Bargeld in Form ukrainischer Griwna nicht vom Anwendungsbereich des Begriffs „Ware“ im Sinne des Unionsrechts erfasst wird, wenn es von einer Person über eine Außengrenze der Union verbracht wird. |
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50. |
Der Zollkodex der Union findet daher auf die vorliegende Rechtssache keine Anwendung ( 40 ). |
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51. |
Zweitens gäben die unionsrechtlichen Zollvorschriften, wie ich bereits unter Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge angedeutet habe, selbst dann keine Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts, wenn sie Anwendung fänden. |
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52. |
Insoweit machen die estnische Regierung und die Kommission geltend, die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln müsse durch Art. 53 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex der Union und durch Art. 146 Abs. 4 des Durchführungsrechtsakts zum Zollkodex der Union konkretisiert werden. |
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53. |
Gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex veröffentlichen die zuständigen Behörden den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist, weil „die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des [betreffenden] Mitgliedstaats ausgedrückt sind“. Diese Vorschrift wird durch Art. 146 Abs. 4 des Durchführungsrechtsakts zum Zollkodex der Union ergänzt, wonach in den Fällen, in denen der Wechselkurs durch die Europäische Zentralbank oder die zuständige nationale Behörde nicht veröffentlicht wird, „der Wechselkurs … von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt [wird]. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.“ |
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54. |
Die zollrechtlichen Vorschriften verweisen daher lediglich auf die Mitgliedstaaten zurück und verpflichten diese, den anwendbaren Wechselkurs festzulegen. |
C. Das Schließen der Lücke als Aufgabe der Mitgliedstaaten
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55. |
Da die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln die Methode, mit der der Wert einer Fremdwährung in Euro umzurechnen ist, nicht bestimmt und die unionsrechtlichen Zollvorschriften keine Anwendung finden ( 41 ), kann ich nur zu dem Ergebnis gelangen, dass der Unionsgesetzgeber die Lösung dieses Problems den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten überlassen hat ( 42 ). |
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56. |
Auch wenn es sich bei Verordnungen um Rechtsakte handelt, die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV auf die Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar sein sollen, so erfordern sie doch manchmal – ausdrücklich oder stillschweigend – eine Ergänzung. Das ist meines Erachtens vorliegend der Fall. |
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57. |
Daher könnte die Antwort an das vorlegende Gericht einfach lauten, dass das Unionsrecht die Methode zur Feststellung des Wechselkurses im Rahmen der Ermittlung des Wertes von Barmitteln für die Zwecke von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln nicht regelt, wenn diese Barmittel auf eine Währung lauten, deren Wechselkurs nicht von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird. Vielmehr überlässt die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln die Lösung dieses Problems den Mitgliedstaaten. |
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58. |
Jedoch wäre diese Antwort für das vorlegende Gericht möglicherweise wenig sachdienlich. |
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59. |
Auf welche Weise könnte das Unionsrecht dem vorlegenden Gericht sonst helfen, die Angemessenheit der von den zuständigen estnischen Behörden im vorliegenden Fall gewählten Lösung zu beurteilen? |
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60. |
Wenn die Mitgliedstaaten die Lücke schließen, die in einer Verordnung offengelassen wurde, müssen sie die Lösung vorsehen, die es dem Einzelnen ermöglicht, von den ihm durch diese Verordnung verliehenen Rechten wirksam Gebrauch zu machen. |
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61. |
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln kann auch als ein Recht formuliert werden: Ein Mitführender hat das Recht, Barmittel in Höhe von bis zu 10000 Euro in die Europäische Union zu verbringen, ohne diese bei den zuständigen Behörden anmelden zu müssen. |
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62. |
Um zu wissen, ob eine Anmeldepflicht für Barmittel in einer Fremdwährung besteht, muss der Mitführende dieser Barmittel erkennen können, wie die zuständigen Behörden den Wert dieser Währung in Euro berechnen. Folglich kann man zu dem Schluss gelangen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Angaben über die Methode zur Umrechnung des Wertes einer Fremdwährung in Euro veröffentlichen müssen. Diese Angaben müssen der Person, die in die Europäische Union einreist, vor dem Überschreiten der Grenzen zugänglich sein. |
