ECLI:EU:T:2026:534•Urteil des Gerichts (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 9. September 2026.#AO Nevinnomysskiy Azot und AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK "Azot" gegen Europäische Kommission.#Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland – Endgültige Antidumpingzölle – Konsolidierter Antrag auf eine Auslaufüberprüfung – Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Beweiserfordernis bei Einleitung einer Überprüfung – Vorphase des Überprüfungsverfahrens – Genügend Beweise – Berücksichtigung zusätzlicher, auf eine andere Methode zur Berechnung eines Dumpings gestützter Informationen.#Rechtssache T-126/21 RENV.
Urteil des Gerichts (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 9. September 2026.#AO Nevinnomysskiy Azot und AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK "Azot" gegen Europäische Kommission.#Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland – Endgültige Antidumpingzölle – Konsolidierter Antrag auf eine Auslaufüberprüfung – Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Beweiserfordernis bei Einleitung einer Überprüfung – Vorphase des Überprüfungsverfahrens – Genügend Beweise – Berücksichtigung zusätzlicher, auf eine andere Methode zur Berechnung eines Dumpings gestützter Informationen.#Rechtssache T-126/21 RENV.
ECLI:EU:T:2026:534Eu Chamb Extd 09 T09.09.2026
Gesamter Gesetzestext
URTEIL DES GERICHTS (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
9. September 2026 ( *1 )
„Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland – Endgültige Antidumpingzölle – Konsolidierter Antrag auf eine Auslaufüberprüfung – Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 – Beweiserfordernis bei Einleitung einer Überprüfung – Vorphase des Überprüfungsverfahrens – Genügend Beweise – Berücksichtigung zusätzlicher, auf eine andere Methode zur Berechnung eines Dumpings gestützter Informationen“
In der Rechtssache T‑126/21 RENV,
AO Nevinnomysskiy Azot mit Sitz in Nevinnomyssk (Russland),
AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“ mit Sitz in Novomoskovsk (Russland),
vertreten durch Rechtsanwälte A. de Moncuit de Boiscuillé, E. Gergondet und N. Mizulin und Rechtsanwältinnen A. Nosowicz und P. Vander Schueren,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch L. Di Masi und J. Zieliński als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Fertilizers Europe mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch Rechtsanwälte J. Beck und L. Ruessmann,
Streithelferin,
erlässt
DAS GERICHT (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterinnen S. Kingston und A. Marcoulli sowie der Richter P. Zilgalvis und J. Hettne (Berichterstatter),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des Urteils vom 30. April 2025, Fertilizers Europe und Kommission/Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“ (C‑554/23 P und C‑568/23 P, EU:C:2025:291),
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,
folgendes
Urteil
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1 |
Mit ihrer auf Art. 263 AEUV gestützten Klage begehren die Klägerinnen, die AO Nevinnomysskiy Azot und die AO Novomoskovskaya Aktsionernaya Kompania NAK „Azot“, die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2100 der Kommission vom 15. Dezember 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2020, L 425, S. 21, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit diese auf sie anwendbar ist. |
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
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2 |
Die Klägerinnen sind in Russland ansässige Hersteller und Ausführer von Ammoniumnitrat, einem Produkt, das sowohl in der Landwirtschaft als auch für industrielle Zwecke verwendet wird. |
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3 |
Mit seiner Verordnung (EG) Nr. 2022/95 vom 16. August 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 1995, L 198, S. 1) führte der Rat der Europäischen Union einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein, das unter die Positionen 31023090 und 31024090 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I seiner Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) fällt. |
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4 |
Im Anschluss an eine erste Auslaufüberprüfung und eine erste Interimsüberprüfung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 des Rates vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2002, L 102, S. 1) ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland aufrechterhalten. |
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5 |
Nach einer zweiten Auslaufüberprüfung und einer zweiten teilweisen Interimsüberprüfung wurden die Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2008, L 185, S. 1) aufrechterhalten. |
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6 |
Nach einer dritten Auslaufüberprüfung erhielt die Europäische Kommission mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) Nr. 999/2014 vom 23. September 2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. 2014, L 280, S. 19) diese Maßnahmen aufrecht. |
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7 |
Im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1722 vom 14. November 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 999/2014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland im Anschluss an eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (ABl. 2018, L 287, S. 3). |
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8 |
Während des gesamten Zeitraums, in dem diese Überprüfungsverfahren stattfanden, unterlagen die Klägerinnen einem Antidumpingzoll, der für Ammoniumnitrat im gesamten russischen Hoheitsgebiet galt. |
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9 |
Am 21. Juni 2019, nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2019, C 53, S. 3), stellte die Streithelferin, Fertilizers Europe, ein europäischer Verband von Düngemittelherstellern, nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung bei der Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung bezüglich der betreffenden Antidumpingmaßnahmen (im Folgenden: ursprünglicher Antrag). In diesem Antrag machte die Streithelferin auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Ausfuhrpreisen und einem rechnerisch ermittelten Normalwert (im Folgenden: auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhende Methode) geltend, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen das den Wirtschaftszweig der Europäischen Union schädigende Dumping anhalten oder erneut auftreten könne. |
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10 |
Am 20. August 2019 legte die Streithelferin zusätzliche Informationen (im Folgenden: zusätzliche Informationen) vor, die sich auf einen Normalwert, der auf den tatsächlichen Preisen auf dem russischen Inlandsmarkt beruhte (im Folgenden: Handelsmethode), stützten und die in die konsolidierte Fassung des Überprüfungsantrags (im Folgenden: konsolidierter Antrag) aufgenommen wurden. |
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11 |
Am 23. September 2019 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. 2019, C 318, S. 6, im Folgenden: Einleitungsbekanntmachung), da sie der Ansicht war, dass genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung vorlägen, um eine solche Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung einzuleiten und eine Untersuchung durchzuführen. |
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12 |
In Bezug auf das Vorbringen der Streithelferin zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings heißt es insbesondere in Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung, der zu Abschnitt 4 („Gründe für die Überprüfung“) gehört: „[Die Streithelferin] behauptete und legte hinreichende Beweise dafür vor, dass zuverlässige Daten zu Inlandspreisen für Russland … im normalen Handelsverkehr fehlten. Daher berechnete [die Streithelferin] den Normalwert auf der Grundlage der Herstellkosten in Russland mit Ausnahme des Preises für den Produktionsfaktor Erdgas; für diesen wurde der zur Berücksichtigung der Transportkosten berichtigte Gaspreis bei Lieferung nach Waidhaus [in Deutschland] herangezogen, zuzüglich der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (‚VVG-Kosten‘) und der normalen Gewinnspanne in den Vereinigten Staaten von Amerika. Vorbehaltlich der Behauptung, die Inlandspreise [in Russland] seien unzuverlässig, legte [die Streithelferin] auch Beweise für einen Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise [in diesem Land] vor. Der rechnerisch ermittelte Normalwert und die tatsächlichen Inlandspreise wurden mit dem Ausfuhrpreis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware beim Verkauf für die Ausfuhr in die Union verglichen sowie mit dem Ausfuhrpreis (auf der Stufe ab Werk) der zu überprüfenden Ware beim Verkauf für die Ausfuhr nach Brasilien, wobei letztere über 40 % der russischen Ausfuhren der zu überprüfenden Ware ausmachen. Unabhängig von der zur Ermittlung des Normalwerts oder des Bestimmungsorts der Ausfuhrverkäufe verwendeten Methode sind die Dumpingspannen für [Russland] erheblich.“ |
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13 |
Nach Abschluss der Überprüfungsuntersuchung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Auslaufen der für Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich erneut auftreten würden. Daher erhielt die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung die fraglichen Maßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren aufrecht. |
II. Vorangegangene Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof
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14 |
Mit am 26. Februar 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Klägerinnen eine unter dem Aktenzeichen T‑126/21 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung. |
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15 |
Die Klägerinnen stützten ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen rügten, dass dadurch gegen Art. 11 Abs. 2 und 5 sowie gegen Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen worden sei, dass die Kommission zu Unrecht das Überprüfungsverfahren eingeleitet habe, obwohl nicht genügend Beweise vorgelegen hätten. |
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16 |
