Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour vom 1. Juli 2021.#UM gegen HW als Nachlassverwalter des ZL.#Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Erbsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚Erbvertrag‘ – Anwendungsbereich – Vertrag zur Eigentumsübertragung von Todes wegen – Art. 83 Abs. 2 – Rechtswahl – Übergangsbestimmungen.#Rechtssache C-277/20.

ECLI:EU:C:2021:531Eu Cjeu01.07.2021

Gesamter Gesetzestext

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 1. Juli 2021 ( 1 )

Rechtssache C‑277/20

UM,

Beteiligter:

HW als Nachlassverwalter des ZL

(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Anwendungsbereich – Verfügungen von Todes wegen – Begriff des ‚Erbvertrags‘ – Schenkung unter Lebenden – Wahl des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts – Übergangsbestimmungen – Art 83 Abs. 2 bis 4“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 83 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( 2 ).

2.

Das Ersuchen ergeht im Rahmen des Anfechtungsbegehrens des deutschen Staatsangehörigen UM gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eintragung des Eigentumsrechts an einer in Österreich gelegenen Liegenschaft durch die österreichischen Behörden in das Grundbuch. Dieses Recht möchte er auf der Grundlage eines Schenkungsvertrags auf den Todesfall für ein in Deutschland eröffnetes Nachlassverfahren geltend machen.

3.

Der Gerichtshof wird daher ersucht – je nachdem, wie ein solches Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren ist –, über den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 und die Auslegung ihrer Übergangsbestimmungen zu entscheiden.

4.

Ich werde die Gründe darlegen, die mich zu der Auffassung veranlassen, dass ein Schenkungsvertrag von Todes wegen als „Erbvertrag“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 angesehen werden kann, und die Folgen darlegen, die daraus für die Gültigkeit der Wahl des anzuwendenden Rechts – von der die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abhängt – zu ziehen sind.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Verordnung Nr. 650/2012

5.

In den Erwägungsgründen 9, 11, 14, 37 und 49 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es:

„(9)

Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen erstrecken, und zwar auf jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

…

(11)

Diese Verordnung sollte nicht für Bereiche des Zivilrechts gelten, die nicht die Rechtsnachfolge von Todes wegen betreffen. Aus Gründen der Klarheit sollte eine Reihe von Fragen, die als mit Erbsachen zusammenhängend betrachtet werden könnten, ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

…

(14)

Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen entstehen oder übertragen werden, wie zum Beispiel durch unentgeltliche Zuwendungen, sollten ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ob unentgeltliche Zuwendungen oder sonstige Verfügungen unter Lebenden mit dinglicher Wirkung vor dem Tod für die Zwecke der Bestimmung der Anteile der Berechtigten im Einklang mit dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ausgeglichen oder angerechnet werden sollten, sollte sich jedoch nach dem Recht entscheiden, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden ist.

…

(37)

Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbrecht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen[,] diesem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.

…

(49)

Ein Erbvertrag ist eine Art der Verfügung von Todes wegen, dessen Zulässigkeit und Anerkennung in den Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Um die Anerkennung von auf der Grundlage eines Erbvertrags erworbenen Nachlassansprüchen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte diese Verordnung festlegen, welches Recht die Zulässigkeit solcher Verträge, ihre materielle Wirksamkeit und ihre Bindungswirkungen, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Auflösung, regeln soll.“

6.

Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt:

„(1)   Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. …

(2)   Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:

…

g)

Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet oder übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen, Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenpläne, Versicherungsverträge und ähnliche Vereinbarungen, unbeschadet des Artikels 23 Absatz 2 Buchstabe i“.

7.

Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Buchst. a, b und d der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Rechtsnachfolge von Todes wegen‘ jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge;

b)

‚Erbvertrag‘ eine Vereinbarung, einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, die mit oder ohne Gegenleistung Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet, ändert oder entzieht;

…

d)

‚Verfügung von Todes wegen‘ ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag“.

8.

Art. 21 („Allgemeine Kollisionsnorm“), der sich in Kapitel III („Anzuwendendes Recht“) der Verordnung Nr. 650/2012 befindet, bestimmt:

„(1)   Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(2)   Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

9.

Art. 22 („Rechtswahl“) Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 650/2012 sieht vor:

„(1)   Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

…

(2)   Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben.“

10.

Art. 23 („Reichweite des anzuwendenden Rechts“) Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. i der Verordnung bestimmt:

„(1)   Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen.

(2)   Diesem Recht unterliegen insbesondere:

…

i)

die Ausgleichung und Anrechnung unentgeltlicher Zuwendungen bei der Bestimmung der Anteile der einzelnen Berechtigten …“

11.

Art. 25 („Erbverträge“) Abs. 1 und 3 der Verordnung sieht vor:

„(1)   Die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, unterliegen dem Recht, das nach dieser Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, wenn diese Person zu dem Zeitpunkt verstorben wäre, in dem der Erbvertrag geschlossen wurde.

…

(3)   Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können die Parteien für die Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen ihres Erbvertrags, einschließlich der Voraussetzungen für seine Auflösung, das Recht wählen, das die Person oder eine der Personen, deren Nachlass betroffen ist, nach Artikel 22 unter den darin genannten Bedingungen hätte wählen können.“

12.

Art. 83 („Übergangsbestimmungen“) Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 650/2012 lautet:

„(2)   Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, wirksam ist.

