ECLI:EU:C:2022:454•Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 9. Juni 2022.#Strafverfahren gegen DELTA STROY 2003.#Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad - Burgas.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Anwendbarkeit – Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden – Begriff ‚Einziehung‘ – Art. 48, 49 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Sanktionen strafrechtlicher Natur – Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Verteidigungsrechte – Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegen eine juristische Person wegen einer vom Vertreter dieser juristischen Person begangenen Straftat – Nicht abgeschlossenes paralleles Strafverfahren gegen diesen Vertreter – Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache C-203/21.
Schlussanträge des Generalanwalts P. Pikamäe vom 9. Juni 2022.#Strafverfahren gegen DELTA STROY 2003.#Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad - Burgas.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Anwendbarkeit – Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden – Begriff ‚Einziehung‘ – Art. 48, 49 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Sanktionen strafrechtlicher Natur – Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Verteidigungsrechte – Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegen eine juristische Person wegen einer vom Vertreter dieser juristischen Person begangenen Straftat – Nicht abgeschlossenes paralleles Strafverfahren gegen diesen Vertreter – Verhältnismäßigkeit.#Rechtssache C-203/21.
ECLI:EU:C:2022:454Eu Cjeu09.06.2022
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 9. Juni 2022 ( 1 )
Rechtssache C‑203/21
Strafverfahren
gegen
DELTA STROY 2003
(Vorabentscheidungsersuchen des Okrazhen sad – Burgas [Regionalgericht Burgas, Bulgarien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2005/212/JI – Anwendbarkeit – Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden – Sanktion strafrechtlicher Natur – Vermutung der Zurechnung der Straftat an die juristische Person – Vermutung der Begehung der Straftat – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 bis 49 – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Unschuldsvermutung – Verteidigungsrechte – Verhältnismäßigkeit“
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1. |
Auf die zu Beginn seines Beitrags gestellte Frage, ob juristische Personen Träger von Grundrechten sein können, antwortete Professor P. Wachsmann so knapp wie klar: „Warum eigentlich nicht?“ ( 2 ). Eine Untersuchung der Rechtsprechung der europäischen Gerichte – ob nun in Straßburg oder in Luxemburg – zu den Grundrechten zeigt, dass genau dies offensichtlich deren Wille war, denn die Gerichte stützten alle Folgen, obwohl die Texte hierüber fast nichts sagen ( 3 ), auf die Rechtspersönlichkeit der juristischen Personen und damit auf ihre Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein ( 4 ). |
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2. |
Von wesentlicher Bedeutung ist diese Feststellung vor dem Hintergrund dessen, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten den Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Allgemeinen anerkennen oder, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit vorsehen, dass ein Gericht gegen diese Personen eine Verwaltungssanktion strafrechtlicher Natur verhängen kann, die auf einer doppelten Vermutung beruht, nämlich der Vermutung, dass dem Unternehmen eine Straftat zuzurechnen ist, und der Vermutung, dass ein Vertreter dieses Unternehmens sie begangen hat. In der vorliegenden Rechtssache geht es darum, dass der Gerichtshof die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, dem Grundsatz der Unschuldsvermutung und dem Grundsatz der individuellen Bestrafung, die jeweils in den Art. 47 bis 49 der Charta verankert sind, prüfen muss. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
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3. |
Im Rahmen der vorliegenden Rechtssache sind die Art. 47 bis 49 der Charta relevant. |
B. Bulgarisches Recht
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4. |
Art. 83 des Zakon za administrativnite narushenia i nakazania (Gesetz über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Verwaltungssanktionen) (DV Nr. 92 vom 28. November 1969) in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung vom 14. Februar 2020 (im Folgenden: ZANN) in Kapitel 4 dieses Gesetzes bestimmt: „Kapitel 4 Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur gegen juristische Personen und Einzelunternehmer. Art. 83 (1) … In den in einem einschlägigen Gesetz, einer einschlägigen Verordnung, Verordnung des Ministerrats oder Gemeindeverordnung vorgesehenen Fällen kann gegen juristische Personen und Einzelunternehmer wegen eines Verstoßes gegen ihre gegenüber dem Staat oder der Gemeinde bestehenden Pflichten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Geldstrafe verhängt werden. … Art. 83a … (1) Gegen eine juristische Person, die sich bereichert hat oder bereichern würde infolge einer Straftat gemäß Art. 255 … des Strafgesetzbuchs sowie durch eine sonstige Straftat, die zu Gunsten oder im Auftrag einer organisierten kriminellen Vereinigung begangen wurde, durch 1. eine Person, die befugt ist, die juristische Person zu verpflichten; 2. eine Person, die die juristische Person vertritt; 3. eine Person, die in ein Kontroll- oder Aufsichtsorgan der juristischen Person gewählt wurde, oder 4. … einen Arbeitnehmer oder Angestellten, dem die juristische Person eine besondere Aufgabe übertragen hat, wenn die Straftat im Rahmen oder bei Gelegenheit dieser Aufgabe begangen wurde, wird eine Geldstrafe von bis zu 1000000 BGN verhängt, mindestens jedoch in Höhe des erlangten Vorteils, wenn es sich um einen Vermögensvorteil handelt … … (4) … Die Geldstrafe wird unabhängig von der tatsächlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der an der Straftat nach Abs. 1 beteiligten Personen verhängt. (5) … Der unmittelbare oder mittelbare Vorteil, den die juristische Person aus der Straftat nach Abs. 1 erlangt hat, wird zu Gunsten des Staates eingezogen, sofern er nicht der Erstattung oder Rückgewähr oder der Einziehung nach dem Strafgesetzbuch unterliegt. Ist die Sache oder der Vermögenswert, die bzw. der Gegenstand der Straftat ist, abhandengekommen oder veräußert worden, wird der Gegenwert in Leva [BGN] zugesprochen. … Art. 83b. … Das Verfahren nach Art. 83a wird auf den mit Gründen versehenen Antrag des Staatsanwalts, der für die Untersuchung des Falles oder der Akte der betreffenden Straftat zuständig ist, beim Okrazhen sad [Regionalgericht, Bulgarien] des Sitzes der juristischen Person und in den Fällen nach Art. 83а Abs. 2 beim Sofiyski gradski sad [Stadtgericht Sofia] eingeleitet: 1. … nach Einreichung bei Gericht der Anklageschrift, eines Beschlusses mit dem Antrag, den Täter von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit freizustellen und gegen ihn eine Verwaltungssanktion zu verhängen, oder einer Vereinbarung zur Erledigung im Wege der Verständigung; … (2) Der Antrag muss enthalten: 1. eine Beschreibung der Straftat, Angaben zu den Umständen, unter denen sie begangen wurde, und eine Darlegung des Bestehens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Straftat und dem Vorteil für die juristische Person; 2. Angaben zu Art und Höhe des Vorteils; … 5. die personenbezogenen Daten der wegen der Straftat angeklagten oder verurteilten Personen; 6. ein Verzeichnis der schriftlichen Unterlagen, die die Umstände nach Ziff. 1 und 2 belegen, oder beglaubigte Kopien dieser Unterlagen; 7. eine Liste der zu ladenden Personen; … Art. 83d … … (2) Das Gericht, das in Einzelrichterbesetzung tagt, prüft den Antrag in öffentlicher Sitzung, an der die Staatsanwaltschaft teilnimmt und zu der die juristische Person geladen wird. (3) Das Nichterscheinen des Vertreters der juristischen Person trotz ordnungsgemäßer Ladung steht einer Entscheidung des Gerichts in der Rechtssache nicht entgegen. (4) Das Gericht führt die Beweisaufnahme von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien durch. (5) Das Gericht prüft die Rechtssache und beurteilt auf der Grundlage der Beweisaufnahme: 1. ob die betreffende juristische Person einen rechtswidrigen Vorteil erlangt hat; 2. ob zwischen dem Täter und der juristischen Person eine Verbindung besteht; 3. ob zwischen der Straftat und dem von der juristischen Person erlangten Vorteil ein Zusammenhang besteht; 4. die Art und Höhe des Vorteils und ob es sich um einen Vermögensvorteil handelt. (6) Das Gericht erlässt eine Entscheidung, mit der es: 1. eine Geldstrafe verhängt, [oder] 2. die Verhängung einer Geldstrafe ablehnt. … Art. 83e … (1) Gegen die Entscheidung des Okrazhen sad [Regionalgericht] nach Art. 83d Abs. 6 kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ihrer Zustellung an die Parteien beim Apelativen sad [Berufungsgericht, Bulgarien] Berufung [durch die verurteilte Person] oder Widerspruch [‚Protest‘] [durch die Staatsanwaltschaft] eingelegt werden. … Art. 83f … (1) Ein Verfahren, in dem ein rechtskräftiges Urteil des Okrazhen sad [Regionalgericht] oder des Apelativen sad [Berufungsgericht] ergangen ist, kann wiederaufgenommen werden, wenn: 1. durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt wird, dass einige der schriftlichen Beweise auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist, falsch sind oder unzutreffende Informationen enthalten; 2. durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Entscheidung festgestellt wird, dass der Richter, der Staatsanwalt, eine Partei oder ein Verfahrensbeteiligter im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Verfahren eine Straftat begangen hat; 3. nach Rechtskraft der Entscheidung, mit der gegen die juristische Person eine Geldstrafe verhängt wurde, die in Art. 83a Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 genannte Person durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil freigesprochen wurde oder die Staatsanwaltschaft das ausgesetzte Ermittlungsverfahren in den in Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 der Strafprozessordnung genannten Fällen eingestellt hat; 4. nach Rechtskraft der Entscheidung Umstände oder Beweismittel bekannt werden, die der Partei oder dem Gericht nicht bekannt waren und für die Rechtssache von wesentlicher Bedeutung sind; 5. durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [im Folgenden: EGMR] eine Verletzung der [EMRK] festgestellt wurde, die für die Rechtssache von wesentlicher Bedeutung ist; 6. im Laufe des Verfahrens ein wesentlicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften begangen wurde. (2) Der Antrag auf Wiederaufnahme kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis der begründenden Umstände und in den Fällen nach Abs. 1 Ziff. 6 ab Rechtskraft der Entscheidung des Okrazhen sad [Regionalgericht] oder des Apelativen sad [Berufungsgericht] gestellt werden. (3) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Vollstreckung der rechtskräftig gewordenen Entscheidung nicht gehemmt, es sei denn, das Gericht ordnet etwas anderes an. (4) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann gestellt werden: 1. vom Staatsanwalt der Regionalstaatsanwaltschaft; 2. von der juristischen Person, gegen die eine Geldstrafe verhängt wurde. … (7) Die Sache wird in öffentlicher Sitzung unter Beteiligung der Staatsanwaltschaft geprüft. Die juristische Person ist ebenfalls zu der Sitzung zu laden. (8) Hält der Apelativen sad [Berufungsgericht] den Antrag für begründet, so hebt er die Entscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, wobei er angibt, ab welchem Verfahrensschritt die Untersuchung erneut durchgeführt werden muss. Art. 83g Für Fragestellungen, die nicht in den Art. 83b und 83d bis 83f geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung.“ |