Mit Urteil vom 5. Juli 2023, Nevinnomysskiy Azot und NAK Azot/Kommission (T‑126/21, im Folgenden: ursprüngliches Urteil, EU:T:2023:376), gab das Gericht dem ersten Teil des einzigen Klagegrundes statt und erklärte die angefochtene Verordnung auf dieser Grundlage für nichtig, ohne die beiden anderen Teile zu prüfen. Insoweit urteilte das Gericht insbesondere, dass die Voraussetzung, dass ein von Unionsherstellern oder in deren Namen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung gestellter Überprüfungsantrag genügend Beweise enthalte, erfüllt sei, wenn die Beweise gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums vorgelegt würden, und dass die Kommission daher einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt habe, es sei irrelevant, dass der ursprüngliche Antrag durch zusätzliche Informationen ergänzt worden sei, und die Einleitung der Überprüfung habe auf der Grundlage des konsolidierten Antrags gerechtfertigt werden können (ursprüngliches Urteil, Rn. 103 und 104). |
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17 |
Mit Rechtsmittelschriften, die am 4. bzw. 14. September 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingingen, legten die Streithelferin und die Kommission gemäß Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der Rechtssachen, in denen das Urteil vom 30. April 2025, Fertilizers Europe und Kommission/Nevinnomysskiy Azot und NAK Azot (C‑554/23 P und C‑568/23 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2025:291), erging, Rechtsmittel gegen das ursprüngliche Urteil ein. |
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18 |
Mit dem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof das ursprüngliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass das Gericht Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt hat (Rechtsmittelurteil, Rn. 63). |
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19 |
Der Gerichtshof hat anhand einer wörtlichen, systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung geurteilt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass die Kommission, um zu entscheiden, ob eine Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen einzuleiten ist, Beweise berücksichtigen darf, die Unionshersteller während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahmen auf ihr Ersuchen hin vorgelegt haben (Rechtsmittelurteil, Rn. 51 bis 60). |
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20 |
Daher hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, indem es in Rn. 104 des ursprünglichen Urteils entschieden hat, die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt habe, dass es irrelevant sei, dass der ursprüngliche Antrag durch zusätzliche Informationen ergänzt worden sei, und dass die Einleitung der Überprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags habe gerechtfertigt werden können (Rechtsmittelurteil, Rn. 62). |
III. Anträge der Parteien nach Zurückverweisung
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21 |
Im Anschluss an das Rechtsmittelurteil nahmen die Parteien gemäß Art. 193 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts schriftlich zum Fortgang des Verfahrens Stellung (im Folgenden: Stellungnahmen nach Zurückverweisung). |
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22 |
Die Klägerinnen beantragen,
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23 |
Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,
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IV. Rechtliche Würdigung
A. Zum Streitgegenstand nach Zurückverweisung
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24 |
Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 auf das Gericht anwendbar ist, ist das Gericht, wenn das Rechtsmittel begründet ist und die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverwiesen wird, an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden. |
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25 |
Nach Aufhebung durch den Gerichtshof und Zurückverweisung der Sache an das Gericht wird diese nach Art. 191 seiner Verfahrensordnung durch das zurückverweisende Urteil beim Gericht anhängig, das über alle vom Kläger geltend gemachten Klagegründe zu entscheiden hat, mit Ausnahme der vom Gerichtshof nicht aufgehobenen Teile des Tenors und der diesen Teilen notwendigerweise zugrunde liegenden Ausführungen, da diese rechtskräftig geworden sind (vgl. Urteil vom 13. September 2023, Venezuela/Rat, T‑65/18 RENV, EU:T:2023:529, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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26 |
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit Nr. 1 des Tenors des Rechtsmittelurteils das ursprüngliche Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache mit Nr. 2 des Tenors an das Gericht zurückverwiesen. Folglich hat das Gericht über den gesamten einzigen Klagegrund zu entscheiden, den die Klägerinnen zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung geltend machen. |
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27 |
Der einzige Klagegrund, wie er oben in Rn. 15 dargelegt worden ist, ist in drei Teile untergliedert. Erstens wird geltend gemacht, dass die Frage, ob genügend Beweise in einem Überprüfungsantrag vorgelegt worden seien, anhand der Beweise zu beurteilen sei, die der ursprüngliche Antrag enthalte, der innerhalb der in Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung vorgesehenen gesetzlichen Frist, d. h. spätestens drei Monate vor dem Außerkrafttreten der Maßnahmen, eingereicht werde. Zweitens habe der ursprüngliche Antrag weder genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping wahrscheinlich anhalten würde, noch Beweise dafür, dass die Streithelferin den Rückgriff auf die auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhende Methode zur Berechnung der Dumpingspanne rechtfertigen könne. Drittens enthalte jedenfalls der konsolidierte Antrag, in dem auch Berechnungen der Dumpingspanne auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise vorgelegt worden seien, nicht genügend Beweise für eine Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings. |
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28 |
Im Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die vorliegende Sache an das Gericht zurückverwiesen, damit dieses im Wesentlichen über den dritten Teil des einzigen Klagegrundes entscheidet, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission in der angefochtenen Verordnung zu Unrecht angenommen habe, der konsolidierte Antrag enthalte genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings bei einem Außerkrafttreten der betreffenden Antidumpingmaßnahmen. Aus dem Rechtsmittelurteil geht nämlich im Wesentlichen hervor, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob die Einleitung der Überprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags gerechtfertigt war, keinen Rechtsfehler begangen hat. Daraus folgt zum einen, dass der erste Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem vorgebracht wird, dass die Frage, ob in einem Überprüfungsantrag genügend Beweise vorgelegt wurden, anhand des ursprünglichen Antrags und nicht anhand des konsolidierten Antrags zu beurteilen sei, als unbegründet zurückzuweisen ist. Zum anderen geht der zweite Teil des einzigen Klagegrundes, mit dem gerügt wird, dass der ursprüngliche Antrag nicht genügend Beweise enthalten habe, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen, ins Leere. |
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29 |
Im Anschluss an die klägerische Stellungnahme nach Zurückverweisung ist festzustellen, dass der dritte Teil des einzigen Klagegrundes im Wesentlichen in drei Rügen unterteilt ist. Mit der ersten Rüge wird vorgebracht, die Kommission hätte die zusätzlichen Informationen bei ihrer Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings zum einen aufgrund der Art der Informationen und zum anderen aufgrund dessen, dass diese Informationen nicht auf Ersuchen der Kommission hin vorgelegt worden seien, nicht berücksichtigen dürfen. Mit der zweiten Rüge wird geltend gemacht, die bereits im ursprünglichen Antrag enthaltenen Dumpingberechnungen bezüglich der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode genügten nicht als Beweis für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings. Mit der dritten Rüge wird vorgebracht, die auf die Handelsmethode gestützten Dumpingberechnungen, die später als zusätzliche Informationen vorgelegt worden seien, genügten nicht als Beweis für eine solche Wahrscheinlichkeit. |
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30 |
Vor der Prüfung der Begründetheit des dritten Teils des einzigen Klagegrundes hält es das Gericht für angebracht, die Kriterien zu untersuchen, die für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung gelten. |
B. Zu den rechtlichen Kriterien, die für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung gelten
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31 |
Die Klägerinnen machen insbesondere im Rahmen ihres Vorbringens zum dritten Teil des einzigen Klagegrundes geltend, dass für Überprüfungen gemäß Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung gelte und dass die Kommission daher die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der dem Antrag beigefügten Beweise prüfen müsse, um festzustellen, ob genügend Beweise vorlägen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen. |
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32 |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Frage, ob das in Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehene Kriterium für Überprüfungen nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung gelte, irrelevant sei, da das für die Entscheidung über die Einleitung einer Überprüfung maßgebliche rechtliche Kriterium, nämlich ob der Überprüfungsantrag genügend Beweise dafür enthalte, dass das Dumping und die Schädigung ohne Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würden, in der letztgenannten Bestimmung vorgesehen sei. |
