ECLI:EU:C:2024:698•Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 5. September 2024.#Kwantum Nederland BV und Kwantum België BV gegen Vitra Collections AG.#Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Urheberrecht – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 bis 4 – Ausschließliche Rechte – Urheberrechtlicher Schutz von Gegenständen der angewandten Kunst, deren Ursprungsland kein Mitgliedstaat ist – Berner Übereinkunft – Art. 2 Abs. 7 – Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten – Anwendung des Kriteriums der materiellen Gegenseitigkeit durch die Mitgliedstaaten – Art. 351 Abs. 1 AEUV.#Rechtssache C-227/23.
Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 5. September 2024.#Kwantum Nederland BV und Kwantum België BV gegen Vitra Collections AG.#Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges und gewerbliches Eigentum – Urheberrecht – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 bis 4 – Ausschließliche Rechte – Urheberrechtlicher Schutz von Gegenständen der angewandten Kunst, deren Ursprungsland kein Mitgliedstaat ist – Berner Übereinkunft – Art. 2 Abs. 7 – Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten – Anwendung des Kriteriums der materiellen Gegenseitigkeit durch die Mitgliedstaaten – Art. 351 Abs. 1 AEUV.#Rechtssache C-227/23.
ECLI:EU:C:2024:698Eu Cjeu05.09.2024
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 5. September 2024 ( 1 )
Rechtssache C‑227/23
Kwantum Nederland BV,
Kwantum België BV
gegen
Vitra Collections AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 und 4 – Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht – Urheberrechtlicher Schutz von Gegenständen der angewandten Kunst, deren Ursprungsland kein Mitgliedstaat ist – Berner Übereinkunft – Art. 2 Abs. 7 – Kriterium der materiellen Gegenseitigkeit – Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten – Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums – Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte – Einschränkungen – Art. 351 Abs. 1 AEUV“
Einleitung
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1. |
Es ist gemeinhin anerkannt, dass das Urheberrecht seinen Ursprung in den königlichen Privilegien hat, die Druckern und Verlegern gewährt worden sind. Wahrscheinlich aufgrund dieses in persönlichen Privilegien verankerten Ursprungs und im Gegensatz zur allgemeinen Regel des Zivilrechts schützt das Urheberrecht grundsätzlich Werke inländischer Urheber oder erstmals im Inland veröffentlichte Werke und schließt Urheber ausländischer Werke von diesem Schutz aus ( 2 ). |
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2. |
Lediglich im Rahmen internationaler Übereinkommen genießen Urheber besagten Schutz auch außerhalb des Hoheitsgebiets ihrer jeweiligen Länder. Das wichtigste Instrument des internationalen Urheberrechts auf globaler Ebene ist derzeit die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ( 3 ). Die Europäische Union ist nicht Partei dieser Übereinkunft. Sämtliche Mitgliedstaaten sind hingegen Vertragsparteien, und die Union ist aufgrund ihrer übrigen internationalen Verbindlichkeiten verpflichtet, die materiellen Bestimmungen der Übereinkunft einzuhalten ( 4 ). |
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3. |
Die Berner Übereinkunft beruht auf dem Grundsatz der Inländerbehandlung, mit anderen Worten dem Gleichstellungsgrundsatz. Danach genießen Urheber, die Staatsangehörige der Unterzeichnerländer dieser Übereinkunft sind, in den anderen Unterzeichnerländern in Bezug auf den von der Übereinkunft erfassten Bereich grundsätzlich die gleichen Rechte wie inländische Urheber. |
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4. |
Der Grundsatz der Inländerbehandlung kennt in der Berner Übereinkunft jedoch einige wenige Ausnahmen. Eine von ihnen betrifft den Schutz von Werken der angewandten Kunst. Aufgrund der großen Unterschiede in Bezug auf die Mittel und den Umfang des Schutzes solcher Werke konnten sich die Vertragsparteien nämlich nicht auf eine gemeinsame Regelung für diesen Schutz einigen. Ergebnis ist eine Ausnahmeregelung, die eine materielle Gegenseitigkeitsklausel enthält, nach der Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Ländern, in denen solche Werke nur als Muster oder Modelle geschützt werden, in den anderen Unterzeichnerländern keinen Anspruch auf Kumulierung dieses Schutzes mit dem Urheberrechtsschutz haben. |
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5. |
Im Unionsrecht genießen Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz, ungeachtet der Tatsache, dass sie auch als Muster oder Modelle unter eine besondere Schutzregelung fallen können. In der vorliegenden Rechtssache stellt sich im Wesentlichen die Frage, ob es den Mitgliedstaaten noch freisteht, die in der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern anzuwenden, die diese Werke lediglich aufgrund einer besonderen Regelung schützen. |
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
Berner Übereinkunft
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6. |
Art. 2 Abs. 1 und 7 der Berner Übereinkunft sieht u. a. vor: „(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: … Werke der angewandten Kunst … … (7) [Es] bleibt der Gesetzgebung der [Länder des durch diese Übereinkunft gegründeten Verbands] vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, die die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in einem anderen [Land des durch die Übereinkunft gegründeten Verbands] nur der besondere Schutz beansprucht werden, der in diesem Land den Mustern und Modellen gewährt wird; wird jedoch in diesem Land kein solcher besonderer Schutz gewährt, so sind diese Werke als Werke der Kunst zu schützen.“ |
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7. |
In Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Berner Übereinkunft heißt es: „(1) Die Urheber genießen für die Werke, für die sie durch diese Übereinkunft geschützt sind, in allen [Ländern des durch die Übereinkunft gegründeten Verbands] mit Ausnahme des Ursprungslands des Werks die Rechte, die die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in dieser Übereinkunft besonders gewährten Rechte. (2) Der Genuss und die Ausübung dieser Rechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werks. Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, soweit diese Übereinkunft nichts anderes bestimmt. (3) Der Schutz im Ursprungsland richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Gehört der Urheber eines aufgrund dieser Übereinkunft geschützten Werks nicht dem Ursprungsland des Werks an, so hat er in diesem Land die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber.“ |
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8. |
Schließlich sieht Art. 19 der Berner Übereinkunft vor: „Die Bestimmungen dieser Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, die durch die Gesetzgebung eines [Landes des durch die Übereinkunft gegründeten Verbands] etwa erlassen werden.“ |
TRIPS-Übereinkommen und WIPO-Urheberrechtsvertrag
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9. |
Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ( 5 ) (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) sieht vor, dass die WTO-Mitglieder die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft und den Anhang dieser Übereinkunft einhalten werden. |
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10. |
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Urheberrechtsvertrag ( 6 ) angenommen. Gemäß Art. 1 Abs. 4 dieses Vertrags müssen die Vertragsparteien die Art. 1 bis 21 und den Anhang der Berner Übereinkunft einhalten. |
Unionsrecht
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11. |
Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ( 7 ) bestimmen: „Artikel 2 … Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
… Artikel 3 … (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. … Artikel 4 … (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.“ |
Niederländisches Recht
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12. |
Die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 werden durch die Art. 1, 12 und 13 der Wet van 23 september 1912, houdende nieuwe regeling van het auteursrecht (Auteurswet 1912) ( 8 ) (Gesetz vom 23. September 1912 über das Urheberrecht) in ihrer geänderten Fassung in niederländisches Recht umgesetzt. Art. 10 Abs. 1 Nr. 11 dieses Gesetzes nennt Werke der angewandten Kunst sowie gewerbliche Muster und Modelle als Kategorien geschützter Werke. Da die Berner Übereinkunft in den Niederlanden unmittelbar anwendbar ist, waren keine Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Bestimmungen in niederländisches Recht erforderlich. |
Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Verfahren und Vorlagefragen
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13. |
Die Vitra Collections AG (im Folgenden: Vitra), eine Gesellschaft schweizerischen Rechts, stellt „Designer“-Möbel her, u. a. Stühle, die von dem inzwischen verstorbenen Ehepaar Charles und Ray Eames, Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, entworfen wurden, darunter der Dining Sidechair Wood (im Folgenden: DSW-Stuhl). Der Stuhl gehört zu einer Gruppe von Stühlen, die vom Ehepaar Eames im Rahmen eines vom Museum of Modern Art in New York (Vereinigte Staaten) 1948 ausgeschriebenen Wettbewerbs für Möbeldesign entworfen wurden, und ist seit 1950 in diesem Museum ausgestellt. Vitra ist Inhaberin etwaiger Urheberrechte an diesen Stühlen. |
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14. |
Die Kwantum Nederland BV und die Kwantum België BV, Gesellschaften niederländischen Rechts (im Folgenden gemeinsam: Kwantum), betreiben in den Niederlanden und in Belgien eine Kette von Geschäften für Inneneinrichtungsgegenstände, u. a. Möbel. |
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15. |
Im Laufe des Jahres 2014 stellte Vitra fest, dass Kwantum seit dem 8. August 2014 unter dem Namen „Paris“ einen Stuhl zum Verkauf anbot und vermarktete, dessen Form angeblich ihre Urheberrechte am DSW-Stuhl verletzte. Die von Vitra angerufene Rechtbank Den Haag (Bezirksgericht Den Haag, Niederlande) entschied jedoch, dass Kwantum weder die Urheberrechte von Vitra in den Niederlanden und in Belgien verletze noch durch die Vermarktung des Paris-Stuhls unrechtmäßig handle. Die Rechtbank wies somit die Anträge von Vitra zurück und gab den Anträgen von Kwantum größtenteils statt. |
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16. |
Dieses Urteil wurde vom Gerechtshof Den Haag (Berufungsgericht Den Haag, Niederlande) aufgehoben, der feststellte, dass Kwantum seit dem 22. März 2017 in den Niederlanden und in Belgien die Urheberrechte von Vitra am DSW-Stuhl verletze und seit dem 8. August 2014 durch die Vermarktung des Paris-Stuhls in den Niederlanden und in Belgien gegenüber Vitra unrechtmäßig gehandelt habe. Der Gerechtshof Den Haag stellte insbesondere fest, dass die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel nach ständiger Rechtsprechung des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande, im Folgenden: Oberster Gerichtshof) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil die Vereinigten Staaten, das Ursprungsland des fraglichen Werks, Muster und Modelle nicht generell vom Urheberrechtsschutz ausschlössen. Daher führe der Umstand, dass der Stuhl diesen Schutz vorliegend nicht genieße, nicht zur Anwendung der betreffenden Klausel. |
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17. |
Die Parteien des Rechtsstreits legten beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, ein Rechts- und ein Anschlussrechtsmittel gegen das in der Berufung ergangene Urteil ein. In ihrem Rechtsmittel beanstandet Kwantum die Art und Weise, in der das Berufungsgericht die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel ausgelegt und angewandt hat. Dagegen vertritt Vitra in ihrem Anschlussrechtsmittel die Auffassung, dass diese Klausel in keinem Fall auf den Rechtsstreit anwendbar sei. Das vorlegende Gericht hält es für erforderlich, zunächst das weiter reichende Anschlussrechtsmittel zu prüfen. |
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18. |
Unter diesen Umständen beschloss der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof), das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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19. |
Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 11. April 2023 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die niederländische, die belgische und die französische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2024 vertreten. |
Würdigung
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20. |
In der vorliegenden Rechtssache legt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof fünf Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die erste Frage ist sehr allgemein formuliert und betrifft die Anwendbarkeit des Unionsrechts im Ausgangsrechtsstreit. In der zweiten, der dritten und der vierten Frage geht es darum, ob es den Mitgliedstaaten im Licht gewisser Bestimmungen dieses Rechts, insbesondere der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 und von Art. 17 Abs. 2 der Charta, freisteht, die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel auf Werke der angewandten Kunst anzuwenden. Die fünfte Frage schließlich bezieht sich auf die Anwendbarkeit von Art. 351 Abs. 1 AEUV. |
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21. |
Auch wenn das vorlegende Gericht seine weiteren Fragen von der Bejahung der ersten Frage abhängig macht, dürfte meiner Meinung nach jedoch gerade eine Prüfung der in der zweiten, der dritten und der vierten Frage genannten Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen der Richtlinie 2001/29, eine Beantwortung dieser ersten Frage ermöglichen. Ich schlage somit vor, direkt zur Prüfung der zweiten, der dritten und der vierten Frage überzugehen. Anschließend werde ich kurz den in der fünften Frage angesprochenen Sonderfall analysieren. |
Zur zweiten, zur dritten und zur vierten Vorlagefrage
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22. |
Ich stelle zunächst fest, dass das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen zwar die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 anspricht, deren Art. 3, in dem das Recht der öffentlichen Wiedergabe verankert ist, vom Ausgangsrechtsstreit jedoch nicht betroffen zu sein scheint. Denn nichts in den Akten deutet darauf hin, dass im Ausgangsrechtsstreit eine Verletzung dieses Rechts zur Last gelegt wird, da das streitige Verhalten in der Herstellung und Vermarktung von Stühlen – materieller Gegenstände – besteht, durch die angeblich Gegenstände verletzt werden, die durch das Urheberrecht geschützt sind, dessen Inhaberin Vitra ist. Ich halte es somit für zulässig, diesen Art. 3 von der Prüfung in der vorliegenden Rechtssache auszunehmen. Im Übrigen geht es im vorliegenden Fall um das Urheberrecht im engeren Sinne, weshalb konkret Art. 2 Buchst. a der Richtlinie betroffen ist. |
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23. |
Mit seiner zweiten, seiner dritten und seiner vierten Vorlagefrage, die ich zusammen zu prüfen vorschlage, möchte das vorlegende Gericht daher im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 sowie Art. 17 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern anzuwenden. Ich schlage vor, die Prüfung dieser Frage mit den Bestimmungen der Richtlinie zu beginnen. |
Zu Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29
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24. |
Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 verleihen den Urhebern die ausschließlichen Rechte, die Vervielfältigung bzw. die Verbreitung ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft ein Werk der angewandten Kunst mit Ursprung in den Vereinigten Staaten – einem Land, aus dem auch die Urheber dieses Werks stammen ( 9 ). Im Kontext der vorliegenden Rechtssache muss somit erstens festgestellt werden, ob diese Vorschriften für derartige Werke gelten, und zweitens, ob sie es den Mitgliedstaaten gestatten, die Gegenseitigkeitsklausel von Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft auf sie anzuwenden. |
– Zur Anwendbarkeit von Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern
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25. |
Zur Erinnerung: Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 verleihen den „Urhebern“ ausschließliche Rechte an ihren „Werken“ ( 10 ). Da die Richtlinie hinsichtlich der Begriffsbestimmung nicht auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten verweist, sind diese Begriffe nach gefestigter Rechtsprechung als autonome Begriffe des Unionsrechts zu betrachten, die einheitlich auszulegen und anzuwenden sind ( 11 ). |
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26. |
Was den Begriff „Werk“ betrifft, so hat der Gerichtshof gerade in Bezug auf Werke der angewandten Kunst u. a. entschieden, dass es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln muss, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Darüber hinaus bezieht sich der urheberrechtliche Schutz nur auf einen Ausdruck dieser Schöpfung, der mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist ( 12 ). Ein Gegenstand kann aber erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt ( 13 ). Wenn ein Gegenstand diese Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, muss er gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden ( 14 ). |