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5. |
Art. 255 Abs. 1 des Nakazatelen kodeks (bulgarisches Strafgesetzbuch, im Folgenden: Strafgesetzbuch) bestimmt: „(1) Wer sich der Festsetzung oder der Zahlung von Steuerschulden in großer Höhe entzieht, indem er: … 2. falsche Informationen vorlegt oder die Wahrheit in der von ihm vorgelegten Erklärung verschweigt; 3. es versäumt, eine Rechnung oder andere Buchhaltungsunterlagen vorzulegen; … wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe von bis zu 2000 BGN bestraft.“ |
II. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
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6. |
ZK ist die Geschäftsführerin und Vertreterin der in Burgas (Bulgarien) ansässigen Gesellschaft Delta Stroy 2003 EOOD (im Folgenden: Delta Stroy). In dieser Eigenschaft wurde ZK am 5. August 2019 zur Last gelegt, sich durch eine fortgesetzte Straftat der Festsetzung und Zahlung von Steuerverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 11388,98 BGN (ca. 5808,38 Euro) entzogen zu haben, was der nach dem bulgarischen Mehrwertsteuergesetz für die drei Besteuerungszeiträume März, April und Juli 2009 geschuldeten Mehrwertsteuer entspricht. Diese Straftat wird in Art. 255 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs genannt. Das Strafverfahren gegen ZK ist in erster Instanz beim Okrazhen sad – Burgas (Regionalgericht Burgas, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, anhängig. |
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7. |
Am 9. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft vor diesem Gericht in einem gesonderten Verfahren gemäß den Art. 83a ff. ZANN die Verhängung einer Geldstrafe gegen Delta Stroy wegen Erlangung eines Vermögensvorteils aus der von ZK begangenen Straftat nach Art. 255 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs. Dem Antrag war die ZK betreffende Anklageschrift beigefügt. |
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8. |
Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das Verfahrens nach den Art. 83a ff. ZANN, wonach es gegen eine juristische Person eine Geldstrafe wegen einer Straftat verhängen kann, die Gegenstand eines gegen die natürliche Person, die die juristische Person vertritt, geführten parallelen Strafverfahrens ist, das noch nicht endgültig abgeschlossen ist, mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI ( 5 ) und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen gemäß Art. 49 der Charta, der im Licht der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 7 EMRK auszulegen ist, vereinbar ist. |
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9. |
Erstens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Begehung einer Straftat in Höhe des Vorteils, den diese Person aus dieser Straftat erlangt habe oder hätte erlangen können, stelle eine vollständige oder teilweise Einziehung der Erträge aus der Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 dar. Das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren ziele nämlich darauf ab, gegen eine juristische Person für eine bestimmte, von ihrem Vertreter begangene Straftat eine als „Geldstrafe“ bezeichnete Sanktion zu verhängen. Außerdem weise das Verfahren, da es sich um eine endgültige Entziehung (Einziehung) des Vermögensgegenstands handele, die von einem Strafgericht im Zusammenhang mit der begangenen Straftat angeordnet werde, und da Art. 83g des Gesetzes über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Verwaltungssanktionen auf die Strafprozessordnung verweise, alle Merkmale eines „strafrechtlichen“ Verfahrens und nicht eines „zivilrechtlichen“ Verfahrens auf. |
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10. |
Zweitens merkt das vorlegende Gericht an, in Art. 49 der Charta sei der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verankert, der es verbiete, eine Strafe zu verhängen, bevor die Begehung einer Straftat festgestellt worden sei. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Vorfrage, ob eine Straftat begangen worden sei, in der Aufzählung der Punkte, die das Strafgericht gemäß Art. 83d Abs. 5 ZANN beurteilen müsse, fehle. Tatsächlich eröffne das fragliche Verfahren die Möglichkeit, gegen ein Unternehmen eine Sanktion zu verhängen, die allein auf den Angaben in der Anklage wegen einer bestimmten, vom Geschäftsführer und Vertreter des Unternehmens begangenen Straftat beruhe, deren Begehung nicht, wie es unter der alten Regelung erforderlich gewesen sei, durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt worden sei. |
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11. |
Drittens erläutert das vorlegende Gericht, dass die in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfene Frage im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2006/783/JI ( 6 ) von besonderer Bedeutung sei, da die nationalen Rechtsvorschriften die Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person zuließen, die ihren Sitz nicht im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien habe. |
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12. |
Unter diesen Umständen hat der Okrazhen sad – Burgas (Regionalgericht Burgas) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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III. Verfahren vor dem Gerichtshof
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13. |
Die Europäische Kommission hat schriftliche Erklärungen eingereicht. |
IV. Würdigung
A. Zum rechtlichen Rahmen
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14. |
Das vorlegende Gericht hat Vorlagefragen zur Auslegung der Art. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses 2005/212 bezüglich der Rechtsmittel und der Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen gestellt, wobei es von der Prämisse ausgegangen ist, dass diese Norm im Ausgangsverfahren zur Anwendung kommt, was die Kommission bestreitet. Da die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/212 Schwierigkeiten bereitet, ist zu prüfen, ob eine Situation wie die in der Vorlageentscheidung beschriebene in den Anwendungsbereich dieser Norm fällt ( 7 ). |
1. Zur Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses 2005/212
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15. |
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Richtlinie 2014/42/EU ( 8 ) Teile des Rahmenbeschlusses 2005/212, der wie diese Richtlinie die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten betrifft, ersetzt hat. Dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie zufolge sollen nämlich insbesondere die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses abgeändert und erweitert werden. Im Einzelnen ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2014/42, dass diese nur Art. 1 erster bis vierter Gedankenstrich und Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2005/212 für die Mitgliedstaaten, die an diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt hat, was zur Folge hat, dass die Art. 2, 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses nach dem Erlass dieser Richtlinie in Kraft geblieben sind ( 9 ). |
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16. |
Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschluss 2005/212 sieht vor, dass „[jeder] Mitgliedstaat … die erforderlichen Maßnahmen [trifft], um sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können“. Im vorliegenden Fall wird die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verhinderung der Festsetzung oder Zahlung von Steuerschulden gemäß Art. 255 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu sechs Jahren und mit Geldstrafe bestraft. |
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17. |
Für die Definition des Begriffs „Einziehung“ ist, wie in Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, der Wortlaut von Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/42 heranzuziehen, unabhängig davon, dass diese Richtlinie nach deren Art. 3, in dem die in Betracht kommenden Straftaten aufgezählt werden, im vorliegenden Fall materiell-rechtlich nicht anwendbar ist. Der Begriff „Einziehung“ bezeichnet „eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen“, d. h. die endgültige Entziehung des Eigentumsrechts an diesen Vermögensgegenständen ( 10 ). |
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18. |
Des Weiteren bezeichnet gemäß Art. 2 Nr. 1 und 2 der Richtlinie 2014/42 der Ausdruck „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird und aus Vermögensgegenständen jeder Art – körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche – sowie Urkunden oder rechtserheblichen Schriftstücken, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, bestehen kann. Natürlich kann auch ein Geldbetrag eingezogen werden, jedoch unter der Bedingung, dass er als Ertrag einer Straftat angesehen werden kann, für die der Täter verurteilt wurde. |
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19. |
Die Begriffe „Einziehung“ und „Geldstrafe“ haben zwar gemeinsam, dass ihr Ursprung in der Begehung einer Straftat liegt, jedoch unterscheidet sich die letztgenannte Maßnahme von der erstgenannten insofern, als sie nicht darauf abzielt, die Erträge aus der Straftat zu neutralisieren. Eine Geldstrafe dient der Bestrafung und der Abschreckung und kann unabhängig vom Vorliegen eines Vorteils aus der Straftat und zusätzlich zu dessen Einziehung verhängt werden und niedriger, gleich hoch oder höher als dieser Vorteil sein. |
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20. |
Hierzu stelle ich fest, dass das Unionsrecht klar zwischen dem Begriff „Einziehung“ und dem Begriff „Geldstrafe“ unterscheidet. Wie insbesondere aus den Art. 1 und 6 sowie dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI ( 11 ) hervorgeht, zielt dieser darauf ab, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen ( 12 ). In Art. 1 Buchst. b Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2005/214 wird der Begriff „Geldstrafe oder Geldbuße“ als Verpflichtung zur Zahlung eines in einer Entscheidung in Strafsachen festgesetzten Geldbetrags aufgrund einer Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung definiert und festgelegt, dass Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten nicht unter diesen Ausdruck fallen. |
