Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour vom 28. November 2024.#E. M. A. u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2019/1111 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e – Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens eines Kindes – Art. 7 – Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung – Art. 10 – Gerichtsstandsvereinbarung – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 Buchst. a – Die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen betreffender Ausschluss – Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit in einem vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union geschlossenen bilateralen Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Russischen Föderation – Unterschied zwischen diesen Regeln und denen der Verordnung 2019/1111 – Art. 351 AEUV – Begriff ‚Unvereinbarkeit‘.#Rechtssache C-395/23.

ECLI:EU:C:2024:990Eu Cjeu28.11.2024

Gesamter Gesetzestext

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 28. November 2024 ( 1 )

Rechtssache C‑395/23 [Anikovi] ( i )

E. M. A.,

E. M. A.,

M. I. A.

(Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad [Rayongericht Sofia, Bulgarien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) 2019/1111 – Anwendungsbereich – Gerichtliche Genehmigung für den Verkauf einer Immobilie, die Minderjährigen gehört – Bilaterales Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Russischen Föderation – Gerichtliche Zuständigkeit“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) ist im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt worden, das von zwei minderjährigen russischen Staatsangehörigen, die mit Zustimmung ihrer Mutter handeln und ihren Aufenthaltsort in Deutschland haben, angestrengt wurde, um die Genehmigung für den Verkauf ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile an drei in Bulgarien belegenen Immobilien zu erhalten.

2.

Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof zur Anknüpfung seiner internationalen Zuständigkeit an den Belegenheitsort dieser Immobilien, die sich insbesondere aus dem Abkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe in Zivil‑, Familien‑ und Strafsachen ( 2 ) ergibt, das vor dem Beitritt der Republik Bulgarien zur Europäischen Union geschlossen wurde. Das vorlegende Gericht möchte wissen, in welchem Verhältnis die Anwendung dieses Abkommens zum Unionsrecht und insbesondere zur Verordnung (EU) 2019/1111 ( 3 ) steht, wenn davon ausgegangen wird, dass das Ausgangsverfahren den Bereich der elterlichen Verantwortung betrifft.

3.

Der Gerichtshof hat bereits die Umrisse des Begriffs der elterlichen Verantwortung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, die Minderjährige betreffen, definiert. Er hatte jedoch noch keine Gelegenheit, sich zu den Auswirkungen bilateraler Abkommen zu äußern, die in diesem Bereich von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union mit Drittstaaten geschlossen wurden, wenn das Verhältnis zwischen der Brüssel‑IIb-Verordnung und solchen Abkommen in dieser Verordnung nicht gesondert geregelt ist.

4.

Angesichts der Anzahl sowohl der Mitgliedstaaten, die noch durch Abkommen gebunden sind, deren Inhalt dem des russisch-bulgarischen Abkommens ähnelt, als auch der Fälle, in denen es erneut um in Bulgarien belegenes Vermögen russischer Minderjähriger gehen könnte, ist die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Abkommen die Brüssel‑IIb-Verordnung verdrängen, von wesentlicher Bedeutung.

5.

Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof somit Gelegenheit, daran zu erinnern, dass in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten die in Art. 351 AEUV niedergelegten Grundsätze angewandt werden müssen. In diesem Rahmen muss die Unvereinbarkeit einer aus einem bilateralen Abkommen abgeleiteten Zuständigkeitsregel mit einer entsprechenden Regel der Brüssel‑IIb-Verordnung daher anhand von Kriterien beurteilt werden, die noch festzulegen sind. Ich werde darlegen, inwieweit sich diese Kriterien aus einer Auslegung analog zu der Auslegung ergeben können, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu bestimmten Verordnungen im Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen vorgenommen hat, in der als Grenze für ihre Anwendung die Beeinträchtigung der Grundsätze festgelegt worden ist, auf denen diese Zusammenarbeit beruht.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

1. AEU-Vertrag

6.

Art. 351 Abs. 1 und 2 AEUV bestimmt:

„Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch die Verträge nicht berührt.

Soweit diese Übereinkünfte mit den Verträgen nicht vereinbar sind, wenden der oder die betreffenden Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel an, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben. Erforderlichenfalls leisten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einander Hilfe; sie nehmen gegebenenfalls eine gemeinsame Haltung ein.“

2. Brüssel‑IIb-Verordnung

7.

Im 91. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb-Verordnung heißt es:

„Es sei darauf hingewiesen, dass für Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, Artikel 351 AEUV Anwendung findet.“

8.

Nach ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e gilt diese Verordnung für Zivilsachen, die die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung zum Gegenstand haben, wobei diese Zivilsachen insbesondere Maßnahmen zum Schutz eines Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber umfassen.

9.

Art. 7 („Allgemeine Zuständigkeit“) Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“

10.

Kapitel VIII der Brüssel‑IIb-Verordnung, das die Art. 94 bis 99 umfasst, regelt das Verhältnis der Verordnung zu anderen Rechtsinstrumenten.

11.

Art. 94 Abs. 2 der Verordnung betrifft die Wirksamkeit des Übereinkommens vom 6. Februar 1931 mit Bestimmungen des internationalen Verfahrensrechts über Ehe, Adoption und Vormundschaft einschließlich des Schlussprotokolls, das zwischen bestimmten Mitgliedstaaten (dem Königreich Dänemark ( 4 ), der Republik Finnland und dem Königreich Schweden) und Drittstaaten (der Republik Island und dem Königreich Norwegen) geschlossen wurde.

12.

Art. 98 („Fortbestand der Wirksamkeit“) Abs. 2 der Brüssel‑IIb-Verordnung bestimmt:

„Die in den Artikeln 95 bis 97 dieser Verordnung genannten Übereinkommen, insbesondere die Haager Übereinkommen von 1980[ ( 5 )] und 1996[ ( 6 )], behalten nach Maßgabe der Artikel 95 bis 97 dieser Verordnung ihre Wirksamkeit zwischen den ihnen angehörenden Mitgliedstaaten.“

13.

Art. 99 der Verordnung regelt das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und den bilateralen Verträgen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Union (dem Königreich Spanien, der Italienischen Republik, der Republik Malta und der Portugiesischen Republik) und dem Heiligen Stuhl.

B.   Russisch-bulgarisches Abkommen

14.

Art. 25 des russisch-bulgarischen Abkommens bestimmt:

„1.   Die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und Kindern bestimmen sich nach dem Recht der Partei des Abkommens, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben.

…

6.   Für den Erlass von Entscheidungen über die in den Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 genannten Rechtsbeziehungen sind die Organe der Partei des Abkommens, deren Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, oder des Hoheitsgebiets zuständig, in dem das Kind seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.“

15.

Art. 30 („Formen von Rechtsgeschäften“) Abs. 2 des Abkommens lautet:

„Die Form eines Rechtsgeschäfts über eine unbewegliche Sache bestimmt sich nach dem Recht der Partei des Abkommens, in deren Hoheitsgebiet sich die unbewegliche Sache befindet.“

C.   Bulgarisches Recht

16.

Art. 18 des Zakon za zadalzheniata i dogovorite (Gesetz über Schuldverhältnisse und Verträge) ( 7 ) bestimmt:

„Verträge über die Übertragung des Eigentums oder die Begründung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen bedürfen der notariellen Beurkundung.“

17.

Art. 586 Abs. 1 des Grazhdanski protsesualen kodeks (Zivilprozessordnung) ( 8 ) besagt:

„Bei der Errichtung einer notariellen Urkunde über die Übertragung eines Eigentumsrechts oder die Begründung, Übertragung, Änderung oder Beendigung eines anderen dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache prüft der Notar, ob die das Recht übertragende Person Eigentümer der unbeweglichen Sache ist und ob die besonderen Voraussetzungen für das Rechtsgeschäft erfüllt sind.“

18.

In Art. 130 Abs. 3 des Semeen kodeks (Familiengesetzbuch) ( 9 ) heißt es:

„Die Vornahme von Handlungen zur Verfügung über unbewegliche Sachen, über bewegliche Sachen im Wege eines förmlichen Rechtsgeschäfts, über Einlagen und über Wertpapiere, die dem Kind gehören, kann mit Genehmigung des Rayonen sad [(Rayongericht)] am aktuellen Wohnort des Kindes erfolgen, wenn die Verfügung dem Interesse des Kindes nicht zuwiderläuft.“

III. Sachverhalt des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

19.

Zwei Minderjährige ( 10 ) mit russischer Staatsangehörigkeit und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die wie ihre Mutter Miteigentumsanteile an drei Immobilien in Bulgarien halten, möchten ihre Anteile mit Zustimmung der Mutter verkaufen. Der Verkaufspreis soll auf die beiden deutschen Bankkonten der Kinder überwiesen werden.

20.

Das Rayongericht Sofia, das in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Genehmigung dieser Eigentumsübertragung entscheiden muss, damit sie notariell beurkundet werden kann, stellt sich die Frage nach seiner internationalen Zuständigkeit.

21.