(3)   Eine vor dem 17. August 2015 errichtete Verfügung von Todes wegen ist zulässig sowie materiell und formell wirksam, wenn sie die Voraussetzungen des Kapitels III erfüllt oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung geltenden Vorschriften des Internationalen Privatrechts in dem Staat, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder in einem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besaß, oder in dem Mitgliedstaat, dessen Behörde mit der Erbsache befasst ist, zulässig sowie materiell und formell wirksam ist.

(4)   Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem 17. August 2015 nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser gemäß dieser Verordnung hätte wählen können, so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht.“

B.   Österreichisches Recht

13.

§ 956 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Erbrechtsänderungsgesetzes vom 30. Juli 2015 ( 3 ) lautete wie folgt:

„Eine Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tode des Schenkenden erfolgen soll, ist mit Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten als ein Vermächtnis gültig. Nur dann ist sie als ein Vertrag anzusehen, wenn der Beschenkte sie angenommen, der Schenkende sich des Befugnisses, sie zu widerrufen, ausdrücklich begeben hat, und eine schriftliche Urkunde darüber dem Beschenkten eingehändigt worden ist.“

14.

§ 1 lit. d des Notariatsaktsgesetzes ( 4 ) vom 25. Juli 1871 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung knüpft die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe an die Aufnahme eines Notariatsakts.

15.

§ 26 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes ( 5 ) vom 2. Februar 1955 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:

„(1)   Einverleibungen und Vormerkungen können nur aufgrund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vorgeschriebenen Form ausgefertigt sind.

(2)   Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts handelt, einen gültigen Rechtsgrund enthalten.“

16.

§ 2 Nr. 3 des Rechtspflegergesetzes ( 6 ) vom 12. Dezember 1985 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung bestimmt:

„Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

…

3.   Grundbuchs- und Schiffsregistersachen“.

17.

§ 16 Abs. 2 Nr. 6 dieses Gesetzes sieht vor:

„Dem Richter bleiben stets vorbehalten:

…

6.   Entscheidungen, bei denen ausländisches Recht anzuwenden ist.“

III. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18.

Der deutsche Staatsangehörige ZL, der zum Zeitpunkt seines Todes am 13. Mai 2018 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, hatte am 22. Juli 1975 mit seinem Sohn UM, einem deutschen Staatsangehörigen, und der Ehefrau seines Sohnes, XU, einer österreichischen Staatsangehörigen, einen Vertrag geschlossen, der vorsah, dass ihnen zum Zeitpunkt des Todes von ZL eine in Österreich gelegene Liegenschaft je zur Hälfte übertragen werden sollte. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatten alle Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

19.

Der Vertrag sah den Erwerb einer Liegenschaft durch ZL unter den folgenden Bedingungen vor:

„…

b) ZL verpflichtet sich, auf dieser Liegenschaft, die dann in seinem Eigentum stehen wird, ein Zweifamilienhaus binnen zehn Jahren ab Vertragsabschluss zu errichten. Diese Verpflichtung geht auf seine Erben über[,] soweit sie nicht von ihm zu seinen Lebzeiten erfüllt ist. …

c) ZL übergibt die genannte Liegenschaft auf seinen Todesfall an XU und UM je zur Hälfte samt allem, was im Zeitpunkt seines Ablebens mit der Liegenschaft verbunden sein wird, insbesondere dem darauf befindlichen Haus … Die Übergabe erfolgt mit dem Ableben von ZL, nicht aber vor Fertigstellung des Hauses. Die Übergabe ist dadurch bedingt, dass im Zeitpunkt des Ablebens von ZL die Ehe zwischen [UM und XU] nicht geschieden ist und XU ZL überlebt. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, gilt die Übergabe auf den Todesfall nur als an UM erfolgt, nach welchen der Anspruch aus dem abzuschließenden Vertrag auch schon vor dem Ableben von ZL vererblich ist.

d) Soweit Gegenleistungen für diese Übergabe nicht vereinbart sind, erfolgt die Übergabe auf den Todesfall schenkungsweise, wie ZL ausdrücklich erklärt. Er verzichtet darauf, diesen Vertrag zu widerrufen.

e) Als teilweise Gegenleistung für die Übergabe sind [UM und XU] verpflichtet, … der Mutter von XU … ein Wohnungsrecht in dem zu errichtenden Haus einzuräumen …

f) Auf die Rechtsverhältnisse aus den abzuschließenden Verträgen ist österreichisches Recht anzuwenden …

g) ZL verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft nicht ohne Zustimmung von UM und XU zu veräußern oder zu belasten, damit ihre Ansprüche aus dem Übergabsvertrag auf den Todesfall abgesichert sind …

h) ZL bewilligt im Grundbuch bei der für das vertragsgegenständliche Grundstück noch zu eröffnenden Grundbuchseinlage der Katastralgemeinde …

aa)

…

bb)

aufgrund dieses Vertrags und der amtlichen Sterbeurkunde von ZL die Einverleibung des Eigentumsrechts je zur Hälfte über gemeinsamen Antrag für beide Übernehmer[, UM und XU,] oder die Einverleibung des Eigentumsrechts nur für UM über seinen Antrag unter Nachweis des Eintritts der Bedingung für die Übergabe der Liegenschaft nur an ihn alleine.

…“

20.

Zum Zeitpunkt des Todes von ZL war XU, die von UM geschieden war, seit dem 5. November 2005 verstorben, und es war kein Haus gebaut worden.

21.