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21. |
In Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung ist festzustellen, dass dort dieselbe Unterscheidung getroffen wird, da sie neben den Bestimmungen über die Geldstrafe auch eine spezielle Bestimmung über die Einziehung des rechtswidrigen Vorteils enthält. So sieht Art. 83a Abs. 5 ZANN vor, dass der unmittelbare oder mittelbare Vorteil, den die juristische Person aus der Straftat nach Abs. 1 erlangt hat, zu Gunsten des Staates eingezogen wird, sofern er nicht der Erstattung oder Rückgewähr oder der Einziehung nach dem Strafgesetzbuch unterliegt. Fest steht jedoch, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft nur auf die Verhängung einer Geldstrafe gemäß Art. 83a Abs. 1 bis 4 ZANN abzielt ( 13 ). |
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22. |
Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht im Übrigen selbst hervor, dass die nationale Regelung die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann zulässt, wenn kein tatsächlicher Ertrag erlangt wurde oder der Ertrag keinen Vermögensvorteil darstellt, und dass sich das Verfahren nach den Art. 83a ff. ZANN nicht nur auf unrechtmäßig erworbene Vermögensgegenstände konzentriert ( 14 ). Art. 83a Abs. 1 ZANN lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe, die verhängt werden kann, höher als der erlangte Vorteil sein und einen Höchstbetrag von 1000000 BGN (ca. 510000 Euro) erreichen kann, was im vorliegenden Fall dem Antrag der Staatsanwaltschaft entspricht, während der rechtswidrige Vorteil auf 11388,98 BGN geschätzt wird. |
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23. |
Unter diesen Umständen lässt die Tatsache, dass die Geldstrafe gleich hoch wie der Vorteil sein kann, den die juristische Person aus der betreffenden Straftat erlangt hat oder hätte erlangen können, für sich allein nicht den Schluss zu, dass diese Maßnahme als eine vollständige oder teilweise Einziehung der Erträge aus der Straftat im Sinne des Rahmenbeschlusses 2005/212 und der Richtlinie 2014/42 angesehen werden kann. Ich bin daher der Ansicht, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 im Ausgangsverfahren nicht anwendbar ist, so dass der vom vorlegenden Gericht genannte Rahmenbeschluss 2006/783 im vorliegenden Fall irrelevant ist. Hingegen ist die Anwendbarkeit von Art. 49 der Charta zu prüfen, der in den beiden Vorlagefragen ebenfalls genannt wird. |
2. Zur Anwendbarkeit der Charta
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24. |
Hierzu ist festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in ihrem Art. 51 Abs. 1 definiert ist. Danach gilt sie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Unionsrechts ( 15 ). |
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25. |
Nach ständiger Rechtsprechung sind von nationalen Steuerbehörden verhängte Verwaltungssanktionen und wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleitete Strafverfahren als Durchführung der Art. 2 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG ( 16 ) sowie von Art. 325 AEUV und somit als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen ( 17 ). Im vorliegenden Fall sind, da die Geldstrafe, die gegen die Gesellschaft Delta Stroy nach Art. 83a ZANN verhängt werden kann, damit zusammenhängt, dass die Geschäftsführerin und Vertreterin des Unternehmens ihren Erklärungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nicht nachgekommen ist, weshalb gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wurde, die Bestimmungen der Charta nach dieser Rechtsprechung anwendbar. |
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26. |
Da in Art. 49 der Charta der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verankert ist, ist noch zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sanktionssystem strafrechtlicher Natur ist. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Kriterien maßgebend sind: erstens die rechtliche Einordnung der Zuwiderhandlung im innerstaatlichen Recht, zweitens die Art der Zuwiderhandlung und drittens der Schweregrad der dem Betroffenen drohenden Sanktion. Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der genannten Kriterien zu beurteilen, ob die von der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehenen Sanktionen im Sinne von Art. 49 der Charta strafrechtlicher Natur sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Vorabentscheidung Klarstellungen vornehmen, um diesem Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben ( 18 ). |
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27. |
Insoweit ist unstreitig, dass die in Rede stehende Geldstrafe auf eine in Art. 255 des Strafgesetzbuchs genannte und geahndete Straftat zurückzuführen ist, auf dessen Grundlage gegen die Vertreterin der Gesellschaft Delta Stroy strafrechtlich ermittelt wird, und sie in den Art. 83a ff. ZANN in Kapitel 4 („Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur gegen juristische Personen und Einzelunternehmer“) geregelt ist. Die Strafe wird von einem Strafgericht nach einem in den Art. 83b und 83d bis 83f ZANN geregelten Verfahren verhängt, wobei Art. 83g ZANN bestimmt, dass für Fragestellungen, die nicht in diesen Bestimmungen geregelt sind, die Strafprozessordnung Anwendung findet. |
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28. |
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts dient die Geldstrafe der Bestrafung und der Abschreckung von der Begehung der Straftat und nicht dem Ersatz des durch die Straftat entstandenen Schadens. Dies zeigt, dass sie eine repressive Zielsetzung verfolgt, was für eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 49 der Charta typisch ist ( 19 ). Was die Schwere der Sanktion anbelangt, beläuft sich diese, wie ausgeführt, auf maximal 1000000 BGN (ca. 510000 Euro). Das stützt die Schlussfolgerung, dass sie strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 49 der Charta ist ( 20 ). |
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29. |
Folglich ist das in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Sanktionssystem meines Erachtens strafrechtlicher Natur und kann daher im Hinblick auf die durch die Charta garantierten Grundrechte und insbesondere den in Art. 49 der Charta niedergelegten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen beurteilt werden. |
B. Zur ersten Vorlagefrage
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30. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind ( 21 ). |
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31. |
Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort geben zu können, ist unter diesen Umständen nach der oben angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 47, 48 und 49 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Gericht gegen eine juristische Person wegen einer Straftat, die von einer natürlichen Person, die sie vertritt, begangen wurde, jedoch vor einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der natürlichen Person, eine Geldstrafe verhängen kann, sofern die juristische Person nach der Verhängung der Strafe ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn die Staatsanwaltschaft das gegen die natürliche Person geführte Ermittlungsverfahren eingestellt hat oder diese Person durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil freigesprochen wurde. |
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32. |
Im Übrigen sind, auch wenn die EMRK, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument darstellt, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde, die durch die EMRK anerkannten Grundrechte, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, gleichwohl als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Mit Art. 52 Abs. 3 der Charta, wonach die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, soll die notwendige Kohärenz zwischen den jeweiligen Rechten geschaffen werden, ohne dass dadurch die Eigenständigkeit des Unionsrechts und des Gerichtshofs berührt wird ( 22 ). |
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33. |
Aus den Erläuterungen zur Charta, die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass die Art. 47 und 48 der Charta den Schutz, der durch die Art. 6 und 13 EMRK verliehen ist, gewährleisten ( 23 ). Art. 49 der Charta entspricht hierbei Art. 7 EMRK. |
1. Zu den juristischen Personen zuerkannten Grundrechten
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34. |
Wie bereits erwähnt, ist der Grundsatz, dass juristischen Personen Grundrechte zuerkannt werden, mittlerweile anerkannt ( 24 ), dank einer richterlichen Konstruktion, die zunächst im wirtschaftlichen Bereich und insbesondere im Wettbewerbsrecht auf fruchtbaren Boden gefallen ist, da die Auswirkungen der einschlägigen Regelungen in erster Linie Handelsunternehmen betreffen. In Streitigkeiten wegen der Ahndung von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, die streng genommen keine strafrechtlichen Verfahren sind, hat der Gerichtshof die elementaren Grundsätze des Strafrechts und die in Art. 6 EMRK ( 25 ) niedergelegten grundlegenden Garantien zu Gunsten der klagenden juristischen Personen angewandt. Der Gerichtshof hat damit, wie Generalanwalt Bot ( 26 ) hervorgehoben hat, die Anwendbarkeit des Grundsatzes der persönlichen Verantwortlichkeit und des sich von diesem ableitenden Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, auf dem die Zurechenbarkeit rechtswidriger Kartelle beruht, bejaht ( 27 ). |
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35. |
Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, wie er sich aus Art. 6 Abs. 2 EMRK ergibt, zu den Grundrechten gehört und angesichts der Art der fraglichen Zuwiderhandlungen sowie der Art und der Schwere der für sie verhängten Sanktionen in Verfahren wegen der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar ist, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können ( 28 ). Die Unschuldsvermutung soll jedermann gewährleisten, nicht als Straftäter bezeichnet oder behandelt zu werden, bevor nicht seine Schuld rechtsförmlich nachgewiesen ist ( 29 ). |
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36. |
Der Gerichtshof hat diesen in Art. 48 Abs. 1 der Charta niedergelegten Grundsatz ( 30 ) auch angewandt, um die objektiven Tatbestandsmerkmale eines unionsrechtlich geregelten Verstoßes, der zur Verhängung von Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur führen kann, in jenem Fall Insider-Geschäfte, zu bestimmen ( 31 ). Ebenso trägt der Gerichtshof dafür Sorge, dass dieser Grundsatz, wie auch der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen, beachtet wird ( 32 ), wenn eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Muttergesellschaft aufgrund des Kriteriums der „wirtschaftlichen Einheit“ und der Vermutung, dass die Muttergesellschaft in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden Kapitalverflechtungen einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft ausübt, zugerechnet wird ( 33 ). |