Das Rayongericht weist darauf hin, dass der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) unter vergleichbaren Umständen die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte mittels einer Anknüpfung an den Ort der Belegenheit der Immobilie auf Bestimmungen gestützt habe, die das anzuwendende Recht im Fall des Erwerbs dinglicher Rechte bestimmten, nämlich auf Art. 65 Abs. 1 des Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo (Gesetzbuch des Internationalen Privatrechts) ( 11 ) und Art. 30 Abs. 2 des russisch-bulgarischen Abkommens. Das Gericht führt ferner aus, dass der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) in diesem Sinne und konkret im Ausgangsverfahren dieses Zuständigkeitskriterium zugrunde gelegt und unter Verweis auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 ( 12 ) entschieden habe, dass die Brüssel‑IIb-Verordnung nicht anwendbar sei. Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Entscheidung, da diese Bestimmung das anzuwendende Recht und nicht die internationale Zuständigkeit für den Rechtsstreit bestimme, auf Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 ( 13 ) beruhe.

22.

Daher stellt sich das vorlegende Gericht die Frage nach dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung und dem der Brüssel‑IIb‑Verordnung auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung sowie nach der Wirksamkeit des russisch-bulgarischen Abkommens, das in der Brüssel‑IIb‑Verordnung nicht als ein diese Verordnung verdrängendes Übereinkommen erwähnt werde.

23.

Unter diesen Umständen hat das Rayongericht Sofia beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Erfasst der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Brüssel‑IIb‑Verordnung auch Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören?

2.

Nach den Vorschriften welcher Verordnung bestimmt sich die internationale Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend die Erteilung einer gerichtlichen Genehmigung für Verfügungen, z. B. einen Verkauf, über unbewegliche Sachen oder Miteigentumsanteile an unbeweglichen Sachen, die einem Kind gehören: nach Art. 7 Abs. 1 der Brüssel‑IIb‑Verordnung – das Gericht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – oder nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom‑I‑Verordnung bzw. Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 – das Gericht des Ortes, an dem die unbewegliche Sache belegen ist?

3.

Werden die Vorschriften der Brüssel‑IIb‑Verordnung über die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung durch ein bilaterales internationales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat (der Republik Bulgarien) und einem Drittstaat (der Sowjetunion bzw. der Russischen Föderation) verdrängt, das vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union geschlossen wurde, wenn dieses internationale Abkommen in Kapitel VIII dieser Verordnung nicht aufgeführt ist?

24.

Die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, die spanische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

25.

Nach Einreichung der schriftlichen Erklärungen der Kommission hat das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen dahin gehend ergänzt, dass, wenn der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt in den Anwendungsbereich der Brüssel‑IIb‑Verordnung falle, deren Art. 16 nicht anwendbar sein könne, weil das Hauptverfahren, für das eine Genehmigung zur Verfügung über das Vermögen der betroffenen Minderjährigen benötigt werde, von einem Notar durchgeführt werde.

26.

In der Sitzung am 12. September 2024 haben die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, die spanische Regierung und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht und die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet.

IV. Würdigung

27.

In dem bei ihm anhängigen Verfahren möchte das vorlegende bulgarische Gericht im Wesentlichen wissen, ob es im Bereich der internationalen Zuständigkeit eine Normenkollision zwischen dem Unionsrecht und dem von der Republik Bulgarien vor ihrem Beitritt zur Union geschlossenen russisch-bulgarischen Abkommen gibt. Für den Fall, dass dies bejaht wird, stellt sich das vorlegende Gericht die Frage, in welchem Verhältnis diese Normen zueinander stehen.

28.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die erste und die zweite Vorlagefrage zusammen zu prüfen, soweit sie darauf abzielen, festzustellen, welche Verordnung (Nr. 1215/2012 oder Brüssel IIb) im vorliegenden Fall für die Zwecke der Bestimmung des international zuständigen Gerichts anwendbar ist, bevor die dritte Frage behandelt wird, die das Verhältnis der letztgenannten Verordnung zu anderen bilateralen Rechtsinstrumenten als denjenigen, auf die sie Bezug nimmt, zum Gegenstand hat.

29.

Vorab werde ich, da der Gerichtshof im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit angerufen wird, erläutern, warum etwaige Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens als nicht gerechtfertigt anzusehen sind.

A.   Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit

30.

Das vorlegende Gericht ist mit einem Antrag auf Genehmigung des Verkaufs von Vermögenswerten Minderjähriger im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst.

31.

Es ist zwar nicht mit einem Rechtsstreit zwischen Parteien befasst ( 14 ), weder auf einer ersten Stufe der Gerichtsbarkeit (angesichts des Gegenstands des Antrags) noch aufgrund der Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtbarkeit ( 15 ).

32.

Wie in der Sitzung bestätigt wurde, übt das vorlegende Gericht jedoch insoweit Rechtsprechungsfunktionen aus, als es nicht allein zum Zweck der Protokollierung einer Einigung der Parteien angerufen worden ist ( 16 ) und eine Beurteilung in einer mit einem Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung abgeben muss ( 17 ).

33.

Denn erstens entscheidet das besagte Gericht nach Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs im Interesse des Kindeswohls ( 18 ) über einen Antrag auf Genehmigung des Verkaufs von Immobilien durch Minderjährige, damit eine notarielle Verkaufsurkunde erstellt werden kann, wie in Art. 18 des Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge vorgesehen.

34.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter Kapitel IV der Brüssel‑IIb‑Verordnung fällt, da sie nicht ausdrücklich von der Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung ausgeschlossen wurde und dieser Begriff auch Entscheidungen umfasst, die nicht rechtskräftig geworden sind ( 19 ).

35.

Daher sind, wie Hélène Gaudemet-Tallon und Marie-Élodie Ancel in Bezug auf die gleichläufige Definition des Begriffs „Entscheidung“ in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 ausführen, zwei Arten von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterscheiden, nämlich „rein entgegennehmende Handlungen“ einerseits und „Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, bei denen das Gericht, „ohne ‚einen Rechtsstreit zwischen den Parteien‘ zu entscheiden, dennoch seinen Willen bekundet“ ( 20 ), andererseits.

36.

Zweitens ist festzustellen, dass der Gerichtshof in früheren Fällen in Erbsachen, die Minderjährige betrafen, Ersuchen um Vorabentscheidung über die internationale Zuständigkeit im Rahmen von Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die denen des vorliegenden Falls vergleichbar sind, beantwortet hat ( 21 ).

37.

Meines Erachtens ist daher das Ersuchen des vorlegenden Gerichts, das im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet und sich die Frage nach seiner internationalen Zuständigkeit stellt, unter denselben Umständen, die der Gerichtshof bereits anerkannt hat, zulässig.

38.

Um dieses Vorabentscheidungsersuchen zu beantworten, mit dem geklärt werden soll, in welchem Verhältnis das russisch-bulgarische Abkommen und das Unionsrecht zueinander stehen, müssen also zunächst alle Zweifel hinsichtlich der anzuwendenden Zuständigkeitsregelung ausgeräumt werden ( 22 ).

B.   Zur Anwendbarkeit der Brüssel‑IIb‑Verordnung

39.

Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts, die sich allein auf den Verweis auf das Urteil vom 6. Oktober 2015, Matoušková ( 23 ), stützen, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Grundsatzlösung, für die er sich im Urteil Schneider entschieden hat, entsprechend anzuwenden.

40.

In dem Fall, der dem vorgenannten Urteil zugrunde lag, war das vorlegende bulgarische Gericht mit einem Antrag auf Genehmigung zum Verkauf eines einer unter Betreuung gestellten Person gehörenden ideellen Anteils an einer Immobilie befasst ( 24 ). Der Gerichtshof stellte fest, dass es sich bei dieser gerichtlichen Genehmigung um eine Maßnahme zum Schutz der unter Betreuung gestellten Person handelt, die vom Gesetz verlangt wird, weil diese Person nicht mehr in der Lage ist, die Verfügungen über ihre Immobilien selbst zu treffen, und dass eine solche Genehmigung nur erteilt wird, wenn die Veräußerung der betreffenden unbeweglichen Sache im Interesse der geschützten Person erfolgt ( 25 ).

41.

Der Gerichtshof leitete daraus ab, dass sich der Antrag auf Genehmigung unmittelbar auf die Rechts- und Handlungsfähigkeit der betreffenden natürlichen Person im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 26 ) bezieht, der diesen Bereich aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt. Der Gerichtshof verwies auf die Unterscheidung, die zwischen einem solchen Verfahren und einem Verfahren, das „‚dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen‘ im Sinne von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001“ zum Gegenstand hat, getroffen werden muss, da Letzteres insbesondere darauf abzielt, den Umfang oder den Bestand der unbeweglichen Sache oder das Eigentum oder den Besitz hieran zu bestimmen ( 27 ).

42.

Die gleichen Bestimmungen finden sich in Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012.

43.

Anknüpfend an das Urteil Schneider entschied der Gerichtshof, dass die von den gesetzlichen Vertretern eines Minderjährigen im Rahmen eines Erbschaftsverfahrens beantragte gerichtliche Genehmigung eine Maßnahme zum Schutz des Kindes darstellt, die mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber im Rahmen der Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 28 ) in Zusammenhang steht. Die gleichen Bestimmungen finden sich in der Brüssel‑IIb‑Verordnung, die diese Verordnung aufgehoben hat.

44.

Im vorliegenden Fall ist diese Grundlage im Ausgangsverfahren anwendbar, da die minderjährigen Antragstellerinnen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die Zuständigkeitsfrage grenzüberschreitende Bedeutung hat, da sie ein deutsches und ein bulgarisches Gericht betrifft.

45.

Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem vorlegenden Gericht, das eine Grundlage für die Anknüpfung seiner internationalen Zuständigkeit an den Belegenheitsort der zu verkaufenden Immobilien sucht, zu antworten, dass eine Anwendung von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen ist.

46.

Da das bei dem vorlegenden Gericht anhängige Verfahren in den Anwendungsbereich der Brüssel‑IIb‑Verordnung fällt und das Gericht nicht aufgrund des Aufenthalts der minderjährigen Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens, der das in Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegte Kriterium ist, zuständig ist, hat sich das Gericht zu vergewissern, dass sich seine Zuständigkeit nicht aus der Anwendung anderer Bestimmungen dieser Verordnung ergeben kann ( 29 ). Diese Prüfung dient dazu, festzustellen, ob eine Normenkollision vorliegt, die sich aus dem russisch-bulgarischen Abkommen ergibt, wie es vom Obersten Kassationsgericht ausgelegt wird ( 30 ).

47.

Die Kommission ist insoweit der Ansicht, dass die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts auf Art. 16 Abs. 1 der Brüssel‑IIb‑Verordnung gestützt werden könnte, da das Gericht über eine Vorfrage entscheide ( 31 ). Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof jedoch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei ( 32 ). In der Tat ist das einzige eingeleitete Verfahren dasjenige, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist ( 33 ). Da keine der vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt ist ( 34 ), teile ich daher die von der spanischen Regierung in der Sitzung geäußerten Vorbehalte hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 16.

48.

Meines Erachtens ist jedoch zu prüfen, ob durch die Anwendung anderer Bestimmungen der Brüssel‑IIb‑Verordnung eine Kollision mit dem russisch-bulgarischen Abkommen, aus dem die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts abgeleitet wird, vermieden werden kann.

49.

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sowohl Art. 1 Abs. 2 des russisch-bulgarischen Abkommens als auch Art. 10 der Brüssel‑IIb‑Verordnung vorsehen, dass die Zuständigkeit eines Gerichts auf die Gerichtsstandswahl der Parteien, die das Gericht angerufen haben, gestützt werden kann ( 35 ).

50.

Es sei nämlich darauf hingewiesen, dass in der Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts, die vom vorlegenden Gericht zitiert und zu den dem Gerichtshof vorliegenden Akten genommen wurde, zur Begründung der Zuständigkeit des betreffenden bulgarischen Gerichts auf diesen Art. 1 Abs. 2 verwiesen wird, wonach die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dieses Abkommens das Recht haben, sich frei und ungehindert an die Gerichte eines anderen Vertragsstaats des Abkommens zu wenden, die für Zivil‑, Familien‑ und Strafsachen zuständig sind. Sie können vor diesen Gerichten erscheinen und dort Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, und zwar unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses anderen Vertragsstaats. In der Sitzung wurde bestätigt, dass dieses Zuständigkeitskriterium von mehreren bulgarischen Gerichten angewandt wird.

51.

Folglich muss der Gerichtshof bei Zugrundelegung der Annahme, dass das vorlegende Gericht die fehlende Übereinstimmung zwischen dem russisch-bulgarischen Abkommen, das nach der Rechtsprechung des Obersten Kassationsgerichts seine Zuständigkeit begründet, und der Brüssel‑IIb‑Verordnung feststellt, klären, ob und unter welchen Bedingungen die Rechte und Pflichten aus dem Abkommen durch die Verordnung berührt werden.

C.   Zur dritten Vorlagefrage betreffend die Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts auf der Grundlage eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens

52.

Diese Frage, mit der festgestellt werden soll, unter welchen Bedingungen das russisch-bulgarische Abkommen von der Brüssel‑IIb‑Verordnung unberührt bleibt, beruht auf den folgenden beiden Feststellungen:

–

Nach der nationalen Rechtsprechung richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen dieses Abkommens die internationale Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts, das mit einem Antrag im Zusammenhang mit dem Schutz des Vermögens eines Minderjährigen befasst ist, nicht nach dem Ort, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,

–

Kapitel VIII der Brüssel‑IIb‑Verordnung enthält keine Bestimmungen über die Wirksamkeit bilateraler Abkommen, die von Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union mit Drittstaaten – mit Ausnahme des Heiligen Stuhls – geschlossen wurden.

53.

In Bezug auf die erste Feststellung ist festzuhalten, dass sich das vorlegende Gericht auf die Entscheidung des Obersten Kassationsgerichts vom 2. Juni 2015 in einem Fall bezieht, in dem es um russische Minderjährige ging ( 36 ). Da das russisch-bulgarische Abkommen keine ausdrückliche Bestimmung betreffend den Schutz des Vermögens von Minderjährigen enthält, wurde das Kriterium für die Bestimmung des international zuständigen Gerichts aus dem auf die Form von Rechtsgeschäften anzuwendenden Recht abgeleitet. Über eine Kombination der Anwendung von Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzbuchs, Art. 586 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und Art. 30 des russisch-bulgarischen Abkommens, der wie Art. 65 Abs. 1 des Gesetzbuchs des Internationalen Privatrechts auf das Recht des Belegenheitsorts der Immobilie verweist ( 37 ), stützte das Oberste Kassationsgericht seine Entscheidung auf diese besondere nationale Regelung, wonach der Notar für die Errichtung einer Urkunde über eine Verfügung über das Vermögen eines Minderjährigen eine vorherige gerichtliche Genehmigung haben muss. Mit anderen Worten wurde entschieden, dass diese besonderen gesetzlichen Anforderungen es rechtfertigen, von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des Kindes abzuweichen, die im nationalen Recht vorgesehen ist ( 38 ) und die mit dem gemäß Art. 25 Abs. 1 des russisch-bulgarischen Abkommens in den Beziehungen zwischen Eltern und Kindern anzuwendenden Recht übereinstimmt. Auf diese Weise wird eine Kohärenz zwischen dem auf den Verkauf von Immobilien anzuwendenden Recht und der internationalen Zuständigkeit gewährleistet.

54.

In Bezug auf die zweite Feststellung ist festzuhalten, dass das vorlegende Gericht weder auf den 91. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb‑Verordnung, wonach „für Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten, die von einem Mitgliedstaat vor dem Zeitpunkt seines Beitritts zur Union geschlossen wurden, Artikel 351 AEUV Anwendung findet“ ( 39 ), noch auf Schwierigkeiten bei der Prüfung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist.

55.

Der Gerichtshof könnte sich daher auf die Antwort beschränken, dass gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV die Rechte und Pflichten aus dem russisch-bulgarischen Abkommen durch die Brüssel‑IIb‑Verordnung nicht berührt werden.

56.

Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen dem Wortlaut nach auf die Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem vorlegenden Gericht vorgelegten Material, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsverfahrens einer Auslegung bedürfen ( 40 ).

57.

Unter diesen Umständen und wie die Erörterung in der Sitzung bestätigt hat, erweist sich eine detaillierte Prüfung der Anwendung von Art. 351 AEUV ( 41 ) als von Nutzen.

58.

Vorab kann festgestellt werden, dass in den Rechtsakten, die der Brüssel‑IIb‑Verordnung vorausgegangen sind, nicht auf Art. 351 AEUV verwiesen wurde ( 42 ), obwohl in ihnen – wie in der Brüssel‑IIb‑Verordnung – keine Bestimmungen über bilaterale Abkommen enthalten waren, die von den Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Union mit Drittstaaten (mit Ausnahme des Heiligen Stuhls) geschlossen wurden. Dies rechtfertigt jedoch nicht das Fehlen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs. Meines Erachtens ist nämlich ein solcher Verweis aufgrund der Hierarchie der Normen ( 43 ) und des sehr klaren Wortlauts dieses Artikels nicht unbedingt erforderlich.

59.

Folglich setzt die Prüfung der Frage nach dem Verhältnis zwischen dem russisch-bulgarischen Abkommen und der Brüssel‑IIb‑Verordnung im Hinblick auf Art. 351 AEUV ( 44 ) voraus, dass zwei Bedingungen erfüllt sind.

60.

Erstens muss sich das russisch-bulgarische Abkommen auf einen Bereich beziehen, der durch diese Verordnung geregelt ist. Dies ist der Fall, da das Abkommen im vorliegenden Fall dazu dient, das zuständige Gericht zu bestimmen ( 45 ), und da in einem Verfahren wie dem des Ausgangsverfahrens das Anknüpfungskriterium, das in der vom vorlegenden Gericht angeführten nationalen Rechtsprechung zugrunde gelegt wird, der Ort der Belegenheit der einem oder mehreren russischen Minderjährigen gehörenden Immobilie und nicht der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, der das nach der Brüssel‑IIb‑Verordnung geltende Kriterium darstellt.

61.

Insoweit ist im Hinblick auf die gegenteilige Auffassung Ungarns, das durch die gleiche Art von Abkommen gebunden ist, festzustellen, dass die Anwendung des russisch-bulgarischen Abkommens in einem Fall, in dem die minderjährigen Russinnen ihren Aufenthalt nicht in Bulgarien, sondern in einem anderen Mitgliedstaat haben, keine besonderen Schwierigkeiten bereitet ( 46 ), da die Belegenheit der Immobilie das einzige Anknüpfungskriterium ist, das in diesem Vorabentscheidungsersuchen, das russische Staatsangehörige betrifft, erörtert wird.

62.