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27. |
Weder die Richtlinie 2001/29 noch die Rechtsprechung zum Begriff „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie stellen hingegen eine Voraussetzung auf, wonach ihre Anwendbarkeit auf Werke mit Ursprung in den Mitgliedstaaten oder den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beschränkt wäre. Die Richtlinie kann meiner Meinung nach somit nur dahin ausgelegt werden, dass es für die Schutzfähigkeit eines Werks nicht darauf ankommt, ob sein Ursprungsland ein EWR-Mitgliedstaat oder ein Drittland ist ( 15 ). |
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28. |
Der Gerichtshof hat bereits eine entsprechende Lösung gewählt. Konfrontiert mit einer ähnlichen Frage zum Begriff „ausübende Künstler“ im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG ( 16 ), hat er nämlich entschieden, dass diese Vorschrift keine Bindung zu einem EWR-Mitgliedstaat voraussetzt, weshalb sie von den Mitgliedstaaten nicht in einer Weise angewandt werden darf, die das Recht, das sie verleiht, auf ausübende Künstler beschränkt, die eine solche Bindung haben, unter Ausschluss von Drittstaatsangehörigen, die keine solche Bindung haben ( 17 ). Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof gelangt, indem er sich u. a. auf die in Art. 4 des Vertrags der Weltorganisation für geistiges Eigentum über Darbietungen und Tonträger ( 18 ) enthaltene Verpflichtung gestützt hat, sicherzustellen, dass Staatsangehörige der Unterzeichnerländer dieses Vertrags u. a. in Bezug auf das Recht auf eine angemessene Vergütung, wie es in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorgesehen ist, Inländerbehandlung erfahren ( 19 ). |
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29. |
Entsprechend ist die Union durch Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens und Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, die die Einhaltung der materiellen Bestimmungen der Berner Übereinkunft verlangen, verpflichtet, Inländerbehandlung sicherzustellen, d. h. den Urhebern von Werken mit Ursprung in den Unterzeichnerländern dieser internationalen Instrumente (zu denen u. a. die Vereinigten Staaten gehören) gemäß Art. 5 der Berner Übereinkunft die in den harmonisierten Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts vorgesehene Behandlung zu garantieren. Die Verpflichtung betrifft dabei u. a. die in Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen ausschließlichen Rechte, da nach dem 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie eines ihrer Ziele die Umsetzung des WIPO-Urheberrechtsvertrags ist ( 20 ). |
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30. |
Die internationalen Verpflichtungen der Union würden aber verletzt, wenn das Urheberrecht in Bezug auf Werke, deren Ursprungsländer die Mitgliedstaaten sind, harmonisiert und die Regelung des Schicksals von Werken mit Ursprung in Drittländern dem innerstaatlichen Recht dieser Mitgliedstaaten überlassen würde. In einer solchen Situation könnte nämlich das Ziel, dieser zweiten Kategorie von Werken die „Inlandsbehandlung“ zu garantieren, d. h. die gleiche Behandlung, die in den harmonisierten Vorschriften vorgesehen ist, leicht untergraben werden. Aufgrund der internationalen Verpflichtungen der Union können die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 somit nicht dahin ausgelegt werden, dass sie lediglich Werke mit Ursprung in den Mitgliedstaaten betreffen. |
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31. |
Meines Erachtens muss hier jedoch nicht einmal auf die internationalen Verpflichtungen der Union Bezug genommen werden. Der Wortlaut der Richtlinie 2001/29 genügt sich selbst. Denn gemäß ihrem Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 bezieht sich diese Richtlinie auf „de[n] rechtliche[n] Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen des Binnenmarkts“. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird also nicht nach dem Kriterium des Ursprungs des Werks oder der Staatsangehörigkeit (oder des Wohnorts) seines Urhebers definiert, sondern territorial – unter Bezugnahme auf den Binnenmarkt, der dem räumlichen Geltungsbereich der Verträge entspricht ( 21 ). Werke mit Ursprung in Drittländern oder Gegenstände, die Rechte an solchen Werken verletzen, können aber genauso wie Werke mit Ursprung in den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt zirkulieren und dadurch das Bedürfnis nach einem Schutz der Urheberrechte an diesen Werken „im Rahmen des Binnenmarkts“ entstehen lassen, wie ihn Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verlangt. Als der Unionsgesetzgeber in dieser Richtlinie den Begriff „Werke“ ohne jeden Vorbehalt verwendet und den Anwendungsbereich der Richtlinie anhand des räumlichen Kriteriums definiert hat, musste er daher zwangsläufig alle Werke berücksichtigen, deren Schutz im Unionsgebiet beantragt wird – unabhängig von ihrem Ursprungsland. |
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32. |
Die vorstehende Schlussfolgerung wird durch Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 untermauert, der deren zeitliche Anwendbarkeit betrifft. Danach findet diese Richtlinie nämlich nicht nur auf Werke Anwendung, die zum Zeitpunkt ihrer Umsetzung durch die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Urheberrechts geschützt waren, sondern auch auf Werke, die zum selben Zeitpunkt „die Schutzkriterien im Sinne [der] Richtlinie erfüll[t]en“, d. h. u. a. die in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge genannten Kriterien. Geschützt sind somit u. a. Werke wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die zum Zeitpunkt der Umsetzung derselben Richtlinie aufgrund der Anwendung der in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklausel im innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten nicht geschützt waren, gleichwohl aber die Schutzkriterien nach der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof erfüllen. |
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33. |
Die gleiche Überlegung lässt sich in Bezug auf den Begriff „Urheber“ anstellen. Zum einen gestatten es die internationalen Verpflichtungen der Union nicht, drittstaatsangehörige Urheber unabhängig vom Ursprungsland ihrer Werke ( 22 ) außerhalb des harmonisierten Rahmens des Urheberrechts zu belassen. Zum anderen muss der Ausdruck „Urheber“, da der Unionsgesetzgeber ihn ohne jegliche Klarstellung in Bezug auf deren Staatsangehörigkeit oder Wohnort verwendet hat, so ausgelegt werden, dass er sich auf jeden Urheber bezieht, der seine Rechte im Binnenmarkt zu schützen sucht. |
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34. |
Die vorstehenden Schlussfolgerungen werden weder durch Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG ( 23 ) noch durch Art. 96 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ( 24 ) in Frage gestellt, wonach gemäß diesen Instrumenten geschützte Muster und Modelle auch nach dem Urheberrecht der Mitgliedstaaten schutzfähig sind, wobei der Umfang und die Bedingungen für die Gewährung eines solchen Schutzes, einschließlich des erforderlichen Grades der Eigenart, vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt werden. |
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35. |
Denn erstens gelten diese Vorschriften vorbehaltlich der weiteren Harmonisierung des Urheberrechts auf Ebene des Unionsrechts, die insbesondere durch die Richtlinie 2001/29 erfolgt ist ( 25 ). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof nach einer Prüfung der fraglichen Vorschriften ( 26 )„[festgestellt], dass Modelle dann als ‚Werke‘ im Sinne [dieser Richtlinie] anzusehen sind, wenn sie die beiden oben in [Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge] genannten Voraussetzungen erfüllen“ ( 27 ), d. h. die Schutzvoraussetzungen, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Richtlinie für alle Kategorien von Werken festgelegt hat. |
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36. |
