ECLI:EU:C:2021:301•Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 15. April 2021.#SC gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie.#Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Arbeitnehmer, der in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt hat – Nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Mindestversicherungszeit – Berücksichtigung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten – Zusammenrechnung – Berechnung des Betrags der geschuldeten Rentenleistung.#Rechtssache C-866/19.
Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 15. April 2021.#SC gegen Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie.#Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b – Arbeitnehmer, der in zwei Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausgeübt hat – Nach nationalem Recht für den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente erforderliche Mindestversicherungszeit – Berücksichtigung der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beitragszeiten – Zusammenrechnung – Berechnung des Betrags der geschuldeten Rentenleistung.#Rechtssache C-866/19.
ECLI:EU:C:2021:301Eu Cjeu15.04.2021
Gesamter Gesetzestext
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
EVGENI TANCHEV
vom 15. April 2021 ( 1 )
Rechtssache C‑866/19
SC
gegen
Zakład Ubezpieczeń Społecznych I Oddział w Warszawie
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberster Gerichtshof, Polen])
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit – Versicherter, der Beitragszeiten in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat – Anspruch auf eine Altersrente – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Berechnung der Rentenleistungen
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1. |
Mit dieser Vorlage zur Vorabentscheidung ersucht der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen, im Folgenden: vorlegendes Gericht) um eine Klarstellung der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Tomaszewska ( 2 ). Das vorlegende Gericht möchte im Kern wissen, ob unter den Umständen des Ausgangsverfahrens von einem Versicherten ( 3 ) in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat ( 4 ) zurückgelegte Beitragszeiten (im Folgenden: im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten) nach dem Unionsrecht bei der Berechnung der Höhe der vom zuständigen Mitgliedstaat – im vorliegenden Fall Polen – an diesen Versicherten zu zahlenden Rentenleistungen zu berücksichtigen sind. Im Urteil Tomaszewska wurde diese Frage nur im Hinblick auf den Erwerb von Rentenleistungen beantwortet. Inwieweit gelten die in diesem Fall entwickelten Grundsätze für die Berechnung der zu zahlenden Leistungen? |
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2. |
Im Ausgangsverfahren liegen folgende Umstände vor: Nach polnischem Recht ist die Dauer der polnischen beitragsfreien Zeiten, die bei der Berechnung der Rentenleistungen berücksichtigt werden können, auf ein Drittel der polnischen Beitragszeiten begrenzt ( 5 ). Es stellt sich die Frage, ob im Aufnahmemitgliedstaat Niederlande zurückgelegte Beitragszeiten eines Versicherten nach dem Unionsrecht den polnischen Beitragszeiten hinzuzurechnen sind, wodurch die Dauer der polnischen beitragsfreien Zeiten verlängert würde, die bei der Berechnung einer polnischen Rente zu berücksichtigen sind. |
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3. |
Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Unionsrecht bei der Berechnung der theoretischen Höhe der Rentenleistung gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 ( 6 ) im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten zu berücksichtigen sind. Genauer gesagt ist die Regelung des polnischen Rechts, nach der in Polen zurückgelegte beitragsfreie Zeiten bei der Berechnung der Höhe einer Rente nur bis zu einem Drittel der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt werden dürfen (im Folgenden: Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten), so zu verstehen, dass von dem betreffenden Versicherten im Aufnahmemitgliedstaat Niederlande zurückgelegte Beitragszeiten einzubeziehen sind. Jedes andere Ergebnis ließe sich mit den Zielen der Verordnung Nr. 883/2004 und den Grundsätzen, auf denen sie beruht ( 7 ), nicht vereinbaren, und stünde in Widerspruch zu dem Grundsatz der Zusammenrechnung, der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 konkreten Ausdruck findet. Das hier vorgeschlagene Ergebnis steht auch in Einklang mit dem Zweck von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004, der darin besteht, durch die Methode zur Berechnung des theoretischen Betrags der zu zahlenden Rente mögliche Nachteile auszugleichen, die Versicherten entstehen können, die von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat zu arbeiten ( 8 ). |
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4. |
Allerdings sind im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegte Beitragszeiten bei der Berechnung der Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten im Hinblick auf die nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 tatsächlich geschuldete anteilige Rentenleistung nicht zu berücksichtigen. Dieses Ziel von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii unterscheidet sich von dem des Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004. Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii wird die zu zahlende anteilige Leistung in einem Schritt berechnet, der als Proratisierung bekannt ist ( 9 ). In dieser Bestimmung wird deutlich, dass die Verordnung Nr. 883/2004 als Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit – und nicht als Harmonisierungsmaßnahme – dient, mit der eine gerechte Verteilung der zu zahlenden Rente zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll, indem die Rente nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls ( 10 ), im vorliegenden Fall vor dem Erreichen des Rentenalters, zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet wird. |
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
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5. |
Art. 48 Buchst. a AEUV bestimmt: „Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen Folgendes sichert: a) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen“. |
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6. |
Der 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 lautet: „Diese Ziele müssen insbesondere durch die Zusammenrechnung aller Zeiten, die nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften für die Begründung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs und für dessen Berechnung zu berücksichtigen sind, sowie durch die Gewährung von Leistungen an die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Personengruppen, erreicht werden.“ |
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7. |
Nach Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 sind „‚Versicherungszeiten‘ die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind“. |
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8. |
Art. 6 („Zusammenrechnung der Zeiten“) der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt: „Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften:
von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.“ ( 11 ) |
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9. |
Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ( 12 ) sieht vor: „(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
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10. |
Der zweite Erwägungsgrund des Beschlusses Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2011, C 45, S. 5, im Folgenden: Beschluss Nr. H6) lautet: „(2) In Artikel 6 der Verordnung [Nr. 883/2004] ist der Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten verankert. Dieser Grundsatz sollte einheitlich angewendet werden; hierzu gehört die Zusammenrechnung der Zeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften nur für die Begründung oder Erhöhung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden.“ |
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11. |
Die Nrn. 1 und 2 des Beschlusses Nr. H6 sehen vor: „(1) Alle Versicherungszeiten – seien es Beitragszeiten oder Zeiten, die durch die nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten gleichgestellt sind – fallen unter den Begriff ‚Versicherungszeiten‘ im Sinne der Verordnungen [Nr. 883/2004] und [Nr. 987/2009]. (2) Alle Zeiten für den betreffenden Leistungsanspruch, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, werden nur durch Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 6 der Verordnung [Nr. 883/2004] und Artikel 12 der Verordnung [Nr. 987/2009] berücksichtigt. Gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung müssen von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität zusammengerechnet werden.“ |
B. Nationales Recht
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12. |
Der Vorlagebeschluss erwähnt die Ustawa z dnia 17 grudnia 1998 r. o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych (Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Altersrenten und sonstige Renten aus dem Sozialversicherungsfonds (Dz. U. von 2018, Position 1270, in der derzeit geltenden Fassung, im Folgenden: Rentengesetz). Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass nach polnischem Recht bei der Berechnung des Betrags einer Leistung nur beitragsfreie Zeiten bis zu einer Obergrenze von einem Drittel der polnischen Beitragszeiten berücksichtigt werden können ( 13 ). |