Zudem wurde eben dieses Kriterium, das vom Obersten Kassationsgericht ohne jeglichen Bezug auf den Aufenthaltsort des betroffenen Minderjährigen ( 47 ) aufgestellt wurde, im Ausgangsverfahren vom Stadtgericht Sofia mit Beschluss vom 14. Juni 2023 angewandt. Diese Entscheidung, die im Vorabentscheidungsersuchen zitiert und in die dem Gerichtshof übermittelte Akte aufgenommen wurde, bestätigt eindeutig die Wahl eines bulgarischen Gerichts durch die russischen Antragstellerinnen, um die nach bulgarischem Recht erforderliche Genehmigung für die Erstellung der notariellen Urkunde über die Veräußerung ihrer Eigentumsrechte zu erhalten. Das Stadtgericht Sofia, das seine Entscheidung auf das auf dingliche Rechte anzuwendende Recht stützte, hat auch auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Rom‑I‑Verordnung ( 48 ) verwiesen.

63.

Zweitens muss, um die Frage des Verhältnisses zwischen der Brüssel‑IIb‑Verordnung und dem russisch-bulgarischen Abkommen weiter prüfen zu können, geklärt werden, ob der fragliche Drittstaat aus der internationalen Übereinkunft Rechte herleiten kann, deren Beachtung er von dem Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, verlangen kann ( 49 ).

64.

Mit anderen Worten: In den Beziehungen zu einem Drittstaat ist der Grundsatz, der die Prüfung leitet, die Beachtung des Rechts, auf das sich dieser Staat in seinen Beziehungen zu dem Mitgliedstaat, mit dem er vor dessen Beitritt zur Union ein Abkommen geschlossen hat, berufen kann. Die Durchführung der betreffenden internationalen Übereinkunft muss nämlich auf einer Logik der Gegenseitigkeit beruhen ( 50 ).

65.

Im vorliegenden Fall ist mangels einer Präzisierung durch das vorlegende Gericht davon auszugehen, dass die russischen Behörden dieses Abkommen in Bezug auf die Zuständigkeit der russischen Gerichte am Ort der Immobilie genauso auslegen würden ( 51 ) und dass die Einhaltung dieses Kriteriums die Voraussetzung für die Anerkennung der von bulgarischen Gerichten erlassenen Entscheidungen, die russische Staatsangehörige betreffen, wäre ( 52 ).

66.

Insoweit untermauern die Einschränkungen, die sich die Russische Föderation und die Republik Bulgarien bei ihrem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1996 auf der Grundlage von dessen Art. 55 Abs. 1 ( 53 ) in Bezug auf die Zuständigkeit vorbehalten haben, das Bestehen eines gemeinsamen Standpunkts zum Vorrang des Kriteriums des Belegenheitsorts der Immobilie, um jede Anknüpfung an den Aufenthaltsort des betroffenen Minderjährigen auszuschließen.

67.

Unter diesen Umständen muss festgestellt werden, dass das russisch-bulgarische Abkommen in Bezug auf die internationale Zuständigkeit der Gerichte, bei denen ein Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Immobilie, die einem russischen Minderjährigen gehört, anhängig ist, der Republik Bulgarien Pflichten auferlegt, an die dieser Mitgliedstaat gegenüber einem Drittstaat, nämlich gegenüber der Russischen Föderation, die sich auf diese Pflichten berufen kann, im Sinne von Art. 351 Abs. 1 AEUV gebunden ist.

68.

Aufgrund dieser Bestätigung der Verpflichtung zur Anwendung eines Zuständigkeitskriteriums aus dem russisch-bulgarischen Abkommen ( 54 ), das sich von dem im Unionsrecht vorgesehenen Kriterium unterscheidet, ist die weitere Frage zu prüfen, ob die Republik Bulgarien nach Art. 351 Abs. 2 AEUV verpflichtet ist, alle geeigneten Mittel anzuwenden, um Unvereinbarkeiten zwischen dem russisch-bulgarischen Abkommen und dem Unionsrecht zu beheben ( 55 ).

69.

Daher ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund des Vorliegens konkurrierender Zuständigkeitskriterien, die sich aus der Anwendung der Brüssel‑IIb-Verordnung und des russisch-bulgarischen Abkommens ergeben, die aus diesem Abkommen abgeleitete Zuständigkeitsregel mit der Regelung des Unionsrechts im Sinne von Art. 351 Abs. 2 AEUV nicht vereinbar ist.

70.

Wie die Kommission bin auch ich der Meinung, dass die Wahl unterschiedlicher Zuständigkeitskriterien an sich keine größeren Schwierigkeiten bereitet. Bilaterale Verträge über die Zusammenarbeit werden nämlich geschlossen, damit das zuständige Gericht auf der Grundlage bestimmter Bedingungen – bei persönlichen Angelegenheiten im Allgemeinen die Staatsangehörigkeit der Betroffenen oder ihr gewöhnlicher Aufenthalt im jeweiligen Vertragsstaat oder bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Belegenheit des Vermögens – leicht ermittelt werden kann. Die gegenteilige Ansicht würde im Übrigen dazu führen, dass der in Art. 351 Abs. 1 AEUV verankerte Grundsatz in Frage gestellt würde.

71.

Aber auch die Anwendung von Art. 351 Abs. 2 AEUV darf nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Fall ist die Frage nicht rein theoretischer Natur, wenn man die Bestimmungen der aufeinanderfolgenden Verordnungen in Familiensachen betrachtet, die die Zuständigkeit der Gerichte regeln und im Interesse des Kindeswohls erlassen wurden.

72.

Wie im Rahmen der Erörterung in der Sitzung bestätigt wurde, ist im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen zu untersuchen, welche Lehren aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Verhältnis zwischen bestimmten in diesem Bereich anwendbaren Verordnungen und Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, zu ziehen sind, insbesondere aus den Urteilen vom 4. Mai 2010, TNT Express Nederland ( 56 ), und vom 12. Oktober 2023, OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) ( 57 ).

73.

In der Rechtssache, in der das Urteil TNT erging, betraf der Rechtsstreit die Vollstreckung einer Entscheidung in einem Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Das vorlegende Gericht wollte im Wesentlichen wissen, ob Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass die in einem besonderen Übereinkommen vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung, wie z. B. die Rechtshängigkeitsregel in Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr ( 58 ) und die Vollstreckbarkeitsregel in Art. 31 Abs. 3 dieses Übereinkommens, zur Anwendung kommen ( 59 ). In Rn. 49 dieses Urteils stellte der Gerichtshof fest, dass nach Art. 71 der vorgenannten Verordnung „in den durch besondere Übereinkommen geregelten Rechtsgebieten zwar diese Übereinkommen zur Anwendung kommen, diese Anwendung aber nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil‑ und Handelssachen in der Union beruht“. In Rn. 55 dieses Urteils leitete der Gerichtshof daraus konkret ab, dass „Art. 31 Abs. 3 CMR im Rahmen der Union nur dann anwendbar [ist], wenn er es gestattet, die Ziele des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen sowie des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union unter mindestens ebenso günstigen Bedingungen zu erreichen wie bei Anwendung der Verordnung Nr. 44/2001“.

74.

In der Rechtssache, in der das Urteil OP erging, stellte sich die Frage, wie diese Rechtsprechung auf die Beziehung zu einem Drittstaat übertragen werden kann ( 60 ). Der Gerichtshof verwies auf das Urteil TNT und entschied, dass „die Systematik der Verordnung [(EU)] Nr. 650/2012[ ( 61 )] dem nicht [entgegensteht], dass ein Drittstaatsangehöriger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, der durch ein mit dem Drittstaat vor der Annahme der Verordnung geschlossenes bilaterales Abkommen gebunden ist, gemäß diesem Abkommen und aufgrund der in Art. 75 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Ausnahme nicht die Möglichkeit hat, das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zu wählen“ ( 62 ).

75.

Aus methodischer Sicht könnten die Bedingungen, unter denen eine internationale Zuständigkeitsregel, die aus einem mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrag hervorgeht, als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden kann, meines Erachtens aus diesen Entscheidungen abgeleitet werden.

76.

So stehen zwei in den Überlegungen zu berücksichtigende Aspekte einem solchen Ansatz nicht entgegen, nämlich das Fehlen einer Bestimmung in der Brüssel‑IIb‑Verordnung betreffend das Verhältnis dieser Verordnung zu bestimmten internationalen Instrumenten und die Reichweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit dem Urteil TNT, wie sie im Urteil OP auf die Beziehungen mit einem Drittstaat ausgeweitet wurde.

77.

Zwar werden in den Urteilen TNT und OP besondere Bestimmungen der betreffenden Verordnungen ausgelegt ( 63 ), die im Wesentlichen besagen, dass diese Verordnungen die Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten als Vertragsstaaten angehören und die sich auf dieselben Bereiche beziehen wie die Verordnungen, unberührt lassen ( 64 ).

78.

Die Tatsache, dass diese Verordnungen im Gegensatz zur Brüssel‑IIb-Verordnung die allgemeine Regel enthalten, dass sie die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, und sogar besondere Bestimmungen zu bilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat nicht berühren ( 65 ), hat meines Erachtens jedoch keinen Einfluss auf die Bestimmung der Reichweite der Rechtsprechung, wonach der Unionsgesetzgeber für den Fall konkurrierender Regeln die Anwendung dieser Übereinkommen vorgesehen hat ( 66 ).

79.