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33 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Überprüfungsverfahren grundsätzlich vom Verfahren der Ausgangsuntersuchung unterscheidet, das sich nach anderen Bestimmungen der Grundverordnung richtet. Der objektive Unterschied zwischen diesen beiden Verfahrensarten besteht nämlich in Folgendem: Einer Überprüfung unterliegen diejenigen Einfuhren, für die bereits endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden sind und bei denen grundsätzlich ausreichende Beweise dafür beigebracht worden sind, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dagegen ist Gegenstand einer Ausgangsuntersuchung von Einfuhren gerade die Feststellung des Vorliegens, des Umfangs und der Auswirkungen angeblicher Dumpingpraktiken (vgl. Urteil vom 11. September 2018, Foshan Lihua Ceramic/Kommission, T‑654/16, EU:T:2018:525, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zwar auch dann, wenn die Einleitung einer solchen Untersuchung das Vorliegen ausreichender sie rechtfertigender Beweise voraussetzt (Urteil vom 27. Januar 2005, Europe Chemi-Con [Deutschland]/Rat, C‑422/02 P, EU:C:2005:56, Rn. 50). |
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34 |
Was insbesondere das Überprüfungsverfahren betrifft, so tritt nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung eine endgültige Antidumpingmaßnahme fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, „außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden“. |
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35 |
Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Unionsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet. In Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung heißt es: „Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Diese Wahrscheinlichkeit kann beispielsweise durch Beweise für ein Anhalten des Dumpings und der Schädigung aufgezeigt werden oder durch Beweise dafür, dass die Beseitigung der Schädigung teilweise oder ausschließlich auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist, oder durch Beweise dafür, dass die Umstände der Ausführer oder die Marktbedingungen darauf hindeuten, dass das schädigende Dumping wahrscheinlich anhalten wird, oder durch Beweise dafür, dass nach wie vor Verzerrungen des Rohstoffangebots vorliegen.“ |
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36 |
Daraus folgt, dass im Fall eines von oder im Namen von Unionsherstellern nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Grundverordnung gestellten Antrags, wenn das maßgebliche Kriterium im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung ist, die Verpflichtungen der Kommission und die ihr obliegende Beweislast je nach Phase des betreffenden Überprüfungsverfahrens unterschiedlich sind. In Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung wird nämlich unterschieden zwischen der in Unterabs. 2 vorgesehenen sogenannten „Vorphase“ – nach Ablauf der gesetzlichen Frist –, die der Einleitung der Überprüfung vorausgeht und in der die Unionshersteller die Beweislast tragen, und der in Unterabs. 1 vorgesehenen Untersuchungsphase, in der die Beweislast in solchen Fällen bei der Kommission liegt. |
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37 |
In dieser Untersuchungsphase hat die Kommission nicht die Rolle eines Schiedsrichters, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränken, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden, da die Kommission die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung, der gemäß Art. 11 Abs. 5 dieser Verordnung für Überprüfungen gilt, ersuchen kann, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 32). |
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38 |
In der sogenannten „Vorphase“ im Rahmen eines von Unionsherstellern eingereichten Überprüfungsantrags ist die Kommission nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung nicht verpflichtet, die Wahrscheinlichkeit eines Dumpings festzustellen, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen, oder Nachprüfungen im Sinne der oben unter Rn. 37 genannten Rechtsprechung durchzuführen. Die Kommission hat in Anwendung dieser letztgenannten Bestimmung hingegen im Wesentlichen zu prüfen, ob die Unionshersteller in ihrem Überprüfungsantrag genügend Beweise dafür vorgelegt haben, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. |
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39 |
In diesem Sinne hat das Gericht bereits entschieden, dass an die Beweise, die notwendig sind, damit das Kriterium des Vorliegens von genügend Beweisen für die Einleitung einer Untersuchung erfüllt ist, hinsichtlich ihrer Anzahl und Qualität ein anderer Maßstab anzulegen ist als an jene, die für die endgültige Feststellung des Vorliegens eines Dumpings erforderlich sind. Folglich können Beweise, die hinsichtlich ihrer Anzahl oder Qualität nicht ausreichen, um eine endgültige Feststellung des Vorliegens eines Dumpings zu rechtfertigen, gleichwohl genügen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. Somit verpflichtet Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung die Kommission nicht dazu, eine Analyse aller verfügbaren Informationen vorzunehmen, die einer Untersuchung nach Art. 6 der Grundverordnung eigen wäre. Das Gericht hat daher festgestellt, dass die Kommission, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, darauf schließen konnte, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, und sich auf ein Bündel übereinstimmender Indizien stützen konnte, um zu beschließen, die Antidumpinguntersuchung einzuleiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2023, Hangzhou Dingsheng Industrial Group u. a./Kommission, T‑748/21, EU:T:2023:346, Rn. 31 und 100 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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40 |
Daraus folgt, dass das in der „Vorphase“ des Überprüfungsverfahrens, in der über die Einleitung einer Überprüfung entschieden werden soll, geltende Beweismaß nicht so hoch ist wie das in der Untersuchungsphase selbst, da sonst, wie die Streithelferin vorbringt, der letztgenannten Phase jede praktische Wirksamkeit genommen würde. |
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41 |
Ohne dass über die Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung auf Überprüfungen entschieden zu werden braucht, ist daher festzustellen, dass das Beweismaß, das für die Einleitung einer Überprüfung nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung erforderlich ist, nur verlangt, dass der Überprüfungsantrag genügend Beweise dafür enthält, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen das Dumping und die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Dieses Beweismaß ist somit niedriger als dasjenige, das erforderlich ist, um nach Abschluss der Überprüfungsuntersuchung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Verordnung festzustellen, dass bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen eine solche Wahrscheinlichkeit gegeben wäre. |
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42 |
Im Licht dieser rechtlichen Kriterien ist zu prüfen, ob die Kommission bei der Feststellung, der konsolidierte Antrag enthalte genügend Beweise im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat. |
C. Zur Begründetheit des dritten Teils des einzigen Klagegrundes: Der konsolidierte Antrag enthalte nicht genügend Beweise, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen
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43 |
Der dritte Teil des einzigen Klagegrundes, wie er oben in Rn. 29 dargestellt worden ist, gliedert sich im Anschluss an die Stellungnahme nach Zurückverweisung in drei Rügen, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Kommission erstens die zusätzlichen Informationen nicht hätte berücksichtigen dürfen, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen (erste Rüge), und dass der konsolidierte Antrag nicht genügend Beweise bezüglich der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode bzw. bezüglich der Handelsmethode enthalte (zweite und dritte Rüge). |
1. Zur ersten Rüge: Die Kommission hätte die zusätzlichen Informationen nicht berücksichtigen dürfen, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen
a) Zum Vorbringen der Klägerinnen betreffend die Art der zusätzlichen Informationen
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44 |
Die Klägerinnen machen geltend, die zusätzlichen Informationen hätten den Inhalt der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise wesentlich geändert, so dass die Kommission sie nicht hätte berücksichtigen dürfen, wie aus Rn. 125 des ursprünglichen Urteils hervorgehe. Die Aufnahme der auf die Handelsmethode gestützten Berechnungen in den konsolidierten Antrag stelle somit keine bloße Klarstellung der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Informationen dar, sondern diese Berechnungen seien neue Argumente und Beweise, die in keinem Zusammenhang mit dem ursprünglichen Antrag stünden und die dessen Inhalt wesentlich veränderten. Die Klägerinnen fügen in ihrer Stellungnahme nach Zurückverweisung hinzu, dass diese Berechnungen entgegen dem, was der 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung nahelege, die bereits im ursprünglichen Antrag enthaltenen Berechnungen bezüglich der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode nicht ergänzen, untermauern oder präzisieren könnten. |
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45 |
Die Kommission, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen. |
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46 |
Insoweit stellte die Kommission, wie aus dem Rechtsmittelurteil hervorgeht, im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu Recht fest, dass es irrelevant sei, dass der ursprüngliche Antrag durch zusätzliche Informationen ergänzt worden sei, und dass die Einleitung der Überprüfung auf der Grundlage des konsolidierten Antrags habe gerechtfertigt werden können. Der Gerichtshof hat im Wesentlichen anerkannt, dass die Kommission vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der fraglichen Maßnahmen alle Beweise hinsichtlich der Frage berücksichtigen konnte, ob das in Rede stehende Dumping und die betreffende Schädigung bei einem Auslaufen dieser Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, einschließlich zusätzlicher Beweise, die auf ihr Ersuchen hin vorgelegt wurden. Die Kommission ist nämlich, nachdem die Unionshersteller einen Antrag auf Auslaufüberprüfung gestellt haben, nicht in ihren Befugnissen beschränkt, alle zusätzlichen Informationen einzuholen, die sie für erforderlich hält, um festzustellen, ob ein Überprüfungsverfahren einzuleiten ist (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Medina in den verbundenen Rechtssachen Fertilizers Europe und Kommission/Nevinnomysskiy Azot und NAK Azot, C‑554/23 P und C‑568/23 P, EU:C:2024:986, Nr. 72). Somit ist es nicht Sache der Kommission, zu prüfen, ob diese zusätzlichen Informationen die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise ergänzen oder untermauern, um festzustellen, ob der Überprüfungsantrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. |