II. Sachverhalt und Vorlagefrage
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13. |
Die vorgelegte Frage betrifft ausschließlich die Berechnung der Rentenleistung eines Versicherten, der den größeren Teil seiner Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat (den Niederlanden) als dem zuständigen Mitgliedstaat (Polen) zurückgelegt hat. Die Frage nach dem Erwerb der betreffenden Leistungen stellt sich nicht. |
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14. |
Mit Bescheid vom 24. Februar 2014 gewährte der Zakład Ubezpieczeń Społecznych, I Oddział w Warszawie (Sozialversicherungsanstalt, I. Abteilung, Warschau, Polen, im Folgenden: Rentenbehörde ( 14 )) SC (dem Versicherten) auf der Grundlage des Rentengesetzes und der Verordnung Nr. 883/2004 eine Altersrente ab dem 5. November 2013. |
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15. |
Bei der Ermittlung des Rentenanspruchs des Versicherten wandte die Rentenbehörde die folgende Methode an: Sie stellte zunächst den Umfang der polnischen Beitragszeiten fest (104 Monate). Anschließend rechnete sie dem Versicherungszeitraum – in Einklang mit der nach polnischem Recht gemäß Art. 5 Abs. 2 des Rentengesetzes anzuwendenden Formel – polnische beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der polnischen Beitragszeiten (34 Monate) hinzu. Schlussendlich addierte sie in Anbetracht des Umstands, dass die polnischen Versicherungszeiten des Versicherten nicht ausreichten, um die Mindestversicherungszeit zu erreichen, zwecks Begründung eines Rentenanspruchs die in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten (269 Monate) den von SC zurückgelegten inländischen Versicherungszeiten hinzu. |
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16. |
Der auf diese Weise ermittelte Versicherungszeitraum (inländische Beitragszeiten plus inländische beitragsfreie Zeiten plus ausländische Beitragszeiten) wurde anschließend der Berechnung des theoretischen Leistungsbetrags gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie Nr. 883/2004 zugrunde gelegt. Der tatsächliche Leistungsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Richtlinie Nr. 883/2004 wurde hingegen anhand des Verhältnisses der polnischen Versicherungszeiten von 138 Monaten (Beitragszeiten sowie beitragsfreie Zeiten bis zur Obergrenze von einem Drittel der inländischen Beitragszeiten) zu der Summe der in Polen und den Niederlanden zurückgelegten Versicherungszeiten von 407 Monaten berechnet. Auf dieser Grundlage wurde berechnet, dass von der theoretischen Leistung in Höhe von 974,78 polnischen Zloty (PLN) an den Versicherten nur 33,9 % dieses Betrags, d. h. 335,81 PLN, auszuzahlen sind. |
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17. |
Der Versicherte erhob Klage gegen diesen Bescheid. In der Klage beantragte er u. a., bei der Berechnung die polnischen beitragsfreien Zeiten in einem größeren Umfang zu berücksichtigen, und trug vor, die Rentenbehörde habe rechtsfehlerhaft das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Tomaszewska ( 15 ) nicht berücksichtigt. Der Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) wies die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 ab. |
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18. |
Der Versicherte legte gegen das erstinstanzliche Urteil des Sąd Okręgowy w Warszawie Berufung zum Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) ein. Vorgetragen wurde, dass Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht richtig ausgelegt worden sei und dass auf der Grundlage des Urteils Tomaszewska die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten anhand der Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten zu berechnen sei. Mit Urteil vom 9. August 2017 bestätigte der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) dieses Vorbringen unter Berufung auf das Urteil Tomaszewska und änderte das angefochtene Urteil ab. |
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19. |
Die Rentenbehörde legte vor dem vorlegenden Gericht Kassationsbeschwerde ein und focht das Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) an, soweit dieses Gericht die Rentenbehörde angewiesen hatte, bei der Berechnung der Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 die polnischen beitragsfreien Zeiten des Versicherten in einem größeren Umfang zu berücksichtigen. Die Rentenbehörde wandte sich gegen die Feststellung, dass ein „Drittel“ nicht nur anhand der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten, sondern anhand der Summe dieser Zeiten und der in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten ermittelt werden sollte. Mit anderen Worten betrifft das Rechtsmittel ausschließlich die Berechnung der Höhe der Altersrente. |
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20. |
Nach dem Vorlagebeschluss haben die Rentenbehörde und der Versicherte im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: |
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21. |
Der Versicherte pflichtet dem Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) bei. Er trägt vor, die Rentenbehörde müsse bei der Ermittlung der Höhe der an ihn zu leistenden Zahlungen Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, wie er im Urteil Tomaszewska ausgelegt worden sei, und sie habe zu Unrecht nur beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt. Nach dem Urteil Tomaszewska hätte sie beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigen müssen. |
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22. |
Die Rentenbehörde trägt erstens vor, dass diese Auslegung von Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren nicht zur Anwendung komme, da es zum Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente durch den Versicherten genüge, den polnischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten im Umfang von einem Drittel der inländischen Beitragszeiten) die in dem anderen Mitgliedstaat, namentlich den Niederlanden, zurückgelegten Versicherungszeiten hinzuzurechnen. Nach Ansicht der Rentenbehörde kommt das Urteil Tomaszewska nur dann zur Anwendung, wenn die Methode zur Berechnung der Versicherungszeiten, die im vorliegenden Rechtsstreit zugrunde gelegt worden sei, zu dem Ergebnis führe, dass der Versicherte nicht die erforderliche Mindestversicherungszeit für den Erwerb einer Rente erreicht habe. Im Ausgangsverfahren habe der Versicherte jedoch bei Anwendung dieser Berechnungsmethode den genannten Schwellenwert bereits erreicht (siehe oben, Nr. 15). Nur wenn dieser Schwellenwert nicht erreicht sei, dürften den inländischen Beitragszeiten die ausländischen Beitragszeiten hinzugerechnet werden und auf der Grundlage der summierten (in- und ausländischen) Versicherungszeiten die Obergrenze der inländischen beitragsfreien Zeiten (ein Drittel der Beitragszeiten) berechnet werden. |
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23. |
Zweitens betreffe das Urteil Tomaszewska die Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspreche, und nicht Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004. Für die Rentenbehörde ist Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 die für das Ausgangsverfahren maßgebliche Bestimmung. |
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24. |
Drittens würde die Anwendung der Auslegung von Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71, die der Gerichtshof im Urteil Tomaszewska vorgenommen habe, dazu führen, dass die polnischen beitragsfreien Zeiten im größeren Umfang Berücksichtigung fänden, als das polnische Recht dies vorsehe, was zur Folge hätte, dass einerseits der Anteil des polnischen Sozialversicherungssystems an der dem Versicherten zustehenden Leistung vergrößert würde, während andererseits der Anteil an der Finanzierung dieser Leistung durch das Sozialversicherungssystem des anderen Mitgliedstaats, nämlich der Niederlande, an das die Beiträge des Versicherten über einen viel längeren Zeitraum als an das polnische System abgeführt worden seien, verringert würde. |
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25. |
Viertens gehe aus Nr. 2 des Beschluss Nr. H6 ( 16 ) hervor, dass die bei Rentenbehörden anderer Mitgliedstaaten angesammelten Zeiten zusammengerechnet werden müssten, ohne ihre Qualität in Frage zu stellen, woraus folge, dass die polnische Rentenbehörde nicht dazu verpflichtet werden könne, die inländischen Versicherungszeiten in einem größeren Umfang zu berücksichtigen (infolge der Hinzurechnung ausländischer Zeiten), als dies das nationale Recht vorsehe. |
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26. |
Aufgrund dieser unterschiedlichen Auffassungen hat der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen, dass der zuständige Träger
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27. |
Die Rentenbehörde, die Tschechische Republik, die Regierungen Ungarns und Polens und die Europäische Kommission haben dem Gerichtshof schriftliche Erklärungen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. |
III. Antwort auf die Vorlagefrage
A. Einleitende Bemerkungen
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28. |
Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass die Rentenbehörde zu Recht geltend macht, für das Ausgangsverfahren sei die Verordnung Nr. 883/2004 und nicht die Verordnung Nr. 1408/71 maßgeblich, da die zuerst genannte Verordnung die in zeitlicher Hinsicht anzuwendende Regelung ist ( 17 ). Allerdings bedeutet dies nicht, dass die zur Verordnung Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Entscheidung über das Ausgangsverfahren nicht von Bedeutung ist, denn die Verordnung Nr. 883/2004 enthält Nachfolgebestimmungen zur Verordnung Nr. 1408/71 ( 18 ). |