Diese besonderen Bestimmungen wurden dahin ausgelegt, dass sie die Anwendung dieser Übereinkommen „innerhalb der Union“ ( 67 ) vorschreiben. Somit wird, vorbehaltlich bestimmter möglicher Abweichungen ( 68 ), die Anwendung der völkerrechtlichen Grundsätze hinsichtlich der Anwendung der Verträge, wie insbesondere des Grundsatzes pacta sunt servanda ( 69 ), der mit Blick auf die Beziehungen zu Drittstaaten in Art. 351 Abs. 1 AEUV übernommen wurde, ausgeweitet.

80.

Zudem hat der Gerichtshof im Urteil TNT ( 70 ) eine Grenze für die Anwendung bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen festgelegt, die darin besteht, dass ihre Anwendung nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Union beruht ( 71 ). Der Gerichtshof betonte, dass dies die Fortführung seiner Rechtsprechung ist, wonach von den Mitgliedstaaten mit Drittstaaten geschlossene Übereinkommen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten nicht entgegen den Zielen des Unionsrechts angewandt werden dürfen ( 72 ).

81.

Der Gerichtshof wandte dieselbe Grenze hinsichtlich der in der Union geltenden Grundsätze in den auf das Urteil TNT folgenden Urteilen an, in denen es ebenfalls nicht um die Rechte eines Drittstaats ging. Auch in diesen Fällen ging es um Fragen der Anerkennung oder Vollstreckung von Entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten getroffen wurden. Hierbei handelt es sich um das Urteil vom 19. Dezember 2013, Nipponka Insurance ( 73 ), und in einem Fall, in dem die Verordnung Nr. 1215/2012 und das CMR miteinander konkurrierten, um das Urteil vom 21. März 2024, Gjensidige ( 74 ).

82.

Auf diese Rechtsprechung zu den Grundsätzen, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in der Union beruht, hat der Gerichtshof mit denselben Worten auch im Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition ( 75 ), Bezug genommen, in dem es um die Anwendung von in Art. 31 Abs. 1 CMR vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit ging, die dem Kläger eine größere Wahlmöglichkeit einräumten als Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 ( 76 ). Der Gerichtshof entschied, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 71 Abs. 1 dieser Verordnung die im CMR vorgesehenen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit anwenden kann ( 77 ).

83.

Alle diese Urteile beziehen sich auf die Anwendung von Bestimmungen des CMR, das für einen oder mehrere Mitgliedstaaten bindend ist.

84.

In einem Fall, in dem es um die Anwendung eines mit einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Abkommens ging, wurde diese Rechtsprechung jedoch entsprechend angewandt. Die Frage nach der Wahl des für die Rechtsnachfolge von Todes wegen geltenden Rechts ( 78 ) veranlasste den Gerichtshof, sich zu dem Verhältnis zwischen der Verordnung Nr. 650/2012 und dem Abkommen zu äußern, das die Republik Polen vor ihrem Beitritt zur Union mit der Ukraine geschlossen hatte. Dieses Abkommen gibt das auf Erbsachen anzuwendende Recht vor und sieht nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Wahl eines anderen Rechts vor ( 79 ).

85.

Im Urteil OP hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012, „der im Rahmen des betreffenden Unionsrechtsakts[ ( 80 )] die Beziehungen zwischen diesem und den internationalen Übereinkommen regelt, in seiner Tragweite nicht mit den Grundsätzen kollidieren darf, die der Regelung, zu der dieser Artikel gehört, zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil [TNT], Rn. 51)“ ( 81 ).

86.

Der Gerichtshof prüfte sodann die Vereinbarkeit des genannten bilateralen Abkommens mit dem Unionsrecht, indem er die Bedeutung der Bestimmung der betreffenden Verordnung ermittelte ( 82 ).

87.

Der Gerichtshof schloss diese Prüfung im Hinblick auf Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 mit einem Verweis auf Art. 351 Abs. 1 AEUV ab und hat damit meiner Ansicht nach die notwendige Verknüpfung dieser Bestimmungen in dem besonderen Fall der Beziehungen zu Drittstaaten hervorgehoben ( 83 ).

88.

Daraus ergibt sich für mich allgemein, dass der Gerichtshof für einen Fall, in dem die Rechte von Drittstaaten aufgrund eines bilateralen Abkommens grundsätzlich Vorrang haben müssen ( 84 ), implizit zum Ausdruck gebracht hat, ab welchem Grad die Bestimmung eines solchen Übereinkommens als mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen werden darf, und zwar in Übereinstimmung mit der in Art. 351 Abs. 2 AEUV vorgesehenen Regelung.

89.

Mit anderen Worten: In Anknüpfung an das Urteil TNT ( 85 ) hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem es um die Beziehung eines Mitgliedstaats zu einem Drittstaat im Hinblick auf das anzuwendende Recht ging, meiner Ansicht nach einen systemischen Ansatz gewählt, um zu vermeiden, dass ein bilaterales Abkommen, das nach Art. 351 Abs. 1 AEUV grundsätzlich Vorrang vor dem Unionsrecht haben muss, zu schnell in Frage gestellt wird ( 86 ).

90.

Ich verstehe diesen Ansatz dahin, dass in Angelegenheiten der Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Union der Grundsatz herauszuarbeiten ist, der der Bestimmung der betreffenden Verordnung zugrunde liegt, um deren Bedeutung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Bestimmung des russisch-bulgarischen Abkommens einem grundlegenden Ziel zuwiderläuft, das mit der Brüssel‑IIb‑Verordnung verfolgt wird.

91.

Erst nach dieser Prüfung, ob eine Unvereinbarkeit vorliegt, würde sich in einem zweiten Schritt die Frage stellen, ob die in Art. 351 Abs. 2 AEUV enthaltenen Bestimmungen in den Beziehungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaaten anzuwenden sind ( 87 ).

92.

Aufgrund der Normenhierarchie ist die Anwendung dieser Bestimmung somit nicht auf Verordnungen beschränkt, in denen eine besondere Bestimmung das Verhältnis zwischen diesen Verordnungen und mit Drittstaaten geschlossenen internationalen Übereinkommen regelt.

93.

Es gilt dann, vielfältige Ziele zu erreichen. Es geht darum, in Übereinstimmung mit Art. 351 Abs. 1 AEUV die Rechte von Drittstaaten zu wahren ( 88 ) und eine Lösung zu finden, die mit den Grundsätzen der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte sowie der Rechtssicherheit für die Bürger im Einklang steht. Diese Grundsätze, die die Aufstellung von Zuständigkeitsregeln in internationalen Übereinkommen rechtfertigen, gewährleisten die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen ( 89 ).

94.

Daher ist im vorliegenden Fall analog zu der im Urteil OP ( 90 ) gewählten Methode folgende Frage zu prüfen: Beeinträchtigt das russisch-bulgarische Abkommen, nach dem das Gericht, das für die Genehmigung des Verkaufs einer einem Minderjährigen gehörenden Immobilie zuständig ist, das Gericht am Ort der Belegenheit der Immobilie ist, den Grundsatz, auf dem die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der elterlichen Verantwortung innerhalb der Union beruht und der der Zuständigkeit des Gerichts am Aufenthaltsort des Kindes den Vorzug gibt?

95.

Ich denke nicht.

96.

Zwar ist aufgrund des Erfordernisses, im Interesse des Kindeswohls vorzugehen, grundsätzlich der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes das maßgebliche Kriterium für die Zuständigkeit ( 91 ), doch hat der Unionsgesetzgeber mehrere mögliche Abweichungen vorgesehen, sofern dem vorgenannten Erfordernis Genüge getan wird und außergewöhnliche Umstände vorliegen. So ist die Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung ( 92 ) vorgesehen und insbesondere die Möglichkeit der Übertragung der Zuständigkeit an das Gericht, das das Kindeswohl am besten beurteilen kann ( 93 ).

97.

Darüber hinaus hat der Unionsgesetzgeber ausdrücklich den Fall einer Streitsache geregelt, die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft, wenn sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen befindet, in dem das Kind seinen Aufenthalt hat ( 94 ).

98.

Insoweit stimmt die Brüssel‑IIb‑Verordnung auch mit den Art. 8 und 9 des Haager Übereinkommens von 1996 überein.

99.

Daraus folgt, dass die im russisch-bulgarischen Abkommen enthaltene Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Union angewandt werden kann, da sie die im 19. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb‑Verordnung genannte Anforderung der Beachtung des Kindeswohls erfüllt ( 95 ).

100.

Folglich ist es im vorliegenden Fall nicht erforderlich, sich mit „geeigneten Mitteln, um die festgestellten Unvereinbarkeiten zu beheben“, zu befassen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 351 Abs. 2 AEUV anwenden müssen.

101.

Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken: Sollte der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangen, dass die Anwendung des russisch-bulgarischen Abkommens zu einem Ergebnis führt, das im Widerspruch zum Unionsrecht steht, so hätte das vorlegende Gericht zu prüfen, ob diese Unvereinbarkeit dadurch vermieden werden kann, dass das Abkommen im Rahmen des Möglichen unter Beachtung des Völkerrechts in einer mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Weise ausgelegt wird ( 96 ). Andernfalls wäre die Republik Bulgarien verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unvereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht zu beheben, gegebenenfalls durch dessen Kündigung. Bis die Unvereinbarkeit behoben ist, kann das russisch-bulgarische Abkommen jedoch nach Art. 351 Abs. 1 AEUV weiter angewandt werden ( 97 ).