Das Nachlassverfahren ist beim Amtsgericht Köln (Deutschland) anhängig. Zu diesem Zweck hat UM geltend gemacht, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters der einzige Begünstigte des Schenkungsvertrags gewesen sei, und beim zuständigen Gericht, dem Bezirksgericht Hermagor (Österreich), die Einverleibung seines Eigentumsrechts ob der streitgegenständlichen Liegenschaft im Grundbuch beantragt. Der mit der Prüfung des Begehrens von UM beauftragte Rechtspfleger dieses Gerichts erster Instanz war der Ansicht, dass das österreichische Recht anzuwenden sei, und wies das Begehren mangels urkundlicher Nachweise des Eintritts der Bedingungen des Vertrags, auf den sich UM berief, ab. Das Landesgericht Klagenfurt (Österreich) bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass die Verordnung Nr. 650/2012 wegen der in diesem Vertrag getroffenen Wahl des österreichischen Rechts nicht anwendbar sei und dass die Übergabe der Liegenschaft aufgrund der Schenkung auf den Todesfall nicht ohne den Nachweis der Errichtung des Hauses, wie sie in diesem Vertrag vorgesehen sei, erfolgen könne. Der Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung ist beim vorlegenden Gericht, dem Obersten Gerichtshof (Österreich), anhängig.

22.

Dieses Gericht hat darauf hingewiesen, dass die dem zuständigen Grundbuchsgericht vorgelegten Unterlagen den Schluss zuließen, dass nach den Kriterien des österreichischen Rechts ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugunsten von UM geschlossen worden sei, und ist der Ansicht, dass dieser Vertrag in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 650/2012 fällt und als „Erbvertrag“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b oder d der Verordnung angesehen werden könnte.

23.

Hinsichtlich der Anwendbarkeit des von den Vertragsparteien gewählten österreichischen Rechts hält der Oberste Gerichtshof die Übergangsbestimmungen der Verordnung für anwendbar und fragt sich nach der Auslegung von Art. 83 Abs. 2 der Verordnung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Verordnung auf die Rechtswahl in einem Erbvertrag.

24.

Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO) dahin auszulegen, dass ein zwischen zwei deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, abgeschlossener Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend eine in Österreich gelegene Liegenschaft, wonach der Geschenknehmer nach dem Tod des Geschenkgebers einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Nachlass auf grundbücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechts aufgrund dieses Vertrags und der Sterbeurkunde des Geschenkgebers, somit ohne Zutun der Abhandlungsbehörde, haben soll, ein Erbvertrag im Sinn dieser Bestimmung ist?

2.

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird:

Ist Art. 83 Abs. 2 der EuErbVO dahin auszulegen, dass damit auch die Wirksamkeit einer vor dem 17. August 2015 getroffenen Rechtswahl für einen als Erbvertrag im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. b EuErbVO zu qualifizierenden Schenkungsvertrag auf den Todesfall geregelt wird?

25.

UM, die spanische Regierung und die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Sie und die deutsche Regierung haben fristgerecht auf die zur schriftlichen Beantwortung gestellten Fragen des Gerichtshofs geantwortet.

IV. Würdigung

26.

Zunächst erscheint es mir angesichts des Zwecks der Verordnung Nr. 650/2012 angebracht, darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen, das die Anwendbarkeit dieser Verordnung betrifft, im Rahmen eines nationalen Verfahrens zur Anerkennung der Gewährung von Rechten an einer in Österreich gelegenen Liegenschaft, die Gegenstand einer Schenkung von Todes wegen ( 7 ) war, zum Zweck der Eintragung in ein Grundbuch gestellt wird. Das Nachlassverfahren ist in einem anderen Mitgliedstaat anhängig. Mithin erfolgt, und das erstmals, das Vorabentscheidungsersuchen in dem – im Vergleich zur Rechtsnachfolge von Todes wegen – allgemeineren Rahmen der Überprüfung eines Eigentumsrechts, da die Behörde, an die sich UM gewendet hat, nicht dafür zuständig ist, Entscheidungen zu treffen oder Titel zu erteilen, die unmittelbar mit der Rechtsnachfolge verbunden sind. Außerdem hat das vorlegende Gericht erklärt, dass sein Ersuchen darauf abziele, die – von der Anwendbarkeit des österreichischen Rechts abhängende – Zuständigkeit der Behörde, die den Antrag von UM abgelehnt hat, zu ermitteln ( 8 ).

A.   Zur ersten Vorlagefrage

27.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen vom Gerichtshof wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Erbvertrag“ einen Schenkungsvertrag unter Lebenden umfasst, nach dem die Übertragung des Eigentums an einem Vermögenswert des Schenkenden erst mit dessen Tod eintritt.

28.

Zunächst ist festzustellen, dass die Frage nach der Anwendbarkeit dieser Verordnung begründet ist:

–

in zeitlicher Hinsicht gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verordnung, da der Rechtsstreit im Ausgangsverfahren die Rechtsnachfolge von Todes wegen des nach dem 17. August 2015 verstorbenen ZL betrifft;

–

wegen des grenzüberschreitenden Bezugs der Rechtsnachfolge von Todes wegen, weil der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und das Ausgangsverfahren eine ihm gehörende, in Österreich gelegene Liegenschaft betrifft ( 9 );

–

insofern, als der Rechtsstreit die Bedingungen betrifft, unter denen ein Recht im Rahmen der Rechtsnachfolge von Todes wegen zwecks Eintragung in ein Grundbuch erworben wird, und nicht die – von der Verordnung Nr. 650/2012 nicht erfassten – Modalitäten einer solchen Eintragung ( 10 ).