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29. |
Zweitens ist für den Ausgangsrechtsstreit Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 maßgeblich, da dieser die Berechnung einer Rentenleistung betrifft, während deren Erwerb in Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 geregelt ist. |
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30. |
Drittens kann dem Argument der Rentenbehörde, das Urteil Tomaszewska ( 19 ) sei auf das Ausgangsverfahren nicht anzuwenden, da sich die Frage nach dem Erwerb eines Anspruchs des Versicherten auf Rente nicht stelle (siehe oben, Nr. 22), nicht gefolgt werden. Wie im Folgenden ausgeführt wird (siehe Nrn. 39 bis 49), ist das Urteil Tomaszewska nicht so zu verstehen, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung auf den Erwerb von Rentenansprüchen nach der Verordnung Nr. 883/2004 beschränkt ist ( 20 ). |
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31. |
Viertens sind die nach polnischem Recht vorgesehenen und im Ausgangsverfahren in Rede stehenden beitragsfreien Zeiten als „Versicherungszeiten“ im Sinne von Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen. Offenbar gibt es keinen Zweifel daran, dass beitragsfreie Zeiten nach Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004 „Versicherungszeiten“ gleichwertig sind ( 21 ). Ich möchte daran erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken ( 22 ). |
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32. |
Fünftens ist es geboten, sich die folgenden, für das Ausgangsverfahren maßgeblichen übergeordneten Grundsätze in Erinnerung zu rufen, auf die der Gerichtshof unlängst im Urteil Crespo Rey ( 23 ) erneut hingewiesen hat. „[Es] ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt und diese nur koordinieren soll. Somit sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig … In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt … das Recht eines jeden Mitgliedstaats u. a. die Voraussetzungen für die Begründung von Ansprüchen auf Leistungen … Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten …“ ( 24 ) |
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33. |
Sechstens ist zu dem bereits oben in Nr. 25 erwähnten, auf den Beschluss Nr. H6 gestützten Vorbringen der Rentenbehörde anzumerken, dass in diesem Beschluss Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 und nicht deren Art. 52 ausgelegt wird. Angesichts dieser Tatsache werde ich in den vorliegenden Schlussanträgen auf den Beschluss Nr. H6 eingehen, soweit er die im Ausgangsverfahren aufgeworfenen Fragen am Rande berührt ( 25 ). |
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34. |
Ungeachtet dieser sechs Punkte komme ich zu dem Ergebnis, dass die Alternative b) der drei vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternativen diejenige ist, die in Einklang mit dem Unionsrecht steht, wie die ungarische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat. Dieses Ergebnis steht vor dem Hintergrund des folgenden allgemeinen Grundsatzes, den z. B. Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bergström ( 26 ) eingehend behandelt. „Der Grundsatz der Zusammenrechnung ist eines der Grundprinzipien für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten innerhalb der Union und soll gewährleisten, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen.“ ( 27 ) |
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35. |
Wie in einem Kommentar angemerkt, „ist der Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten eine der ältesten Errungenschaften des Sozialversicherungsrechts“ und kam bereits im Übereinkommen Nr. 48 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1935 ( 28 ) vor. Da jedoch die im Vorlagebeschluss erwähnte Alternative c) mit diesem Grundsatz unvereinbar ist, kann ihr nicht zugestimmt werden. |
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36. |
Der Grund dafür ist, dass die logische Folge von Alternative c) wäre, dass der Grundsatz der Zusammenrechnung bei der Berechnung der Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten und daher im Hinblick auf dieses Element der Leistungen des Versicherten vollständig außer Acht gelassen würde, weil bei Alternative c) die im Aufnahmemitgliedstaat Niederlande zurückgelegten Beitragszeiten an keiner Stelle dieser Berechnung berücksichtigt werden; weder bei der Berechnung des theoretischen Werts der Rente des Versicherten gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 noch bei der Berechnung ihres tatsächlichen Werts gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung. Das wäre mit der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes der Zusammenrechnung, die sich aus Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, für die Funktionsweise dieser Verordnung unvereinbar. |
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37. |
Darüber hinaus wäre bei der Alternative c) das polnische Gesetz, das die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten vorgibt, mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ungeachtet der Staatsangehörigkeit nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 unvereinbar, weil es praktisch einen Großteil der Versicherten benachteiligen würde, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben. Das Argument der Rentenbehörde, die polnischen Regelungen über die Berechnung der beitragsfreien Zeiten seien mit dem Unionsrecht vereinbar, weil sie gleichermaßen auf Wanderarbeitnehmer und auf sesshafte Arbeitnehmer angewendet würden, ist abzulehnen. Denn ließe man den Grundsatz der Zusammenrechnung vollständig außer Acht, so machte die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten es den polnischen Staatsangehörigen leichter und den Freizügigkeitsrechte ausübenden Wanderarbeitnehmern schwerer, in größerem Umfang solche Zeiten anzusammeln, weshalb die Gefahr bestünde, dass die Regelung sich zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken würde ( 29 ). Dies bedürfte einer Rechtfertigung auf der Grundlage, dass ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, und Voraussetzung dafür wäre, dass die Nichtberücksichtigung von in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beitragszeiten in Polen für die Bestimmung der Drittelgrenze für polnische beitragsfreie Zeiten geeignet wäre, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausginge, was hierzu erforderlich ist ( 30 ). |
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38. |
Es geht insoweit also um die Frage, ob die Rentenbehörde nach dem Unionsrecht verpflichtet ist, die im Aufnahmemitgliedstaat Niederlande zurückgelegten Beitragszeiten im Umfang von 269 Monaten zusätzlich zu den in Polen zurückgelegten 104 Beitragsmonaten bei der Berechnung der im polnischen Recht vorgesehenen Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigen. Ist diese Obergrenze nach dem Unionsrecht, insbesondere nach Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, allein auf der Grundlage der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten zu bestimmen, wie die Rentenbehörde und die polnische Regierung geltend machen, oder ist an die Summe der in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten anzuknüpfen, wie die Europäische Kommission, die tschechische Regierung, und in gewissem Umfang auch die ungarische Regierung vortragen? |
B. Tragweite der Entscheidung im Urteil Tomaszewska
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39. |
Im Mittelpunkt des Streits zwischen den Parteien steht die Tragweite des Urteils des Gerichtshofs vom 3. März 2011 in der Rechtssache Tomaszewska ( 31 ). War die Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung in jenem Fall auf Entscheidungen über die Frage beschränkt, ob ein Anspruch auf Rentenleistungen erworben wurde, wie die Rentenbehörde, die polnische und die ungarische Regierung vortragen, oder erstreckt sich der Grundsatz der Zusammenrechnung auf die Berechnung solcher Leistungen, wie die Kommission und die Tschechische Republik geltend machen? |
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40. |
Während der Fall Tomaszewska selbst auf diese Frage keine eindeutige Antwort bietet, spricht wenig in der Rechtsprechung des Gerichtshofs dafür, den Grundsatz der Zusammenrechnung auf den Erwerb eines Rentenanspruchs zu beschränken. Auch der Wortlaut der Verordnung Nr. 883/2004, das Ziel dieser Verordnung und das Primärrecht der Union sprechen dagegen. |
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41. |
Im Fall Tomaszewska konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie die nach dem Recht des Mitgliedstaats vorgeschriebene Mindestversicherungszeit von 30 Jahren in Polen zurückgelegt hatte, weshalb der Streit zwischen der Klägerin und der Rentenbehörde den Erwerb des Anspruchs auf eine Altersrente betraf, der unter Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 fiel (dem Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004 entspricht), und nicht die Berechnung der Leistungshöhe nach Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71, dem Vorläufer von Art. 52 der Verordnung Nr. 883/2004 ( 32 ). |
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42. |