V. Ergebnis

102.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:

Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen

ist dahin auszulegen, dass

sie gemäß Art. 351 Abs. 1 AEUV nicht die Anwendung eines bilateralen Abkommens berührt, das ein Mitgliedstaat vor seinem Beitritt zur Europäischen Union mit einem Drittstaat geschlossen hat und nach dem für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung des Verkaufs einer Immobilie, die einem Minderjährigen gehört, der Staatsangehöriger dieses Drittstaats ist, ausschließlich das Gericht des Mitgliedstaats zuständig ist, in dem die Immobilie belegen ist, das unter Berücksichtigung des Kindeswohls entscheidet.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

( 2 ) Durch das Dekret Nr. 784 des Durzhavniya suvet (Staatsrat, Bulgarien) vom 15. April 1975 (DV Nr. 33 vom 25. April 1975) ratifiziertes und in DV Nr. 12 vom 10. Februar 1976 (Berichtigung in DV Nr. 17 vom 28. Februar 2014) veröffentlichtes Abkommen, das die Republik Bulgarien und die Russische Föderation bindet (im Folgenden: russisch-bulgarisches Abkommen).

( 3 ) Verordnung des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. 2019, L 178, S. 1, und Berichtigung in ABl. 2020, L 347, S. 52, im Folgenden: Brüssel‑IIb-Verordnung).

( 4 ) Die Brüssel‑IIb-Verordnung ist dem Königreich Dänemark gegenüber nicht anwendbar (vgl. 96. Erwägungsgrund dieser Verordnung).

( 5 ) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.

( 6 ) Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1996).

( 7 ) DV Nr. 275 vom 22. November 1950.

( 8 ) DV Nr. 59 vom 20. Juli 2007.

( 9 ) DV Nr. 47 vom 23. Juni 2009.

( 10 ) Geboren im Jahr 2005 bzw. 2008, eine von ihnen ist mittlerweile volljährig, wie dem Gerichtshof in der Sitzung mitgeteilt wurde.

( 11 ) DV Nr. 42 vom 17. Mai 2005.

( 12 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) (im Folgenden: Rom‑I‑Verordnung).

( 13 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

( 14 ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte nur dann berechtigt, den Gerichtshof anzurufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens, das zu einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter führen soll, zu entscheiden haben. Vgl. Urteil vom 26. September 2024, Fautromb (C‑368/23, EU:C:2024:789, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. in einem solchen Verfahren Urteil vom 3. Oktober 2013, Schneider (C‑386/12, im Folgenden: Urteil Schneider, EU:C:2013:633, Rn. 10 bis 12). In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist und die den Verkauf eines Vermögensgegenstands eines unter Betreuung gestellten Volljährigen zum Gegenstand hatte, war das durchgeführte Verfahren dem des Ausgangsverfahrens vergleichbar. Vgl. Fn. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

( 16 ) Vgl. Urteil vom 2. Juni 1994, Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 17 und 18).

( 17 ) Zu den Rechtsmittelmöglichkeiten, insbesondere bei Entscheidungen über die Zuständigkeit, vgl. die vom vorlegenden Gericht zitierte nationale Rechtsprechung und insbesondere den im Ausgangsverfahren bereits ergangenen Beschluss (vgl. Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge). Vgl. auch Urteil Schneider (Rn. 12).

( 18 ) Auf diese Voraussetzung hat das vorlegende Gericht ausdrücklich in einer Mitteilung an den Gerichtshof im Anschluss an die Einreichung der schriftlichen Erklärungen der Kommission zur Anwendbarkeit von Art. 16 der Brüssel‑IIb‑Verordnung hingewiesen. Vgl. außerdem zu den im Rahmen der Beurteilung zu prüfenden Gesichtspunkten Fn. 95 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. zu der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation, bei der die Interessen der Minderjährigen von denen ihrer gesetzlichen Vertreterin abweichen könnten, Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge.

( 19 ) Vgl. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Brüssel‑IIb‑Verordnung. Für die Zwecke des Kapitels IV schließt der Ausdruck „Entscheidung“ hingegen keine einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen ein, die ohne Ladung des Antragsgegners angeordnet wurden, es sei denn, die die Maßnahme enthaltende Entscheidung wird dem Antragsgegner vor der Vollstreckung zugestellt.

( 20 ) Vgl. Compétence et exécution des jugements en Europe, Règlements 44/2001 et 1215/2012, Conventions de Bruxelles (1968) et de Lugano (1988 et 2007), 7. Ausgabe, Librairie générale de droit et de jurisprudence, Sammlung „Droit des affaires“, Paris, 2024, Rn. 425 (S. 636 und 637).

( 21 ) Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Matoušková (C‑404/14, EU:C:2015:653, Rn. 20), und vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C‑565/16, EU:C:2018:265, Rn. 10). Vgl. auch Urteil vom 30. März 2023, М. Ya. M. (Ausschlagung der Erbschaft eines Miterben) (C‑651/21, EU:C:2023:277, Rn. 15 und 16, in denen auf bulgarische Verfahrensregeln verwiesen wird, die den Ablauf des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln).

( 22 ) In seiner ersten und seiner zweiten Frage bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Brüssel‑IIb‑Verordnung, die Rom‑I‑Verordnung und die Verordnung Nr. 1215/2012. Die zweite Verordnung, die sich nicht auf die internationale Zuständigkeit bezieht, schließe ich aus meiner Prüfung aus. Vgl. hierzu Fn. 48 der vorliegenden Schlussanträge.

( 23 ) C‑404/14, EU:C:2015:653.

( 24 ) Vgl. Urteil Schneider (Rn. 23). Das Stadtgericht Sofia wurde aufgrund ähnlicher Bestimmungen angerufen, wie sie im Ausgangsverfahren gelten. Gemäß Art. 168 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 165 Abs. 4 und Art. 130 Abs. 3 des Familiengesetzes sind Verfügungen über Immobilien, die im Eigentum von für partiell geschäftsunfähig erklärten Personen stehen, mit Genehmigung des Rayongerichts zulässig, in dessen Bezirk diese Personen ihren gegenwärtigen Wohnsitz haben, wenn die Verfügung nicht dem Interesse der Betreffenden widerspricht (vgl. Urteil Schneider, Rn. 7).

( 25 ) Vgl. Urteil Schneider (Rn. 25).

( 26 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

( 27 ) Vgl. Urteil Schneider (Rn. 26, 28 und 31).

( 28 ) Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1). Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2015, Matoušková (C‑404/14, EU:C:2015:653, Rn. 29 und 31), in einem Fall, in dem es um die Genehmigung einer im Namen minderjähriger Kinder geschlossenen Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung durch das Vormundschaftsgericht ging. Unter Verweis auf diese Entscheidung wurde dieser Lösungsansatz im Urteil vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C‑565/16, EU:C:2018:265, Rn. 17 bis 19), betreffend einen von Eltern im Namen ihres minderjährigen Kindes gestellten Antrag auf Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft übernommen.

( 29 ) Vgl. zur Veranschaulichung entsprechend Urteile vom 6. Oktober 2015, Matoušková (C‑404/14, EU:C:2015:653, Rn. 37), und vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C‑565/16, EU:C:2018:265, Rn. 20).

( 30 ) Vgl. Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.

( 31 ) Diese Bestimmung besagt: „Hängt der Ausgang eines Verfahrens in einer nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Sache vor einem Gericht eines Mitgliedstaats von der Beurteilung einer Vorfrage zur elterlichen Verantwortung ab, so kann ein Gericht in dem betreffenden Mitgliedstaat diese Vorfrage für die Zwecke dieses Verfahrens beurteilen, selbst wenn dieser Mitgliedstaat nach dieser Verordnung nicht zuständig ist.“

( 32 ) Vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

( 33 ) Vgl. Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge.

( 34 ) Vgl. auch 32. Erwägungsgrund der Brüssel‑IIb‑Verordnung, der konkrete Erläuterungen zu einem dort angeführten Beispielfall enthält. Art. 16 Abs. 3 dieser Verordnung bestimmt: „Ist für die Gültigkeit einer Rechtshandlung, die im Namen eines Kindes in Erbsachen bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vorgenommen wurde oder vorzunehmen ist, die Einwilligung oder Genehmigung seitens eines Gerichts erforderlich, so kann ein Gericht in diesem Mitgliedstaat entscheiden, ob es in diese Rechtshandlung einwilligt oder sie genehmigt, selbst wenn es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist.“ Aufgrund der besonderen Situation, auf die sich diese Bestimmung bezieht (vgl. 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung), muss sie restriktiv ausgelegt werden.

