ECLI:EU:C:2022:824•Berichtigungsbeschluss vom 18. Oktober 2022.#MT gegen Landespolizeidirektion Steiermark.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-231/20.
Berichtigungsbeschluss vom 18. Oktober 2022.#MT gegen Landespolizeidirektion Steiermark.#Urteilsberichtigung.#Rechtssache C-231/20.
ECLI:EU:C:2022:824Eu Cjeu18.10.2022
Gesamter Gesetzestext
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
18. Oktober 2022 ( *1 )
„Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache C‑231/20 REC
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 27. April 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2020, in dem Verfahren
MT
gegen
Landespolizeidirektion Steiermark
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richter P. G. Xuereb, T. von Danwitz und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: A. Calot Escobar,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 14. Oktober 2021 hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) das Urteil Landespolizeidirektion Steiermark (Glücksspielautomaten) (C‑231/20, EU:C:2021:845) erlassen. |
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2 |
Dieses Urteil enthält in der Sprachfassung seiner Verfahrenssprache einen Fehler, der nach Art. 103 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von Amts wegen zu berichtigen ist. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.
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