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47 |
Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission, wie sich im Wesentlichen aus dem 23. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, bei der Einleitung der fraglichen Überprüfung nach Abschluss eines Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen auf den konsolidierten Antrag gestützt, der aus dem ursprünglichen Antrag und den zusätzlichen Informationen bestand und somit sämtliche von der Streithelferin vorgelegten Beweise enthielt, einschließlich der Berechnungen der Dumpingspanne auf der Grundlage der beiden in Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Methoden, deren Wortlaut oben in Rn. 12 wiedergegeben ist. Die von den Klägerinnen vorgenommene Unterscheidung zwischen dem ursprünglichen Antrag und dem konsolidierten Antrag ist somit rein künstlicher Natur, da es sich in Wirklichkeit um einen einzigen Überprüfungsantrag handelt, der der Kommission als Grundlage für die Beurteilung der Frage diente, ob die von den Unionsherstellern vorgelegten Beweise genügten. |
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48 |
Daraus folgt, dass die Behauptung der Klägerinnen, die Kommission hätte die Einleitung der Überprüfung ohne die Erläuterungen in den zusätzlichen Informationen nicht rechtfertigen können, irrelevant ist. |
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49 |
Angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission bei der Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Dumpings, wie unten in den Rn. 73 und 74 dargestellt, und erst recht in der Vorphase des Überprüfungsverfahrens, in der sie über die Einleitung der Überprüfung zu entscheiden hat, verfügt, ist nach alledem das Vorbringen, dass die zusätzlichen Informationen in Anbetracht ihrer Art zur Rechtfertigung der Einleitung einer Überprüfung nicht berücksichtigt werden könnten, als unbegründet zurückweisen. |
b) Zum Vorbringen, die zusätzlichen Informationen seien nicht „auf Ersuchen“ der Kommission übermittelt worden
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50 |
In ihrer Stellungnahme nach Zurückverweisung machen die Klägerinnen im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung geltend. Insbesondere gehe aus Rn. 60 des Rechtsmittelurteils hervor, dass der Gerichtshof der Streithelferin nicht das Recht zuerkannt habe, die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Berechnungen bezüglich der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode von sich aus um die zusätzlichen Informationen zu ergänzen, die sich auf die im konsolidierten Antrag enthaltenen auf die Handelsmethode gestützten Berechnungen bezögen. |
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51 |
Hierzu tragen die Klägerinnen vor, die Akten enthielten keinen Beweis dafür, dass die Kommission die Streithelferin um die Vorlage der letztgenannten Berechnungen ersucht hätte, so dass sie nach Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 der Grundverordnung als verspätet anzusehen seien. Sie verweisen auf Rn. 25 der Klagebeantwortung der Kommission, in der es heißt: „Die konsolidierte Fassung besteht daher aus dem ursprünglichen Antrag, ergänzt durch zusätzliche Informationen und Klarstellungen, die von dem antragstellenden Wirtschaftszweig entweder von sich aus oder nach dem Austausch mit der Kommission im Rahmen des sogenannten ‚Verfahrens zur Anforderung noch fehlender Informationen‘ bereitgestellt wurden.“ |
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52 |
Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen im Wesentlichen entgegen. |
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53 |
Insoweit ist, ohne dass über die Frage der Neuheit und Zulässigkeit dieses Vorbringens entschieden zu werden braucht, festzustellen, dass der Gerichtshof in den Rn. 59 bis 61 des Rechtsmittelurteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Befugnis der Kommission, weniger als drei Monate vor dem Auslaufen von Antidumpingmaßnahmen ergänzende Beweise zu sammeln oder anzufordern, wenn sie dies für angebracht hält, nicht geeignet ist, die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2 der Grundverordnung zu beeinträchtigen, da das Bestehen einer solchen Befugnis nicht bedeutet, dass demjenigen, der einen Antrag auf Überprüfung stellt, das Recht zuerkannt würde, seinen Antrag nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sich aus zu ergänzen oder einen solchen Antrag nach Ablauf dieser Frist einzureichen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Kommission Beweise berücksichtigen darf, die Unionshersteller in dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen auf ein Ersuchen der Kommission hin vorgelegt haben. |
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54 |
Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen des Verfahrens, in dem das ursprüngliche Urteil erging, mit prozessleitender Maßnahme vom 25. Juli 2022 die Frage stellte, auf welcher Grundlage die Kommission die Streithelferin um zusätzliche Informationen ersucht habe. Die Kommission antwortete, sie habe die Streithelferin auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung ersucht, zusätzliche Informationen über die tatsächlichen Preise für Ammoniumnitrat in Russland vorzulegen, obwohl es genügend Beweise gegeben habe, die darauf hingedeutet hätten, dass die Preise für Ammoniumnitrat im Jahr 2018 auf dem russischen Markt verzerrt gewesen seien. Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen weder die Antwort der Kommission beanstandeten noch insoweit einen Tatsachenirrtum geltend machten, obwohl es ihnen freigestanden hätte, dies zu tun. Folglich ist das Vorbringen der Klägerinnen nicht geeignet, diese Feststellung in Frage zu stellen. |
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55 |
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im ursprünglichen Urteil als auch im Rechtsmittelurteil bei der Beschreibung der Vorgeschichte des Rechtsstreits davon ausgegangen wird, dass die Kommission die Streithelferin um diese zusätzlichen Informationen ersucht hat. |
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56 |
Außerdem geht, wie die Kommission zu Recht ausführt, aus den Erwägungsgründen 20 und 23 der angefochtenen Verordnung hervor, dass sie die Überprüfung auf der Grundlage des ursprünglichen Antrags und der später hinzugefügten ergänzenden Informationen und damit auf der Grundlage des konsolidierten Antrags einleitete. Hierzu führte sie im 23. Erwägungsgrund aus: Der ursprüngliche Antrag „[enthielt] ausreichende Beweise …, die vorbehaltlich der Klarstellungen, die die [Streithelferin] nach Anforderung noch fehlender Informationen zur Ergänzung ihres ursprünglichen Antrags [vorlegte], die Einleitung der Auslaufüberprüfung rechtfertigten“. Der Ausdruck „vorbehaltlich“ deutet darauf hin, dass die Kommission der Ansicht war, von Seiten der Streithelferin Klarstellungen zu benötigen, die diese später im konsolidierten Überprüfungsantrag vorlegen sollte, was sie im vorliegenden Fall auch tat, während das Vorliegen eines Verfahrens zur „Anforderung noch fehlender Informationen“ nahelegt, dass diese Ergänzung auf Ersuchen der Kommission hin erfolgte. |
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57 |
Diese Beurteilung wird durch den Wortlaut des 23. Erwägungsgrundes der angefochtenen Verordnung in seiner englischen Fassung, in der der Ausdruck „subject to the clarifications provided by the applicants following the deficiency process to supplement its initial request“ verwendet wird, und in seiner deutschen Fassung, in der sich der Ausdruck „nach Anforderung noch fehlender Informationen“ findet, untermauert. |
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58 |
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der russische Verband der Düngemittelhersteller dem 18. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zufolge angegeben hatte, die Streithelferin habe diese zusätzlichen Informationen erst als Reaktion auf ein Schreiben der Kommission zur Anforderung noch fehlender Informationen hinzugefügt. |
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59 |
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung zum einen für einen Verwaltungsakt die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt und zum anderen grundsätzlich derjenige die Beweislast trägt, dem eine Tatsache zugutekommt, so dass es den Klägerinnen obliegt, objektive, schlüssige und übereinstimmende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass diese Tatsachen wahr sind oder ihr Vorliegen wahrscheinlich ist (vgl. Urteil vom 12. Mai 2021, Alba Aguilera u. a./SEAE, T‑119/17 RENV, EU:T:2021:254, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Vorbringen der Klägerinnen ist jedoch nicht geeignet, die in der angefochtenen Verordnung zugrunde gelegte Tatsachenwürdigung zu entkräften, wonach im Wesentlichen die Kommission nach Erhalt des ursprünglichen Antrags von sich aus gegenüber der Streithelferin ein Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen einleitete, da sie zusätzliche Informationen, insbesondere diejenigen bezüglich der auf die Handelsmethode gestützten Berechnungen, benötigte, um die Überprüfung einzuleiten. |
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60 |