Zweitens gelten Art. 17 der Richtlinie 98/71 und Art. 96 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 nach ihrem klaren Wortlaut nicht für Werke der angewandten Kunst im Allgemeinen, sondern lediglich für die nach der Richtlinie eingetragenen Muster und Modelle oder für die nach der Verordnung geschützten Gemeinschaftsgeschmacksmuster ( 28 ). Werke der angewandten Kunst, die wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Werk in der Union nie als Muster oder Modelle schutzfähig gewesen sind, fallen hingegen nicht unter diese Vorschriften und unterliegen somit in jedem Fall den allgemeinen Regeln des Urheberrechts, u. a. denen der Richtlinie 2001/29. Die genannten Vorschriften stellen mithin keinen allgemeingültigen Grundsatz für den Schutz von Werken der angewandten Kunst im Urheberrecht der Union auf, sondern eine Regel für die Kumulierung von Schutzsystemen, die auf den sachlichen Anwendungsbereich der betreffenden Rechtsakte, d. h. auf die nach diesen Rechtsakten als Muster oder Modelle geschützten Gegenstände, beschränkt ist. |
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37. |
Daher finden Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 Anwendung auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern, deren Urheber die Staatsangehörigkeit solcher Länder besitzen. Die Auffassung von Kwantum sowie der niederländischen und der belgischen Regierung, wonach in der Ausgangsrechtssache nicht das Unionsrecht, sondern lediglich die Berner Übereinkunft anwendbar sei, ist demnach falsch. |
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38. |
Somit ist nunmehr zu prüfen, ob Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten gestatten, die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel anzuwenden. |
– Zur Möglichkeit, die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel anzuwenden
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39. |
Da der urheberrechtliche Schutz von Werken der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern durch das Unionsrecht harmonisiert ist, kann nur dieses Recht die Anwendung der in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklausel ermöglichen. Somit ist zu prüfen, ob das Unionsrecht das tatsächlich zulässt. |
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40. |
Die Richtlinie 2001/29 enthält weder eine Bestimmung im Sinne dieser Klausel noch auch nur eine Bestimmung, die auf eine unterschiedliche Behandlung von Werken der angewandten Kunst je nach ihrem Ursprungsland hindeutet. Eine solche Bestimmung findet sich auch in keinem anderen Unionsrechtsakt. Mithin ist festzustellen, dass das Unionsrecht eine Anwendung der genannten Klausel nicht ausdrücklich vorsieht. Es bleibt zu prüfen, ob dieses Recht die Klausel implizit vorsieht. |
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41. |
Meiner Meinung nach ist das eindeutig zu verneinen. |
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42. |
Die fragliche Klausel, die den urheberrechtlichen Schutz bestimmter Werke von der Voraussetzung abhängig macht, dass im Ursprungsland ein ähnlicher – d. h. urheberrechtlicher – Schutz als Werke der Kunst besteht, würde eindeutig eine Ausnahme von der in Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof enthaltenen Regel darstellen, wonach alle Werke geschützt sind, sofern sie die Kriterien für eine Einstufung als Werke ( 29 ) erfüllen. Eine solche Ausnahme sollte ausdrücklich vorgesehen werden. |
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43. |
Weitere unionsrechtliche Vorschriften im Bereich des Urheberrechts liefern eine systemische Bestätigung dieser Schlussfolgerung. Zwei andere in der Berner Übereinkunft vorgesehene Gegenseitigkeitsklauseln betreffend die Schutzdauer und das Folgerecht ( 30 ) sind nämlich ausdrücklich in Unionsrecht umgesetzt worden ( 31 ). Die Tatsache, dass in der Richtlinie 2001/29 eine Gegenseitigkeitsklausel fehlt, die diejenige von Art. 2 Abs. 7 dieser Übereinkunft übernimmt, deutet somit im Umkehrschluss klar darauf hin, dass die letztgenannte Klausel im Unionsrecht keine Anwendung findet. Eine andere Auslegung würde die Kohärenz des Urheberrechtssystems der Union in Frage stellen. |
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44. |
Das Vorbringen der französischen Regierung, wonach dieser Unterschied auf die Formulierung unterschiedlicher Gegenseitigkeitsklauseln in der Berner Übereinkunft zurückzuführen sei, überzeugt mich insoweit nicht. Während die in Art. 7 Abs. 8 und Art. 14ter Abs. 2 dieser Übereinkunft enthaltenen Klauseln, so die französische Regierung, für ihre Anwendung ein positives Eingreifen des nationalen Gesetzgebers (im vorliegenden Fall des Unionsgesetzgebers) erforderten, habe die in Art. 2 Abs. 7 der Übereinkunft enthaltene Klausel automatischen Charakter, so dass nicht die Anwendung, sondern der Verzicht auf diese Klausel gegebenenfalls einer ausdrücklichen Bestätigung bedürfe. |
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45. |
Die beiden fraglichen Klauseln sind so gesehen nicht wesentlich anders formuliert als die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Klausel. Nach Art. 7 Abs. 8 dieser Übereinkunft „richtet sich die [Schutzdauer] nach dem Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird; jedoch überschreitet sie, sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen, nicht die im Ursprungsland des Werks festgesetzte Dauer“. Daher ist das Ergebnis, das der Unionsgesetzgeber mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/116 erreichen wollte, nämlich die Schutzdauer für Werke mit Ursprung in Drittländern auf die in diesen Ländern gewährte Dauer zu beschränken, hier automatisch gegeben. Im Einklang mit der Wendung „sofern die Rechtsvorschriften dieses Landes nichts anderes bestimmen“ würde ein Verzicht auf die vorstehende Regelung oder deren Einschränkung ein Eingreifen des Gesetzgebers erfordern. In gleicher Weise sieht Art. 14ter Abs. 2 der Berner Übereinkunft vor: „Der in Absatz 1 vorgesehene Schutz[, nämlich das Folgerecht,] kann in jedem [Land des durch die Übereinkunft gegründeten Verbands] nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt und soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird.“ Das ist aber im Wesentlichen die gleiche Regelung wie diejenige, die sich aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 ergibt ( 32 ). Sie ließe sich unmittelbar anwenden. |
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46. |
Die beiden in der vorstehenden Nummer erwähnten Klauseln sind mithin nicht so beschaffen, dass sie eine ausdrückliche Umsetzung in nationales Recht erfordern würden. Wenn der Unionsgesetzgeber es gleichwohl für notwendig erachtet hat, sie in Rechtsakte des abgeleiteten Rechts aufzunehmen, dann deshalb, weil die Berner Übereinkunft entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung hat. |
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47. |
Ich erinnere daran, dass die Union nicht Partei der Berner Übereinkunft ist, da diese nach ihrem Art. 29 Abs. 1 nur Staaten unter Ausschluss internationaler Organisationen zum Beitritt offensteht. Dagegen hat sich die Union gemäß Art. 9 Abs. 1 des TRIPS-Übereinkommens und Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags zur Einhaltung der materiellen Bestimmungen dieser Übereinkunft verpflichtet. Selbst wenn unterstellt wird, dass die materiellen Bestimmungen der Übereinkunft aufgrund der erwähnten Verpflichtungen so anzusehen sind, dass sie die gleichen Wirkungen haben wie die beiden genannten internationalen Instrumente ( 33 ), haben diese jedoch keine unmittelbare Wirkung ( 34 ). Die fehlende unmittelbare Wirkung betrifft alle in der Berner Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklauseln, auch die ihres Art. 2 Abs. 7. |
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48. |
Daher teile ich nicht die – auch von der niederländischen Regierung zum Ausdruck gebrachte – Ansicht der französischen Regierung, wonach der Verzicht auf die Anwendung der in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklausel eine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne erfordere, wobei es in der Richtlinie 2001/29 an einer solchen Regelung fehle. |
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49. |
Im Recht kann schweigen genauso eindeutig sein wie reden. Die Tatsache, dass die Begriffe „Werke“ und „Urheber“ in der Richtlinie 2001/29 ohne jegliche Klarstellung in Bezug auf die Ursprungsländer dieser Werke und die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort dieser Urheber verwendet werden, stellt daher einen hinreichend deutlichen Ausdruck des Willens des Unionsgesetzgebers dar, auf die Anwendung der fraglichen Gegenseitigkeitsklausel zu verzichten. Eine zusätzliche Bestätigung ist hier nicht erforderlich. |
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50. |