29.

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass in Ermangelung von Bestimmungen über Schenkungen von Todes wegen in der Verordnung Nr. 650/2012 ( 11 ) verschiedene Anhaltspunkte aus ihr heranzuziehen sind, um zu bestimmen, ob solche Rechtsgeschäfte als „Erbvertrag“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung angesehen werden können, wie das vorlegende Gericht, UM, die deutsche Regierung und die Kommission geltend machen, oder ob diese Rechtsgeschäfte vielmehr als unentgeltliche Zuwendungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung anzusehen sind, wie die spanische Regierung vorträgt.

30.

Hierbei ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Bestimmung, sondern auch ihres Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat ( 12 ).

31.

Betreffend die wörtliche Auslegung der im vorliegenden Fall anwendbaren Bestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 möchte ich zunächst festhalten, dass nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung diese „auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen“ anzuwenden ist. In Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung heißt es, dass die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“„jede Form des Übergangs von Vermögenswerten … von Todes wegen“ bezeichnet ( 13 ). Diese Begriffsbestimmung ist dem neunten Erwägungsgrund der Verordnung entnommen, in dem es heißt, dass sich der Anwendungsbereich der Verordnung „auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen“ ( 14 ) erstrecken sollte.

32.

Dort werden zwei Arten des Übergangs von Vermögenswerten von Todes wegen genannt, nämlich im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen und im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

33.

Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 650/2012 bestimmt, dass der Begriff „Verfügung von Todes wegen“„ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag“ bezeichnet. Buchst. b desselben Artikels bezeichnet als „Erbvertrag“ im Wesentlichen eine Vereinbarung, die Rechte am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer an dieser Vereinbarung beteiligter Personen begründet.

34.

Zum anderen sind diese Begriffsbestimmungen – die insofern autonome Begriffe ( 15 ) darstellen, als sie die einheitliche Anwendung der Verordnung Nr. 650/2012 unabhängig vom Recht der Mitgliedstaaten gewährleisten sollen – in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung zu lesen, wonach „Rechte und Vermögenswerte, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen … übertragen werden, wie unentgeltliche Zuwendungen“ ( 16 ), vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind ( 17 ).

35.

Angesichts des Begriffs der „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ ( 18 ) und mangels einer Begriffsbestimmung von unentgeltlichen Zuwendungen und Testamenten stellt sich die Frage, welches Kriterium eine Abgrenzung zwischen unentgeltlichen Zuwendungen ( 19 ) und Verfügungen von Todes wegen – im Hinblick auf eine einheitliche Auslegung dieser Begriffe – erlaubt.

36.

Ich möchte zunächst darauf hinweisen, dass im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012, vor dessen Hintergrund Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung zu lesen ist, der Ausdruck „unentgeltliche Zuwendungen oder sonstige Verfügungen unter Lebenden mit dinglicher Wirkung vor dem Tod“ ( 20 ) verwendet wird.

37.

Meines Erachtens ist – auch aus dem Vergleich mit den anderen in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 genannten Arten der Übertragung von Rechten und Vermögenswerten, nämlich Miteigentum mit Anwachsungsrecht des Überlebenden (joint tenancy), Rentenplänen, Versicherungsverträgen und ähnlichen Vereinbarungen – abzuleiten, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigt hat, Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die Rechte vor dem Tod ihres Inhabers begründen oder die grundsätzlich den Übergang von Vermögenswerten außerhalb der Rechtsnachfolge von Todes wegen regeln, vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen.

38.

Des Weiteren möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 seinen Ursprung in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d des am 1. August 1989 in Den Haag unterzeichneten, aber nie in Kraft getretenen Übereinkommens über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ( 21 ) hat. Im erläuternden Bericht zu diesem Übereinkommen ( 22 ) heißt es, dass Art 1 Abs. 2 Buchst. d einen sehr weiten, alle Verfügungen – mit Ausnahme von Verfügungen von Todes wegen – umfassenden Anwendungsbereich hat und dass er Geschäfte unter Lebenden ausschließt, sofern das Eigentumsrecht mit dem Tod entsteht.

39.

Schließlich möchte ich darauf hinweisen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 650/2012 eine Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Verordnung – die bezweckt, die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen einer einzigen Rechtsordnung zu unterwerfen – begründet und deshalb eng auszulegen ist, auch wenn unentgeltliche Zuwendungen nicht vollständig vom auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht ausgenommen sind ( 23 ).

40.

Folglich können Schenkungen von Todes wegen, die vorsehen, dass dem den Erblasser überlebenden Beschenkten erst mit dem Tod des Erblassers ein Recht an zum Nachlass gehörenden Vermögenswerten verliehen wird, und die damit die Modalitäten der Übertragung des Nachlasses regeln, nicht als „unentgeltliche Zuwendungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g angesehen werden. Mit anderen Worten ist das entscheidende Kriterium die Bestimmung der Rechte des Beschenkten in Bezug auf das den Nachlass bildende Vermögen im Verhältnis zu den anderen Erben ( 24 ) vor dem Eintritt des Erbfalls.

41.