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37. |
Insbesondere in Bezug auf die Anwendung einer Vermutung und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ( 34 ) hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwar jede Rechtsordnung Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art kennt, Art. 48 der Charta die Mitgliedstaaten jedoch dazu verpflichtet, auf dem Gebiet des Strafrechts bestimmte Grenzen nicht zu überschreiten. Genauer gesagt verpflichtet der in dieser Bestimmung verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung die Mitgliedstaaten dazu, die in Strafgesetzen enthaltenen Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art angemessen einzugrenzen, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind ( 35 ). |
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38. |
Hervorzuheben ist, dass die Verteidigungsrechte zu den verschiedenen Elementen gehören, die den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bilden ( 36 ). Nach Abs. 1 dieses Artikels hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Diesem Recht entspricht die Pflicht der Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist ( 37 ). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das in Art. 47 der Charta normierte Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, in Titel VI („Justizielle Rechte“) der Charta enthalten ist, in dem weitere Verfahrensgrundsätze verankert sind, die sowohl auf natürliche als auch auf juristische Personen Anwendung finden ( 38 ), und sodann entschieden, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und diesen unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann ( 39 ). |
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39. |
Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe, wenn die Geldstrafe, die gegen eine juristische Person verhängt werden kann, wie im vorliegenden Fall mit einer Straftat zusammenhängt und strafrechtlicher Natur ist, in den Anwendungsbereich der Art. 6 und 7 EMRK fällt und diese Person sich daher auf die in den Art. 47 bis 49 der Charta verbürgten Grundrechte berufen kann und die Behörden der Mitgliedstaaten demzufolge die Wahrung dieser Rechte gewährleisten müssen ( 40 ). |
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40. |
Im Licht der vorstehenden Erwägungen ist die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung zu prüfen. |
2. Zur Vereinbarkeit der in Rede stehenden nationalen Regelung im Hinblick auf die Anwendung einer doppelten Vermutung
a) Vorbemerkungen
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41. |
Im Vorabentscheidungsersuchen äußert das vorlegende Gericht Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit dem Unionsrecht. Hierbei bezieht es sich auf das Urteil G.I.E.M. S.r.l. u. a./Italien ( 41 ), in dem der EGMR entschieden habe, dass Art. 7 EMRK die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegen eine Person ausschließe, wenn nicht ihre persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zuvor festgestellt und erklärt worden sei, wobei das angerufene Gericht alle Elemente des Tatbestands der betreffenden Straftat feststellen müsse. Andernfalls würde auch die in Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung verletzt. |
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42. |
Als Erstes ist meines Erachtens klarzustellen, dass das vorlegende Gericht die Tragweite des genannten Urteils nicht richtig erfasst hat. Der EGMR hat eine vorangegangene Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betreffenden Person verlangt, die den in Art. 7 EMRK vorgesehenen Gewährleistungen entspricht und aus einem – nicht notwendigerweise strafrechtlichen – Verfahren resultiert, das Art. 6 EMRK genügt. In diesem besonderen Zusammenhang war der EGMR in dem ihm vorliegenden Verfahren der Ansicht, dass die von den innerstaatlichen Gerichten getroffene Feststellung aller Elemente der betreffenden Straftat dem Grunde nach als eine solche Erklärung und damit als eine Verurteilung im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen sei ( 42 ). |
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43. |
In der Tat hat der EGMR angesichts der Gemeinsamkeit von Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 EMRK, nämlich dem Schutz des Rechts des Einzelnen, nicht bestraft zu werden, ohne dass die persönliche Verantwortlichkeit angemessen festgestellt wurde, auf das Verbot der Bestrafung einer Person für eine von einer anderen Person begangene Straftat hingewiesen. In diesem Fall war der EGMR der Ansicht, dass die Beschlagnahme, die gegen juristische Personen verhängt wurde, die nicht Partei des Verfahrens waren, da sie nach dem nationalen Recht keine Straftat begehen konnten, zu einer Verletzung des Grundsatzes geführt habe, dass eine Person nicht für eine die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer anderen Person begründende Handlung bestraft werden könne. Abgesehen davon, dass die vom EGMR vorgenommene Beurteilung natürlich sehr von den Umständen des Einzelfalls abhängt, die von denen des vorliegenden Falles deutlich abweichen, halte ich es für wichtig, darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht auch und vor allem nicht berücksichtigt hat, dass der EGMR zuvor auf die Möglichkeit hingewiesen hat, von Vermutungen Gebrauch zu machen, auch unter Art. 7 EMRK, und damit von einer Vermutung der Verantwortlichkeit ( 43 ). |
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44. |
Als Zweites stelle ich fest, dass die Befugnisse des angerufenen Gerichts in Art. 83d Abs. 5 ZANN festgelegt sind und darin bestehen, zu prüfen, ob die betreffende juristische Person einen rechtswidrigen Vorteil erlangt hat, zu untersuchen, ob zwischen dem Täter der Straftat und der juristischen Person eine Verbindung und zwischen der Straftat und dem von der juristischen Person erlangten Vorteil ein Zusammenhang besteht, und schließlich die Höhe und die gegebenenfalls vermögensrechtliche Art des rechtswidrigen Vorteils zu bestimmen. Da das vorlegende Gericht davon ausgeht, dass es nicht befugt ist, die Begehung einer Steuerstraftat zu prüfen – dies ist Gegenstand des parallelen Strafverfahrens gegen ZK –, hat es diesen Artikel eng ausgelegt. Die Kommission teilt diese Auslegung nicht. Ihrer Ansicht nach gehört die Feststellung eines „rechtswidrigen“ Vorteils zu den Befugnissen des Gerichts und erlaubt die Beurteilung dieses Elements notwendigerweise eine Erörterung darüber, ob eine Straftat vorliegt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV dem Gerichtshof zwar die Auslegung der Vorschriften des Unionsrechts obliegt, es aber ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, das nationale Recht auszulegen. Der Gerichtshof hat demnach von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm das vorlegende Gericht unterbreitet hat ( 44 ). |
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45. |
Dies vorausgeschickt, ist die Vereinbarkeit des in den Art. 83a ff. ZANN vorgesehenen Verfahrens zu prüfen, das auf dem Mechanismus einer doppelten Vermutung beruht. Auch wenn es dabei nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Unionsrecht zu beurteilen, ist er doch befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden ( 45 ). |
b) Zur Vermutung der Zurechnung der Straftat an die juristische Person
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46. |
Hinsichtlich der in den bulgarischen Vorschriften gewählten Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen ist festzustellen, dass es sich um eine besondere Verantwortlichkeit handelt, die nur für die dort aufgeführten Straftaten gilt und auf einem von der Stellvertretung ausgehenden Modell beruht. Das mit dem Fall befasste Strafgericht kann dabei der betreffenden juristischen Person die Straftat nicht unmittelbar zur Last legen, da deren Verantwortlichkeit an einer bestimmten natürlichen Person „festgemacht“ wird, von der aufgrund ihrer Situation angenommen wird, dass sie für die juristische Person gehandelt hat, die möglicherweise oder tatsächlich einen Vermögensvorteil aus dem strafbaren Verhalten erlangt hat. Die Straftat, die in diesem Fall von der natürlichen Person begangen worden sein soll, kann daher der juristischen Person zur Last gelegt und diese verantwortlich gemacht werden, ohne dass ihr ein gesondertes eigenes Fehlverhalten nachgewiesen werden muss. |
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47. |
Diese Verantwortlichkeit der juristischen Person ähnelt der mittelbaren oder indirekten Haftung, wobei der Umstand hervorgehoben wird, dass die juristische Person nur durch natürliche Personen, die sie verpflichten können, handeln kann. Eine solche Einstufung, die gegen Art. 7 EMRK und Art. 49 der Charta verstoßen könnte, in denen der Grundsatz der persönlichen Bestrafung verankert ist, ist jedoch für eine auf der Stellvertretung beruhende Verantwortlichkeit nicht geeignet. Im Verhältnis zur juristischen Person ist die betreffende natürliche Person nämlich keine andere Person, sondern sie ist die juristische Person, mit der sie [insoweit] identisch ist. Die juristische Person wäre strafrechtlich verantwortlich als Täter einer Straftat, die für sie von einer natürlichen Person, die die juristische Person verpflichten kann und die Tatbestandsmerkmale der Straftat verwirklicht hat, begangen wurde. Es handelt sich um eine Verantwortlichkeit für eigenes Handeln durch Vertretung und nicht für fremdes Handeln ( 46 ). |
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48. |
Im Übrigen ist festzustellen, dass die juristische Person in einem kontradiktorischen Gerichtsverfahren diese Vermutung der Zurechnung der Straftat widerlegen kann, diese daher, wie vom Gerichtshof gefordert, widerlegbar ist ( 47 ). Nach Ansicht des EGMR dürfen die Staaten bei der Anwendung von Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art auf dem Gebiet des Strafrechts bestimmte Grenzen nicht überschreiten, die vorliegend überschritten werden, wenn die Vermutung es einer Person unmöglich macht, sich von den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu entlasten, und sie damit der Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung beraubt ( 48 ). |
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49. |