Im Urteil Tomaszewska hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig bleiben, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen, und sei es zu verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Union bewirken ( 33 ). Er hat ausgeführt, dass die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung keine Harmonisierung, sondern nur eine Koordinierungsregelung ist, die sich u. a. mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften des Sozialversicherungsrechts befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen ( 34 ). |
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43. |
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es einem solchen System immanent ist, dass die Voraussetzungen für den Aufbau von Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten je nach dem Mitgliedstaat, in dem der betreffende Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, unterschiedlich sind. Diese Voraussetzungen werden, wie sich aus Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 (jetzt Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004) ergibt, ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind ( 35 ). Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen, so hat der Gerichtshof weiter ausgeführt, „sind die Mitgliedstaaten jedoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel sowie die Grundsätze zu beachten, auf die diese Verordnung gestützt ist“ ( 36 ). Aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Verordnung Nr. 1408/71 geht hervor, dass das Ziel dieser Verordnung darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Selbständigen in der Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen ( 37 ). |
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44. |
Im Urteil Tomaszewska hat der Gerichtshof sodann festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1408/71, wie sich aus den Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt, „den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Selbständigen nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften auf[stellt] und … darauf ab[zielt], die Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbständigen bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden“ ( 38 ). |
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45. |
Während der Gerichtshof mehrfach wiederholt hat, dass der Ausgangsrechtsstreit nur den Erwerb eines Anspruchs auf eine Altersrente betrifft ( 39 ), hat er folgende allgemeinere Feststellungen im Hinblick auf den Grundsatz der Zusammenrechnung getroffen. „… [Der] Grundsatz der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 42 Buchst. a EG [jetzt Art. 48 Buchst. a AEUV, siehe oben, Nr. 5] … ist eine[r] der wesentlichen Grundsätze für die gemeinschaftliche Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten, der gewährleisten soll, dass ein Arbeitnehmer, der von dem durch den EG‑Vertrag eingeräumten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verliert, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte. Eine solche Folge könnte nämlich den Arbeitnehmer der Union davon abhalten, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, und würde somit diese Freizügigkeit beeinträchtigen“ ( 40 ). |
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46. |
Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Art. 45 der Verordnung Nr. 1408/71, die im Urteil Tomaszewska in Rede stehende Bestimmung, ein Beispiel für die Umsetzung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Versicherungs‑, Wohn‑ oder Beschäftigungszeiten im Sinne von Art. 42 Buchst. a EG ist ( 41 ). |
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47. |
Auch wenn die Entscheidung im Urteil Tomaszewska für die Frage der Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung auf die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit als nicht maßgeblich angesehen werden kann, ist die weitere Rechtsprechung des Gerichtshofs deutlicher. Die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Dumont de Chassart ( 42 ) ist hinsichtlich der Bedeutung des Grundsatzes der Zusammenrechnung für die Berechnung der Leistungen eindeutig. Er hat dort Folgendes ausgeführt: „Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1408/71 auf der Grundlage von Art. 51 EWG-Vertrag (sodann Art. 51 EG-Vertrag, später nach Änderung Art. 42 EG und dann Art. 48 AEUV) erlassen wurde, der den Rat der Europäischen Union ermächtigt, die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen, wobei er zu diesem Zweck insbesondere ein System einführt, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen die Zusammenrechnung ‚aller‘ nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten ‚Zeiten‘ für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen sichert.“ |
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48. |
Zudem wird die zentrale Bedeutung des Grundsatzes der Zusammenrechnung für die Berechnung der Leistungen der sozialen Sicherheit in Art. 48 Buchst. a AEUV (oben Nr. 5) deutlich. So hat der Gerichtshof festgestellt, dass „Art. 48 AEUV … vor[sieht], dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die ‚für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen‘ beschließen, indem sie insbesondere ein System einführen, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern ‚die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten‘ sichert. Ein solches System der Zeitenzusammenrechnung wurde durch die Verordnung Nr. 1408/71 und anschließend durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffen.“ ( 43 ) Die Bedeutung der Zusammenrechnung kommt auch im 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 (oben Nr. 6) zum Ausdruck, der konkret auf die Bedeutung der Zusammenrechnung für die „Berechnung [des Leistungsanspruchs]“ verweist. Hinzu kommt der zweite Erwägungsgrund der Entscheidung H6. Wie oben in Nr. 10 angemerkt, ist die Zusammenrechnung danach von Bedeutung für die „Erhöhung des Leistungsanspruchs“. |
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49. |
Folglich ist das Vorbringen in den schriftlichen Erklärungen der polnischen Regierung, der Rentenbehörde und der ungarischen Regierung dahingehend, dass das Urteil Tomaszewska für die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht von Bedeutung sei, zurückzuweisen, soweit das Urteil Tomaszewska eine allgemeinere Formulierung des Grundsatzes der Zusammenrechnung enthält. Die Kommission liegt mit ihren schriftlichen Erklärungen zu diesem Punkt schon eher richtig, wenn sie die mittelbare Relevanz der Entscheidung im Urteil Tomaszewska für das Ausgangsverfahren bestätigt ( 44 ). |
C. Begründung der Wahl der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternative b)
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50. |
Nach alledem fragt man sich, warum ich hier zu dem auch von der ungarischen Regierung vertretenen Ergebnis gekommen bin, dass der Schlüssel zur Lösung des Streits im Ausgangsverfahren in der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternative b) und nicht in der Alternative a) liegt, wenn doch der Grundsatz, dass ein Versicherter, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, nicht Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren darf, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er seine Berufslaufbahn in einem einzigen Mitgliedstaat zurückgelegt hätte, von so zentraler Bedeutung ist? ( 45 ) |
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51. |
Hervorzuheben ist, dass die Verordnung Nr. 883/2004 – ebenso wie ihre Vorgängerin, die Verordnung Nr. 1408/71 – kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern unterschiedliche nationale Systeme bestehen lässt. Sie soll vielmehr die Koordinierung der Systeme sicherstellen ( 46 ). Wie Generalanwalt Jääskinen angemerkt hat, „[ist] [d]ie Tatsache, dass die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die soziale Sicherheit möglicherweise nicht neutral ist, d. h. je nach Einzelfall Vorteile oder gar Nachteile haben kann, … eine unmittelbare Folge dessen, dass der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehende Unterschied beibehalten wurde“ ( 47 ). |
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52. |
Genauer gesagt, beruht die Wahl der vom vorlegenden Gericht vorgeschlagenen Alternative b) auf der ständigen Rechtsprechung zur Vorläufer-Vorschrift von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004, d. h. zu Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71, auf dem Wortlaut von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 883/2004, auf den Zielen und Zwecken der beiden zuletzt genannten Bestimmungen und auf ihrem Kontext ( 48 ). |
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53. |
Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Koschitzki ( 49 ) ausgeführt hat, ist die Berechnung des theoretischen Betrags nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004, in Wirklichkeit ein Fall der Zusammenrechnung. Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und damit auch Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 „unter Berücksichtigung des Zwecks von Art. 48 AEUV auszulegen [ist], der insbesondere darin besteht, dass die Wandererwerbstätigen nicht dadurch, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung des Betrags der Sozialversicherungsleistungen erleiden dürfen“ ( 50 ). Mit anderen Worten ist der theoretische Betrag „so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt“ ( 51 ). Das bedeutet für das Ausgangsverfahren, dass die in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten zusammen mit den in Polen zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung der Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten im Rahmen der Ermittlung des theoretischen Betrags nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 zu berücksichtigen sind. |