Da der Tod des Schenkenden eine Bedingung des Rechtsübergangs – und nicht seiner konkreten Erfüllung ( 25 ) – sein muss und da die Schenkung auf einer unwiderruflichen Vereinbarung ( 26 ) zwischen den Parteien über die mit dem Tod entstehenden Vermögensrechte in Bezug auf die Vermögenswerte, die zu jenem Zeitpunkt den Nachlass des Verstorbenen bilden werden ( 27 ), beruht, kann die Schenkung von Todes wegen (oder, mit anderen Worten, jede Vereinbarung über die Übertragung von Vermögensrechten von Todes wegen) meines Erachtens – als autonomer Begriff ( 28 ) – als „Erbvertrag“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 angesehen werden, auch wenn sich dieses Rechtsgeschäft nicht auf den gesamten Nachlass ( 29 ) oder auf Vermögenswerte bezieht, deren Inhaber der Schenkende zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht war.

42.

Folglich muss die Frage der Verschiedenheit der mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen bezüglich Schenkungen von Todes wegen und Erbverträgen, die im Fall der Letzteren im 49. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 erwähnt und sowohl von den Beteiligten in ihren schriftlichen Stellungnahmen als auch in der juristischen Lehre ( 30 ) vorgebracht wird, behandelt werden, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten.

43.

Insoweit teile ich die von mehreren Autoren geäußerte Auffassung, dass die Qualifikation des Rechtsgeschäfts durch Anwendung des nach Art. 25 der Verordnung Nr. 650/2012 für Erbverträge maßgebenden Rechts vorgenommen werden sollte ( 31 ).

44.

Eine solche Auslegung steht im Einklang mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel, zum einen den Erben und Vermächtnisnehmern, den anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und den Nachlassgläubigern die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern sowie es den Unionsbürgern zu ermöglichen, ihren Nachlass zu regeln ( 32 ).

45.

Zum anderen sieht die Verordnung Nr. 650/2012 – aus diesen Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden ( 33 ) – für den gesamten Nachlass die Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts vor. Diese Einheitlichkeit hat – durch Anknüpfung, gemäß Art. 21 der Verordnung, an das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder an das vom Erblasser gemäß Art. 22 der Verordnung gewählte Recht des Staates, dem er angehörte – Auswirkungen auf die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung über den gesamten Nachlass ( 34 ).

46.

Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen den Zwecken der Verordnung Nr. 650/2012 so weit wie möglich entsprechen, hat der Unionsgesetzgeber außerdem Vorkehrungen getroffen, die insbesondere den Grundsatz der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts betreffen ( 35 ). Dies gilt, wie die deutsche Regierung in ihrer Stellungnahme auf die schriftlichen Fragen des Gerichtshofs ausführt, für Art. 25 der Verordnung, der vor dem Hintergrund des 49. Erwägungsgrundes der Verordnung zu lesen ist, in dem es (ähnlich wie in Art. 24 der Verordnung, der sich auf sonstige Verfügungen von Todes wegen bezieht) heißt, dass für Erbverträge das am Tag ihres Abschlusses auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gilt, und zwar mit dem Ziel, der in diesen Verträgen vorgenommenen Planung der Rechtsnachfolge von Todes wegen Rechnung zu tragen.

47.

Daher bin ich, anders als die spanische Regierung, der Auffassung, dass die Qualifizierung einer Schenkung von Todes wegen als „Erbvertrag“ nicht zu einer Nachlassspaltung führt, sondern den Parteien, die vom Übergang eines oder mehrerer Vermögenswerte, die das Vermögen des Erblassers bilden, betroffen sind, im Fall eines Erbfalls mit grenzüberschreitendem Bezug die angestrebte Rechtssicherheit gewährleistet.

48.

Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass andere in der Planung der Rechtsnachfolge von Todes wegen regelmäßig eingesetzte Instrumente, bei denen sich die gleichen Fragen stellen – wie z. B. Schenkungen von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten oder Schenkungen mit Vorausteilung –, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen würden ( 36 ).

49.

Infolgedessen müsste eine große Zahl von für die Planung der Rechtsnachfolge von Todes wegen wichtigen Rechtsgeschäften, je nach Fall, entweder der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ( 37 ) oder den nationalen bzw. auf Übereinkommen basierenden Vorschriften des betreffenden Staates ( 38 ) unterworfen werden, was den Grundsatz der Einheitlichkeit des auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Rechts ernsthaft schwächen könnte.

50.

Im vorliegenden Fall betrifft das Ausgangsverfahren einen Vertrag, der den – unter bestimmten Bedingungen – zum Zeitpunkt des Todes des Vaters des Klägers zu erfolgenden Übergang des Eigentums an einer Liegenschaft regelt ( 39 ). Meines Erachtens sollte – wenn dieser Vertrag die Merkmale eines Erbvertrags im Sinne der Verordnung Nr. 650/2012 aufweist – diese Qualifizierung, wie von mir vorgeschlagen ( 40 ), von dem anzuwendenden Erbrecht abhängen.

51.

Aus all diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Erbvertrag“ einen Schenkungsvertrag unter Lebenden umfasst, nach dem die Übertragung des Eigentums an einem oder mehreren Vermögenswerten auf den Beschenkten – auch wenn diese Vermögenswerte nur einen Teil des Nachlasses des Schenkenden darstellen – erst mit dessen Tod eintritt.

B.   Zur zweiten Vorlagefrage

52.

Das vorlegende Gericht fragt sich im Hinblick auf die Übergangsbestimmungen der Verordnung Nr. 650/2012 nach der Gültigkeit der Wahl des österreichischen Rechts im streitgegenständlichen Vertrag ( 41 ) des Ausgangsverfahrens und verweist auf Art. 83 Abs. 2 der Verordnung. Dieser enthält einen Verweis auf die in Art. 22 („Rechtswahl“) der Verordnung enthaltenen Bestimmungen.