Hierzu ist anzumerken, dass der von der Staatsanwaltschaft gestellte Antrag auf Bestrafung bestimmte Punkte enthalten muss, die in Art. 83b Abs. 2 ZANN festgelegt sind und zeigen, dass die Beweislast, insbesondere hinsichtlich der Art und Höhe des Vorteils sowie des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und diesem Vorteil, bei der Staatsanwaltschaft liegt. Die betroffene juristische Person, die zu der öffentlichen Sitzung, in der dieser Antrag geprüft wird, zu laden ist, hat im Rahmen der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte die Möglichkeit, gegen diesen Antrag vorzugehen. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle, wie er in Art. 83d Abs. 5 ZANN umschrieben ist, zeigt nämlich, dass die Vermutung der Zurechnung der Straftat widerlegbar ist, da das Gericht neben anderen Punkten und auf der Grundlage der von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien erhobenen Beweise prüfen muss, ob zwischen dem Täter der Straftat und der juristischen Person eine Verbindung besteht ( 49 ). Das angerufene Gericht ist somit befugt, alle für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Sach- und Rechtsfragen zu prüfen ( 50 ). |
c) Zur Vermutung der Begehung der Straftat
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50. |
Aus den bulgarischen Rechtsvorschriften geht hervor, dass eine Sache beim Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, in dem die personenbezogenen Daten der wegen der Straftat „angeklagten“ Personen angegeben sind, anhängig gemacht werden kann und das Strafgericht gegen eine juristische Person „unabhängig von der tatsächlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der an der Straftat … beteiligten [natürlichen] Personen“ ( 51 ) eine Geldstrafe verhängen kann. Die juristische Person kann somit für eine Straftat strafrechtlich belangt werden, die von einer natürlichen Person, die die juristische Person verpflichten kann, begangen worden sein soll, wobei das zuständige Gericht in erster Instanz oder im Rechtsmittelverfahren ( 52 ) weder beurteilen kann, ob die Straftat tatsächlich begangen wurde, da diese Frage dem Urteil gegen die natürliche Person vorbehalten ist, noch das Verfahren aussetzen kann, bis dieses Urteil ergangen ist ( 53 ). |
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51. |
Es kann zwar angemerkt werden, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft eine Beschreibung der Straftat enthalten muss, in der die Umstände ihrer Begehung präzisiert werden, und eine Liste der schriftlichen Unterlagen, mit denen diese Umstände belegt werden sollen. Dies vermag den Sachverhalt nachzuweisen, aufgrund dessen die Zurechenbarkeit hinreichend wahrscheinlich ist ( 54 ). Außerdem sieht vor allem Art. 83f ZANN die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor, insbesondere auf Antrag der verurteilten juristischen Person, wenn das gegen die natürliche Person geführte Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, weil die Handlung nicht begangen wurde oder keinen Straftatbestand erfüllt ( 55 ), oder wenn die natürliche Person durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil freigesprochen wurde ( 56 ). Das so angerufene Gericht kann nach einem kontradiktorischen Verfahren und wenn es den Antrag auf Wiederaufnahme für begründet hält, die Sanktionsentscheidung aufheben ( 57 ). Die Vermutung, dass die Straftat begangen wurde, kann somit widerlegt werden. |
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52. |
Es ist jedoch festzustellen, dass die betreffende juristische Person rechtskräftig verurteilt ( 58 ) und diese Sanktion vollstreckt werden kann, ohne dass sie Gelegenheit hat, ihren Standpunkt zur Begehung der ihr zugerechneten Steuerstraftat vor dem Erlass dieser objektiv nachteiligen Entscheidung vorzutragen. Dies ist mit der Wahrung der Verteidigungsrechte nicht zu vereinbaren ( 59 ). |
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53. |
Zudem wird mit der dargestellten Wiederaufnahme des Verfahrens ein außerordentlicher Rechtsbehelf angewandt, der sich als eine Weiterführung des ersten Verfahrens darstellt ( 60 ) und dessen Ausübung von einem Ereignis abhängt, dessen Eintritt zeitlich ungewiss ist. Es ist möglich, dass der Freispruch der strafrechtlich verfolgten natürlichen Person erst nach der Ausübung von Rechtsmitteln erfolgt, wodurch sich die Dauer des Verfahrens entsprechend verlängert. Solange das gegen den Vertreter der Gesellschaft geführte Strafverfahren andauert, wie dies vorliegend der Fall ist, ist das Unternehmen tatsächlich daran gehindert, einen Antrag auf Wiederaufnahme bei einem Gericht zu stellen, das für die Feststellung zuständig ist, dass die dem Unternehmen zur Last gelegte Straftat nicht begangen wurde und die verhängte Geldstrafe daher unbegründet ist. Der Zugang zu einem solchen Gericht darf jedoch keinen Voraussetzungen unterliegen, die ihn übermäßig erschweren ( 61 ), und der betroffenen juristischen Person darf diese Möglichkeit nicht unangemessen lang vorenthalten werden. Eine solche Situation könnte das Recht auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigen ( 62 ). |
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54. |
Das Recht auf Zugang zu den Gerichten und der Grundsatz der Verteidigungsrechte sind indes keine absoluten Rechte, sondern können unter bestimmten Voraussetzungen Beschränkungen unterliegen ( 63 ). |
d) Zur Einschränkung der grundlegenden Garantien
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55. |
Art. 52 Abs. 1 der Charta sieht vor, dass die Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen erstens gesetzlich vorgesehen sind, zweitens den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und drittens unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen ( 64 ). In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass der Gerichtshof verlangt, dass die Anwendung von Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art auf dem Gebiet des Strafrechts „angemessen eingegrenzt“ wird, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind. Dem EGMR zufolge obliegt es den Staaten, ein Gleichgewicht zwischen diesen beiden Elementen herzustellen. Mit anderen Worten müssen die verwendeten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen ( 65 ). |
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56. |
Als Erstes weise ich darauf hin, dass sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, dass die Rechtsgrundlage für die Regelung der Verantwortlichkeit der juristischen Person für die in Rede stehende Steuerstraftat in den Art. 83a ff. ZANN enthalten ist, so dass davon auszugehen ist, dass sie im nationalen Recht geregelt ist. Als Zweites achtet diese Regelung meiner Ansicht nach den Wesensgehalt des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, was dessen zwei Bestandteile anbelangt, nämlich die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Wahrung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten. Diese Regelung stellt diese Rechte nämlich als solche nicht in Frage. Es wird lediglich ein verfahrensrechtlicher Rahmen vorgegeben, der die Inanspruchnahme eines außerordentlichen Rechtsbehelfs einschließt, um diese Rechte in vollem Umfang auszuüben ( 66 ). |
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57. |
Als Drittes bin ich der Ansicht, dass die Regelung der Verantwortlichkeit juristischer Personen in den Art. 83a ff. ZANN einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entspricht. Auch wenn die Vorlageentscheidung hierzu keine weitere Klarstellung enthält, kann nämlich eine solche Regelung der Umsetzung der jedem Mitgliedstaat obliegenden Verpflichtung dienen, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen ( 67 ). So sind die Mitgliedstaaten nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit wirksamen und abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen. Da die Eigenmittel der Union gemäß Art. 2 Buchst. b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ( 68 ) u. a. die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union. Denn jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer führt potenziell zu einer Verringerung Letzterer ( 69 ). |
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58. |
Die Mitgliedstaaten können, um die vollständige Erhebung der Einnahmen aus der Mehrwertsteuer und damit den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, die anwendbaren Sanktionen frei wählen. Dabei kann es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln. Strafrechtliche Sanktionen können allerdings unerlässlich sein, um bestimmte Fälle von schwerem Mehrwertsteuerbetrug wirksam und abschreckend zu bekämpfen, wie es Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, das am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde ( 70 ), in Verbindung mit dessen Art. 1 Abs. 1 verlangt. Die Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass die strafverfahrensrechtlichen Regelungen des nationalen Rechts eine wirksame Ahndung der durch solche Handlungen verwirklichten Straftaten ermöglichen. In diesem Zusammenhang obliegt es in erster Linie dem nationalen Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern und sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben. Dabei hat der Gesetzgeber auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten ( 71 ). |
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59. |
Als Viertes obliegt es zwar dem vorlegenden Gericht, in Ansehung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob die durch die bulgarische Regelung der Verantwortlichkeit vorgesehenen Beschränkungen nicht im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte Ziel offensichtlich unverhältnismäßig sind ( 72 ), es kann jedoch festgestellt werden, dass die Verhängung von verwaltungsrechtlichen oder strafrechtlichen Sanktionen wegen einer Verletzung der Erklärungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer grundsätzlich die Einhaltung der diesbezüglichen Regelung zu gewährleisten vermag und daher geeignet ist, die Erreichung des hiermit verfolgten Ziels zu gewährleisten ( 73 ). |
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60. |
Nach der in Rede stehenden Regelung hat die Verhängung einer Geldstrafe gegen die juristische Person durch das erstinstanzliche Gericht zum Ziel, einen zügigen Ablauf von Verfahren zur Feststellung und Ahndung von Steuerstraftaten zu gewährleisten, die auf einer angemessenen Wahrscheinlichkeit der vorgeworfenen Tatsachen ( 74 ) und ihrer Zurechenbarkeit an die juristische Person und die natürliche Person, die sie verpflichten kann, beruhen. Der natürlichen Person wird ihr strafbares Verhalten unmittelbar zur Last gelegt, so dass sie nicht ihrer Verantwortung entzogen wird, und ihr ist bewusst, dass sie aufgrund ihres Verhaltens gleichzeitig die juristische Person der Strafverfolgung und der Verhängung von Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur aussetzt. Die Möglichkeit, gegen die juristische Person in einem frühen Stadium des Verfahrens eine Strafe verhängen zu können, verringert das Risiko der Straflosigkeit, insbesondere im Rahmen der betrügerischen Organisation einer Insolvenz. Auf diese Weise kann auf das Unternehmen Druck ausgeübt werden, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. In dieser Hinsicht kann die in Rede stehende nationale Regelung meines Erachtens als ein wirksames Instrument zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten, die von mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen begangen werden, angesehen werden. Im Rahmen eines Besteuerungssystems, das sich auf die Angaben der Steuerpflichtigen stützt, ist ein solches Instrument erst recht erforderlich. |