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54. |
Der in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille betrifft Versicherte, deren Rentenanspruch nach dem Recht eines Mitgliedstaats nur entsteht, wenn in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten berücksichtigt werden ( 52 ), was im Ausgangsverfahren der Fall ist (siehe oben Nr. 15). Wie bereits ausgeführt, ist der erste Schritt dieses Verfahrens, also die Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004, die Zusammenrechnung. Der zweite Schritt ist gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung die Berechnung der anteiligen Leistung und ist als Proratisierung bekannt ( 53 ). Der ganze Zweck der Zusammenrechnungs- und Proratisierungsmethode ist sicherzustellen, dass die geschuldete Leistung der Dauer der Zeit entspricht, die der Versicherte in dem Mitgliedstaat gearbeitet hat, der diesen Teil der Rente zahlt ( 54 ). Wie die Rentenbehörde in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, zahlt jeder Mitgliedstaat den anteiligen Betrag der Altersrente für die in seiner Rechtsordnung zurückgelegten Beitragszeiten (Hervorhebung nur hier). Die Mitgliedstaaten finanzieren somit nur die in ihrem Hoheitsgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten, nicht aber die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten. Wie die polnische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat, muss die Höhe der geschuldeten Leistung ein realistisches Spiegelbild der Höhe der gezahlten Rentenbeiträge und der im eigenen Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten sein. |
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55. |
Wie Generalanwalt Fennelly ausgeführt hat, ist der tatsächlich geschuldete Leistungsbetrag der Teil des theoretischen Betrages, der dem Anteil der gesamten Versicherungs- oder Wohnzeiten entspricht, die tatsächlich in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt wurden ( 55 ). Nach der derzeit in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 enthaltenen Regelung wird der tatsächliche Rentenbetrag auf der Grundlage des theoretischen Betrages nach dem Verhältnis der Dauer der in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der in allen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ermittelt. |
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56. |
In der Rechtsprechung werden die für die Berechnung des theoretischen Betrages maßgeblichen Elemente im Allgemeinen maximiert ( 56 ), was in der Rechtsprechung ein Mittel darstellt, um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nicht durch die Ausübung von Freizügigkeitsrechten Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren. Nach ständiger Rechtsprechung ist der theoretische Betrag, „wie sich ausdrücklich aus Art. 46 Abs. 2 Buchst. a [der Verordnung Nr. 1408/71] ergibt, so zu berechnen, als habe der Versicherte seine gesamte berufliche Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt“ ( 57 ). |
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57. |
Der Zweck von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 und damit von Art. Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 ist jedoch ein anderer. Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt: „Während die nach Buchstabe a durchzuführende Berechnung darauf abzielt, dem Arbeitnehmer den höchsten theoretischen Betrag zu sichern, den er beanspruchen könnte, wenn alle seine Versicherungszeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden wären, hat die Berechnung nach Buchstabe b einen anderen Zweck. Diese Bestimmung soll nur die jeweilige Last der Leistungen nach dem Verhältnis der Dauer der in jedem dieser Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Versicherungszeiten auf die Träger der beteiligten Mitgliedstaaten verteilen.“ ( 58 ) |
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58. |
Der Zweck der Berechnung der Proratisierung besteht darin, das Gleichgewicht bei der Verteilung der Last der Leistungen zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren ( 59 ). Wie es in einem führenden Kommentar heißt: „Das Gegenteil des Grundsatzes der Zusammenrechnung ist der Grundsatz der Proratisierung. Nach diesem Grundsatz ist jeder zuständige Träger nur zur Zahlung eines Teils der Leistung im Verhältnis zu den nach seinem nationalen Sozialversicherungsrecht zurückgelegten Beitragszeiten verpflichtet (vgl. als Beispiel Art. 52 VO Nr. 883/2004)“ ( 60 ). |
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59. |
Daher kann dem Argument der Kommission, dass die Anwendung dieser Methode die Versicherten benachteilige, die von ihren Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hätten, wie in der Rechtsprechung anerkannt sei, nicht gefolgt werden. Diese Ausführungen übersehen den grundlegenden Unterschied zwischen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004. |
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60. |
Um ihren Standpunkt zu untermauern, verweist die Kommission z. B. auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck ( 61 ), aber diese Entscheidung ist für das Ausgangsverfahren nur insoweit von Bedeutung, als darin deutlich wird, dass die Zusammenrechnung bei der Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung anzuwenden ist, doch erstreckt der Gerichtshof dies nicht auf den tatsächlichen Betrag. „In einem solchen Fall sieht Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass der zuständige Träger den theoretischen Betrag der Leistung, auf die der Versicherte Anspruch hätte, so berechnet, als ob alle von ihm in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten der Erwerbstätigkeit im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zurückgelegt worden wären. Der zuständige Träger ermittelt sodann gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des theoretischen Betrags zeitanteilig nach dem Verhältnis zwischen der Dauer der Versicherungs- und/oder Wohnzeiten im Mitgliedstaat des zuständigen Trägers zu den gesamten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies ist die zeitanteilige Berechnung.“ ( 62 ) |
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61. |
In ihren schriftlichen Erklärungen beruft sich die Kommission außerdem auf das Urteil Barreira Pérez ( 63 ), um zu begründen, dass die anhand der Summe der in den Niederlanden und in Polen zurückgelegten Beitragszeiten ermittelten beitragsfreien Zeiten sowohl bei der Berechnung des theoretischen Betrags nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 als auch bei der Berechnung des tatsächlichen Betrags nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung einzubeziehen seien. In jenem Fall beantragte ein spanischer Versicherter, der in Spanien und in Deutschland gearbeitet hatte, bei den spanischen Rentenbehörden eine Rente auf der Grundlage der Summe der nach deutschem und nach spanischem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten, da der Versicherte auf der Grundlage nur der nach spanischem Recht zurückgelegten Zeiten keinen Rentenanspruch erworben hatte. |
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62. |
Gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 berechnete der zuständige Träger in Spanien den theoretischen Betrag der Leistungen aus der Summe der in Spanien und in Deutschland zurückgelegten tatsächlichen Beitragstage und rechnete sodann eine „fiktive Beitragszeit“ hinzu, die dem Versicherten aufgrund seines Alters nach einer Übergangsbestimmung eines Ministerialerlasses ( 64 ) zustand. Die fiktive Beitragszeit wurde bei der Berechnung der anteiligen Leistung bzw. des tatsächlichen Betrags nach Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 jedoch nicht berücksichtigt. |
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63. |
Nachdem der Gerichtshof in Rn. 25 des Urteils festgestellt hatte, dass fiktive Beitragszeiten „bei der Berechnung der Höhe der Rente zu den tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten addiert [werden]“, so dass sie „als Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71“ anzusehen sind“ ( 65 ), hat er geprüft, ob die fiktive Beitragszeit bei der Berechnung des anteiligen Betrags der Rente zu berücksichtigen ist. |
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64. |
Obwohl die spanische Regierung vortrug, dass eine Bejahung dieser Frage die Gefahr berge, „die wirtschaftliche Balance erheblich [zu] gefährden und das spanische System der sozialen Sicherheit für Personen, die eine deutlich höhere Rente erhalten wollten, attraktiv [zu] machen“ ( 66 ), hat der Gerichtshof entschieden, dass die fiktiven Beitragszeiten vor und nicht nach dem Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichung des Rentenalters) im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 zurückgelegt worden waren ( 67 ). Deshalb waren sämtliche fiktiven Beitragszeiten bei der Berechnung des tatsächlichen Betrags der anteiligen Rente zu berücksichtigen ( 68 ), und zudem hat der Gerichtshof auf den Umstand hingewiesen, dass die gegenteilige Feststellung einen Arbeitnehmer, der von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hat, benachteiligen würde ( 69 ). |
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65. |
Hierzu möchte ich Folgendes anmerken. |
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66. |