53.

Wie die Kommission ausgeführt hat, bestimmt die deutsche Sprachfassung von Art. 22 der Verordnung Nr. 650/2012 – im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen ( 42 ) – nicht, dass sich die Rechtswahl auf die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen beziehen muss.

54.

Hierzu ist anzumerken, dass der Gerichtshof in einem kurz nach dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil festgestellt hat, dass eine Person nach Art. 22 ein Recht „für die [gesamte] Rechtsnachfolge von Todes wegen“ wählen kann und dass Art. 83 Abs. 2 der Verordnung die Fälle betrifft, in denen der Erblasser das „auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht“ vor dem 17. August 2015 gewählt hatte ( 43 ).

55.

Daher bin ich, ebenso wie die Kommission, der Ansicht, dass sich die Antwort des Gerichtshofs nicht auf die Auslegung dieser Bestimmung erstrecken kann, da sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass die Parteien das österreichische Recht gewählt haben, um ihre gegenseitigen Rechtsverhältnisse – nicht jedoch die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen – zu regeln.

56.

In Anbetracht der Umstände, unter denen diese zweite Vorlagefrage gestellt wird, halte ich es jedoch für angebracht, meine Würdigung der Übergangsbestimmungen zu ergänzen und zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Verfügung von Todes wegen, die vor dem 17. August 2015 von einem nach diesem Datum verstorbenen Schenkenden getroffen wurde, gemäß Art. 83 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012 wirksam ist, wenn die Voraussetzungen des nach den Bestimmungen des Kapitels III, insbesondere Art. 25, auf einen Erbvertrag anzuwendenden Rechts erfüllt sind, oder andernfalls nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Kollisionsnormen.

57.

Zum anderen sind, wie die Kommission ausgeführt hat, im vorliegenden Fall aus der Feststellung, dass mangels einer Rechtswahl für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen ( 44 ) Art. 83 Abs. 2 der Verordnung Nr. 650/2012 – und damit meines Erachtens auch dessen Abs. 4 – unanwendbar ist, Folgen für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Qualifizierung des streitgegenständlichen Rechtsgeschäfts zu ziehen ( 45 ). Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass das österreichische Recht als das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht gewählt wurde, da es der Erblasser gemäß der Verordnung nicht wählen konnte ( 46 ).

58.

Die zweite Vorlagefrage braucht daher meiner Meinung nach nicht beantwortet zu werden.

V. Ergebnis

59.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Obersten Gerichtshof (Österreich) wie folgt zu antworten:

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Erbvertrag“ Schenkungsverträge unter Lebenden umfasst, nach denen die Übertragung des Eigentums an einem oder mehreren Vermögenswerten auf den Beschenkten – auch wenn diese Vermögenswerte nur einen Teil des Nachlasses des Schenkenden darstellen – erst mit dessen Tod eintritt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2012, L 201, S. 107.

( 3 ) BGBl. I Nr. 87/2015.

( 4 ) RGBl. Nr. 76/1871, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001.

( 5 ) BGBl. Nr. 39/1955.

( 6 ) BGBl. Nr. 560/1985.

( 7 ) Die gleiche Frage hätte auch dann gestellt werden können, wenn ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses – das es jedem in diesem Zeugnis genannten Erben, Vermächtnisnehmer oder Begünstigten ermöglicht, in einem anderen Mitgliedstaat seine Stellung und seine Ansprüche am Nachlass nachzuweisen – gestellt worden wäre. Siehe hierzu die Urteile vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 36 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 45).

( 8 ) Vgl. zu den Voraussetzungen für die Durchführung des nationalen Verfahrens Nrn. 16 und 17 der vorliegenden Schlussanträge.

( 9 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 34 bis 36 sowie 42 und 43).

( 10 ) Vgl. 18. Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 650/2012 sowie Urteil vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 54).

( 11 ) Dies ist in der französischen Sprachfassung der Fall. Allerdings erscheint der Begriff „donaciones“ in der spanischen Sprachfassung von Art. 23 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung – im Gegensatz zu anderen Sprachfassungen, u. a. der deutschen, der englischen, der italienischen und der rumänischen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich diese Unterschiede nicht auf die Auslegung der im vorliegenden Fall in Rede stehenden Bestimmungen dieser Verordnung auswirken.

( 12 ) Vgl. Urteil vom 23. Mai 2019, WB (C‑658/17, EU:C:2019:444, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Hervorhebung nur hier.

( 14 ) Hervorhebung nur hier. Der Gerichtshof verwendet diesen Ausdruck in den Urteilen vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 34), und vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 30).

( 15 ) Vgl. hierzu Bonomi, A., „Article 1. Champ d’application“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., Le droit européen des successions, Commentaire du règlement (UE) no 650/2012, du 4 juillet 2012, 2. Aufl., Bruylant, Brüssel, 2016, S. 73 bis 139, insbesondere Rn. 2, S. 75, sowie Looschelders, D., „Artikel 3 EuErbVO“, in Hüßtege, R., und Mansel, H.‑P., Rom-Verordnungen, 2. Aufl., Nomos, Baden-Baden, 2015, S. 839 bis 847, insbesondere Rn. 8, S. 841 und 842.

( 16 ) Hervorhebung nur hier.

( 17 ) Zum Verweis auf den abschließenden Charakter der Ausnahmen in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung, insbesondere in Bezug auf Fragen des ehelichen Güterrechts, vgl. Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 33).