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61. |
Außerdem drängt sich kein milderes Mittel als diese Regelung auf, das das Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug ebenso wirksam erreichen würde ( 75 ). Hierzu stelle ich fest, dass die alte Fassung des ZANN, nach der die Verurteilung der juristischen Person von einer rechtskräftigen Verurteilung der natürlichen Person, die sie verpflichten kann, abhängig war, meines Erachtens nicht die gleichen Wirksamkeitsgarantien bot, insbesondere in Bezug auf die Verhinderung der Gefahr einer Straflosigkeit und die Notwendigkeit, eine schwere Form von Wirtschaftskriminalität, die dem Gemeinwohl und auch den Interessen konkurrierender, die Steuerregelung beachtender Unternehmen schadet, zügig zu ahnden. |
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62. |
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass zwischen den verfolgten Zielen und den möglichen Nachteilen infolge eines verfahrensrechtlichen Systems, bei dem ein erstes Verfahren in zwei Rechtszügen mit einem Wiederaufnahmeverfahren kombiniert wird ( 76 ), ein offensichtliches Missverhältnis bestünde, vorbehaltlich dessen jedoch, dass das vorlegende Gericht zwei Punkte prüft. |
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63. |
Erstens ist unstreitig, dass das angerufene Gericht, wenn es den von der juristischen Person gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens für begründet hält, die Sanktionsentscheidung aufhebt und die Rechtssache zur erneuten Prüfung zurückverweist ( 77 ). Abgesehen davon, dass dieser Antrag nicht automatisch zu einer Aussetzung der Vollstreckung einer solchen Entscheidung führt, enthält die vorgelegte Erläuterung des nationalen Rechts keinen Hinweis darauf, wie in Bezug auf mögliche Vollstreckungsmaßnahmen vorgegangen wird und ob die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße nach der Aufhebung der Sanktionsentscheidung möglicherweise erstattet wird, was ich für unabdingbar halte. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof zu einer Problematik, die dem vorliegenden Fall nahesteht, entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten, und dass dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde liegt, der die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird ( 78 ). Außerdem müssen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses es dem Steuerpflichtigen erlauben, unter angemessenen Bedingungen den gesamten aus dem Mehrwertsteuerüberschuss resultierenden Forderungsbetrag zu erlangen, was impliziert, dass die Erstattung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt und dass dem Steuerpflichtigen durch die gewählte Methode der Erstattung auf keinen Fall ein finanzielles Risiko entsteht ( 79 ). |
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64. |
Zweitens scheint aus der Vorlageentscheidung hervorzugehen, dass die verurteilte juristische Person bis zu dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegen die Zwangsvollstreckung einer Entscheidung vorgehen kann, die gravierende Auswirkungen auf ihre finanzielle Situation, einschließlich der Gefahr einer Insolvenz, haben kann. Unter diesen Umständen muss das vorlegende Gericht meines Erachtens prüfen, ob die fragliche nationale Regelung den Erlass von Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes, wie z. B. die Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, in Ausnahmefällen, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt ( 80 ), oder anders gesagt zur Vermeidung irreversibler negativer Folgen gestattet oder nicht verhindert. |
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65. |
Unter diesen beiden Vorbehalten bin ich der Ansicht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Vermutungen, wie vom Gerichtshof gefordert, angemessen eingegrenzt sind. |
C. Zur zweiten Vorlagefrage
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66. |
In Anbetracht der zuvor getroffenen Feststellung, dass der Rahmenbeschluss 2005/212 nicht anwendbar ist, und des Inhalts der für die erste Vorlagefrage vorgeschlagenen Antwort ist meines Erachtens die zweite Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 49 der Charta einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der die gegen eine juristische Person verhängte Geldstrafe mindestens so hoch ist wie der Wert des rechtswidrigen Vorteils. |
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67. |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Schwere einer Sanktion der Schwere der betreffenden Straftat entsprechen muss, wobei sich eine solche Anforderung sowohl aus Art. 52 Abs. 1 der Charta als auch aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen ergibt. Dieser Grundsatz ist in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können, zu beachten. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zudem zu entnehmen, dass administrative oder repressive Maßnahmen, die nach den nationalen Rechtsvorschriften gestattet sind, nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist ( 81 ). Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu beurteilen, ob die Höhe der Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, ist es angezeigt, dieses Gericht auf einige Gesichtspunkte des Ausgangsverfahrens hinzuweisen, anhand deren es beurteilen kann, ob die verhängte Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist ( 82 ). |
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68. |
Wie ausgeführt, besteht das – völlig legitime – Ziel der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften darin, Steuerbetrug zu ahnden, im vorliegenden Fall die Tatsache, dass ZK in betrügerischer Absicht die Gesellschaft Delta Stroy, deren Geschäftsführerin und Vertreterin sie ist, der Festsetzung und Zahlung von Mehrwertsteuer entzogen und diesem Unternehmen damit einen Vorteil in Höhe von 11388,98 BGN verschafft hat. In Bezug auf die Modalitäten der Festlegung der Höhe der Geldstrafe sehen diese Vorschriften vor, dass das Gericht gegen das Unternehmen eine Geldbuße „von bis zu 1000000 BGN …, mindestens jedoch in Höhe des erlangten Vorteils“ verhängen kann. Die Regelung erlaubt damit innerhalb einer bestimmten Spanne Strafen in unterschiedlicher Höhe, mit einer Höchst- bzw. Maximalstrafe, die pauschal festgesetzt ist, und einer Grund- bzw. Mindeststrafe, die automatisch dem Betrag des rechtswidrigen Vorteils entspricht, wobei das Gericht bei einer Verurteilung der strafrechtlich verfolgten juristischen Person an diese Strafhöhen gebunden ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die betreffende Regelung es dem Gericht überlässt, innerhalb dieser beiden Grenzen die Geldstrafe unter Berücksichtigung der Schwere der Straftat und der Situation des Täters festzulegen. |
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69. |
Kann jedoch allein aus der Tatsache, dass es eine Mindeststrafe gibt, gefolgert werden, dass die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geforderte individuelle Zumessung der Strafe verletzt wird? Ich weise darauf hin, dass in Bezug auf eine Verwaltungssanktion, die wegen eines zu hoch angesetzten Betrags des Mehrwertsteuerüberschusses verhängt wurde, festgestellt wurde, dass diese Sanktion unverhältnismäßig war, da ihr Mindestbetrag nicht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls herabgesetzt werden konnte ( 83 ). Im Bereich des illegalen Automatenglücksspiels hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verhängung einer Mindestgeldstrafe für jeden nicht bewilligten Glücksspielautomaten für sich genommen im Hinblick auf die Schwere der fraglichen Taten nicht unverhältnismäßig wäre. Er hat aber hinzugefügt, dass es, was die „Höhe der Mindestgeldstrafe“ angeht, Sache des nationalen Gerichts ist, bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktion das Verhältnis zwischen der Höhe der möglichen Geldstrafe und dem wirtschaftlichen Gewinn aus der begangenen Tat zu berücksichtigen, um die Verantwortlichen von der Begehung einer solchen Tat abzuschrecken, wobei es sich jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vergewissern muss, dass der auf diese Weise festgesetzte Mindestbetrag nicht außer Verhältnis zu diesem Vorteil steht ( 84 ). |
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70. |
Es erscheint mir wichtig, zu betonen, dass diese Lösungen und Formulierungen offensichtlich eng mit den besonderen Umständen der betreffenden Rechtssachen verknüpft sind, die sich deutlich von denen des vorliegenden Verfahrens unterscheiden, in dem es um die Verletzung von Erklärungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer geht. Es kann außerdem paradox, um nicht zu sagen widersprüchlich anmuten, wenn einerseits die Verhältnismäßigkeit einer Sanktionsregelung bejaht wird, die eine Mindeststrafe vorsieht, an die ein Gericht bei seiner Beurteilung der Höhe der Strafe per Definition gebunden ist, und andererseits vom Gericht verlangt wird, hiervon unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuweichen. |
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71. |
Ich weise schließlich darauf hin, dass der Gerichtshof generell klargestellt hat, dass die Härte der Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen muss, indem sie insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet ( 85 ), was impliziert, dass der aus der Zuwiderhandlung erlangte wirtschaftliche Vorteil berücksichtigt wird ( 86 ). In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der Bedeutung, die der Gerichtshof der Bekämpfung von Mehrwertsteuerstraftaten zur Erreichung des Ziels der Erhebung der gesamten Mehrwertsteuer beimisst ( 87 ), bin ich der Ansicht, dass eine Mindeststrafe bei einer Sanktion wie einer Geldbuße ( 88 ), die dem möglichen oder tatsächlichen rechtswidrigen wirtschaftlichen Vorteil entspricht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. |
V. Ergebnis
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72. |
Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Okrazhen sad – Burgas (Regionalgericht Burgas, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:
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( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Wachsmann, P., „Droits fondamentaux et personnes morales“, in Vers la reconnaissance de droits fondamentaux aux États membres de l’Union européenne? Réflexions à partir des notions d’identité et de solidarité, Brüssel, Bruylant, 2010, S. 225-235.