Was schließlich das Argument der niederländischen Regierung angeht, wonach sich aus den Begründungen und den ersten Vorschlägen für die Richtlinie 98/71 und die Verordnung Nr. 6/2002 ergebe, dass der Unionsgesetzgeber lediglich beabsichtigt habe, einen Rückgriff auf die Gegenseitigkeitsklausel von Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verbieten, ihre Anwendbarkeit in den Beziehungen zu Drittländern gleichzeitig aber unangetastet gelassen habe, so genügt der Hinweis, dass diese Dokumente aus dem Jahr 1993 stammen und – wie u. a. die Begründung der Verordnung zeigt ( 35 ) – in Erwartung einer umfassenderen Harmonisierung des Urheberrechts ausgearbeitet worden sind. Derzeit belegen Art. 17 der Richtlinie und Art. 96 Abs. 2 der Verordnung in ihrer endgültigen Fassung, die im vorliegenden Fall im Übrigen nicht einschlägig sind ( 36 ), gegebenenfalls lediglich, dass die Gegenseitigkeitsklausel auf die Gegenstände, um die es in diesen Rechtsakten geht, nämlich eingetragene Muster und Modelle sowie Gemeinschaftsgeschmacksmuster, soweit sie auch urheberrechtlich geschützt werden können, nicht anwendbar ist, da die genannten Vorschriften unabhängig vom Ursprungsland dieser Gegenstände den Grundsatz des kumulativen Schutzes als Werke der angewandten Kunst aufstellen. |
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51. |
Die vorstehenden Erwägungen veranlassen mich zu der Schlussfolgerung, dass weder die Richtlinie 2001/29 noch ein anderer Unionsrechtsakt ausdrücklich oder implizit eine Gegenseitigkeitsklausel wie die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft vorgesehene enthält. |
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52. |
Da Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 vorbehaltlos auf Werke der angewandten Kunst anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten die Gegenseitigkeitsklausel im Übrigen nicht auf die durch diese Vorschriften harmonisierten Rechte anwenden, ohne sie zu beeinträchtigen. Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, gilt, dass der Unionsgesetzgeber durch den Erlass dieser Richtlinie die zuvor den Mitgliedstaaten übertragenen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums wahrgenommen hat. Im Geltungsbereich der Richtlinie ist davon auszugehen, dass die Union an die Stelle der Mitgliedstaaten getreten ist, die nicht mehr für die Umsetzung der einschlägigen Vorschriften der Berner Übereinkunft zuständig sind ( 37 ). |
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53. |
Hinzuzufügen ist, dass es nicht nur gegen den klaren Wortlaut von Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 verstieße, wenn es den Mitgliedstaaten freistünde, die fragliche Gegenseitigkeitsklausel nach eigenem Ermessen anzuwenden, sondern auch das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung des Urheberrechts im Binnenmarkt, in Frage gestellt würde. Das würde nämlich zwangsläufig dazu führen, dass Werke der angewandten Kunst aus Drittländern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt werden. Daher könnte gegebenenfalls nur der Unionsgesetzgeber beschließen, die Gegenseitigkeitsklausel in der Rechtsordnung der Union anwendbar zu machen und zu diesem Zweck eine ausdrückliche Ausnahme von den Bestimmungen der Richtlinie anzunehmen. |
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54. |
Der von Kwantum angeführte Umstand, dass sich Vitra im Ausgangsrechtsstreit nicht auf die Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 berufen habe, ist hier irrelevant. Die Bestimmungen einer Richtlinie sind grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern müssen in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, das dann die Rechte und Pflichten des Einzelnen regeln soll. Das Königreich der Niederlande unterstellt Werke mit Ursprung in Drittländern nicht seinem innerstaatlichen Urheberrecht und wendet die Bestimmungen der Berner Übereinkunft unmittelbar an. Das stellt meines Erachtens keine Maßnahme zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 2001/29 dar, da diese Übereinkunft, wie die vorliegende Rechtssache zeigt, Vorschriften enthalten kann, die mit dieser Richtlinie unvereinbar sind. Gleichwohl ist die Übereinkunft in einer Rechtslage wie der in den Niederlanden als Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie anzusehen. Somit ist es nur natürlich, dass sich Einzelpersonen auf die Übereinkunft stützen, um den Schutz ihrer Rechte einzufordern. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass die Richtlinie deshalb nicht mehr anwendbar ist. |
– Zur Frage, ob die Nichtanwendung der Gegenseitigkeitsklausel mit der Berner Übereinkunft vereinbar ist
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55. |
Ich möchte jetzt schon betonen, dass die Nichtanwendung der in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklausel im Unionsrecht meiner Meinung nach keinesfalls die Verpflichtungen der Union oder der Mitgliedstaaten aus dieser Übereinkunft verletzt. Denn nach meinem Verständnis der Vorschrift und entgegen dem Vorbringen von Kwantum sowie der niederländischen, der belgischen und der französischen Regierung ist die Gegenseitigkeitsklausel für die Unterzeichnerländer nicht bindend. Ich schließe mich hier den Positionen von Vitra und der Kommission an. |
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56. |
Erstens ergibt sich das aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft selbst. Diese Vorschrift enthält drei Rechtsregeln. Die erste (in Satz 1 enthaltene) stellt den Grundsatz auf, wonach es den Parteien der Übereinkunft freisteht, Werke der angewandten Kunst durch das Urheberrecht oder eine besondere Schutzregelung als Muster oder Modelle zu schützen, wobei sich beide Schutzsysteme nicht gegenseitig ausschließen. Die zweite Regel (Satz 2 erster Teil) stellt die eigentliche Gegenseitigkeitsklausel dar, nach der für ein Werk, das in seinem Ursprungsland nur durch eine besondere Regelung als Muster oder Modell geschützt wird, in einem anderen Land, in dem es für diese Kategorie von Werken eine Kumulierung von Schutzsystemen gibt, nur der Schutz einer solchen besonderen Regelung beansprucht werden kann. Schließlich legt die dritte Regel (Satz 2 zweiter Teil) fest, dass das fragliche Werk, wenn das Land, in dem der Schutz beantragt wird, keine besondere Regelung für Muster und Modelle vorsieht, nach dem allgemeinen Grundsatz der Inlandsbehandlung urheberrechtlichen Schutz genießen soll. |
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57. |
Die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft lassen sich leicht erklären. Da diese Übereinkunft es abweichend von ihren allgemeinen Vorschriften zulässt, dass Werke der angewandten Kunst, die in ihrem Art. 2 Abs. 1 dennoch als Schutzgegenstände aufgeführt sind, möglicherweise weder urheberrechtlichen Schutz noch den in der Übereinkunft festgelegten Mindestschutz genießen, bestünde bei Anwendung des allgemeinen Grundsatzes der Inlandsbehandlung ein Ungleichgewicht zwischen Werken aus Ländern mit kumuliertem Schutz und solchen aus Ländern, die lediglich einen besonderen Schutz ( 38 ) anwenden. Durch die Gegenseitigkeitsklausel kann dieses Ungleichgewicht vermieden werden. |
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58. |
Gleichwohl überlässt es Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft den Parteien dieser Übereinkunft, die Art und Weise des Schutzes von Werken der angewandten Kunst zu regeln, wie es Satz 1 dieses Absatzes ausdrücklich vorsieht. Satz 2 erster Teil, wonach nur der besondere Schutz „beansprucht werden [kann]“, weist lediglich auf die fehlende Verpflichtung hin, Werken, die in ihrem Ursprungsland nur durch die besondere Regelung als Muster oder Modelle geschützt werden, urheberrechtlichen Schutz zu gewähren. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Land, in dem der Schutz beantragt wird, solchen Werken nicht von sich aus doppelten Schutz gewähren kann. Eine solche Auslegung stünde nämlich im Widerspruch zu Satz 1 und der Freiheit, die den Parteien bei der Regelung des Schutzes von Werken der angewandten Kunst belassen wird. Im Übrigen schließt Art. 2 Abs. 7 der Übereinkunft nicht absolut aus, dass Werke, die in ihrem Ursprungsland nur als Muster oder Modelle geschützt werden, in anderen Ländern möglicherweise urheberrechtlich geschützt sind. Denn nach der dritten Regel gilt der urheberrechtliche Schutz in Ländern, die keine besondere Regelung anwenden, ungeachtet der Art des Schutzes, der im Ursprungsland gewährt wird. |
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59. |