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63. |
Außerdem darf die Wahl der Umrechnungsmethode nicht willkürlich sein. |
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64. |
In Ermangelung eines von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten „offiziellen“ Wechselkurses muss der von den zuständigen nationalen Behörden verwendete Kurs daher einem Wert entsprechen, der so genau wie möglich den Wechselkurs wiedergibt, zu dem diese bestimmte Währung auf dem Markt verkauft und gekauft wird. |
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65. |
Ein solcher Wechselkurs erfüllt den objektiven Zweck der Festsetzung des Schwellenwerts auf 10000 Euro: nur die Bewegungen hoher Bargeldbeträge zu überwachen, damit Reisende und Wirtschaftsbeteiligte bei der Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte so wenig wie möglich behindert werden ( 43 ). |
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66. |
Für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache sollte das vorlegende Gericht folglich erstens sicherstellen, dass die Antragstellerin im Ausgangsverfahren von der durch die zuständigen estnischen Behörden angewandten Methode zur Umrechnung ukrainischer Griwna in Euro wusste oder davon hätte wissen müssen. |
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67. |
Sodann sollte das vorlegende Gericht zweitens überprüfen, ob der von den zuständigen Behörden gewählte Grundsatz der Währungsumrechnung, d. h. der auf www.xe.com veröffentlichte Wechselkurs, den „tatsächlichen“ (Markt‑)Wert von 10000 Euro in ukrainischen Griwna so genau wie möglich wiedergibt ( 44 ). |
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68. |
Aus den nationalen Akten geht hervor, dass die zuständigen estnischen Behörden an der in Rede stehenden Grenzübergangsstelle auf die Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 hingewiesen haben. Zudem veröffentlichen sie die zu diesem Zweck genutzten Grundsätze der Währungsumrechnung auf ihrer Website ( 45 ). |
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69. |
Ferner genügt der Rückgriff auf eine Informationsquelle, die den mittleren Marktsatz verwendet, wie es bei www.xe.com offenbar der Fall ist, angesichts des Umstands, dass die Europäische Zentralbank keinen Wechselkurs für die Umrechnung von Euro in ukrainische Griwna veröffentlicht, dem Erfordernis, den Wert von 10000 Euro in ukrainischen Griwna zur Überwachung der Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 so genau wie möglich wiederzugeben. Dies hat seinen Grund darin, dass sich diese Wechselkurse aus dem Mittelwert zwischen den Kauf- und den Verkaufskursen der auf eine bestimmte Währung lautenden Geschäfte ergeben. |
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70. |
Die estnische Regierung hat insoweit vorgetragen, dass die in Rede stehende Website von mindestens zwei weiteren Mitgliedstaaten für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keinen Wechselkurs veröffentliche, genutzt zu werden scheine. |
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71. |
Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das nationale Gericht ermöglicht der von den zuständigen estnischen Behörden verfolgte Ansatz daher offenbar einerseits die wirksame Ausübung des Rechts, das Hoheitsgebiet der Europäischen Union mit einer bestimmten Summe ausländischen Geldes in Barmitteln zu betreten, ohne das Geld anzumelden, und genügt gleichzeitig andererseits dem Erfordernis einer wirksamen Ausübung der Überwachung von Barmitteln zum Zweck der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. |
IV. Ergebnis
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72. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Riigikohus (Oberstes Gericht, Estland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten: Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1672 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 ist dahin auszulegen, dass darin keine konkrete Methode zur Feststellung des Wertes einer Währung, deren Wechselkurs nicht von der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wird, in Euro vorgesehen ist. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, die Methode für eine solche Währungsumrechnung festzulegen. |
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
( 2 ) Vgl. in diesem Sinne Europol Financial Intelligence Group, Why is cash still king? A strategic Report on the use of cash by Criminal groups as a facilitator for money laundering, European Police Office, 2015, S. 7.
( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 (ABl. 2018, L 284, S. 6).