( 18 ) Vgl. oben, Nr. 31.

( 19 ) Diesbezüglich merkt Marie Goré an, dass „[d]ie Vorwegnahme der Rechtsnachfolge von Todes wegen … nicht in vollem Umfang durchdacht [ist]“ (Goré, M., „Les silences du règlement européen sur les successions internationales“, Droit et Patrimoine, Lamy, Paris, 2013, Nr. 224, S. 34 bis 37, insbesondere S. 6).

( 20 ) Hervorhebung nur hier.

( 21 ) Zugänglich unter folgender Internetadresse: https://www.hcch.net/fr/instruments/conventions/full-text/?cid=62. Der Ausdruck „wie unentgeltliche Zuwendungen“ wurde in der Verordnung Nr. 650/2012 hinzugefügt. Siehe neunter Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 Buchst. f des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [KOM(2009) 154 endgültig], die vom Parlament in seinem Bericht vom 6. März 2012 über diesen Vorschlag (A7-0045/2012) hinsichtlich des Wortlauts des Ausschlusses neu formuliert wurden.

( 22 ) Vgl. erläuternden Bericht von Donovan W. M. Waters, verfügbar unter folgender Internetadresse: https://assets.hcch.net/docs/ed641835-352a-4fe0-a378-5bf4222086c8.pdf [Rn. 41 (S. 542) und 92 (S. 574)].

( 23 ) Siehe Art. 23 Abs. 2 Buchst. i der Verordnung Nr. 650/2012.

( 24 ) Vgl. sinngemäß Urteil vom 1. März 2018, Mahnkopf (C‑558/16, EU:C:2018:138, Rn. 40).

( 25 ) Es muss unterschieden werden zwischen Schenkungen von Todes wegen und Schenkungen, die zwar den sofortigen Übergang eines Rechts bestimmen, aber gleichzeitig vorsehen, dass der Besitz des Vermögenswerts zu einem späteren Zeitpunkt, wie dem des Todes des Schenkenden, übergehen soll. Vgl. in diesem Sinne Boulanger, D., „Le renouvellement du traitement de l’anticipation successorale au travers du règlement (UE) du 4 juillet 2012“, La Semaine Juridique – Notariale et Immobilière, LexisNexis, Paris, Nr. 27, S. 39 bis 44, insbesondere Rn. 15, S. 41. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der in der französischen Sprachfassung der Verfahrensunterlagen verwendete Ausdruck „remise du bien“ („Übergabe der Liegenschaft“) nicht Verwirrung stiften sollte. Meines Wissens ist nämlich auf das „Abstraktionsprinzip“ abzustellen, wonach der Übergang einer unbeweglichen Sache die Übertragung des Eigentumsrechts (z. B. Kaufvertrag) und die tatsächliche Übergabe der Sache (durch Eintragung im Grundbuch) umfasst. Zur Unterscheidung zwischen der Erfüllung zu Lebzeiten des Schenkenden und der Erfüllung nach seinem Tod siehe Looschelders, D., „Artikel 1 EuErbVO“, in Hüßtege, R., und Mansel, H.‑P., Rom-Verordnungen, a. a. O., S. 817 bis 835, insbesondere Rn. 45 und 46, S. 829 und 830.

( 26 ) Vgl. Bonomi, A., „Article 25. Pacte successoral“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., Le droit européen des successions, Commentaire du règlement (UE) no 650/2012, du 4 juillet 2012, a. a. O., S. 429 bis 449, insbesondere Rn. 13, S. 436, Pesendorfer, U., „Art. 3 EuErbVO“, in Burgstaller, A., Neumayr, M., Geroldinger, A., und Schmaranzer, G., Die EU-Erbrechtsverordnung, LexisNexis, Wien, 2016, S. 68 bis 81, insbesondere Rn. 12 und 17, S. 74 bis 76, sowie Dutta, A., „Art. 3 EuErbVO Begriffsbestimmungen“, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, C.H. Beck, München, 2020, Rn. 8.

( 27 ) Siehe Boulanger, D., a. a. O., Rn. 14, S. 41.

( 28 ) Vgl. auch Bonomi, A., „Article 3. Définitions“, in Bonomi, A., und Wautelet, P., Le droit européen des successions, Commentaire du règlement (UE) no 650/2012, du 4 juillet 2012, a. a. O., S. 143 bis 179, insbesondere Rn. 21, S. 155, Dutta, A., „Art. 1 EuErbVO Anwendungsbereich“, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a. a. O., Rn. 37, und „Art. 3 EuErbVO Begriffsbestimmungen“, a. a. O., Rn. 10, Mankowski, P., „Art 1 EuErbVO“, in Deixler-Hübner, A., und Schauer, M., Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), 2. Aufl., Manz’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien, 2020, S. 16 bis 66, insbesondere Rn. 79, S. 42 und 43, Deixler-Hübner, A., und Schauer, M., „Art 3 EuErbVO“, in Deixler-Hübner, A., und Schauer, M., Kommentar zur EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), a. a. O., S. 70 bis 94, insbesondere Rn. 14, S. 77 und 78, sowie Fontanellas Morell, J. M., „Las donaciones mortis causa ante la reglementación comunitaria de la sucesiones“, Anuario Español de Derecho Internacional Privado, Iprolex, Madrid, Spanien, 2011, S. 465 bis 484, insbesondere S. 481 bis 483.