Daher verbietet es Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft nach seinem Wortlaut nicht, Werke der angewandten Kunst, die in ihrem Ursprungsland nur aufgrund einer besonderen Regelung als Muster oder Modelle geschützt werden, (auch) urheberrechtlich zu schützen. |
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60. |
Zweitens stünde der zwingende Charakter der Gegenseitigkeitsklausel im Widerspruch zum Ziel der Berner Übereinkunft, das darin besteht, Urhebern außerhalb der Ursprungsländer ihrer Werke Schutz zu gewähren ( 39 ), und zwar auch für Werke der angewandten Kunst. Die Übereinkunft verfolgt dieses Ziel mit zwei Mitteln: dem Grundsatz der Inländerbehandlung, der den Eckpfeiler der Regelung bildet, und einem „Mindestschutz“, der sich aus ihren materiellen Bestimmungen ergibt. Nach Art. 5 Abs. 1 und 3 der Berner Übereinkunft gelten sowohl die Inländerbehandlung (selbstverständlich) als auch der Mindestschutz dieser Übereinkunft für Werke, deren Schutz in einem anderen Land als dem Ursprungsland des Werks beansprucht wird ( 40 ). Dagegen ist es keineswegs Ziel der Übereinkunft, die Schutzniveaus zwischen Unterzeichnerländern zu vergleichen oder einen allgemeinen Grundsatz der materiellen Gegenseitigkeit einzuführen ( 41 ). Die gesamte in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Regelung, die im Wesentlichen dem Ziel und den Grundsätzen dieser Übereinkunft zuwiderläuft, ist ein Sicherheitsventil, das es ermöglicht hat, Werke der angewandten Kunst in die – im Übrigen nicht erschöpfende – Liste der Kategorien geschützter Werke aufzunehmen ( 42 ). |
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61. |
Die Verfasser der Berner Übereinkunft hatten somit keinen Grund, die in Art. 2 Abs. 7 dieser Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel verbindlich zu machen. Den Unterzeichnerländern steht es frei, auf sie zurückzugreifen; die Ziele der Übereinkunft lassen sich aber am besten durch die volle Anwendung des Grundsatzes der Inländerbehandlung erreichen. |
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62. |
Selbst wenn man drittens schließlich annähme, dass die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel verbindlich ist, wäre diese Verbindlichkeit sehr relativ, da Art. 19 der genannten Übereinkunft es den Unterzeichnerländern ausdrücklich gestattet, einen weiter gehenden Schutz als den in der Übereinkunft vorgesehenen bereitzustellen, und den Urhebern, die Anwendung dieses weiter gehenden Schutzes zu beanspruchen – und, das versteht sich von selbst, zu erwirken. Ein etwaiges Verbot, Werken der angewandten Kunst trotz des Fehlens eines solchen Schutzes im Ursprungsland doppelten Schutz zu gewähren, wäre somit jedenfalls unwirksam. |
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63. |
Im Übrigen wird die Ansicht, dass die fragliche Gegenseitigkeitsklausel fakultativ ist, auch im Schrifttum weitgehend geteilt ( 43 ). |
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64. |
Daher steht meiner Meinung nach nichts in der Berner Übereinkunft dem entgegen, dass das Unionsrecht erga omnes einen urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst gewährt und auf die Anwendung der in Art. 2 Abs. 7 dieser Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklausel verzichtet. |
– Zusammenfassung dieses Teils
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65. |
Die vorstehenden Erwägungen veranlassen mich zu der Schlussfolgerung, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 die Mitgliedstaaten daran hindern, die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel auf die von diesen Vorschriften erfassten Rechte anzuwenden. Diese Feststellung reicht aus, um die Vorabentscheidungsfragen des vorlegenden Gerichts, einschließlich der ersten, zu beantworten, da sich aus ihr eindeutig ergibt, dass das Unionsrecht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. |
Zu Art. 17 Abs. 2 der Charta
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66. |
Die genannten Erwägungen führen darüber hinaus zu dem Schluss, dass es keiner Berufung auf die Charta bedarf, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. |
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67. |
Sollte der Gerichtshof meiner Analyse folgen und die Auffassung vertreten, dass die Situation des Ausgangsverfahrens durch die Richtlinie 2001/29 geregelt wird, die weder eine Gegenseitigkeitsklausel vorsieht, die der in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltenen entspricht, noch es den Mitgliedstaaten gestattet, diese Klausel unmittelbar anzuwenden, würde jede Änderung der Sachlage nämlich jedenfalls ein Eingreifen des Unionsgesetzgebers erfordern, ohne dass es einer Berufung auf Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 der Charta bedarf. Die Frage, ob ein solches hypothetisches gesetzgeberisches Tätigwerden mit der Charta vereinbar wäre, geht aber über den Rahmen der vorliegenden Rechtssache hinaus. |
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68. |
Sollte der Gerichtshof hingegen feststellen, dass die Richtlinie 2001/29 auf Werke der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern, deren Urheber keine Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, nicht anwendbar ist, läge der Ausgangsrechtsstreit außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts, wie Kwantum sowie die niederländische und die belgische Regierung vortragen. Demnach wäre die Charta nicht anwendbar. |
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69. |
Im Übrigen ist die Berner Übereinkunft in der Rechtsordnung der Union nicht unmittelbar anwendbar ( 44 ), weshalb sich die Frage nach der Vereinbarkeit der in Art. 2 Abs. 7 dieser Übereinkunft enthaltenen Gegenseitigkeitsklausel mit der Charta nicht stellt. |
Antwort auf die Fragen und Schlussbemerkung
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70. |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, auf die zweite, die dritte und die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass sie die Mitgliedstaaten daran hindern, die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel anzuwenden. |
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71. |
Auch wenn das vorlegende Gericht dazu keine Frage stellt, erscheint es mir der Vollständigkeit halber noch sinnvoll, die Frage nach den Auswirkungen einer solchen Antwort auf den Ausgangsrechtsstreit zu erörtern. |
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72. |
Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 verleihen den Urhebern von Werken der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern hinreichend bestimmt und unbedingt das ausschließliche Recht, jede Vervielfältigung dieser Werke und jede Verbreitung von Vervielfältigungsstücken davon zu erlauben oder zu verbieten. Der Ausgangsrechtsstreit ist jedoch ein Rechtsstreit zwischen Privatpersonen: Kwantum und Vitra. Daher können diese Vorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 45 ) nicht unmittelbar von Vitra gegenüber Kwantum geltend gemacht werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das niederländische Recht selbst die Möglichkeit bietet, eine Vorschrift des nationalen Rechts (im vorliegenden Fall Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft), die gegen eine klare, genaue und unbedingte Bestimmung des Unionsrechts verstößt, außer Kraft zu setzen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist ( 46 ). |
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73. |
Im gegenteiligen Fall ist das vorlegende Gericht gleichwohl verpflichtet, sein nationales Recht, unter dem hier der im niederländischen Recht unmittelbar anwendbare Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft zu verstehen ist, so auszulegen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2001/29, d. h. die Zuerkennung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte an die Urheber von Werken der angewandten Kunst mit Ursprung in Drittländern, so weit wie möglich gewährleistet ist ( 47 ). Dies könnte das vorlegende Gericht dazu veranlassen, die Tragweite der fraglichen Gegenseitigkeitsklausel zu minimieren und im Zweifelsfall die Auslegung zugrunde zu legen, die für den Schutz der betreffenden Werke im Rahmen der Inländerbehandlung, wie sie in Art. 5 dieser Übereinkunft vorgesehen ist, am günstigsten ist. Daher könnte dieses Gericht die Auslegung bestätigen, die das zweitinstanzliche Gericht im Ausgangsverfahren gewählt hat. |
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74. |