( 3 ) Das Eigentumsrecht der juristischen Personen wird in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) bestätigt, demzufolge „[jede] natürliche oder juristische Person … das Recht auf Achtung ihres Eigentums [hat]“. In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) wiederum werden juristische Personen nur in den Art. 42 bis 44 ausdrücklich genannt und ihnen Rechte gewährt, nämlich das Recht auf Zugang zu Dokumenten, das Recht, den Bürgerbeauftragten zu befassen, und das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
( 4 ) Zu den grundlegenden Urteilen mit Blick auf den Gerichtshof vgl. dessen Urteile vom 17. Dezember 1970, Internationale Handelsgesellschaft (11/70, EU:C:1970:114), und vom 14. Mai 1974, Nold/Kommission (4/73, EU:C:1974:51).
( 5 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. 2005, L 68, S. 49).
( 6 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. 2006, L 328, S. 59).
( 7 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a. (C‑202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 30), vom 25. Juli 2018, Alheto (C‑585/16, EU:C:2018:584, Rn. 67), und vom 12. März 2020, VW (Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bei Nichterscheinen vor Gericht) (C‑659/18, EU:C:2020:201, Rn. 22 und 23).
( 8 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. 2014, L 127, S. 39).
( 9 ) Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 37).
( 10 ) Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 35 bis 45 und 55).
( 11 ) Rahmenbeschluss des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. 2005, L 76, S. 16).
( 12 ) Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27).
( 13 ) Es sei noch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Gerichts gemäß Art. 83d Abs. 7 ZANN „die Höhe der verhängten Geldstrafe“ (Ziff. 3) und „eine Beschreibung des Vermögensgegenstands, der gegebenenfalls zu Gunsten des Staates eingezogen wird“ (Ziff. 4), enthält.
( 14 ) Vgl. Rn. 6 des Vorabentscheidungsersuchens.
( 15 ) Urteil vom 14. Januar 2021, Okrazhna prokuratura – Haskovo und Apelativna prokuratura – Plovdiv (C‑393/19, EU:C:2021:8, Rn. 30).
( 16 ) Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
( 17 ) Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 24 bis 28), und vom 20. März 2018, Menci (C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 8 bis 21).
( 18 ) Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 90 und 92).
( 19 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Menci (C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 31).
( 20 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 94 und 95).
( 21 ) Urteil vom 8. Mai 2019, PI (C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 42). Die Vorlagefragen beziehen sich zwar auf Art. 49 der Charta, doch wird im Vorabentscheidungsersuchen auch auf die durch Art. 6 EMRK garantierten Rechte Bezug genommen.
( 22 ) Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 36).
( 23 ) Urteil vom 13. September 2018, UBS Europe u. a. (C‑358/16, EU:C:2018:715, Rn. 50).
( 24 ) Es ist zwar klar, dass der Unterschied, der der Art nach zwischen natürlichen und juristischen Personen besteht, die Ausübung bestimmter Grundrechte, die einen physischen Körper voraussetzen, ausschließt (z. B. das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung). Schwieriger ist hingegen die Frage nach der Abgrenzung der Ausübung mancher den juristischen Personen zuerkannten Rechte. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt sich mitunter eine unterschiedliche Behandlung mit einer geringeren Schutzintensität für diese Personen, insbesondere in Bezug auf das Recht zu schweigen (Urteil vom 2. Februar 2021, Consob [C‑481/19, EU:C:2021:84]), und den Schutz der personenbezogenen Daten (Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses [C‑419/14, EU:C:2015:832, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung]).
( 25 ) Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat. Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind, über den Schutz der Menschenrechte geben. Hierbei kommt der EMRK besondere Bedeutung zu (vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1989, Hoechst/Kommission [46/87 und 227/88, EU:C:1989:337, Rn. 13]).
( 26 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2010:635, Nrn. 51 und 161).
( 27 ) Vgl. u. a. Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 78), und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 56 und 77).
( 28 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Hüls/Kommission (C‑199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 149 und 150).
( 29 ) Urteil vom 16. Juli 2009, Rubach (C‑344/08, EU:C:2009:482, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 30 ) Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 72).
( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C‑45/08, EU:C:2009:806, Rn. 42 und 44), und vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 46).
( 32 ) Im Unterschied zu dieser Rechtsprechung fällt die Zurückhaltung des europäischen Gesetzgebers auf, der die juristischen Personen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1) ausgenommen hat, da es seines Erachtens verfrüht wäre, auf Unionsebene Rechtsvorschriften über die Unschuldsvermutung in Bezug auf juristische Personen zu erlassen. Diese dürfte durch die bestehenden rechtlichen Garantien und die bestehende Rechtsprechung gewährleistet sein, und die Entwicklung der Rechtsprechung werde ausschlaggebend dafür sein, ob die Union tätig werden müsse (14. und 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie).
( 33 ) Vgl. u. a. aus jüngerer Zeit Urteile vom 28. Oktober 2020, Pirelli & C./Kommission (C‑611/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:868, Rn. 65 bis 71), und vom 15. April 2021, Italmobiliare u. a./Kommission (C‑694/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:286, Rn. 52 bis 59).
( 34 ) Vgl. z. B. EGMR, 23. Juli 2002, Janosevic/Schweden, CE:ECHR:2002:0723JUD003461997, § 101 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 35 ) Urteile vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C‑45/08, EU:C:2009:806, Rn. 43), und vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 47).
( 36 ) Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 48), in dem der Gerichtshof auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten erwähnt. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 48 Abs. 2 der Charta vorsieht, dass jedem Angeklagten die Achtung der Verteidigungsrechte gewährleistet wird.
( 37 ) Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47).
( 38 ) Diese Schlussfolgerung beruht offensichtlich auf dem funktionalen und objektiven Begriff des „Rechtsuchenden“, d. h. jeder Beteiligte in einem Verfahren vor einem Gericht, ohne Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen.
( 39 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 40 und 59).
( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C‑338/20, EU:C:2021:805, Rn. 29 und 30), wobei die in diesem Urteil genannten „Adressaten“ der Entscheidungen zur Ahndung von Verkehrsverstößen natürliche oder juristische Personen sein können.
( 41 ) EGMR, 28. Juni 2018, G.I.E.M. S.r.l. u. a./Italien, CE:ECHR:2018:0628JUD000182806, § 251.
( 42 ) EGMR, 28. Juni 2018, G.I.E.M. S.r.l. u. a./Italien, CE:ECHR:2018:0628JUD000182806, §§ 255 bis 261.
( 43 ) EGMR, 28. Juni 2018, G.I.E.M. S.r.l. u. a./Italien, CE:ECHR:2018:0628JUD000182806, §§ 243 und 244.
( 44 ) Urteil vom 26. Juni 2019, Addiko Bank (C‑407/18, EU:C:2019:537, Rn. 52).
( 45 ) Urteil vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (C‑935/19, EU:C:2021:287, Rn. 20).
( 46 ) Der europäische Gesetzgeber hat sich in verschiedenen anderen Rechtsvorschriften für dasselbe Modell entschieden, insbesondere in der Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von – insbesondere strafrechtlichen – Sanktionen für Verstöße (ABl. 2005, L 255, S. 11), geändert durch die Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. 2009, L 280, S. 52), und in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. 2011, L 101, S. 1).