Außerdem ist der vom Gerichtshof in Rn. 61 des Rechtsmittelurteils entwickelte Ansatz, wonach die Kommission Beweise berücksichtigen darf, die auf ihr Ersuchen hin vorgelegt wurden, im Licht des Kontexts dieses Urteils auszulegen. Zunächst hat Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 4 Satz 2 der Grundverordnung, wie aus Rn. 59 des Rechtsmittelurteils hervorgeht, zum Ziel, der Kommission einen angemessenen Zeitrahmen zu verschaffen, um die in diesem Antrag enthaltenen Beweise zu bewerten, und es ihr zu ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Beweise genügen. Unter Beachtung dieses Ziels erkennt der Gerichtshof folglich in Rn. 60 des Rechtsmittelurteils den Unionsherstellern nicht das Recht zu, ihren Antrag von sich aus nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu ergänzen. Jedoch ist die Kommission angesichts ihres weiten Ermessens verpflichtet, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu prüfen. Dieses weite Ermessen wird in Rn. 60 des Rechtsmittelurteils in mehrfacher Hinsicht veranschaulicht, indem der Gerichtshof zum einen der Kommission die Möglichkeit zuerkennt, zusätzliche Informationen entweder zu sammeln oder anzufordern, was angesichts des Bestehens dieser Wahlmöglichkeit keine förmliche Verpflichtung der Kommission bedeutet, die fraglichen Informationen bei den Unionsherstellern anzufordern. Zum anderen zeugt die Verwendung des Ausdrucks „wenn sie dies für angebracht hält“ noch stärker vom Beurteilungsspielraum, über den die Kommission hinsichtlich der Frage verfügt, ob es zweckmäßig ist, eine Überprüfung mit den ihr vorliegenden Beweisen einzuleiten. |
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61 |
Daraus folgt, dass das Rechtsmittelurteil dahin auszulegen ist, dass die Kommission während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen zum einen befugt ist, auf ihr Ersuchen hin vorgelegte Beweise zu berücksichtigen, und zum anderen auch befugt ist, Beweise, sofern sie dies für angebracht hält, zu sammeln, selbst wenn sie diese nicht ausdrücklich angefordert hat, ohne jedoch zur Berücksichtigung dieser letztgenannten Beweise verpflichtet zu sein. |
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62 |
Im vorliegenden Fall deutet das Bündel der oben in den Rn. 54 bis 58 genannten Indizien darauf hin, dass sich die Kommission in der ersten der oben in Rn. 61 erwähnten Situationen befand, jedenfalls aber in der dort genannten zweiten Situation. Angesichts dessen, dass die zusätzlichen Informationen im Anschluss an einen Austausch zwischen der Kommission und der Streithelferin erlangt wurden, ist nämlich festzustellen, dass die Streithelferin diese Informationen weder spontan noch von sich aus vorlegte und dass es die Kommission offensichtlich für angebracht hielt, diese Informationen zu sammeln und zu berücksichtigen. Daher kann im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen die im Rechtsmittelurteil aufgestellten Grundsätze abgeleitet werden. |
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63 |
Erst recht ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall befugt war, die zusätzlichen Informationen zu sammeln, wenn sie dies für angebracht hielt, da es nach der Rechtsprechung Sache des Gerichts ist, zu prüfen, ob die Unionsorgane insbesondere im Hinblick auf die Feststellung, ob der Akteninhalt mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden ist, um davon ausgehen zu können, dass der Normalwert der betroffenen Ware auf angemessene und nicht unvertretbare Weise ermittelt worden ist, nicht wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen haben (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. Juni 2022, Krasnyj Octyabr/EUIPO – Pokój [KRÓWKA MLECZNA Milk FUDGE], T‑363/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:321, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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64 |
Im vorliegenden Fall heißt es in Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung: „Vorbehaltlich der Behauptung, die Inlandspreise im betroffenen Land seien unzuverlässig, legte der Antragsteller auch Beweise für einen Normalwert auf der Grundlage der tatsächlichen Inlandspreise im betroffenen Land vor.“ Bei der Ermittlung des Normalwerts ist jedoch sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen (Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 57), was im vorliegenden Fall den in den zusätzlichen Informationen enthaltenen und auf die Handelsmethode gestützten Beweisen entspricht. Was die Zweckmäßigkeit des Sammelns dieser Informationen für die Kommission betrifft, so hat diese somit im Einklang mit dieser Bestimmung der Grundverordnung gehandelt, um zu beurteilen, ob der konsolidierte Antrag genügend Beweise im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung enthielt, um die Einleitung der Überprüfung zu rechtfertigen. |
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65 |
Nach alledem ist das Vorbringen, die zusätzlichen Informationen bezüglich der auf die Handelsmethode gestützten Berechnungen seien nicht „auf Ersuchen“ der Kommission vorgelegt worden, als unbegründet zurückzuweisen. |
2. Zur zweiten und zur dritten Rüge: Der konsolidierte Antrag enthalte nicht genügend Beweise bezüglich der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode bzw. bezüglich der Handelsmethode
a) Vorbemerkungen
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66 |
Wie aus dem oben in Rn. 12 zitierten Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung hervorgeht, war die Kommission der Auffassung, dass die folgenden Informationen als Beweise für eine Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings genügten:
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67 |
Die Kommission zog am Ende von Abschnitt 4.1 dieser Einleitungsbekanntmachung den Schluss, dass unabhängig von der zur Ermittlung des Normalwerts oder des Bestimmungsorts der Ausfuhrverkäufe verwendeten Methode die Dumpingspannen für Russland erheblich seien. |
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68 |
Insoweit geht aus dem Rechtsmittelurteil im Wesentlichen hervor, dass die Kommission nicht an die im ursprünglichen Antrag enthaltenen Beweise gebunden ist, da dies sie dazu zwingen könnte, einen Überprüfungsantrag abzulehnen, wenn sie über neuere Beweise verfügt, während sie immer noch beschließen kann, von Amts wegen eine Überprüfung durchzuführen. |
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69 |
Unabhängig davon, dass sich die Kommission zur Rechtfertigung der Einleitung der Überprüfung auf die beiden in Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung genannten Methoden stützte, kam sie jedoch zu dem Schluss, dass unabhängig von der zur Ermittlung des Normalwerts oder des Bestimmungsorts der Ausfuhrverkäufe verwendeten Methode die Dumpingspannen erheblich seien. Daraus folgt, dass die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung die Überprüfung einleiten konnte, da sie auf der Grundlage der einen oder der anderen der vorgenannten Methoden oder auf der Grundlage beider Methoden zusammen über genügend Beweise verfügte. |
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70 |
Außerdem ergibt sich, wie oben in Rn. 64 ausgeführt, sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systemantik von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung, dass bei der Ermittlung des Normalwerts der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist (Urteil vom 14. Juli 2021, Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/Kommission, T‑716/19, EU:T:2021:457, Rn. 57), was im vorliegenden Fall den in den zusätzlichen Informationen enthaltenen und auf die Handelsmethode gestützten Beweisen entspricht. |
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71 |
Daher war die Kommission, wie im Wesentlichen in den Rn. 59 bis 61 des Rechtsmittelurteils ausgeführt wird, grundsätzlich durch nichts daran gehindert, zu prüfen, ob der konsolidierte Antrag genügend Beweise auf der Grundlage der zusätzlichen Informationen bezüglich der auf die Handelsmethode gestützten Berechnungen enthielt. |
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72 |
In Anbetracht dieser Erwägungen ist es angebracht, zunächst die dritte Rüge der Klägerinnen zu prüfen, mit der geltend gemacht wird, die auf die Handelsmethode gestützten Dumpingberechnungen stellten keinen genügenden Beweis für eine Wahrscheinlichkeit eines Dumpings dar. |
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73 |
Insoweit ist für die Zwecke dieser Prüfung zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen (vgl. Urteil vom 22. Juni 2023, Vitol, C‑268/22, EU:C:2023:508, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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74 |
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Prüfung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen voraussetzt und dass die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken ist, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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75 |
Außerdem ist in Bezug auf Fehler bei der Berechnung der Dumpingspannen unter Berücksichtigung des Normalwerts, der auf den tatsächlichen Inlandspreisen und den Ausfuhrpreisen beruht, darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der guten Verwaltung, wenn die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zukommt. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat, T‑413/03, EU:T:2006:211, Rn. 63, und vom 25. Juni 2015, PT Musim Mas/Rat, T‑26/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:437, Rn. 112). |
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76 |
Wie oben in Rn. 41 ausgeführt, kann der Grundsatz der guten Verwaltung die Kommission jedoch nicht verpflichten, bereits bei Stellung eines Überprüfungsantrags nachzuweisen, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden, was dem Beweismaß entspricht, das für die Feststellung der Schädigung nach Abschluss einer solchen Überprüfung auf der Grundlage von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 der Grundverordnung erforderlich ist, vielmehr bewirkt dieser Grundsatz lediglich, dass die Kommission prüfen muss, ob der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass bei Auslaufen dieser Maßnahmen eine solche Wahrscheinlichkeit gegeben wäre. |
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77 |
Im Licht der oben dargelegten Grundsätze sind nacheinander die angeblichen Fehler der Kommission bei der Prüfung der auf die Handelsmethode gestützten Beweise zu prüfen. |
b) Zur Frage, ob die auf die Handelsmethode gestützten Beweise genügen (dritte Rüge)
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78 |
Die Klägerinnen machen geltend, die Berechnungen der Dumpingspanne gestützt auf die Handelsmethode, mit der die russischen Inlandspreise in Höhe von 142 Euro pro Tonne als Normalwert mit den Ausfuhrpreisen in die Union, nach Estland und nach Brasilien verglichen werde, seien mit Fehlern behaftet, die die Kommission hätte bemerken und korrigieren müssen. Diese im konsolidierten Antrag enthaltenen Beweise genügten daher nicht, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens eines Dumpings im Sinne von Art. 11 Abs. 2 und 5 sowie Art. 5 Abs. 3 der Grundverordnung nachzuweisen. Die Kommission habe es somit versäumt, die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit dieser Beweise zu prüfen, und sie habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen sowie ihre Verpflichtung verletzt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte zu untersuchen. |