Erstens dürfte das Urteil Barreira Pérez insoweit ungewöhnlich sein, als der Unterschied zwischen der Zusammenrechnung, die jetzt in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehen ist, und der Proratisierung, die jetzt in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, in der Argumentation des Gerichtshofs keine zentrale Rolle gespielt hat. Wie bereits angemerkt, ist dieser Unterschied in der grundlegenden Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Berechnung von Leistungen der sozialen Sicherheit nach der Verordnung Nr. 1408/71, dem Vorläufer der Verordnung Nr. 883/2004, etabliert worden ( 70 ). Die Entscheidung im Urteil Barreira Pérez stellt eher auf den Umstand ab, dass die betreffenden Beiträge vor und nicht nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geleistet worden waren. Daher ist das Urteil Barreira Pérez eng auszulegen und zudem im Licht des Umstands, dass die Verordnung Nr. 883/2004 eine Maßnahme der Koordinierung und nicht der Harmonisierung ist. Wie in den schriftlichen Erklärungen der Rentenbehörde ausgeführt, gibt es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts im Bereich der sozialen Sicherheit keinen Grundsatz der einheitlichen supranationalen Solidarität. |
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67. |
Zweitens, und das ist vielleicht wichtiger, ging es im Urteil Barreira Pérez um eine unkomplizierte Situation, in der nach spanischem Recht anhand des Alters der Person, die eine spanische Rente beantragt hatte, bemessene fiktive Beitragszeiten hinzuaddiert wurden, wobei Spanien der in jenem Fall zuständige Mitgliedstaat war. Der Ministerialerlass, in dem die fiktiven Beitragszeiten vorgesehen waren, fiel daher in den Anwendungsbereich der Worte „nach seinen Rechtsvorschriften“ in Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71 (jetzt „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004). Im Urteil Barreira Pérez ging es nicht um das Problem, dass ein Versicherter spanisches Recht so ausgelegt wissen wollte, dass außerhalb von Spanien zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii berücksichtigt werden. |
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68. |
Die beitragsfreien Zeiten im Ausgangsverfahren werden jedoch von den Worten „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii nicht erfasst, weil nach polnischem Recht nur beitragsfreie Zeiten bis zur Höhe der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten möglich sind. Es ist wichtig, noch einmal daran zu erinnern, dass der Schritt der Proratisierung, wie Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Stinco und Panfilo ausgeführt hat ( 71 ), dem Zweck dient, die Last der Leistungen auf der Grundlage der Dauer der Beitragszeiten gerecht zwischen den Mitgliedstaaten aufzuteilen, so dass die Zahlung der Dauer der Zeit entspricht, die der Versicherte in dem zuständigen Mitgliedstaat gearbeitet hat. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens würde dieses Gleichgewicht in der Tat verschoben, wenn die etwas künstliche Erhöhung der polnischen beitragsfreien Zeiten, die für die Berechnung des theoretischen Betrags erforderlich ist, um Nachteile für den Versicherten zu vermeiden, der in den Niederlanden von seinen Freizügigkeitsrechten Gebrauch gemacht hat, auch auf den Schritt der Proratisierung und die Berechnung des tatsächlichen Betrags nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 erstreckt würde. Es ist zu beachten, dass der größte Teil der Beitragszeiten in den Niederlanden zurückgelegt wurde (siehe oben Nr. 13), so dass die Verschiebung des Gleichgewichts im Ausgangsverfahren erheblich wäre, wenn diese im Schritt der Proratisierung zur Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden beitragsfreien Zeiten einbezogen würden. |
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69. |
Drittens ergibt es absolut Sinn, bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 als Bezugsgröße für die Ermittlung der Obergrenze der beitragsfreien Zeiten statt der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten die in Polen und in den Niederlanden zurückgelegten Beitragszeiten heranzuziehen, nicht aber bei der Berechnung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii dieser Verordnung, wenn man sich die ganz unterschiedlichen Ziele dieser beiden Bestimmungen in Erinnerung ruft. Die Worte „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i sind im Licht des Ziels auszulegen, den theoretischen Betrag zu berechnen; konkret gesagt dürfen Versicherte nicht dadurch, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung des Betrags der Sozialversicherungsleistungen erleiden ( 72 ). |
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70. |
Wie bereits ausgeführt, besteht das Ziel von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 hingegen darin, eine gerechte Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Beitragsdauer in jedem betroffenen Mitgliedstaat zu gewährleisten. Im Licht dieses Ziels sind die Worte „nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften“ nach dem Wortlaut auszulegen. Mit anderen Worten, der Ausdruck „nach den für ihn [bzw. für diesen Träger] geltenden Rechtsvorschriften“ steht in den beiden Bestimmungen in einem unterschiedlichen Kontext ( 73 ). Die Auslegung dieser Worte nach dem Wortlaut schließt eine Berücksichtigung von im Aufnahmemitgliedstaat zurückgelegten Beitragszeiten im Hinblick auf die Drittelgrenze für beitragsfreie Zeiten nach polnischem Recht bei der Berechnung gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 aus, wenn man dessen Kontext und Ziel beachtet. |
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71. |
Dem Vorbringen der tschechischen Regierung, das Unionsrecht stehe der Berücksichtigung einer unterschiedlichen Dauer der Versicherungszeiten bei der Berechnung des theoretischen Betrages einer Rente im Gegensatz zum tatsächlichen Betrag entgegen, kann nicht gefolgt werden. Ich teile auch nicht die Auffassung der Kommission, soweit sie vorträgt, dass die in der Berechnung des theoretischen Betrags zum Ausdruck kommende rechtliche Fiktion gleichermaßen auf die anteilige Berechnung der Gesamtzahl der relevanten Versicherungszeiten in allen betroffenen Mitgliedstaaten anzuwenden sei. Anders, als die Kommission vorträgt, beschränkt sich die Entscheidung im Urteil Menzies ( 74 ) nicht auf die besonderen Umstände des konkreten Falls ( 75 ). |
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72. |
Schließlich möchte ich der Vollständigkeit halber anmerken, dass die hier vorgeschlagene Berechnung, selbst wenn sie die Freizügigkeitsrechte des Versicherten nach Art. 45 AEUV ( 76 ) beschränken sollte, durch den Grundsatz der sozialen Solidarität gerechtfertigt wäre, der das Ziel der Verbundenheit mit der polnischen Gesellschaft verfolgt, und nicht über das hinausgehen dürfte, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist, wie die Rentenbehörde in ihren schriftlichen Erklärungen vorgetragen hat ( 77 ). |
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73. |
Daher entspricht die oben in den Nrn. 15 und 16 wiedergegebene Berechnung, die die Rentenbehörde vorgenommen hat, in dem nachfolgend dargelegten Punkt nicht den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i und ii der Verordnung Nr. 883/2004. |
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74. |
Der theoretische Betrag ist nicht anhand der nationalen Beitragszeiten (104) plus der nationalen beitragsfreien Zeiten (34) plus der ausländischen Beitragszeiten (269) zu berechnen, sondern (in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs) anhand der Berechnungsmethode, die den theoretischen Betrag maximiert, d. h. nationale Beitragszeiten (104) plus ausländische Beitragszeiten (269) plus nationale beitragsfreie Zeiten (124, das entspricht einem Drittel der Summe dieser beiden Zahlen). Diese Formel ergibt in der Summe nationale Beiträge im Umfang von 497 Monaten, und dies entspricht in der Tat der Formel, die in der Alternative b) des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck kommt. |
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75. |
Der tatsächliche Betrag wurde jedoch von der Rentenbehörde zutreffend berechnet, wie oben in Nr. 16 beschrieben. Der tatsächliche Betrag der Leistung wurde nach dem Verhältnis der polnischen Versicherungszeiten von 138 Monaten (104 Monate polnischer Beitragszeiten zuzüglich 34 Monate beitragsfreier Zeiten entsprechend der Obergrenze von einem Drittel der nationalen Beitragszeiten) zu den insgesamt 407 in Polen und den Niederlanden zurückgelegten Beitragsmonaten berechnet. |
IV. Ergebnis
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76. |
Ich schlage daher folgende Antwort auf die vom Sąd Najwyższy (Obersten Gerichtshof, Polen) vorgelegte Frage vor: Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens der zuständige Träger bei der Berechnung der Rentenleistungen beitragsfreie Zeiten bis zu einem Umfang von einem Drittel der Summe der Beitragszeiten, die nach dem nationalen Recht und nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurden, nur zu Zwecken der Ermittlung des theoretischen Betrags nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 und nicht zur Ermittlung des tatsächlichen Betrags der Leistung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 883/2004 berücksichtigen muss. |
( 1 ) Originalsprache: Englisch.
( 2 ) Urteil vom 3. März 2011 (C‑440/09, EU:C:2011:114, im Folgenden: Urteil Tomaszewska).