( 47 ) Urteil vom 23. Dezember 2009, Spector Photo Group und Van Raemdonck (C‑45/08, EU:C:2009:806, Rn. 44).
( 48 ) EGMR, 28. Juni 2018, G.I.E.M. S.r.l. u. a./Italien, CE:ECHR:2018:0628JUD000182806, § 243 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 49 ) Außerdem kann gegen die Entscheidung, mit der das Gericht gegen die juristische Person eine Geldstrafe verhängt, innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Zustellung an die Parteien ein Rechtsmittel eingelegt werden. Das zuständige Rechtsmittelgericht kann eine solche Entscheidung ändern oder aufheben.
( 50 ) Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 53).
( 51 ) Vgl. Art. 83b Abs. 2 Nr. 5 bzw. Art. 83a Abs. 4 ZANN. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass das gegen die Geschäftsführerin und Vertreterin der Gesellschaft Delta Stroy geführte Strafverfahren wegen Verschleierungen bei Erklärungen im Bereich der Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vorabentscheidungsersuchens noch nicht abgeschlossen war.
( 52 ) Die dem Gerichtshof vorgelegten Akten lassen nicht die Annahme zu, dass das Rechtsmittelgericht in Bezug auf die Beurteilung der Verantwortlichkeit der juristischen Person über umfassendere Kompetenzen verfügt als das erstinstanzliche Gericht.
( 53 ) Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass gegen die betroffene natürliche Person und die betroffene juristische Person getrennte Verfahren geführt werden, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die natürliche Person im Rahmen des gegen sie wegen derselben Straftat geführten Verfahrens die Verteidigungsrechte der juristischen Person geltend machen könnte. Diese Rechte haben nämlich subjektiven Charakter, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben, unabhängig von der Art des Verfahrens, dem sie unterliegen (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a. [C‑546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59]).
( 54 ) Es sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass sich, sofern die durch das Unionsrecht, insbesondere die Charta, garantierten Rechte beachtet werden, eine nationale Steuerbehörde bei der Feststellung eines Mehrwertsteuerbetrugs auch auf Beweise stützen können muss, die in nicht abgeschlossenen Strafverfahren, die nicht gegen den Steuerpflichtigen geführt werden, erlangt wurden (Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary [C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 38], und vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons [C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 37]).
( 55 ) Vgl. Rn. 2 der Vorlageentscheidung.
( 56 ) Art. 4 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK sieht die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens vor, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
( 57 ) Der Umstand, dass eine dieser Situationen eingetreten ist, nämlich Einstellung des gegen die natürliche Person geführten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft, weil die Handlung nicht begangen wurde oder keinen Straftatbestand erfüllt, oder Freispruch der natürlichen Person, lässt angesichts des Mechanismus der Zurechnung der von einem Vertreter begangenen Straftat, um die Verantwortlichkeit der juristischen Person zu begründen, kaum Zweifel am Ergebnis der erneuten Untersuchung der Sache aufkommen.
( 58 ) Sofern kein Rechtsmittel eingelegt oder dieses zurückgewiesen wurde (vgl. Art. 83e Abs. 5 und Art. 83f ZANN).
( 59 ) Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 41 und 52), und vom 4. Juni 2020, C. F. (Steuerprüfung) (C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 30). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Verwaltungsverfahren zur Steuerprüfung im Bereich der Mehrwertsteuer muss erst recht im Rahmen von Verfahren Anwendung finden, die auf demselben Gebiet zu einer Geldstrafe als Sanktion strafrechtlicher Natur führen können.
( 60 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2014, M (C‑398/12, EU:C:2014:1057, Rn. 39).
( 61 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, Baláž (C‑60/12, EU:C:2013:733, Rn. 46).
( 62 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 51).
( 63 ) Urteile vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 50), und vom 16. Oktober 2019, Glencore Agriculture Hungary (C‑189/18, EU:C:2019:861, Rn. 43).
( 64 ) Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 51).
( 65 ) EGMR, 23. Juli 2002, Janosevic/Schweden, CE:ECHR:2002:0723JUD003461997, § 101.
( 66 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 6. November 2012, Otis u. a. (C‑199/11, EU:C:2012:684, Rn. 63 und 64).
( 67 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 25).
( 68 ) Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2007, L 163, S. 17).
( 69 ) Urteil vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 25 und 26).
( 70 ) ABl. 1995, C 316, S. 49.
( 71 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a. (C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27, 29 und 31).
( 72 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 59).
( 73 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C‑231/20, EU:C:2021:845, Rn. 44).
( 74 ) Im vorliegenden Fall scheint der Nachweis eines Mehrwertsteuerbetrugs, weil die Geschäftsführerin und Vertreterin der juristischen Person ihren Erklärungspflichten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nicht nachgekommen ist, meines Erachtens keine Schwierigkeiten zu bereiten.
( 75 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár (C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 68).
( 76 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2017, Puškár (C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 69). Mit anderen Worten dürfen die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
( 77 ) Wenn das gegen die natürliche Person geführte Ermittlungsverfahren eingestellt oder diese freigesprochen wird, stellt sich die Frage nach dem Zweck und damit nach dem Sinn einer erneuten Prüfung der Sache in Bezug auf die Verantwortlichkeit der juristischen Peron im Rahmen einer Regelung, die darauf beruht, dass der juristischen Person eine angeblich von dieser natürlichen Person begangene Straftat zugerechnet wird, und offensichtlich auf einer Kumulierung von Verantwortlichkeiten, die es verbietet, dass allein gegen die juristische Person wegen einer von ihrem Vertreter begangenen Straftat vorgegangen wird, ohne dass die Verantwortlichkeit dieses Vertreters untersucht und festgestellt wird.
( 78 ) Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 55). Zudem war der EGMR im Rahmen der Beurteilung der angemessenen Grenzen, innerhalb derer die Staaten eine Entscheidung über eine Steuererhöhung vollstrecken können, bevor über den Rechtsbehelf gegen diese Erhöhung entschieden wurde, der Ansicht, dass die Möglichkeit zu berücksichtigen sei, im Falle eines erfolgreichen Rechtsbehelfs zur vorherigen Rechtslage zurückzukehren und somit alle vom Steuerpflichtigen zu Unrecht gezahlten Beträge zurückzuerstatten (vgl. auch EGMR, 23. Juli 2002, Janosevic/Schweden, CE:ECHR:2002:0723JUD003461997, § 105 bis 109).
( 79 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2017, Glencore Agriculture Hungary (C‑254/16, EU:C:2017:522, Rn. 20).
( 80 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 2010, Alassini u. a. (C‑317/08 bis C‑320/08, EU:C:2010:146, Rn. 67), vom 14. Juni 2017, Menini und Rampanelli (C‑75/16, EU:C:2017:457, Rn. 61), und vom 27. September 2017, Puškár (C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 70 und 71). In diesen Urteilen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der in Art. 47 der Charta bekräftigt wird, einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht von der vorherigen Durchführung von außergerichtlichen Streitbeilegungs- oder Mediationsverfahren oder der Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe abhängig macht, wenn insbesondere diese Verfahren keine wesentliche Verzögerung für die Erhebung einer Klage bewirken und in Ausnahmefällen, in denen die Dringlichkeit der Lage dies verlangt, Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglich sind.
( 81 ) Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 97 bis 99).
( 82 ) Urteil vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (C‑935/19, EU:C:2021:287, Rn. 28).
( 83 ) Im Urteil vom 15. April 2021, Grupa Warzywna (C‑935/19, EU:C:2021:287, Rn. 37 und Tenor), hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Sanktion gleichermaßen für eine Situation gilt, in der sich die Unregelmäßigkeit aus einem Beurteilungsfehler der an dem Umsatz beteiligten Parteien bezüglich seiner Steuerbarkeit ergibt, die weder Anhaltspunkte für Steuerhinterziehung bietet noch zum Verlust von Steuereinnahmen geführt hat, und für eine Situation, in der solche besonderen Umstände fehlen.
( 84 ) Urteil vom 14. Oktober 2021, Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C‑231/20, EU:C:2021:845, Rn. 46 und 47).
( 85 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA (C‑544/19, EU:C:2021:803, Rn. 100). Die Notwendigkeit abschreckender Maßnahmen wird in Art. 325 AEUV ausdrücklich genannt.
( 86 ) Im Urteil vom 24. Februar 2022, Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell’Economia e delle Finanze (C‑452/20, EU:C:2022:111), hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht erkennbar ist, dass ein Sanktionssystem, das, um den Zuwiderhandelnden die wirtschaftlichen Vorteile zu entziehen, die sie aus dem Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Minderjährige erlangt haben, und sie von einem Verstoß gegen dieses Verbot abzuhalten, eine Kumulierung von Sanktionen vorsieht (Bußgeld und Aussetzung der Lizenz zum Betrieb einer Verkaufsstelle), über die Grenzen dessen hinausgeht, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und insbesondere der Verminderung der Verbreitung des Tabakkonsums bei jungen Menschen zu erreichen.
( 87 ) Urteil vom 20. März 2018, Menci (C‑524/15, EU:C:2018:197, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 88 ) Anders ist dies bei Freiheitsstrafen.
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