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79 |
Insoweit tragen die Klägerinnen sechs Argumente vor, denen die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, insgesamt entgegentritt. |
1) Zum ersten Argument betreffend die russischen Eisenbahnlogistikkosten
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80 |
Mit ihrem ersten Argument machen die Klägerinnen geltend, die Beweise bezüglich der Inlandspreise in Russland seien den Beteiligten nie übermittelt worden. Die von Chemcourier mitgeteilten Inlandspreise beruhten auf FOB-Basis (free on board) und nicht, wie die Streithelferin im konsolidierten Antrag geltend mache, auf EXW-Basis (ex works [Preis ab Werk]). |
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81 |
Da die Streithelferin einräume, dass die russischen Eisenbahnlogistikkosten erheblich sein könnten, sei der Normalwert wahrscheinlich übertrieben, da er nicht auf EXW-Basis, sondern auf FOB-Basis angegeben worden sei. |
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82 |
Da die Kommission nicht habe nachweisen können, dass diese Preise zum einen tatsächlich auf EXW-Basis beruhten und dass deshalb zum anderen keine Berichtigung erforderlich gewesen sei, habe dieses Organ nicht für die Richtigkeit und die Stichhaltigkeit der Beweise gesorgt, so dass diese nicht genügt hätten. |
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83 |
Was zunächst die Preise auf dem russischen Inlandsmarkt betrifft, machen die Klägerinnen geltend, der Normalwert sei „wahrscheinlich übertrieben, da er nicht auf EXW-Basis, sondern auf FOB-Basis angegeben worden [sei]“. Hierzu ist zum einen festzustellen, dass sie die Verwendung eines Inlandspreises in Höhe von 142 Euro pro Tonne beanstanden und sich gleichzeitig in der Tabelle, die sowohl in Rn. 92 der Klageschrift als auch in Rn. 69 ihrer Stellungnahme nach Zurückverweisung enthalten ist, in der Spalte „zutreffende Zahlen“, die zu verwenden gewesen wären, auf eben diesen Betrag berufen. Zum anderen legen die Klägerinnen, wie die Kommission zu Recht ausführt, nicht dar, inwiefern die im konsolidierten Antrag angegebene Schätzung im Hinblick auf den in der angefochtenen Verordnung zugrunde gelegten Inlandspreis in Höhe von 145 Euro pro Tonne, den sie im Übrigen nicht bestreiten, offensichtlich fehlerhaft sein soll. |
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84 |
Da, wie aus obigen Rn. 33 bis 41 hervorgeht, das Beweismaß, das erforderlich ist, um die Einleitung der Überprüfung in der Vorphase des Überprüfungsverfahrens zu rechtfertigen, niedriger ist als das, das erforderlich ist, um die Schädigung nach Abschluss einer solchen Überprüfung festzustellen, hat die Kommission somit keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich auf eine im konsolidierten Antrag angegebene Schätzung des Inlandspreises in Höhe von 142 Euro pro Tonne stützte. Dies gilt umso mehr, als der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem nach Abschluss der Überprüfung letztlich ermittelten Betrag geringfügig ist. Die von der Streithelferin vorgelegten und von der Kommission im Stadium der Einleitung der Überprüfung verwendeten Zahlen sind nämlich insoweit vorläufig und indikativ, als sie nur dazu dienen sollen, die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung zu untermauern. |
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85 |
Soweit die Klägerinnen geltend machen, sie hätten keinen Zugang zu der auf Seite 35 des konsolidierten Antrags erwähnten Methode zur Ermittlung der Inlandspreise gehabt, so dass sie nicht hätten feststellen können, ob diese Preise auf EXW-Basis oder auf FOB-Basis angegeben worden seien, ist zudem festzustellen, dass die Kommission diese Information in Anlage F.1 in Beantwortung einer Maßnahme der Beweisaufnahme des Gerichts vorgelegt hat. Diese Anlage bestätigt, dass die im konsolidierten Antrag für das Jahr 2018 angegebenen Inlandspreise tatsächlich auf EXW-Basis festgesetzt wurden und dass sich die Kommission auf diese Preise gestützt hat. |
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Das erste Argument ist daher als unbegründet zurückzuweisen. |
2) Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Argument betreffend die Bestimmung der Ausfuhrpreise
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87 |
Zum zweiten, zum dritten und zum vierten Argument der Klägerinnen ist zunächst festzustellen, dass Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung zwar ausdrücklich die Verpflichtung vorsieht, die „Preise aller Ausfuhrgeschäfte“ zu berücksichtigen, aus seinem Wortlaut aber hervorgeht, dass er darauf abzielt, die Methoden zur Berechnung der Dumpingspannen „im Untersuchungszeitraum“ und nicht im Stadium der Einleitung der Überprüfung festzulegen. Demnach kann nicht verlangt werden, dass die Kommission im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung Informationen oder Faktoren prüft, die über das hinausgehen, was die Streithelferin nach dieser Bestimmung vorzulegen hat. |
i) Zum zweiten Argument betreffend die Preise der Ausfuhren in die Union
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Die Klägerinnen machen geltend, die Streithelferin habe bei der Bestimmung des Preises der Ausfuhren in die Union die Zahlen von Eurostat „bereinigt“, um die Preise auszuschließen, die sie für zu hoch gehalten habe, und habe den Preis von 160 Euro pro Tonne anstatt eines Preises von 176 Euro pro Tonne verwendet. |
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Die Verwendung „bereinigter“ Zahlen könne nicht mit den „geringen Volumen“ gerechtfertigt werden. In dieser Hinsicht schlössen zum einen die bereinigten Zahlen von Eurostat 14 % der Gesamteinfuhren in die Union und insbesondere die Einfuhren nach Finnland aus, ohne dass es dafür eine andere Rechtfertigung gäbe als deren höheren Preis. |
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Finnland sei jedoch im Jahr 2018 mit 8200 Tonnen der dritte Bestimmungsort für die Einfuhr von Ammoniumnitrat gewesen und der einzige Bestimmungsort, zu dem die Einfuhren während des gesamten Jahres zu stabilen Preisen erfolgt seien, die daher nicht als abwegig angesehen werden könnten. Umgekehrt seien geringe Einfuhrvolumen aus Griechenland oder Litauen nicht bereinigt worden. |
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Zum anderen beträfen die fraglichen Maßnahmen, wie die Kommission im 55. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung eingeräumt habe, sowohl das für landwirtschaftliche Zwecke verwendete Ammoniumnitrat als auch das Ammoniumnitrat in Industriequalität, wobei Letzteres zu höheren Preisen als Ersteres und in wesentlich geringeren Mengen verkauft werde. Das Ergebnis dieser „Bereinigung“ sei, dass die Streithelferin künstlich zu dem Schluss gelangt sei, die Ausfuhren in die Union seien Gegenstand eines Dumpings. |
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92 |
Insoweit wurden, was die Preise der Ausfuhren in die Union betrifft, in der nicht vertraulichen Anlage 25 zum konsolidierten Antrag sowohl die tatsächlichen Daten von Eurostat genannt als auch die von der Streithelferin, die die Daten von Eurostat für zu hoch gehalten habe, „bereinigten“ Daten. In dieser Hinsicht kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die „bereinigten“ Daten verwendet zu haben, die sich auf den hauptsächlichen Bestimmungsort für die Ausfuhr stützten. Angesichts des für die Kommission geltenden, oben in Rn. 41 genannten Beweismaßes konnte sich die Kommission nämlich auf der Grundlage dieser Zahlen ein Bild von der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung machen, ohne indes im Stadium der Einleitung der Überprüfung zu deren Richtigkeit Stellung nehmen zu müssen. |
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93 |
Daher ist die Frage, wie und warum die Streithelferin die Zahlen nur für bestimmte Ausfuhren bereinigt hat, für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung irrelevant. Jedenfalls haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die angefochtene Verordnung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet war, soweit die Kommission die fraglichen bereinigten Daten verwendet hat. |
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94 |
Des Weiteren hat die Kommission jedenfalls keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich im Stadium der Einleitung der Überprüfung auf die repräsentativsten Ausfuhren stützte, d. h. diejenigen mit dem größten Verkaufsvolumen, bei denen es sich im Allgemeinen um Ausfuhren von Ammoniumnitrat als Schüttgut für die landwirtschaftliche Verwendung handelte. Es ist nämlich festzustellen, dass diese repräsentativeren Ausfuhren für sich genommen eine Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung genügend belegten. Außerdem bedeutet dies nicht, dass das Ammoniumnitrat zur industriellen Verwendung, das, wie die Klägerinnen zu Recht geltend machen, nach dem 55. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Gegenstand derselben Antidumpingmaßnahmen war, später während der Überprüfungsuntersuchung von der Kommission nicht berücksichtigt wurde. |
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95 |
Wie die Kommission zu Recht ausführt, weisen die Klägerinnen jedenfalls noch nicht einmal in der Vorphase vor der Einleitung der Überprüfung nach, dass die Ausfuhren, deren Zahlen bereinigt wurden, die Ausfuhren von Ammoniumnitrat zur industriellen Verwendung betrafen. |
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96 |
Daher ist das zweite Argument als unbegründet zurückzuweisen. |
ii) Zum dritten Argument betreffend die Preise der Ausfuhren nach Estland