( 3 ) Im Vorlagebeschluss ist nicht angegeben, ob der Versicherte ein „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 45 AEUV ist. Jede Bezugnahme auf diese Bestimmung in den vorliegenden Schlussanträgen versteht sich daher unter dem Vorbehalt, dass dies zutrifft. Anzumerken ist, dass der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1 und Berichtigung im ABl. 2004, L 200, S. 1) der im Ausgangsverfahren in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Regelung (siehe unten, Fn. 6), nicht nur Arbeitnehmer erfasst. Personen, die Leistungen der sozialen Sicherheit beanspruchen, müssen „Versicherte“ nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 883/2004 sein, und gemäß Art. 2 Abs. 1 „gilt [die Verordnung Nr. 883/2004] für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen“.
( 4 ) Vgl. Art. 1 Buchst. s der Verordnung Nr. 883/2004.
( 5 ) Siehe unten Nr. 12.
( 6 ) Nach Art. 91 der Verordnung Nr. 883/2004 in ihrer derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 97 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung des Verfahrens der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2009, L 284, S. 1) galt die Verordnung Nr. 883/2004 ab dem 1. Mai 2010. Gemäß Art. 90 der Verordnung Nr. 883/2004 wurden alle Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2), die für das Ausgangsverfahren von Bedeutung sind, aufgehoben und ersetzt. Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht Art. 6 der Verordnung Nr. 883/2004. Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 entspricht Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004.
( 7 ) Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 27).
( 8 ) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wandererwerbstätigen nicht dadurch, dass sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, eine Verminderung des Betrags der Sozialversicherungsleistungen erleiden. Vgl. z. B. Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 9 ) Vgl. zu Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1997:436, Nr. 5).
( 10 ) Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11).
( 11 ) Zuvor bestimmte Art. 45 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1), geänderten und aktualisierten Fassung Folgendes: „Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Absatzes 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte.“
( 12 ) Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004 entspricht dem früheren Art. 46 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 1408/71. Dort hieß es: „Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes: a) Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag. b) Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.“
( 13 ) Die Obergrenze für beitragsfreie Zeiten von einem Drittel der Beitragszeiten beruht offenbar auf Art. 5 Abs. 2 des Rentengesetzes.
( 14 ) Auch der „zuständige Träger“ im Sinne von Art. 1 Buchst. q der Verordnung Nr. 883/2004.
( 15 ) Urteil vom 3. März 2011 (C‑440/09, EU:C:2011:114).
( 16 ) Siehe oben, Nr. 11.
( 17 ) Oben Fn. 6.
( 18 ) Oben Fn. 6.
( 19 ) Urteil vom 3. März 2011 (C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 12).
( 20 ) Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 33), und Schlussanträge des Generalanwalts Hogan (EU:C:2019:596, Nr. 37).
( 21 ) Vgl. auch Beschluss Nr. H6 Nr. 1, oben in Nr. 11, und Urteil vom 18. April 2013, Mulders (C‑548/11, EU:C:2013:249, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 22 ) Urteil vom 3. März 2011, Tomaszewska (C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Urteil vom 28. Juni 2018 (C‑2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 bis 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 24 ) Ebd. Zur Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Fragen im Bereich der sozialen Sicherheit vgl. auch Art. 153 Abs. 4 AEUV.
( 25 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss Nr. H6 „einen Rechtsakt zur Durchführung der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Rechtsakt zur Durchführung oder Anwendung nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem Grundrechtsakt auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2009, Internationaal Verhuis- en Transportbedrijf Jan de Lely, C‑161/08, EU:C:2009:308, Rn. 38, und vom 19. Juli 2012, Pie Optiek, C‑376/11, EU:C:2012:502, Rn. 34).“ Vgl. Urteil vom 4. September 2019, Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse Baden-Württemberg West (C‑473/18, EU:C:2019:662, Rn. 30).
( 26 ) Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C‑257/10, EU:C:2011:839), und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák (EU:C:2011:407). Vgl. auch z. B. die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Dumont de Chassart (C‑619/11, EU:C:2012:805, Nr. 50).
( 27 ) Urteil vom 15. Dezember 2011 (EU:C:2011:839) und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Bergström (C‑257/10, EU:C:2011:407, Nr. 39). Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Salgado Alonso (C‑306/03, EU:C:2005:44, Rn. 28 und 29). Vgl. auch z. B. Urteile vom 3. März 2011, Tomaszewska (C‑440/09, EU:C:2011:114, Rn. 30), und vom 14. März 2019, Vester (C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 33).
( 28 ) Fuchs, M., und Cornelissen, R., (Hrsg.), EU Social Security Law, Nomos, 2015, S. 33. Das Übereinkommen ist [auch in deutscher Sprache] abrufbar auf https://www.ilo.org/dyn/normlex/en/f?p=NORMLEXPUB:12100:0::NO::P12100_ILO_CODE:C048. In Art. 2 z. B. geht es um Versicherungszeiten, die „zusammengerechnet“ werden.
( 29 ) Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Beispiele mittelbarer Diskriminierung im Kontext der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gewährleisteten Gleichbehandlung finden sich in den Urteilen vom 25. Juni 1997, Mora Romero (C‑131/96, EU:C:1997:317), und vom 21. Februar 2008, Klöppel (C‑507/06, EU:C:2008:110).
( 30 ) Urteil vom 5. Dezember 2019, Bocero Torrico und Bode (C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:1050, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 31 ) C‑440/09, EU:C:2011:114.
( 32 ) Ebd., Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 33 ) Ebd., Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 34 ) Ebd., Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung. Zu den übergeordneten Grundsätzen, denen die Verordnung Nr. 883/2004 als eine Maßnahme zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten unterliegt, vgl. Urteile vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C‑2/17, EU:C:2018:511, Rn. 45 bis 47, oben in Nr. 32 angeführt), und vom 14. März 2019, Vester (C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 29 bis 33).
( 35 ) Ebd., Rn. 26.
( 36 ) Ebd., Rn. 27.
( 37 ) Ebd., Rn. 28.
( 38 ) Ebd. und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 39 ) Ebd., Rn. 29, 31, 32, 34 und 36.
( 40 ) Ebd., Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. in jüngerer Zeit zu dem Nachteil für einen Wanderarbeitnehmer im Vergleich zu einem Arbeitnehmer, der seine Berufslaufbahn in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgelegt hat, Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C‑2/17, EU:C:2018:511, Rn. 69). Vgl. ebenso das Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit (C‑29/19, EU:C:2020:36, Rn. 33).
( 41 ) Ebd.
( 42 ) Hervorhebung nur hier. Urteil vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart (C‑619/11, EU:C:2013:92, Rn. 52) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Dezember 2011, Bergström (C‑257/10, EU:C:2011:839, Rn. 42). Die Rolle der Zusammenrechnung bei der Berechnung der Rentenleistungen hat Generalanwalt Jacobs in Nr. 4 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:272) erläutert. Vgl. auch Nr. 45 der Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Reichel-Albert (C‑522/10, EU:C:2012:114), wo der Generalanwalt anmerkt, dass eines der Kernprinzipien für die Auslegung der Vorläufer-Verordnung zur Verordnung Nr. 883/2004 ist, dass „die Versicherten – gemäß ständiger Rechtsprechung im Bereich der sozialen Sicherheit – nicht verlangen können, dass ihr Umzug in einen anderen Mitgliedstaat keine Auswirkungen auf die Art oder das Niveau der Leistungen hat, die sie in ihrem Herkunftsstaat beanspruchen konnten“. Hervorhebung nur hier.
( 43 ) Urteil vom 4. Juli 2013, Gardella (C‑233/12, EU:C:2013:449, Rn. 34).
( 44 ) Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 kann, was das Ausgangsverfahren anbelangt, außer Acht gelassen werden. Der Grund dafür ist, dass es im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung heißt, dass der in Art. 5 zum Ausdruck kommende Grundsatz „nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, mit Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind, führen [sollte].“ Vgl. die Analyse in Fuchs, M., und Cornelissen, R., (Hrsg.) EU Social Security Law, Nomos, 2015, S. 123. Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Bocero Torrico und Bode (C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:596, Nr. 44).