( 29 ) Insoweit widerspreche ich der Ansicht der spanischen Regierung und schließe mich vielmehr den Ausführungen der anderen Beteiligten an, dass der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 650/2012 verwendete Begriff „Erbvertrag“ hinreichend weit gefasst ist, um einen Vertrag zu erfassen, der sich nur auf einen einzigen Vermögenswert oder einen Teil des Nachlasses bezieht. Es genügt, dass das gemeinsame, sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 enthaltenen Begriffsbestimmung ergebende Kriterium betreffend Verfügungen von Todes wegen erfüllt ist, nämlich ein Übergang des Eigentums an einem oder mehreren Vermögenswerten, der mit dem Tod des Eigentümers – einer Vertragspartei – wirksam wird.

( 30 ) Vgl. Bonomi, A., „Article 1. Champ d’application“, a. a. O., Rn. 51 und 52, sowie die in den Fußnoten auf den S. 102 bis 104 angeführten Autoren.

( 31 ) Vgl. Bonomi, A., „Article 1. Champ d’application“, a. a. O., Rn. 53, und die in der Fn. 76, S. 104, angeführten Autoren. Siehe auch Dutta, A., „Art. 25 EuErbVO Erbverträge“, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, a. a. O., Rn. 9. Zu der allgemeineren Überlegung, dass auf das für Verfügungen von Todes wegen geltende Recht verwiesen werden sollte, vgl. Bonomi, A., „Article 1. Champ d’application“, a. a. O., Rn. 53, und die in der Fn. 75, S. 104, angeführten Autoren. Vgl. auch Köhler A., „Teil 1 EuErbVO, § 4 Internationales Privatrecht“, in Grierl, W., Köhler, A., Kroiß, L., und Wilsch, H., Internationales Erbrecht: EuErbVO, IntErbRVG, DurchfVO, Länderberichte, 3. Aufl., Nomos, Wien, 2020, S. 57 bis 127, insbesondere Rn. 52, S. 70, und Rn. 74, S. 78.

( 32 ) Vgl. Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 56), und vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 49).

( 33 ) Vgl. 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 650/2012 sowie Urteile vom 12. Oktober 2017, Kubicka (C‑218/16, EU:C:2017:755, Rn. 44 und 57), sowie vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 56).

( 34 ) Siehe Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 55), und vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 41).

( 35 ) Vgl. zu den Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit in Erbsachen Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 69). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass „der Grundsatz der Einheitlichkeit für einen Nachlass nicht absolut [gilt]“.

( 36 ) Vgl. hierzu Boulanger, D., a. a. O., Rn. 16 und 17, S. 41. Vgl. auch, zum deutschen Recht, Dutta, A., „Art. 3 EuErbVO Begriffsbestimmungen“, a. a. O., Rn. 11.

( 37 ) ABl. 2008, L 177, S. 6. Zwischen der Verordnung Nr. 593/2008 und der Verordnung Nr. 650/2012 lassen sich zwei wesentliche Unterschiede hinsichtlich der Anknüpfungsregeln feststellen, deren Beseitigung die letztgenannte Verordnung gerade bezweckt. Zum einen haben die Parteien eines Schenkungsvertrags nach Art. 3 der Verordnung Nr. 593/2008 die freie Wahl des auf diesen anzuwendenden Rechts. Zum anderen unterliegt die Schenkung einer unbeweglichen Sache, soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung dem Recht des Staates, in dem die Sache belegen ist. Darüber hinaus lässt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Verordnung ableiten, dass Schenkungen beweglicher Sachen, soweit die Parteien keine Rechtswahl getroffen haben, dem Recht des Staates, in dem der Schenkende – als die Partei, die die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

( 38 ) Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 593/2008 sind das eheliche Güterrecht und das Erbrecht vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Vgl. in diesem Zusammenhang den Artikel von Gaudemet-Tallon, H., „Convention de Rome du 19 juin 1980 et règlement ‚Rome I‘ du 17 juin 2008. – Champ d’application. – Clauses générales“, JurisClasseur Droit international, LexisNexis, Paris, 2020, Heft 552-11, Rn. 52.

( 39 ) Vgl. oben, Nr. 19.

( 40 ) Vgl. oben, Nr. 43.

( 41 ) Vgl. den oben in Nr. 19 angeführten Buchst. f des Vertrags.

( 42 ) Wie auch von der Kommission ausgeführt, möchte ich darauf hinweisen, dass die Reichweite des gewählten Rechts in der englischen, der französischen, der italienischen, der niederländischen und der polnischen Sprachfassung bestimmt wird und dass die spanische Sprachfassung, die bei ihrer Veröffentlichung ebenso zweideutig war wie die deutsche, wie folgt korrigiert wurde: „Eine Person kann für ihre gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen“ (Berichtigung ABl. 2019, L 243, S. 9).

( 43 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 88 und 92).

( 44 ) Vgl. Art. 15 („Prüfung der Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 650/2012. Vgl. zu den Zuständigkeitsvorschriften und ihren Auswirkungen auf die Anerkennung nationaler Entscheidungen Urteile vom 21. Juni 2018, Oberle (C‑20/17, EU:C:2018:485, Rn. 37 und 53 bis 55), sowie vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 61 und 62).

( 45 ) Siehe zur Ausgestaltung der Übergangsbestimmungen und ihrem Verhältnis zur internationalen gerichtlichen Zuständigkeit Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:230, Nrn. 101 bis 104 und 108 bis 112).

( 46 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, E. E. (Gerichtliche Zuständigkeit und auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendendes Recht) (C‑80/19, EU:C:2020:569, Rn. 92 und 93).

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