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Die Klägerinnen tragen vor, die auf die Preise der Ausfuhren nach Estland gestützten Behauptungen eines Dumpings seien irrelevant, da die Union wie ein einheitlicher Markt zu behandeln sei und die Berechnungen, die die Preise der Ausfuhren in einen einzelnen Mitgliedstaat widerspiegelten, in Bezug auf die betreffenden Volumen nicht repräsentativ und somit gemäß Art. 2 der Grundverordnung unrechtmäßig seien. In Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung seien nicht einmal die Berechnungen auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren nach Estland erwähnt, was beweise, dass die Kommission diese Berechnungen nicht als repräsentativ und ausreichend angesehen habe, um die Wahrscheinlichkeit eines Dumpings nachzuweisen. |
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98 |
Zum einen bestreiten die Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht, dass im Jahr 2018 etwa 50 % der Ausfuhren des russischen Ammoniumnitrats nach Estland erfolgten. |
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99 |
Hierzu ist festzustellen, dass im Bericht des Panels der WTO vom 22. April 2003 mit dem Titel „Argentinien – Endgültige Antidumpingzölle auf Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien“ (WT/DS241/R, Nr. 7.67) darauf hingewiesen wird, dass es bei der Einleitung einer Überprüfung ausreichend sein kann, dass die untersuchende Behörde ihre Entscheidung, eine solche Untersuchung einzuleiten, auf Beweise für Inlandsverkäufe auf einem wichtigen Markt des untersuchten Ausfuhrlands stützt. |
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100 |
Zum anderen durfte sich die Kommission, wie aus den Erwägungen oben in Rn. 87 hervorgeht, zu Recht ausschließlich auf die Berechnungen bezüglich der Preise der Ausfuhren nach Estland stützen. Jedenfalls ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, festzustellen, dass die Zahlen in Bezug auf Estland nur einen von mehreren Beweisen darstellen, da sich die Streithelferin nicht darauf beschränkt hat, Informationen über die Preise der Ausfuhren in diesen Staat vorzulegen, sondern diese Zahlen auch durch andere Berechnungen bezüglich der Ausfuhren in die Union und nach Brasilien ergänzt hat, was es der Kommission ermöglichte, ein Bündel von Indizien zusammenzuführen, mit dem belegt werden konnte, dass sie über genügend Beweise für die Annahme verfügte, dass bei einem Auslaufen der betreffenden Maßnahmen ein Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. |
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101 |
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass in Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung die auf den Preisen der Ausfuhren nach Estland beruhenden Berechnungen nicht spezifisch erwähnt sind, keineswegs belegt, dass diese Berechnungen nicht repräsentativ sind, um die Feststellung zu stützen, dass bei einem Auslaufen der betreffenden Maßnahmen ein Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. |
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102 |
Der Umstand, dass in Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung angegeben ist, dass die tatsächlichen Inlandspreise mit den Preisen der Ausfuhren u. a. in die Union verglichen wurden, genügt nämlich, da Estland Teil der Union ist. |
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103 |
Folglich ist das dritte Argument als unbegründet zurückzuweisen. |
iii) Zum vierten Argument betreffend die Preise der Ausfuhren nach Brasilien
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104 |
Mit ihrem vierten Argument machen die Klägerinnen erstens geltend, dass die Preise der Ausfuhren nach Brasilien grundlegend falsch seien, so dass kein Dumping nach Brasilien erkennbar sei. Zunächst seien in der nicht vertraulichen Anlage 10 zum konsolidierten Antrag für Ausfuhren von Ammoniumnitrat nach Brasilien das gleiche Volumen und der gleiche Wert genannt wie für Ausfuhren weltweit, was unzutreffend sei, da Russland Ammoniumnitrat auch in andere Länder exportiere. |
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105 |
Sodann beziehe sich Seite 42 des konsolidierten Antrags auf einen FOB-Ausfuhrpreis von 148 Euro pro Tonne, wohingegen in der nicht vertraulichen Anlage 10 ein FOB-Durchschnittspreis von 150 Euro pro Tonne genannt werde, was einen nicht unbedeutenden Unterschied darstelle. |
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106 |
Schließlich würden die mit der nicht vertraulichen Anlage 10 vorgelegten Ausfuhrstatistiken auf FOB-Basis ab einem russischen Hafen ausgewiesen. Die Streithelferin habe jedoch durch den Abzug der Transportkosten eine Berichtigung auf EXW-Basis um 25 Euro pro Tonne vorgenommen, was übertrieben sei, wohingegen sie im konsolidierten Antrag anerkannt habe, dass der jährliche Durchschnittswert der Hafenkosten und der internen Eisenbahnlogistikkosten im Untersuchungszeitraum 6 Euro pro Tonne betrage. |
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107 |
Die Klägerinnen bringen zweitens vor, dass nach Abschnitt 4.1 der Einleitungsbekanntmachung die Ausfuhren nach Brasilien zum Nachweis der „Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings“ und nicht als „Beweis für ein erneutes Auftreten des Dumpings“ verwendet worden seien, so dass die Kommission versuche, ihre Feststellungen zu Unrecht nachträglich zu rechtfertigen. |
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108 |
Hierzu ist erstens festzustellen, dass die nicht vertrauliche Anlage 10 entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht im Widerspruch zu der in der Tabelle auf Seite 42 des konsolidierten Antrags genannten Zahl von 148 Euro pro Tonne steht. In dieser Anlage werden die Preise der Ausfuhren nach Brasilien nämlich auf monatlicher Basis zwischen Januar 2018 und Januar 2019 ausgewiesen, und die Tabelle auf Seite 42 des konsolidierten Antrags nennt einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis. |
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109 |
Außerdem ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen als zutreffend erachtete Zahl von 150 Euro pro Tonne aus einer auf der nicht vertraulichen Anlage 10 beruhenden Neuberechnung des Durchschnittspreises stammt, die in Anlage 7 zur Stellungnahme des russischen Verbands der Düngemittelhersteller (RFPA) vom 30. Oktober 2019 enthalten ist. Der Kommission konnte diese Neuberechnung jedoch im Zeitpunkt der Einleitungsbekanntmachung nicht bekannt sein, da sie am 23. September 2019 veröffentlicht wurde, und der Streithelferin kann nicht vorgeworfen werden, sie nicht im konsolidierten Antrag vorgelegt zu haben, denn dies würde voraussetzen, dass ihr die Daten zu den genauen Volumen an im Jahr 2018 nach Brasilien ausgeführtem Ammoniumnitrat zur Verfügung standen, was von den Unionsherstellern vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, zumindest nicht in der Vorphase des Überprüfungsverfahrens. |
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110 |
Jedenfalls ist dieser Preisunterschied, wie die Kommission zu Recht ausführt, gering, und die fraglichen Zahlen sind, auch wenn sie nicht exakt sind, dennoch ähnlich, so dass also nicht in Frage gestellt wird, dass dieser Beweis genügt, um zu belegen, dass bei einem Auslaufen der in Rede stehenden Maßnahmen ein Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. Folglich hat die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie sich auf diese Zahlen gestützt hat. |
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111 |
Darüber hinaus geht aus der fraglichen Tabelle in der nicht vertraulichen Anlage 10 eindeutig hervor, dass es sich bei den Ausfuhrpreisen um FOB-Preise handelt, während die EXW-Preise die russischen Inlandspreise sind. Zudem stammen diese in der nicht vertraulichen Anlage 26 aufgeführten Daten von Trade Data Monitor, einem Unternehmen, das sich als weltweit führender Anbieter von Handelsstatistiken für Regierungen, Unternehmen, Hersteller und Anwaltskanzleien bezeichnet. Die Klägerinnen legen jedoch nicht dar, inwiefern diese Daten in Bezug auf die Einleitung der Überprüfung offensichtlich fehlerhaft gewesen sein sollen, es sei denn, man ginge davon aus, die Kommission hätte übertriebene Berichtigungen der Ausfuhrpreise aufgrund von Transportkosten vorgenommen, was im Folgenden im Rahmen des fünften Arguments der Klägerinnen geprüft wird. |
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112 |
Zweitens ist die Behauptung der Klägerinnen bezüglich der unterschiedlichen Grundlagen, auf denen die Kommission die Überprüfung eingeleitet und durchgeführt hat, zurückzuweisen. Nach dem 27. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung hat die Kommission nämlich, ohne dass dies von den Klägerinnen bestritten worden wäre, darauf hingewiesen, dass es faktisch durchaus möglich und rechtlich zulässig sei, dass die demjenigen, der einen Antrag auf Überprüfung stellt, zugänglichen Beweise die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings erkennen ließen, wohingegen die Untersuchung auf der Grundlage der von den interessierten Parteien eingeholten und mit ihnen überprüften Informationen feststellen werde, dass tatsächlich ein Wiederauftreten des Dumpings wahrscheinlich sei. Somit genügt das Vorliegen von Beweisen, die darauf hindeuten, dass bei einem Auslaufen der fraglichen Maßnahmen das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, um die Einleitung einer Untersuchung in dieser Hinsicht zu veranlassen. |
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113 |
Daraus folgt, dass die Frage, ob die Ausfuhren nach Brasilien als Beweis für die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings oder aber seines erneuten Auftretens verwendet wurden, in der Vorphase vor der Einleitung der Überprüfung irrelevant ist. Jedenfalls ist festzustellen, dass die Klägerinnen die in den Abschnitten 3.3 und 4 der Einleitungsbekanntmachung ausgeführten Erwägungen der Kommission bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung nicht beanstanden. |
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114 |
Aus denselben Gründen ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die Berechnungen im konsolidierten Antrag nicht durch die angefochtene Verordnung bestätigt werden könnten, da sie sich auf einen anderen Untersuchungszeitraum bezögen. Wie oben in Rn. 112 ausgeführt, ist es nämlich ausreichend, dass der konsolidierte Antrag genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Dumpings enthält, ohne dass damit einer Änderung der Berechnungen während des Untersuchungszeitraums, mit dem die Einleitung der Überprüfung beginnt, vorgegriffen wird. |
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115 |
Daher ist das vierte Argument als unbegründet zurückzuweisen. |