( 35 ) Vgl. Kommentierung dieser Bestimmung durch Jault-Seseke, F., in Corneloup, S., Gallant, E., Égéa, V., und Jault-Seseke, F., Divorce, responsabilité parentale, enlèvement international; Commentaire du règlement 2019/1111 du 25 juin 2019 (Bruxelles II ter), Bruylant, Brüssel, 2023, S. 219 bis 231, insbesondere S. 221 ff. sowie insbesondere Ziff. 10 und 13. Vgl. auch Garber, T., „Article 10 – Choice of court“, in Magnus, U., und Mankowski, P., European Commentaries on Private International Law, Brussels II ter Regulation, Otto Schmidt, Köln, 2023, S. 169 bis 184, insbesondere Ziff. 9, 10, 16, 17, 18 und 22 (S. 173 bis 176). Meiner Ansicht nach könnte dieser Art. 10 dahin ausgelegt werden, dass er im Fall einer Gerichtsstandswahl durch die im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit einzig betroffene(n) Person(en), speziell in ihrer Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Kindes, Anwendung findet. Vgl. insoweit hinsichtlich der aus dem Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen Nr. 62 dieser Schlussanträge sowie die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 6. Oktober 2015, Matoušková (C‑404/14, EU:C:2015:653, Rn. 35 bis 37), und vom 19. April 2018, Saponaro und Xylina (C‑565/16, EU:C:2018:265, Rn. 40), gewählten Lösungsansätze auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, die aufgrund der Gleichwertigkeit dieser Bestimmung mit Art. 10 der Brüssel‑IIb‑Verordnung und in einem Fall, in dem nur ein einzelnes Elternteil gesetzlicher Vertreter seiner Kinder ist, übertragen werden könnten.

( 36 ) Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ist diese Entscheidung auf der Internetseite des Kassationsgerichts abrufbar.

( 37 ) Das Oberste Kassationsgericht stellte in seiner Entscheidung klar, dass nach Art. 65 Abs. 1 des Gesetzbuchs des Internationalen Privatrechts der Erwerb sowie das Erlöschen dinglicher Rechte und der Besitzrechte dem Recht des Staates unterliegen, in dem der Vermögenswert belegen ist. Diese Bestimmung wird vom vorlegenden Gericht nicht zitiert.

( 38 ) Vgl. außerdem die Bestimmungen über die Zuständigkeit in Art. 25 Abs. 6 des russisch-bulgarischen Abkommens, die auch die Zuständigkeit der Behörden der Vertragspartei des Abkommens vorsehen, deren Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

( 39 ) Vgl. auch die Position der Kommission in ihrem 2023 veröffentlichten Praxisleitfaden für die Anwendung der Brüssel‑IIb‑Verordnung, Ziff. 9.2 (S. 208): „Die [Brüssel‑IIb‑]Verordnung berührt nicht bilaterale Übereinkommen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossen wurden und Angelegenheiten betreffen, die in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Dasselbe gilt für multilaterale Übereinkommen, sofern die besonderen Vorschriften [dieser] Verordnung in den Artikeln 95 bis 99 nichts anderes vorsehen. Dies ergibt sich aus den internationalen Verpflichtungen, die der betreffende Mitgliedstaat zuvor eingegangen ist (siehe Erwägungsgrund 91 und Artikel 351 AEUV).“

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2024, Energotehnica (C‑792/22, EU:C:2024:788, Rn. 42).

( 41 ) Da diese Bestimmung Art. 307 EG ersetzt hat, der auf die Bestimmungen von Art. 234 EWG folgte, gilt ihre Auslegung durch den Gerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung für die derzeit geltenden Bestimmungen, die gleichwertig sind.

( 42 ) In anderen Verordnungen im Bereich der Zusammenarbeit in Zivilsachen ist der Unionsgesetzgeber anders vorgegangen. Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) (C‑21/22, EU:C:2023:247, Nr. 30).

( 43 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) (C‑21/22, EU:C:2023:247, Fn. 20).

( 44 ) Vgl. zur Erinnerung, dass Art. 351 Abs. 1 AEUV eine Vorschrift ist, die, wenn ihr Tatbestand erfüllt ist, Abweichungen vom Unionsrecht einschließlich des Primärrechts zulassen kann, Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 59 und 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 45 ) Die ungarische Regierung hat ausgeführt: „Wie Bulgarien hat auch Ungarn mit den ehemaligen sozialistischen Ländern zahlreiche bilaterale Rechtshilfeabkommen geschlossen, die bis heute in Kraft sind. Es handelt sich um Abkommen allgemeiner Natur, die in allen Bereichen des Zivilrechts die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme regeln und häufig sogar den Bereich der Zusammenarbeit in Strafsachen abdecken“. Im Gegensatz zu diesen Abkommen enthält die Brüssel‑IIb‑Verordnung keine Bestimmungen über das im Bereich der elterlichen Verantwortung anzuwendende Recht (vgl. 92. Erwägungsgrund dieser Verordnung, der auf die Bestimmungen von Kapitel III des Haager Übereinkommens von 1996 verweist).

( 46 ) Dementsprechend ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs an die vom vorlegenden Gericht gemachten Angaben anzuknüpfen. Vgl. auch Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge zu den aus dem russisch-bulgarischen Abkommen gezogenen Angaben, die dahin ergänzt werden können, dass nach Art. 1 Abs. 1 dieses Abkommens die Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei des Abkommens hinsichtlich ihrer persönlichen und vermögensrechtlichen Ansprüche denselben Rechtsschutz wie die Staatsangehörigen dieser anderen Vertragspartei genießen. Vgl. auch Nr. 66 und Fn. 53 der vorliegenden Schlussanträge zu weiteren Einzelheiten zum Haager Übereinkommen von 1996.

( 47 ) Vgl. Nr. 53 der vorliegenden Schlussanträge.

( 48 ) Dieser Artikel bestimmt: „Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht unbeschadet der Artikel 5 bis 8 wie folgt: … Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, unterliegen dem Recht des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist.“ Der Verweis auf diesen Artikel könnte so gelesen werden, dass er die auf das anzuwendende Recht gestützte Begründung im Hinblick auf das Unionsrecht unterstützt. Das vorlegende Gericht hat jedoch klargestellt, dass dieser Verweis fehlerhaft gewesen sei (vgl. Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge).

( 49 ) Zu dieser zweiten Voraussetzung für die Anwendung von Art. 351 AEUV vgl. Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 63 und 64).

( 50 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland (C‑546/07, EU:C:2010:25, Rn. 43), sowie Beschluss vom 5. September 2019, Caisse pour l’avenir des enfants (C‑801/18, EU:C:2019:684, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 51 ) Es ist zu beachten, dass nicht der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, sondern das nationale Gericht festzustellen hat, welche Verpflichtungen der betroffene Mitgliedstaat aus einer früheren internationalen Übereinkunft hat, und deren Grenzen so abzustecken, dass ermittelt werden kann, inwieweit diese Verpflichtungen der Anwendung des in Rede stehenden Unionsrechts entgegenstehen. Vgl. Urteil vom 2. August 1993, Levy (C‑158/91, EU:C:1993:332, Rn. 21).

( 52 ) Vgl. zum Anwendungsbereich des russisch-bulgarischen Abkommens Fn. 46 der vorliegenden Schlussanträge.

( 53 ) Dieses Übereinkommen ist am 1. Februar 2007 in Bulgarien und am 1. Juni 2013 in Russland in Kraft getreten (vgl. zur Klarstellung in Bezug auf diesen Staat Urteil vom 14. Juli 2022, CC [Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen Drittstaat], C‑572/21, EU:C:2022:562, Rn. 3). Art. 55 Abs. 1 des Haager Übereinkommens lautet: „Ein Vertragsstaat kann sich nach Artikel 60 a) die Zuständigkeit seiner Behörden vorbehalten, Maßnahmen zum Schutz des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Vermögens eines Kindes zu treffen; b) vorbehalten, die elterliche Verantwortung oder eine Maßnahme nicht anzuerkennen, soweit sie mit einer von seinen Behörden in Bezug auf dieses Vermögen getroffenen Maßnahme unvereinbar ist.“ Es ist festzustellen, dass sich z. B. die Republik Polen die gleichen Einschränkungen vorbehalten hat. Hinsichtlich der Anwendung desselben Übereinkommens in Bezug auf Ungarn, wo es am 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, ist dies nicht der Fall.

( 54 ) Vgl. Nr. 55 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Vgl. Urteil vom 28. Oktober 2022, Generalstaatsanwaltschaft München (Auslieferung und ne bis in idem) (C‑435/22 PPU, EU:C:2022:852, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 56 ) C‑533/08 (EU:C:2010:243, im Folgenden: Urteil TNT).

( 57 ) C‑21/22 (EU:C:2023:766, im Folgenden: Urteil OP).

( 58 ) Dieses multilaterale Übereinkommen wurde am 19. Mai 1956 in Genf unterzeichnet. Es wurde durch das am 5. Juli 1978 in Genf unterzeichnete Protokoll geändert (im Folgenden: CMR).

( 59 ) Vgl. Urteil TNT (Rn. 41).

( 60 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) (C‑21/22, EU:C:2023:247, Nrn. 40, 41, 43 und 49).

( 61 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

( 62 ) Urteil OP (Rn. 37). Vgl. in eben diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) (C‑21/22, EU:C:2023:247, Nrn. 63 und 79).

( 63 ) Im Urteil TNT geht es um die Verordnung Nr. 44/2001. Soweit die Verordnung Nr. 1215/2012 diese Verordnung aufgehoben und ersetzt hat, die ihrerseits das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32), geändert durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (ABl. 1998, C 27, S. 1), ersetzt hat, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen eines dieser Rechtsinstrumente auch für die Bestimmungen der anderen Rechtsinstrumente, soweit die betreffenden Bestimmungen als gleichwertig angesehen werden können. Vgl. insbesondere Urteil vom 21. März 2024, Gjensidige (C‑90/22, EU:C:2024:252, Rn. 40). Im Urteil OP geht es um die Verordnung Nr. 650/2012.