Dadurch könnten im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits die Unzulänglichkeiten des niederländischen Rechtssystems vorläufig behoben werden. Für eine volle Übereinstimmung dieses Systems mit der Richtlinie 2001/29 wäre jedoch ein Eingreifen des nationalen Gesetzgebers erforderlich. Denn in Bezug auf die durch diese Richtlinie harmonisierten Rechte müsste das innerstaatliche Urheberrecht eines jeden Mitgliedstaats unmittelbar auf alle Werke Anwendung finden, unabhängig von ihrem Ursprungsland und der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort ihres Urhebers. |
Zur fünften Vorlagefrage
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75. |
Mit seiner fünften Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 351 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat gestattet, die derzeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel abweichend von den Bestimmungen des Unionsrechts gegenüber dem Inhaber der Urheberrechte an einem Werk anzuwenden, dessen Ursprungsland die Vereinigten Staaten sind, wenn die zeitlichen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind. Diese Frage wird selbstverständlich nur relevant sein, falls der Gerichtshof meinem Vorschlag einer Antwort auf die zweite, die dritte und die vierte Vorlagefrage folgt. |
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76. |
Wenn das vorlegende Gericht die genannte Frage zu Belgien stellt, so geschieht dies wahrscheinlich deshalb, weil die Kwantum von Vitra zur Last gelegten Handlungen teilweise in diesem Mitgliedstaat stattgefunden haben und nach Ansicht des vorlegenden Gerichts unter das belgische Recht fallen. In Belgien ist die Berner Übereinkunft ebenso wie in den Niederlanden unmittelbar auf Werke mit Ursprung in Drittländern anwendbar. Das vorlegende Gericht stellt dieselbe Frage nicht zu den Niederlanden, da die fragliche Gegenseitigkeitsklausel in Bezug auf diesen Mitgliedstaat nach dem in Art. 351 Abs. 1 AEUV genannten Zeitpunkt in Kraft getreten ist. |
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77. |
Zur Erinnerung: Nach dieser Vorschrift werden die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die vor dem 1. Januar 1958 zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren dritten Ländern geschlossen wurden, durch die Verträge nicht berührt. |
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78. |
Die Gegenseitigkeitsklausel des derzeitigen Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft ist durch die am 26. Juni 1948 angenommene Brüsseler Akte dieser Übereinkunft eingeführt worden. Die Akte ist in Belgien am 1. August 1951 in Kraft getreten. Die Vereinigten Staaten sind der Berner Übereinkunft am 1. März 1989 beigetreten ( 48 ). |
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79. |
Art. 351 Abs. 1 AEUV ist bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof gewesen. In Bezug auf eine Bestimmung der Berner Übereinkunft (bei der es sich nicht um deren Art. 2 Abs. 7 handelt) hat der Gerichtshof u. a. darauf hingewiesen, dass Art. 351 Abs. 1 AEUV bezweckt, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts klarzustellen, dass die Anwendung des Vertrags nicht die Pflicht des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte von Drittstaaten aus einer vor seinem Beitritt geschlossenen Übereinkunft zu wahren und seine entsprechenden Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn allerdings eine solche Übereinkunft einem Mitgliedstaat gestattet, eine unionsrechtswidrige Maßnahme zu treffen, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten, so muss er vom Erlass einer solchen Maßnahme absehen ( 49 ). |
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80. |
Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass diese Rechtsprechung entsprechende Anwendung auch dann finden muss, wenn sich aufgrund einer Entwicklung des Unionsrechts eine Gesetzesmaßnahme, die ein Mitgliedstaat gemäß der nach einer früheren internationalen Übereinkunft eröffneten Befugnis getroffen hat, als unionsrechtswidrig erweist. In einem solchen Fall kann sich der betroffene Mitgliedstaat nicht auf diese Übereinkunft berufen, um von den später aus dem Unionsrecht erwachsenen Verpflichtungen freigestellt zu werden ( 50 ). |
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81. |
Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht ( 51 ), ist die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel meiner Meinung nach für die Parteien dieser Übereinkunft nicht verbindlich, sondern stellt lediglich eine Ausnahme von deren unbedingter Verpflichtung dar, die Inlandsbehandlung von Werken der angewandten Kunst sicherzustellen. Daher haben wir es in der vorliegenden Rechtssache mit dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs betrachteten Fall zu tun, dass eine internationale Übereinkunft einem Mitgliedstaat gestattet, eine unionsrechtswidrige Maßnahme zu treffen, ohne ihn jedoch dazu zu verpflichten. In einem solchen Fall muss der betreffende Mitgliedstaat vom Erlass dieser Maßnahme absehen ( 52 ). |
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82. |
Da die in Rede stehende Gegenseitigkeitsklausel gegen Art. 2 Buchst. a und Art. 4 der Richtlinie 2001/29 verstößt, müssen die Mitgliedstaaten selbst dann von einem Rückgriff darauf absehen, wenn sie der Brüsseler Akte der Berner Übereinkunft vor 1958 beigetreten sind. Ich teile somit die Ansicht von Vitra, wonach das Königreich Belgien im Wesentlichen keinerlei sich aus dieser Übereinkunft ergebende Verpflichtung gegenüber den Vereinigten Staaten hat, Werke der angewandten Kunst mit Ursprung im letztgenannten Land zu diskriminieren. |
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83. |
Ich bezweifle hingegen, dass sich das Datum des Beitritts der Vereinigten Staaten zur Berner Übereinkunft, das nach dem 1. Januar 1958 liegt, auf die etwaige Anwendung von Art. 351 Abs. 1 AEUV auswirkt. |
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84. |
Es trifft zwar zu, dass die Verpflichtungen, die sich u. a. aus den materiellen Bestimmungen der Berner Übereinkunft ergeben, trotz deren multilateralen Charakters eher als ein Bündel bilateraler Verpflichtungen der Länder betrachtet werden müssen, in denen um urheberrechtlichen Schutz gegenüber den Ursprungsländern der betreffenden Werke nachgesucht wird. |
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85. |
Die Berner Übereinkunft lässt jedoch nur in einer sehr begrenzten Anzahl von Fällen Vorbehalte zu und gestattet es nicht, ihre Anwendung gegenüber neuen Mitgliedern einzuschränken. Daher beziehen sich die Verpflichtungen, die vor 1958 ( 53 ) von den Mitgliedstaaten nach dieser Übereinkunft eingegangen worden sind, automatisch auf alle Länder, die der Übereinkunft später beitreten, ohne dass sich die Mitgliedstaaten dem widersetzen können. Art. 351 Abs. 1 AEUV sollte somit dahin ausgelegt werden, dass er diese Verpflichtungen unabhängig vom Datum des Beitritts des betreffenden Drittlands zur Übereinkunft erfasst. |
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86. |
Das betrifft jedoch nur die verbindlichen Bestimmungen der Berner Übereinkunft, und die Gegenseitigkeitsklausel von Art. 2 Abs. 7 dieser Übereinkunft ist keine von ihnen. Das Problem ist im Übrigen theoretischer Natur, da die Union durch das TRIPS-Übereinkommen und den WIPO-Urheberrechtsvertrag an die materiellen Bestimmungen der Übereinkunft gebunden ist, weshalb Fälle, in denen das Unionsrecht mit dieser unvereinbar ist, nicht auftreten dürften. |
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87. |
Ich schlage mithin vor, auf die fünfte Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 351 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht gestattet, die derzeit in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel abweichend von den Bestimmungen des Unionsrechts gegenüber dem Inhaber der Urheberrechte an einem Werk anzuwenden, dessen Ursprungsland die Vereinigten Staaten sind. |
Ergebnis
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88. |
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Vgl. beispielsweise von Lewinski, S., International Copyright Law and Policy, Oxford University Press, Oxford, 2008, S. 8 und 9.
( 3 ) Am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete Übereinkunft (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in der geänderten Fassung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft).
( 4 ) Vgl. Nrn. 9 und 10 der vorliegenden Schlussanträge.
( 5 ) Übereinkommen in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt worden ist.
( 6 ) Genehmigt durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. 2000, L 89, S. 6) (im Folgenden: WIPO-Urheberrechtsvertrag).
( 7 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
( 8 ) Stb. 1912, Nr. 308.