( 45 ) Siehe das Beispiel oben in Nr. 34.
( 46 ) Oben Nr. 42.
( 47 ) Schlussanträge in der Rechtssache Reichel-Albert (C‑522/10, EU:C:2012:114, Nr. 45). Vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 19. März 2019, Vester (C‑134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 48 ) Vgl. allgemein die Würdigung der Auslegungsregeln für Unionsrechtsakte in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pinckernelle (C‑535/15, EU:C:2016:996, Nrn. 35 bis 70).
( 49 ) C‑30/04, EU:C:2005:272, Nr. 4. Vgl. auch Rn. 23 des Urteils des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1998, Lustig (C‑244/97, EU:C:1998:619): „[Der] EG-Vertrag [schreibt] die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten nicht nur für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs, sondern auch für die Berechnung der Leistungen vor …“
( 50 ) Urteil vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch Rn. 50).
( 51 ) Ebd., Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 52 ) Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs zu Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Rechtssache Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1997:436, Nr. 4).
( 53 ) Ebd., Nr. 5. Generalanwalt Jacobs führt das folgende Beispiel an: „Hat also eine Person im Mitgliedstaat A 10 Jahre und im Mitgliedstaat B 20 Jahre gearbeitet, so hätte sie, selbst wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A bei einer Versicherungszeit von zehn Jahren keinen Anspruch auf eine Rente hätte (weil z. B. dieser Staat verlangt, dass Antragsteller dort fünfzehn Jahre gearbeitet haben), doch … gemäß Artikel 46 Absatz 2 im Mitgliedstaat [A] einen Anspruch auf ein Drittel der Leistung, die sie erhielte, wenn sie dort dreißig Jahre lang gearbeitet hätte.“ Vgl. unlängst Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Bocero Torrico und Bode (C‑398/18 und C‑428/18, EU:C:2019:596, Nr. 39).
( 54 ) Ebd., Nr. 49.
( 55 ) Vgl. Nr. 7 der Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly in der Rechtssache Lustig (C‑244/97, EU:C:1998:419) zum Vorläufer von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, nämlich Art. 46 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1408/71. Hervorhebung nur hier.
( 56 ) Z. B. Urteile vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172), vom 23. September 1982, Besem (274/81, EU:C:1982:315), vom 18. Februar 1992, Di Prinzio (C‑5/91, EU:C:1992:76), vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1998:427), vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86). Vgl. jedoch das Urteil vom 21. Juli 2005, Koschitzki, (C‑30/04, EU:C:2005:492). Weitere Regelungen zur Berechnung des theoretischen und des tatsächlichen Betrags der Rentenleistungen finden sich in Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung. Diese Bestimmungen scheinen für das Ausgangsverfahren nicht von Bedeutung zu sein.
( 57 ) Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172, Rn. 10). Vgl. in jüngerer Zeit z. B. Urteil vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez (C‑347/00, EU:C:2002:560, Rn. 28), und Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:329, Nr. 51) unter Verweis auf das Urteil vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492, Rn. 28).
( 58 ) Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172, Rn. 11). Hervorhebung im Original.
( 59 ) Ebd.
( 60 ) Vgl. Fuchs, M., und Cornelissen, R., a. a. O., S. 17. Hervorhebung nur hier. Anzumerken ist, dass es in der Akte keinen Hinweis darauf gibt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Altersrente Teil eines „Systems mit Leistungszusage“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. 2017, L 76, S. 13) ist; diese Bestimmung sieht einen Verzicht auf die proratisierende Berechnung der Leistungen oder deren Nichtanwendung vor. Anhang VIII war zuvor im Hinblick auf Polen durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. 2009, L 284, S. 43) geändert worden.
( 61 ) Urteil vom 7. Dezember 2017 (C‑189/16, EU:C:2017:946).
( 62 ) Ebd., Rn. 42. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Zaniewicz-Dybeck (C‑189/16, EU:C:2017:329, Nrn. 43 und 44). Die Tschechische Republik verweist ebenfalls auf Rn. 42 des Urteils Zaniewicz-Dybeck, um ihr Vorbringen zu untermauern, dass Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 die zuständige Rentenbehörde dazu verpflichte, in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Ermittlung sowohl des theoretischen als auch des tatsächlichen Betrags der Rente zu berücksichtigen.
( 63 ) Urteil vom 3. Oktober 2002 (C‑347/00, EU:C:2002:560).
( 64 ) Art. 3 Buchst. b des Ministerialerlasses vom 18. Januar 1967 betreffend Bestimmungen über die Anwendung und Durchführung von Leistungen bei Alter (BOE Nr. 22 vom 26. Januar 1967).
( 65 ) Urteil vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez (C‑347/00, EU:C:2002:560, Rn. 26). Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 ist jetzt Art. 1 Buchst. t der Verordnung Nr. 883/2004.
( 66 ) Ebd., Rn. 33.
( 67 ) Ebd., Rn. 34.
( 68 ) Ebd., Rn. 38 und 39. Bei dieser Feststellung hat sich der Gerichtshof auf das Urteil vom 18. Februar 1992, Di Prinzio (C‑5/91, EU:C:1992:76, Rn. 54), gestützt. Die einzigen anderen Urteile, auf die der Gerichtshof in seiner Entscheidung in der Sache selbst Bezug genommen hat, waren das Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172), und das unten in Fn. 69 angeführte Urteil.
( 69 ) Ebd., Rn. 40 bis 41 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Oktober 1991, Faux (C‑302/90, EU:C:1991:385).
( 70 ) Oben Nrn. 52 bis 60.
( 71 ) Siehe oben, Nr. 54.
( 72 ) Oben Nr. 34. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C‑2/17, EU:C:2018:511, Rn. 70 bis 72), unlängst wiederholt hat, muss das Recht eines Mitgliedstaats, wenn es nicht im Einklang mit der Verordnung Nr. 883/2004 ausgelegt werden kann, unangewendet bleiben.
( 73 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pinckernelle (C‑535/15, EU:C:2016:996, Nr. 40).
( 74 ) Urteil vom 26. Juni 1980, Menzies (793/79, EU:C:1980:172).
( 75 ) Vgl. z. B. Urteile vom 18. Februar 1992, Di Prinzio (C‑5/91, EU:C:1992:76), vom 24. September 1998, Stinco und Panfilo (C‑132/96, EU:C:1998:427), vom 17. Dezember 1998, Lustig (C‑244/97, EU:C:1998:619), vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C‑522/10, EU:C:2012:475), vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart (C‑619/11, EU:C:2013:92), vom 21. Februar 2013, Salgado González (C‑282/11, EU:C:2013:86). Vgl. Urteil vom 21. Juli 2005, Koschitzki (C‑30/04, EU:C:2005:492).
( 76 ) Vgl. insoweit das Urteil vom 7. März 2013, van den Booren (C‑127/11, EU:C:2013:140, Rn. 38 bis 46). Die Beachtung abgeleiteter Bestimmungen des Unionsrechts wie der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 883/2004 schließt die Möglichkeit des Vorliegens von Hindernissen für die Freizügigkeit nicht aus, die gemäß Art. 45 AEUV unzulässig sind. Vgl. zu Art. 21 AEUV das Urteil vom 19. Juli 2012, Reichel-Albert (C‑522/10, EU:C:2012:475, Rn. 38): „[Es] … ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, dabei jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des Vertrags über die nach Art. 21 AEUV gewährleistete Freizügigkeit beachten müssen (vgl. in diesem Sinne [Urteile vom 23. November 2000, Elsen (C‑135/99, EU:C:2000:647, Rn. 33), und vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, (C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43]).“
( 77 ) Urteil vom 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas (C‑192/05, EU:C:2006:676, Rn. 34 und 35). Vgl. in jüngerer Zeit Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Staatssecretaris van Economische Zaken und Staatssecretaris van Financiën (C‑133/13, EU:C:2014:2255, Nr. 38).
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