( 4 ) Zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge hatte die Europäische Zentralbank offizielle Referenz-Wechselkurse nur für einen Korb von 31 Währungen veröffentlicht. Vgl. European Central Bank, Framework for the euro foreign exchange reference rates, 2023, Rn. 2.5.
( 5 ) Den Erklärungen der estnischen Regierung zufolge begannen die estnischen Behörden im April 2022, nach Gesprächen mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, mit der Verwendung dieses Webportals, da die Europäische Zentralbank die Veröffentlichung des Tageswechselkurses für den russischen Rubel und den Euro ausgesetzt hat.
( 6 ) Aus den nationalen Akten geht hervor, dass gegen die Tochter der Antragstellerin ein gesondertes Verfahren eingeleitet wurde. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft nur das Verfahren gegen die Antragstellerin selbst.
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex der Union).
( 8 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 558, im Folgenden: Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex der Union).
( 9 ) Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (ABl. 1991, L 166, S. 77, im Folgenden: Geldwäscherichtlinie).
( 10 ) Vgl. erster Erwägungsgrund der Geldwäscherichtlinie.
( 11 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Geldwäscherichtlinie.
( 12 ) Vgl. Bericht der Kommission für den Rat über die Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (KOM[2002] 328 endg., im Folgenden: Bericht der Kommission von 2002), Rn. 9.
( 13 ) Die „Operation Moneypenny“ wurde vom September 1999 bis Februar 2000 von den Zolldienststellen der Mitgliedstaaten mit dem Ziel durchgeführt, die grenzüberschreitenden Bewegungen von Bargeld über 10000 Euro zu überwachen und zu kontrollieren, um festzustellen, ob diese Bewegungen allein durch ihren Umfang die Effizienz der Kontrollen der Finanzinstitute zur Bekämpfung der Geldwäsche beeinträchtigen könnten. Vgl. Dokument 9630/2/00 des Rates vom 7. September 2000.
( 14 ) Vgl. Commission Staff Working Document Impact Assessment, accompanying the document Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on controls on cash entering or leaving the Union and repealing Regulation (EC) No 1889/2005 (SWD(2016) 470 final) (Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Folgenabschätzung, Begleitdokument zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 [SWD(2016) 470 endg.], im Folgenden: Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2016), S. 70. Vgl. auch Bericht der Kommission von 2002, Rn. 4 und 13 (in denen betont wird, dass seit den Ereignissen des 11. Septembers 2001 „die Überwachung der von Finanzinstituten abgewickelten Transaktionen verschärft worden [ist] …, so dass als Alternative … die Verwendung von Bargeld zunehmen [könnte]“).
( 15 ) Vgl. Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen von 2016, S. 71 und 72.
( 16 ) Vgl. dritter Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9). Vgl. auch Bericht der Kommission von 2002, Rn. 14, in der hervorgehoben wird, dass „heute … [nationale Unterschiede bei der Überwachung des Bargeldverkehrs an den Grenzen] angesichts der gegenseitigen Durchdringung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten“ schwer zu rechtfertigen seien und mehr und mehr zur Ausnahme werden müssten. Denn strenge Kontrollen in einem Mitgliedstaat können leicht zu einer Verlagerung des Verkehrs über einen angrenzenden Mitgliedstaat führen, der nur flüchtige oder gar keine Kontrollen vornimmt. Ferner ist die Uneinheitlichkeit der von den Mitgliedstaaten angewandten Kontrollmechanismen unter dem Gesichtspunkt des Binnenmarkts fragwürdig.
( 17 ) Vgl. Erwägungsgründe 5 und 6 der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, vierter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1889/2005 sowie Bericht der Kommission von 2016, S. 114, in dem auf die Sonderempfehlung IX der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ verwiesen wird, die später in Empfehlung 32 umbenannt und um einen Auslegungsvermerk ergänzt wurde. Durch die Empfehlungen dieser Arbeitsgruppe werden die Regierungen aufgefordert, Maßnahmen zu treffen, um Bewegungen von Barmitteln aufzuspüren, einschließlich der Einführung von Offenlegungspflichten. Der Gerichtshof hat bereits zuvor auf die Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ als führendes internationales Gremium auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche hingewiesen (vgl. insoweit Urteil vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar, C‑212/11, EU:C:2013:270, Rn. 46).