3) Zum fünften Argument betreffend die Berichtigungen bezüglich der Transport- und Verladekosten
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116 |
Mit ihrem fünften Argument machen die Klägerinnen geltend, der Rückgriff auf die Berichtigungen aufgrund der unterschiedlichen Transport- und Verladekosten nach der verwendeten Methode zur Berechnung des Normalwerts sei nicht gerechtfertigt und führe zu einer künstlichen Schlussfolgerung bezüglich einer Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens eines Dumpings. |
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117 |
Insoweit behaupten die Klägerinnen zum einen unter Verweis auf die Anlage „Eingeschränkte Anlage VIII/Nicht vertrauliche Spiegelanlage VIII“, die Streithelferin habe auf Estland, Brasilien und die Union ohne irgendeine spezifische Überlegung bezüglich des jeweiligen Bestimmungsorts jeweils dieselbe Berichtigung von 25 Euro pro Tonne vorgenommen, obwohl die Eisenbahnlogistikkosten nicht identisch seien. |
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118 |
Zum anderen weisen die Klägerinnen darauf hin, dass es jedenfalls keinen Grund für die Vornahme einer unterschiedlichen Berichtigung je nach der verwendeten Methode gebe und dass die Streithelferin schlicht den Betrag der Transportkosten verwendet habe, der ihre Behauptung bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Dumpings erhärte, so dass sie, wenn sie eine Berichtigung von 6 Euro pro Tonne anstatt von 25 Euro pro Tonne vorgenommen hätte, nicht in der Lage gewesen wäre, sich auf irgendeine Wahrscheinlichkeit eines Dumpings zu berufen. |
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119 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Streithelferin zwar eingeräumt hat, dass der jährliche Durchschnittswert der Hafenkosten und der internen Eisenbahnlogistikkosten in Russland im Untersuchungszeitraum 6 Euro pro Tonne betrug und dass diese Kosten nach der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode bezogen auf die Situation des Werks Acron Novgorod in der Nähe der Grenze zwischen Russland und der Union berechnet wurden. |
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120 |
Die Streithelferin hat jedoch auch die tatsächlichen Inlandspreise nach der ihr zur Verfügung stehenden Handelsmethode angegeben, bei denen es sich um die Preise eines anderen Werks, namentlich des Werks Novomoskovsk Eurochem, handelte, das von der russischen Grenze weiter entfernt ist. |
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121 |
Da diese Inlandspreise auf EXW-Basis angegeben wurden, war es jedoch erforderlich, Berichtigungen im Zusammenhang mit den Transportkosten vorzunehmen, und somit war es im Rahmen der Verwendung der Handelsmethode gerechtfertigt, dass diese Kosten höher ausfielen, d. h. auf 25 Euro pro Tonne geschätzt wurden. |
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122 |
Zudem ist festzustellen, dass die Klägerinnen zwar beanstanden, die Streithelferin habe nicht erläutert, weshalb sie für jeden der in Betracht kommenden Bestimmungsorte für die Ausfuhr, u. a. Brasilien, dieselbe Berichtigung von 25 Euro pro Tonne vorgenommen habe, dass sie aber keinen Beweis dafür erbringen, inwiefern diese Berechnung fehlerhaft gewesen sein sollte oder dass die Kommission diese Berechnung zu Unrecht als Beweis verwendet hätte, der darauf hindeuten würde, dass bei einem Auslaufen der betreffenden Maßnahmen ein Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. |
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123 |
Denn es kommt jedenfalls nicht darauf an, dass die Ankunftsorte für die Berechnung der Transportkosten bei den Ausfuhren in die Union und nach Estland (von einem nicht näher spezifizierten Hafen in der Ostsee aus) und bei den Ausfuhren nach Brasilien (vom Hafen von Muuga in Estland aus) unterschiedlich waren. Es war nämlich nicht erforderlich, dass die Kommission die genaue Lage dieser Ausfuhrhäfen ermittelt und überprüft, da Berichtigungen im Zusammenhang mit den Transportkosten unvermeidbar waren, was, unabhängig von der Höhe der Kosten, im Stadium der Einleitung der Überprüfung einen Beweis darstellte, der darauf hindeutete, dass bei einem Auslaufen der in Rede stehenden Maßnahmen ein Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde. |
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124 |
Folglich ist das fünfte Argument als unbegründet zurückzuweisen. |
4) Zum sechsten Argument betreffend die Kosten im Zusammenhang mit der Verpackung des Ammoniumnitrats in Säcke
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125 |
Was das sechste Argument der Klägerinnen betrifft, so tragen diese in ihrer Stellungnahme nach Zurückverweisung vor, dass die fehlende Berichtigung im Zusammenhang mit den Verpackungskosten zur Berücksichtigung des Preisunterschieds zwischen dem in Säcke verpacktem Ammoniumnitrat und dem Ammoniumnitrat als Schüttgut für sich genommen die im Rahmen der auf die Handelsmethode gestützten Berechnungen behaupteten Dumpingspannen rechtfertige. |
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126 |
Insoweit weisen die Klägerinnen darauf hin, es gebe zahlreiche Beweise dafür, dass die Verpackung des Ammoniumnitrats in Säcke im Vergleich zu Ammoniumnitrat als Schüttgut mit einem höheren Preis verbunden sei und dass, ziehe man die durchschnittlichen Verpackungskosten vom Betrag von 142 Euro ab, der tatsächliche Normalwert für Russland unter den im konsolidierten Antrag dargestellten durchschnittlichen EXW-Preisen der Ausfuhren in die Union (bereinigt) (133 Euro pro Tonne), nach Estland (120 Euro pro Tonne) und nach Brasilien (123 Euro pro Tonne) liege. |
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127 |
Die Klägerinnen gelangen daher zu dem Schluss, dass die Streithelferin, hätte sie die von Chemcourier angegebenen Preise korrekt berichtigt, indem sie die mit der Verpackung des Ammoniumnitrats in Säcke verbundenen Kosten unberücksichtigt gelassen hätte, das Vorliegen eines Dumpings nicht hätte geltend machen können. |
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128 |
Insoweit ist nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Lauf des Verfahrens unzulässig, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. |
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129 |
Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (vgl. Urteil vom 13. September 2023, ITD und Danske Fragtmænd/Kommission, T‑525/20, EU:T:2023:542, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um in diesem Zusammenhang als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. Urteil vom 5. Mai 2021, ITD und Danske Fragtmænd/Kommission, T‑561/18, EU:T:2021:240, Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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130 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass dieses sechste Argument vor dem Gericht erstmals in der klägerischen Stellungnahme nach Zurückverweisung geltend gemacht wurde. Auch wenn dieses Argument zur Stützung der dritten Rüge der Klägerinnen vorgebracht wird, wonach die auf die Handelsmethode gestützten Beweise im konsolidierten Antrag nicht genügten, um eine Wahrscheinlichkeit eines Dumpings nachzuweisen, bezieht es sich auf einen angeblichen Fehler bei der Berichtigung der Verpackungskosten, der weder in der Klageschrift noch in der Erwiderung noch in der mündlichen Verhandlung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens vor dem Gericht auch nur erwähnt wurde, so dass dieses Argument nicht als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung im Sinne der oben in Rn. 129 genannten Rechtsprechung angesehen werden kann. |
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131 |
Daher ist dieses Argument als unzulässig zurückzuweisen. |
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132 |
Nach alledem haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie davon ausging, dass der konsolidierte Antrag auf der Grundlage der auf die Handelsmethode gestützten Beweise genügend Beweise dafür enthielt, dass bei einem Auslaufen der in Rede stehenden Maßnahmen ein Dumping im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 der Grundverordnung wahrscheinlich anhalten würde, und dass sie auf dieser Grundlage befugt war, die Überprüfung einzuleiten. |
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133 |
Daher ist es nicht erforderlich, die Frage zu prüfen, ob die Beweise bezüglich der auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert beruhenden Methode im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Begründetheit der Einleitung der Überprüfung und damit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung genügten, so dass die zweite Rüge des dritten Teils des einzigen Klagegrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen ist. |
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134 |
Die Klage ist somit abzuweisen. |
V. Kosten
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135 |
Nach Art. 133 der Verfahrensordnung wird im Endurteil über die Kosten entschieden. Nach Art. 195 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht in den Entscheidungen, die nach Aufhebung und Zurückverweisung erlassen werden, zum einen über die Kosten der bei ihm eingeleiteten Verfahren und zum anderen über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. |
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136 |
Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und keine Kostenentscheidung getroffen hat, kommt es dem Gericht zu, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der bei ihm eingeleiteten Verfahren und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in den verbundenen Rechtssachen C‑554/23 P und C‑568/23 P zu entscheiden. |
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137 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Streithelferin im ursprünglichen Verfahren vor dem Gericht, im Verfahren vor dem Gerichtshof und im vorliegenden Verfahren nach Zurückverweisung aufzuerlegen. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Neunte Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) für Recht erkannt und entschieden: |
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Van der Woude Kingston Marcoulli Zilgalvis Hettne Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2026. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
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