( 9 ) Das Ursprungsland des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Werks wird gemäß Art. 5 Abs. 4 der Berner Übereinkunft bestimmt, wonach im Wesentlichen bei veröffentlichten Werken das Ursprungsland das Land der Erstveröffentlichung ist. Für die Anwendung der Gegenseitigkeitsklausel von Art. 2 Abs. 7 dieser Übereinkunft ist somit das Ursprungsland des Werks der entscheidende Faktor. Wenn das vorlegende Gericht jedoch auch die Staatsangehörigkeit der Urheber dieses Werks erwähnt, liegt das wahrscheinlich daran, dass das niederländische Recht nicht nur Werke mit den Niederlanden als Ursprungsland schützt, sondern auch solche, deren Urheber niederländische Staatsangehörige sind, und im weiteren Sinne auch solche von Urhebern aus anderen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 47 und 51 des Gesetzes vom 23. September 1912 über das Urheberrecht). Die Situation im Ausgangsrechtsstreit hätte sich somit möglicherweise anders dargestellt, wenn die Urheber des besagten Werks Staatsangehörige eines Mitgliedstaats wären.
( 10 ) Art. 4 stellt klar, dass es sich dabei um das Original und die Vervielfältigungsstücke des Werks handelt.
( 11 ) Vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2019, Cofemel (C‑683/17, im Folgenden: Urteil Cofemel, EU:C:2019:721, Rn. 29).
( 12 ) Urteil Cofemel (Rn. 29 und 32).
( 13 ) Urteil Cofemel (Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 14 ) Urteil Cofemel (Rn. 35).
( 15 ) Räumlich ist der Schutz demgegenüber begrenzt (vgl. Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge).
( 16 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).
( 17 ) Vgl. RAAP-Urteil (Rn. 49, 61, 68 und 71).
( 18 ) Angenommen in Genf am 20. Dezember 1996 und genehmigt im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2000/278 (ABl. 2000, L 89, S. 6).
( 19 ) Vgl. RAAP-Urteil (Rn. 62 bis 68).
( 20 ) Im Übrigen regelt der WIPO-Urheberrechtsvertrag ebenso wie die Berner Übereinkunft den urheberrechtlichen Schutz in anderen Ländern als dem Ursprungsland des Werks. Eine Maßnahme zur Umsetzung dieses Vertrags kann Werke mit Ursprung in Drittländern somit logischerweise nicht von seinem Geltungsbereich ausnehmen.
( 21 ) Vgl. entsprechend – in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/115 – RAAP-Urteil (Rn. 58 und 59).
( 22 ) Da das Hauptkriterium für die Bestimmung des Ursprungslands eines Werks nach der Berner Übereinkunft der Ort der Veröffentlichung ist, stimmt dieses Land nicht unbedingt mit der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnort des Urhebers überein.
( 23 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. 1998, L 289, S. 28).
( 24 ) Verordnung des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
( 25 ) Vgl. u. a. meine Schlussanträge in der Rechtssache Cofemel (C‑683/17, EU:C:2019:363, Nrn. 33 bis 48).
( 26 ) Urteil Cofemel (Rn. 44 bis 47).
( 27 ) Urteil Cofemel (Rn. 48). Der Gerichtshof bezieht sich selbstverständlich auf die einschlägige Randnummer dieses Urteils.
( 28 ) Die gegebenenfalls eingetragen werden können.
( 29 ) D. h. die in Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Kriterien.
( 30 ) In Art. 7 Abs. 8 bzw. Art. 14ter Abs. 2 der Berner Übereinkunft.
( 31 ) Vgl. Art. 7 der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. 2006, L 372, S. 12) bzw. Art. 7 der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. 2001, L 272, S. 32).
( 32 ) Zwar erscheint diese Vorschrift, wonach die Mitgliedstaaten Urhebern aus Drittländern und deren Rechtsnachfolgern das Folgerecht garantieren, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Drittlands das gleiche Recht „für Urheber aus den Mitgliedstaaten und deren Rechtsnachfolger“ anerkennen, präziser als diejenige der Berner Übereinkunft („sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt“). Da Art. 5 Abs. 1 dieser Übereinkunft verlangt, sicherzustellen, dass Urhebern von Werken mit Ursprung in anderen Unterzeichnerländern die Inländerbehandlung zuteilwird, dürfte das Ergebnis beider Vorschriften jedoch das gleiche sein, nämlich die gegenseitige Anerkennung des Folgerechts von Urhebern und ihren Rechtsnachfolgern, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und des betreffenden Drittlands sind.
( 33 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann (C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 62).
( 34 ) Vgl. – zum TRIPS-Übereinkommen – Urteil vom 27. Februar 2024, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann (C‑382/21 P, EU:C:2024:172, Rn. 63), und – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag – entsprechend Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 47 und 48). Im Übrigen stellt die fehlende Veröffentlichung der Berner Übereinkunft im Amtsblatt der Europäischen Union meiner Meinung nach einen weiteren Kontraindikator für die unmittelbare Wirkung der Bestimmungen dieser Übereinkunft im Unionsrecht dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2007, Skoma-Lux,C‑161/06, EU:C:2007:773, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 35 ) KOM(93) 342 endg., S. 53.
( 36 ) Vgl. Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.
( 37 ) Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark (C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 31).
( 38 ) Der für gewöhnlich weniger umfangreich ist als der urheberrechtliche Schutz.
( 39 ) Wie ich in der Einleitung der vorliegenden Schlussfanträge erwähnt habe, schützen die Urheberrechtsgesetze zahlreicher Länder nur inländische Werke und Urheber.
( 40 ) Der Schutz in den Ursprungsländern wird dem innerstaatlichen Recht dieser Länder überlassen.
( 41 ) Art. 5 Abs. 2 der Berner Übereinkunft sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass der Genuss und die Ausübung des Schutzes nach dieser Übereinkunft unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werks sind.
( 42 ) Zur Entstehungsgeschichte dieser Regelung vgl. u. a. Goldstein, P., Hugenholtz, P. B., International Copyright, Oxford University Press, Oxford, 2019, S. 198 bis 202.
( 43 ) Vgl. ausdrücklich Schaafsma, S. J., Intellectual Property in the Conflict of Laws: The Hidden Conflict-of-Law Rule in the Principle of National Treatment, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2022, S. 334 und 358. Vgl. in diesem Sinne auch u. a. Goldstein, P., Hugenholtz, P. B., International Copyright, Oxford University Press, Oxford, 2019, S. 202, und von Lewinski, S., International Copyright Law and Policy, Oxford University Press, Oxford, 2008, S. 114. In ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Rechtssache vertritt die European Copyright Society zwar die Auffassung, dass die in Art. 2 Abs. 7 der Berner Übereinkunft enthaltene Gegenseitigkeitsklausel verbindlichen Charakter habe. Die Organisation erkennt jedoch an, dass die Parteien dieser Übereinkunft über deren Art. 19 davon abweichen können. Das Ergebnis ist somit das gleiche (vgl. „Opinion of the European Copyright Society on certain selected aspects of Case C‑227/23, Kwantum Nederland and Kwantum België“, 16. April 2024, abrufbar auf der Website europeancopyrightsociety.org).
( 44 ) Vgl. Nr. 47 der vorliegenden Schlussanträge.
( 45 ) Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C‑316/22, EU:C:2024:301, Rn. 22).
( 46 ) Urteil vom 11. April 2024, Gabel Industria Tessile und Canavesi (C‑316/22, EU:C:2024:301, Rn. 23 und 24).
( 47 ) Vgl. zuletzt Urteil vom 25. April 2024, Maersk und Mapfre España (C‑345/22 bis C‑347/22, EU:C:2024:349, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 48 ) Und nicht am 1. Mai 1989, wie in der fünften Vorlagefrage angegeben.
( 49 ) Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan (C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 50 ) Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan (C‑277/10, EU:C:2012:65, Rn. 63).
( 51 ) Vgl. Nrn. 55 bis 64 der vorliegenden Schlussanträge.
( 52 ) Vgl. Nr. 79 der vorliegenden Schlussanträge.
( 53 ) Oder – für Mitgliedstaaten, die der Union nach diesem Zeitpunkt beigetreten sind – vor dem Datum ihres Beitritts.
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