( 18 ) Vgl. Verordnung Nr. 1889/2005, Art. 3.
( 19 ) Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. 2005, L 309, S. 15, im Folgenden: dritte Geldwäscherichtlinie). Während der Schwellenwert von 15000 Euro in der Richtlinie beibehalten wurde (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e dieser Richtlinie) führten Trilog-Verhandlungen offenbar zu einem niedrigeren Schwellenwert von 10000 Euro; die italienische Delegation hob hervor, dass dieser Wert nicht „[mit dem] Schwellenbetrag von 15000 Euro [in dieser Richtlinie in Einklang steht]“. Vgl. Rat der Europäischen Union, Entwurf eines Protokolls über die 2672. Tagung des Rates der Europäischen Union (Wirtschaft und Finanzen), 12. Juli 2005, 11128/05, S. 6.
( 20 ) Vgl. Art. 1 und vierter Erwägungsgrund der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, Art. 2 und zweiter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1889/2005 sowie Urteil vom 16. Juli 2015, Chmielewski (C‑255/14, EU:C:2015:475, Rn. 17).
( 21 ) Vgl. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, achter Erwägungsgrund.
( 22 ) Vgl. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i sowie 13. Erwägungsgrund. Die anderen drei Kategorien, die unter diesen Begriff fallen, sind „übertragbare Inhaberpapiere, Rohstoffe als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel und bestimmte Arten von Guthabenkarten“.
( 23 ) Vgl. Verordnung über die Überwachung von Barmitteln, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c.
( 24 ) Hervorhebung nur hier.
( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Erwägungsgründe 2 bis 4, 10 und 17 der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln und Urteil vom 4. Mai 2017, El Dakkak und Intercontinental, (C‑17/16, EU:C:2017:341, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem es heißt, dass diese Verordnung „nämlich abschrecken und verhindern [soll], dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet sowie im Anschluss an eine Geldwäsche investiert werden, wozu sie u. a. den Grundsatz der obligatorischen Anmeldung für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, aufstellt, der es ermöglicht, Informationen über diese zu sammeln“.
( 26 ) Siehe Fn. 7 und 8 der vorliegenden Schlussanträge.
( 27 ) Hervorhebung nur hier.
( 28 ) Da dieser Rechtsakt nur unterschiedliche Status für „Unionswaren“ und „Nicht-Unionswaren“ festlegt, vgl. Art. 5 Abs. 23 und 24 des Zollkodex der Union.
( 29 ) Urteil vom 10. Dezember 1968, Kommission/Italien (7/68, EU:C:1968:51, S. 428).
( 30 ) Urteil vom 23. November 1978, Thompson u. a. (7/78, EU:C:1978:209, im Folgenden: Thompson u. a.).
( 31 ) Urteil vom 23. Februar 1995, Bordessa u. a. (C‑358/93 und C‑416/93, EU:C:1995:54, im Folgenden: Bordessa u. a.).
( 32 ) Urteil Thompson u. a. (Rn. 25).
( 33 ) Urteil Thompson u. a. (Rn. 27).
( 34 ) Urteil Thompson u. a. (Rn. 28).
( 35 ) Nach dem Wechselkurs von 1999, als der Euro in Spanien eingeführt wurde, hätte sich der Wert dieser Beträge auf etwa 228300 Euro bzw. 300500 Euro belaufen.
( 36 ) Urteil Bordessa u. a. (Rn. 13). Bei der Richtlinie, auf die der Gerichtshof in dieser Fundstelle Bezug nimmt, handelt es sich um die Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. 1988, L 178, S. 5), vgl. Rn. 1 dieses Urteils.
( 37 ) Urteil Bordessa u. a. (Rn. 15).
( 38 ) D. h., www.xe.com und www.tavid.ee.