( 64 ) In Art. 71 Abs. 1 der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1215/2012 wird jeweils auf Übereinkünfte Bezug genommen, „die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln“. In Art. 75 der Verordnung Nr. 650/2012 wird auf internationale Übereinkommen Bezug genommen, „die Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind“. Zur Feststellung der Analogie dieser Bestimmungen, die auch in anderen Rechtsakten der Union über die justizielle Zusammenarbeit enthalten sind, vgl. Urteil OP (Rn. 28).

( 65 ) Vgl. Art. 73 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1215/2012, der keine Entsprechung in der Verordnung Nr. 44/2001 hat und der sich auf bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat bezieht, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden.

( 66 ) Vgl. Urteil TNT (Rn. 46, auf das der Gerichtshof im Urteil OP, Rn. 26, sowie zuletzt im Urteil vom 21. März 2024, Gjensidige,C‑90/22, EU:C:2024:252, Rn. 41, im Wege der Analogie Bezug genommen hat).

( 67 ) Vgl. Urteil TNT (Rn. 47, wonach „der Gesetzgeber – trotz der Erläuterung im 25. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001, wonach die besonderen Übereinkommen unberührt bleiben, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre internationalen Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten einzuhalten – mit Art. 71 der Verordnung auch die Anwendung dieser Übereinkommen innerhalb der Union durchsetzen wollte“).

( 68 ) Die im Sekundärrecht vorgesehenen möglichen Abweichungen können nur in den Beziehungen innerhalb der Union erfolgen. Vgl. hierzu Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 61).

( 69 ) Vgl. zur Erinnerung Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C‑516/22, EU:C:2023:857, Nr. 114).

( 70 ) Vgl. Rn. 49 dieses Urteils in Bezug auf einen Fall der Konkurrenz zwischen der Verordnung Nr. 44/2001 und dem CMR.

( 71 ) Der Gerichtshof verwies insoweit auf die „Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union“.

( 72 ) Vgl. Urteil TNT (Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. ferner, zur Erinnerung an diesen Grundsatz, Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 61).

( 73 ) C‑452/12, EU:C:2013:858, Rn. 24 und 40 sowie 36 und 41.

( 74 ) C‑90/22, EU:C:2024:252, Rn. 37 und 45.

( 75 ) C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 38.

( 76 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).

( 77 ) Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 42).

( 78 ) Vgl. auch die Fragen, auf die sich die anderen in den Nrn. 81 und 82 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile beziehen.

( 79 ) Vgl. Urteil OP (Rn. 11 und 25).

( 80 ) Hervorhebung nur hier. Meines Wissens ist dieser Ausdruck in der Rechtsprechung des Gerichtshofs neu. Vgl. dagegen die in den Nrn. 80 bis 82 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile.

( 81 ) Urteil OP (Rn. 29).

( 82 ) Vgl. Urteil OP (Rn. 30 bis 36).

( 83 ) Vgl. Urteil OP (Rn. 37). Der Gerichtshof musste sich nicht zu den Voraussetzungen der Anwendung von Art. 351 Abs. 2 AEUV äußern, da er zu dem Schluss kam, dass weder die Möglichkeit, das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht zu wählen, noch die fehlende Übereinstimmung von gerichtlicher Zuständigkeit und anzuwendendem Recht mit einem Grundsatz kollidiert, auf dem die Verordnung Nr. 650/2012 beruht (vgl. Rn. 33 und 34 dieses Urteils).

( 84 ) Vgl. Urteil OP (Rn. 26 und 27, die sich auf den in Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 formulierten Grundsatz beziehen, der im Hinblick auf Drittstaaten den in Art. 351 Abs. 1 AEUV festgelegten Grundsatz bestätigt). Vgl. auch Nr. 79 der vorliegenden Schlussanträge.

( 85 ) Vgl. Urteil OP (Rn. 28 und 29).

( 86 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge) (C‑21/22, EU:C:2023:247, Nrn. 48 und 49).

( 87 ) Im Urteil OP hat der Gerichtshof diese Frage verneint. In den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Vgl. insbesondere zu den im Urteil TNT festgelegten Bedingungen für die Anwendung von Art. 31 Abs. 2 und 3 CMR Rn. 56 dieses Urteils.

( 88 ) Vgl. Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Vereinigtes Königreich (Urteil des Obersten Gerichtshofs) (C‑516/22, EU:C:2024:231, Rn. 60).

( 89 ) Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hatte diesen entscheidenden Aspekt der Überlegungen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache OP (Wahl des Rechts eines Drittstaats bei Rechtsnachfolge von Todes wegen) (C‑21/22, EU:C:2023:247, Nr. 48 und Fn. 37 zur Veranschaulichung der Problematik) hervorgehoben. In diesem Sinne könnte sich die Frage meines Erachtens im vorliegenden Fall – vorausgesetzt, die russischen Gerichte folgen derselben Auslegung wie das Oberste Kassationsgericht – konkret wie folgt formulieren lassen: Wie lässt sich rechtfertigen, dass sich russische Staatsangehörige, die Eigentümer von Immobilien in Bulgarien sind, allein aufgrund ihres Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat nicht auf die Rechtssicherheit berufen können, die sich aus der Anwendung des russisch-bulgarischen Abkommens ergibt, wonach das Gericht am Ort der Belegenheit der Immobilie zuständig ist und das anzuwendende Recht das Recht dieses Gerichtsstands ist? Wie lässt sich rechtfertigen, dass im Rahmen derselben Regeln, aber in Bezug auf bulgarische Staatsangehörige, die Eigentümer von Immobilien in Russland sind und ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, die in Russland auf der Grundlage des russischen Rechts getroffene Entscheidung in Bulgarien nicht anerkannt würde?

( 90 ) Vgl. ferner, zu einer Frage der Zuständigkeit innerhalb der Union, Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).

( 91 ) Vgl. Erwägungsgründe 19 und 20 sowie Art. 7 der Brüssel‑IIb‑Verordnung. Vgl. auch Kommentierung dieses Artikels von Jault-Seseke, F., in Corneloup, S., Gallant, E., Égéa, V., und Jault-Seseke, F., a. a. O., S. 193 bis 201, insbesondere S. 194 und 195.

( 92 ) Vgl. Art. 10 der Brüssel‑IIb‑Verordnung und Nr. 49 der vorliegenden Schlussanträge.

( 93 ) Vgl. Art. 12 der Brüssel‑IIb‑Verordnung. Er regelt die Bedingungen für die Übertragung der Zuständigkeit von einem Gericht eines Mitgliedstaats an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung hat. Der Begriff „besondere Bindung“ wird in Art. 12 Abs. 4 konkretisiert. Art. 12 Abs. 4 Buchst. e bezieht sich auf den Fall, dass „die Streitsache Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung oder der Erhaltung des Vermögens des Kindes oder der Verfügung über dieses Vermögen betrifft und sich dieses Vermögen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet“. Vgl. auch Art. 13 dieser Verordnung, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine besondere Bindung gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung besitzt, um Übertragung der Zuständigkeit vom Gericht des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ersuchen kann, wenn es der Auffassung ist, dass es das Kindeswohl in dem Einzelfall am besten beurteilen kann.

( 94 ) Vgl. Art. 12 Abs. 4 Buchst. e der Brüssel‑IIb‑Verordnung, auf den in Fn. 93 der vorliegenden Schlussanträge verwiesen wird. Durch die Anwendung dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung kann das Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Vermögen eines Minderjährigen belegen ist, seine Zuständigkeit geltend machen, ohne dass ein Verfahren vor einem Gericht dieses Mitgliedstaats eingeleitet worden sein muss. Vgl. hierzu Jault-Seseke, F., „Article 13 – Demande de transfert de compétence par une juridiction d’un État membre qui n’est pas compétente“, in Corneloup, S., Gallant, E., Égéa, V., und Jault-Seseke, F., a. a. O., S. 249 bis 251, insbesondere Ziff. 3 und 4 (S. 250); Garber, T., „Article 13 – Request for transfer of jurisdiction by a court of a Member State not having jurisdiction“, in Magnus, U., und Mankowski, P., a. a. O., S. 211 bis 213, insbesondere Ziff. 6 (S. 213), sowie Praxisleitfaden der Kommission für die Anwendung der Brüssel‑IIb‑Verordnung, 2023, Ziff. 3.3.1 (S. 74).

( 95 ) Insoweit machen die Antragstellerinnen des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass das Gericht des Staates, in dem die Immobilie belegen ist, aus Gründen der räumlichen Nähe besser in der Lage sei, unter Berücksichtigung der Vermögensinteressen der Kinder zu entscheiden, da insbesondere das Eigentumsrecht bzw. ihr Miteigentumsanteil an der betreffenden Immobilie, die Eigenschaften der Immobilie nach den Eigentumsdokumenten sowie die Pläne und der Marktwert der Immobilie geprüft werden müssten, wobei gegebenenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet werden müsse. Die Genehmigung zum Verkauf würde unter der Bedingung erteilt, dass der Verkaufspreis nicht unter dem Marktpreis liegt. Laut dem vorlegenden Gericht ist Mindestgrundlage für den Antrag die steuerliche Bewertung des Vermögens.

( 96 ) Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 68).

( 97 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Ferrari (C‑720/18 und C‑721/18, EU:C:2020:854, Rn. 69).

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