( 39 ) Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Europäische Union ein Assoziierungsabkommen mit der Ukraine unterzeichnet hat (vgl. Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, ABl. 2014, L 161, S. 3), wonach die Europäische Union anerkennt, dass die Nationalbank der Ukraine in der Lage ist, den Wert öffentlicher Aufträge, die auf Euro lauten, zu berechnen und in ukrainische Griwna umzurechnen, (vgl. Art. 149 Abs. 3 dieses Abkommens, in dem es heißt: „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet die Ukraine die Beträge anhand des von ihrer Nationalbank festgelegten Wechselkurses in ihre Landeswährung um.“) Vgl. auch Art. 144 dieses Abkommens, wonach die Europäische Union und die Ukraine zwischen ihnen erfolgende Leistungsbilanzzahlungen und ‑transfers liberalisieren.
( 40 ) Jedenfalls macht der bloße Umstand, dass in einigen Mitgliedstaaten – wie beispielsweise in Estland – die Zollbehörden die Aufgabe übernehmen, die Anmeldepflicht nach Art. 3 Abs. 1 durchzusetzen, die Verordnung über die Überwachung von Barmitteln nicht automatisch zu einem Rechtsakt des Zollrechts der Union. Erstens geht aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln in Verbindung mit ihrem zwölften Erwägungsgrund hervor, dass die Mitgliedstaaten auch andere nationale Behörden mit Präsenz an den Außengrenzen als zuständige Behörden im Sinne der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln benennen dürfen, nicht nur Zollbehörden. Der Einsatz der Zollbehörden zur Durchsetzung dieser Bestimmungen in Estland ist daher eine Frage der Zweckmäßigkeit und keine Frage der Ausgestaltung des Rahmens der Überwachung von Barmitteln.
( 41 ) Bzw. der Zollkodex der Union, wie ich in Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, selbst wenn er anwendbar wäre, keine Antwort auf die dem Gerichtshof vorgelegte Frage enthält.
( 42 ) Man kann nur darüber spekulieren, ob das Fehlen einer Regelung über die Methode der Umrechnung von Fremdwährungen in Euro Absicht oder lediglich ein Versäumnis des Gesetzgebers war. Die Entstehungsgeschichte der Verordnung über die Überwachung von Barmitteln erwähnt nicht, dass diese Frage auch nur erörtert wurde.
( 43 ) Wie in dem Bericht der Kommission von 2002 hervorgehoben wird, sollten nur die Bewegungen hoher Bargeldbeträge überwacht werden, um „das Gleichgewicht“ zwischen den Erfordernissen der Überwachung von Barmittelbewegungen und den betroffenen Freizügigkeitsrechten zu „wahren“. Aus diesem Grund sollte der Schwellenwert hoch genug sein, um zusätzliche Verwaltungsförmlichkeiten für Reisende und Wirtschaftsbeteiligte sowie eine unverhältnismäßige Belastung der zuständigen Behörden zu vermeiden. Vgl. Bericht der Kommission von 2002, Rn. 18 bis 20.
( 44 ) Die Nutzung der Websites von Wechselstuben, wie es www.tavid.ee zu sein scheint, würde die Wirksamkeit des Bargeldkontrollsystems und das Recht der Mitführenden, Bargeld im Wert von 10000 Euro oder weniger mit sich zu führen, allerdings untergraben, da diese Einrichtungen ihre Kurse unabhängig von den Wechselkursen auf den Finanzmärkten festlegen. Die Nutzung der Website einer in Estland ansässigen Wechselstube würde daher zu Wechselkursen führen, die sich – oftmals erheblich – von Wechselkursen einer vergleichbaren Einrichtung, beispielsweise in Spanien, unterschieden.
( 45 ) Insoweit zeigt eine einfache Internetsuche nach Bargeldkontrollen an der estnischen Grenze die Website des estnischen Finanz- und Zollamts als eines der ersten Ergebnisse an. Auf dieser Website heißt es eindeutig, dass Bargeld im Wert von 10000 Euro oder mehr bei den zuständigen Behörden angemeldet werden muss. Auch wird auf dieser Website https://www.xe.com als Methode für den Umtausch von Fremdwährungen in Euro genannt. Vgl. https://www.emta.ee/en/private-client/consignments-travel-settlement/travel/declaration-cash.
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